opencaselaw.ch

200 2014 1023

Bern VerwG · 2014-09-25 · Deutsch BE

Verfügung vom 25. September 2014

Sachverhalt

A. Der 1954 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Juli 2005 unter Hinweis auf Rückenbe- schwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm ver- schiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, insbesondere holte sie ein neurochirurgisches sowie ein psychiatrisches Gutachten ein (act. II 24, act. II 33). Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren, in welchem die IVB auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 67) eine rheumatologische Begutachtung in der Kli- nik C.________ veranlasste (Gutachten vom 27. Oktober 2008; act. II 71), lehnte sie mit Verfügung vom 17. November 2008 (act. II 72) den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Auf Beschwerde hin (act. II 78 S. 3 – 8) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Verfügung mit Urteil vom

28. Februar 2011, VGE IV/2009/11 (act. II 90), auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Verwaltung zurück. B. In der Folge holte die IVB weitere Arztberichte ein und veranlasste eine erneute Begutachtung des Versicherten durch die Klinik C.________ unter Beizug von Fachärzten der Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie, einsch- liesslich zwei Evaluationen der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Gut- achten vom 21. Oktober 2013; Akten der Invalidenversicherung, Antwort- beilage [act. IIA] 133.1). Nachdem die Gutachter am 4. Juni 2014 Zusatz- fragen beantwortet hatten (act. IIA 135), stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Juli 2014 (act. IIA 140) bei einem ermittelten Inva- liditätsgrad von 28 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (act. IIA 141) verfügte sie am

25. September 2014 (act. IIA144) wie angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde. Er beantrag- te, die Verfügung vom 25. September 2014 sei aufzuheben und die Ange- legenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 70 % festzusetzen und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 30. März 2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Gericht Akten des Sozialdienstes bezüglich missbräuchlichem Bezug von wirtschaftlicher So- zialhilfe zu und beantragte die diesbezüglichen Akten bei der Staatsanwalt- schaft ... einzuholen. Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 25. Juni 2015 äus- serten sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. Juli 2015 sowie der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2015 unter Berücksich- tigung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zum vorliegenden Fall. Zugleich nahm der Be- schwerdeführer Stellung zu den von der Beschwerdegegnerin eingereich- ten Akten des Sozialdienstes. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 11. Januar 2016) nahm die Beschwerdegegnerin mit Zuschrift vom

2. Februar 2016 Stellung zu den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom

8. Januar 2016 eingereichten Unterlagen. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2016 schloss der Instruktions- richter das Beweisverfahren und gewährte der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, sich zu den zwischenzeitlich erfolgten Eingaben des Be- schwerdeführers vom 1. Februar, 24. März, 26. Mai und 13. Juni 2016 bis zum 29. Juni 2016 zu äussern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 4 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2016 einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten reichte, stellte der Instrukti- onsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2016 fest, dass das Beweisverfahren bereits geschlossen sei. Zudem wies er den Beschwerde- führer darauf hin, dass die durch die nachträgliche Eingabe verursachten Kosten bei der Verlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt würden. Ferner gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin die Mög- lichkeit, innert der noch laufenden Frist zur Eingabe des Beschwerdefüh- rers Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nahm die Beschwerdegegnerin mit Zuschrift vom 24. Juni 2016 wahr. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer einen weite- ren medizinischen Bericht zu den Akten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 5 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. September 2014 (act. IIA 144). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 6 chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285).

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3 Hallux rigidus rechts

E. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Die nach Beschwerdeerhebung vom 27. Oktober 2014 seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren weiter ins Recht gelegten medizinischen Berichte und Unterlagen (BB 12 – 31) erfolgten über ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 7 Jahr nach Verfügungserlass vom 25. September 2014 (act. IIA144). Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die Rückenoperation vom 10. Februar 2016 und die damit zusammenhängende Hospitalisation vom 9. Februar bis 16. März 2016 im Spital D.________, wie auch über den anschliessen- den Aufenthalt in der Rehaklinik E.________ und Nachkontrolluntersu- chungen. Diese Berichte haben vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. In medizinischer Hinsicht lassen sich den seit VGE IV/2009/11 (act. II 90) erstellten Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:

E. 3.1.1 Im Bericht vom 11. Mai 2011 (act. IIA 101 S. 2 ff.) diagnostizierte med. pract. F.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chroni- sches lumbospondylogenes und linksbetontes ischialgiformes Schmerz- syndrom im Sinne eines Failed Back Surgery Syndroms (FBSS) bei Z. n. Diskushernienoperation LWK 4/5 links 1987, St. n. Mikrodiskektomie LWK 5/SWK 1 links Juli 2004, Z. n. bilateraler Dekompression LWK 3/4 2008, einen chronischen cervicogenen Kopfschmerz, eine Migräne ohne Aura und eine reaktive Depression (S. 2). Gegenwärtig bestehe keine psychiatri- sche Begleitung und eine solche sei derzeit nicht indiziert (S. 3).

E. 3.1.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Anästhesiologie, verwies am

23. Mai 2011 u.a. auf seinen Arztbericht vom 25. Februar 2011 (act. II 103 S. 2 ff.), worin er als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes und linksbetontes, ischialgiformes Schmerzsyndrom im Sinne eines FBSS bei St. n. Diskushernienoperation LWK 4/5 links 1987, St. n. Mikrodiskektomie LWK 5/S1 links 2004 und St. n. bilateraler Dekompres-sion LWK 3/4 2008, einen chronischen cervicogenen Kopfschmerz, eine Migräne ohne Aura, eine muskuloskelettale Dysbalance, eine Somatisierungsstörung und eine reaktive Depression erwähnte (S. 7).

E. 3.1.3 Am 27. September 2011 führte Dr. med. H.________, Fachärztin für Radiologie, aus, im MRI der LWS finde sich gegenüber der Voruntersu- chung vom 27. Januar 2009 weiterhin eine umschriebene Impression der rechtsseitigen Nervenwurzel L 5 suprarezessal. Weiterhin zeigten sich die Spondylarthrosen in den Facettengelenken, ein relativ enger Spinalkanal auf Höhe LWK 2/3 und eine Diskusprotrusion auf Höhe LWK 3/4, dort je- doch ohne direkte Neurokompressionseffekte (act. IIA 109 S. 9 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 8

E. 3.1.4 Im Bericht vom 3. Oktober 2011 (act. IIA 109 S. 2 – 7) diagnostizier- te Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Rückenschmerzproblema- tik mit St. n. drei Rückenoperationen (St. n. DH-OP LWK 4/5 links 1987, St. n. OP einer mediolateralen DH und rezessalen Stenose L5/S1 links 2004, St. n. Spinalkanalstenosen-OP und Flavektomie L3/4 2008, Einpflan- zung einer Schmerzmittelpumpe mit kontinuierlicher Applikation von Mor- phin und Bupivacain in den Intrathekalraum, weiterhin Persistenz der chro- nischen Lumbalgien und Beinschwäche rechts, Impression der Nervenwur- zel L5 rechts und enger Spinalkanal Höhe LWK 2/3 [LWS-MRI vom 26. No- vember 2011]), rezidivierende depressive Zustände, eine soziale Belas- tung, chronische rezidivierende Kopfschmerzen (wahrscheinlich Migräne) und eine Adipositas. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti- zierte er eine arterielle Hypertonie (S. 2). Es sei höchsten eine leichte Ar- beit, z.B. Bürotätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 50 % möglich (S. 6).

E. 3.1.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 20. Januar 2012 (act. IIA 141 S. 11 f.) als Diagnosen ein FBSS mit St. n. Diskushernienoperation LWK 4/5 links 1987, St. n. mikrotechnischer Dekompression LWK 5/SWK 1 links Juli 2004, St. n. bilateraler Dekom- pression LWK 3/4 2008 sowie St. n. Implantation eines intrathekalen Kathe- ters mit Pumpe zur kontinuierlichen Schmerzmittelapplikation am 22. März 2011 und aktenanamnestisch einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (S. 11). Im klinischen Untersuchungsbefund zeige sich im Wesentlichen der Befund, wie er bereits im Jahr 2010 im Spital K.________ dokumentiert worden sei. Es finde sich vor allem eine eingeschränkte Kraftentfaltung mit Atrophie und Parese im Bereich des linken Beins (S. 12).

