Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013 (95153606)
Sachverhalt
A. Am 21. März 2013 reichte der 1966 geborene schweizerisch-… Doppelbür- ger A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thun eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ein. Er werde ab dem 1. August 2013 voraussichtlich stellenlos sein. Er beabsichtige einen „Rückwechsel“ nach .... Er überlege sich, selbständig zu werden. Er erwarte vom RAV eine Beratung bezüglich des Sprungs in die Selbständigkeit sowie eine Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) in … (act. IIA 6 – 10). Gemäss Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 empfahl ihm sein RAV- Berater in der Folge anlässlich des Erstgesprächs vom 15. Mai 2013, sich beim Arbeitsamt in ... zu melden (act. IIA 40 Ziff. 3). Mit Mail vom 9. Juni 2013 hielt der Versicherte gegenüber dem RAV u.a. fest, der AMS in ... benötige ein Formular E301. Im Übrigen müsse gemäss seiner Beraterin beim AMS zuerst geklärt werden, welcher Staat für ihn zuständig sei (act. IIA 13). Am 7. August 2013 teilte der Versicherte dem RAV mit, dass er am 14. Au- gust 2013 seinen dritten Beratungstermin beim AMS in ... habe und er ger- ne beim RAV vorbeikommen möchte, um das weitere Vorgehen betreffend Arbeitssuche in ... und Leistungsexport zu besprechen (act. IIA 15). Auf dieses Mail hin teilte ihm sein RAV-Berater am 12. August 2013 mit, bezüglich Leistungsexport müsse er sich an eine andere Mitarbeiterin des RAV wenden. Für Fragen bezüglich Leistungsexporte/-importe sei diese zuständig (act. IIA 15). Mit Kurzbrief vom 16. August 2013 stellte diese Mitarbeiterin dem Versi- cherten auf dessen Kontaktaufnahme hin das Formular „Antrag auf Leis- tungen bei Arbeitssuche im Ausland“ zu (act. IIA 16 i.V.m. act. IIA 31).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 3 Ende August 2013 reichte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse Kan- ton Bern (nachfolgend ALK bzw. Beschwerdegegnerin) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ein (act. II 90). Am 30. September 2013 stellte der Versicherte beim RAV einen Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland und gab als geplantes Ausreiseda- tum den 22. Juli 2013 an (act. IIA 31). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 lehnte die ALK einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit am 1. August 2013 ab, da bei ihm die Anspruchsvor- aussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht erfüllt sei (act. II 47). B. Mit Schreiben vom 15. November 2013 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung sinngemäss Einsprache. Er habe sich frühzeitig beim RAV ge- meldet und diesem von Anfang an seinen beabsichtigten „Rückwechsel“ nach ... mitgeteilt. Der RAV-Berater habe ihm geraten, sich beim Arbeits- amt in ... anzumelden, was er auch getan habe. Erstmals am 16. August 2013 sei er vom RAV darüber informiert worden, wie das Vorgehen für ei- nen Leistungsexport gewesen wäre. Bei von Anfang an richtiger Beratung durch das RAV hätte er sich entsprechend verhalten und damit die rechtli- chen Anspruchsvoraussetzungen gemäss AVIG zum Bezug von Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. August 2013 erfüllt. Entsprechend sei in Auf- hebung der angefochtenen Verfügung seine Anspruchsberechtigung ab dem 1. August 2013 anzuerkennen (act. II 28 – 30). Mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 wies die ALK die Einsprache ab. Der Versicherte sei als echter Grenzgänger zu qualifizieren, was einen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz von vornherein gänz- lich ausschliesse. Ein echter Grenzgänger könne ausschliesslich in seinem Wohnstaat Leistungen der Arbeitslosenversicherung geltend machen (act. II 7 – 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 4 C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 31. Januar 2014 Be- schwerde. Er sei nicht als Grenzgänger zu qualifizieren und es sei entspre- chend seiner Einsprachebegründung seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung nach AVIG anzuerkennen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2015 erhielt der Beschwerde- führer Gelegenheit, die Beschwerde bis am 12. Juni 2015 zurückzuziehen oder innert gleicher Frist eine Replik samt weiteren Beweismitteln einzurei- chen. Am 11. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik samt Beilagen mit dem Antrag ein, seine Beschwerde sei gutzuheissen. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2015 ging die Replik inkl. Bei- lagen an die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Duplik sowie der vollständigen Akten des RAV. Mit Duplik vom 1. Juli 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin unverändert die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 5
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Kanton Bern vom 19. Dezember 2013 (act. II 7 – 10). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) regeln die Vertrags- parteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser bildet Bestandteil des Abkommens (Art. 15 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 6 (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Ver- ordnung Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Grundverord- nung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Moda- litäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 987/ 2009; SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an (BGE 138 V 533 E. 2.1 S. 535).
