opencaselaw.ch

200 2014 103

Bern VerwG · 2015-03-05 · Deutsch BE

Verfügung vom 17. Dezember 2013

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) war bei der SUVA obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Unfall- meldungen am 27. Februar 2003 ausglitt, am 6. August 2003 beim Trep- pengehen stolperte sowie am 18. August 2012 von einer Auffahrkollision betroffen war (Akten der IV-Stelle Bern [fortan IVB bzw. Beschwerdegegne- rin; act. II] 9.1/242; Akten der IVB [act. IIA] 28.1/8, 28.2/4). Mit unangefoch- ten gebliebener Verfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 31) stellte die SUVA die vorübergehenden Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall per dato mangels adäquater Unfallkausalität ein, verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen und orientierte darüber, dass die Heilbehandlung bezüglich der Halswirbelsäule (HWS) über das Scha- denereignis vom 27. Februar 2003 erbracht werde. Am 21. Januar 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf HWS- und beidseitige Kniebeschwerden bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 1). Diese stellte ihm nach gewährten Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (act. II 16, 22; act. IIA 30, 36) mit Vorbescheid vom 20. Sep- tember 2013 (act. IIA 43) die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente in Aussicht, wobei sie den von der SUVA in einer Ren- tenverfügung vom 11. September 2013 (act. IIA 42) als Folge des Unfalls vom 6. August 2003 ermittelten Invaliditätsgrad von 18 % übernahm. Nach erhobenem Einwand (act. IIA 45, 47) verneinte die IVB mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. IIA 50) entsprechend dem Vorbescheid ei- nen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 17. Dezember 2013 sei kostenfällig aufzuheben und die Sache zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 3 weiteren Abklärung in Form eines polydisziplinären Gutachtens an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. März 2014 (in den Gerichtsakten), auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die SUVA eine gegen die Verfügung vom 11. September 2013 (act. IIA 42) erhobene Einsprache (act. II 9.1/24 f.) mit Entscheid vom

3. März 2014 (act. IIA 55) abgewiesen hatte, erhob der Beschwerdeführer am 2. April 2014 hiergegen ebenfalls Beschwerde. Gestützt auf eine or- thopädisch-chirurgische Beurteilung ihres Kompetenzzentrums Versiche- rungsmedizin vom 28. Mai 2014 (in den Gerichtsakten des Verfahrens UV/14/323) hob die SUVA den Einspracheentscheid wieder auf (Wiederer- wägung pendente lite) und stellte weitere Abklärungen in Aussicht, worauf das Beschwerdeverfahren mit Prozessurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2014, UV/14/323, als gegenstandslos ge- worden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. IIA 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 6 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. IIA 50) basiert in medizinischer Hinsicht auf den Erkenntnissen aus der kreisärztli- chen Untersuchung der SUVA vom 17. Januar 2013 (act. II 9.1/139-149) bzw. dem durch den RAD anlässlich der Sprechstunde vom 18. Juni 2013 ergänzten Zumutbarkeitsprofil (act. IIA 29). 3.1.1 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, führte in seinem Bericht vom 17. Januar 2013 (act. II 9.1/139-149) über die glei- chentags durchgeführte Untersuchung die folgenden Diagnosen auf: - Posttraumatische Varusgonarthrose links mässigen Grades (Unfall vom 6. August 2003) mit/bei: - arthroskopischer Teilmeniskektomie links lateral am 22. De- zember 2004 - medialer und lateraler Teilmeniskektomie Knie links am 26. Juni 2006 - partieller medialer Meniskektomie Knie links am 17. Dezem- ber 2007 - Status nach medialer Meniskektomie Knie rechts am 22. Dezember 2003 (Unfall vom 6. August 2003) - Zervikobrachiales Schmerzsyndrom links bei Diskushernie C6/C7 und C5/C6 links (Unfall vom 27. Februar 2003) mit/bei: - foraminaler Infiltration links am 9. September 2005 - foraminaler Infiltration links am 6. Januar 2006 - foraminaler Infiltration C5/C6 links am 24. Januar 2007 - Status nach HWS-Distorsion (Unfall vom 18. August 2012) Er erklärte, bezogen auf das linke Kniegelenk sei der Beschwerdeführer nicht mehr fähig, schwere und schwerste Arbeiten auszuführen. Zumutbar seien körperliche Arbeiten der Kategorie leicht bis mittelschwer, entspre- chend einer maximalen Gewichtsbelastung von 15 Kilogramm. Ideal wäre eine Tätigkeit mit Wechselbelastung. Nicht zumutbar seien Arbeiten in Zwangsposition der Kniegelenke, Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, Verrichtungen in unwegsamem Gelände sowie repetitives Treppensteigen. 3.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Tro- pen- und Reisemedizin FMH, gelangte im Rahmen der Sprechstunde vom

