Klage vom 6. November 2014
Sachverhalt
A. Der 1951 geborene A.________ war nach der obligatorischen Schulzeit zunächst als … sowie als … tätig und begann dann 1970 eine Lehre als …. Im Januar 1971 erlitt er bei einem Verkehrsunfall als Radfahrer ein Schä- del-Hirntrauma, mehrere Wirbelbrüche sowie eine offene Unterschenkel- trümmerfraktur. Die begonnene Lehre konnte er 1974 im gleichen Betrieb als Anlehre abschliessen. Die Stelle verlor er wegen Leistungsverminde- rung, wurde dann aber 1976 von der D.________, als … angestellt, jedoch
– bei gleichem Lohn – schon bald nur noch für … eingesetzt. Nach dem Konkurs der D.________ im Jahre 1998 wurde A.________ von deren Nachfolgerin E.________ mit späterer Lohnreduktion übernommen und per Ende Oktober 1998 aus wirtschaftlichen Gründen entlassen. Anschliessend arbeitete A.________ in Programmen der Arbeitslosenversicherung (…); eine arbeitsmarktliche Eingliederung konnte nicht erreicht werden (vgl. Kla- gebeilage [act. I] 5). Seit Januar 1973 richtete die F.________ eine Invalidenrente bei einer Er- werbseinbusse von 33⅓% und ab November 1975 bei einer Einbusse von 40% aus. Mit Verfügung vom 1. September 1977 sprach die Invalidenversi- cherung zudem eine Härtefallrente (IV-Grad zwischen 33⅓ und 50%) zu, welche im Juli 1979 sowie im Oktober 1980 revisionsweise bestätigt wurde. Im Rahmen einer weiteren Revision im Herbst 1983 hob die damalige IV- Kommission die laufende Rente infolge veränderter wirtschaftlicher Ver- hältnisse auf; die entsprechende Verfügung vom 23. Januar 1984 bestätig- te das Versicherungsgericht (heute: Verwaltungsgericht) des Kantons Bern auf Beschwerde hin mit Entscheid vom 26. Oktober 1984 (act. I 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 3 B. Ausgehend davon, dass A.________ ausser unter den Unfallfolgen noch an weiteren körperlichen sich laufend verschlechternden Gesundheits- schäden leide, sprach ihm die G.________ nach Vornahme entsprechen- der Abklärungen bei einem nunmehr ermittelten Invaliditätsgrad von 70% ab 1. September 1999 eine ganze Invalidenrente zu (act. I 6, 7). Angesichts der Feststellungen der G.________ hatte die Pensionskasse H.________ – als Nachfolgerin der Altersversicherung des Autogewerbe- Verbandes der Schweiz, welcher A.________ für die Durchführung der vorobligatorischen beruflichen Vorsorge 1976 beigetreten war (Klageant- wortbeilage [act. IIA] 1, 2), unter dem ab 1985 geltenden Obligatorium wei- tergeführt durch die Pensionskasse J.________ – ihre Leistungspflicht ab- geklärt und Leistungen aus der Pensionskasse zugesprochen (act. I bei 21). Auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Versicherten vom September 2009 überprüfte die F.________ die Rentenhöhe und gelangte nach ärztlicher Beurteilung, bei welcher eine erhebliche Verschlimmerung des Gesund- heitszustandes festgestellt worden war, zum Schluss, dass diese mit dem im Jahre 1971 erlittenen Unfall in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehe und eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich sei; die Rente erhöhte die F.________ deshalb mit Verfügung vom
9. März 2011 (unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 3. Februar
2011) rückwirkend ab 1. September 2004 auf 100% und sprach eine Inte- gritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 20% zu (act. I 10). Nachdem der Vertreter des Versicherten dies der Pensionskasse J.________ mitgeteilt und unter Hinweis darauf, dass dessen Kinder der Rentenberechtigung entwachsen seien sowie die persönlichen Rentenein- kommen das heute mutmasslich erzielbare Einkommen nicht mehr zu de- cken vermöchten, um entsprechende Anpassung der durch die Pensions- kasse J.________ ausgerichteten Rente nachgesucht hatte, stellte die Pensionskasse J.________ im Schreiben vom 12. Februar 2014 fest, dass das Unfallereignis vom 6. Januar 1971 nicht die Versicherungszeit bei der Pensionskasse J.________ betreffe und deshalb ein Leistungsanspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 4 nicht (mehr) geltend gemacht werden könne (act. I 16). Mit Schreiben vom
4. Juni 2014 hielt die Pensionskasse J.________ ergänzend fest, dass nach Zusprechung der 100% Rente der F.________ von rein unfallbeding- ter Invalidität auszugehen sei, weshalb von Seiten der Pensionskasse J.________ keine weiteren Leistungen geschuldet und die bisher erbrach- ten Leistungen nicht geschuldet gewesen seien; die damit seit 1. Juli 2009 bezogenen – und damit noch nicht verjährten – Leistungen im Betrag von Fr. 65‘062.40 würden dementsprechend zurückgefordert (act. I 19). C. Da die Pensionskasse J.________ in der anschliessenden Korrespondenz an ihrem Standpunkt festhielt, liess A.