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200 2014 1

Bern VerwG · 2012-08-15 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 24. April 2013 (shbv 109/2012)

Sachverhalt

A. Der 1992 geborene A.________ (Beschwerdeführer) besuchte seit August 2011 die Schule E.________ in ... (Deutschland; vgl. unpaginierte Akten der Einwohnergemeinde [EG] C.________ [Beschwerdegegnerin; act. IIA], Anträge/Steuerung: Schulbescheinigung vom 4. August 2011). Seit Mai 2012 wurde er durch den Sozialdienst der EG C.________ wirtschaftlich unterstützt (vgl. act. IIA, Klientendaten sowie Anträge/Steuerung: Verfü- gung vom 24. Mai 2012). In der Verfügung vom 15. August 2012 gewährte die Erziehungsdirektion des Kantons Bern A.________ für das Ausbildungsjahr 2012/2013 ein Sti- pendienbetrag von Fr. 15‘513.-- (act. IIA, Schule/Arbeit). Am 16. Oktober 2012 wurde dieser Stipendienbetrag revisionsweise neu auf Fr. 17‘013.-- festgesetzt (act. IIA Anträge/Steuerung). Diese Verfügung blieb unange- fochten. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 stellte die EG C.________ die wirt- schaftliche Hilfe per 30. November 2012 ein, da durch den Erhalt des Sti- pendiums für das Schuljahr 2012/2013, welches den Existenzbedarf von A.________ decke, der Anspruch auf Sozialhilfe erloschen sei (act. IIA, Anträge/Steuerung). B. Gegen diese Verfügung erhob A.________, vertreten durch Fürsprecherin B.________, am 24. November 2012 Beschwerde beim Regierungsstatt- halteramt (RSA) Bern-Mittelland (vgl. unpaginierte Akten des RSA Bern- Mittelland [act. II]). Mit Entscheid vom 24. April 2013 hiess die stellvertre- tende Regierungsstatthalterin die Beschwerde (betreffend die Zeit vom

1. Mai bis 31. Juli 2012) teilweise gut und wies sie zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab (Ziffer 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 3 wies sie ebenfalls ab, soweit es nicht aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde (act. II). C. Hiergegen hat A.________, weiterhin vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Eingab vom 24. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, verwaltungsrechtliche Abteilung, Beschwerde erhoben. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 1 des Entscheides des Regierungsstatthalteramts Bern- Mittelland vom 24. April 2013 sei, soweit sie sich auf materiell- rechtliche Anträge bezieht und die Angelegenheit nicht an die Vor- instanz zurückweist, aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 1. August 2012 wirtschaftliche Sozialhilfe in noch zu bestimmender Höhe auszurichten. 3. Insbesondere sollen Kosten der Ausbildung des Beschwerdefüh- rers, die nicht von Stipendien gedeckt sind, durch die Sozialhilfe übernommen werden. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer als amtliche Anwältin beizuordnen. unter Entschädigungsfolge Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass die Sozialhilfe ergänzend zu den Stipendien zu gewähren sei. Zudem rügte er die Bemes- sung der wirtschaftlichen Sozialhilfe in den entsprechenden Monatsbud- gets. Am 18. Juni 2013 verzichtete das RSA Bern-Mittelland auf die Eingabe einer förmlichen Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, die Abweisung der Be- schwerde. Am 22. August 2013 informierte die Beschwerdegegnerin das Gericht im Rahmen einer Ergänzung der Beschwerdeantwort darüber, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung Ende Januar 2013 abgebrochen und bisher auf Sozialhilfeunterstützung verzichtet hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2013 wurde dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Eingabe vom 22. August 2013 zu äussern, seine Beschwerde kostenlos zurückzuziehen oder ande- re sachdienliche Anträge zum weiteren Verfahren zu stellen. Am 16. Oktober 2013 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dar, dass dieser seine Ausbildung seit Abschluss des Wintersemesters des Schuljahres 2012/2013 nicht mehr fortführe und bis anhin keinen Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt habe. Sie beantragte, dass die Prüfung des Anspruches auf (ergänzende) Sozialhilfe des Beschwerdeführers auf die Zeit ab 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 beschränkt werde. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde den übrigen Verfahrensbetei- ligten Gelegenheit zu allfälligen Bemerkungen gegeben. In der Eingabe vom 1. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin sinngemäss an ih- rem Antrag fest. Das RSA Bern-Mittelland liess sich nicht vernehmen. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Dezember 2013 wurde die Be- schwerdesache infolge einer Änderung des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) von der verwaltungsrechtlichen Abteilung an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung übertragen (vgl. auch Verfügung vom 6. Januar 2014). Am 9. Januar 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwer- deführer seit November 2013 wieder Sozialhilfe beziehe.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittalland vom

