Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014
Sachverhalt
A. Am 13. März 2014 meldete sich die 1978 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV; act. IIA] 9 f.) und stellte am 7. Mai 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. März 2014 (Akten der Arbeitslosenkasse [act. IIB] 22-25). Nachdem die Versicherte zu dem mit Einladung vom 11. April 2014 (act. IIA
19) auf den 26. Juni 2014 angesetzten Beratungsgespräch nicht erschie- nen war, erhielt sie mit Schreiben vom 27. Juni 2014 (act. IIA 37) Gelegen- heit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Zudem wurde sie darauf aufmerk- sam gemacht, dass eine allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehen- den Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen könne. Auch das für den 11. Juli 2014 anberaumte Beratungsgespräch (act. IIA 36) hatte die Versicherte nicht wahrgenommen, so dass sie mit Schreiben vom 14. Juli 2014 (act. IIA 49) erneut die Gelegenheit erhielt, sich zu äussern. Zu beiden Schreiben nahm die Versicherte nicht Stellung. Am 22. Juli 2014 bzw. 5. August 2014 stellte das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) die Versicherte wegen erst- maligen bzw. zweitmaligen Terminversäumnisses für fünf bzw. neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 52-54 bzw. 56-58). B. Am 15. August 2014 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Entschei- de vom 22. Juli 2014 und 5. August 2014 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 4 f.). Sie beantragte die Aufhebung der beiden Entscheide und die Ausrichtung ungekürzter Taggelder. Weiter sei ihr ein Alphabetisierungs- kurs zu vermitteln, damit sie Lesen und Schreiben lernen könne. Sodann sei sie künftig über Termine für Beratungsgespräche telefonisch zu orien-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 3 tieren. Zur Begründung führte sie aus, sie habe beim Anmeldungsgespräch die RAV-Beraterin darauf hingewiesen, dass sie Analphabetin sei. Es sei vereinbart worden, dass ihrem Bruder die Termine für Beratungsgespräche telefonisch mitgeteilt würden. Nachdem es zu einem Wechsel der zustän- digen RAV-Beraterin gekommen sei, habe diese sich dahingehend geäus- sert, dass sie die Termine für die Beratungsgespräche schriftlich und nicht telefonisch mitteilen werde. Sie - die Versicherte - müsse sich selber zu Recht finden. Von ihrer Familie wohne aber niemand an ihrem Wohnort und es sei ihr nicht zumutbar, sich die Post von einem Unbekannten vorle- sen zu lassen. Zwischenzeitlich hatte die Versicherte auch das für den 22. Juli 2014 ange- setzte Beratungsgespräch (act. IIA 50) versäumt und die Gelegenheit, sich zu äussern, nicht wahrgenommen (act. IIA 55), weshalb sie vom beco am
15. August 2014 wegen drittmaligen Terminversäumnisses für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (act. IIA 62-64). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 12. September 2014 ebenfalls Einsprache (act. II 11) und wiederholte die in der Einsprache vom
5. August 2014 (act. II 4 f.) gestellten Anträge. Die beiden Einsprachen vom 5. August 2014 (act. II 4 f.) und 12. Septem- ber 2014 (act. II 11) hiess das beco mit Einspracheentscheid vom 1. Okto- ber 2014 (act. II 14-16) teilweise gut und reduzierte die insgesamt verfüg- ten 26 (5 + 9 +12) Einstelltage auf 14 Einstelltage. Die Versicherte sei den Gesprächsterminen ohne gesetzlich entschuldbaren Grund ferngeblieben, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge habe. Eine Reduktion der Einstelltage sei jedoch gerechtfertigt, weil von einem einheit- lichen Willensentschluss ausgegangen werden könne und das Verschulden deshalb gesamthaft zu würdigen sei. D.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 4 Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 erhob die Versicher- te am 29. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ausrichtung ungekürzter Arbeitslosen- taggelder. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2015 machte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Schlechter- stellung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit, sich bis am 16. März 2015 zu äussern bzw. die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 5 solvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Bei einer Einstelldauer zwischen vierzehn und 26 Tagen (act. II 14-
16) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran- staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV).
E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d).
E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 6
E. 3.1 Es ist erstellt und auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführe- rin zu den Beratungsgesprächen vom 26. Juni, 11. Juli und 22. Juli 2014 nicht erschienen ist (vgl. act. IIA 52-54, 56-58 und 62-64).