E. 2.2 Die GVO gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. h GVO). Im Titel II ist das anwendbare Recht geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, während eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Ar- beitslosigkeit gemäss Artikel 65 GVO erhält, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt (Art. 11 Abs. 3 lit. c GVO).
E. 2.3 Nach Art. 1 lit. f GVO gilt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindes- tens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt, als Grenzgänger. Die Dauer der Eigenschaft als Grenzgänger bzw. die Bewegung als Grenzgänger ist grundsätzlich irrelevant. Die Begründung der Eigenschaft als Grenzgänger muss jedoch vor Eintritt der (faktischen) Arbeitslosigkeit erfolgen. Wer zwar während der letzten Beschäftigung den Wohnort vom Beschäftigungsstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, danach aber nicht mehr in den Be- schäftigungsstaat zurückkehrt, um dort die angestammte Tätigkeit auszuü- ben, ist kein Grenzgänger. Ein Umzug während einer Arbeitslosigkeit be- gründet keine Grenzgängereigenschaft (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883] A34 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 7
E. 2.4 Gemäss Art. 65 GVO erhält eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und wei- terhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechts- vorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständi- gen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 lit. a GVO). Für die Zwecke der GVO bezeichnet der Ausdruck „Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 1 lit. j GVO). Für die Feststellung des Wohnortes einer Person im Sinne der GVO ist der Mittelpunkt der In- teressen dieser Person massgebend. Zu dessen Ermittlung sind gemäss Art. 11 DVO insbesondere die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats sowie die Situation der Per- son einschliesslich der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher aus- geübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindun- gen, der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter sowie des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt, einer Gesamtbewertung zu unterziehen. Dabei gilt die Vermutung, dass Arbeitnehmende dort wohnen, wo sie über einen festen Arbeitsplatz verfügen (vgl. KS ALE 883 A83).
E. 3.1 Gemäss Akten hat der Beschwerdeführer bis Juli 2013 lediglich von November 2008 bis November 2009 in ... gewohnt und gearbeitet, die übrige Zeit in der Schweiz (vgl. act. II 16, 93, 104, 106; act. IIA 27 – 28; act. I 9). Seit dem 1. August 2010 war er zu einem Pensum zwischen 83 und 93% als ... im schweizerischen … tätig (vgl. act. II 99, 108). Dabei wohnte er gemäss Akten im selben Ort, wie bereits vor seinem gut einjähri- gen Aufenthalt in ... (vgl. act. I 7 und 9). Der Beschwerdeführer hat drei Kinder in der Schweiz, für die er unterhaltspflichtig ist (act. II 86, 87, 101).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 8 Ab Februar 2013 wohnte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers sein ältester Sohn bei ihm (vgl. Beschwerde vom 31. Januar 2014 sowie Replik vom 11. Juni 2015). Im Juli 2013 habe er, nachdem ihm im Novem- ber 2012 in der … gekündigt worden sei, seinen Lebensmittelpunkt wieder nach … in ... verlegt. Dort lebe er wieder mit seiner Lebenspartnerin zu- sammen, von der er sich Ende Oktober 2009 u.a. aufgrund einer Bezie- hungskrise getrennt gehabt habe. Ab Mitte Februar 2012 sei es zwischen ihnen wieder zu einer sukzessiven Annäherung sowie in der Folge zu ei- nem therapeutisch begleiteten neuen Beziehungsaufbau gekommen (vgl. Replik vom 11. Juni 2015).
