Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 (90.13.031605)
Sachverhalt
A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab dem 1. Mai 2013 vier Stunden pro Woche als … für die Firma B.________ (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2/1 ff.) und war dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Am
17. Juli 2013 meldete der Arbeitgeber der Mobiliar, die Versicherte habe am 10. Juni 2013 einen … und … (AB 2/3), dabei habe sie sich am Brust- korb verletzt (AB 2/2). Auf Nachfrage ergänzte die Versicherte am 20. Au- gust 2013 zum Unfallablauf, sie habe am 10. Juni 2013 nach … hochgezo- gen; dabei sei ihr … aufs Brustbein gefallen (AB 1/8). Die Mobiliar holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und veranlasste kurze Stellungnahmen der beratenden Ärzte (AB 3/6 und 24). Am 10. De- zember 2013 stellte sie die Einstellung der Versicherungsleistungen ab Januar 2014 in Aussicht und gewährte das rechtliche Gehör (AB 1/14 f.). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, bestand auf einer weiteren Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2014 (AB 1/24). Mit Ver- fügung vom 10. März 2014 stellte die Mobiliar die Versicherungsleistungen ab dem 1. Januar 2014 ein (AB 1/29 f.). Hiergegen liess die Versicherte am
18. März 2014 Einsprache erheben (AB 1/32 f.) und am 10. Juli 2014 (AB 1/64) bzw. am 9. September 2014 (AB 1/68 f.) weitere medizinische Berich- te einreichen. Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 wies die Mobi- liar die Einsprache ab (AB 1/80 ff.). B. Am 2. November 2014 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid der Mobiliar vom 1. Oktober 2014 aufzuheben und es seien die Versicherungsleistun- gen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Juni 2013 über den 1. Januar 2014 hinaus zu erbringen. Sie beantragte weiter, es sei allenfalls
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 3 ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Ferner stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 beantragte die Mobiliar die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Angefochten ist der Einspracheentscheid der Mobiliar vom 1. Oktober 2014 (AB 1/80 ff.), mit welchem die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Juni 2013 per Ende Dezember 2013 eingestellt wurden. Soweit Leistungen im Zusammenhang mit den geklagten Brustbe- schwerden geltend gemacht werden (Beschwerde S. 2), ist auf die Be- schwerde einzutreten. Bezüglich der geklagten Beschwerden im Rücken und den Beinen (vgl. MRI-Bericht vom 25. Juli 2014; AB 3/23) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Verwaltung in dieser Hinsicht keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 4 Verfügung – und auch keinen Einspracheentscheid (AB 1/81 Ziff. 38) – erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).
E. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).
E. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun- gen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein- trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 5 der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
E. 2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 6
E. 2.6 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formel- len Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinter- ne Abklärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweis- grundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162).
E. 3 Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hinsichtlich der geklagten Brustbeschwerden.
E. 3.1 Zum medizinischen Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen Fol- gendes:
E. 3.1.1 Im Bericht vom 5. Juli 2013 hielt Prof. Dr. med. D.________, Spital E.________, fest, es sei im Bereich der linken Brust eine Verdichtung auf- getreten; es zeige sich eine Einstülpung der Prothese. Ein MRI habe intak- te Prothesen ohne Raumforderung gezeigt. Der Palpationsbefund links sei als beginnende Kapselfibrose leichten Grades zu interpretieren (AB 3/8).
E. 3.1.2 Am 18. Juli 2013 ging Dr. med. F.________, FMH Plastische und Ästhetische Chirurgie, davon aus, es fänden sich bei der Untersuchung lediglich Faltenbildungen des Implantates links ohne Anhaltspunkte für ei- nen Defekt oder eine Kapselfibrose (AB 3/9).
E. 3.1.3 Am 22. Juli 2013 führte Dr. med. G.________, Plastische Rekon- struktive und Ästhetische Chirurgie FMH, aus, eine Sternumkontusion sei möglich; von Seiten der Implantate fänden sich absolut normale Verhältnis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 7 se. Es liege keine Kapselkontraktur vor; MR-technisch seien intakte Implan- tate beidseits dokumentiert (AB 3/10).
