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200 2014 1065

Bern VerwG · 2014-10-27 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 (ER RD 1280/2014)

Sachverhalt

A. Die 1980 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 27. Mai 2013 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (Akten der RAV- Region Bern-Mittelland [act. IIC] 1-2). Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 (Akten der RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIB] 79) lud dieses sie für den

29. September 2014 um 08:00 Uhr zu einem Beratungsgespräch ein. We- gen Nichtwahrnehmens dieses Termins wurde der Versicherten am 29. September 2014 (act. IIB 105) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon sie mit E-Mail vom 30. September 2014 (act. IIB 107) Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 (act. IIB 108-110) stellte sie das RAV Bern West wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung ab dem 30. September 2014 für vier Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein. Die da- gegen erhobene Einsprache (act. IIB 120) wies das beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung (nachfolgend beco oder Beschwerdegegner) mit Ent- scheid vom 27. Oktober 2014 (act. IIB 123-125) ab. B. Mit Eingabe vom 4. November 2014 erhob die Versicherte hiergegen Be- schwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Der Beschwerdegegner schloss mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, ALV/14/1065, Seite 3

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 (act. IIB 123-125). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen wegen erstmaligem Ver- säumnis eines Gesprächstermins.

E. 1.3 Bei einer Einstellung von vier Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, ALV/14/1065, Seite 4

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver- meiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsver- anstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Diese kann gemäss Art. 25 lit. d AVIV dem Versicherten auf Gesuch hin eine Verschiebung des Beratungsgespräches gestatten, sofern er nachweist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Er- eignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist.

E. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisun- gen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder un- vollständige Angaben gemacht hat oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e). Unter den Begriff Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes ist beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren. Ein unentschuldigtes Nichtwahrneh- men eines Beratungs- und Kontrollgespräches stellt insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehl- verhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 18. Februar 2013, 8C_697/2012, E. 2). Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheb- lich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, ALV/14/1065, Seite 5 der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (ARV 2007 S. 211 E. 2).

E. 3 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin vom RAV Bern West mit Schreiben vom 20. Juni 2014 (act. IIB 79) für den

29. September 2014 für ein Beratungsgespräch aufgeboten wurde und sie diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist (act. IIB 105).

E. 3.1 In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob das Versäumnis des Beratungsgesprächs in entschuldbarer Weise erfolgte.

E. 3.1.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerde- führerin grundsätzlich einen entschuldbaren Grund hatte, dem Termin fern- zubleiben, da sie an diesem Tag im Rahmen eines Zwischenverdienstes einen Arbeitseinsatz hatte (act. IIB 107 i.V.m. act. IIB 115-116). Das Fern- bleiben vom Beratungstermin hat sie jedoch ihrer Personalberaterin nicht vorgängig und nicht von sich aus (vgl. E. 2.2 hiervor) mitgeteilt, sondern erst am 30. September 2014 (act. IIB 107), d.h. nachträglich und erst nach Erhalt des Schreibens „Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich Nichtei- haltung eines Gesprächstermins“ vom 29. September 2014 (act. IIB 105). Aus dem Umstand, dass das Beratungsgespräch bereits drei Monate vor- her angekündigt worden ist (act. IIB 79) und sie wegen des kurzfristigen Aufgebots zum Arbeitseinsatz nicht mehr an das Beratungsgespräch ge- dacht hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hatte diesen Termin gemäss eigenen Angaben in ihrer Agenda notiert. Zudem befand sie sich Mitte April 2014 bereits in der gleichen Situation. Am 29. Januar 2014 (act. IIB 5) wurde sie für ein Beratungsgespräch am