E. 3.2 Die geltend gemacht Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers nach ... vom Juli 2013 im Sinne einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes ist in den Akten mehrfach dokumentiert (vgl. act. II 45; act. IIA 24, 26, 42, 58). Bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 15. Mai 2013 gab der Be- schwerdeführer gemäss Verlaufsprotokoll gegenüber dem RAV an, dass er beabsichtige, nach … zu ziehen (vgl. act. IIA 68). Einzig auf die Kritik hin, dass er sich nur in ... beworben habe, gab er gegenüber der Arbeitslosen- versicherung an, dass er bereits seit Ende 2009 mehrmals im Monat zwi- schen der Schweiz als Arbeitsmittelpunkt und ... als Lebensmittelpunkt pendeln würde (vgl. act. II 43, 28). Auch unter Berücksichtigung dieser Aussage kann angesichts der Dauer und Kontinuität des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz, seiner jahrelangen festen Tätigkeit als ... an der …, seiner familiären Bindungen in der Schweiz, der Kontinuität seines Wohnsitzes am selben Ort in der Schweiz und der Tatsache, dass er in der Schweiz steuerpflichtig war, nicht auf eine Grenzgängereigen- schaft während der Dauer seiner Tätigkeit als ... an der … geschlossen werden. Vielmehr ist erstellt, dass er in der betreffenden Zeit im Sinne der GVO in der Schweiz gewohnt und seinen Wohnsitz erst im Juli 2013 wieder nach ... verlegt hat. Dass dies in einer Zeit geschah, zu der sein Arbeits- verhältnis mit der … noch andauerte, ändert daran nichts, hatte das … doch bereits am 5. Juli 2013 geendet. Die Begründung der Eigenschaft als Grenzgänger muss jedoch vor Eintritt der (faktischen) Arbeitslosigkeit erfol- gen. Wer zwar während der letzten Beschäftigung den Wohnort vom Be- schäftigungsstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, danach aber nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort die angestammte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 9 Tätigkeit auszuüben, ist kein Grenzgänger (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Be- schwerdeführer unterliegt somit hinsichtlich allfälliger Leistungen bei Ar- beitslosigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der … der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG hat ein Versicherter nach inner- staatlichem schweizerischem Recht Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn er u.a. in der Schweiz wohnt. Das „Wohnen" in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebens- beziehungen hier zu haben (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 6. März 2006, C 290/03, E. 6.2). Nachdem vorliegend erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im Juli 2013, noch vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2013, sei- nen Wohnsitz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nach ... verlagert hat (vgl. E. 3 hiervor), erfüllt er die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz zum Bezug schweizerischer Arbeitslosenversicherungsleis- tungen unstrittig nicht. Art. 7 GVO, der Wohnortsklauseln im Anwendungs- bereich der GVO grundsätzlich aufhebt, ändert daran nichts, gilt dieser Ar- tikel auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 63 GVO doch nur in den in den Art. 64, 65 und 65a GVO vorgesehenen Fällen und Grenzen, wobei vorliegend mangels Grenzgängereigenschaft des Be- schwerdeführers (vgl. E. 2 und 3 hiervor) einzig Art. 64 GVO von Interesse ist.
E. 4.2 Art. 64 GVO besagt, dass eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschrif- ten des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitssuche in ei- nen anderen Mitgliedstaat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 10 Grenzen behält. Voraussetzung ist u.a., dass der Arbeitslose vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitssu- chender gemeldet war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (Art. 64 Abs. 1 lit. a GVO).
E. 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach schweizerischem Recht seit Eintritt der Arbeitslo- sigkeit am 1. August 2013 nie erfüllt hat (vgl. E. 4.1 hiervor) und er auch nicht vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit den Organen der schweizerischen Arbeitslosenversiche- rung zur Verfügung stand, fällt ein Beibehalten des Anspruchs bei Arbeits- suche im Ausland im Sinne von Art. 64 GVO ausser Betracht.
E. 5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Anspruchsvorausset- zungen zum Bezug schweizerischer Arbeitslosenversicherungsleistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der … wie auch die Voraus- setzungen für einen Leistungsexport nie erfüllt hat. Vielmehr macht er gel- tend, dass er sie bei von Anfang an richtiger Beratung durch das RAV er- füllt hätte. Er sei erstmals am 16. August 2013 vom RAV darüber informiert worden, wie das Vorgehen für einen Leistungsexport gewesen wäre, als es bereits zu spät gewesen sei (vgl. act. II 29 i.V.m. act. II 14). Ansonsten hät- te er nach eigenen Angaben vor seiner Anmeldung in ... in der Schweiz einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt, im Anschluss daran den Leistungsexport nach ... beantragt und die 4-wöchige Wartefrist erfüllt (vgl. act. II 14).