________, weiterhin vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________, am 6. November 2014 Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger rückwir- kend ab wann rechtens bis 31. März 2016 eine gerichtlich zu bestimmende Invalidenrente und ab 1. April 2016 eine gerichtlich zu bestimmende Alters- rente der beruflichen Vorsorge nebst Zins zu 5% seit wann rechtens zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Kläger – entgegen der Auffassung der Beklagten – bereits vorobligato- risch versichert gewesen sei und es irrelevant sei, ob die Erwerbsunfähig- keit auf Unfall oder Krankheit zurückgehe, da man vor dem BVG- Obligatorium keine entsprechende Differenzierung vorgenommen habe. Das ab 1985 gültige Reglement erfasse für die weitergehende Vorsorge Erwerbsunfähigkeiten sowohl bei Krankheit wie bei Unfall. Die unter Koor- dination mit der Unfallversicherung aufgeführten Vorbehalte könnten nur dahingehend verstanden werden, dass die UVG-Leistungen zur Vermei- dung einer Überentschädigung anzurechnen seien. Nach Treu und Glau- ben habe der Kläger aufgrund der während Jahren vorbehaltlos ausgerich- teten Rente der Pensionskasse davon ausgehen dürfen, dass die mit der F.________ vereinbarte Rentenerhöhung abgesehen von einer allfälligen Überentschädigung zu keiner Kürzung der Rente der Pensionskasse J.________ führen werde. Der Unfall allein habe zudem nicht Ursache der später eingetretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit sein können. Sodann stünden die bezüglich der ab 1. April 2016 auszurichtenden Altersrente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 5 erhaltenen Auskünfte in Widerspruch zu den ab 1. Januar 2009 und 2010 gültigen Vorsorgeausweisen (passiver Teil); die Beklagte habe das gutge- schriebene und verzinste aktive und passive sowie das überobligatorische Altersguthaben detailliert zu belegen. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 liess die Beklagte die Parteibezeich- nung zur proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz – welche nebst 12 weiteren auch die „Pensionskasse J.________“ (ohne eigene Rechtsper- sönlichkeit) führt – berichtigen. Mit Klageantwort vom 10. Februar 2015 beantragte die proparis Vorsorge- Stiftung-Gewerbe Schweiz, vertreten durch Dr. K.________ und Rechts- anwalt C.________, auf die Klage sei nicht einzutreten, da ein mangelhaf- tes Rechtsbegehren gestellt worden sei, indem der Kläger den geltend ge- machten Anspruch auf Invalidenleistungen nicht genügend spezifiziert habe und hinsichtlich der Altersleistungen kein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehe. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, nachdem die neuen Be- schwerden des Klägers auf dessen Unfall aus dem Jahre 1971 zurückzu- führen seien und er damals bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänge- rin nicht versichert gewesen sei. Subeventualiter sei die Klageforderung mit der Rückforderung der Beklagten zu verrechnen, falls auf die Klage einge- treten und diese nicht wie beantragt abgewiesen werde. Replicando passte der Kläger das gestellte Rechtsbegehren dahingehend an, dass die Beklagte zu verurteilen sei, dem Kläger rückwirkend mindes- tens ab 1. Juli 2014 bis 31. März 2016 eine gerichtlich zu bestimmende quartalsweise vorauszahlbare Invalidenrente von mindestens Fr. 2‘662.80 nebst Zins zu 5% seit jeweiligem Verfall zu bezahlen. Am diesbezüglich bisher vertretenen Standpunkt wurde festgehalten; insbesondere weist der Kläger darauf hin, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit wegen lang- dauernder Krankheit gemäss Beschluss der G.________ am 1. September 1998 begonnen habe und der Kläger in diesem Zeitpunkt bei der Rechts- vorgängerin der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Die Be- klagte habe denn auch anschliessend ihre Leistungspflicht anerkannt und dem Kläger Invalidenrenten ausgerichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 6 In ihrer Duplik stellte die Beklagte die – angepassten – Anträge, die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Klageforderung mit der Rückforderung der Beklagten zu verrechnen; zur Begründung wurde die bisher vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Der Aufforderung des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 16. Oktober 2015) dokumentiert mitzuteilen, nach welchem Vorsorge- plan der Kläger bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses versichert gewesen sei und ob dabei Gesundheitsvorbehalte angebracht worden seien, kam die Beklagte am 2. November 2015 nach. In den anschliessenden Schlussbemerkungen hielten die Parteien an den zuvor vertretenen Standpunkten sowie an den im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels angepassten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 18. November 2014 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeein- richtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 7 (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gel- ten auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Der Sitz der Vorsorgeeinrichtung proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz liegt im Kanton Bern (www.zefix.ch), womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten.
E. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ab dem 1. Juni 2014.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% in- valid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invali- dität geführt hat, versichert waren.