E. 3.1.6 Das Gutachten der Klinik C.________ vom 21. Oktober 2013 (act. IIA 133.1) basiert auf psychiatrischen, neurologischen, orthopädischen sowie rheumatologischen Untersuchungen, welche folgendes ergeben: Die Dres. med. L.________, Assistenzärztin, und M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten im psychiatrischen Teilgutachten vom 19. Juli 2012 (act. IIA 133.3) aus, es lasse sich keine psychiatrische Erkrankung feststellen. 2007 sei die Diagnose einer Anpassungsstörung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 9 mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20) gestellt worden. Diese habe und hätte keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Aktuell bestünden keine Symptome. Die diagnostischen Kriterien einer somatofor- men Störung, insbesondere einer Somatisierungsstörung und einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung würden klar nicht erfüllt. So bestün- den keine multiplen und häufig wechselnden körperlichen Symptome. Ein Zusammenhang mit schwierigen Lebensereignissen lasse sich nicht fest- stellen, auch kein histrionisches Verhalten. Der Schmerz trete nicht in Ver- bindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Zudem seien keine ausreichend schwerwiegenden Konflikte und Probleme, welche eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründen würden, erkennbar. Psychopathologisch lasse sich eine grenzwertig zu sehende narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung feststellen, welche jedoch im normalpsychischen Bereich liege und damit keinen bedeutenden Einfluss auf die Schmerzverarbeitung habe (S. 7). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Einschränkungen (S. 8). Prof. Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie, und med. pract. O.________, Assistenzärztin Neurologie, berichteten im neurologischen Teilgutachten vom 25. Juli 2012 (act. IIA 133.4 S. 2 ff.), der Versicherte leide an einem chronischen Schmerzsyndrom bei St. n. Operation einer Diskushernie L4/L5 1987, mikrochirurgischer Dekompression und Entfer- nung einer Diskushernie L5/S1 links am 28. Juli 2004 und Dekompression des Spinalkanals L3/L4 durch Flavektomie und Kapselresektion am 23. Ja- nuar 2008. Trotz der bereits mehrfach erfolgten medizinischen Beurteilun- gen (samt den wiederholt durchgeführten MR-tomographischen Bildgebun- gen) durch Ärzte verschiedener Fachrichtungen habe eine organische Ur- sache, welche das schwere Schmerzsyndrom in seiner ganzen Tragweite erklären könnten, nicht belegt werden können. Es sei demzufolge eine so- matoforme Schmerzstörung zu postulieren. In der körperlichen Untersu- chung fänden sich aktuell keine Hinweise auf relevante Paresen oder ande- re eindeutige neurologische Störungen. Es fänden sich hingegen diverse Verhaltensmuster, die bei nicht-organischen Störungen vorkämen (S. 9). Zusammenfassend handle es sich um eine groteske funktionelle bzw. dis- soziative Störung. Hinter solchen Störungen verberge sich in der Regel ein organischer oder ein psychiatrischer Kern. Diesen zu erkennen sei jedoch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 10 aufgrund der grotesk zur Schau getragenen Störung schwierig oder gar unmöglich. Es könne lediglich festgehalten werden, dass das Verhalten des Versicherten nicht zweckmässig sei und er im jetzigen Zeitpunkt nicht ar- beitsfähig sei (S. 10). Dr. med. P.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, legte im Teilgutachten vom 5. Februar 2013 (act. IIA 130 S. 2 ff.) dar, der Versicherte leide seit dem Jahr 2000 an lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Die initial ange- ordneten konservativen Therapien hätten keine Besserung gebracht, so- dass Dekompressionen im Juli 2004 bei im MRI nachgewiesener Diskus- hernie LWK5/SWK1 links und 2008 bei Diskushernie LWK3/4 durchgeführt worden seien. Die Eingriffe hätten keine Besserung gebracht. Im Verlauf habe eine Schmerzpersistenz bestanden, sodass im März 2010 ein intrat- hekaler Schmerzkatheter eingelegt worden sei. Mehrere bildgebende Un- tersuchungen nach der Operation von 2008 mittels MRI hätten keinen Hin- weis auf eine strukturelle Veränderung ergeben, welche die vorliegenden Schmerzen erkläre oder die mittels operativer Beseitigung eine Besserung der Symptome versprächen. Insofern sei aus den vorliegenden bildgeben- den und klinischen Untersuchungen kein Hinweis für eine wirbelsäulen- orthopädische Ursache ersichtlich (S. 10). In der interdisziplinären Beurteilung stellten Prof. Dr. med. Q.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. R.________, Facharzt Rheuma- tologie und Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (S. 19): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Operation einer Diskushernie L4/5 im 1987 - Mikrochirurgische Dekompression und Entfernung der Diskushernie L5/S1 links am 28. Juli 2004 - Dekompression des Spinalkanals L3/4 durch Flavektomie / Kapselresektion am 23. Januar 2008 - Implantation einer intrathekalen Schmerzpumpe am 23. März 2010 - Ausgeprägte Schmerzgeneralisierung - Allgemeine Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance der Rumpfstabilisa- toren - Zunehmende vegetative Symptome im Sinne einer Schmerzausweitung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 11 2. Impingementsymptomatik der rechten Schulter

E. 3.1.7 Am 8. März 2014 (act. IIA 136 S. 2) berichtete Dr. med. I.________ über zwei Sprechstunden vom 4. und 7. März 2014. Das angefertigte EKG habe ein norm- bis tachykardes Vorhofflimmern mit Herzfrequenz um 100/min. aufgezeigt. Aufgrund der vorbestehenden Hyperthonie dürfte es sich am ehesten um eine beginnende hypertensive Herzkrankheit handeln, welche als Ursache für dieses Vorhofflimmern in Frage komme. Erfreuli- cherweise habe sich jetzt nicht nur eine Normalisierung der Herzfrequenz sondern sogar wieder eine Konversion in den Sinusrhythmus eingestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 12

E. 3.1.8 In der Stellungnahme der Klinik C.________ vom 4. Juni 2014 (act. IIA 139) führten Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. R.________ in Beantwortung von Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin aus, dass we- der von einer somatischen Disziplin (Rheumatologie, Neurologie, Orthopä- die) noch von den psychiatrischen Kollegen eine relevante Erkrankung dia- gnostiziert worden sei und somit der Zustand des Patienten mit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit einigen Jahren und der Hilfsbedürftig- keit im Alltag nicht habe erklärt werden können. Aus diesem Grund hätten sie auch die vorhergehenden Beurteilungen des Patienten, die teilweise der aktuellen Beurteilung entgegenständen, hinzugezogen (S. 1). Sie (Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. R.________) seien zur Erkenntnis ge- kommen, dass die einmalige Begutachtung der Kollegen der Psychiatrie in einer psychisch stabilen Phase verlaufen sei, so dass die entsprechenden Kriterien für eine somatoforme Störung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt gewesen seien. Nach dem Lebenslauf und der Entwicklung der Krankheit seien alle Förster-Kriterien erfüllt. Dass dem Patienten trotz nicht nachge- wiesener sicherer Diagnose eine hohe Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, gründe im sozialen Rückzug, der sozialen Pflegebedürftigkeit, der muskulären Dekonditionierung und der Angewiesenheit auf Gehhilfen (S. 2).

E. 3.1.9 Dr. med. S.________, Facharzt für Radiologie, führte in der Beurtei- lung der MRI der LWS vom 20. August 2014 (act. IIA 141 S. 13 f.) aus, es zeigten sich mehretagere Chondrosen, mehretagere Facettenarthrosen vor allem auf Höhe LWK 3/4 bis LWK 5/SWK 1 mit Osteophytenprominenz im Neuroforamen beidseits und Nervenwurzelkompression, L3 – S1 Nerven- wurzel beidseits. Gegenüber der Voruntersuchung vom 26. September 2011 liege ein stationärer Befund vor (S. 14).

E. 3.1.10 In der Stellungnahme vom 21. August 2014 (act. IIA 141 S. 8) zum Vorbescheid der IV hielt Dr. med. I.________ fest, es liege ein mehrjähri- ger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung vor. Die Rückenproblema- tik habe vor über 20 Jahren angefangen und zu mehreren Operationen geführt (1987, 2004, 2008). Wegen der chronischen Opiatbedürftigkeit mit entsprechenden Nebenwirkungen sei schliesslich ein Pumpensystem im-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 13 plantiert worden. Doch auch dies, samt vielen physiotherapeutischen Mass- nahmen, habe nicht geholfen. Es bestehe ein chronifizierter massiver Rü- ckenschmerz mit zeitweiser Ausstrahlung vor allem ins rechte Bein.

E. 3.1.11 Dr. med. G.________ berichtete am 1. September 2014, die durch die IV im Vordergrund attestierte ausschliesslich somatoforme Schmerz- störung könne beim Patienten lediglich als Konsequenz seiner chronischen körperlichen Probleme angesehen werden aber nicht als deren Ursache. Bereits im Jahr 2012 sei dem Patienten bei neurologischen Untersuchun- gen ein FBSS bestätigt worden. Es sei eindeutig eine Muskelatrophie im linken Bein mit eindeutigen Zeichen einer schmerzbedingten Minderinner- vation des linken Beines festgestellt worden. Zusammenfassend ergäben die Klagen des Patienten ein konklusives Bild mit objektivierbarer bildge- bender Diagnostik und objektivierbarer neurologischer Beurteilung (act. IIA 141 S. 9). Die Übereinstimmung der Pateientenangaben mit dem klinischen Befund und den Befunden des Neurologen und des Radiologen sei eindrücklich übereinstimmend (act. IIA 141 S. 9 f.)

E. 3.1.12 Im Eintrittsbericht der Psychiatrischen Dienste T.________ vom

1. September 2014 (act. IIA 143 S. 3 f.) wurde im Rahmen der Beurteilung eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei langjähriger Schmerzproblematik und dreimaliger IV- Ablehnung aufgeführt. Als somatische Diagnosen wurden ein chronisches, lumbospondylogenes und beidseitiges ischialgiformes Schmerzsyndrom mit/bei St. n. Diskushernien-Operation L4/5 links 1987, St. n. medio- lateraler Diskushernie und rezessaler Stenose L5/S1 links mit Dekompres- sion Juli 2004, St. n. Dekompression Spinalkanal L3/4 durch Flavektomie 2008, zunehmende Beschwerden seit 2004, seit 12. Juli 2009 exazerbiert, Opiatbedarf seit Jahren, Zervikozephalgien, sowie Migräne (DD) und eine arterielle Hypertonie aufgeführt (S. 4).

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 14 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung ver- mag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört viel- mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal- tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswür- digung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).

E. 3.3 Die Teilgutachten der Fachrichtungen Psychiatrie vom 19. Juli 2012 (act. IIA 133.3), Neurologie vom 25. Juli 2012 (act. IIA 133.4 S. 2 ff.) und Orthopädie vom 5. Februar 2013 (act. IIA 130 S. 2 ff.), auf welchen das Gutachten der Klinik C.________ vom 21. Oktober 2013 (act. IIA 133.1) massgeblich basiert, erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 15 forderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesund- heitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolge- rungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung sowie die Ak- ten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und würdigten in ihrer Beurteilung sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuch- tend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet.

