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200 2014 1053

Bern VerwG · 2014-09-26 · Deutsch BE

Verfügung vom 26. September 2014

Sachverhalt

A. Der 1963 geborene A.________ ist gelernter … und war bis 1987 auf sei- nem Beruf sowie als … erwerbstätig. Wegen eines bestehenden Rücken- leidens wurde er auf Anmeldung vom Mai 1987 hin mit Unterstützung der Invalidenversicherung in den … Bereich umgeschult. In der Folge war er bei verschiedenen Arbeitgebern in entsprechenden Anstellungen tätig. Nach Beendigung der Anstellung bei der C.________ im Januar 2011 be- zog er Arbeitslosenentschädigung und wurde – offenbar nach Ausschöp- fung des ALE-Taggeldanspruches – vom Sozialdienst seiner Wohnge- meinde unterstützt. Am 1. Mai 2013 trat er eine Stelle als … bei der D.________ mit einem Pensum von 50% an; ab August 2013 bezog er wegen reduzierter Arbeits- fähigkeit Taggelder der Krankentaggeldversicherung, der er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses angeschlossen war (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. II] 13). Im März 2014 meldete der Versicherte sich für Berufliche Integration/Rente bei der IVB an (act. II 5). Die IVB holte die Akten des Krankentaggeldversi- cherers (act. II 9.1) sowie berufliche (act. II 13, 14) und medizinische (act. II 18, 25) Unterlagen ein und veranlasste auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 28 S. 3) eine bidisziplinäre medizinische Begutachtung (act. II 34). B. Zur Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten erteilte die IVB ferner Kostengutsprache für ein Belastungstraining in der E.________ wel- ches unter Ausrichtung eines Taggeldes am 22. September 2014 starten und bis am 14. Dezember 2014 dauern sollte (act. II 40). Mit Verfügung vom 26. September 2014 wurde das Taggeld ausgehend von einem durch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 3 schnittlichen Tageseinkommen von Fr. 79.— für die Dauer der Inte- grationsmassnahme auf Fr. 63.20 festgelegt (act. II 42). Auf Intervention des den Versicherten vertretenden Rechtsanwaltes B.________ vom 17. Oktober 2014 (act. II 44) teilte die IVB am 29. Oktober 2014 mit, dass sie sich als Berechnungsgrundlage für das durchschnittliche Tageseinkommen auf die Angaben des Krankentaggeldversicherers stütze, welcher seine Leistungen auf einem Jahreslohn von Fr. 28‘488.— berech- ne (act. II 46). C. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 liess der Versicherte, weiterhin vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erheben mit den Anträ- gen, die Verfügung vom 26. September 2014 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer sei während der Zeit des verfügten Belastbarkeitstrainings ab 22. September 2014 ein richterlich neu zu bestimmendes IV-Taggeld zuzusprechen, mindesten aber nach Massgabe eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 87‘012.—; eventualiter sei die vorliegende Be- schwerdesache zur Neuberechnung des Taggeldes an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Taggeldbemessung nicht rechtskonform sei, da sie auf einem Einkommen basiere, welches bereits von den gesundheitlichen Ein- schränkungen geprägt gewesen sei und entsprechend nur ein 50%- Pensum beinhaltet habe. Zur Bestimmung der Taggeldhöhe käme vielmehr entweder das bei der C.________ zuletzt erzielte Erwerbseinkommen oder

– sofern dies eine verlässlichere Handhabe biete – die Heranziehung von Tabellenlöhnen gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesam- tes für Statistik in Frage. Ferner wurde beantragt, es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzu- führen, dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter gleichzeitiger Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren und der Beschwerdeführer von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 4 dispensieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2015 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bei, wies den Antrag auf Partei- und Zeugenbefragung ab und setzte Termin für eine öffentliche Schlussverhandlung auf Freitag, 20. März, 14.00 Uhr an. Anlässlich dieser Schlussverhandlung beantragte Rechtsanwalt B.________ erneut die Partei- und Zeugenbefragung; diese Anträge wies der Vorsitzende ab. Der Rechtsvertreter hielt in der Folge sein Plädoyer und bestätigte die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin hatte am 5. März 2015 mitgeteilt, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 26. September 2014. Grundsätzlich anerkannt ist der Anspruch auf ein IV-Taggeld im Sinne der Grundentschädigung für die Dauer des Aufenthalts in der Abklärungsstelle E.________. Streitig bleibt das dem Taggeld (Grundentschädigung) zu- grunde zu legende massgebende Einkommen.