24. April 2013 (act. II). Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch auf (ergänzende) Sozialhilfe in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013.

E. 1.3 Umstritten ist der Anspruch auf (ergänzende) Sozialhilfe für sechs Monate (vgl. act. II; Budget für die Monate August, September, Oktober 2012 sowie Anträge/Steuerung: Budget für November 2012). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtli- che Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 6 recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).

E. 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverord- nung, SHV; BSG 860.111) keine abweichende Regelung vorsehen. Am 1. Januar 2012 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 2. November 2011 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 11-132, BAG 12-9) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revi- diertem Art. 8 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und neu 12/10 verbindlich.

E. 2.3 Auf die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Rahmen der Sozialhilfe finanziell zu unterstützen ist, geben weder das SHG noch die SHV eine konkrete Ant- wort. Gestützt auf die «Praxishilfe» H.6 der SKOS-Richtlinien hat das Ver- waltungsgericht erkannt, dass auch Ausbildungskosten Bestandteil der allgemeinen Lebenskosten sind und in angemessenem Umfang durch die Sozialhilfe übernommen werden (BVR 2010 S. 29 E. 3.2). Vorausgesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 7 ist allemal, dass die Aus-, Fort- oder Weiterbildungen nicht über andere Quellen (Stipendien, Elternbeiträge, Leistungen der Arbeitslosen- oder In- validenversicherung, Fondsmittel usw.) finanziert werden können (H.6 der SKOS-Richtlinien). Die Erstausbildung fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, welche auch noch dann gegeben ist, wenn eine volljährige Person über keine angemessene Ausbildung verfügt (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so hat die Sozialbehörde eine ergänzende Unterstützung zu gewähren (BVR 2010 S. 29 E. 3.2). Bei einer angemessenen Schulung trägt die Sozialhilfe grundsätzlich die Kosten der Ausbildung in staatlichen oder staatlich subventionierten Institu- tionen (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 148).

E. 2.4 Ist die Bedürftigkeit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleis- tungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt dies- falls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit un- ter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2011 S. 368 E. 3.1; vgl. auch BGE 130 I 71 E. 4 S. 74; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Februar 2012, 8C_787/2011, E. 3.2.1).

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2012 Sozialhilfe der EG C.________ bezog (vgl. act. IIA, Klientendaten). Ferner ist unbestritten, dass ihm die Erziehungsdirektion des Kantons Bern ab August 2012 Sti- pendien für das Ausbildungsjahr 2012/2013 an der Schule E.________ in ... (Deutschland) in der Höhe von Fr. 17‘013.-- gewährte (act. IIA, Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 8 ge/Steuerung: Verfügung vom 16. Oktober 2012) und der Beschwerdefüh- rer die Ausbildung Ende Januar 2013 abgebrochen hat (vgl. Eingabe vom

16. Oktober 2013). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der hier massgeben- den Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 ergänzend zu den Sti- pendien Anspruch auf Unterstützung durch die Sozialhilfe hat bzw. die Leistungen zu Recht per 30. November 2012 eingestellt worden sind. Da- bei geht es insbesondere um die Kosten der Ausbildung des Beschwerde- führers in ... (Deutschland), die nicht von Stipendien gedeckt sind (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3).