E. 3.2 Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen besteht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, als Analphabetin habe sie die Einladungen zu diesen Gesprächen nicht verstanden und habe an ih- rem Wohnort auch niemanden, den sie bitten könnte, ihr die Briefe vorzule- sen. Sie habe zudem darum gebeten, dass die Termine ihrem Bruder tele- fonisch mitgeteilt werden.
E. 3.2.1 Die Versicherten, welche Arbeitslosenentschädigung beziehen wol- len, sind verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Bera- tungsgesprächen teilzunehmen (E. 2.1 hiervor). Unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung (Art. 6 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) haben sich die Versicherten selber in der Weise zu organisieren, dass sie die ent- sprechenden Termine einhalten können, ohne dass der Ablauf in der Ver- waltungsbehörde gestört wird und ein höherer Aufwand anfällt, wie dies bei telefonischen Aufgeboten der Fall wäre.
E. 3.2.2 Dies ist der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und zumut- bar: Sie hätte einerseits ihren Bruder als Vertreter angeben können, so dass ihre Post in der Folge ihm zugestellt worden wäre. Andererseits hätte sie das RAV anrufen oder persönlich vorbeigehen und sich den Inhalt des Schreibens mitteilen lassen können, denn ihr musste aufgrund des Logos auf dem Briefpapier bewusst gewesen sein, dass es sich um ein Schreiben des RAV handelte. Dies umso mehr als zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Gespräch eine gewissen Zeitspanne liegt und sie um die anste- henden Termine wusste, war ihr doch mündlich mitgeteilt worden, dass sie postalisch zu den Beratungsgesprächen eingeladen werden wird (act. IIA 21). Anders als in der Beschwerde geltend gemacht, hätte sie nicht fremde Leute fragen müssen. Damit liegt kein entschuldbarer Grund für die Ter- minversäumnisse vor und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden.
E. 4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 7 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vierzehn Einstelltagen.
E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
E. 4.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern den- jenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu be- gegnen. Als solche kann sie ungeachtet der Regel des Art. 49 (aArt. 68) des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wiederholt ver- fügt werden. Beim Zusammentreffen verschiedenartiger Einstellungsgründe wie auch beim Zusammentreffen mehrerer Einstellungsgründe derselben Art hat für jeden Tatbestand eine gesonderte Einstellung in der Anspruchs- berechtigung zu erfolgen. Beruht das Zusammentreffen mehrerer Einstel- lungsgründe auf einem einheitlichen Willensentschluss, so ist eine Einstel- lung zu verfügen und das Verschulden gesamthaft zu würdigen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. September 2008, 8C_306/2008, E. 3.2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2434 f. N. 854). Im vorliegenden Fall hat die Be- schwerdeführerin innerhalb von vier Monaten (Einladung zum Beratungs- gespräch vom 11. April 2014 [act. IIA 19], vom 26. Juni 2014 [act. IIA 36] und vom 15. Juli 2014 [act. IIA 50]) mehrere und an verschiedenen Tagen erhaltene Schreiben des RAV ignoriert und damit jedes Mal von Neuem entschieden, nicht am jeweiligen Gespräch teilzunehmen resp. überhaupt nicht auf die Briefe zu reagieren; daran ändert nichts, dass es jeweils um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 8 den gleichen, neu angesetzten Termin ging. Aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs besteht kein einheitlicher Willensentschluss, so dass es entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 (act. II 14-
16) bei den einzeln verfügten fünf, neun und zwölf Einstelltagen bleibt (Ver- fügungen vom 22. Juli 2014 [act. IIA 52-54], 5. August 2014 [act. IIA 56-58] und 15. August 2014 [act. IIA 62-64]).
E. 4.3 Damit wird die Beschwerdeführerin schlechter gestellt, als vor der gerichtlichen Beurteilung. Auf einen solchen Ausgang des Verfahrens wur- de sie ausdrücklich hingewiesen, womit keine unzulässige Schlechterstel- lung vorliegt. Vom gewährten Recht auf Rückzug der Beschwerde hat sie keinen Gebrauch gemacht.
E. 4.4 Aufgrund des Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung nicht zu beanstanden. In Abänderung des angefochtenen Ein- spracheentscheides vom 1. Oktober 2014 (act. II 14-16) wird die Einstell- dauer von 14 auf 26 Tage erhöht.