E. 1.3 Beantragt wird eine Grundentschädigung auf der Basis eines mass- gebenden Verdiensts von mindestens Fr. 87‘012.—, entsprechend einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 238.40, gegenüber wie verfügt Fr. 79.—. Der Beschwerdeführer weilte vom 22. September bis 14. De- zember 2014 (Mitteilung der IVB vom 23. September 2014 [act. II 40]) in der Abklärungsstelle E.________, mithin während knapp 3 Monaten. In Anbetracht der Aufenthaltsdauer, multipliziert mit der Differenz zwischen verfügtem und mindestens verlangtem Taggeld, erreicht der Streitwert die massgebende Streitwertgrenze von Fr. 20'000.— nicht, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Mai 2007, I 732/06, mit Hinweisen).

E. 2.1 Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 3 IVG während der Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen (u.a Massnahmen beruflicher Art [lit. b]) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 6 nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG).

E. 2.2 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 und Abs. 3 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitli- che Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG). Das Kin- dergeld beträgt für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des versicher- ten Verdienstes nach UVG (Art. 23bis in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf Fr. 346.— pro Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV). Grundlage für die Ermittlung dieses Erwerbseinkommens bildet das durch- schnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 19. Juni 1959 (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebliches Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).

E. 2.3 Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätig- keit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzu- stellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Ja- nuar 1961 [IVV; SR 831.201]). Gemäss konstanter Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggelds zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommens- vergleichsmethode, d.h. massgebend ist jenes Einkommen, das die versi- cherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde, mithin, was sie auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung zu erwarten gehabt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 7 hätte. Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, das im Unter- schied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der berufli- chen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert. Da nach empirischer Festlegung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens- entwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 325 E. 4.1, 129 V 224 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik [BfS] herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen [LSE]) abzustellen. Auf sie darf jedoch (im Rahmen der Invaliditätsbemessung) nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

E. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer für die Dau- er der Eingliederungsmassnahme (Belastungstraining in der E.________ in der Zeit vom 22. September bis 14. Dezember 2014) Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung hat, wobei dieses lediglich die Grunden- tschädigung umfasst, nachdem die Kinderzulagen für die beiden Söhne von der abgeschiedenen, erwerbstätigen Ehefrau des Beschwerdeführers bezogen werden. Für die Bemessung des Taggeldes ist die IVB vom Lohn bzw. dem für das Krankentaggeld massgebenden Betrag in der Anstellung bei der D.________, welche der Beschwerdeführer im Mai 2013 mit einem Pen- sum von 50% angetreten hat, ausgegangen. Sie lehnt dagegen ab, den Verdienst, den dieser zuletzt, namentlich von Mai 2010 bis Januar 2011, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 8 der voll ausgeübten Tätigkeit bei der C.________ erzielt hat, als Bemes- sungsgrundlage heranzuziehen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, für die Festlegung des Taggeldes sei nicht vom Verdienst bei der D.________ auszugehen, da dieser bereits von der gesundheitlichen Einschränkung geprägt gewe- sen sei und lediglich ein Pensum von 50% beinhaltet habe. Ferner sei die vereinbarte Entlöhnung auf Provisionsbasis in der Startphase erfahrungs- gemäss unterdurchschnittlich sowie erheblichen Schwankungen ausge- setzt.

E. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Anstellung bei der D.________, worauf auch vom Beschwerdeführer hingewiesen wird, in Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen erfolgte. Entsprechendes wird denn auch durch den seinerzeitigen Regionalverkaufsleiter der D.________ bestätigt (Beschwerdebeilage [act. I] 3). Dem steht – anders als in der Be- schwerdeantwort ausgeführt – nicht entgegen, dass die 50%ige Ar- beits(un)fähigkeit ärztlich erst ab dem 1. Mai 2013 bescheinigt worden ist (vgl. act. II 25 S. 9). Gemäss Angaben des behandelnden Arztes, Dr. med. F.________, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 23. Juli 2014 zuhanden der IVB bestanden die eine berufliche Tätigkeit ein- schränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nämlich bereits min- destens seit März 2013 (act. II 25 S. 6). Die IVB hat im Übrigen hinsichtlich dieser gesundheitlichen Probleme bereits auf Anmeldung vom März 2014 hin eine bidisziplinäre medizinische Begutachtung veranlasst und diese im November 2014 auf eine polydisziplinäre ausgeweitet (act. II 34, 55). Schon von daher besehen kann der bei der D.________ vereinbarte Lohn bzw. die auf den entsprechenden Angaben beruhende Basis für die Kran- kentaggeldversicherung keine taugliche Grundlage für die Bemessung des IV-Taggeldes sein. Hinzu kommt, dass ein Abstellen auf Ersatzeinkommen für die Bemessung des Taggeldes gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVV).