E. 2.2 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 8 Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68).
E. 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demje- nigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts- begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Inva- lidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69).
E. 2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatori- schen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 9 SR 831.20) orientiert (Art. 23 lit. a BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Zur Be- urteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversi- cherung als offensichtlich unhaltbar erweist, muss auf die Aktenlage, wie sie sich den Organen der Invalidenversicherung bei Verfügungserlass prä- sentierte, abgestellt werden (BGE 126 V 308 E. 2a S. 311).
E. 2.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1).
E. 2.4 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2015 BVG Nr. 29 S. 109 E. 6.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annah- me eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versi- cherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederauf- nahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitli- chen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsa- che, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über län- gere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Aller-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 10 dings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer- den wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und er- schien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähig- keit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.2.2). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3). Während für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Be- ruf massgeblich ist, beurteilt sich der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ist jedoch nur gegeben, wenn die betroffene Person in einer solchen Tätigkeit min- destens zu 80 % arbeitsfähig ist und ihr dies bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27; SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 3 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 11
E. 3 Zur Beurteilung der sich vorliegend stellenden Frage nach dem Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ist ent- scheidend, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits- unfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt hat, einer Vorsorgeeinrich- tung angeschlossen war, mithin die versicherungsmässigen Voraussetzun- gen erfüllt sind. Damit ist zunächst zu prüfen, wann die die Erwerbsfähig- keit schliesslich dauerhaft einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchti- gungen mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit eingetreten bzw. worauf diese zurückzuführen sind. Anschliessend wird zu prüfen sein, ob und ggf. bei welcher Einrichtung der Kläger im massgeblichen Zeitpunkt für die be- rufliche Vorsorge versichert war.
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht wurde anfänglich davon ausgegangen, dass unfallbedingt eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 33⅓% und ab November 1975 von 40% bestand. Zudem bezog der Kläger eine Härtefallrente der Invalidenversicherung, welche indessen – nachdem sich in einem 1983 eingeleiteten Revisionsverfahren unter Berücksichtigung des erzielten Lohnes kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr ergeben hatte – mit Wirkung per Ende März 1984 aufgehoben wurde. Auf Gesuch vom 14. November 1995 hin und der dabei angegebenen ge- sundheitlichen Beschwerden klärte die G.________ die Leistungspflicht erneut ab und gelangte zum Schluss, dass der Versicherte infolge lang- dauernder Krankheit ab 1. September 1998 zu 70% invalid sei und dem- entsprechend ab 1. September 1999 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (act. I 7). Dies wiederum veranlasste die pro- paris, ihrerseits Leistungen zu erbringen, war der Kläger doch im Zeitpunkt, in welchem die nachmalig zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit nach Erkenntnis der G.________ eingetreten ist, woran die Vorsorgeeinrichtung gebunden ist (vgl. E. 2.3.1), unbestrittenermassen vorsorgeversichert. Im September 2009 liess der Kläger gegenüber der F.________ geltend machen, die heute bestehenden Beschwerden seien ausnahmslos auf das Unfallereignis vom Januar 1971 zurückzuführen, hätten sich in einem der- artigen Masse verstärkt und stünden für die heutige Arbeitsunfähigkeit der-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 12 art im Vordergrund, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, eine entsprechen- de Rentenerhöhung zu verweigern (act. IIA 7, IV-Dok. 63.6 S. 7 f.). Die Abklärungen der F.________ führten dann tatsächlich dazu, dass die be- stehenden gesundheitlichen Beschwerden als unfallkausal anerkannt wur- den und die Erhöhung der Rente ausgehend von einer vollständigen Er- werbsunfähigkeit sowie die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nach sich zogen (act. I 10). Aufgrund der von der L.________ getroffenen Feststellung ist – worauf bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 16. Oktober 2015 hingewie- sen wurde – zu schliessen, dass sich die Auswirkungen des – durch die Konsiliar-Beurteilung des Spitals M.