18. Juni 2013 (act. IIA 29) anhand der Akten ebenfalls zum Schluss, dass die Knieproblematik bei einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht zu einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 7 relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könne, allerdings nachvollziehbar sei, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Zusätzlich zum von Dr. med. C.________ formulierten Zumutbarkeitsprofil seien aufgrund der HWS-Problematik keine längeren Überkopfarbeiten und schweren Arbeiten mehr zumutbar. Zu vermeiden seien zudem schwere Gewichte über 15 Kilogramm sowie Zwangspositionen für die HWS (wie auch für die Knie). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.3 Die fachärztliche Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen, weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 8 sie vollen Beweiswert erbringen und demgemäss auf das vom SUVA- Kreisarzt formulierte und vom RAD-Arzt ergänzte Zumutbarkeitsprofil ab- gestellt werden kann. 3.3.1 Insbesondere berücksichtigt das Zumutbarkeitsprofil – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 6) – sämtliche Beschwerden. Wenngleich für die SUVA einzig die unfallkausa- len Beeinträchtigungen relevant sind, überzeugt die kreisärztliche Beurtei- lung prinzipiell auch für die Belange der final konzipierten Invalidenversi- cherung (vgl. BGE 124 V 174 E. 3b S. 178). Zwar bezog Dr. med. C.________ das Zumutbarkeitsprofil vorderhand explizit auf das im Vor- dergrund stehende linke Kniegelenk (act. IIA 9.1/149), die von ihm festge- legten Anforderungen an eine leidensadaptierte Tätigkeit sind indes nicht seitenspezifisch ausgestaltet (so beispielsweise das Vermeiden von Arbei- ten in Zwangsposition der Kniegelenke) und berücksichtigen damit zumin- dest die beidseitigen Kniebeschwerden. Zu diesem Schluss gelangte im Übrigen auch Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, im Bericht des Kompe- tenzzentrums Versicherungsmedizin der SUVA vom 28. Mai 2014 (in den Gerichtsakten des Verfahrens UV/14/323, S. 5). 3.3.2 Ob hingegen auch die HWS-Beschwerden vom Zumutbarkeitsprofil erfasst wurden, ist zweifelhaft. Diesbezüglich vertrat Dr. med. D.________ in seiner im Beschwerdeverfahren aufgelegten Stellungnahme vom

21. März 2014 (in den Gerichtsakten) die Auffassung, dass in der Verfü- gung der SUVA vom 11. September 2013 (act. IIA 42) alle durch die drei Unfälle verursachten Beschwerden berücksichtigt worden seien. Der Tele- fonnotiz der SUVA vom 13. September 2013 (act. II 9.1/41) ist hingegen zu entnehmen, dass die HWS-Beschwerden nicht Teil der Rentenverfügung sein sollen, während im Einspracheentscheid vom 3. März 2014 (act. IIA

55) die Einschätzung von Dr. med. C.________ als Gesamtbeurteilung interpretiert wurde (act. IIA 55/5 E. 3 b). Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 31) verneinte die SUVA einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 18. August 2012 und den HWS-Beschwerden, die entsprechenden Beschwerdesymptome wurden daraufhin jedoch im Rahmen des Unfalls vom 27. Februar 2003 weiterhin berücksichtigt. Soweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 9 HWS-Beschwerden bestehen sollten, die ätiologisch nicht mit den objekti- vierten organischen Befunden zu erklären wären, würde hierfür auch im Zweig der Invalidenversicherung keine Leistungspflicht bestehen, da die sog. Foerster-Kriterien – insbesondere mangels einer ausgewiesenen psy- chischen Komorbidität – offensichtlich nicht erfüllt und die Beschwerden deshalb als mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar gälten (vgl. BGE 136 V 279, 130 V 352). Ob die (organischen) HWS-Beschwerden von Dr. med. C.________ mitberücksichtigt wurden oder nicht, kann letztlich offenbleiben, da Dr. med. D.________ das seitens der SUVA herangezo- gene Zumutbarkeitsprofil mit zusätzlichen Aspekten betreffend die HWS- Problematik ergänzte (act. IIA 29/1). Er orientierte sich dabei an der eige- nen Aussage des Beschwerdeführers, wonach er gelernt habe, mit den HWS-Schmerzen zu leben (act. II 9.1/156), und er hatte zudem Kenntnis von den bildgebenden Befunden (act. IIA 28.1/22, 28.1/66, 28.2/11) sowie den konsiliarischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Dass er den Beschwerdeführer nicht klinisch explorierte, vermag den Beweiswert seiner schlüssigen Beurteilung nicht einzuschränken, konnte er sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3.3 Das vorliegend subjektiv im Rahmen der beruflichen Abklärung gezeigte Leistungsvermögen des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung eine erneute medizinische Abklärung forderten (act. IIA 30/4; vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 5), sind vorliegend nicht geeignet, die Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ in Frage zu stellen. Ebenso wenig sind divergierende ärztliche Beurteilungen ersicht- lich, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel am (durch Dr. med. D.________ ergänzten) Zumutbarkeitsprofil zu begründen. Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, be- schrieb eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit (act. IIA 28.1/56 Ziff. 4) und gab an, dass die zervikobrachialen Schmerzen durch Überkopfarbeiten aktiviert würden (act. IIA 28.1/46) bzw. die Überkopfarbeiten für die HWS- Problematik nicht förderlich seien (act. IIA 28.1/37), was im Zumutbar- keitsprofil durch das Vermeiden von längeren Überkopfarbeiten beachtet wurde (act. II 29/1). Auch die Einschätzungen von Dr. med. G.________,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 10 Facharzt für Neurologie FMH (act. IIA 28.2/25 f.), und PD Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (act. IIA 28.1/20, 28.1/84 f.), stehen den Schlussfol- gerungen des RAD-Arztes nicht entgegen. Ob die seitens des Hausarztes im September 2013 beabsichtigte erneute Überweisung des Beschwerde- führers an PD Dr. med. H.________ zur konsiliarischen Verlaufsbeurteilung (act. II 9.1/44) noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. De- zember 2013 (act. IIA 50) erfolgte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls ergeben sich selbst anhand des erst nach dem hier massgeben- den Überprüfungshorizont (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) verfassten Berichts des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der SUVA vom