E. 3.3 Was – wie in der Beschwerde geltend gemacht – eine Bemessung des fraglichen Taggeldes nach Art. 21 Abs. 3 IVV anbelangt, bestehen in tatbeständlicher Hinsicht im Zusammenhang mit der Auflösung des Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 9 beitsverhältnisses mit der C.________, dem anschliessenden Bezug von Arbeitslosenentschädigung sowie von Sozialhilfe und dem Gesundheitszu- stand in der Zeit von 2010 bis im März 2013 verschiedene Unklarheiten. Zunächst ist mangels entsprechender Unterlagen nicht bekannt, von wem und aus welchen Gründen die Anstellung bei der C.________ beendet worden ist. Bei diesen Gegebenheiten durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis mit der C.________ nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden war. Vielmehr hätte sie die Kündigungsumstände im Licht des das sozialversi- cherungsrechtliche Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes durch Einholen eines Fragebogens für Arbeitgebende oder durch eine kon- krete Anfrage bei der C.________ abklären müssen, wenn allenfalls auch nicht initial, so doch jedenfalls aufgrund der Intervention des Rechtsvertre- ters auf die Festlegung des Taggeldes (vgl. act. II 44) bzw. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer räumt zwar selber ein, dass das Arbeitsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden ist; entsprechende Abklärungen hätten indessen unter Umständen für die sich vorliegend stellende Frage Aufschluss, insbesondere über die weiteren beruflichen Bestrebungen des Beschwerdeführers, gegeben. Ungeklärt geblieben ist ferner, auf welcher Basis der Beschwerdeführer nach Beendigung der Tätigkeit bei der C.________ Arbeitslosenentschädi- gung bezogen hat, insbesondere ob er gegenüber den Organen der Ar- beitslosenversicherung angegeben hat, dass er aus gesundheitlichen Gründen allenfalls nicht in der Lage wäre, ein vollzeitliches Pensum in einer der bisherigen vergleichbaren Anstellung zu leisten. Die entsprechenden Unterlagen des RAV bzw. der Arbeitslosenkasse hätte die IVB somit eben- falls beiziehen müssen. Immerhin bestehen angesichts der aktenkundigen Krankengeschichte des Beschwerdeführers und der laufenden Begutach- tungen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieser aus ge- sundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, eine der bisherigen vergleichbare Tätigkeit mit entsprechender Entlöhnung anzunehmen. Schliesslich finden sich in den Akten der Beschwerdegegnerin auch keine näheren Angaben hinsichtlich der – nach der offenbaren Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung erhaltenen – Unterstützung durch den Sozi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 10 aldienst der Wohngemeinde des Beschwerdeführers. Dabei scheint der Sozialdienst von der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerde- führers gewusst zu haben und bei der Festlegung des Anfangspensums von 50% (offensichtlich bezogen auf die Tätigkeit bei der Just AG) invol- viert gewesen zu sein, wie aus der Bestätigung vom 4. November 2014 hervorgeht (act. I 4). Sofern gesundheitlich bedingt (dauerhaft) keine volle Tätigkeit in Frage gekommen wäre, stellte sich allerdings die Frage, warum der Sozialdienst den Beschwerdeführer – wie dies in vergleichbaren Fällen regelmässig erfolgt – nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angehalten bzw. eine solche zusammen mit dem Betroffenen vorgenommen hat. Auch dieser Frage wird die Verwaltung noch nachzugehen haben.

E. 3.4 Sollten diese Abklärungen, zu deren Vornahme die Sache in Gut- heissung der Beschwerde an die IVB zurückzuweisen ist, ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der C.________ aus gesundheitli- chen Gründen verloren hat bzw. eine weitere Tätigkeit in einer vergleichba- ren Stelle aus solchen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, wird das Taggeld im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV nach dem dort erzielten Einkom- men festzulegen sein. Wäre dagegen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen, sondern aus anderweitigen, persönlichen Gründen keine Beschäftigung entsprechend der letzten voll ausgeübten Tätigkeit bei der C.________ mehr angestrebt haben sollte, müsste das Taggeld aufgrund der daherigen Parameter – wohl anhand der LSE – bemessen werden.