E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 1. Oktober 2014 wird insofern abgeändert, als die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung auf 26 Tage festgesetzt wird.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1035 ALV ACT/WSA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. März 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Winz A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 13. März 2014 meldete sich die 1978 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV; act. IIA] 9 f.) und stellte am 7. Mai 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. März 2014 (Akten der Arbeitslosenkasse [act. IIB] 22-25). Nachdem die Versicherte zu dem mit Einladung vom 11. April 2014 (act. IIA
19) auf den 26. Juni 2014 angesetzten Beratungsgespräch nicht erschie- nen war, erhielt sie mit Schreiben vom 27. Juni 2014 (act. IIA 37) Gelegen- heit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Zudem wurde sie darauf aufmerk- sam gemacht, dass eine allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehen- den Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen könne. Auch das für den 11. Juli 2014 anberaumte Beratungsgespräch (act. IIA 36) hatte die Versicherte nicht wahrgenommen, so dass sie mit Schreiben vom 14. Juli 2014 (act. IIA 49) erneut die Gelegenheit erhielt, sich zu äussern. Zu beiden Schreiben nahm die Versicherte nicht Stellung. Am 22. Juli 2014 bzw. 5. August 2014 stellte das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) die Versicherte wegen erst- maligen bzw. zweitmaligen Terminversäumnisses für fünf bzw. neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 52-54 bzw. 56-58). B. Am 15. August 2014 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Entschei- de vom 22. Juli 2014 und 5. August 2014 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 4 f.). Sie beantragte die Aufhebung der beiden Entscheide und die Ausrichtung ungekürzter Taggelder. Weiter sei ihr ein Alphabetisierungs- kurs zu vermitteln, damit sie Lesen und Schreiben lernen könne. Sodann sei sie künftig über Termine für Beratungsgespräche telefonisch zu orien-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 3 tieren. Zur Begründung führte sie aus, sie habe beim Anmeldungsgespräch die RAV-Beraterin darauf hingewiesen, dass sie Analphabetin sei. Es sei vereinbart worden, dass ihrem Bruder die Termine für Beratungsgespräche telefonisch mitgeteilt würden. Nachdem es zu einem Wechsel der zustän- digen RAV-Beraterin gekommen sei, habe diese sich dahingehend geäus- sert, dass sie die Termine für die Beratungsgespräche schriftlich und nicht telefonisch mitteilen werde. Sie - die Versicherte - müsse sich selber zu Recht finden. Von ihrer Familie wohne aber niemand an ihrem Wohnort und es sei ihr nicht zumutbar, sich die Post von einem Unbekannten vorle- sen zu lassen. Zwischenzeitlich hatte die Versicherte auch das für den 22. Juli 2014 ange- setzte Beratungsgespräch (act. IIA 50) versäumt und die Gelegenheit, sich zu äussern, nicht wahrgenommen (act. IIA 55), weshalb sie vom beco am
15. August 2014 wegen drittmaligen Terminversäumnisses für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (act. IIA 62-64). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 12. September 2014 ebenfalls Einsprache (act. II 11) und wiederholte die in der Einsprache vom
5. August 2014 (act. II 4 f.) gestellten Anträge. Die beiden Einsprachen vom 5. August 2014 (act. II 4 f.) und 12. Septem- ber 2014 (act. II 11) hiess das beco mit Einspracheentscheid vom 1. Okto- ber 2014 (act. II 14-16) teilweise gut und reduzierte die insgesamt verfüg- ten 26 (5 + 9 +12) Einstelltage auf 14 Einstelltage. Die Versicherte sei den Gesprächsterminen ohne gesetzlich entschuldbaren Grund ferngeblieben, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge habe. Eine Reduktion der Einstelltage sei jedoch gerechtfertigt, weil von einem einheit- lichen Willensentschluss ausgegangen werden könne und das Verschulden deshalb gesamthaft zu würdigen sei. D.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 4 Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 erhob die Versicher- te am 29. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ausrichtung ungekürzter Arbeitslosen- taggelder. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2015 machte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Schlechter- stellung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit, sich bis am 16. März 2015 zu äussern bzw. die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 5 solvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Bei einer Einstelldauer zwischen vierzehn und 26 Tagen (act. II 14-
16) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran- staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d). 3.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 6 3.1 Es ist erstellt und auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführe- rin zu den Beratungsgesprächen vom 26. Juni, 11. Juli und 22. Juli 2014 nicht erschienen ist (vgl. act. IIA 52-54, 56-58 und 62-64). 3.2 Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen besteht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, als Analphabetin habe sie die Einladungen zu diesen Gesprächen nicht verstanden und habe an ih- rem Wohnort auch niemanden, den sie bitten könnte, ihr die Briefe vorzule- sen. Sie habe zudem darum gebeten, dass die Termine ihrem Bruder tele- fonisch mitgeteilt werden. 3.2.1 Die Versicherten, welche Arbeitslosenentschädigung beziehen wol- len, sind verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Bera- tungsgesprächen teilzunehmen (E. 2.1 hiervor). Unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung (Art. 6 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) haben sich die Versicherten selber in der Weise zu organisieren, dass sie die ent- sprechenden Termine einhalten können, ohne dass der Ablauf in der Ver- waltungsbehörde gestört wird und ein höherer Aufwand anfällt, wie dies bei telefonischen Aufgeboten der Fall wäre. 3.2.2 Dies ist der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und zumut- bar: Sie hätte einerseits ihren Bruder als Vertreter angeben können, so dass ihre Post in der Folge ihm zugestellt worden wäre. Andererseits hätte sie das RAV anrufen oder persönlich vorbeigehen und sich den Inhalt des Schreibens mitteilen lassen können, denn ihr musste aufgrund des Logos auf dem Briefpapier bewusst gewesen sein, dass es sich um ein Schreiben des RAV handelte. Dies umso mehr als zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Gespräch eine gewissen Zeitspanne liegt und sie um die anste- henden Termine wusste, war ihr doch mündlich mitgeteilt worden, dass sie postalisch zu den Beratungsgesprächen eingeladen werden wird (act. IIA 21). Anders als in der Beschwerde geltend gemacht, hätte sie nicht fremde Leute fragen müssen. Damit liegt kein entschuldbarer Grund für die Ter- minversäumnisse vor und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 7 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vierzehn Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern den- jenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu be- gegnen. Als solche kann sie ungeachtet der Regel des Art. 49 (aArt. 68) des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wiederholt ver- fügt werden. Beim Zusammentreffen verschiedenartiger Einstellungsgründe wie auch beim Zusammentreffen mehrerer Einstellungsgründe derselben Art hat für jeden Tatbestand eine gesonderte Einstellung in der Anspruchs- berechtigung zu erfolgen. Beruht das Zusammentreffen mehrerer Einstel- lungsgründe auf einem einheitlichen Willensentschluss, so ist eine Einstel- lung zu verfügen und das Verschulden gesamthaft zu würdigen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. September 2008, 8C_306/2008, E. 3.2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2434 f. N. 854). Im vorliegenden Fall hat die Be- schwerdeführerin innerhalb von vier Monaten (Einladung zum Beratungs- gespräch vom 11. April 2014 [act. IIA 19], vom 26. Juni 2014 [act. IIA 36] und vom 15. Juli 2014 [act. IIA 50]) mehrere und an verschiedenen Tagen erhaltene Schreiben des RAV ignoriert und damit jedes Mal von Neuem entschieden, nicht am jeweiligen Gespräch teilzunehmen resp. überhaupt nicht auf die Briefe zu reagieren; daran ändert nichts, dass es jeweils um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 8 den gleichen, neu angesetzten Termin ging. Aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs besteht kein einheitlicher Willensentschluss, so dass es entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 (act. II 14-
16) bei den einzeln verfügten fünf, neun und zwölf Einstelltagen bleibt (Ver- fügungen vom 22. Juli 2014 [act. IIA 52-54], 5. August 2014 [act. IIA 56-58] und 15. August 2014 [act. IIA 62-64]). 4.3 Damit wird die Beschwerdeführerin schlechter gestellt, als vor der gerichtlichen Beurteilung. Auf einen solchen Ausgang des Verfahrens wur- de sie ausdrücklich hingewiesen, womit keine unzulässige Schlechterstel- lung vorliegt. Vom gewährten Recht auf Rückzug der Beschwerde hat sie keinen Gebrauch gemacht. 4.4 Aufgrund des Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung nicht zu beanstanden. In Abänderung des angefochtenen Ein- spracheentscheides vom 1. Oktober 2014 (act. II 14-16) wird die Einstell- dauer von 14 auf 26 Tage erhöht. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 1. Oktober 2014 wird insofern abgeändert, als die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung auf 26 Tage festgesetzt wird. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.