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anmeldung zur Ar- beitsvermittlung beim RAV im März 2013 an, dass er ab dem 1. August 2013 voraussichtlich stellenlos sein werde, dass er einen „Rückwechsel“ nach ... beabsichtige und dass er sich überlege, eine selbständige Er- werbstätigkeit aufzunehmen. Er erwarte vom RAV eine Beratung bezüglich des Sprungs in die Selbständigkeit sowie eine Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) in ... (act. IIA 6 – 10). Anlässlich des Erstge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 11 sprächs vom 15. Mai 2015 wurde dies vom Beschwerdeführer gemäss Pro- tokoll bekräftigt, worauf ihm sein RAV-Berater riet, sich beim AMS in ... über Anspruch, Auflagen, Gebräuche usw. zu informieren. Zudem wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer seinem RAV-Berater über das wei- tere Vorgehen eine Rückmeldung gebe (vgl. act. IIA 68). Mit Mail vom 9. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV fest, der AMS in ... benötige ein Formular E301. Im Übrigen müsse gemäss seiner Beraterin beim AMS zuerst geklärt werden, welcher Staat für ihn zuständig sei. Das Erstgespräch mit dem AMS sei für den 28. Juni 2013 geplant, vorausgesetzt, der vom RAV erwähnte Leistungsexport gelte auch in ... (act. IIA 13). Sein RAV-Berater stellte ihm daraufhin das gewünschte Formular per E-Mail zu und verwies ihn des Weiteren auf die Homepage www.treffpunkt-arbeit.ch (act. IIA 15). Am 7. August 2013 teilte der Beschwerdeführer dem RAV mit, dass er am
14. August 2013 seinen dritten Beratungstermin beim AMS in ... habe und dass er gerne beim RAV vorbeikommen möchte, um das weitere Vorgehen betreffend Arbeitssuche in ... und Leistungsexport zu besprechen (act. IIA 15). Auf diese Mail hin teilte ihm sein RAV-Berater am 12. August 2013 mit, bezüglich Leistungsexport müsse er sich an eine andere Mitar- beiterin des RAV wenden (act. IIA 15). Mit Kurzbrief vom 16. August 2013 stellte diese Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer auf dessen Kontaktauf- nahme hin das Formular „Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Aus- land“ zu (act. IIA 16 i.V.m. act. IIA 31). Ende August 2013 reichte der Beschwerdeführer in der Folge bei der Be- schwerdegegnerin einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ein (act. II 90). Am 30. September 2013 stellte er zudem beim RAV einen Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland. Als geplantes Ausreisedatum gab er den 22. Juli 2013 an (act. IIA 31).
E. 5.2 Seine Wohnsitzverlegung nach ... hat der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten bewusst vor der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenentschädigung vorgenommen (vgl. act. IIA 13 sowie E. 5.1 hiervor). Dies zusammen mit seiner von Anfang an unmissverständlichen Erklärung, nach ... zurückkehren zu wollen, lässt es nicht als überwiegend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 12 wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei frühzeitiger Aufklärung über die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug schweizeri- scher Arbeitslosenentschädigung seinen Wohnsitz in der Schweiz beibe- halten, hier während mindestens vier Wochen ernsthaft eine Stelle gesucht und bei Finden auch angenommen hätte. Dass dies keine Option für ihn war, erhellt auch daraus, dass er seit seiner Kündigung an der … unstrittig nie mehr eine Stelle auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt gesucht hat. Damit ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer unabhängig von den sozialversiche- rungsrechtlichen Konsequenzen aufgrund einer wesentlichen Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere der Wiederaufnahme der Lebenspartnerschaft mit seiner in ... lebenden Freundin, seinen Wohnsitz in jedem Fall nach ... verlagert hätte und er bei frühzeitiger Aufklärung über die Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsexport die mindestens vierwöchige Arbeitssuche auf dem inländischen Arbeitsmarkt maximal pro forma erfüllt hätte. Ein solches Verhalten wäre jedoch rechtsmissbräuchlich und nicht zu schützen. Die fehlende Bereitschaft, sich während mindestens vier Wochen ernsthaft dem schweizerischen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen und bei Finden auch eine entsprechende Stelle in der Schweiz an- zunehmen, wie es Art 64 Abs. 1 lit. a GVO voraussetzt (vgl. E. 4.2 hiervor), ergibt sich schon aus der Formulierung des Beschwerdeführers, dass er bei frühzeitiger Aufklärung die vierwöchige „Wartefrist“ erfüllt hätte (vgl. act. II 14). Dass er sich dem schweizerischen Arbeitsmarkt ernsthaft zur Verfügung gestellt und eine entsprechende Stelle in der Schweiz auch an- genommen hätte, wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend gemacht. War der Beschwerdeführer aufgrund seiner veränderten persönli- chen Verhältnisse gar nicht erst bereit, weiterhin auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt eine unbefristete Stelle anzunehmen, fehlt es denn auch an der weiteren Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit. Der Be- schwerdeführer hätte somit selbst bei früherer Aufklärung über die An- spruchsvoraussetzungen gegenüber der schweizerischen Arbeitslosenver- sicherung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt. Eine Prüfung der Frage, ob die Verwaltung vorliegend ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, erübrigt sich damit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 13