28. Mai 2014 (in den Gerichtsakten des Verfahrens UV/14/323) keine An- haltspunkte, die gegen das von Dr. med. D.________ formulierte Zumut- barkeitsprofil sprechen. So gelangte Dr. med. E.________ lediglich deshalb zum Schluss, dass eine erneute kreisärztliche Untersuchung angezeigt sei, weil noch geprüft werden müsse, ob von medizinischen Massnahmen noch eine namhafte Besserung zu erwarten wäre oder ein Endzustand erreicht sei; einzig aus diesem Grund wurde der im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2014 denn auch in Wiedererwägung gezogen. Der medizinische Endzu- stand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ist im Zweig der Invaliden- versicherung aber belanglos, da der Rentenanspruch – nach erfülltem War- tejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – auch bei einem noch labilen Gesund- heitszustand geprüft werden kann und eine allfällige wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes im Rahmen einer Neuanmeldung bzw. eines Revisionsgesuchs (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) geltend zu machen wäre. 3.4 Als Zwischenergebnis ist nach dem vorstehend Dargelegten festzu- halten, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. IIA 50) in medizinischer Hinsicht zu Recht auf die beweiskräftigen fachärztlichen Beurteilungen der Dres. med. C.________ bzw. D.________ stützte. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 11 hinreichend abgeklärt, so dass sich weitere Erhebungen – insbesondere die geforderte polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. III Art. 8) – erübrigen (sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Auszugehen ist somit von der Unzumutbarkeit der bisheri- gen Tätigkeit bzw. einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit. Zu prüfen bleiben die erwerbli- chen Auswirkungen dieser medizinischen Ausgangslage. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 12 vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin berief sich in der Verfügung vom 17. De- zember 2013 (act. IIA 50) für die Ermittlung der Vergleichseinkommen voll- umfänglich auf die Berechnungen der SUVA. Diese ging für das Validen- einkommen in der Verfügung vom 11. September 2013 (act. IIA 42) von einem Betrag von Fr. 70‘655.-- aus, was mit den Angaben der letzten Ar- beitgeberin für das Jahr 2013 übereinstimmt (act. II 14/3 Ziff. 2.11). 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine ihm an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen bzw. schöpft auch mit der 50%igen nicht lei- densadaptierten Tätigkeit seine (im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils) me- dizinisch-theoretisch uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht aus (vgl. Be- schwerde S. 6 Ziff. III Art. 7; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 10), weshalb für das Invalideneinkommen statistische Werte heranzuziehen sind. Die SUVA stützte sich dabei auf die Lohnangaben aus ihrer Doku- mentation von Arbeitsplätzen (DAP), was grundsätzlich nicht zu beanstan- den ist (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Der dabei ermittelte durchschnittliche Jahreslohn von Fr. 58‘132.-- (act. II 9.1/52; act. IIA 42/2) basiert auf der Vorlage von fünf Arbeitsplätzen. Der Beschwerdeführer bringt keine substantiierten Rügen gegen die Ver- wendung der DAP-Blätter bzw. die dabei ermittelte hypothetische Lohn- summe vor, sondern moniert einzig, dass diese konkreten Verweisungs- tätigkeiten nicht seinem Behinderungsprofil entsprächen, da dabei lediglich die Beschwerden am linken Knie berücksichtigt worden seien (vgl. Be- schwerde S. 7 Ziff. III Art. 8). Diese Kritik verfängt jedoch mit Blick auf die dokumentierten körperlichen Anforderungen (act. II 9.1/56, 9.1/60, 9.1/64, 9.1/68, 9.1/72) bzw. die Arbeitsplatzbeschreibungen (act. II 9.1/58, 9.1/62, 9.1/66, 9.1/70, 9.1/74) nicht. Hinzu kommt, dass auch bei einem Abstellen auf die Werte der LSE (vgl. E. 4.2.2 hievor) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Diesfalls läge das Invalideneinkommen sogar bei Fr. 65‘690.-- (Fr. 5‘210.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 13 [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 {einfa- che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübli- che Arbeitszeit {BUA}, Total, 2013] / 101.7 x 102.5 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Index 2012 bzw. 2013]). Hiervon wäre kein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1) zuzulassen, da praxis- gemäss selbst dann kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist, wenn eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheit- lich bedingt reduziert leistungsfähig ist (vgl. SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 E. 4.3.2). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein aufzurundender (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und nicht rentenbegründender (vgl. E. 2.2 hievor) Invaliditätsgrad von 18 % ([Fr. 70‘655.-- ./. Fr. 58‘132.--] / Fr. 70‘655.-- x 100). Bei einem Abstellen auf die Werte der LSE ergäbe sich sogar ein Invaliditätsgrad von lediglich 7 % ([Fr. 70‘655.-- ./. Fr. 65‘690.--] / Fr. 70‘655.-- x 100). Die Beschwerde- gegnerin verneinte folglich einen Rentenanspruch in ihrer Verfügung vom