E. 3.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 19. Juli 2012 (act. IIA 133.3) wird eine relevante psychiatrische Erkrankung nachvollziehbar ausge- schlossen. So gehen die Gutachter u.a. im Rahmen ihrer Beurteilung auf die bereits im Jahr 2007 diagnostizierte Anpassungsstörung mit kurzer de- pressiver Reaktion ein und legen dar, dass die diagnostischen Kriterien einer somatoformen Störung, insbesondere einer Somatisierungsstörung, und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung klar nicht erfüllt sind (S. 7). Dies entspricht auch der Einschätzung von Dr. med. U.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Allgemeine Innere Medi- zin vom 8. Februar 2007 (act. II 33 S. 11 ff.). Aus psychiatrischer Sicht liegt keine somatoforme Schmerzstörung vor und besteht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nicht gegen diese Einschätzung der Experten spricht, dass anschliessend im Gutachten der Klinik C.________ vom 21. Oktober 2013 (act. IIA 133.1) – in welchem Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. R.________ als Hauptgutachter die Zusammenfassung der Teil- gutachten vorgenommen haben (vgl. act IIA 139) – als Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung aufgeführt wird (S. 19). Bei den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten handelt es sich um spezifische Feststellungen, welche in die Kompetenz der Fachärzte fallen, wogegen die beiden Hauptgutachter sel- ber über keinen Facharzttitel in dieser Disziplin verfügen. Eine Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit kann nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeein- trächtigung ist (Entscheid des BGer vom 21. März 2016, 9C_539/2015, E. 2.2). Abgesehen davon halten Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 16 R.________ selbst ausdrücklich fest, gemäss den Untersuchungen des interdisziplinären Gutachtens beständen keine relevanten organischen oder psychiatrischen Beeinträchtigungen (act. IIA 133.1 S. 21). Dies bestätigen die beiden Hauptgutachter ebenfalls in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2014 (act. IIA 139) bei der Beantwortung der Zusatzfragen. Was die im Eintrittsbericht der Psychiatrischen Dienste T.________ vom 1. September 2014 (act. IIA 143 S. 3 f.) diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, anbelangt, handelt es sich offensichtlich um ein reaktives Geschehen, welches keinen invalidisieren- den Gesundheitsschaden darstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Februar 2016, 9C_668/2015, E. 3). Von Relevanz ist eben- falls, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis gemäss bundesgerichtlicher Praxis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Entscheid des BGer vom

22. Januar 2016, 9C_892/2015, E. 2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197). Die Annahme einer invalidisierenden Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung bedingt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; Entscheid des BGer vom

E. 3.3.2 Im neurologischen Teilgutachten vom 25. Juli 2012 (act. IIA 133.4) konnte bei bekannten Rückenbeschwerden keine schmerzrelevante körper- liche Erkrankung gesehen werden. So führten die Gutachter aus, trotz der bereits mehrfach erfolgten medizinischen Beurteilungen durch Ärzte ver- schiedener Fachrichtungen könne eine organische Ursache nicht belegt werden. In der körperlichen Untersuchung liessen sich auch keine Hinwei- se auf relevante Paresen oder andere eindeutige neurologische Störungen finden (S. 9). Hingegen wiesen die neurologischen Gutachter darauf hin, es fänden sich Verhaltensmuster, die bei nicht-organischen Störungen vorkä- men. Zusammenfassend handle es sich um eine groteske funktionelle bzw. dissoziative Störung. Hinter solchen Störungen verberge sich in der Regel ein organischer oder psychiatrischer Kern, auch wenn er nur klein sei. Die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 17 sen zu erkennen sei jedoch aufgrund der grotesk zur Schau getragenen Störung schwierig oder gar unmöglich (act. IIA 133.4 S. 9). Im orthopädischen Teilgutachten vom 5. Februar 2013 (act. IIA 130 S. 2 ff.) ergaben sich chronische lumboradikuläre bis panvertebrale Schmerzen bei St. n. diversen Rückenoperationen und Einlage eines intrathekalen Schmerzkatheters mit Pumpe zur kontinuierlichen Schmerzapplikation im März 2010. Nachvollziehbar schliesst der Experte wirbelsäulen- orthopädische Ursachen der Schmerzen aus, indem er auf mehrere bildge- bende Untersuchungen nach der Operation von 2008 verweist, die keine Hinweise auf eine strukturelle Veränderung gezeigt hätten (S. 10). Diese Einschätzungen stehen auch im Einklang mit dem MRI-Befund der LWS vom 20. August 2014 (act. IIA 141 S. 13 f.). Eine Verschlechterung ge- genüber der Voruntersuchung vom 26. September 2011 ist nicht erstellt, vielmehr zeigte sich ein stationärer Befund.

E. 3.3.3 Die Stellungnahme von Dr. med. I.________ vom 21. August 2014 (act. IIA 141 S. 8) zum Vorbescheid der IV wie auch die beiden Berichte vom 1. September 2014 von Dr. med. G.________ bzw. der Psychiatri- schen Dienste T.________ (act. IIA 141 S. 9 f., act. IIA 143 S. 3 f.) enthal- ten keine wesentlichen neuen Aspekte, welche von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden wären und vermögen deshalb die Teilgutachten nicht umzustossen. Auch wenn sich das Gutachten der Klinik C.________ vom 21. Oktober 2013 (act. IIA 133.1) in der konsensualen Einschätzung der psychiatrischen Diagnose als widersprüchlich erweist, ist gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Teilgutachten in den Fachbereichen Psychiatrie (act. IIA 133.3), Neurologie (act. IIA 133.4 S. 2 ff.) und Orthopädie (act. IIA 130 S. 2 ff.) sowie auf die Ergänzung des Gutachtens vom 4. Juni 2014 (act. IIA 139) erstellt, dass keine relevanten organischen oder psychischen Beeinträchtigungen bestehen. Der Sachverhalt ist durch die vorliegenden Untersuchungen rechtsgenüglich erstellt, womit auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) zu verzichten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 18

E. 3.4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass kein invali- denversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensver- gleichs. Da keine Invalidität im Rechtssinne vorliegt, besteht auch kein An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Demzufolge ist die ange- fochtene Verfügung vom 25. September 2014 (act. IIA 144) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, die Akten der Staatsanwaltschaft ... ein- zuholen (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2015; in den Gerichtsakten). 4.

E. 4 Ganglion des rechten Handgelenks

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, zu tragen (vgl. dazu die prozessleitende Verfügung vom 21. Juni 2016).

E. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Um- kehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die ob- siegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Fr. 700.-- werden dem geleisteten Kostenvor- schuss entnommen, die Restanz von Fr. 300.-- wird er nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu entrichten haben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2016)

- IV-Stelle Bern (mit Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Juni und 21. Juli 2016)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 5 Traumatische Teilamputation des Hallux links zirka 1991 Dabei führten sie aus, zusammenfassend müsse aufgrund des Verlaufs und der Befunde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnosti- ziert werden. Passend dazu seien die vegetativen Symptome wie Schwin- del, Kopfschmerzen, Magenbrennen, Schwitzen, wässriger Stuhlgang so- wie Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Die Tatsache, dass der Versicherte seit der letzten Operation vom 27. Juli 2004 arbeitsunfähig sei, eine ausge- dehnte Schmerztherapie erhalten habe, inkl. Implantation einer intratheka- len Schmerzpumpe, die gängigen Therapien mit Hospitalisation, regelmäs- siger Physiotherapie und Psychotherapie weiterführe und sich trotzdem subjektiv weiter eine Verschlechterung des Zustandsbildes abgezeichnet habe, mache die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz höchst unwahrscheinlich. Eine Verbesserung könne nicht erwartet werden, da der Versicherte sämtliche bekannten Therapien bereits ohne Erfolg er- halten hätte. Die Dekonditionierung sei derart ausgeprägt, dass basierend auf der EFL der Versicherte aus medizinisch-theoretischer Sicht zum Zeit- punkt der Begutachtung nur für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, maximal halbtags, mit einem Leistungspensum von maximal 20 % arbeits- fähig sei. Da die Mobilität stark variabel sei, müssten fliessende Arbeitszei- ten gewährleistet sein. Heben und Tragen von Gewichten sei wegen der beidseitigen Stockentlastung nicht möglich. Sitzen und Stehen seien auf jeweils maximal 15 Minuten ohne Pause limitiert (act. II 133.1 S. 17 f.).

E. 8 Oktober 2015, 8C_303/2015, E. 4.4). Das ist hier nicht der Fall, da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nach 2010 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung stand (act. IIA 133.3 S. 4).