E. 5.3 Nach dem Dargelegten ist der einen Leistungsanspruch des Be- schwerdeführers verneinende Einspracheentscheid der Beschwerdegegne- rin vom 19. Dezember 2013 im Ergebnis somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 14
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 107 ALV SCP/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013 (95153606)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 21. März 2013 reichte der 1966 geborene schweizerisch-… Doppelbür- ger A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thun eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ein. Er werde ab dem 1. August 2013 voraussichtlich stellenlos sein. Er beabsichtige einen „Rückwechsel“ nach .... Er überlege sich, selbständig zu werden. Er erwarte vom RAV eine Beratung bezüglich des Sprungs in die Selbständigkeit sowie eine Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) in … (act. IIA 6 – 10). Gemäss Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 empfahl ihm sein RAV- Berater in der Folge anlässlich des Erstgesprächs vom 15. Mai 2013, sich beim Arbeitsamt in ... zu melden (act. IIA 40 Ziff. 3). Mit Mail vom 9. Juni 2013 hielt der Versicherte gegenüber dem RAV u.a. fest, der AMS in ... benötige ein Formular E301. Im Übrigen müsse gemäss seiner Beraterin beim AMS zuerst geklärt werden, welcher Staat für ihn zuständig sei (act. IIA 13). Am 7. August 2013 teilte der Versicherte dem RAV mit, dass er am 14. Au- gust 2013 seinen dritten Beratungstermin beim AMS in ... habe und er ger- ne beim RAV vorbeikommen möchte, um das weitere Vorgehen betreffend Arbeitssuche in ... und Leistungsexport zu besprechen (act. IIA 15). Auf dieses Mail hin teilte ihm sein RAV-Berater am 12. August 2013 mit, bezüglich Leistungsexport müsse er sich an eine andere Mitarbeiterin des RAV wenden. Für Fragen bezüglich Leistungsexporte/-importe sei diese zuständig (act. IIA 15). Mit Kurzbrief vom 16. August 2013 stellte diese Mitarbeiterin dem Versi- cherten auf dessen Kontaktaufnahme hin das Formular „Antrag auf Leis- tungen bei Arbeitssuche im Ausland“ zu (act. IIA 16 i.V.m. act. IIA 31).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 3 Ende August 2013 reichte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse Kan- ton Bern (nachfolgend ALK bzw. Beschwerdegegnerin) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ein (act. II 90). Am 30. September 2013 stellte der Versicherte beim RAV einen Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland und gab als geplantes Ausreiseda- tum den 22. Juli 2013 an (act. IIA 31). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 lehnte die ALK einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit am 1. August 2013 ab, da bei ihm die Anspruchsvor- aussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht erfüllt sei (act. II 47). B. Mit Schreiben vom 15. November 2013 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung sinngemäss Einsprache. Er habe sich frühzeitig beim RAV ge- meldet und diesem von Anfang an seinen beabsichtigten „Rückwechsel“ nach ... mitgeteilt. Der RAV-Berater habe ihm geraten, sich beim Arbeits- amt in ... anzumelden, was er auch getan habe. Erstmals am 16. August 2013 sei er vom RAV darüber informiert worden, wie das Vorgehen für ei- nen Leistungsexport gewesen wäre. Bei von Anfang an richtiger Beratung durch das RAV hätte er sich entsprechend verhalten und damit die rechtli- chen Anspruchsvoraussetzungen gemäss AVIG zum Bezug von Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. August 2013 erfüllt. Entsprechend sei in Auf- hebung der angefochtenen Verfügung seine Anspruchsberechtigung ab dem 1. August 2013 anzuerkennen (act. II 28 – 30). Mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 wies die ALK die Einsprache ab. Der Versicherte sei als echter Grenzgänger zu qualifizieren, was einen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz von vornherein gänz- lich ausschliesse. Ein echter Grenzgänger könne ausschliesslich in seinem Wohnstaat Leistungen der Arbeitslosenversicherung geltend machen (act. II 7 – 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 4 C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 31. Januar 2014 Be- schwerde. Er sei nicht als Grenzgänger zu qualifizieren und es sei entspre- chend seiner Einsprachebegründung seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung nach AVIG anzuerkennen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2015 erhielt der Beschwerde- führer Gelegenheit, die Beschwerde bis am 12. Juni 2015 zurückzuziehen oder innert gleicher Frist eine Replik samt weiteren Beweismitteln einzurei- chen. Am 11. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik samt Beilagen mit dem Antrag ein, seine Beschwerde sei gutzuheissen. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2015 ging die Replik inkl. Bei- lagen an die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Duplik sowie der vollständigen Akten des RAV. Mit Duplik vom 1. Juli 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin unverändert die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 5