17. Dezember 2013 (act. IIA 50) zu Recht, womit sich die dagegen erhobe- ne Beschwerde vom 31. Januar 2014 als unbegründet erweist und abzu- weisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 14 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. IIA 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 6
  5. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. IIA 50) basiert in medizinischer Hinsicht auf den Erkenntnissen aus der kreisärztli- chen Untersuchung der SUVA vom 17. Januar 2013 (act. II 9.1/139-149) bzw. dem durch den RAD anlässlich der Sprechstunde vom 18. Juni 2013 ergänzten Zumutbarkeitsprofil (act. IIA 29). 3.1.1 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, führte in seinem Bericht vom 17. Januar 2013 (act. II 9.1/139-149) über die glei- chentags durchgeführte Untersuchung die folgenden Diagnosen auf: - Posttraumatische Varusgonarthrose links mässigen Grades (Unfall vom 6. August 2003) mit/bei: - arthroskopischer Teilmeniskektomie links lateral am 22. De- zember 2004 - medialer und lateraler Teilmeniskektomie Knie links am 26. Juni 2006 - partieller medialer Meniskektomie Knie links am 17. Dezem- ber 2007 - Status nach medialer Meniskektomie Knie rechts am 22. Dezember 2003 (Unfall vom 6. August 2003) - Zervikobrachiales Schmerzsyndrom links bei Diskushernie C6/C7 und C5/C6 links (Unfall vom 27. Februar 2003) mit/bei: - foraminaler Infiltration links am 9. September 2005 - foraminaler Infiltration links am 6. Januar 2006 - foraminaler Infiltration C5/C6 links am 24. Januar 2007 - Status nach HWS-Distorsion (Unfall vom 18. August 2012) Er erklärte, bezogen auf das linke Kniegelenk sei der Beschwerdeführer nicht mehr fähig, schwere und schwerste Arbeiten auszuführen. Zumutbar seien körperliche Arbeiten der Kategorie leicht bis mittelschwer, entspre- chend einer maximalen Gewichtsbelastung von 15 Kilogramm. Ideal wäre eine Tätigkeit mit Wechselbelastung. Nicht zumutbar seien Arbeiten in Zwangsposition der Kniegelenke, Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, Verrichtungen in unwegsamem Gelände sowie repetitives Treppensteigen. 3.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Tro- pen- und Reisemedizin FMH, gelangte im Rahmen der Sprechstunde vom
  6. Juni 2013 (act. IIA 29) anhand der Akten ebenfalls zum Schluss, dass die Knieproblematik bei einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht zu einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 7 relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könne, allerdings nachvollziehbar sei, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Zusätzlich zum von Dr. med. C.________ formulierten Zumutbarkeitsprofil seien aufgrund der HWS-Problematik keine längeren Überkopfarbeiten und schweren Arbeiten mehr zumutbar. Zu vermeiden seien zudem schwere Gewichte über 15 Kilogramm sowie Zwangspositionen für die HWS (wie auch für die Knie). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.3 Die fachärztliche Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen, weshalb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 8 sie vollen Beweiswert erbringen und demgemäss auf das vom SUVA- Kreisarzt formulierte und vom RAD-Arzt ergänzte Zumutbarkeitsprofil ab- gestellt werden kann. 3.3.1 Insbesondere berücksichtigt das Zumutbarkeitsprofil – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 6) – sämtliche Beschwerden. Wenngleich für die SUVA einzig die unfallkausa- len Beeinträchtigungen relevant sind, überzeugt die kreisärztliche Beurtei- lung prinzipiell auch für die Belange der final konzipierten Invalidenversi- cherung (vgl. BGE 124 V 174 E. 3b S. 178). Zwar bezog Dr. med. C.________ das Zumutbarkeitsprofil vorderhand explizit auf das im Vor- dergrund stehende linke Kniegelenk (act. IIA 9.1/149), die von ihm festge- legten Anforderungen an eine leidensadaptierte Tätigkeit sind indes nicht seitenspezifisch ausgestaltet (so beispielsweise das Vermeiden von Arbei- ten in Zwangsposition der Kniegelenke) und berücksichtigen damit zumin- dest die beidseitigen Kniebeschwerden. Zu diesem Schluss gelangte im Übrigen auch Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, im Bericht des Kompe- tenzzentrums Versicherungsmedizin der SUVA vom 28. Mai 2014 (in den Gerichtsakten des Verfahrens UV/14/323, S. 5). 3.3.2 Ob hingegen auch die HWS-Beschwerden vom Zumutbarkeitsprofil erfasst wurden, ist zweifelhaft. Diesbezüglich vertrat Dr. med. D.________ in seiner im Beschwerdeverfahren aufgelegten Stellungnahme vom
  7. März 2014 (in den Gerichtsakten) die Auffassung, dass in der Verfü- gung der SUVA vom 11. September 2013 (act. IIA 42) alle durch die drei Unfälle verursachten Beschwerden berücksichtigt worden seien. Der Tele- fonnotiz der SUVA vom 13. September 2013 (act. II 9.1/41) ist hingegen zu entnehmen, dass die HWS-Beschwerden nicht Teil der Rentenverfügung sein sollen, während im Einspracheentscheid vom 3. März 2014 (act. IIA 55) die Einschätzung von Dr. med. C.________ als Gesamtbeurteilung interpretiert wurde (act. IIA 55/5 E. 3 b). Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 31) verneinte die SUVA einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 18. August 2012 und den HWS-Beschwerden, die entsprechenden Beschwerdesymptome wurden daraufhin jedoch im Rahmen des Unfalls vom 27. Februar 2003 weiterhin berücksichtigt. Soweit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 9 HWS-Beschwerden bestehen sollten, die ätiologisch nicht mit den objekti- vierten organischen Befunden zu erklären wären, würde hierfür auch im Zweig der Invalidenversicherung keine Leistungspflicht bestehen, da die sog. Foerster-Kriterien – insbesondere mangels einer ausgewiesenen psy- chischen Komorbidität – offensichtlich nicht erfüllt und die Beschwerden deshalb als mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar gälten (vgl. BGE 136 V 279, 130 V 352). Ob die (organischen) HWS-Beschwerden von Dr. med. C.________ mitberücksichtigt wurden oder nicht, kann letztlich offenbleiben, da Dr. med. D.________ das seitens der SUVA herangezo- gene Zumutbarkeitsprofil mit zusätzlichen Aspekten betreffend die HWS- Problematik ergänzte (act. IIA 29/1). Er orientierte sich dabei an der eige- nen Aussage des Beschwerdeführers, wonach er gelernt habe, mit den HWS-Schmerzen zu leben (act. II 9.1/156), und er hatte zudem Kenntnis von den bildgebenden Befunden (act. IIA 28.1/22, 28.1/66, 28.2/11) sowie den konsiliarischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Dass er den Beschwerdeführer nicht klinisch explorierte, vermag den Beweiswert seiner schlüssigen Beurteilung nicht einzuschränken, konnte er sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3.3 Das vorliegend subjektiv im Rahmen der beruflichen Abklärung gezeigte Leistungsvermögen des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung eine erneute medizinische Abklärung forderten (act. IIA 30/4; vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 5), sind vorliegend nicht geeignet, die Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ in Frage zu stellen. Ebenso wenig sind divergierende ärztliche Beurteilungen ersicht- lich, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel am (durch Dr. med. D.________ ergänzten) Zumutbarkeitsprofil zu begründen. Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, be- schrieb eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit (act. IIA 28.1/56 Ziff. 4) und gab an, dass die zervikobrachialen Schmerzen durch Überkopfarbeiten aktiviert würden (act. IIA 28.1/46) bzw. die Überkopfarbeiten für die HWS- Problematik nicht förderlich seien (act. IIA 28.1/37), was im Zumutbar- keitsprofil durch das Vermeiden von längeren Überkopfarbeiten beachtet wurde (act. II 29/1). Auch die Einschätzungen von Dr. med. G.________, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 10 Facharzt für Neurologie FMH (act. IIA 28.2/25 f.), und PD Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (act. IIA 28.1/20, 28.1/84 f.), stehen den Schlussfol- gerungen des RAD-Arztes nicht entgegen. Ob die seitens des Hausarztes im September 2013 beabsichtigte erneute Überweisung des Beschwerde- führers an PD Dr. med. H.________ zur konsiliarischen Verlaufsbeurteilung (act. II 9.1/44) noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. De- zember 2013 (act. IIA 50) erfolgte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls ergeben sich selbst anhand des erst nach dem hier massgeben- den Überprüfungshorizont (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) verfassten Berichts des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der SUVA vom
  8. Mai 2014 (in den Gerichtsakten des Verfahrens UV/14/323) keine An- haltspunkte, die gegen das von Dr. med. D.________ formulierte Zumut- barkeitsprofil sprechen. So gelangte Dr. med. E.________ lediglich deshalb zum Schluss, dass eine erneute kreisärztliche Untersuchung angezeigt sei, weil noch geprüft werden müsse, ob von medizinischen Massnahmen noch eine namhafte Besserung zu erwarten wäre oder ein Endzustand erreicht sei; einzig aus diesem Grund wurde der im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2014 denn auch in Wiedererwägung gezogen. Der medizinische Endzu- stand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ist im Zweig der Invaliden- versicherung aber belanglos, da der Rentenanspruch – nach erfülltem War- tejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – auch bei einem noch labilen Gesund- heitszustand geprüft werden kann und eine allfällige wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes im Rahmen einer Neuanmeldung bzw. eines Revisionsgesuchs (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom
  9. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) geltend zu machen wäre. 3.4 Als Zwischenergebnis ist nach dem vorstehend Dargelegten festzu- halten, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. IIA 50) in medizinischer Hinsicht zu Recht auf die beweiskräftigen fachärztlichen Beurteilungen der Dres. med. C.________ bzw. D.________ stützte. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 11 hinreichend abgeklärt, so dass sich weitere Erhebungen – insbesondere die geforderte polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. III Art. 8) – erübrigen (sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Auszugehen ist somit von der Unzumutbarkeit der bisheri- gen Tätigkeit bzw. einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit. Zu prüfen bleiben die erwerbli- chen Auswirkungen dieser medizinischen Ausgangslage.
  10. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 12 vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin berief sich in der Verfügung vom 17. De- zember 2013 (act. IIA 50) für die Ermittlung der Vergleichseinkommen voll- umfänglich auf die Berechnungen der SUVA. Diese ging für das Validen- einkommen in der Verfügung vom 11. September 2013 (act. IIA 42) von einem Betrag von Fr. 70‘655.-- aus, was mit den Angaben der letzten Ar- beitgeberin für das Jahr 2013 übereinstimmt (act. II 14/3 Ziff. 2.11). 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine ihm an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen bzw. schöpft auch mit der 50%igen nicht lei- densadaptierten Tätigkeit seine (im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils) me- dizinisch-theoretisch uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht aus (vgl. Be- schwerde S. 6 Ziff. III Art. 7; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 10), weshalb für das Invalideneinkommen statistische Werte heranzuziehen sind. Die SUVA stützte sich dabei auf die Lohnangaben aus ihrer Doku- mentation von Arbeitsplätzen (DAP), was grundsätzlich nicht zu beanstan- den ist (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Der dabei ermittelte durchschnittliche Jahreslohn von Fr. 58‘132.-- (act. II 9.1/52; act. IIA 42/2) basiert auf der Vorlage von fünf Arbeitsplätzen. Der Beschwerdeführer bringt keine substantiierten Rügen gegen die Ver- wendung der DAP-Blätter bzw. die dabei ermittelte hypothetische Lohn- summe vor, sondern moniert einzig, dass diese konkreten Verweisungs- tätigkeiten nicht seinem Behinderungsprofil entsprächen, da dabei lediglich die Beschwerden am linken Knie berücksichtigt worden seien (vgl. Be- schwerde S. 7 Ziff. III Art. 8). Diese Kritik verfängt jedoch mit Blick auf die dokumentierten körperlichen Anforderungen (act. II 9.1/56, 9.1/60, 9.1/64, 9.1/68, 9.1/72) bzw. die Arbeitsplatzbeschreibungen (act. II 9.1/58, 9.1/62, 9.1/66, 9.1/70, 9.1/74) nicht. Hinzu kommt, dass auch bei einem Abstellen auf die Werte der LSE (vgl. E. 4.2.2 hievor) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Diesfalls läge das Invalideneinkommen sogar bei Fr. 65‘690.-- (Fr. 5‘210.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 13 [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 {einfa- che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübli- che Arbeitszeit {BUA}, Total, 2013] / 101.7 x 102.5 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Index 2012 bzw. 2013]). Hiervon wäre kein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1) zuzulassen, da praxis- gemäss selbst dann kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist, wenn eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheit- lich bedingt reduziert leistungsfähig ist (vgl. SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 E. 4.3.2). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein aufzurundender (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und nicht rentenbegründender (vgl. E. 2.2 hievor) Invaliditätsgrad von 18 % ([Fr. 70‘655.-- ./. Fr. 58‘132.--] / Fr. 70‘655.-- x 100). Bei einem Abstellen auf die Werte der LSE ergäbe sich sogar ein Invaliditätsgrad von lediglich 7 % ([Fr. 70‘655.-- ./. Fr. 65‘690.--] / Fr. 70‘655.-- x 100). Die Beschwerde- gegnerin verneinte folglich einen Rentenanspruch in ihrer Verfügung vom
  11. Dezember 2013 (act. IIA 50) zu Recht, womit sich die dagegen erhobe- ne Beschwerde vom 31. Januar 2014 als unbegründet erweist und abzu- weisen ist.
  12. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 14 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  15. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 103 IV GRD/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. März 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) war bei der SUVA obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Unfall- meldungen am 27. Februar 2003 ausglitt, am 6. August 2003 beim Trep- pengehen stolperte sowie am 18. August 2012 von einer Auffahrkollision betroffen war (Akten der IV-Stelle Bern [fortan IVB bzw. Beschwerdegegne- rin; act. II] 9.1/242; Akten der IVB [act. IIA] 28.1/8, 28.2/4). Mit unangefoch- ten gebliebener Verfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 31) stellte die SUVA die vorübergehenden Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall per dato mangels adäquater Unfallkausalität ein, verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen und orientierte darüber, dass die Heilbehandlung bezüglich der Halswirbelsäule (HWS) über das Scha- denereignis vom 27. Februar 2003 erbracht werde. Am 21. Januar 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf HWS- und beidseitige Kniebeschwerden bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 1). Diese stellte ihm nach gewährten Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (act. II 16, 22; act. IIA 30, 36) mit Vorbescheid vom 20. Sep- tember 2013 (act. IIA 43) die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente in Aussicht, wobei sie den von der SUVA in einer Ren- tenverfügung vom 11. September 2013 (act. IIA 42) als Folge des Unfalls vom 6. August 2003 ermittelten Invaliditätsgrad von 18 % übernahm. Nach erhobenem Einwand (act. IIA 45, 47) verneinte die IVB mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. IIA 50) entsprechend dem Vorbescheid ei- nen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 17. Dezember 2013 sei kostenfällig aufzuheben und die Sache zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 3 weiteren Abklärung in Form eines polydisziplinären Gutachtens an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. März 2014 (in den Gerichtsakten), auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die SUVA eine gegen die Verfügung vom 11. September 2013 (act. IIA 42) erhobene Einsprache (act. II 9.1/24 f.) mit Entscheid vom

