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200 2014 1072

Bern VerwG · 2014-10-31 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014

Sachverhalt

A. Die 1987 geborene B.________ (Versicherte) ist … Staatsangehörige und seit Juni 2010 mit ihren Eltern in der Schweiz wohnhaft. Sie leidet an den bleibenden neurologischen Folgen einer im Mai 2008 durchgemachten Me- ningokokken-Infektion. Am 19. Juli 2012 erliess die IV-Stelle Bern (IVB) eine Verfügung, wonach die Versicherte mangels erfüllter versicherungs- mässiger Voraussetzungen keinen Rentenanspruch habe. Das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Verfügung mit unangefoch- ten gebliebenem Urteil vom 28. Dezember 2012 (Verfahren IV/2012/794). Hingegen bejahte die IVB einen Anspruch der Versicherten auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades seit Juni 2010. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwer- degegnerin) richtet ihr zudem seit Mai 2012 Ergänzungsleistungen (EL) aus (vgl. rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014, EL/2014/423, lit. A). B. Mit Schreiben an die AKB vom 18. bzw. 26. September 2014 (Antwortbei- lagen der AKB [AB] 153 f. und 160) liess die Versicherte durch ihren Vater, A.________, den Bezug einer anderen Wohnung ab dem 19. September 2014 melden und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen - unter Berücksichtigung des vollen Mietzinses - beantragen. Mit Verfügung vom

7. Oktober 2014 (AB 161 f.) setzte die AKB unter Anrechnung eines Drittels des neuen Mietzinses die Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2014 neu auf Fr. 2‘535.-- pro Monat (bisher: Fr. 2‘435.--) fest. Die dagegen erhobene Einsprache von A.________ vom 7. bzw. 10. Oktober 2014 (AB 166 und 170) wies die AKB mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 (AB 186) ab. Sie erwog hauptsächlich, dass die betreffende Wohnung noch von zwei Personen bewohnt werde, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlos- sen seien, weshalb deren Mietzinsanteile bei der Berechnung ausser Be- tracht gelassen würden bzw. nur ein Drittel des neuen Mietzinses berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 4 sichtigt werde. Sodann gehörten die Mietzinsausgaben für den Autoein- stellplatz nicht zu den abzugsberechtigten anerkannten Ausgaben. Schliesslich sei die beantragte Vergütung von Haushaltshilfe für den Monat September 2014 separat und ausserhalb des vorliegenden Verfahrens bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zu belegen und geltend zu machen. C. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. No- vember 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Mit Zuschrift vom 21. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer die vorschussweise Auszahlung von Versicherungsleistungen nach Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Mit Schreiben vom 24. November 2014 hielt der Abteilungspräsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter an- derem fest, dass die Eingabe vom 21. November 2014 in das hängige Ver- fahren EL/2014/1072 überwiesen werde. Der Antrag des Beschwerdefüh- rers, das Verfahren sei nicht durch Verwaltungsrichter C.________ zu be- arbeiten, erscheine angesichts der Tatsache, dass das Verfahren EL/2014/1072 Verwaltungsrichter Scheidegger zugeteilt worden sei, ohne Gegenstand. Ohne den Gegenbericht des Beschwerdeführers und Verbes- serung seines Gesuchs um Ausstand von Verwaltungsrichter C.________ bis zum 8. Dezember 2014 werde das Ausstandsgesuch als zurückgezo- gen erachtet. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 5

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorin- stanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Zudem ist er als Vater der Versicherten und direkt betroffener Familienangehöriger durch den angefochtenen Entscheid berührt und aus eigenem Recht zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297). Schliesslich hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 162) basierende Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014 (AB 186). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf Ausrich- tung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2014 und dabei ins- besondere die Anrechnung von Miet- und Nebenkosten. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wo- gegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 6 Auf das Begehren des Beschwerdeführers, es seien Vorschusszahlungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG auszurichten (vgl. Eingabe vom 21. November 2014), ist mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.).