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 5 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. September 2014 (act. IIA 144). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 6 chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  4. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Die nach Beschwerdeerhebung vom 27. Oktober 2014 seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren weiter ins Recht gelegten medizinischen Berichte und Unterlagen (BB 12 – 31) erfolgten über ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 7 Jahr nach Verfügungserlass vom 25. September 2014 (act. IIA144). Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die Rückenoperation vom 10. Februar 2016 und die damit zusammenhängende Hospitalisation vom 9. Februar bis 16. März 2016 im Spital D.________, wie auch über den anschliessen- den Aufenthalt in der Rehaklinik E.________ und Nachkontrolluntersu- chungen. Diese Berichte haben vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. In medizinischer Hinsicht lassen sich den seit VGE IV/2009/11 (act. II 90) erstellten Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 11. Mai 2011 (act. IIA 101 S. 2 ff.) diagnostizierte med. pract. F.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chroni- sches lumbospondylogenes und linksbetontes ischialgiformes Schmerz- syndrom im Sinne eines Failed Back Surgery Syndroms (FBSS) bei Z. n. Diskushernienoperation LWK 4/5 links 1987, St. n. Mikrodiskektomie LWK 5/SWK 1 links Juli 2004, Z. n. bilateraler Dekompression LWK 3/4 2008, einen chronischen cervicogenen Kopfschmerz, eine Migräne ohne Aura und eine reaktive Depression (S. 2). Gegenwärtig bestehe keine psychiatri- sche Begleitung und eine solche sei derzeit nicht indiziert (S. 3). 3.1.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Anästhesiologie, verwies am
  5. Mai 2011 u.a. auf seinen Arztbericht vom 25. Februar 2011 (act. II 103 S. 2 ff.), worin er als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes und linksbetontes, ischialgiformes Schmerzsyndrom im Sinne eines FBSS bei St. n. Diskushernienoperation LWK 4/5 links 1987, St. n. Mikrodiskektomie LWK 5/S1 links 2004 und St. n. bilateraler Dekompres-sion LWK 3/4 2008, einen chronischen cervicogenen Kopfschmerz, eine Migräne ohne Aura, eine muskuloskelettale Dysbalance, eine Somatisierungsstörung und eine reaktive Depression erwähnte (S. 7). 3.1.3 Am 27. September 2011 führte Dr. med. H.________, Fachärztin für Radiologie, aus, im MRI der LWS finde sich gegenüber der Voruntersu- chung vom 27. Januar 2009 weiterhin eine umschriebene Impression der rechtsseitigen Nervenwurzel L 5 suprarezessal. Weiterhin zeigten sich die Spondylarthrosen in den Facettengelenken, ein relativ enger Spinalkanal auf Höhe LWK 2/3 und eine Diskusprotrusion auf Höhe LWK 3/4, dort je- doch ohne direkte Neurokompressionseffekte (act. IIA 109 S. 9 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 8 3.1.4 Im Bericht vom 3. Oktober 2011 (act. IIA 109 S. 2 – 7) diagnostizier- te Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Rückenschmerzproblema- tik mit St. n. drei Rückenoperationen (St. n. DH-OP LWK 4/5 links 1987, St. n. OP einer mediolateralen DH und rezessalen Stenose L5/S1 links 2004, St. n. Spinalkanalstenosen-OP und Flavektomie L3/4 2008, Einpflan- zung einer Schmerzmittelpumpe mit kontinuierlicher Applikation von Mor- phin und Bupivacain in den Intrathekalraum, weiterhin Persistenz der chro- nischen Lumbalgien und Beinschwäche rechts, Impression der Nervenwur- zel L5 rechts und enger Spinalkanal Höhe LWK 2/3 [LWS-MRI vom 26. No- vember 2011]), rezidivierende depressive Zustände, eine soziale Belas- tung, chronische rezidivierende Kopfschmerzen (wahrscheinlich Migräne) und eine Adipositas. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti- zierte er eine arterielle Hypertonie (S. 2). Es sei höchsten eine leichte Ar- beit, z.B. Bürotätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 50 % möglich (S. 6). 3.1.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 20. Januar 2012 (act. IIA 141 S. 11 f.) als Diagnosen ein FBSS mit St. n. Diskushernienoperation LWK 4/5 links 1987, St. n. mikrotechnischer Dekompression LWK 5/SWK 1 links Juli 2004, St. n. bilateraler Dekom- pression LWK 3/4 2008 sowie St. n. Implantation eines intrathekalen Kathe- ters mit Pumpe zur kontinuierlichen Schmerzmittelapplikation am 22. März 2011 und aktenanamnestisch einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (S. 11). Im klinischen Untersuchungsbefund zeige sich im Wesentlichen der Befund, wie er bereits im Jahr 2010 im Spital K.________ dokumentiert worden sei. Es finde sich vor allem eine eingeschränkte Kraftentfaltung mit Atrophie und Parese im Bereich des linken Beins (S. 12). 3.1.6 Das Gutachten der Klinik C.________ vom 21. Oktober 2013 (act. IIA 133.1) basiert auf psychiatrischen, neurologischen, orthopädischen sowie rheumatologischen Untersuchungen, welche folgendes ergeben: Die Dres. med. L.________, Assistenzärztin, und M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten im psychiatrischen Teilgutachten vom 19. Juli 2012 (act. IIA 133.3) aus, es lasse sich keine psychiatrische Erkrankung feststellen. 2007 sei die Diagnose einer Anpassungsstörung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 9 mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20) gestellt worden. Diese habe und hätte keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Aktuell bestünden keine Symptome. Die diagnostischen Kriterien einer somatofor- men Störung, insbesondere einer Somatisierungsstörung und einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung würden klar nicht erfüllt. So bestün- den keine multiplen und häufig wechselnden körperlichen Symptome. Ein Zusammenhang mit schwierigen Lebensereignissen lasse sich nicht fest- stellen, auch kein histrionisches Verhalten. Der Schmerz trete nicht in Ver- bindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Zudem seien keine ausreichend schwerwiegenden Konflikte und Probleme, welche eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründen würden, erkennbar. Psychopathologisch lasse sich eine grenzwertig zu sehende narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung feststellen, welche jedoch im normalpsychischen Bereich liege und damit keinen bedeutenden Einfluss auf die Schmerzverarbeitung habe (S. 7). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Einschränkungen (S. 8). Prof. Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie, und med. pract. O.________, Assistenzärztin Neurologie, berichteten im neurologischen Teilgutachten vom 25. Juli 2012 (act. IIA 133.4 S. 2 ff.), der Versicherte leide an einem chronischen Schmerzsyndrom bei St. n. Operation einer Diskushernie L4/L5 1987, mikrochirurgischer Dekompression und Entfer- nung einer Diskushernie L5/S1 links am 28. Juli 2004 und Dekompression des Spinalkanals L3/L4 durch Flavektomie und Kapselresektion am 23. Ja- nuar 2008. Trotz der bereits mehrfach erfolgten medizinischen Beurteilun- gen (samt den wiederholt durchgeführten MR-tomographischen Bildgebun- gen) durch Ärzte verschiedener Fachrichtungen habe eine organische Ur- sache, welche das schwere Schmerzsyndrom in seiner ganzen Tragweite erklären könnten, nicht belegt werden können. Es sei demzufolge eine so- matoforme Schmerzstörung zu postulieren. In der körperlichen Untersu- chung fänden sich aktuell keine Hinweise auf relevante Paresen oder ande- re eindeutige neurologische Störungen. Es fänden sich hingegen diverse Verhaltensmuster, die bei nicht-organischen Störungen vorkämen (S. 9). Zusammenfassend handle es sich um eine groteske funktionelle bzw. dis- soziative Störung. Hinter solchen Störungen verberge sich in der Regel ein organischer oder ein psychiatrischer Kern. Diesen zu erkennen sei jedoch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 10 aufgrund der grotesk zur Schau getragenen Störung schwierig oder gar unmöglich. Es könne lediglich festgehalten werden, dass das Verhalten des Versicherten nicht zweckmässig sei und er im jetzigen Zeitpunkt nicht ar- beitsfähig sei (S. 10). Dr. med. P.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, legte im Teilgutachten vom 5. Februar 2013 (act. IIA 130 S. 2 ff.) dar, der Versicherte leide seit dem Jahr 2000 an lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Die initial ange- ordneten konservativen Therapien hätten keine Besserung gebracht, so- dass Dekompressionen im Juli 2004 bei im MRI nachgewiesener Diskus- hernie LWK5/SWK1 links und 2008 bei Diskushernie LWK3/4 durchgeführt worden seien. Die Eingriffe hätten keine Besserung gebracht. Im Verlauf habe eine Schmerzpersistenz bestanden, sodass im März 2010 ein intrat- hekaler Schmerzkatheter eingelegt worden sei. Mehrere bildgebende Un- tersuchungen nach der Operation von 2008 mittels MRI hätten keinen Hin- weis auf eine strukturelle Veränderung ergeben, welche die vorliegenden Schmerzen erkläre oder die mittels operativer Beseitigung eine Besserung der Symptome versprächen. Insofern sei aus den vorliegenden bildgeben- den und klinischen Untersuchungen kein Hinweis für eine wirbelsäulen- orthopädische Ursache ersichtlich (S. 10). In der interdisziplinären Beurteilung stellten Prof. Dr. med. Q.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. R.________, Facharzt Rheuma- tologie und Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (S. 19): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  6. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Operation einer Diskushernie L4/5 im 1987 - Mikrochirurgische Dekompression und Entfernung der Diskushernie L5/S1 links am 28. Juli 2004 - Dekompression des Spinalkanals L3/4 durch Flavektomie / Kapselresektion am 23. Januar 2008 - Implantation einer intrathekalen Schmerzpumpe am 23. März 2010 - Ausgeprägte Schmerzgeneralisierung - Allgemeine Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance der Rumpfstabilisa- toren - Zunehmende vegetative Symptome im Sinne einer Schmerzausweitung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 11
  7. Impingementsymptomatik der rechten Schulter
  8. Hallux rigidus rechts
  9. Ganglion des rechten Handgelenks
  10. Traumatische Teilamputation des Hallux links zirka 1991 Dabei führten sie aus, zusammenfassend müsse aufgrund des Verlaufs und der Befunde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnosti- ziert werden. Passend dazu seien die vegetativen Symptome wie Schwin- del, Kopfschmerzen, Magenbrennen, Schwitzen, wässriger Stuhlgang so- wie Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Die Tatsache, dass der Versicherte seit der letzten Operation vom 27. Juli 2004 arbeitsunfähig sei, eine ausge- dehnte Schmerztherapie erhalten habe, inkl. Implantation einer intratheka- len Schmerzpumpe, die gängigen Therapien mit Hospitalisation, regelmäs- siger Physiotherapie und Psychotherapie weiterführe und sich trotzdem subjektiv weiter eine Verschlechterung des Zustandsbildes abgezeichnet habe, mache die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz höchst unwahrscheinlich. Eine Verbesserung könne nicht erwartet werden, da der Versicherte sämtliche bekannten Therapien bereits ohne Erfolg er- halten hätte. Die Dekonditionierung sei derart ausgeprägt, dass basierend auf der EFL der Versicherte aus medizinisch-theoretischer Sicht zum Zeit- punkt der Begutachtung nur für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, maximal halbtags, mit einem Leistungspensum von maximal 20 % arbeits- fähig sei. Da die Mobilität stark variabel sei, müssten fliessende Arbeitszei- ten gewährleistet sein. Heben und Tragen von Gewichten sei wegen der beidseitigen Stockentlastung nicht möglich. Sitzen und Stehen seien auf jeweils maximal 15 Minuten ohne Pause limitiert (act. II 133.1 S. 17 f.). 3.1.7 Am 8. März 2014 (act. IIA 136 S. 2) berichtete Dr. med. I.________ über zwei Sprechstunden vom 4. und 7. März 2014. Das angefertigte EKG habe ein norm- bis tachykardes Vorhofflimmern mit Herzfrequenz um 100/min. aufgezeigt. Aufgrund der vorbestehenden Hyperthonie dürfte es sich am ehesten um eine beginnende hypertensive Herzkrankheit handeln, welche als Ursache für dieses Vorhofflimmern in Frage komme. Erfreuli- cherweise habe sich jetzt nicht nur eine Normalisierung der Herzfrequenz sondern sogar wieder eine Konversion in den Sinusrhythmus eingestellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 12 3.1.8 In der Stellungnahme der Klinik C.________ vom 4. Juni 2014 (act. IIA 139) führten Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. R.________ in Beantwortung von Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin aus, dass we- der von einer somatischen Disziplin (Rheumatologie, Neurologie, Orthopä- die) noch von den psychiatrischen Kollegen eine relevante Erkrankung dia- gnostiziert worden sei und somit der Zustand des Patienten mit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit einigen Jahren und der Hilfsbedürftig- keit im Alltag nicht habe erklärt werden können. Aus diesem Grund hätten sie auch die vorhergehenden Beurteilungen des Patienten, die teilweise der aktuellen Beurteilung entgegenständen, hinzugezogen (S. 1). Sie (Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. R.