E. 3.2 Den Monatsbudgets August bis November 2012 des Sozialdienstes C.________ ist ein monatlicher Bedarf des Beschwerdeführers von jeweils Fr. 1‘623.60 (Grundbedarf: Fr. 606.--; medizinische Grundversorgung: Fr. 212.10; Wohnkosten: Fr. 505.50; Integrationszulage Auszubildende: Fr. 300.--) zu entnehmen (vgl. act. II; Budget für die Monate August, Sep- tember, Oktober 2012 sowie Anträge/Steuerung: Budget für November 2012). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Berechnung des monatlichen Bedarfs nicht zu beanstanden. Der Grundbedarf wurde gestützt auf die empfohlenen Beträge für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf monatlich Fr. 606.-- festgelegt (vgl. SKOS-Richtlinien, B.2.2). Dabei wurde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern in ... BE bzw. in einem Haushalt von drei Personen lebt (Kopfteilungsprinzip). Obwohl der Beschwerdeführer während der Schulzeit in ... (Deutschland) in einer Zwei- personen-Wohngemeinschaft wohnte, war der Lebensmittelpunkt nach wie vor in ... BE bei seinen Eltern. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Wohnkosten selber von einem Dreipersonen-Haushalt ausgeht. Es kann nicht angehen, dass bei der Berechnung des Grundbedarfs und der Wohnkosten auf eine unterschiedliche Anzahl Personen im Haushalt bzw. einen anderen Wohn- sitz abgestellt wird und der Beschwerdeführer die für ihn jeweils günstigere Variante geltend macht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 9 Die Berechnung der Wohnkosten bzw. der anteilsmässige Betrage von Fr. 505.-- (vgl. SKOS-Richtlinien, B.3) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wohnkosten in ... (Deutschland) können dabei nicht zusätzlich berück- sichtigt werden. Dies würde den sogenannten Schadenminderungspflichten gemäss Art. 28 Abs. 2 SHG widersprechen. Zwar können gemäss SKOS- Richtlinien Kosten für die Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehun- gen übernommen werden (Situationsbedingte Leistungen: C.1 und C.1.8). Die Übernahme der Wohnkosten in ... (Deutschland) fällt jedoch nicht in diesen Bereich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdefüh- rer im Rahmen einer „Integrationszulage Auszubildende“ monatlich Fr. 300.-- gewährt wurden. Im Übrigen ist bzw. war es dem Beschwerde- führer zwar unbenommen, eine Schulung anstatt in einer staatlichen oder staatlich subventionierten schweizerischen Institution in ... (Deutschland) zu absolvieren. Gründe, weshalb diesfalls über die Stipendien hinaus Ausbil- dungskosten ausnahmsweise als ergänzende Sozialhilfe zu übernehmen wären, sind allerdings nicht ersichtlich (vgl. nachfolgende Ausführungen). Ob die Ausbildung eine angemessene Schulung darstellte kann vorliegend offen bleiben. Soweit der Beschwerdeführer festhält, die Prämie für die Krankenversiche- rung betrage ab Januar 2013 Fr. 232.20, ist festzuhalten, dass eine Ände- rung der finanziellen Situation und ein daraus resultierender allfälliger An- spruch auf Sozialhilfe in einem neuen Gesuch hätte geltend gemacht wer- den müssen (vgl. E. 2.4 hiervor). Gestützt auf die Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Januar 2013 ein entsprechendes Ge- such gestellt hat.

E. 3.3 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 16. Oktober 2012 gewährte die Erziehungsdirektion des Kantons Bern dem Beschwerdeführer Stipendien in der Höhe von Fr. 17‘013.-- für das Ausbildungsjahr 2012/2013. Ab Au- gust 2012 erhielt der Beschwerdeführer damit monatlich Stipendien in der Höhe von Fr. 1‘417.75 sowie zusätzlich Fr. 290.-- Ausbildungszulagen, insgesamt Fr. 1‘707.75.