E. 3.1.4 Im Bericht vom 23. Juli 2013 diagnostizierte die die Beschwerdefüh- rerin am 24. Juni 2013 erstbehandelnde Hausärztin Dr. med. H.________ eine Kontusion der Brust bei Status nach Implantaten seit 2001. Als Befund erwähnte sie einen medial harten Knoten palpabel an der linken Brust und an der rechten Brust unten einen harten Knoten; die linke Brust sei grösser als die rechte und sehr druckempfindlich (AB 3/1). Im Bericht vom 24. Oktober 2013 ergänzte die Hausärztin, die Beschwer- deführerin habe am 10. Juni 2013 bei … einen Unfall erlitten. Beim Anhe- ben und Umherschieben von … sei … gegen den Brustkorb gefallen und sie habe sich eine starke Thoraxkontusion zugezogen. In der Folge hätten Blutergüsse und Schwellungen im Bereich beider Brüste und der Rippen lateral bestanden. Die Brüste seien sehr empfindlich gewesen und die lei- seste Berührung habe stark geschmerzt (AB 3/5).
E. 3.1.5 In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin fest, die Erstbehandlung sei am 24. Juni 2013 erfolgt, es könne davon ausgegangen werden, dass es nicht zu einer Ruptur der Brustimplantate gekommen sei, weil damit sofort starke Schmerzen verursacht worden wären, die unmittelbar nach dem Ereignis notfallmässig zur Arztkonsultation geführt hätten. Die anlässlich der Erst- konsultation entdeckten Knoten seien nicht ein unfallbedingtes Substrat, sondern entsprächen langjährigen Entwicklungsprozessen. Sie seien eben- falls nicht traumatisiert worden, da auch damit eine sofortige schmerzhafte Provokation stattgefunden hätte. Hämatome seien bei der Erstkonsultation nicht festgestellt worden. Es sei dementsprechend von einer reinen Weich- teilkontusion der Brustregion auszugehen. Dabei sei innert weniger Wo- chen eine Heilung zu erwarten gewesen (AB 3/6).
E. 3.1.6 Im Bericht vom 19. Februar 2014 führte Dr. med. I.________, Fach- arzt für Chirurgie FMH, aus, die Ursache der Schmerzen sei unklar. Im Raum stehe, ob die Schmerzen durch eine Kapselfibrose verursacht wor- den seien. Jedoch spreche die Anamnese dagegen, weil die Beschwerde- führerin vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt habe (AB 3/11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 8
E. 3.1.7 Am 4. Juni 2014 erfolgte im Spital J.________ eine partielle Kapsu- lektomie, eine Kapselinzision und eine Prothesenentfernung Mamma links (OP-Bericht vom 10. Juni 2014 [AB 3/16]).
E. 3.1.8 In der ärztlichen Beurteilung vom 21. November 2014 hielt der bera- tende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie, im Wesentlichen fest, entscheidend für die Kausalität sei, dass es selbst nach der theoretisch möglichen Ausbildung eines kontusionsbe- dingten Hämatoms – dessen klinische Hinweise fehlten – und den reparati- ven Prozessen auch mit der theoretisch möglichen Entwicklung einer Kap- selfibrose vorerst zu einem stummen schmerzfreien Intervall hätte kommen müssen mit dem biologischen Durchlauf aller drei Stadien. Die Kollagenfa- sern würden langsam produziert und bis zur Entwicklung einer schmerzhaf- ten Kaspelfibrose Grad IV dauere es mehrere Monate bis Jahre. Es hätten aber von Beginn an nach der möglichen Kontusion durchgehend Schmer- zen bestanden, die eindeutig Indiz dafür seien, dass bereits zum Zeitpunkt des Unfalls eine eigenständige krankheitsbedingte Kapselfibrose Grad IV vorgelegen habe. Es bestünden keine Hinweise auf eine strukturelle Ver- letzung; es habe auch im MRI kein unfallbedingtes strukturelles Korrelat der Beschwerden gesehen werden können, nicht einmal mit Hinweis für einen Weichteilschaden. Es sei deshalb grosszügig, erst ab Januar 2014 von einem status quo sine auszugehen. Die Kapselfibrose Grad IV habe sich unfallunabhängig entwickelt (AB 3/25 f.).
