Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (1493128)
Sachverhalt
A. Der 1943 geborene und seit 2008 pensionierte A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Jahr 2009 als selbstständig erwerbender „...“ tätig (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nach- folgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 17; 25; Beschwerde vom
22. Oktober 2014). Mit Verfügung vom 6. September 2013 (act. II 12) setz- te die AKB die vom Versicherten als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2009 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge auf Fr. 508.20 fest. Ferner stellte sie mit gleichentags erlassenem formlosem Schreiben eine Zinsforderung von Fr. 93.60 in Rechnung (act. II 13). Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (act. II 2) wies die AKB die gegen die Verfügung gerichtete Einsprache ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie der Zinsforderung und die Neufestsetzung der persönlichen Beiträge aus selbstständiger Er- werbstätigkeit. In der Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesent- lichen geltend, die Steuerverwaltung habe bereits in … versteuerte Einkünf- te in der Höhe von Fr. 34‘242.-- in der Schweiz nochmals besteuert und den Geschäftsumsatz fälschlicherweise als steuerbaren Erfolg berücksich- tigt. Entsprechend habe die AKB die AHV-Beiträge auf dem Geschäftsum- satz und nicht auf dem Unternehmenserfolg berechnet. Er – der Beschwer- deführer – sei damals nicht in der Lage gewesen, die Steuerverfügung an- zufechten und habe diese einfach beglichen. Dass er nun aber auch noch persönliche Beiträge auf einer falsch berechneten Steuerveranlagung ent- richten müsse, sei nicht rechtens.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2014 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung bringt sie hauptsächlich vor, der Betrag von Fr. 34‘242.-- sei unter „weitere Einkünfte nicht steuerbar“ veranlagt worden und nicht unter der Rubrik „Steuerbarer Erfolg“. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer Einwände gegen die Höhe des steuerbaren Erfolges im Steuerjustizverfahren geltend machen müs- sen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Jahr 2009. Über allfällige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 4 Verzugszinsen hat die Verwaltung nicht verfügt, sondern nur Rechnung gestellt (act. II 13), weshalb auf die Beschwerde insoweit mangels eines Anfechtungsobjektes nicht einzutreten ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).
E. 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2009 wurden auf Fr. 508.20 festgesetzt (act. II 12). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG).
E. 2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in un- selbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der 16‘800 Franken im Jahr übersteigt (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]).
E. 2.3.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 5 ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehör- den, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender mass- gebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf- grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu er- mitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichs- kassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).
E. 2.3.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in ers- ter Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b).
E. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorlie- gend massgebenden Jahr 2009 als Selbstständigerwerbender tätig war (vgl. act. II 17; Beschwerde vom 22. Oktober 2014). Für die Beitragsbemessung legte die Beschwerdegegnerin das ihr mit Steuermeldung vom 12. Juni 2012 (act. II 25) gemeldete und in der definiti- ven und unangefochten gebliebenen (vgl. Beschwerde) Veranlagungsver- fügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 16. April 2012 (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 6 26 Ziffer 9220) erfasste Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 23‘412.-- zugrunde. Auf diesen Betrag rechnete sie die persönli- chen Beiträge nach Massgabe von Art. 9 Abs. 4 AHVG auf – was im Lichte der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 nicht zu be- anstanden ist – und zog vom diesbezüglich resultierenden Betreffnis von Fr. 23‘769.55 gestützt auf Art. 6quater Abs. 2 AHVV (vgl. E. 2.2 vorne) den für Altersrentner maximal zulässigen Freibetrag von Fr. 16‘800.-- ab, was Fr. 6‘969.55 bzw. ein beitragsrechtlich massgebliches und auf die nächsten 100 Franken abgerundetes Einkommen (Art. 8 Abs. 1 AHVG) von Fr. 6‘900.-- ergab. Auf diesem Betrag bemass die Beschwerdegegnerin schliesslich persönliche Beiträge (inklusive Beiträge an die Familienaus- gleichskasse sowie Verwaltungskostenbeiträge) in der Höhe von Fr. 508.20.