E. 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert liegt unter Berücksichtigung der streitigen Punkte unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2013 für Alleinstehende Fr. 19'210.-- und für Ehepaare Fr. 28'815.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 7 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom

21. September 2012 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängen- den Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pau- schalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleis- tete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).

E. 2.3 Die Mietzinsausgaben dürfen bei alleinstehenden Personen höchs- tens Fr. 13'200.-- im Jahr betragen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Wer- den Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel- che nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Ge- setzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Per- sonen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzin- ses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Ab- satz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonder- fällen zu (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16). Von der Aufteilung zu gleichen Teilen ist etwa dann abzuweichen, wenn eine Person den grössten Teil der Woh- nung belegt, oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder mo- ralischen Pflicht beruht, wobei letzteres auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben kann (BGE 130 V 263 E. 5.3 S. 268, 127 V 10 E. 2b S. 12 und E. 6c S. 17 f.; Wegleitung über die Ergänzungsleis- tungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3231.03 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 8

E. 3.1 Dem Mietvertrag des Beschwerdeführers vom 18. September 2014 über das Studio Nr. … an der … in … (Mietbeginn: 19. September 2014; AB 153) ist zu entnehmen, dass der monatliche Mietzins, inklusive Heiz- und Nebenkosten, Fr. 1'500.-- beträgt. Dieses Studio bewohnt der Be- schwerdeführer - unbestrittenermassen - zusammen mit der Ehefrau und der EL-anspruchsberechtigten Versicherten. Nach Art. 16c Abs. 1 ELV werden die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind - hier des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau -, ausser Betracht gelassen. In Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV wird der Mietzins gleichmässig auf die drei Bewohner aufgeteilt und der Versicher- ten ein Drittel des Mietzinses angerechnet (vgl. E. 2.3 hiervor). Berücksich- tigung finden deshalb jährliche Wohnkosten in der Höhe von Fr. 6‘000.-- (Fr. 18‘000.-- [Fr. 1‘500.-- x 12] abzüglich der Anteile der Mitbewohner von Fr. 12‘000.-- [Fr. 6‘000.-- pro Mitbewohner]; AB 161). Umstände, welche ein Abweichen des in Art. 16c Abs. 2 ELV statuierten Grundsatzes bzw. von der Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen gebieten würden, sind nicht ersichtlich (vgl. E. 2.3 hiervor). Hieran vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu än- dern. Zunächst vermag dieser aus den in der Beschwerde (S. 1 Ziff. 3) an- gesprochenen Sachverhalten in den Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: BGer) vom 13. März 2002 (P 53/01) und