________) seien zur Erkenntnis ge- kommen, dass die einmalige Begutachtung der Kollegen der Psychiatrie in einer psychisch stabilen Phase verlaufen sei, so dass die entsprechenden Kriterien für eine somatoforme Störung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt gewesen seien. Nach dem Lebenslauf und der Entwicklung der Krankheit seien alle Förster-Kriterien erfüllt. Dass dem Patienten trotz nicht nachge- wiesener sicherer Diagnose eine hohe Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, gründe im sozialen Rückzug, der sozialen Pflegebedürftigkeit, der muskulären Dekonditionierung und der Angewiesenheit auf Gehhilfen (S. 2). 3.1.9 Dr. med. S.________, Facharzt für Radiologie, führte in der Beurtei- lung der MRI der LWS vom 20. August 2014 (act. IIA 141 S. 13 f.) aus, es zeigten sich mehretagere Chondrosen, mehretagere Facettenarthrosen vor allem auf Höhe LWK 3/4 bis LWK 5/SWK 1 mit Osteophytenprominenz im Neuroforamen beidseits und Nervenwurzelkompression, L3 – S1 Nerven- wurzel beidseits. Gegenüber der Voruntersuchung vom 26. September 2011 liege ein stationärer Befund vor (S. 14). 3.1.10 In der Stellungnahme vom 21. August 2014 (act. IIA 141 S. 8) zum Vorbescheid der IV hielt Dr. med. I.________ fest, es liege ein mehrjähri- ger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung vor. Die Rückenproblema- tik habe vor über 20 Jahren angefangen und zu mehreren Operationen geführt (1987, 2004, 2008). Wegen der chronischen Opiatbedürftigkeit mit entsprechenden Nebenwirkungen sei schliesslich ein Pumpensystem im- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 13 plantiert worden. Doch auch dies, samt vielen physiotherapeutischen Mass- nahmen, habe nicht geholfen. Es bestehe ein chronifizierter massiver Rü- ckenschmerz mit zeitweiser Ausstrahlung vor allem ins rechte Bein. 3.1.11 Dr. med. G.________ berichtete am 1. September 2014, die durch die IV im Vordergrund attestierte ausschliesslich somatoforme Schmerz- störung könne beim Patienten lediglich als Konsequenz seiner chronischen körperlichen Probleme angesehen werden aber nicht als deren Ursache. Bereits im Jahr 2012 sei dem Patienten bei neurologischen Untersuchun- gen ein FBSS bestätigt worden. Es sei eindeutig eine Muskelatrophie im linken Bein mit eindeutigen Zeichen einer schmerzbedingten Minderinner- vation des linken Beines festgestellt worden. Zusammenfassend ergäben die Klagen des Patienten ein konklusives Bild mit objektivierbarer bildge- bender Diagnostik und objektivierbarer neurologischer Beurteilung (act. IIA 141 S. 9). Die Übereinstimmung der Pateientenangaben mit dem klinischen Befund und den Befunden des Neurologen und des Radiologen sei eindrücklich übereinstimmend (act. IIA 141 S. 9 f.) 3.1.12 Im Eintrittsbericht der Psychiatrischen Dienste T.________ vom
  11. September 2014 (act. IIA 143 S. 3 f.) wurde im Rahmen der Beurteilung eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei langjähriger Schmerzproblematik und dreimaliger IV- Ablehnung aufgeführt. Als somatische Diagnosen wurden ein chronisches, lumbospondylogenes und beidseitiges ischialgiformes Schmerzsyndrom mit/bei St. n. Diskushernien-Operation L4/5 links 1987, St. n. medio- lateraler Diskushernie und rezessaler Stenose L5/S1 links mit Dekompres- sion Juli 2004, St. n. Dekompression Spinalkanal L3/4 durch Flavektomie 2008, zunehmende Beschwerden seit 2004, seit 12. Juli 2009 exazerbiert, Opiatbedarf seit Jahren, Zervikozephalgien, sowie Migräne (DD) und eine arterielle Hypertonie aufgeführt (S. 4). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 14 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung ver- mag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört viel- mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal- tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswür- digung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Die Teilgutachten der Fachrichtungen Psychiatrie vom 19. Juli 2012 (act. IIA 133.3), Neurologie vom 25. Juli 2012 (act. IIA 133.4 S. 2 ff.) und Orthopädie vom 5. Februar 2013 (act. IIA 130 S. 2 ff.), auf welchen das Gutachten der Klinik C.________ vom 21. Oktober 2013 (act. IIA 133.1) massgeblich basiert, erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 15 forderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesund- heitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolge- rungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung sowie die Ak- ten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und würdigten in ihrer Beurteilung sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuch- tend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. 3.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 19. Juli 2012 (act. IIA 133.3) wird eine relevante psychiatrische Erkrankung nachvollziehbar ausge- schlossen. So gehen die Gutachter u.a. im Rahmen ihrer Beurteilung auf die bereits im Jahr 2007 diagnostizierte Anpassungsstörung mit kurzer de- pressiver Reaktion ein und legen dar, dass die diagnostischen Kriterien einer somatoformen Störung, insbesondere einer Somatisierungsstörung, und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung klar nicht erfüllt sind (S. 7). Dies entspricht auch der Einschätzung von Dr. med. U.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Allgemeine Innere Medi- zin vom 8. Februar 2007 (act. II 33 S. 11 ff.). Aus psychiatrischer Sicht liegt keine somatoforme Schmerzstörung vor und besteht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nicht gegen diese Einschätzung der Experten spricht, dass anschliessend im Gutachten der Klinik C.________ vom 21. Oktober 2013 (act. IIA 133.1) – in welchem Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. R.________ als Hauptgutachter die Zusammenfassung der Teil- gutachten vorgenommen haben (vgl. act IIA 139) – als Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung aufgeführt wird (S. 19). Bei den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten handelt es sich um spezifische Feststellungen, welche in die Kompetenz der Fachärzte fallen, wogegen die beiden Hauptgutachter sel- ber über keinen Facharzttitel in dieser Disziplin verfügen. Eine Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit kann nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeein- trächtigung ist (Entscheid des BGer vom 21. März 2016, 9C_539/2015, E. 2.2). Abgesehen davon halten Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 16 R.________ selbst ausdrücklich fest, gemäss den Untersuchungen des interdisziplinären Gutachtens beständen keine relevanten organischen oder psychiatrischen Beeinträchtigungen (act. IIA 133.1 S. 21). Dies bestätigen die beiden Hauptgutachter ebenfalls in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2014 (act. IIA 139) bei der Beantwortung der Zusatzfragen. Was die im Eintrittsbericht der Psychiatrischen Dienste T.________ vom 1. September 2014 (act. IIA 143 S. 3 f.) diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, anbelangt, handelt es sich offensichtlich um ein reaktives Geschehen, welches keinen invalidisieren- den Gesundheitsschaden darstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Februar 2016, 9C_668/2015, E. 3). Von Relevanz ist eben- falls, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis gemäss bundesgerichtlicher Praxis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Entscheid des BGer vom
  12. Januar 2016, 9C_892/2015, E. 2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197). Die Annahme einer invalidisierenden Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung bedingt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; Entscheid des BGer vom
  13. Oktober 2015, 8C_303/2015, E. 4.4). Das ist hier nicht der Fall, da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nach 2010 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung stand (act. IIA 133.3 S. 4). 3.3.2 Im neurologischen Teilgutachten vom 25. Juli 2012 (act. IIA 133.4) konnte bei bekannten Rückenbeschwerden keine schmerzrelevante körper- liche Erkrankung gesehen werden. So führten die Gutachter aus, trotz der bereits mehrfach erfolgten medizinischen Beurteilungen durch Ärzte ver- schiedener Fachrichtungen könne eine organische Ursache nicht belegt werden. In der körperlichen Untersuchung liessen sich auch keine Hinwei- se auf relevante Paresen oder andere eindeutige neurologische Störungen finden (S. 9). Hingegen wiesen die neurologischen Gutachter darauf hin, es fänden sich Verhaltensmuster, die bei nicht-organischen Störungen vorkä- men. Zusammenfassend handle es sich um eine groteske funktionelle bzw. dissoziative Störung. Hinter solchen Störungen verberge sich in der Regel ein organischer oder psychiatrischer Kern, auch wenn er nur klein sei. Die- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 17 sen zu erkennen sei jedoch aufgrund der grotesk zur Schau getragenen Störung schwierig oder gar unmöglich (act. IIA 133.4 S. 9). Im orthopädischen Teilgutachten vom 5. Februar 2013 (act. IIA 130 S. 2 ff.) ergaben sich chronische lumboradikuläre bis panvertebrale Schmerzen bei St. n. diversen Rückenoperationen und Einlage eines intrathekalen Schmerzkatheters mit Pumpe zur kontinuierlichen Schmerzapplikation im März
  14. Nachvollziehbar schliesst der Experte wirbelsäulen- orthopädische Ursachen der Schmerzen aus, indem er auf mehrere bildge- bende Untersuchungen nach der Operation von 2008 verweist, die keine Hinweise auf eine strukturelle Veränderung gezeigt hätten (S. 10). Diese Einschätzungen stehen auch im Einklang mit dem MRI-Befund der LWS vom 20. August 2014 (act. IIA 141 S. 13 f.). Eine Verschlechterung ge- genüber der Voruntersuchung vom 26. September 2011 ist nicht erstellt, vielmehr zeigte sich ein stationärer Befund. 3.3.3 Die Stellungnahme von Dr. med. I.________ vom 21. August 2014 (act. IIA 141 S. 8) zum Vorbescheid der IV wie auch die beiden Berichte vom 1. September 2014 von Dr. med. G.________ bzw. der Psychiatri- schen Dienste T.________ (act. IIA 141 S. 9 f., act. IIA 143 S. 3 f.) enthal- ten keine wesentlichen neuen Aspekte, welche von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden wären und vermögen deshalb die Teilgutachten nicht umzustossen. Auch wenn sich das Gutachten der Klinik C.________ vom 21. Oktober 2013 (act. IIA 133.1) in der konsensualen Einschätzung der psychiatrischen Diagnose als widersprüchlich erweist, ist gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Teilgutachten in den Fachbereichen Psychiatrie (act. IIA 133.3), Neurologie (act. IIA 133.4 S. 2 ff.) und Orthopädie (act. IIA 130 S. 2 ff.) sowie auf die Ergänzung des Gutachtens vom 4. Juni 2014 (act. IIA 139) erstellt, dass keine relevanten organischen oder psychischen Beeinträchtigungen bestehen. Der Sachverhalt ist durch die vorliegenden Untersuchungen rechtsgenüglich erstellt, womit auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) zu verzichten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 18 3.4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass kein invali- denversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensver- gleichs. Da keine Invalidität im Rechtssinne vorliegt, besteht auch kein An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Demzufolge ist die ange- fochtene Verfügung vom 25. September 2014 (act. IIA 144) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, die Akten der Staatsanwaltschaft ... ein- zuholen (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2015; in den Gerichtsakten).
  15. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, zu tragen (vgl. dazu die prozessleitende Verfügung vom 21. Juni 2016). 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Um- kehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die ob- siegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Fr. 700.-- werden dem geleisteten Kostenvor- schuss entnommen, die Restanz von Fr. 300.-- wird er nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu entrichten haben.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2016) - IV-Stelle Bern (mit Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Juni und 21. Juli 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 1023 IV LOU/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. September 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. September 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Juli 2005 unter Hinweis auf Rückenbe- schwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm ver- schiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, insbesondere holte sie ein neurochirurgisches sowie ein psychiatrisches Gutachten ein (act. II 24, act. II 33). Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren, in welchem die IVB auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 67) eine rheumatologische Begutachtung in der Kli- nik C.________ veranlasste (Gutachten vom 27. Oktober 2008; act. II 71), lehnte sie mit Verfügung vom 17. November 2008 (act. II 72) den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Auf Beschwerde hin (act. II 78 S. 3 – 8) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Verfügung mit Urteil vom