________ vom 26. Februar 2010 (act. IIA 7, IV-Dok. 63.2) dokumentierten – traumatischen Hirnsubstanzde- fekts bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis manifestiert haben. Dass dies im Rahmen der damaligen Abklärungen (noch) nicht aufgefallen ist und auch bei der Aufhebung der damals laufenden Invalidenrente zufolge einer selbst vom Versicherungsgericht unerkannt gebliebenen Soziallohn- komponente (vgl. hierzu nachfolgend) unberücksichtigt geblieben ist, än- dert nichts daran, dass nach heutiger Erkenntnis die zur Arbeitsunfähigkeit führenden und – im Ergebnis bereits damals – invalidisierenden gesund- heitlichen Schädigungen – wovon offensichtlich auch der Kläger anlässlich der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der F.________ ausge- gangen ist (act. IIA 7, IV-Dok. 63.6 S. 7 f.) – auf das Unfallereignis vom Januar 1971 zurückzuführen sind. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren argumentiert, der Unfall allein könne nicht Ursache der später eingetretenen vollständigen Arbeitsun- fähigkeit sein, setzt er sich damit in Widerspruch zu dem im Streit um UV- Leistungen Vorgetragenen (vgl. act. IIA 7, IV-Dok. 63.6 und act. IIA 5). In- soweit ist er nicht zu hören, zumal sich der traumatische Hirnsubstanzde- fekt nach der auch vom Kläger für voll beweiskräftig gehaltenen Konsiliar- Beurteilung des Spitals M.________ vom 26. Februar 2010 (act. IIA 7 IV- Dok. 63.2) bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis manifestiert hatte. Nach den oben erwähnten Feststellungen der L.________ sowie des Spi- tals M.________ steht im Übrigen fest, dass der sachliche Konnex (vgl. E. 2.4. hiervor) zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 13 weiteres anzunehmen ist. Was den nach den obigen Feststellungen erfor- derlichen zeitlichen Konnex (vgl. E. 2.4. hiervor) anbelangt, ist dieser eben- falls als gegeben zu betrachten. Hinzu kommt die Tatsache, dass es sich beim Einkommen, welches der Kläger in der Anstellung nach Abschluss der Anlehre im Rahmen eines von einem mit dessen Familie befreundeten Arbeitgeber zur Verfügung gestellten sog. Nischenarbeitsplatzes erzielte – entgegen der ursprünglichen Annahme – nicht um reinen Leistungslohn handelte, sondern darin vielmehr eine Soziallohnkomponente enthalten war. Hinzuweisen ist diesbezüglich insbesondere darauf, dass der Kläger – wie aus den Akten hervorgeht – schon bald nach der Anstellung (als Hilfs- carrosseriespengler mit entsprechendem Lohn) nur noch für Wasch- und Hilfsmechanikerarbeiten eingesetzt werden konnte, ohne dass indessen die Entlöhnung diesen verminderten beruflichen Anforderungen angepasst worden wäre; solches erfolgte erst nach der (konkursbedingten) Übernah- me der Firma durch eine Nachfolgerin, mit anschliessender Kündigung.
E. 3.2 Nach dem oben Gesagten kann der Kläger mithin dann einen Leis- tungsanspruch gegenüber der beruflichen Vorsorgeeinrichtung geltend machen, wenn er im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit, d.h im Zeitpunkt des Unfalls einer Einrichtung der beruf- lichen Vorsorge angeschlossen war. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitli- cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Im hier massgebenden Zeitpunkt des Unfalls (Januar 1971) befand sich der Kläger in der Lehre. Der Betrieb, in dem er die Lehre absolvierte, war – offensichtlich – für die berufliche Vorsorge (vorobligatorisch) der N.________ angeschlossen. Bei Eintritt der unfallbedingten, nachmalig zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit war hierfür das „Reglement und Durchführungsbestimmungen (Gültig ab 1.1.1968)“ in der Fassung gemäss „Nachtrag Nr. 1 (Gültig ab 1.1.1971)“ in Kraft (act. I bei 21). Nach dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 14 Art. 3 lit. c waren Lehrlinge sowie die nur aushilfsweise oder provisorisch beschäftigten Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht ausgenommen. Damit ergibt sich, dass der Kläger der beruflichen Vorsorge seines Arbeit- gebers im vorliegend massgebenden Zeitpunkt gar nicht hätte angeschlos- sen sein können, womit ein Leistungsanspruch ohne weiteres entfällt. Dass die proparis aufgrund einer sich im Nachhinein als unrichtig erwei- senden Einschätzung der Sachlage, namentlich, dass unabhängig vom 1971 erlittenen Unfall gesundheitliche Beeinträchtigungen angenommen wurden, für die die Invalidenversicherung eine Rente zugesprochen hatte, Leistungen – für eine vermeintlich während der Versicherungsdauer einge- tretene und dann invalidisierende Arbeitsunfähigkeit – aus der beruflichen Vorsorge erbrachte, vermag nichts zu ändern; nach Klärung der tatsächli- chen Verhältnisse ist die Vorsorgeeinrichtung auf diese Leistungsge- währung zurückgekommen und hat die Zahlungen – mangels eines Rechtsgrundes zu Recht – eingestellt. Nicht nachvollziehbar ist angesichts der reglementarisch klar ausgewiesenen Rechtslage, inwiefern die Beklag- te nach Auffassung des Klägers mit der Leistungserbringung eine Vertrau- ensposition geschaffen haben sollte, die eine von den massgebenden Be- stimmungen abweichende Behandlung gebieten würde. Abgesehen davon fehlte es auch an einer entsprechenden Disposition, welche der Kläger gestützt darauf getroffen haben müsste.