E. 3.2 Nach dem Dargelegten sind bei der Berechnung der jährlichen Er- gänzungsleistungen die jährlichen Wohnkosten (inklusive Heiz- und Ne- benkosten) von Fr. 6‘000.-- zu berücksichtigen (AB 161). Wie in der Verfü- gung vom 7. Oktober 2014 (AB 161 f.) zutreffend dargelegt wird, resultiert bei diesem Mietwert und unter Beachtung der weiteren im EL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 10 Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2014 (AB 161) aufgeführten (unbestrittenen) Ausgaben und Einkünfte ein Ausgabenüber- schuss von Fr. 2‘535.-- monatlich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014 (AB 186) ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 5 Juli 2011 (P 56/00) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In beiden Fäl- len ging es um die Frage, ob die EL-anspruchsberechtigten Elternteile ge- genüber ihren Kindern gesetzlich unterstützungspflichtig sind. Vorliegend ist die Versicherte als EL-Bezügerin jedoch rechtlich nicht zur finanziellen oder sonstigen Unterstützung ihrer Eltern verpflichtet (Verwandtenunter- stützung im Sinne von Art. 328 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Würde hier von einer Mietzinsaufteilung abgesehen wer- den, würde dies zweifellos zu einer indirekten Mitfinanzierung des Be- schwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen der an die Versicherten ausgerichteten Ergänzungsleistungen führen, was der Verordnungsgeber mit der Einführung von Art. 16c ELV gerade verhindern wollte (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran vermag auch der geltend gemachte Umstand nichts zu än-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 9 dern, dass die Versicherte ohne Unterstützung ihrer Eltern nicht selbstän- dig leben kann (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 1, 4 und 6). Was die geltend gemachte Berücksichtigung der (im Mietvertrag aufgeführten) Mietkosten für den Autoeinstellplatz von Fr. 80.-- monatlich angeht (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 9; AB 153), so zählen diese Mietzinsausgaben nach der höch- strichterlichen Rechtsprechung nicht zum Mietzins der Wohnung oder zu den damit zusammenhängenden Nebenkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, dies selbst auch im Zusammenhang mit der rollstuhlbedingten Berücksichtigung höherer Wohnkosten (Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 9). Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 16b Abs. 1 ELV die Berücksichtigung zusätzlicher, angefallener Heiz- kosten (Stromkosten für die Heizung) geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 10), bleibt angesichts des klaren Verordnungswortlautes der ge- nannten Bestimmung, wonach bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pau- schale hinzugezählt wird, kein Raum. So gehören die Heizkosten gemäss dem Mietvertrag vom 18. September 2014 (AB 153) zu den im Mietzins eingeschlossenen Nebenkosten. Würde der Argumentation des Beschwer- deführers Folge geleistet, wonach die Notwendigkeit des Heizens mittels eines Elektroofens aufgrund des sparsamen Heizens durch den Vermieter zu einer Anwendung des Art. 16b Abs. 1 ELV führe, würde dies zu einer rechtsungleichen Besserstellung des Beschwerdeführers resp. der Ver- sicherten gegenüber EL-Bezügern führen, welche mit einer Nachforderung aus einer Heizkostenschlussrechnung konfrontiert sind, die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nicht berücksichtigt wird. Auch diese Kosten stehen häufig mit der individuellen Heizstufenregulierung der Mieterschaft und deren Wärmebedürfnis oder/und der mangelnden Isolierung einer Liegenschaft in Zusammenhang.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Ausstand von Verwaltungsrichter C.________ wird zufolge Rückzugs als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 11
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 11. März 2015 gutgeheissen und das Urteil aufgehoben (9C_44/2015). 200 14 1072 EL SCJ/TOZ/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Januar 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________

betreffend Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 3 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene B.________ (Versicherte) ist … Staatsangehörige und seit Juni 2010 mit ihren Eltern in der Schweiz wohnhaft. Sie leidet an den bleibenden neurologischen Folgen einer im Mai 2008 durchgemachten Me- ningokokken-Infektion. Am 19. Juli 2012 erliess die IV-Stelle Bern (IVB) eine Verfügung, wonach die Versicherte mangels erfüllter versicherungs- mässiger Voraussetzungen keinen Rentenanspruch habe. Das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Verfügung mit unangefoch- ten gebliebenem Urteil vom 28. Dezember 2012 (Verfahren IV/2012/794). Hingegen bejahte die IVB einen Anspruch der Versicherten auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades seit Juni 2010. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwer- degegnerin) richtet ihr zudem seit Mai 2012 Ergänzungsleistungen (EL) aus (vgl. rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014, EL/2014/423, lit. A). B. Mit Schreiben an die AKB vom 18. bzw. 26. September 2014 (Antwortbei- lagen der AKB [AB] 153 f. und 160) liess die Versicherte durch ihren Vater, A.________, den Bezug einer anderen Wohnung ab dem 19. September 2014 melden und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen - unter Berücksichtigung des vollen Mietzinses - beantragen. Mit Verfügung vom