28. Februar 2011, VGE IV/2009/11 (act. II 90), auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Verwaltung zurück. B. In der Folge holte die IVB weitere Arztberichte ein und veranlasste eine erneute Begutachtung des Versicherten durch die Klinik C.________ unter Beizug von Fachärzten der Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie, einsch- liesslich zwei Evaluationen der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Gut- achten vom 21. Oktober 2013; Akten der Invalidenversicherung, Antwort- beilage [act. IIA] 133.1). Nachdem die Gutachter am 4. Juni 2014 Zusatz- fragen beantwortet hatten (act. IIA 135), stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Juli 2014 (act. IIA 140) bei einem ermittelten Inva- liditätsgrad von 28 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (act. IIA 141) verfügte sie am

25. September 2014 (act. IIA144) wie angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde. Er beantrag- te, die Verfügung vom 25. September 2014 sei aufzuheben und die Ange- legenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 70 % festzusetzen und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 30. März 2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Gericht Akten des Sozialdienstes bezüglich missbräuchlichem Bezug von wirtschaftlicher So- zialhilfe zu und beantragte die diesbezüglichen Akten bei der Staatsanwalt- schaft ... einzuholen. Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 25. Juni 2015 äus- serten sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. Juli 2015 sowie der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2015 unter Berücksich- tigung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zum vorliegenden Fall. Zugleich nahm der Be- schwerdeführer Stellung zu den von der Beschwerdegegnerin eingereich- ten Akten des Sozialdienstes. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 11. Januar 2016) nahm die Beschwerdegegnerin mit Zuschrift vom

2. Februar 2016 Stellung zu den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom

8. Januar 2016 eingereichten Unterlagen. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2016 schloss der Instruktions- richter das Beweisverfahren und gewährte der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, sich zu den zwischenzeitlich erfolgten Eingaben des Be- schwerdeführers vom 1. Februar, 24. März, 26. Mai und 13. Juni 2016 bis zum 29. Juni 2016 zu äussern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 4 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2016 einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten reichte, stellte der Instrukti- onsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2016 fest, dass das Beweisverfahren bereits geschlossen sei. Zudem wies er den Beschwerde- führer darauf hin, dass die durch die nachträgliche Eingabe verursachten Kosten bei der Verlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt würden. Ferner gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin die Mög- lichkeit, innert der noch laufenden Frist zur Eingabe des Beschwerdefüh- rers Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nahm die Beschwerdegegnerin mit Zuschrift vom 24. Juni 2016 wahr. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer einen weite- ren medizinischen Bericht zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 5 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. September 2014 (act. IIA 144). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 6 chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Die nach Beschwerdeerhebung vom 27. Oktober 2014 seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren weiter ins Recht gelegten medizinischen Berichte und Unterlagen (BB 12 – 31) erfolgten über ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 7 Jahr nach Verfügungserlass vom 25. September 2014 (act. IIA144). Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die Rückenoperation vom 10. Februar 2016 und die damit zusammenhängende Hospitalisation vom 9. Februar bis 16. März 2016 im Spital D.________, wie auch über den anschliessen- den Aufenthalt in der Rehaklinik E.________ und Nachkontrolluntersu- chungen. Diese Berichte haben vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. In medizinischer Hinsicht lassen sich den seit VGE IV/2009/11 (act. II 90) erstellten Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 11. Mai 2011 (act. IIA 101 S. 2 ff.) diagnostizierte med. pract. F.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chroni- sches lumbospondylogenes und linksbetontes ischialgiformes Schmerz- syndrom im Sinne eines Failed Back Surgery Syndroms (FBSS) bei Z. n. Diskushernienoperation LWK 4/5 links 1987, St. n. Mikrodiskektomie LWK 5/SWK 1 links Juli 2004, Z. n. bilateraler Dekompression LWK 3/4 2008, einen chronischen cervicogenen Kopfschmerz, eine Migräne ohne Aura und eine reaktive Depression (S. 2). Gegenwärtig bestehe keine psychiatri- sche Begleitung und eine solche sei derzeit nicht indiziert (S. 3). 3.1.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Anästhesiologie, verwies am