E. 4 Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 20. März 2015) - IV-Stelle Bern (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 20. März 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 11 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

E. 4.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versi- cherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der – anlässlich der Schlussverhandlung handschriftlich angepassten – Kostennote vom 20. Mai 2015 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2‘745.60 sowie Auslagen von Fr. 210.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 236.5 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 3‘192.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über die Taggeldhöhe verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung, festgesetzt auf total Fr. 3‘192.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 12

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 26. September 2014. Grundsätzlich anerkannt ist der Anspruch auf ein IV-Taggeld im Sinne der Grundentschädigung für die Dauer des Aufenthalts in der Abklärungsstelle E.________. Streitig bleibt das dem Taggeld (Grundentschädigung) zu- grunde zu legende massgebende Einkommen. 1.3. Beantragt wird eine Grundentschädigung auf der Basis eines mass- gebenden Verdiensts von mindestens Fr. 87‘012.—, entsprechend einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 238.40, gegenüber wie verfügt Fr. 79.—. Der Beschwerdeführer weilte vom 22. September bis 14. De- zember 2014 (Mitteilung der IVB vom 23. September 2014 [act. II 40]) in der Abklärungsstelle E.________, mithin während knapp 3 Monaten. In Anbetracht der Aufenthaltsdauer, multipliziert mit der Differenz zwischen verfügtem und mindestens verlangtem Taggeld, erreicht der Streitwert die massgebende Streitwertgrenze von Fr. 20'000.— nicht, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 3 IVG während der Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen (u.a Massnahmen beruflicher Art [lit. b]) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 6 nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). 2.2 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 und Abs. 3 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitli- che Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG). Das Kin- dergeld beträgt für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des versicher- ten Verdienstes nach UVG (Art. 23bis in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf Fr. 346.— pro Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV). Grundlage für die Ermittlung dieses Erwerbseinkommens bildet das durch- schnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 19. Juni 1959 (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebliches Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). 2.3 Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätig- keit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzu- stellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Ja- nuar 1961 [IVV; SR 831.201]). Gemäss konstanter Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggelds zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommens- vergleichsmethode, d.h. massgebend ist jenes Einkommen, das die versi- cherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde, mithin, was sie auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung zu erwarten gehabt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 7 hätte. Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, das im Unter- schied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der berufli- chen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert. Da nach empirischer Festlegung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens- entwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 325 E. 4.1, 129 V 224 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik [BfS] herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen [LSE]) abzustellen. Auf sie darf jedoch (im Rahmen der Invaliditätsbemessung) nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  4. Mai 2007, I 732/06, mit Hinweisen).
  5. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer für die Dau- er der Eingliederungsmassnahme (Belastungstraining in der E.________ in der Zeit vom 22. September bis 14. Dezember 2014) Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung hat, wobei dieses lediglich die Grunden- tschädigung umfasst, nachdem die Kinderzulagen für die beiden Söhne von der abgeschiedenen, erwerbstätigen Ehefrau des Beschwerdeführers bezogen werden. Für die Bemessung des Taggeldes ist die IVB vom Lohn bzw. dem für das Krankentaggeld massgebenden Betrag in der Anstellung bei der D.________, welche der Beschwerdeführer im Mai 2013 mit einem Pen- sum von 50% angetreten hat, ausgegangen. Sie lehnt dagegen ab, den Verdienst, den dieser zuletzt, namentlich von Mai 2010 bis Januar 2011, in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 8 der voll ausgeübten Tätigkeit bei der C.________ erzielt hat, als Bemes- sungsgrundlage heranzuziehen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, für die Festlegung des Taggeldes sei nicht vom Verdienst bei der D.