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Kanton Bern vom 19. Dezember 2013 (act. II 7 – 10). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) regeln die Vertrags- parteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser bildet Bestandteil des Abkommens (Art. 15 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 6 (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Ver- ordnung Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Grundverord- nung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Moda- litäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 987/ 2009; SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an (BGE 138 V 533 E. 2.1 S. 535). 2.2 Die GVO gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. h GVO). Im Titel II ist das anwendbare Recht geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, während eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Ar- beitslosigkeit gemäss Artikel 65 GVO erhält, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt (Art. 11 Abs. 3 lit. c GVO). 2.3 Nach Art. 1 lit. f GVO gilt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindes- tens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt, als Grenzgänger. Die Dauer der Eigenschaft als Grenzgänger bzw. die Bewegung als Grenzgänger ist grundsätzlich irrelevant. Die Begründung der Eigenschaft als Grenzgänger muss jedoch vor Eintritt der (faktischen) Arbeitslosigkeit erfolgen. Wer zwar während der letzten Beschäftigung den Wohnort vom Beschäftigungsstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, danach aber nicht mehr in den Be- schäftigungsstaat zurückkehrt, um dort die angestammte Tätigkeit auszuü- ben, ist kein Grenzgänger. Ein Umzug während einer Arbeitslosigkeit be- gründet keine Grenzgängereigenschaft (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883] A34 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 7 2.4 Gemäss Art. 65 GVO erhält eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und wei- terhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechts- vorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständi- gen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 lit. a GVO). Für die Zwecke der GVO bezeichnet der Ausdruck „Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 1 lit. j GVO). Für die Feststellung des Wohnortes einer Person im Sinne der GVO ist der Mittelpunkt der In- teressen dieser Person massgebend. Zu dessen Ermittlung sind gemäss Art. 11 DVO insbesondere die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats sowie die Situation der Per- son einschliesslich der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher aus- geübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindun- gen, der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter sowie des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt, einer Gesamtbewertung zu unterziehen. Dabei gilt die Vermutung, dass Arbeitnehmende dort wohnen, wo sie über einen festen Arbeitsplatz verfügen (vgl. KS ALE 883 A83). 3. 3.1 Gemäss Akten hat der Beschwerdeführer bis Juli 2013 lediglich von November 2008 bis November 2009 in ... gewohnt und gearbeitet, die übrige Zeit in der Schweiz (vgl. act. II 16, 93, 104, 106; act. IIA 27 – 28; act. I 9). Seit dem 1. August 2010 war er zu einem Pensum zwischen 83 und 93% als ... im schweizerischen … tätig (vgl. act. II 99, 108). Dabei wohnte er gemäss Akten im selben Ort, wie bereits vor seinem gut einjähri- gen Aufenthalt in ... (vgl. act. I 7 und 9). Der Beschwerdeführer hat drei Kinder in der Schweiz, für die er unterhaltspflichtig ist (act. II 86, 87, 101).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 8 Ab Februar 2013 wohnte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers sein ältester Sohn bei ihm (vgl. Beschwerde vom 31. Januar 2014 sowie Replik vom 11. Juni 2015). Im Juli 2013 habe er, nachdem ihm im Novem- ber 2012 in der … gekündigt worden sei, seinen Lebensmittelpunkt wieder nach … in ... verlegt. Dort lebe er wieder mit seiner Lebenspartnerin zu- sammen, von der er sich Ende Oktober 2009 u.a. aufgrund einer Bezie- hungskrise getrennt gehabt habe. Ab Mitte Februar 2012 sei es zwischen ihnen wieder zu einer sukzessiven Annäherung sowie in der Folge zu ei- nem therapeutisch begleiteten neuen Beziehungsaufbau gekommen (vgl. Replik vom 11. Juni 2015). 