E. 3.2 Diese Beitragsfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt, dringt denn auch nicht durch:
E. 3.2.1 Soweit er moniert, die Beschwerdegegnerin habe die Beiträge auf einem von der Steuerverwaltung fehlerhaft ermittelten (reinen) Erwerbsein- kommen festgesetzt, so ist dem entgegenzuhalten, dass er seine Rechte – auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht – im steuerrechtli- chen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren gehabt hätte (vgl. E. 2.3.2 vorne). Darauf hat er jedoch – offenbar bewusst (vgl. Be- schwerde; act. II 9) – verzichtet. Beruht somit das (reine) Einkommen von Fr. 23‘413.-- auf einer rechtskräftigen Veranlagung der Steuerverwaltung, ist es für die Beschwerdegegnerin verbindlich (vgl. E. 2.3.2 vorne), zumal keine klar ausgewiesenen Irrtümer vorliegen, die ohne weiteres richtigge- stellt werden könnten. Abgesehen davon, dass sich der in der Beschwerde erwähnte Betrag von Fr. 34‘242.-- nicht mit dem Basis der Beitragsrech- nung bildenden Betrag von Fr. 23‘413.-- deckt und im Übrigen auch nicht vom steuerbaren Erfolg erfasst ist (vgl. act. II 26 Ziffer 2.25), übersieht der Beschwerdeführer, dass jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich hat, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt und dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Steuerveranlagung mit praktischer Sicherheit korrigiert würde, was der vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 7 Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen widerspräche (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372). Sodann ist weder ersichtlich noch wird (substanziiert) geltend gemacht, dass sachliche Umstände gewürdigt werden müssten, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Demnach ist die Beschwerdegegnerin an die (rechtskräftige) Steuerveranlagung vom
16. April 2012 gebunden.
E. 3.2.2 An der Beitragspflicht ändert ferner auch nichts, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2008 pensioniert wurde. Dem Umstand, dass dies- falls nach Art. 6quater Abs. 2 AHVV nur für den Teil Beiträge geschuldet sind, welcher 16‘800 Franken im Jahr übersteigt (vgl. E. 2.2 vorne), hat die Be- schwerdegegnerin dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 3.1 vorne) rechtskon- form Rechnung getragen und das beitragsrechtlich massgebende Einkom- men unter Berücksichtigung des genannten Rentnerfreibetrages auf Fr. 6‘900.-- festgesetzt (act. II 12).
E. 3.2.3 Schliesslich werden die Beiträge in masslicher Hinsicht weder gerügt, noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
E. 3.3 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1009 AHV ACT/GET/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Januar 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. September 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1943 geborene und seit 2008 pensionierte A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Jahr 2009 als selbstständig erwerbender „...“ tätig (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nach- folgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 17; 25; Beschwerde vom
22. Oktober 2014). Mit Verfügung vom 6. September 2013 (act. II 12) setz- te die AKB die vom Versicherten als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2009 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge auf Fr. 508.20 fest. Ferner stellte sie mit gleichentags erlassenem formlosem Schreiben eine Zinsforderung von Fr. 93.60 in Rechnung (act. II 13). Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (act. II 2) wies die AKB die gegen die Verfügung gerichtete Einsprache ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie der Zinsforderung und die Neufestsetzung der persönlichen Beiträge aus selbstständiger Er- werbstätigkeit. In der Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesent- lichen geltend, die Steuerverwaltung habe bereits in … versteuerte Einkünf- te in der Höhe von Fr. 34‘242.-- in der Schweiz nochmals besteuert und den Geschäftsumsatz fälschlicherweise als steuerbaren Erfolg berücksich- tigt. Entsprechend habe die AKB die AHV-Beiträge auf dem Geschäftsum- satz und nicht auf dem Unternehmenserfolg berechnet. Er – der Beschwer- deführer – sei damals nicht in der Lage gewesen, die Steuerverfügung an- zufechten und habe diese einfach beglichen. Dass er nun aber auch noch persönliche Beiträge auf einer falsch berechneten Steuerveranlagung ent- richten müsse, sei nicht rechtens.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2014 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung bringt sie hauptsächlich vor, der Betrag von Fr. 34‘242.-- sei unter „weitere Einkünfte nicht steuerbar“ veranlagt worden und nicht unter der Rubrik „Steuerbarer Erfolg“. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer Einwände gegen die Höhe des steuerbaren Erfolges im Steuerjustizverfahren geltend machen müs- sen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Jahr 2009. Über allfällige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 4 Verzugszinsen hat die Verwaltung nicht verfügt, sondern nur Rechnung gestellt (act. II 13), weshalb auf die Beschwerde insoweit mangels eines Anfechtungsobjektes nicht einzutreten ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2009 wurden auf Fr. 508.20 festgesetzt (act. II 12). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG). 2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in un- selbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der 16‘800 Franken im Jahr übersteigt (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). 2.3 2.3.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 5 ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehör- den, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender mass- gebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf- grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu er- mitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichs- kassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in ers- ter Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorlie- gend massgebenden Jahr 2009 als Selbstständigerwerbender tätig war (vgl. act. II 17; Beschwerde vom 22. Oktober 2014). Für die Beitragsbemessung legte die Beschwerdegegnerin das ihr mit Steuermeldung vom 12. Juni 2012 (act. II 25) gemeldete und in der definiti- ven und unangefochten gebliebenen (vgl. Beschwerde) Veranlagungsver- fügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 16. April 2012 (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 6 26 Ziffer 9220) erfasste Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 23‘412.-- zugrunde. Auf diesen Betrag rechnete sie die persönli- chen Beiträge nach Massgabe von Art. 9 Abs. 4 AHVG auf – was im Lichte der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 nicht zu be- anstanden ist – und zog vom diesbezüglich resultierenden Betreffnis von Fr. 23‘769.55 gestützt auf Art. 6quater Abs. 2 AHVV (vgl. E. 2.2 vorne) den für Altersrentner maximal zulässigen Freibetrag von Fr. 16‘800.-- ab, was Fr. 6‘969.55 bzw. ein beitragsrechtlich massgebliches und auf die nächsten 100 Franken abgerundetes Einkommen (Art. 8 Abs. 1 AHVG) von Fr. 6‘900.-- ergab. Auf diesem Betrag bemass die Beschwerdegegnerin schliesslich persönliche Beiträge (inklusive Beiträge an die Familienaus- gleichskasse sowie Verwaltungskostenbeiträge) in der Höhe von Fr. 508.20. 3.2 Diese Beitragsfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt, dringt denn auch nicht durch: 3.2.1 Soweit er moniert, die Beschwerdegegnerin habe die Beiträge auf einem von der Steuerverwaltung fehlerhaft ermittelten (reinen) Erwerbsein- kommen festgesetzt, so ist dem entgegenzuhalten, dass er seine Rechte – auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht – im steuerrechtli- chen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren gehabt hätte (vgl. E. 2.3.2 vorne). Darauf hat er jedoch – offenbar bewusst (vgl. Be- schwerde; act. II 9) – verzichtet. Beruht somit das (reine) Einkommen von Fr. 23‘413.-- auf einer rechtskräftigen Veranlagung der Steuerverwaltung, ist es für die Beschwerdegegnerin verbindlich (vgl. E. 2.3.2 vorne), zumal keine klar ausgewiesenen Irrtümer vorliegen, die ohne weiteres richtigge- stellt werden könnten. Abgesehen davon, dass sich der in der Beschwerde erwähnte Betrag von Fr. 34‘242.-- nicht mit dem Basis der Beitragsrech- nung bildenden Betrag von Fr. 23‘413.-- deckt und im Übrigen auch nicht vom steuerbaren Erfolg erfasst ist (vgl. act. II 26 Ziffer 2.25), übersieht der Beschwerdeführer, dass jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich hat, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt und dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Steuerveranlagung mit praktischer Sicherheit korrigiert würde, was der vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 7 Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen widerspräche (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372). Sodann ist weder ersichtlich noch wird (substanziiert) geltend gemacht, dass sachliche Umstände gewürdigt werden müssten, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Demnach ist die Beschwerdegegnerin an die (rechtskräftige) Steuerveranlagung vom
16. April 2012 gebunden. 3.2.2 An der Beitragspflicht ändert ferner auch nichts, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2008 pensioniert wurde. Dem Umstand, dass dies- falls nach Art. 6quater Abs. 2 AHVV nur für den Teil Beiträge geschuldet sind, welcher 16‘800 Franken im Jahr übersteigt (vgl. E. 2.2 vorne), hat die Be- schwerdegegnerin dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 3.1 vorne) rechtskon- form Rechnung getragen und das beitragsrechtlich massgebende Einkom- men unter Berücksichtigung des genannten Rentnerfreibetrages auf Fr. 6‘900.-- festgesetzt (act. II 12). 3.2.3 Schliesslich werden die Beiträge in masslicher Hinsicht weder gerügt, noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.3 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.