________ auszugehen, da dieser bereits von der gesundheitlichen Einschränkung geprägt gewe- sen sei und lediglich ein Pensum von 50% beinhaltet habe. Ferner sei die vereinbarte Entlöhnung auf Provisionsbasis in der Startphase erfahrungs- gemäss unterdurchschnittlich sowie erheblichen Schwankungen ausge- setzt. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Anstellung bei der D.________, worauf auch vom Beschwerdeführer hingewiesen wird, in Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen erfolgte. Entsprechendes wird denn auch durch den seinerzeitigen Regionalverkaufsleiter der D.________ bestätigt (Beschwerdebeilage [act. I] 3). Dem steht – anders als in der Be- schwerdeantwort ausgeführt – nicht entgegen, dass die 50%ige Ar- beits(un)fähigkeit ärztlich erst ab dem 1. Mai 2013 bescheinigt worden ist (vgl. act. II 25 S. 9). Gemäss Angaben des behandelnden Arztes, Dr. med. F.________, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 23. Juli 2014 zuhanden der IVB bestanden die eine berufliche Tätigkeit ein- schränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nämlich bereits min- destens seit März 2013 (act. II 25 S. 6). Die IVB hat im Übrigen hinsichtlich dieser gesundheitlichen Probleme bereits auf Anmeldung vom März 2014 hin eine bidisziplinäre medizinische Begutachtung veranlasst und diese im November 2014 auf eine polydisziplinäre ausgeweitet (act. II 34, 55). Schon von daher besehen kann der bei der D.________ vereinbarte Lohn bzw. die auf den entsprechenden Angaben beruhende Basis für die Kran- kentaggeldversicherung keine taugliche Grundlage für die Bemessung des IV-Taggeldes sein. Hinzu kommt, dass ein Abstellen auf Ersatzeinkommen für die Bemessung des Taggeldes gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVV). 3.3 Was – wie in der Beschwerde geltend gemacht – eine Bemessung des fraglichen Taggeldes nach Art. 21 Abs. 3 IVV anbelangt, bestehen in tatbeständlicher Hinsicht im Zusammenhang mit der Auflösung des Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 9 beitsverhältnisses mit der C.________, dem anschliessenden Bezug von Arbeitslosenentschädigung sowie von Sozialhilfe und dem Gesundheitszu- stand in der Zeit von 2010 bis im März 2013 verschiedene Unklarheiten. Zunächst ist mangels entsprechender Unterlagen nicht bekannt, von wem und aus welchen Gründen die Anstellung bei der C.________ beendet worden ist. Bei diesen Gegebenheiten durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis mit der C.________ nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden war. Vielmehr hätte sie die Kündigungsumstände im Licht des das sozialversi- cherungsrechtliche Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes durch Einholen eines Fragebogens für Arbeitgebende oder durch eine kon- krete Anfrage bei der C.________ abklären müssen, wenn allenfalls auch nicht initial, so doch jedenfalls aufgrund der Intervention des Rechtsvertre- ters auf die Festlegung des Taggeldes (vgl. act. II 44) bzw. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer räumt zwar selber ein, dass das Arbeitsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden ist; entsprechende Abklärungen hätten indessen unter Umständen für die sich vorliegend stellende Frage Aufschluss, insbesondere über die weiteren beruflichen Bestrebungen des Beschwerdeführers, gegeben. Ungeklärt geblieben ist ferner, auf welcher Basis der Beschwerdeführer nach Beendigung der Tätigkeit bei der C.________ Arbeitslosenentschädi- gung bezogen hat, insbesondere ob er gegenüber den Organen der Ar- beitslosenversicherung angegeben hat, dass er aus gesundheitlichen Gründen allenfalls nicht in der Lage wäre, ein vollzeitliches Pensum in einer der bisherigen vergleichbaren Anstellung zu leisten. Die entsprechenden Unterlagen des RAV bzw. der Arbeitslosenkasse hätte die IVB somit eben- falls beiziehen müssen. Immerhin bestehen angesichts der aktenkundigen Krankengeschichte des Beschwerdeführers und der laufenden Begutach- tungen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieser aus ge- sundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, eine der bisherigen vergleichbare Tätigkeit mit entsprechender Entlöhnung anzunehmen. Schliesslich finden sich in den Akten der Beschwerdegegnerin auch keine näheren Angaben hinsichtlich der – nach der offenbaren Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung erhaltenen – Unterstützung durch den Sozi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 10 aldienst der Wohngemeinde des Beschwerdeführers. Dabei scheint der Sozialdienst von der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerde- führers gewusst zu haben und bei der Festlegung des Anfangspensums von 50% (offensichtlich bezogen auf die Tätigkeit bei der Just AG) invol- viert gewesen zu sein, wie aus der Bestätigung vom 4. November 2014 hervorgeht (act. I 4). Sofern gesundheitlich bedingt (dauerhaft) keine volle Tätigkeit in Frage gekommen wäre, stellte sich allerdings die Frage, warum der Sozialdienst den Beschwerdeführer – wie dies in vergleichbaren Fällen regelmässig erfolgt – nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angehalten bzw. eine solche zusammen mit dem Betroffenen vorgenommen hat. Auch dieser Frage wird die Verwaltung noch nachzugehen haben. 