E. 3.2 Bereits in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 (AB 3/6) hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Berichte der Hausärztin Dr. med. H.________ vom 23. Juli 2013 (AB 3/1) und vom 24. Oktober 2013 (AB 3/5) – überzeugend fest, dass es beim Ereignis vom 10. Juni 2013 nicht zu einer Ruptur der Brustimplantate gekommen war (AB 3/6). Diese Einschätzung wurde denn auch von Prof. Dr. med. D.________ im (nachgereichten) Bericht vom 5. Juli 2013 bestätigt (AB 3/8). Nachvoll- ziehbar ist auch die Beurteilung, die anlässlich der Erstkonsultation ent- deckten Knoten seien nicht ein unfallbedingtes Substrat, sondern ent- sprächen langjährigen Entwicklungsprozessen, denn einerseits ging bereits Prof. Dr. med. D.________ (AB 3/8) von einer Kapselfibrose aus und ande- rerseits wurde das Vorliegen einer solchen mit Operationsbericht des Spi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 9 tals J.________ vom 10. Juni 2014 (Diagnose „Kapselkontraktur Baker IV Brust links“) erstellt (AB 3/16). Überzeugend ist deshalb die Folgerung von Dr. med. K.________ (AB 3/6), es habe eine reine Weichteilverletzung der Brustregion vorgelegen, bei welcher innert weniger Wochen eine Heilung zu erwarten gewesen wäre, was zur verfügten Einstellung der Leistungen per Ende Dezember 2013 führte (AB 1/30). Bestätigt wird diese Einschätzung durch die im vorliegenden Beschwerde- verfahren – nunmehr gestützt auf die gesamte Aktenlage – vorgelegte aus- führliche Beurteilung von Dr. med. K.________ vom 21. November 2014 (AB 3/25 ff.), welche die Voraussetzungen der Rechtsprechung an ärztliche Berichte (E. 2.5 hiervor) erfüllt. An der Schlüssigkeit des Berichts ändert nichts, dass Dr. med. K.________ die Beschwerdeführerin nicht untersucht hat (vgl. Beschwerde S. 3), lagen die Voraussetzungen für einen Aktenbe- richt doch vor, da sich der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin auf- grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild ma- chen konnte (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Die von Dr. med. K.________ angenommene Kapselfibrose (AB 3/32) ist aufgrund des Operationsberichts des Spitals J.________ vom 10. Juni 2014 mit der Diagnose „Kapselkontraktur Baker IV Brust links“ (AB 3/16) erstellt. Dr. med. K.________ hat sich ausführlich mit dieser Diagnose aus- einandergesetzt (AB 3/26). Seine Ausführungen – selbst bei einem kleine- ren Hämatom könne sich nicht innerhalb der kurzen Zeit bis zur (schmerz- bedingten) Erstbehandlung als Folge der Kontusion ein hochschmerzhafter harter Knoten und druckschmerzhafte Brüste entwickelt haben (AB 3/26) – sind überzeugend. Seine Aussage, dass sich die Kollagenfasern nur lang- sam bilden und deshalb bei einem Auslöser durch eine Kontusion im Juni 2013 ein schmerzfreies Intervall hätte vorliegen müssen (AB 3/26 gegen unten), ist deshalb schlüssig. Dass es kein schmerzfreies Intervall gab, bestätigt die Beschwerdeführerin denn auch in der Beschwerde (S. 2). Dr. med. K.________ geht schliesslich überzeugend auf abweichende ärztliche Einschätzungen ein (AB 3/28 und 27), so dass die in den Akten liegenden Arztberichte nicht gegen die Zuverlässigkeit seiner Einschätzung sprechen. Dies trifft insbesondere auch für den in der Beschwerde (S. 2 oben) er- wähnten Operationsbericht des Spitals J.________ vom 10. Juni 2014 (AB 3/16) zu, wird darin doch nicht zur Kausalität Stellung genommen. Über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 10 zeugend ist deshalb die Schlussfolgerung des beratenden Arztes der Be- schwerdegegnerin, es sei aufgrund des Ereignisses vom 10. Juni 2013 von einer reinen Weichteilquetschung der vorderen Brustregion auszugehen, die schmerzhafte Kapselfibrose habe sich unfallunabhängig entwickelt (AB 3/25). Der status quo sine war somit spätestens Ende 2013 erreicht (vgl. AB 3/25) und die Beschwerdegegnerin hat die Versicherungsleistungen bezüglich der geklagten Brustbeschwerden zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt (AB 1/82 Ziff. 37). Der medizinische Sachverhalt erweist sich als vollumfänglich abgeklärt und es erübrigt sich – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Beschwerde S. 1) – die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens.