16. April 2014, d.h. rund zweieinhalb Monate später, aufgeboten. Einen Tag vorher, also am 15. April 2014, schrieb die Beschwerdeführerin ihrer Personalberaterin eine E-Mail (act. IIB 61), dass sie kurzfristig für den an- deren Tag einen Fahreinsatz erhalten habe und somit das Beratungsge- spräch nicht einhalten könne. Gleich verhielt es sich hinsichtlich der vorlie- gend zu beurteilenden Situation. Somit wäre es der Beschwerdeführerin trotz kurzfristiger Anfrage für die Übernahme eines … Einsatzes möglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, ALV/14/1065, Seite 6 und zumutbar gewesen, vorgängig und - nach Konsultation der Agenda - umgehend per E-Mail den Beratungstermin abzusagen. Auch handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin am 29. September 2014 ausge- führten … Auftrag nicht um einen ausserordentlichen Vorfall, stand sie doch bei diesem Arbeitgeber als auf Abruf arbeitende … im Rahmen von Zwischenverdiensttätigkeiten wiederholt im Einsatz. Weiter hat der Be- schwerdegegner auch geprüft, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin auch mit einer blossen Verwarnung hätte sanktioniert werden können (Ak- ten des Rechtsdienstes [act. II] 9). Dass dies jedoch nicht möglich war, hat sich die Beschwerdeführerin wegen ihres Fehlverhaltens in den 12 Mona- ten zuvor (vgl. E. 2.2 hiervor) selbst zuzuschreiben. So wurde sie mit Ver- fügung vom 5. März 2014 (act. IIB 16-18) wegen zweitmals zu spät einge- reichter Arbeitsbemühungen im Dezember 2013 ab Januar 2014 für 15 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. Diese Einstellung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, vom 16. September, ALV/2014/628 (act. IIB 95-104) bestätigt.

E. 3.1.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Fernbleibens vom Beratungsgespräch vom 29. September 2014 ihrer Meldepflicht in schuldhafter Weise nicht nachkam. Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht.

E. 3.2 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen.

E. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Dauer der Einstellung rich- tet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Wird die versicherte Person wiederholt in der An- spruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemes- sen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahren berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rah- mens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, ALV/14/1065, Seite 7 versicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessens- ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 3.2.2 Wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung verfügte das RAV Bern West am 1. Oktober 2014 vier Einstelltage (act. IIB 117-119). Dies liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E. 3.2.1 hiervor). Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevan- ten Umstände ist die Einstelldauer von vier Tagen nicht zu beanstanden und es besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).

E. 3.3 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu bean- standen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, ALV/14/1065, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 1065 ALV SCP/SHE/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Januar 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, ALV/14/1065, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 27. Mai 2013 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (Akten der RAV- Region Bern-Mittelland [act. IIC] 1-2). Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 (Akten der RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIB] 79) lud dieses sie für den

29. September 2014 um 08:00 Uhr zu einem Beratungsgespräch ein. We- gen Nichtwahrnehmens dieses Termins wurde der Versicherten am 29. September 2014 (act. IIB 105) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon sie mit E-Mail vom 30. September 2014 (act. IIB 107) Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 (act. IIB 108-110) stellte sie das RAV Bern West wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung ab dem 30. September 2014 für vier Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein. Die da- gegen erhobene Einsprache (act. IIB 120) wies das beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung (nachfolgend beco oder Beschwerdegegner) mit Ent- scheid vom 27. Oktober 2014 (act. IIB 123-125) ab. B. Mit Eingabe vom 4. November 2014 erhob die Versicherte hiergegen Be- schwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Der Beschwerdegegner schloss mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, ALV/14/1065, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 (act. IIB 123-125). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen wegen erstmaligem Ver- säumnis eines Gesprächstermins. 1.3 Bei einer Einstellung von vier Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, ALV/14/1065, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver- meiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsver- anstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Diese kann gemäss Art. 25 lit. d AVIV dem Versicherten auf Gesuch hin eine Verschiebung des Beratungsgespräches gestatten, sofern er nachweist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Er- eignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisun- gen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder un- vollständige Angaben gemacht hat oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e). Unter den Begriff Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes ist beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren. Ein unentschuldigtes Nichtwahrneh- men eines Beratungs- und Kontrollgespräches stellt insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehl- verhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 18. Februar 2013, 8C_697/2012, E. 2). Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheb- lich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, ALV/14/1065, Seite 5 der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (ARV 2007 S. 211 E. 2). 3. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin vom RAV Bern West mit Schreiben vom 20. Juni 2014 (act. IIB 79) für den