3.4 Sollten diese Abklärungen, zu deren Vornahme die Sache in Gut- heissung der Beschwerde an die IVB zurückzuweisen ist, ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der C.________ aus gesundheitli- chen Gründen verloren hat bzw. eine weitere Tätigkeit in einer vergleichba- ren Stelle aus solchen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, wird das Taggeld im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV nach dem dort erzielten Einkom- men festzulegen sein. Wäre dagegen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen, sondern aus anderweitigen, persönlichen Gründen keine Beschäftigung entsprechend der letzten voll ausgeübten Tätigkeit bei der C.________ mehr angestrebt haben sollte, müsste das Taggeld aufgrund der daherigen Parameter – wohl anhand der LSE – bemessen werden.
  6. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 11 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versi- cherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der – anlässlich der Schlussverhandlung handschriftlich angepassten – Kostennote vom 20. Mai 2015 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2‘745.60 sowie Auslagen von Fr. 210.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 236.5 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 3‘192.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  7. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über die Taggeldhöhe verfüge.
  8. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  9. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung, festgesetzt auf total Fr. 3‘192.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 12
  10. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 20. März 2015) - IV-Stelle Bern (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 20. März 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 1053 IV LOU/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. März 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. September 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ ist gelernter … und war bis 1987 auf sei- nem Beruf sowie als … erwerbstätig. Wegen eines bestehenden Rücken- leidens wurde er auf Anmeldung vom Mai 1987 hin mit Unterstützung der Invalidenversicherung in den … Bereich umgeschult. In der Folge war er bei verschiedenen Arbeitgebern in entsprechenden Anstellungen tätig. Nach Beendigung der Anstellung bei der C.________ im Januar 2011 be- zog er Arbeitslosenentschädigung und wurde – offenbar nach Ausschöp- fung des ALE-Taggeldanspruches – vom Sozialdienst seiner Wohnge- meinde unterstützt. Am 1. Mai 2013 trat er eine Stelle als … bei der D.________ mit einem Pensum von 50% an; ab August 2013 bezog er wegen reduzierter Arbeits- fähigkeit Taggelder der Krankentaggeldversicherung, der er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses angeschlossen war (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. II] 13). Im März 2014 meldete der Versicherte sich für Berufliche Integration/Rente bei der IVB an (act. II 5). Die IVB holte die Akten des Krankentaggeldversi- cherers (act. II 9.1) sowie berufliche (act. II 13, 14) und medizinische (act. II 18, 25) Unterlagen ein und veranlasste auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 28 S. 3) eine bidisziplinäre medizinische Begutachtung (act. II 34). B. Zur Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten erteilte die IVB ferner Kostengutsprache für ein Belastungstraining in der E.________ wel- ches unter Ausrichtung eines Taggeldes am 22. September 2014 starten und bis am 14. Dezember 2014 dauern sollte (act. II 40). Mit Verfügung vom 26. September 2014 wurde das Taggeld ausgehend von einem durch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 3 schnittlichen Tageseinkommen von Fr. 79.— für die Dauer der Inte- grationsmassnahme auf Fr. 63.20 festgelegt (act. II 42). Auf Intervention des den Versicherten vertretenden Rechtsanwaltes B.________ vom 17. Oktober 2014 (act. II 44) teilte die IVB am 29. Oktober 2014 mit, dass sie sich als Berechnungsgrundlage für das durchschnittliche Tageseinkommen auf die Angaben des Krankentaggeldversicherers stütze, welcher seine Leistungen auf einem Jahreslohn von Fr. 28‘488.— berech- ne (act. II 46). C. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 liess der Versicherte, weiterhin vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erheben mit den Anträ- gen, die Verfügung vom 26. September 2014 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer sei während der Zeit des verfügten Belastbarkeitstrainings ab 22. September 2014 ein richterlich neu zu bestimmendes IV-Taggeld zuzusprechen, mindesten aber nach Massgabe eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 87‘012.—; eventualiter sei die vorliegende Be- schwerdesache zur Neuberechnung des Taggeldes an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Taggeldbemessung nicht rechtskonform sei, da sie auf einem Einkommen basiere, welches bereits von den gesundheitlichen Ein- schränkungen geprägt gewesen sei und entsprechend nur ein 50%- Pensum beinhaltet habe. Zur Bestimmung der Taggeldhöhe käme vielmehr entweder das bei der C.________ zuletzt erzielte Erwerbseinkommen oder