E. 3.3 Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist mithin abzu- weisen. Bei dieser Konstellation macht die Beklagte (widerklageweise) kei- nen Rückforderungs- bzw. Verrechnungsanspruch geltend.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 15 ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher Dr. B.________ z.H. des Klägers - C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1079 BV SCP/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Februar 2016 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________ Kläger gegen Proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern vertreten durch C.________ Beklagte betreffend Klage vom 6. November 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ war nach der obligatorischen Schulzeit zunächst als … sowie als … tätig und begann dann 1970 eine Lehre als …. Im Januar 1971 erlitt er bei einem Verkehrsunfall als Radfahrer ein Schä- del-Hirntrauma, mehrere Wirbelbrüche sowie eine offene Unterschenkel- trümmerfraktur. Die begonnene Lehre konnte er 1974 im gleichen Betrieb als Anlehre abschliessen. Die Stelle verlor er wegen Leistungsverminde- rung, wurde dann aber 1976 von der D.________, als … angestellt, jedoch
– bei gleichem Lohn – schon bald nur noch für … eingesetzt. Nach dem Konkurs der D.________ im Jahre 1998 wurde A.________ von deren Nachfolgerin E.________ mit späterer Lohnreduktion übernommen und per Ende Oktober 1998 aus wirtschaftlichen Gründen entlassen. Anschliessend arbeitete A.________ in Programmen der Arbeitslosenversicherung (…); eine arbeitsmarktliche Eingliederung konnte nicht erreicht werden (vgl. Kla- gebeilage [act. I] 5). Seit Januar 1973 richtete die F.________ eine Invalidenrente bei einer Er- werbseinbusse von 33⅓% und ab November 1975 bei einer Einbusse von 40% aus. Mit Verfügung vom 1. September 1977 sprach die Invalidenversi- cherung zudem eine Härtefallrente (IV-Grad zwischen 33⅓ und 50%) zu, welche im Juli 1979 sowie im Oktober 1980 revisionsweise bestätigt wurde. Im Rahmen einer weiteren Revision im Herbst 1983 hob die damalige IV- Kommission die laufende Rente infolge veränderter wirtschaftlicher Ver- hältnisse auf; die entsprechende Verfügung vom 23. Januar 1984 bestätig- te das Versicherungsgericht (heute: Verwaltungsgericht) des Kantons Bern auf Beschwerde hin mit Entscheid vom 26. Oktober 1984 (act. I 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 3 B. Ausgehend davon, dass A.________ ausser unter den Unfallfolgen noch an weiteren körperlichen sich laufend verschlechternden Gesundheits- schäden leide, sprach ihm die G.________ nach Vornahme entsprechen- der Abklärungen bei einem nunmehr ermittelten Invaliditätsgrad von 70% ab 1. September 1999 eine ganze Invalidenrente zu (act. I 6, 7). Angesichts der Feststellungen der G.________ hatte die Pensionskasse H.________ – als Nachfolgerin der Altersversicherung des Autogewerbe- Verbandes der Schweiz, welcher A.________ für die Durchführung der vorobligatorischen beruflichen Vorsorge 1976 beigetreten war (Klageant- wortbeilage [act. IIA] 1, 2), unter dem ab 1985 geltenden Obligatorium wei- tergeführt durch die Pensionskasse J.________ – ihre Leistungspflicht ab- geklärt und Leistungen aus der Pensionskasse zugesprochen (act. I bei 21). Auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Versicherten vom September 2009 überprüfte die F.________ die Rentenhöhe und gelangte nach ärztlicher Beurteilung, bei welcher eine erhebliche Verschlimmerung des Gesund- heitszustandes festgestellt worden war, zum Schluss, dass diese mit dem im Jahre 1971 erlittenen Unfall in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehe und eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich sei; die Rente erhöhte die F.________ deshalb mit Verfügung vom
9. März 2011 (unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 3. Februar
2011) rückwirkend ab 1. September 2004 auf 100% und sprach eine Inte- gritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 20% zu (act. I 10). Nachdem der Vertreter des Versicherten dies der Pensionskasse J.________ mitgeteilt und unter Hinweis darauf, dass dessen Kinder der Rentenberechtigung entwachsen seien sowie die persönlichen Rentenein- kommen das heute mutmasslich erzielbare Einkommen nicht mehr zu de- cken vermöchten, um entsprechende Anpassung der durch die Pensions- kasse J.________ ausgerichteten Rente nachgesucht hatte, stellte die Pensionskasse J.________ im Schreiben vom 12. Februar 2014 fest, dass das Unfallereignis vom 6. Januar 1971 nicht die Versicherungszeit bei der Pensionskasse J.________ betreffe und deshalb ein Leistungsanspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 4 nicht (mehr) geltend gemacht werden könne (act. I 16). Mit Schreiben vom