7. Oktober 2014 (AB 161 f.) setzte die AKB unter Anrechnung eines Drittels des neuen Mietzinses die Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2014 neu auf Fr. 2‘535.-- pro Monat (bisher: Fr. 2‘435.--) fest. Die dagegen erhobene Einsprache von A.________ vom 7. bzw. 10. Oktober 2014 (AB 166 und 170) wies die AKB mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 (AB 186) ab. Sie erwog hauptsächlich, dass die betreffende Wohnung noch von zwei Personen bewohnt werde, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlos- sen seien, weshalb deren Mietzinsanteile bei der Berechnung ausser Be- tracht gelassen würden bzw. nur ein Drittel des neuen Mietzinses berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 4 sichtigt werde. Sodann gehörten die Mietzinsausgaben für den Autoein- stellplatz nicht zu den abzugsberechtigten anerkannten Ausgaben. Schliesslich sei die beantragte Vergütung von Haushaltshilfe für den Monat September 2014 separat und ausserhalb des vorliegenden Verfahrens bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zu belegen und geltend zu machen. C. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. No- vember 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Mit Zuschrift vom 21. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer die vorschussweise Auszahlung von Versicherungsleistungen nach Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Mit Schreiben vom 24. November 2014 hielt der Abteilungspräsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter an- derem fest, dass die Eingabe vom 21. November 2014 in das hängige Ver- fahren EL/2014/1072 überwiesen werde. Der Antrag des Beschwerdefüh- rers, das Verfahren sei nicht durch Verwaltungsrichter C.________ zu be- arbeiten, erscheine angesichts der Tatsache, dass das Verfahren EL/2014/1072 Verwaltungsrichter Scheidegger zugeteilt worden sei, ohne Gegenstand. Ohne den Gegenbericht des Beschwerdeführers und Verbes- serung seines Gesuchs um Ausstand von Verwaltungsrichter C.________ bis zum 8. Dezember 2014 werde das Ausstandsgesuch als zurückgezo- gen erachtet. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorin- stanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Zudem ist er als Vater der Versicherten und direkt betroffener Familienangehöriger durch den angefochtenen Entscheid berührt und aus eigenem Recht zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297). Schliesslich hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 162) basierende Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014 (AB 186). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf Ausrich- tung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2014 und dabei ins- besondere die Anrechnung von Miet- und Nebenkosten. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wo- gegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 6 Auf das Begehren des Beschwerdeführers, es seien Vorschusszahlungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG auszurichten (vgl. Eingabe vom 21. November 2014), ist mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert liegt unter Berücksichtigung der streitigen Punkte unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2013 für Alleinstehende Fr. 19'210.-- und für Ehepaare Fr. 28'815.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 7 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom

21. September 2012 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängen- den Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pau- schalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleis- tete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Die Mietzinsausgaben dürfen bei alleinstehenden Personen höchs- tens Fr. 13'200.-- im Jahr betragen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Wer- den Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel- che nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Ge- setzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Per- sonen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzin- ses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Ab- satz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonder- fällen zu (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16). Von der Aufteilung zu gleichen Teilen ist etwa dann abzuweichen, wenn eine Person den grössten Teil der Woh- nung belegt, oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder mo- ralischen Pflicht beruht, wobei letzteres auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben kann (BGE 130 V 263 E. 5.3 S. 268, 127 V 10 E. 2b S. 12 und E. 6c S. 17 f.; Wegleitung über die Ergänzungsleis- tungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3231.03 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 8 3. 3.1 Dem Mietvertrag des Beschwerdeführers vom 18. September 2014 über das Studio Nr. … an der … in … (Mietbeginn: 19. September 2014; AB 153) ist zu entnehmen, dass der monatliche Mietzins, inklusive Heiz- und Nebenkosten, Fr. 1'500.-- beträgt. Dieses Studio bewohnt der Be- schwerdeführer - unbestrittenermassen - zusammen mit der Ehefrau und der EL-anspruchsberechtigten Versicherten. Nach Art. 16c Abs. 1 ELV werden die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind - hier des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau -, ausser Betracht gelassen. In Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV wird der Mietzins gleichmässig auf die drei Bewohner aufgeteilt und der Versicher- ten ein Drittel des Mietzinses angerechnet (vgl. E. 2.3 hiervor). Berücksich- tigung finden deshalb jährliche Wohnkosten in der Höhe von Fr. 6‘000.-- (Fr. 18‘000.-- [Fr. 1‘500.-- x 12] abzüglich der Anteile der Mitbewohner von Fr. 12‘000.-- [Fr. 6‘000.-- pro Mitbewohner]; AB 161). Umstände, welche ein Abweichen des in Art. 16c Abs. 2 ELV statuierten Grundsatzes bzw. von der Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen gebieten würden, sind nicht ersichtlich (vgl. E. 2.3 hiervor). Hieran vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu än- dern. Zunächst vermag dieser aus den in der Beschwerde (S. 1 Ziff. 3) an- gesprochenen Sachverhalten in den Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: BGer) vom 13. März 2002 (P 53/01) und