3. März 2014 (act. IIA 55) abgewiesen hatte, erhob der Beschwerdeführer am 2. April 2014 hiergegen ebenfalls Beschwerde. Gestützt auf eine or- thopädisch-chirurgische Beurteilung ihres Kompetenzzentrums Versiche- rungsmedizin vom 28. Mai 2014 (in den Gerichtsakten des Verfahrens UV/14/323) hob die SUVA den Einspracheentscheid wieder auf (Wiederer- wägung pendente lite) und stellte weitere Abklärungen in Aussicht, worauf das Beschwerdeverfahren mit Prozessurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2014, UV/14/323, als gegenstandslos ge- worden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. IIA 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 6 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. IIA 50) basiert in medizinischer Hinsicht auf den Erkenntnissen aus der kreisärztli- chen Untersuchung der SUVA vom 17. Januar 2013 (act. II 9.1/139-149) bzw. dem durch den RAD anlässlich der Sprechstunde vom 18. Juni 2013 ergänzten Zumutbarkeitsprofil (act. IIA 29). 3.1.1 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, führte in seinem Bericht vom 17. Januar 2013 (act. II 9.1/139-149) über die glei- chentags durchgeführte Untersuchung die folgenden Diagnosen auf: - Posttraumatische Varusgonarthrose links mässigen Grades (Unfall vom 6. August 2003) mit/bei: - arthroskopischer Teilmeniskektomie links lateral am 22. De- zember 2004 - medialer und lateraler Teilmeniskektomie Knie links am 26. Juni 2006 - partieller medialer Meniskektomie Knie links am 17. Dezem- ber 2007 - Status nach medialer Meniskektomie Knie rechts am 22. Dezember 2003 (Unfall vom 6. August 2003) - Zervikobrachiales Schmerzsyndrom links bei Diskushernie C6/C7 und C5/C6 links (Unfall vom 27. Februar 2003) mit/bei: - foraminaler Infiltration links am 9. September 2005 - foraminaler Infiltration links am 6. Januar 2006 - foraminaler Infiltration C5/C6 links am 24. Januar 2007 - Status nach HWS-Distorsion (Unfall vom 18. August 2012) Er erklärte, bezogen auf das linke Kniegelenk sei der Beschwerdeführer nicht mehr fähig, schwere und schwerste Arbeiten auszuführen. Zumutbar seien körperliche Arbeiten der Kategorie leicht bis mittelschwer, entspre- chend einer maximalen Gewichtsbelastung von 15 Kilogramm. Ideal wäre eine Tätigkeit mit Wechselbelastung. Nicht zumutbar seien Arbeiten in Zwangsposition der Kniegelenke, Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, Verrichtungen in unwegsamem Gelände sowie repetitives Treppensteigen. 3.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Tro- pen- und Reisemedizin FMH, gelangte im Rahmen der Sprechstunde vom