4. Juni 2014 hielt die Pensionskasse J.________ ergänzend fest, dass nach Zusprechung der 100% Rente der F.________ von rein unfallbeding- ter Invalidität auszugehen sei, weshalb von Seiten der Pensionskasse J.________ keine weiteren Leistungen geschuldet und die bisher erbrach- ten Leistungen nicht geschuldet gewesen seien; die damit seit 1. Juli 2009 bezogenen – und damit noch nicht verjährten – Leistungen im Betrag von Fr. 65‘062.40 würden dementsprechend zurückgefordert (act. I 19). C. Da die Pensionskasse J.________ in der anschliessenden Korrespondenz an ihrem Standpunkt festhielt, liess A.________, weiterhin vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________, am 6. November 2014 Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger rückwir- kend ab wann rechtens bis 31. März 2016 eine gerichtlich zu bestimmende Invalidenrente und ab 1. April 2016 eine gerichtlich zu bestimmende Alters- rente der beruflichen Vorsorge nebst Zins zu 5% seit wann rechtens zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Kläger – entgegen der Auffassung der Beklagten – bereits vorobligato- risch versichert gewesen sei und es irrelevant sei, ob die Erwerbsunfähig- keit auf Unfall oder Krankheit zurückgehe, da man vor dem BVG- Obligatorium keine entsprechende Differenzierung vorgenommen habe. Das ab 1985 gültige Reglement erfasse für die weitergehende Vorsorge Erwerbsunfähigkeiten sowohl bei Krankheit wie bei Unfall. Die unter Koor- dination mit der Unfallversicherung aufgeführten Vorbehalte könnten nur dahingehend verstanden werden, dass die UVG-Leistungen zur Vermei- dung einer Überentschädigung anzurechnen seien. Nach Treu und Glau- ben habe der Kläger aufgrund der während Jahren vorbehaltlos ausgerich- teten Rente der Pensionskasse davon ausgehen dürfen, dass die mit der F.________ vereinbarte Rentenerhöhung abgesehen von einer allfälligen Überentschädigung zu keiner Kürzung der Rente der Pensionskasse J.________ führen werde. Der Unfall allein habe zudem nicht Ursache der später eingetretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit sein können. Sodann stünden die bezüglich der ab 1. April 2016 auszurichtenden Altersrente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 5 erhaltenen Auskünfte in Widerspruch zu den ab 1. Januar 2009 und 2010 gültigen Vorsorgeausweisen (passiver Teil); die Beklagte habe das gutge- schriebene und verzinste aktive und passive sowie das überobligatorische Altersguthaben detailliert zu belegen. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 liess die Beklagte die Parteibezeich- nung zur proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz – welche nebst 12 weiteren auch die „Pensionskasse J.________“ (ohne eigene Rechtsper- sönlichkeit) führt – berichtigen. Mit Klageantwort vom 10. Februar 2015 beantragte die proparis Vorsorge- Stiftung-Gewerbe Schweiz, vertreten durch Dr. K.________ und Rechts- anwalt C.________, auf die Klage sei nicht einzutreten, da ein mangelhaf- tes Rechtsbegehren gestellt worden sei, indem der Kläger den geltend ge- machten Anspruch auf Invalidenleistungen nicht genügend spezifiziert habe und hinsichtlich der Altersleistungen kein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehe. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, nachdem die neuen Be- schwerden des Klägers auf dessen Unfall aus dem Jahre 1971 zurückzu- führen seien und er damals bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänge- rin nicht versichert gewesen sei. Subeventualiter sei die Klageforderung mit der Rückforderung der Beklagten zu verrechnen, falls auf die Klage einge- treten und diese nicht wie beantragt abgewiesen werde. Replicando passte der Kläger das gestellte Rechtsbegehren dahingehend an, dass die Beklagte zu verurteilen sei, dem Kläger rückwirkend mindes- tens ab 1. Juli 2014 bis 31. März 2016 eine gerichtlich zu bestimmende quartalsweise vorauszahlbare Invalidenrente von mindestens Fr. 2‘662.80 nebst Zins zu 5% seit jeweiligem Verfall zu bezahlen. Am diesbezüglich bisher vertretenen Standpunkt wurde festgehalten; insbesondere weist der Kläger darauf hin, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit wegen lang- dauernder Krankheit gemäss Beschluss der G.________ am 1. September 1998 begonnen habe und der Kläger in diesem Zeitpunkt bei der Rechts- vorgängerin der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Die Be- klagte habe denn auch anschliessend ihre Leistungspflicht anerkannt und dem Kläger Invalidenrenten ausgerichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 6 In ihrer Duplik stellte die Beklagte die – angepassten – Anträge, die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Klageforderung mit der Rückforderung der Beklagten zu verrechnen; zur Begründung wurde die bisher vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Der Aufforderung des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 16. Oktober 2015) dokumentiert mitzuteilen, nach welchem Vorsorge- plan der Kläger bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses versichert gewesen sei und ob dabei Gesundheitsvorbehalte angebracht worden seien, kam die Beklagte am 2. November 2015 nach. In den anschliessenden Schlussbemerkungen hielten die Parteien an den zuvor vertretenen Standpunkten sowie an den im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels angepassten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 18. November 2014 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeein- richtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 7 (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gel- ten auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Der Sitz der Vorsorgeeinrichtung proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz liegt im Kanton Bern (www.zefix.ch), womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ab dem 1. Juni 2014. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% in- valid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invali- dität geführt hat, versichert waren. 