3.2 Die geltend gemacht Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers nach ... vom Juli 2013 im Sinne einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes ist in den Akten mehrfach dokumentiert (vgl. act. II 45; act. IIA 24, 26, 42, 58). Bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 15. Mai 2013 gab der Be- schwerdeführer gemäss Verlaufsprotokoll gegenüber dem RAV an, dass er beabsichtige, nach … zu ziehen (vgl. act. IIA 68). Einzig auf die Kritik hin, dass er sich nur in ... beworben habe, gab er gegenüber der Arbeitslosen- versicherung an, dass er bereits seit Ende 2009 mehrmals im Monat zwi- schen der Schweiz als Arbeitsmittelpunkt und ... als Lebensmittelpunkt pendeln würde (vgl. act. II 43, 28). Auch unter Berücksichtigung dieser Aussage kann angesichts der Dauer und Kontinuität des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz, seiner jahrelangen festen Tätigkeit als ... an der …, seiner familiären Bindungen in der Schweiz, der Kontinuität seines Wohnsitzes am selben Ort in der Schweiz und der Tatsache, dass er in der Schweiz steuerpflichtig war, nicht auf eine Grenzgängereigen- schaft während der Dauer seiner Tätigkeit als ... an der … geschlossen werden. Vielmehr ist erstellt, dass er in der betreffenden Zeit im Sinne der GVO in der Schweiz gewohnt und seinen Wohnsitz erst im Juli 2013 wieder nach ... verlegt hat. Dass dies in einer Zeit geschah, zu der sein Arbeits- verhältnis mit der … noch andauerte, ändert daran nichts, hatte das … doch bereits am 5. Juli 2013 geendet. Die Begründung der Eigenschaft als Grenzgänger muss jedoch vor Eintritt der (faktischen) Arbeitslosigkeit erfol- gen. Wer zwar während der letzten Beschäftigung den Wohnort vom Be- schäftigungsstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, danach aber nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort die angestammte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 9 Tätigkeit auszuüben, ist kein Grenzgänger (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Be- schwerdeführer unterliegt somit hinsichtlich allfälliger Leistungen bei Ar- beitslosigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der … der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG hat ein Versicherter nach inner- staatlichem schweizerischem Recht Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn er u.a. in der Schweiz wohnt. Das „Wohnen" in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebens- beziehungen hier zu haben (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 6. März 2006, C 290/03, E. 6.2). Nachdem vorliegend erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im Juli 2013, noch vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2013, sei- nen Wohnsitz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nach ... verlagert hat (vgl. E. 3 hiervor), erfüllt er die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz zum Bezug schweizerischer Arbeitslosenversicherungsleis- tungen unstrittig nicht. Art. 7 GVO, der Wohnortsklauseln im Anwendungs- bereich der GVO grundsätzlich aufhebt, ändert daran nichts, gilt dieser Ar- tikel auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 63 GVO doch nur in den in den Art. 64, 65 und 65a GVO vorgesehenen Fällen und Grenzen, wobei vorliegend mangels Grenzgängereigenschaft des Be- schwerdeführers (vgl. E. 2 und 3 hiervor) einzig Art. 64 GVO von Interesse ist. 4.2 Art. 64 GVO besagt, dass eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschrif- ten des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitssuche in ei- nen anderen Mitgliedstaat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 10 Grenzen behält. Voraussetzung ist u.a., dass der Arbeitslose vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitssu- chender gemeldet war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (Art. 64 Abs. 1 lit. a GVO). 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach schweizerischem Recht seit Eintritt der Arbeitslo- sigkeit am 1. August 2013 nie erfüllt hat (vgl. E. 4.1 hiervor) und er auch nicht vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit den Organen der schweizerischen Arbeitslosenversiche- rung zur Verfügung stand, fällt ein Beibehalten des Anspruchs bei Arbeits- suche im Ausland im Sinne von Art. 64 GVO ausser Betracht. 5. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Anspruchsvorausset- zungen zum Bezug schweizerischer Arbeitslosenversicherungsleistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der … wie auch die Voraus- setzungen für einen Leistungsexport nie erfüllt hat. Vielmehr macht er gel- tend, dass er sie bei von Anfang an richtiger Beratung durch das RAV er- füllt hätte. Er sei erstmals am 16. August 2013 vom RAV darüber informiert worden, wie das Vorgehen für einen Leistungsexport gewesen wäre, als es bereits zu spät gewesen sei (vgl. act. II 29 i.V.m. act. II 14). Ansonsten hät- te er nach eigenen Angaben vor seiner Anmeldung in ... in der Schweiz einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt, im Anschluss daran den Leistungsexport nach ... beantragt und die 4-wöchige Wartefrist erfüllt (vgl. act. II 14). 5.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anmeldung zur Ar- beitsvermittlung beim RAV im März 2013 an, dass er ab dem 1. August 2013 voraussichtlich stellenlos sein werde, dass er einen „Rückwechsel“ nach ... beabsichtige und dass er sich überlege, eine selbständige Er- werbstätigkeit aufzunehmen. Er erwarte vom RAV eine Beratung bezüglich des Sprungs in die Selbständigkeit sowie eine Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) in ... (act. IIA 6 – 10). Anlässlich des Erstge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 11 sprächs vom 15. Mai 2015 wurde dies vom Beschwerdeführer gemäss Pro- tokoll bekräftigt, worauf ihm sein RAV-Berater riet, sich beim AMS in ... über Anspruch, Auflagen, Gebräuche usw. zu informieren. Zudem wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer seinem RAV-Berater über das wei- tere Vorgehen eine Rückmeldung gebe (vgl. act. IIA 68). Mit Mail vom 9. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV fest, der AMS in ... benötige ein Formular E301. Im Übrigen müsse gemäss seiner Beraterin beim AMS zuerst geklärt werden, welcher Staat für ihn zuständig sei. Das Erstgespräch mit dem AMS sei für den 28. Juni 2013 geplant, vorausgesetzt, der vom RAV erwähnte Leistungsexport gelte auch in ... (act. IIA 13). Sein RAV-Berater stellte ihm daraufhin das gewünschte Formular per E-Mail zu und verwies ihn des Weiteren auf die Homepage www.treffpunkt-arbeit.ch (act. IIA 15). Am 7. August 2013 teilte der Beschwerdeführer dem RAV mit, dass er am
14. August 2013 seinen dritten Beratungstermin beim AMS in ... habe und dass er gerne beim RAV vorbeikommen möchte, um das weitere Vorgehen betreffend Arbeitssuche in ... und Leistungsexport zu besprechen (act. IIA 15). Auf diese Mail hin teilte ihm sein RAV-Berater am 12. August 2013 mit, bezüglich Leistungsexport müsse er sich an eine andere Mitar- beiterin des RAV wenden (act. IIA 15). Mit Kurzbrief vom 16. August 2013 stellte diese Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer auf dessen Kontaktauf- nahme hin das Formular „Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Aus- land“ zu (act. IIA 16 i.V.m. act. IIA 31). Ende August 2013 reichte der Beschwerdeführer in der Folge bei der Be- schwerdegegnerin einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ein (act. II 90). Am 30. September 2013 stellte er zudem beim RAV einen Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland. Als geplantes Ausreisedatum gab er den 22. Juli 2013 an (act. IIA 31). 5.2 Seine Wohnsitzverlegung nach ... hat der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten bewusst vor der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenentschädigung vorgenommen (vgl. act. IIA 13 sowie E. 5.1 hiervor). Dies zusammen mit seiner von Anfang an unmissverständlichen Erklärung, nach ... zurückkehren zu wollen, lässt es nicht als überwiegend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 12 wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei frühzeitiger Aufklärung über die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug schweizeri- scher Arbeitslosenentschädigung seinen Wohnsitz in der Schweiz beibe- halten, hier während mindestens vier Wochen ernsthaft eine Stelle gesucht und bei Finden auch angenommen hätte. Dass dies keine Option für ihn war, erhellt auch daraus, dass er seit seiner Kündigung an der … unstrittig nie mehr eine Stelle auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt gesucht hat. Damit ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer unabhängig von den sozialversiche- rungsrechtlichen Konsequenzen aufgrund einer wesentlichen Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere der Wiederaufnahme der Lebenspartnerschaft mit seiner in ... lebenden Freundin, seinen Wohnsitz in jedem Fall nach ... verlagert hätte und er bei frühzeitiger Aufklärung über die Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsexport die mindestens vierwöchige Arbeitssuche auf dem inländischen Arbeitsmarkt maximal pro forma erfüllt hätte. Ein solches Verhalten wäre jedoch rechtsmissbräuchlich und nicht zu schützen. Die fehlende Bereitschaft, sich während mindestens vier Wochen ernsthaft dem schweizerischen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen und bei Finden auch eine entsprechende Stelle in der Schweiz an- zunehmen, wie es Art 64 Abs. 1 lit. a GVO voraussetzt (vgl. E. 4.2 hiervor), ergibt sich schon aus der Formulierung des Beschwerdeführers, dass er bei frühzeitiger Aufklärung die vierwöchige „Wartefrist“ erfüllt hätte (vgl. act. II 14). Dass er sich dem schweizerischen Arbeitsmarkt ernsthaft zur Verfügung gestellt und eine entsprechende Stelle in der Schweiz auch an- genommen hätte, wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend gemacht. War der Beschwerdeführer aufgrund seiner veränderten persönli- chen Verhältnisse gar nicht erst bereit, weiterhin auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt eine unbefristete Stelle anzunehmen, fehlt es denn auch an der weiteren Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit. Der Be- schwerdeführer hätte somit selbst bei früherer Aufklärung über die An- spruchsvoraussetzungen gegenüber der schweizerischen Arbeitslosenver- sicherung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt. Eine Prüfung der Frage, ob die Verwaltung vorliegend ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, erübrigt sich damit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 13 5.3 Nach dem Dargelegten ist der einen Leistungsanspruch des Be- schwerdeführers verneinende Einspracheentscheid der Beschwerdegegne- rin vom 19. Dezember 2013 im Ergebnis somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2015, ALV/14/107, Seite 14 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.