18. Juni 2013 (act. IIA 29) anhand der Akten ebenfalls zum Schluss, dass die Knieproblematik bei einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht zu einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 7 relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könne, allerdings nachvollziehbar sei, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Zusätzlich zum von Dr. med. C.________ formulierten Zumutbarkeitsprofil seien aufgrund der HWS-Problematik keine längeren Überkopfarbeiten und schweren Arbeiten mehr zumutbar. Zu vermeiden seien zudem schwere Gewichte über 15 Kilogramm sowie Zwangspositionen für die HWS (wie auch für die Knie). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.3 Die fachärztliche Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen, weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 8 sie vollen Beweiswert erbringen und demgemäss auf das vom SUVA- Kreisarzt formulierte und vom RAD-Arzt ergänzte Zumutbarkeitsprofil ab- gestellt werden kann. 3.3.1 Insbesondere berücksichtigt das Zumutbarkeitsprofil – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 6) – sämtliche Beschwerden. Wenngleich für die SUVA einzig die unfallkausa- len Beeinträchtigungen relevant sind, überzeugt die kreisärztliche Beurtei- lung prinzipiell auch für die Belange der final konzipierten Invalidenversi- cherung (vgl. BGE 124 V 174 E. 3b S. 178). Zwar bezog Dr. med. C.________ das Zumutbarkeitsprofil vorderhand explizit auf das im Vor- dergrund stehende linke Kniegelenk (act. IIA 9.1/149), die von ihm festge- legten Anforderungen an eine leidensadaptierte Tätigkeit sind indes nicht seitenspezifisch ausgestaltet (so beispielsweise das Vermeiden von Arbei- ten in Zwangsposition der Kniegelenke) und berücksichtigen damit zumin- dest die beidseitigen Kniebeschwerden. Zu diesem Schluss gelangte im Übrigen auch Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, im Bericht des Kompe- tenzzentrums Versicherungsmedizin der SUVA vom 28. Mai 2014 (in den Gerichtsakten des Verfahrens UV/14/323, S. 5). 3.3.2 Ob hingegen auch die HWS-Beschwerden vom Zumutbarkeitsprofil erfasst wurden, ist zweifelhaft. Diesbezüglich vertrat Dr. med. D.________ in seiner im Beschwerdeverfahren aufgelegten Stellungnahme vom