2.2 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 8 Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demje- nigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts- begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Inva- lidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatori- schen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 9 SR 831.20) orientiert (Art. 23 lit. a BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Zur Be- urteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversi- cherung als offensichtlich unhaltbar erweist, muss auf die Aktenlage, wie sie sich den Organen der Invalidenversicherung bei Verfügungserlass prä- sentierte, abgestellt werden (BGE 126 V 308 E. 2a S. 311). 2.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). 2.4 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2015 BVG Nr. 29 S. 109 E. 6.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annah- me eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versi- cherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederauf- nahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitli- chen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsa- che, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über län- gere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Aller-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 10 dings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer- den wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und er- schien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähig- keit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.2.2). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3). Während für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Be- ruf massgeblich ist, beurteilt sich der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ist jedoch nur gegeben, wenn die betroffene Person in einer solchen Tätigkeit min- destens zu 80 % arbeitsfähig ist und ihr dies bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27; SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 3 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 11 3. Zur Beurteilung der sich vorliegend stellenden Frage nach dem Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ist ent- scheidend, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits- unfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt hat, einer Vorsorgeeinrich- tung angeschlossen war, mithin die versicherungsmässigen Voraussetzun- gen erfüllt sind. Damit ist zunächst zu prüfen, wann die die Erwerbsfähig- keit schliesslich dauerhaft einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchti- gungen mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit eingetreten bzw. worauf diese zurückzuführen sind. Anschliessend wird zu prüfen sein, ob und ggf. bei welcher Einrichtung der Kläger im massgeblichen Zeitpunkt für die be- rufliche Vorsorge versichert war. 3.1 In medizinischer Hinsicht wurde anfänglich davon ausgegangen, dass unfallbedingt eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 33⅓% und ab November 1975 von 40% bestand. Zudem bezog der Kläger eine Härtefallrente der Invalidenversicherung, welche indessen – nachdem sich in einem 1983 eingeleiteten Revisionsverfahren unter Berücksichtigung des erzielten Lohnes kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr ergeben hatte – mit Wirkung per Ende März 1984 aufgehoben wurde. Auf Gesuch vom 14. November 1995 hin und der dabei angegebenen ge- sundheitlichen Beschwerden klärte die G.________ die Leistungspflicht erneut ab und gelangte zum Schluss, dass der Versicherte infolge lang- dauernder Krankheit ab 1. September 1998 zu 70% invalid sei und dem- entsprechend ab 1. September 1999 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (act. I 7). Dies wiederum veranlasste die pro- paris, ihrerseits Leistungen zu erbringen, war der Kläger doch im Zeitpunkt, in welchem die nachmalig zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit nach Erkenntnis der G.________ eingetreten ist, woran die Vorsorgeeinrichtung gebunden ist (vgl. E. 2.3.1), unbestrittenermassen vorsorgeversichert. Im September 2009 liess der Kläger gegenüber der F.________ geltend machen, die heute bestehenden Beschwerden seien ausnahmslos auf das Unfallereignis vom Januar 1971 zurückzuführen, hätten sich in einem der- artigen Masse verstärkt und stünden für die heutige Arbeitsunfähigkeit der-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 12 art im Vordergrund, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, eine entsprechen- de Rentenerhöhung zu verweigern (act. IIA 7, IV-Dok. 63.6 S. 7 f.). Die Abklärungen der F.________ führten dann tatsächlich dazu, dass die be- stehenden gesundheitlichen Beschwerden als unfallkausal anerkannt wur- den und die Erhöhung der Rente ausgehend von einer vollständigen Er- werbsunfähigkeit sowie die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nach sich zogen (act. I 10). Aufgrund der von der L.________ getroffenen Feststellung ist – worauf bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 16. Oktober 2015 hingewie- sen wurde – zu schliessen, dass sich die Auswirkungen des – durch die Konsiliar-Beurteilung des Spitals M.