29. September 2014 für ein Beratungsgespräch aufgeboten wurde und sie diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist (act. IIB 105). 3.1 In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob das Versäumnis des Beratungsgesprächs in entschuldbarer Weise erfolgte. 3.1.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerde- führerin grundsätzlich einen entschuldbaren Grund hatte, dem Termin fern- zubleiben, da sie an diesem Tag im Rahmen eines Zwischenverdienstes einen Arbeitseinsatz hatte (act. IIB 107 i.V.m. act. IIB 115-116). Das Fern- bleiben vom Beratungstermin hat sie jedoch ihrer Personalberaterin nicht vorgängig und nicht von sich aus (vgl. E. 2.2 hiervor) mitgeteilt, sondern erst am 30. September 2014 (act. IIB 107), d.h. nachträglich und erst nach Erhalt des Schreibens „Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich Nichtei- haltung eines Gesprächstermins“ vom 29. September 2014 (act. IIB 105). Aus dem Umstand, dass das Beratungsgespräch bereits drei Monate vor- her angekündigt worden ist (act. IIB 79) und sie wegen des kurzfristigen Aufgebots zum Arbeitseinsatz nicht mehr an das Beratungsgespräch ge- dacht hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hatte diesen Termin gemäss eigenen Angaben in ihrer Agenda notiert. Zudem befand sie sich Mitte April 2014 bereits in der gleichen Situation. Am 29. Januar 2014 (act. IIB 5) wurde sie für ein Beratungsgespräch am

16. April 2014, d.h. rund zweieinhalb Monate später, aufgeboten. Einen Tag vorher, also am 15. April 2014, schrieb die Beschwerdeführerin ihrer Personalberaterin eine E-Mail (act. IIB 61), dass sie kurzfristig für den an- deren Tag einen Fahreinsatz erhalten habe und somit das Beratungsge- spräch nicht einhalten könne. Gleich verhielt es sich hinsichtlich der vorlie- gend zu beurteilenden Situation. Somit wäre es der Beschwerdeführerin trotz kurzfristiger Anfrage für die Übernahme eines … Einsatzes möglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, ALV/14/1065, Seite 6 und zumutbar gewesen, vorgängig und - nach Konsultation der Agenda - umgehend per E-Mail den Beratungstermin abzusagen. Auch handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin am 29. September 2014 ausge- führten … Auftrag nicht um einen ausserordentlichen Vorfall, stand sie doch bei diesem Arbeitgeber als auf Abruf arbeitende … im Rahmen von Zwischenverdiensttätigkeiten wiederholt im Einsatz. Weiter hat der Be- schwerdegegner auch geprüft, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin auch mit einer blossen Verwarnung hätte sanktioniert werden können (Ak- ten des Rechtsdienstes [act. II] 9). Dass dies jedoch nicht möglich war, hat sich die Beschwerdeführerin wegen ihres Fehlverhaltens in den 12 Mona- ten zuvor (vgl. E. 2.2 hiervor) selbst zuzuschreiben. So wurde sie mit Ver- fügung vom 5. März 2014 (act. IIB 16-18) wegen zweitmals zu spät einge- reichter Arbeitsbemühungen im Dezember 2013 ab Januar 2014 für 15 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. Diese Einstellung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, vom 16. September, ALV/2014/628 (act. IIB 95-104) bestätigt. 3.1.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Fernbleibens vom Beratungsgespräch vom 29. September 2014 ihrer Meldepflicht in schuldhafter Weise nicht nachkam. Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht. 3.2 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Dauer der Einstellung rich- tet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Wird die versicherte Person wiederholt in der An- spruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemes- sen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahren berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rah- mens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, ALV/14/1065, Seite 7 versicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessens- ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung verfügte das RAV Bern West am 1. Oktober 2014 vier Einstelltage (act. IIB 117-119). Dies liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E. 3.2.1 hiervor). Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevan- ten Umstände ist die Einstelldauer von vier Tagen nicht zu beanstanden und es besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 3.3 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu bean- standen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, ALV/14/1065, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.