– sofern dies eine verlässlichere Handhabe biete – die Heranziehung von Tabellenlöhnen gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesam- tes für Statistik in Frage. Ferner wurde beantragt, es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzu- führen, dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter gleichzeitiger Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren und der Beschwerdeführer von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 4 dispensieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2015 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bei, wies den Antrag auf Partei- und Zeugenbefragung ab und setzte Termin für eine öffentliche Schlussverhandlung auf Freitag, 20. März, 14.00 Uhr an. Anlässlich dieser Schlussverhandlung beantragte Rechtsanwalt B.________ erneut die Partei- und Zeugenbefragung; diese Anträge wies der Vorsitzende ab. Der Rechtsvertreter hielt in der Folge sein Plädoyer und bestätigte die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin hatte am 5. März 2015 mitgeteilt, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 26. September 2014. Grundsätzlich anerkannt ist der Anspruch auf ein IV-Taggeld im Sinne der Grundentschädigung für die Dauer des Aufenthalts in der Abklärungsstelle E.________. Streitig bleibt das dem Taggeld (Grundentschädigung) zu- grunde zu legende massgebende Einkommen. 1.3. Beantragt wird eine Grundentschädigung auf der Basis eines mass- gebenden Verdiensts von mindestens Fr. 87‘012.—, entsprechend einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 238.40, gegenüber wie verfügt Fr. 79.—. Der Beschwerdeführer weilte vom 22. September bis 14. De- zember 2014 (Mitteilung der IVB vom 23. September 2014 [act. II 40]) in der Abklärungsstelle E.________, mithin während knapp 3 Monaten. In Anbetracht der Aufenthaltsdauer, multipliziert mit der Differenz zwischen verfügtem und mindestens verlangtem Taggeld, erreicht der Streitwert die massgebende Streitwertgrenze von Fr. 20'000.— nicht, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 3 IVG während der Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen (u.a Massnahmen beruflicher Art [lit. b]) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 6 nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). 2.2 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 und Abs. 3 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitli- che Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG). Das Kin- dergeld beträgt für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des versicher- ten Verdienstes nach UVG (Art. 23bis in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf Fr. 346.— pro Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV). Grundlage für die Ermittlung dieses Erwerbseinkommens bildet das durch- schnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 19. Juni 1959 (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebliches Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). 2.3 Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätig- keit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzu- stellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Ja- nuar 1961 [IVV; SR 831.201]). Gemäss konstanter Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggelds zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommens- vergleichsmethode, d.h. massgebend ist jenes Einkommen, das die versi- cherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde, mithin, was sie auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung zu erwarten gehabt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 7 hätte. Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, das im Unter- schied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der berufli- chen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert. Da nach empirischer Festlegung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens- entwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 325 E. 4.1, 129 V 224 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik [BfS] herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen [LSE]) abzustellen. Auf sie darf jedoch (im Rahmen der Invaliditätsbemessung) nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