E. 3.3 Da wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs ab Ende 2013 kein Leistungsanspruch mehr besteht, kann offen bleiben, ob sich das Er- eignis vom 10. Juni 2013 wie beschrieben (vgl. AB 1/20) zugetragen hat und ob überhaupt ein Unfall vorliegt oder nicht (Beschwerdeantwort S. 7 f.). Nach der Rechtsprechung wäre auch diesfalls eine Einstellung ex nunc et pro futuro möglich (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384 i.V.m. E. 2.2 S. 382).
E. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid vom 1. Oktober 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens besteht kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
E. 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 11 werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Da weder Verfahrenskosten erhoben wurden noch ein Vertretungsverhält- nis vorliegt, erweist sich das am 2. November 2014 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als obsolet und ist als gegenstandslos ab- zuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1061 UV ACT/SCC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Februar 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 (90.13.031605)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab dem 1. Mai 2013 vier Stunden pro Woche als … für die Firma B.________ (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2/1 ff.) und war dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Am
17. Juli 2013 meldete der Arbeitgeber der Mobiliar, die Versicherte habe am 10. Juni 2013 einen … und … (AB 2/3), dabei habe sie sich am Brust- korb verletzt (AB 2/2). Auf Nachfrage ergänzte die Versicherte am 20. Au- gust 2013 zum Unfallablauf, sie habe am 10. Juni 2013 nach … hochgezo- gen; dabei sei ihr … aufs Brustbein gefallen (AB 1/8). Die Mobiliar holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und veranlasste kurze Stellungnahmen der beratenden Ärzte (AB 3/6 und 24). Am 10. De- zember 2013 stellte sie die Einstellung der Versicherungsleistungen ab Januar 2014 in Aussicht und gewährte das rechtliche Gehör (AB 1/14 f.). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, bestand auf einer weiteren Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2014 (AB 1/24). Mit Ver- fügung vom 10. März 2014 stellte die Mobiliar die Versicherungsleistungen ab dem 1. Januar 2014 ein (AB 1/29 f.). Hiergegen liess die Versicherte am
18. März 2014 Einsprache erheben (AB 1/32 f.) und am 10. Juli 2014 (AB 1/64) bzw. am 9. September 2014 (AB 1/68 f.) weitere medizinische Berich- te einreichen. Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 wies die Mobi- liar die Einsprache ab (AB 1/80 ff.). B. Am 2. November 2014 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid der Mobiliar vom 1. Oktober 2014 aufzuheben und es seien die Versicherungsleistun- gen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Juni 2013 über den 1. Januar 2014 hinaus zu erbringen. Sie beantragte weiter, es sei allenfalls