5. Juli 2011 (P 56/00) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In beiden Fäl- len ging es um die Frage, ob die EL-anspruchsberechtigten Elternteile ge- genüber ihren Kindern gesetzlich unterstützungspflichtig sind. Vorliegend ist die Versicherte als EL-Bezügerin jedoch rechtlich nicht zur finanziellen oder sonstigen Unterstützung ihrer Eltern verpflichtet (Verwandtenunter- stützung im Sinne von Art. 328 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Würde hier von einer Mietzinsaufteilung abgesehen wer- den, würde dies zweifellos zu einer indirekten Mitfinanzierung des Be- schwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen der an die Versicherten ausgerichteten Ergänzungsleistungen führen, was der Verordnungsgeber mit der Einführung von Art. 16c ELV gerade verhindern wollte (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran vermag auch der geltend gemachte Umstand nichts zu än-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 9 dern, dass die Versicherte ohne Unterstützung ihrer Eltern nicht selbstän- dig leben kann (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 1, 4 und 6). Was die geltend gemachte Berücksichtigung der (im Mietvertrag aufgeführten) Mietkosten für den Autoeinstellplatz von Fr. 80.-- monatlich angeht (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 9; AB 153), so zählen diese Mietzinsausgaben nach der höch- strichterlichen Rechtsprechung nicht zum Mietzins der Wohnung oder zu den damit zusammenhängenden Nebenkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, dies selbst auch im Zusammenhang mit der rollstuhlbedingten Berücksichtigung höherer Wohnkosten (Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 9). Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 16b Abs. 1 ELV die Berücksichtigung zusätzlicher, angefallener Heiz- kosten (Stromkosten für die Heizung) geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 10), bleibt angesichts des klaren Verordnungswortlautes der ge- nannten Bestimmung, wonach bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pau- schale hinzugezählt wird, kein Raum. So gehören die Heizkosten gemäss dem Mietvertrag vom 18. September 2014 (AB 153) zu den im Mietzins eingeschlossenen Nebenkosten. Würde der Argumentation des Beschwer- deführers Folge geleistet, wonach die Notwendigkeit des Heizens mittels eines Elektroofens aufgrund des sparsamen Heizens durch den Vermieter zu einer Anwendung des Art. 16b Abs. 1 ELV führe, würde dies zu einer rechtsungleichen Besserstellung des Beschwerdeführers resp. der Ver- sicherten gegenüber EL-Bezügern führen, welche mit einer Nachforderung aus einer Heizkostenschlussrechnung konfrontiert sind, die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nicht berücksichtigt wird. Auch diese Kosten stehen häufig mit der individuellen Heizstufenregulierung der Mieterschaft und deren Wärmebedürfnis oder/und der mangelnden Isolierung einer Liegenschaft in Zusammenhang. 3.2 Nach dem Dargelegten sind bei der Berechnung der jährlichen Er- gänzungsleistungen die jährlichen Wohnkosten (inklusive Heiz- und Ne- benkosten) von Fr. 6‘000.-- zu berücksichtigen (AB 161). Wie in der Verfü- gung vom 7. Oktober 2014 (AB 161 f.) zutreffend dargelegt wird, resultiert bei diesem Mietwert und unter Beachtung der weiteren im EL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 10 Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2014 (AB 161) aufgeführten (unbestrittenen) Ausgaben und Einkünfte ein Ausgabenüber- schuss von Fr. 2‘535.-- monatlich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014 (AB 186) ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um Ausstand von Verwaltungsrichter C.________ wird zufolge Rückzugs als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 11 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.