21. März 2014 (in den Gerichtsakten) die Auffassung, dass in der Verfü- gung der SUVA vom 11. September 2013 (act. IIA 42) alle durch die drei Unfälle verursachten Beschwerden berücksichtigt worden seien. Der Tele- fonnotiz der SUVA vom 13. September 2013 (act. II 9.1/41) ist hingegen zu entnehmen, dass die HWS-Beschwerden nicht Teil der Rentenverfügung sein sollen, während im Einspracheentscheid vom 3. März 2014 (act. IIA

55) die Einschätzung von Dr. med. C.________ als Gesamtbeurteilung interpretiert wurde (act. IIA 55/5 E. 3 b). Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 31) verneinte die SUVA einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 18. August 2012 und den HWS-Beschwerden, die entsprechenden Beschwerdesymptome wurden daraufhin jedoch im Rahmen des Unfalls vom 27. Februar 2003 weiterhin berücksichtigt. Soweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 9 HWS-Beschwerden bestehen sollten, die ätiologisch nicht mit den objekti- vierten organischen Befunden zu erklären wären, würde hierfür auch im Zweig der Invalidenversicherung keine Leistungspflicht bestehen, da die sog. Foerster-Kriterien – insbesondere mangels einer ausgewiesenen psy- chischen Komorbidität – offensichtlich nicht erfüllt und die Beschwerden deshalb als mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar gälten (vgl. BGE 136 V 279, 130 V 352). Ob die (organischen) HWS-Beschwerden von Dr. med. C.________ mitberücksichtigt wurden oder nicht, kann letztlich offenbleiben, da Dr. med. D.________ das seitens der SUVA herangezo- gene Zumutbarkeitsprofil mit zusätzlichen Aspekten betreffend die HWS- Problematik ergänzte (act. IIA 29/1). Er orientierte sich dabei an der eige- nen Aussage des Beschwerdeführers, wonach er gelernt habe, mit den HWS-Schmerzen zu leben (act. II 9.1/156), und er hatte zudem Kenntnis von den bildgebenden Befunden (act. IIA 28.1/22, 28.1/66, 28.2/11) sowie den konsiliarischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Dass er den Beschwerdeführer nicht klinisch explorierte, vermag den Beweiswert seiner schlüssigen Beurteilung nicht einzuschränken, konnte er sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3.3 Das vorliegend subjektiv im Rahmen der beruflichen Abklärung gezeigte Leistungsvermögen des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung eine erneute medizinische Abklärung forderten (act. IIA 30/4; vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 5), sind vorliegend nicht geeignet, die Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ in Frage zu stellen. Ebenso wenig sind divergierende ärztliche Beurteilungen ersicht- lich, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel am (durch Dr. med. D.________ ergänzten) Zumutbarkeitsprofil zu begründen. Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, be- schrieb eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit (act. IIA 28.1/56 Ziff. 4) und gab an, dass die zervikobrachialen Schmerzen durch Überkopfarbeiten aktiviert würden (act. IIA 28.1/46) bzw. die Überkopfarbeiten für die HWS- Problematik nicht förderlich seien (act. IIA 28.1/37), was im Zumutbar- keitsprofil durch das Vermeiden von längeren Überkopfarbeiten beachtet wurde (act. II 29/1). Auch die Einschätzungen von Dr. med. G.________,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 10 Facharzt für Neurologie FMH (act. IIA 28.2/25 f.), und PD Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (act. IIA 28.1/20, 28.1/84 f.), stehen den Schlussfol- gerungen des RAD-Arztes nicht entgegen. Ob die seitens des Hausarztes im September 2013 beabsichtigte erneute Überweisung des Beschwerde- führers an PD Dr. med. H.________ zur konsiliarischen Verlaufsbeurteilung (act. II 9.1/44) noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. De- zember 2013 (act. IIA 50) erfolgte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls ergeben sich selbst anhand des erst nach dem hier massgeben- den Überprüfungshorizont (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) verfassten Berichts des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der SUVA vom

