Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2014 (ER RD 1121/2014)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/14/1003, Seite 4
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Kopie der Be- schwerde [inkl. Beilagen] sowie Schreiben vom 7. November 2014) - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1003 ALV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/14/1003, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Mit Verfügung vom 28. August 2014 stellte das beco die Versicherte wegen zu spät eingereichter persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juli 2014 für sechs Tage in der Anspruchsberechti- gung ein. - Eine dagegen erhobene Einsprache wies das beco mit Entscheid vom
10. Oktober 2014 ab. - Am 22. Oktober 2014 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen den Einspracheentscheid form- und fristge- recht Beschwerde. Sie führte aus, dass sie die Arbeitsbemühungen „immer pünktlich eingereicht habe und (diese) nur einmal vergessen habe“; sie hätte nicht mehr daran gedacht, dass die Arbeitsbemühun- gen vor bzw. bis am 5. Tag des folgenden Monats abgegeben werden müssten und entschuldige sich dafür. - Mit Schreiben vom 7. November 2014 erläuterte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin – bei summarischer Betrachtung – die Sach- und Rechtslage. Namentlich wurde ihr im Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 2 AVIV (Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [SR 837.02]) erläutert, dass die Anforderungen an den rechtzeitigen Nachweis der Arbeitsbemühungen (im Jahr 2011) verschärft worden seien. Verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen würden nicht mehr berücksichtigt und die versicherte Person werde so gestellt, wie wenn sie gar keine Ar- beitsbemühungen getätigt hätte. Daran ändere auch die spätere Nach- reichung der Arbeitsbemühungen nichts. Die Versicherte erhielt Gele- genheit zur Ergänzung der Beschwerde innert angesetzter Frist. Zudem wurden beim beco die Vorakten einverlangt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/14/1003, Seite 3 - Die angesetzte Frist verstrich unbenutzt und die Beschwerdeführerin liess nichts mehr von sich hören. Vorliegend ist mit Blick auf die Vorak- ten erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2014 nicht bis am 5. August 2014 eingereicht hat. Zu- dem ist kein entschuldbarer Grund ersichtlich. Mit Blick auf die gesam- ten Umstände und die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2014 weder vom Grundsatz noch vom Einstellungsmass her beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen. - Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich vorliegend die Durch- führung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kan- tonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). - Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Anspruch auf eine Partei- entschädigung besteht nicht. - Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/14/1003, Seite 4
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Kopie der Be- schwerde [inkl. Beilagen] sowie Schreiben vom 7. November 2014)
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.