23. Mai 2011 u.a. auf seinen Arztbericht vom 25. Februar 2011 (act. II 103 S. 2 ff.), worin er als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes und linksbetontes, ischialgiformes Schmerzsyndrom im Sinne eines FBSS bei St. n. Diskushernienoperation LWK 4/5 links 1987, St. n. Mikrodiskektomie LWK 5/S1 links 2004 und St. n. bilateraler Dekompres-sion LWK 3/4 2008, einen chronischen cervicogenen Kopfschmerz, eine Migräne ohne Aura, eine muskuloskelettale Dysbalance, eine Somatisierungsstörung und eine reaktive Depression erwähnte (S. 7). 3.1.3 Am 27. September 2011 führte Dr. med. H.________, Fachärztin für Radiologie, aus, im MRI der LWS finde sich gegenüber der Voruntersu- chung vom 27. Januar 2009 weiterhin eine umschriebene Impression der rechtsseitigen Nervenwurzel L 5 suprarezessal. Weiterhin zeigten sich die Spondylarthrosen in den Facettengelenken, ein relativ enger Spinalkanal auf Höhe LWK 2/3 und eine Diskusprotrusion auf Höhe LWK 3/4, dort je- doch ohne direkte Neurokompressionseffekte (act. IIA 109 S. 9 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 8 3.1.4 Im Bericht vom 3. Oktober 2011 (act. IIA 109 S. 2 – 7) diagnostizier- te Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Rückenschmerzproblema- tik mit St. n. drei Rückenoperationen (St. n. DH-OP LWK 4/5 links 1987, St. n. OP einer mediolateralen DH und rezessalen Stenose L5/S1 links 2004, St. n. Spinalkanalstenosen-OP und Flavektomie L3/4 2008, Einpflan- zung einer Schmerzmittelpumpe mit kontinuierlicher Applikation von Mor- phin und Bupivacain in den Intrathekalraum, weiterhin Persistenz der chro- nischen Lumbalgien und Beinschwäche rechts, Impression der Nervenwur- zel L5 rechts und enger Spinalkanal Höhe LWK 2/3 [LWS-MRI vom 26. No- vember 2011]), rezidivierende depressive Zustände, eine soziale Belas- tung, chronische rezidivierende Kopfschmerzen (wahrscheinlich Migräne) und eine Adipositas. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti- zierte er eine arterielle Hypertonie (S. 2). Es sei höchsten eine leichte Ar- beit, z.B. Bürotätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 50 % möglich (S. 6). 3.1.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 20. Januar 2012 (act. IIA 141 S. 11 f.) als Diagnosen ein FBSS mit St. n. Diskushernienoperation LWK 4/5 links 1987, St. n. mikrotechnischer Dekompression LWK 5/SWK 1 links Juli 2004, St. n. bilateraler Dekom- pression LWK 3/4 2008 sowie St. n. Implantation eines intrathekalen Kathe- ters mit Pumpe zur kontinuierlichen Schmerzmittelapplikation am 22. März 2011 und aktenanamnestisch einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (S. 11). Im klinischen Untersuchungsbefund zeige sich im Wesentlichen der Befund, wie er bereits im Jahr 2010 im Spital K.________ dokumentiert worden sei. Es finde sich vor allem eine eingeschränkte Kraftentfaltung mit Atrophie und Parese im Bereich des linken Beins (S. 12). 3.1.6 Das Gutachten der Klinik C.________ vom 21. Oktober 2013 (act. IIA 133.1) basiert auf psychiatrischen, neurologischen, orthopädischen sowie rheumatologischen Untersuchungen, welche folgendes ergeben: Die Dres. med. L.________, Assistenzärztin, und M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten im psychiatrischen Teilgutachten vom 19. Juli 2012 (act. IIA 133.3) aus, es lasse sich keine psychiatrische Erkrankung feststellen. 2007 sei die Diagnose einer Anpassungsstörung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 9 mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20) gestellt worden. Diese habe und hätte keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Aktuell bestünden keine Symptome. Die diagnostischen Kriterien einer somatofor- men Störung, insbesondere einer Somatisierungsstörung und einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung würden klar nicht erfüllt. So bestün- den keine multiplen und häufig wechselnden körperlichen Symptome. Ein Zusammenhang mit schwierigen Lebensereignissen lasse sich nicht fest- stellen, auch kein histrionisches Verhalten. Der Schmerz trete nicht in Ver- bindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Zudem seien keine ausreichend schwerwiegenden Konflikte und Probleme, welche eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründen würden, erkennbar. Psychopathologisch lasse sich eine grenzwertig zu sehende narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung feststellen, welche jedoch im normalpsychischen Bereich liege und damit keinen bedeutenden Einfluss auf die Schmerzverarbeitung habe (S. 7). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Einschränkungen (S. 8). Prof. Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie, und med. pract. O.________, Assistenzärztin Neurologie, berichteten im neurologischen Teilgutachten vom 25. Juli 2012 (act. IIA 133.4 S. 2 ff.), der Versicherte leide an einem chronischen Schmerzsyndrom bei St. n. Operation einer Diskushernie L4/L5 1987, mikrochirurgischer Dekompression und Entfer- nung einer Diskushernie L5/S1 links am 28. Juli 2004 und Dekompression des Spinalkanals L3/L4 durch Flavektomie und Kapselresektion am 23. Ja- nuar 2008. Trotz der bereits mehrfach erfolgten medizinischen Beurteilun- gen (samt den wiederholt durchgeführten MR-tomographischen Bildgebun- gen) durch Ärzte verschiedener Fachrichtungen habe eine organische Ur- sache, welche das schwere Schmerzsyndrom in seiner ganzen Tragweite erklären könnten, nicht belegt werden können. Es sei demzufolge eine so- matoforme Schmerzstörung zu postulieren. In der körperlichen Untersu- chung fänden sich aktuell keine Hinweise auf relevante Paresen oder ande- re eindeutige neurologische Störungen. Es fänden sich hingegen diverse Verhaltensmuster, die bei nicht-organischen Störungen vorkämen (S. 9). Zusammenfassend handle es sich um eine groteske funktionelle bzw. dis- soziative Störung. Hinter solchen Störungen verberge sich in der Regel ein organischer oder ein psychiatrischer Kern. Diesen zu erkennen sei jedoch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 10 aufgrund der grotesk zur Schau getragenen Störung schwierig oder gar unmöglich. Es könne lediglich festgehalten werden, dass das Verhalten des Versicherten nicht zweckmässig sei und er im jetzigen Zeitpunkt nicht ar- beitsfähig sei (S. 10). Dr. med. P.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, legte im Teilgutachten vom 5. Februar 2013 (act. IIA 130 S. 2 ff.) dar, der Versicherte leide seit dem Jahr 2000 an lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Die initial ange- ordneten konservativen Therapien hätten keine Besserung gebracht, so- dass Dekompressionen im Juli 2004 bei im MRI nachgewiesener Diskus- hernie LWK5/SWK1 links und 2008 bei Diskushernie LWK3/4 durchgeführt worden seien. Die Eingriffe hätten keine Besserung gebracht. Im Verlauf habe eine Schmerzpersistenz bestanden, sodass im März 2010 ein intrat- hekaler Schmerzkatheter eingelegt worden sei. Mehrere bildgebende Un- tersuchungen nach der Operation von 2008 mittels MRI hätten keinen Hin- weis auf eine strukturelle Veränderung ergeben, welche die vorliegenden Schmerzen erkläre oder die mittels operativer Beseitigung eine Besserung der Symptome versprächen. Insofern sei aus den vorliegenden bildgeben- den und klinischen Untersuchungen kein Hinweis für eine wirbelsäulen- orthopädische Ursache ersichtlich (S. 10). In der interdisziplinären Beurteilung stellten Prof. Dr. med. Q.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. R.________, Facharzt Rheuma- tologie und Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (S. 19): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Operation einer Diskushernie L4/5 im 1987 - Mikrochirurgische Dekompression und Entfernung der Diskushernie L5/S1 links am 28. Juli 2004 - Dekompression des Spinalkanals L3/4 durch Flavektomie / Kapselresektion am 23. Januar 2008 - Implantation einer intrathekalen Schmerzpumpe am 23. März 2010 - Ausgeprägte Schmerzgeneralisierung - Allgemeine Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance der Rumpfstabilisa- toren - Zunehmende vegetative Symptome im Sinne einer Schmerzausweitung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 11 2. Impingementsymptomatik der rechten Schulter 3. Hallux rigidus rechts 4. Ganglion des rechten Handgelenks 5. Traumatische Teilamputation des Hallux links zirka 1991 Dabei führten sie aus, zusammenfassend müsse aufgrund des Verlaufs und der Befunde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnosti- ziert werden. Passend dazu seien die vegetativen Symptome wie Schwin- del, Kopfschmerzen, Magenbrennen, Schwitzen, wässriger Stuhlgang so- wie Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Die Tatsache, dass der Versicherte seit der letzten Operation vom 27. Juli 2004 arbeitsunfähig sei, eine ausge- dehnte Schmerztherapie erhalten habe, inkl. Implantation einer intratheka- len Schmerzpumpe, die gängigen Therapien mit Hospitalisation, regelmäs- siger Physiotherapie und Psychotherapie weiterführe und sich trotzdem subjektiv weiter eine Verschlechterung des Zustandsbildes abgezeichnet habe, mache die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz höchst unwahrscheinlich. Eine Verbesserung könne nicht erwartet werden, da der Versicherte sämtliche bekannten Therapien bereits ohne Erfolg er- halten hätte. Die Dekonditionierung sei derart ausgeprägt, dass basierend auf der EFL der Versicherte aus medizinisch-theoretischer Sicht zum Zeit- punkt der Begutachtung nur für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, maximal halbtags, mit einem Leistungspensum von maximal 20 % arbeits- fähig sei. Da die Mobilität stark variabel sei, müssten fliessende Arbeitszei- ten gewährleistet sein. Heben und Tragen von Gewichten sei wegen der beidseitigen Stockentlastung nicht möglich. Sitzen und Stehen seien auf jeweils maximal 15 Minuten ohne Pause limitiert (act. II 133.1 S. 17 f.). 3.1.7 Am 8. März 2014 (act. IIA 136 S. 2) berichtete Dr. med. I.________ über zwei Sprechstunden vom 4. und 7. März 2014. Das angefertigte EKG habe ein norm- bis tachykardes Vorhofflimmern mit Herzfrequenz um 100/min. aufgezeigt. Aufgrund der vorbestehenden Hyperthonie dürfte es sich am ehesten um eine beginnende hypertensive Herzkrankheit handeln, welche als Ursache für dieses Vorhofflimmern in Frage komme. Erfreuli- cherweise habe sich jetzt nicht nur eine Normalisierung der Herzfrequenz sondern sogar wieder eine Konversion in den Sinusrhythmus eingestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 12 3.1.8 In der Stellungnahme der Klinik C.________ vom 4. Juni 2014 (act. IIA 139) führten Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. R.________ in Beantwortung von Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin aus, dass we- der von einer somatischen Disziplin (Rheumatologie, Neurologie, Orthopä- die) noch von den psychiatrischen Kollegen eine relevante Erkrankung dia- gnostiziert worden sei und somit der Zustand des Patienten mit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit einigen Jahren und der Hilfsbedürftig- keit im Alltag nicht habe erklärt werden können. Aus diesem Grund hätten sie auch die vorhergehenden Beurteilungen des Patienten, die teilweise der aktuellen Beurteilung entgegenständen, hinzugezogen (S. 1). Sie (Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. R.________) seien zur Erkenntnis ge- kommen, dass die einmalige Begutachtung der Kollegen der Psychiatrie in einer psychisch stabilen Phase verlaufen sei, so dass die entsprechenden Kriterien für eine somatoforme Störung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt gewesen seien. Nach dem Lebenslauf und der Entwicklung der Krankheit seien alle Förster-Kriterien erfüllt. Dass dem Patienten trotz nicht nachge- wiesener sicherer Diagnose eine hohe Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, gründe im sozialen Rückzug, der sozialen Pflegebedürftigkeit, der muskulären Dekonditionierung und der Angewiesenheit auf Gehhilfen (S. 2). 3.1.9 Dr. med. S.________, Facharzt für Radiologie, führte in der Beurtei- lung der MRI der LWS vom 20. August 2014 (act. IIA 141 S. 13 f.) aus, es zeigten sich mehretagere Chondrosen, mehretagere Facettenarthrosen vor allem auf Höhe LWK 3/4 bis LWK 5/SWK 1 mit Osteophytenprominenz im Neuroforamen beidseits und Nervenwurzelkompression, L3 – S1 Nerven- wurzel beidseits. Gegenüber der Voruntersuchung vom 26. September 2011 liege ein stationärer Befund vor (S. 14). 3.1.10 In der Stellungnahme vom 21. August 2014 (act. IIA 141 S. 8) zum Vorbescheid der IV hielt Dr. med. I.________ fest, es liege ein mehrjähri- ger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung vor. Die Rückenproblema- tik habe vor über 20 Jahren angefangen und zu mehreren Operationen geführt (1987, 2004, 2008). Wegen der chronischen Opiatbedürftigkeit mit entsprechenden Nebenwirkungen sei schliesslich ein Pumpensystem im-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 13 plantiert worden. Doch auch dies, samt vielen physiotherapeutischen Mass- nahmen, habe nicht geholfen. Es bestehe ein chronifizierter massiver Rü- ckenschmerz mit zeitweiser Ausstrahlung vor allem ins rechte Bein. 3.1.11 Dr. med. G.________ berichtete am 1. September 2014, die durch die IV im Vordergrund attestierte ausschliesslich somatoforme Schmerz- störung könne beim Patienten lediglich als Konsequenz seiner chronischen körperlichen Probleme angesehen werden aber nicht als deren Ursache. Bereits im Jahr 2012 sei dem Patienten bei neurologischen Untersuchun- gen ein FBSS bestätigt worden. Es sei eindeutig eine Muskelatrophie im linken Bein mit eindeutigen Zeichen einer schmerzbedingten Minderinner- vation des linken Beines festgestellt worden. Zusammenfassend ergäben die Klagen des Patienten ein konklusives Bild mit objektivierbarer bildge- bender Diagnostik und objektivierbarer neurologischer Beurteilung (act. IIA 141 S. 9). Die Übereinstimmung der Pateientenangaben mit dem klinischen Befund und den Befunden des Neurologen und des Radiologen sei eindrücklich übereinstimmend (act. IIA 141 S. 9 f.) 3.1.12 Im Eintrittsbericht der Psychiatrischen Dienste T.________ vom