2. Mai 2007, I 732/06, mit Hinweisen). 3. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer für die Dau- er der Eingliederungsmassnahme (Belastungstraining in der E.________ in der Zeit vom 22. September bis 14. Dezember 2014) Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung hat, wobei dieses lediglich die Grunden- tschädigung umfasst, nachdem die Kinderzulagen für die beiden Söhne von der abgeschiedenen, erwerbstätigen Ehefrau des Beschwerdeführers bezogen werden. Für die Bemessung des Taggeldes ist die IVB vom Lohn bzw. dem für das Krankentaggeld massgebenden Betrag in der Anstellung bei der D.________, welche der Beschwerdeführer im Mai 2013 mit einem Pen- sum von 50% angetreten hat, ausgegangen. Sie lehnt dagegen ab, den Verdienst, den dieser zuletzt, namentlich von Mai 2010 bis Januar 2011, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 8 der voll ausgeübten Tätigkeit bei der C.________ erzielt hat, als Bemes- sungsgrundlage heranzuziehen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, für die Festlegung des Taggeldes sei nicht vom Verdienst bei der D.________ auszugehen, da dieser bereits von der gesundheitlichen Einschränkung geprägt gewe- sen sei und lediglich ein Pensum von 50% beinhaltet habe. Ferner sei die vereinbarte Entlöhnung auf Provisionsbasis in der Startphase erfahrungs- gemäss unterdurchschnittlich sowie erheblichen Schwankungen ausge- setzt. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Anstellung bei der D.________, worauf auch vom Beschwerdeführer hingewiesen wird, in Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen erfolgte. Entsprechendes wird denn auch durch den seinerzeitigen Regionalverkaufsleiter der D.________ bestätigt (Beschwerdebeilage [act. I] 3). Dem steht – anders als in der Be- schwerdeantwort ausgeführt – nicht entgegen, dass die 50%ige Ar- beits(un)fähigkeit ärztlich erst ab dem 1. Mai 2013 bescheinigt worden ist (vgl. act. II 25 S. 9). Gemäss Angaben des behandelnden Arztes, Dr. med. F.________, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 23. Juli 2014 zuhanden der IVB bestanden die eine berufliche Tätigkeit ein- schränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nämlich bereits min- destens seit März 2013 (act. II 25 S. 6). Die IVB hat im Übrigen hinsichtlich dieser gesundheitlichen Probleme bereits auf Anmeldung vom März 2014 hin eine bidisziplinäre medizinische Begutachtung veranlasst und diese im November 2014 auf eine polydisziplinäre ausgeweitet (act. II 34, 55). Schon von daher besehen kann der bei der D.________ vereinbarte Lohn bzw. die auf den entsprechenden Angaben beruhende Basis für die Kran- kentaggeldversicherung keine taugliche Grundlage für die Bemessung des IV-Taggeldes sein. Hinzu kommt, dass ein Abstellen auf Ersatzeinkommen für die Bemessung des Taggeldes gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVV). 3.3 Was – wie in der Beschwerde geltend gemacht – eine Bemessung des fraglichen Taggeldes nach Art. 21 Abs. 3 IVV anbelangt, bestehen in tatbeständlicher Hinsicht im Zusammenhang mit der Auflösung des Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 9 beitsverhältnisses mit der C.________, dem anschliessenden Bezug von Arbeitslosenentschädigung sowie von Sozialhilfe und dem Gesundheitszu- stand in der Zeit von 2010 bis im März 2013 verschiedene Unklarheiten. Zunächst ist mangels entsprechender Unterlagen nicht bekannt, von wem und aus welchen Gründen die Anstellung bei der C.________ beendet worden ist. Bei diesen Gegebenheiten durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis mit der C.________ nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden war. Vielmehr hätte sie die Kündigungsumstände im Licht des das sozialversi- cherungsrechtliche Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes durch Einholen eines Fragebogens für Arbeitgebende oder durch eine kon- krete Anfrage bei der C.________ abklären müssen, wenn allenfalls auch nicht initial, so doch jedenfalls aufgrund der Intervention des Rechtsvertre- ters auf die Festlegung des Taggeldes (vgl. act. II 44) bzw. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer räumt zwar selber ein, dass das Arbeitsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden ist; entsprechende Abklärungen hätten indessen unter Umständen für die sich vorliegend stellende Frage Aufschluss, insbesondere über die weiteren beruflichen Bestrebungen des Beschwerdeführers, gegeben. Ungeklärt geblieben ist ferner, auf welcher Basis der Beschwerdeführer nach Beendigung der Tätigkeit bei der C.________ Arbeitslosenentschädi- gung bezogen hat, insbesondere ob er gegenüber den Organen der Ar- beitslosenversicherung angegeben hat, dass er aus gesundheitlichen Gründen allenfalls nicht in der Lage wäre, ein vollzeitliches Pensum in einer der bisherigen vergleichbaren Anstellung zu leisten. Die entsprechenden Unterlagen des RAV bzw. der Arbeitslosenkasse hätte die IVB somit eben- falls beiziehen müssen. Immerhin bestehen angesichts der aktenkundigen Krankengeschichte des Beschwerdeführers und der laufenden Begutach- tungen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieser aus ge- sundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, eine der bisherigen vergleichbare Tätigkeit mit entsprechender Entlöhnung anzunehmen. Schliesslich finden sich in den Akten der Beschwerdegegnerin auch keine näheren Angaben hinsichtlich der – nach der offenbaren Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung erhaltenen – Unterstützung durch den Sozi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 10 aldienst der Wohngemeinde des Beschwerdeführers. Dabei scheint der Sozialdienst von der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerde- führers gewusst zu haben und bei der Festlegung des Anfangspensums von 50% (offensichtlich bezogen auf die Tätigkeit bei der Just AG) invol- viert gewesen zu sein, wie aus der Bestätigung vom 4. November 2014 hervorgeht (act. I 4). Sofern gesundheitlich bedingt (dauerhaft) keine volle Tätigkeit in Frage gekommen wäre, stellte sich allerdings die Frage, warum der Sozialdienst den Beschwerdeführer – wie dies in vergleichbaren Fällen regelmässig erfolgt – nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angehalten bzw. eine solche zusammen mit dem Betroffenen vorgenommen hat. Auch dieser Frage wird die Verwaltung noch nachzugehen haben. 3.4 Sollten diese Abklärungen, zu deren Vornahme die Sache in Gut- heissung der Beschwerde an die IVB zurückzuweisen ist, ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der C.________ aus gesundheitli- chen Gründen verloren hat bzw. eine weitere Tätigkeit in einer vergleichba- ren Stelle aus solchen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, wird das Taggeld im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV nach dem dort erzielten Einkom- men festzulegen sein. Wäre dagegen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen, sondern aus anderweitigen, persönlichen Gründen keine Beschäftigung entsprechend der letzten voll ausgeübten Tätigkeit bei der C.________ mehr angestrebt haben sollte, müsste das Taggeld aufgrund der daherigen Parameter – wohl anhand der LSE – bemessen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, IV/14/1053, Seite 11 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versi- cherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der – anlässlich der Schlussverhandlung handschriftlich angepassten – Kostennote vom 20. Mai 2015 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2‘745.60 sowie Auslagen von Fr. 210.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 236.5 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 3‘192.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über die Taggeldhöhe verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung, festgesetzt auf total Fr. 3‘192.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen.

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4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 20. März 2015) - IV-Stelle Bern (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 20. März 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.