________ vom 26. Februar 2010 (act. IIA 7, IV-Dok. 63.2) dokumentierten – traumatischen Hirnsubstanzde- fekts bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis manifestiert haben. Dass dies im Rahmen der damaligen Abklärungen (noch) nicht aufgefallen ist und auch bei der Aufhebung der damals laufenden Invalidenrente zufolge einer selbst vom Versicherungsgericht unerkannt gebliebenen Soziallohn- komponente (vgl. hierzu nachfolgend) unberücksichtigt geblieben ist, än- dert nichts daran, dass nach heutiger Erkenntnis die zur Arbeitsunfähigkeit führenden und – im Ergebnis bereits damals – invalidisierenden gesund- heitlichen Schädigungen – wovon offensichtlich auch der Kläger anlässlich der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der F.________ ausge- gangen ist (act. IIA 7, IV-Dok. 63.6 S. 7 f.) – auf das Unfallereignis vom Januar 1971 zurückzuführen sind. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren argumentiert, der Unfall allein könne nicht Ursache der später eingetretenen vollständigen Arbeitsun- fähigkeit sein, setzt er sich damit in Widerspruch zu dem im Streit um UV- Leistungen Vorgetragenen (vgl. act. IIA 7, IV-Dok. 63.6 und act. IIA 5). In- soweit ist er nicht zu hören, zumal sich der traumatische Hirnsubstanzde- fekt nach der auch vom Kläger für voll beweiskräftig gehaltenen Konsiliar- Beurteilung des Spitals M.________ vom 26. Februar 2010 (act. IIA 7 IV- Dok. 63.2) bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis manifestiert hatte. Nach den oben erwähnten Feststellungen der L.________ sowie des Spi- tals M.________ steht im Übrigen fest, dass der sachliche Konnex (vgl. E. 2.4. hiervor) zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 13 weiteres anzunehmen ist. Was den nach den obigen Feststellungen erfor- derlichen zeitlichen Konnex (vgl. E. 2.4. hiervor) anbelangt, ist dieser eben- falls als gegeben zu betrachten. Hinzu kommt die Tatsache, dass es sich beim Einkommen, welches der Kläger in der Anstellung nach Abschluss der Anlehre im Rahmen eines von einem mit dessen Familie befreundeten Arbeitgeber zur Verfügung gestellten sog. Nischenarbeitsplatzes erzielte – entgegen der ursprünglichen Annahme – nicht um reinen Leistungslohn handelte, sondern darin vielmehr eine Soziallohnkomponente enthalten war. Hinzuweisen ist diesbezüglich insbesondere darauf, dass der Kläger – wie aus den Akten hervorgeht – schon bald nach der Anstellung (als Hilfs- carrosseriespengler mit entsprechendem Lohn) nur noch für Wasch- und Hilfsmechanikerarbeiten eingesetzt werden konnte, ohne dass indessen die Entlöhnung diesen verminderten beruflichen Anforderungen angepasst worden wäre; solches erfolgte erst nach der (konkursbedingten) Übernah- me der Firma durch eine Nachfolgerin, mit anschliessender Kündigung. 3.2 Nach dem oben Gesagten kann der Kläger mithin dann einen Leis- tungsanspruch gegenüber der beruflichen Vorsorgeeinrichtung geltend machen, wenn er im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit, d.h im Zeitpunkt des Unfalls einer Einrichtung der beruf- lichen Vorsorge angeschlossen war. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitli- cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Im hier massgebenden Zeitpunkt des Unfalls (Januar 1971) befand sich der Kläger in der Lehre. Der Betrieb, in dem er die Lehre absolvierte, war – offensichtlich – für die berufliche Vorsorge (vorobligatorisch) der N.________ angeschlossen. Bei Eintritt der unfallbedingten, nachmalig zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit war hierfür das „Reglement und Durchführungsbestimmungen (Gültig ab 1.1.1968)“ in der Fassung gemäss „Nachtrag Nr. 1 (Gültig ab 1.1.1971)“ in Kraft (act. I bei 21). Nach dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 14 Art. 3 lit. c waren Lehrlinge sowie die nur aushilfsweise oder provisorisch beschäftigten Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht ausgenommen. Damit ergibt sich, dass der Kläger der beruflichen Vorsorge seines Arbeit- gebers im vorliegend massgebenden Zeitpunkt gar nicht hätte angeschlos- sen sein können, womit ein Leistungsanspruch ohne weiteres entfällt. Dass die proparis aufgrund einer sich im Nachhinein als unrichtig erwei- senden Einschätzung der Sachlage, namentlich, dass unabhängig vom 1971 erlittenen Unfall gesundheitliche Beeinträchtigungen angenommen wurden, für die die Invalidenversicherung eine Rente zugesprochen hatte, Leistungen – für eine vermeintlich während der Versicherungsdauer einge- tretene und dann invalidisierende Arbeitsunfähigkeit – aus der beruflichen Vorsorge erbrachte, vermag nichts zu ändern; nach Klärung der tatsächli- chen Verhältnisse ist die Vorsorgeeinrichtung auf diese Leistungsge- währung zurückgekommen und hat die Zahlungen – mangels eines Rechtsgrundes zu Recht – eingestellt. Nicht nachvollziehbar ist angesichts der reglementarisch klar ausgewiesenen Rechtslage, inwiefern die Beklag- te nach Auffassung des Klägers mit der Leistungserbringung eine Vertrau- ensposition geschaffen haben sollte, die eine von den massgebenden Be- stimmungen abweichende Behandlung gebieten würde. Abgesehen davon fehlte es auch an einer entsprechenden Disposition, welche der Kläger gestützt darauf getroffen haben müsste. 3.3 Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist mithin abzu- weisen. Bei dieser Konstellation macht die Beklagte (widerklageweise) kei- nen Rückforderungs- bzw. Verrechnungsanspruch geltend. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, BV/14/1079, Seite 15 ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher Dr. B.________ z.H. des Klägers
- C.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.