1. September 2014 (act. IIA 143 S. 3 f.) wurde im Rahmen der Beurteilung eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei langjähriger Schmerzproblematik und dreimaliger IV- Ablehnung aufgeführt. Als somatische Diagnosen wurden ein chronisches, lumbospondylogenes und beidseitiges ischialgiformes Schmerzsyndrom mit/bei St. n. Diskushernien-Operation L4/5 links 1987, St. n. medio- lateraler Diskushernie und rezessaler Stenose L5/S1 links mit Dekompres- sion Juli 2004, St. n. Dekompression Spinalkanal L3/4 durch Flavektomie 2008, zunehmende Beschwerden seit 2004, seit 12. Juli 2009 exazerbiert, Opiatbedarf seit Jahren, Zervikozephalgien, sowie Migräne (DD) und eine arterielle Hypertonie aufgeführt (S. 4). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 14 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung ver- mag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört viel- mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal- tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswür- digung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Die Teilgutachten der Fachrichtungen Psychiatrie vom 19. Juli 2012 (act. IIA 133.3), Neurologie vom 25. Juli 2012 (act. IIA 133.4 S. 2 ff.) und Orthopädie vom 5. Februar 2013 (act. IIA 130 S. 2 ff.), auf welchen das Gutachten der Klinik C.________ vom 21. Oktober 2013 (act. IIA 133.1) massgeblich basiert, erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 15 forderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesund- heitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolge- rungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung sowie die Ak- ten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und würdigten in ihrer Beurteilung sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuch- tend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. 3.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 19. Juli 2012 (act. IIA 133.3) wird eine relevante psychiatrische Erkrankung nachvollziehbar ausge- schlossen. So gehen die Gutachter u.a. im Rahmen ihrer Beurteilung auf die bereits im Jahr 2007 diagnostizierte Anpassungsstörung mit kurzer de- pressiver Reaktion ein und legen dar, dass die diagnostischen Kriterien einer somatoformen Störung, insbesondere einer Somatisierungsstörung, und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung klar nicht erfüllt sind (S. 7). Dies entspricht auch der Einschätzung von Dr. med. U.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Allgemeine Innere Medi- zin vom 8. Februar 2007 (act. II 33 S. 11 ff.). Aus psychiatrischer Sicht liegt keine somatoforme Schmerzstörung vor und besteht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nicht gegen diese Einschätzung der Experten spricht, dass anschliessend im Gutachten der Klinik C.________ vom 21. Oktober 2013 (act. IIA 133.1) – in welchem Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. R.________ als Hauptgutachter die Zusammenfassung der Teil- gutachten vorgenommen haben (vgl. act IIA 139) – als Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung aufgeführt wird (S. 19). Bei den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten handelt es sich um spezifische Feststellungen, welche in die Kompetenz der Fachärzte fallen, wogegen die beiden Hauptgutachter sel- ber über keinen Facharzttitel in dieser Disziplin verfügen. Eine Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit kann nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeein- trächtigung ist (Entscheid des BGer vom 21. März 2016, 9C_539/2015, E. 2.2). Abgesehen davon halten Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 16 R.________ selbst ausdrücklich fest, gemäss den Untersuchungen des interdisziplinären Gutachtens beständen keine relevanten organischen oder psychiatrischen Beeinträchtigungen (act. IIA 133.1 S. 21). Dies bestätigen die beiden Hauptgutachter ebenfalls in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2014 (act. IIA 139) bei der Beantwortung der Zusatzfragen. Was die im Eintrittsbericht der Psychiatrischen Dienste T.________ vom 1. September 2014 (act. IIA 143 S. 3 f.) diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, anbelangt, handelt es sich offensichtlich um ein reaktives Geschehen, welches keinen invalidisieren- den Gesundheitsschaden darstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Februar 2016, 9C_668/2015, E. 3). Von Relevanz ist eben- falls, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis gemäss bundesgerichtlicher Praxis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Entscheid des BGer vom

22. Januar 2016, 9C_892/2015, E. 2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197). Die Annahme einer invalidisierenden Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung bedingt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; Entscheid des BGer vom

8. Oktober 2015, 8C_303/2015, E. 4.4). Das ist hier nicht der Fall, da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nach 2010 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung stand (act. IIA 133.3 S. 4). 3.3.2 Im neurologischen Teilgutachten vom 25. Juli 2012 (act. IIA 133.4) konnte bei bekannten Rückenbeschwerden keine schmerzrelevante körper- liche Erkrankung gesehen werden. So führten die Gutachter aus, trotz der bereits mehrfach erfolgten medizinischen Beurteilungen durch Ärzte ver- schiedener Fachrichtungen könne eine organische Ursache nicht belegt werden. In der körperlichen Untersuchung liessen sich auch keine Hinwei- se auf relevante Paresen oder andere eindeutige neurologische Störungen finden (S. 9). Hingegen wiesen die neurologischen Gutachter darauf hin, es fänden sich Verhaltensmuster, die bei nicht-organischen Störungen vorkä- men. Zusammenfassend handle es sich um eine groteske funktionelle bzw. dissoziative Störung. Hinter solchen Störungen verberge sich in der Regel ein organischer oder psychiatrischer Kern, auch wenn er nur klein sei. Die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 17 sen zu erkennen sei jedoch aufgrund der grotesk zur Schau getragenen Störung schwierig oder gar unmöglich (act. IIA 133.4 S. 9). Im orthopädischen Teilgutachten vom 5. Februar 2013 (act. IIA 130 S. 2 ff.) ergaben sich chronische lumboradikuläre bis panvertebrale Schmerzen bei St. n. diversen Rückenoperationen und Einlage eines intrathekalen Schmerzkatheters mit Pumpe zur kontinuierlichen Schmerzapplikation im März 2010. Nachvollziehbar schliesst der Experte wirbelsäulen- orthopädische Ursachen der Schmerzen aus, indem er auf mehrere bildge- bende Untersuchungen nach der Operation von 2008 verweist, die keine Hinweise auf eine strukturelle Veränderung gezeigt hätten (S. 10). Diese Einschätzungen stehen auch im Einklang mit dem MRI-Befund der LWS vom 20. August 2014 (act. IIA 141 S. 13 f.). Eine Verschlechterung ge- genüber der Voruntersuchung vom 26. September 2011 ist nicht erstellt, vielmehr zeigte sich ein stationärer Befund. 3.3.3 Die Stellungnahme von Dr. med. I.________ vom 21. August 2014 (act. IIA 141 S. 8) zum Vorbescheid der IV wie auch die beiden Berichte vom 1. September 2014 von Dr. med. G.________ bzw. der Psychiatri- schen Dienste T.________ (act. IIA 141 S. 9 f., act. IIA 143 S. 3 f.) enthal- ten keine wesentlichen neuen Aspekte, welche von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden wären und vermögen deshalb die Teilgutachten nicht umzustossen. Auch wenn sich das Gutachten der Klinik C.________ vom 21. Oktober 2013 (act. IIA 133.1) in der konsensualen Einschätzung der psychiatrischen Diagnose als widersprüchlich erweist, ist gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Teilgutachten in den Fachbereichen Psychiatrie (act. IIA 133.3), Neurologie (act. IIA 133.4 S. 2 ff.) und Orthopädie (act. IIA 130 S. 2 ff.) sowie auf die Ergänzung des Gutachtens vom 4. Juni 2014 (act. IIA 139) erstellt, dass keine relevanten organischen oder psychischen Beeinträchtigungen bestehen. Der Sachverhalt ist durch die vorliegenden Untersuchungen rechtsgenüglich erstellt, womit auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) zu verzichten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 18 3.4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass kein invali- denversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensver- gleichs. Da keine Invalidität im Rechtssinne vorliegt, besteht auch kein An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Demzufolge ist die ange- fochtene Verfügung vom 25. September 2014 (act. IIA 144) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, die Akten der Staatsanwaltschaft ... ein- zuholen (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2015; in den Gerichtsakten). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, zu tragen (vgl. dazu die prozessleitende Verfügung vom 21. Juni 2016). 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Um- kehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die ob- siegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/1023, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Fr. 700.-- werden dem geleisteten Kostenvor- schuss entnommen, die Restanz von Fr. 300.-- wird er nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu entrichten haben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2016)

- IV-Stelle Bern (mit Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Juni und 21. Juli 2016)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.