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 3 ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Ferner stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 beantragte die Mobiliar die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Angefochten ist der Einspracheentscheid der Mobiliar vom 1. Oktober 2014 (AB 1/80 ff.), mit welchem die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Juni 2013 per Ende Dezember 2013 eingestellt wurden. Soweit Leistungen im Zusammenhang mit den geklagten Brustbe- schwerden geltend gemacht werden (Beschwerde S. 2), ist auf die Be- schwerde einzutreten. Bezüglich der geklagten Beschwerden im Rücken und den Beinen (vgl. MRI-Bericht vom 25. Juli 2014; AB 3/23) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Verwaltung in dieser Hinsicht keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 4 Verfügung – und auch keinen Einspracheentscheid (AB 1/81 Ziff. 38) – erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun- gen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein- trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 5 der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 6 2.6 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formel- len Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinter- ne Abklärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweis- grundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3. Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hinsichtlich der geklagten Brustbeschwerden. 3.1 Zum medizinischen Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen Fol- gendes: 3.1.1 Im Bericht vom 5. Juli 2013 hielt Prof. Dr. med. D.________, Spital E.________, fest, es sei im Bereich der linken Brust eine Verdichtung auf- getreten; es zeige sich eine Einstülpung der Prothese. Ein MRI habe intak- te Prothesen ohne Raumforderung gezeigt. Der Palpationsbefund links sei als beginnende Kapselfibrose leichten Grades zu interpretieren (AB 3/8). 3.1.2 Am 18. Juli 2013 ging Dr. med. F.________, FMH Plastische und Ästhetische Chirurgie, davon aus, es fänden sich bei der Untersuchung lediglich Faltenbildungen des Implantates links ohne Anhaltspunkte für ei- nen Defekt oder eine Kapselfibrose (AB 3/9). 3.1.3 Am 22. Juli 2013 führte Dr. med. G.________, Plastische Rekon- struktive und Ästhetische Chirurgie FMH, aus, eine Sternumkontusion sei möglich; von Seiten der Implantate fänden sich absolut normale Verhältnis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 7 se. Es liege keine Kapselkontraktur vor; MR-technisch seien intakte Implan- tate beidseits dokumentiert (AB 3/10). 3.1.4 Im Bericht vom 23. Juli 2013 diagnostizierte die die Beschwerdefüh- rerin am 24. Juni 2013 erstbehandelnde Hausärztin Dr. med. H.________ eine Kontusion der Brust bei Status nach Implantaten seit 2001. Als Befund erwähnte sie einen medial harten Knoten palpabel an der linken Brust und an der rechten Brust unten einen harten Knoten; die linke Brust sei grösser als die rechte und sehr druckempfindlich (AB 3/1). Im Bericht vom 24. Oktober 2013 ergänzte die Hausärztin, die Beschwer- deführerin habe am 10. Juni 2013 bei … einen Unfall erlitten. Beim Anhe- ben und Umherschieben von … sei … gegen den Brustkorb gefallen und sie habe sich eine starke Thoraxkontusion zugezogen. In der Folge hätten Blutergüsse und Schwellungen im Bereich beider Brüste und der Rippen lateral bestanden. Die Brüste seien sehr empfindlich gewesen und die lei- seste Berührung habe stark geschmerzt (AB 3/5). 3.1.5 In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin fest, die Erstbehandlung sei am 24. Juni 2013 erfolgt, es könne davon ausgegangen werden, dass es nicht zu einer Ruptur der Brustimplantate gekommen sei, weil damit sofort starke Schmerzen verursacht worden wären, die unmittelbar nach dem Ereignis notfallmässig zur Arztkonsultation geführt hätten. Die anlässlich der Erst- konsultation entdeckten Knoten seien nicht ein unfallbedingtes Substrat, sondern entsprächen langjährigen Entwicklungsprozessen. Sie seien eben- falls nicht traumatisiert worden, da auch damit eine sofortige schmerzhafte Provokation stattgefunden hätte. Hämatome seien bei der Erstkonsultation nicht festgestellt worden. Es sei dementsprechend von einer reinen Weich- teilkontusion der Brustregion auszugehen. Dabei sei innert weniger Wo- chen eine Heilung zu erwarten gewesen (AB 3/6). 