28. Mai 2014 (in den Gerichtsakten des Verfahrens UV/14/323) keine An- haltspunkte, die gegen das von Dr. med. D.________ formulierte Zumut- barkeitsprofil sprechen. So gelangte Dr. med. E.________ lediglich deshalb zum Schluss, dass eine erneute kreisärztliche Untersuchung angezeigt sei, weil noch geprüft werden müsse, ob von medizinischen Massnahmen noch eine namhafte Besserung zu erwarten wäre oder ein Endzustand erreicht sei; einzig aus diesem Grund wurde der im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2014 denn auch in Wiedererwägung gezogen. Der medizinische Endzu- stand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ist im Zweig der Invaliden- versicherung aber belanglos, da der Rentenanspruch – nach erfülltem War- tejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – auch bei einem noch labilen Gesund- heitszustand geprüft werden kann und eine allfällige wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes im Rahmen einer Neuanmeldung bzw. eines Revisionsgesuchs (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) geltend zu machen wäre. 3.4 Als Zwischenergebnis ist nach dem vorstehend Dargelegten festzu- halten, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. IIA 50) in medizinischer Hinsicht zu Recht auf die beweiskräftigen fachärztlichen Beurteilungen der Dres. med. C.________ bzw. D.________ stützte. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 11 hinreichend abgeklärt, so dass sich weitere Erhebungen – insbesondere die geforderte polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. III Art. 8) – erübrigen (sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Auszugehen ist somit von der Unzumutbarkeit der bisheri- gen Tätigkeit bzw. einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit. Zu prüfen bleiben die erwerbli- chen Auswirkungen dieser medizinischen Ausgangslage. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 12 vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin berief sich in der Verfügung vom 17. De- zember 2013 (act. IIA 50) für die Ermittlung der Vergleichseinkommen voll- umfänglich auf die Berechnungen der SUVA. Diese ging für das Validen- einkommen in der Verfügung vom 11. September 2013 (act. IIA 42) von einem Betrag von Fr. 70‘655.-- aus, was mit den Angaben der letzten Ar- beitgeberin für das Jahr 2013 übereinstimmt (act. II 14/3 Ziff. 2.11). 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine ihm an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen bzw. schöpft auch mit der 50%igen nicht lei- densadaptierten Tätigkeit seine (im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils) me- dizinisch-theoretisch uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht aus (vgl. Be- schwerde S. 6 Ziff. III Art. 7; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 10), weshalb für das Invalideneinkommen statistische Werte heranzuziehen sind. Die SUVA stützte sich dabei auf die Lohnangaben aus ihrer Doku- mentation von Arbeitsplätzen (DAP), was grundsätzlich nicht zu beanstan- den ist (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Der dabei ermittelte durchschnittliche Jahreslohn von Fr. 58‘132.-- (act. II 9.1/52; act. IIA 42/2) basiert auf der Vorlage von fünf Arbeitsplätzen. Der Beschwerdeführer bringt keine substantiierten Rügen gegen die Ver- wendung der DAP-Blätter bzw. die dabei ermittelte hypothetische Lohn- summe vor, sondern moniert einzig, dass diese konkreten Verweisungs- tätigkeiten nicht seinem Behinderungsprofil entsprächen, da dabei lediglich die Beschwerden am linken Knie berücksichtigt worden seien (vgl. Be- schwerde S. 7 Ziff. III Art. 8). Diese Kritik verfängt jedoch mit Blick auf die dokumentierten körperlichen Anforderungen (act. II 9.1/56, 9.1/60, 9.1/64, 9.1/68, 9.1/72) bzw. die Arbeitsplatzbeschreibungen (act. II 9.1/58, 9.1/62, 9.1/66, 9.1/70, 9.1/74) nicht. Hinzu kommt, dass auch bei einem Abstellen auf die Werte der LSE (vgl. E. 4.2.2 hievor) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Diesfalls läge das Invalideneinkommen sogar bei Fr. 65‘690.-- (Fr. 5‘210.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 13 [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 {einfa- che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübli- che Arbeitszeit {BUA}, Total, 2013] / 101.7 x 102.5 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Index 2012 bzw. 2013]). Hiervon wäre kein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1) zuzulassen, da praxis- gemäss selbst dann kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist, wenn eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheit- lich bedingt reduziert leistungsfähig ist (vgl. SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 E. 4.3.2). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein aufzurundender (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und nicht rentenbegründender (vgl. E. 2.2 hievor) Invaliditätsgrad von 18 % ([Fr. 70‘655.-- ./. Fr. 58‘132.--] / Fr. 70‘655.-- x 100). Bei einem Abstellen auf die Werte der LSE ergäbe sich sogar ein Invaliditätsgrad von lediglich 7 % ([Fr. 70‘655.-- ./. Fr. 65‘690.--] / Fr. 70‘655.-- x 100). Die Beschwerde- gegnerin verneinte folglich einen Rentenanspruch in ihrer Verfügung vom

17. Dezember 2013 (act. IIA 50) zu Recht, womit sich die dagegen erhobe- ne Beschwerde vom 31. Januar 2014 als unbegründet erweist und abzu- weisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, IV/14/103, Seite 14 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.