3.1.6 Im Bericht vom 19. Februar 2014 führte Dr. med. I.________, Fach- arzt für Chirurgie FMH, aus, die Ursache der Schmerzen sei unklar. Im Raum stehe, ob die Schmerzen durch eine Kapselfibrose verursacht wor- den seien. Jedoch spreche die Anamnese dagegen, weil die Beschwerde- führerin vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt habe (AB 3/11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 8 3.1.7 Am 4. Juni 2014 erfolgte im Spital J.________ eine partielle Kapsu- lektomie, eine Kapselinzision und eine Prothesenentfernung Mamma links (OP-Bericht vom 10. Juni 2014 [AB 3/16]). 3.1.8 In der ärztlichen Beurteilung vom 21. November 2014 hielt der bera- tende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie, im Wesentlichen fest, entscheidend für die Kausalität sei, dass es selbst nach der theoretisch möglichen Ausbildung eines kontusionsbe- dingten Hämatoms – dessen klinische Hinweise fehlten – und den reparati- ven Prozessen auch mit der theoretisch möglichen Entwicklung einer Kap- selfibrose vorerst zu einem stummen schmerzfreien Intervall hätte kommen müssen mit dem biologischen Durchlauf aller drei Stadien. Die Kollagenfa- sern würden langsam produziert und bis zur Entwicklung einer schmerzhaf- ten Kaspelfibrose Grad IV dauere es mehrere Monate bis Jahre. Es hätten aber von Beginn an nach der möglichen Kontusion durchgehend Schmer- zen bestanden, die eindeutig Indiz dafür seien, dass bereits zum Zeitpunkt des Unfalls eine eigenständige krankheitsbedingte Kapselfibrose Grad IV vorgelegen habe. Es bestünden keine Hinweise auf eine strukturelle Ver- letzung; es habe auch im MRI kein unfallbedingtes strukturelles Korrelat der Beschwerden gesehen werden können, nicht einmal mit Hinweis für einen Weichteilschaden. Es sei deshalb grosszügig, erst ab Januar 2014 von einem status quo sine auszugehen. Die Kapselfibrose Grad IV habe sich unfallunabhängig entwickelt (AB 3/25 f.). 3.2 Bereits in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 (AB 3/6) hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Berichte der Hausärztin Dr. med. H.________ vom 23. Juli 2013 (AB 3/1) und vom 24. Oktober 2013 (AB 3/5) – überzeugend fest, dass es beim Ereignis vom 10. Juni 2013 nicht zu einer Ruptur der Brustimplantate gekommen war (AB 3/6). Diese Einschätzung wurde denn auch von Prof. Dr. med. D.________ im (nachgereichten) Bericht vom 5. Juli 2013 bestätigt (AB 3/8). Nachvoll- ziehbar ist auch die Beurteilung, die anlässlich der Erstkonsultation ent- deckten Knoten seien nicht ein unfallbedingtes Substrat, sondern ent- sprächen langjährigen Entwicklungsprozessen, denn einerseits ging bereits Prof. Dr. med. D.________ (AB 3/8) von einer Kapselfibrose aus und ande- rerseits wurde das Vorliegen einer solchen mit Operationsbericht des Spi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 9 tals J.________ vom 10. Juni 2014 (Diagnose „Kapselkontraktur Baker IV Brust links“) erstellt (AB 3/16). Überzeugend ist deshalb die Folgerung von Dr. med. K.________ (AB 3/6), es habe eine reine Weichteilverletzung der Brustregion vorgelegen, bei welcher innert weniger Wochen eine Heilung zu erwarten gewesen wäre, was zur verfügten Einstellung der Leistungen per Ende Dezember 2013 führte (AB 1/30). Bestätigt wird diese Einschätzung durch die im vorliegenden Beschwerde- verfahren – nunmehr gestützt auf die gesamte Aktenlage – vorgelegte aus- führliche Beurteilung von Dr. med. K.________ vom 21. November 2014 (AB 3/25 ff.), welche die Voraussetzungen der Rechtsprechung an ärztliche Berichte (E. 2.5 hiervor) erfüllt. An der Schlüssigkeit des Berichts ändert nichts, dass Dr. med. K.________ die Beschwerdeführerin nicht untersucht hat (vgl. Beschwerde S. 3), lagen die Voraussetzungen für einen Aktenbe- richt doch vor, da sich der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin auf- grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild ma- chen konnte (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Die von Dr. med. K.________ angenommene Kapselfibrose (AB 3/32) ist aufgrund des Operationsberichts des Spitals J.________ vom 10. Juni 2014 mit der Diagnose „Kapselkontraktur Baker IV Brust links“ (AB 3/16) erstellt. Dr. med. K.________ hat sich ausführlich mit dieser Diagnose aus- einandergesetzt (AB 3/26). Seine Ausführungen – selbst bei einem kleine- ren Hämatom könne sich nicht innerhalb der kurzen Zeit bis zur (schmerz- bedingten) Erstbehandlung als Folge der Kontusion ein hochschmerzhafter harter Knoten und druckschmerzhafte Brüste entwickelt haben (AB 3/26) – sind überzeugend. Seine Aussage, dass sich die Kollagenfasern nur lang- sam bilden und deshalb bei einem Auslöser durch eine Kontusion im Juni 2013 ein schmerzfreies Intervall hätte vorliegen müssen (AB 3/26 gegen unten), ist deshalb schlüssig. Dass es kein schmerzfreies Intervall gab, bestätigt die Beschwerdeführerin denn auch in der Beschwerde (S. 2). Dr. med. K.________ geht schliesslich überzeugend auf abweichende ärztliche Einschätzungen ein (AB 3/28 und 27), so dass die in den Akten liegenden Arztberichte nicht gegen die Zuverlässigkeit seiner Einschätzung sprechen. Dies trifft insbesondere auch für den in der Beschwerde (S. 2 oben) er- wähnten Operationsbericht des Spitals J.________ vom 10. Juni 2014 (AB 3/16) zu, wird darin doch nicht zur Kausalität Stellung genommen. Über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 10 zeugend ist deshalb die Schlussfolgerung des beratenden Arztes der Be- schwerdegegnerin, es sei aufgrund des Ereignisses vom 10. Juni 2013 von einer reinen Weichteilquetschung der vorderen Brustregion auszugehen, die schmerzhafte Kapselfibrose habe sich unfallunabhängig entwickelt (AB 3/25). Der status quo sine war somit spätestens Ende 2013 erreicht (vgl. AB 3/25) und die Beschwerdegegnerin hat die Versicherungsleistungen bezüglich der geklagten Brustbeschwerden zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt (AB 1/82 Ziff. 37). Der medizinische Sachverhalt erweist sich als vollumfänglich abgeklärt und es erübrigt sich – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Beschwerde S. 1) – die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. 3.3 Da wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs ab Ende 2013 kein Leistungsanspruch mehr besteht, kann offen bleiben, ob sich das Er- eignis vom 10. Juni 2013 wie beschrieben (vgl. AB 1/20) zugetragen hat und ob überhaupt ein Unfall vorliegt oder nicht (Beschwerdeantwort S. 7 f.). Nach der Rechtsprechung wäre auch diesfalls eine Einstellung ex nunc et pro futuro möglich (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384 i.V.m. E. 2.2 S. 382). 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid vom 1. Oktober 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten wird. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens besteht kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 11 werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Da weder Verfahrenskosten erhoben wurden noch ein Vertretungsverhält- nis vorliegt, erweist sich das am 2. November 2014 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als obsolet und ist als gegenstandslos ab- zuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1061, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.