E. 3.4 Gemäss H.6 der SKOS-Richtlinien sind nur Beiträge an die Ausbil- dung zu gewähren, wenn diese nicht durch andere Quellen - namentlich unter anderem Stipendien - finanziert werden können. Nach der Recht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 10 sprechung ist jedoch eine ergänzende Unterstützung möglich, wenn den Eltern nicht zugemutet werden kann, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen und die Einnahmen (Lohn, Stipen- dien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen usw.) nicht ausreichen, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken (vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf die Akten ist festzustellen, dass den Eltern des Beschwerde- führers nicht zugemutet werden kann, für die Ausbildung aufzukommen, beziehen diese doch selber Sozialhilfe (vgl. act. IIA, Anträge/Steuerung: Gesuch zum Bezug von Sozialhilfe vom 26. März 2012). Allerdings ist fest- zuhalten, dass die Einnahmen (Stipendium und Ausbildungszulage) in der höhe von Fr. 1‘707.75 den Unterhalt und die Auslagen decken bzw. dem Beschwerdeführer genügend Mittel zur Verfügung stehen. Ausgehend von einem monatlichen Bedarf von Fr. 1‘623.60 (vgl. vorstehend E. 3.2 erster Absatz) resultiert ein Einnahmeüberschuss von Fr. 84.15 pro Monat. Somit besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein An- spruch auf ergänzende Unterstützung nach den SKOS-Richtlinien.

E. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin - unter Anwen- dung des Subsidiaritätsprinzips - die Sozialhilfe zu Recht abgelehnt bzw. eingestellt (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Entscheid der Vorinstanz hält somit der Rechtskontrolle stand und die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Einga- be vom 9. Januar 2014)

- Rechtsanwältin D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 11

E. 4.3 Der Beschwerdeführer ersucht indes um unentgeltliche Rechtspfle- ge unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin im Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht.

E. 4.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dem- nach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich ma- chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungs- grundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Ver- beiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vor- ab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 12 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2).

E. 4.3.2 Im vorliegenden Fall liegen keine rechtlich oder tatsächlich schwie- rige Verhältnisse vor, welche eine anwaltliche Vertretung erforderlich mach- ten. So erweist sich weder der Sachverhalt als übermässig komplex, noch sind besondere rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich, für welche eine an- waltliche Vertretung als notwendig erscheint. Das Argument des Zeitman- gels des Beschwerdeführers aufgrund der anstehenden Abiturprüfung genügt nicht für den Anspruch auf einen Rechtsvertreter, insbesondere da dieser seine Ausbildung Ende Januar 2013 abgebrochen hat. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ist somit abzuweisen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.

Dispositiv
  1. Mai bis 31. Juli 2012) teilweise gut und wies sie zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab (Ziffer 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 3 wies sie ebenfalls ab, soweit es nicht aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde (act. II). C. Hiergegen hat A.________, weiterhin vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Eingab vom 24. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, verwaltungsrechtliche Abteilung, Beschwerde erhoben. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
  2. Ziffer 1 des Entscheides des Regierungsstatthalteramts Bern- Mittelland vom 24. April 2013 sei, soweit sie sich auf materiell- rechtliche Anträge bezieht und die Angelegenheit nicht an die Vor- instanz zurückweist, aufzuheben.
  3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 1. August 2012 wirtschaftliche Sozialhilfe in noch zu bestimmender Höhe auszurichten.
  4. Insbesondere sollen Kosten der Ausbildung des Beschwerdefüh- rers, die nicht von Stipendien gedeckt sind, durch die Sozialhilfe übernommen werden.
  5. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer als amtliche Anwältin beizuordnen. unter Entschädigungsfolge Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass die Sozialhilfe ergänzend zu den Stipendien zu gewähren sei. Zudem rügte er die Bemes- sung der wirtschaftlichen Sozialhilfe in den entsprechenden Monatsbud- gets. Am 18. Juni 2013 verzichtete das RSA Bern-Mittelland auf die Eingabe einer förmlichen Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, die Abweisung der Be- schwerde. Am 22. August 2013 informierte die Beschwerdegegnerin das Gericht im Rahmen einer Ergänzung der Beschwerdeantwort darüber, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung Ende Januar 2013 abgebrochen und bisher auf Sozialhilfeunterstützung verzichtet hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2013 wurde dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Eingabe vom 22. August 2013 zu äussern, seine Beschwerde kostenlos zurückzuziehen oder ande- re sachdienliche Anträge zum weiteren Verfahren zu stellen. Am 16. Oktober 2013 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dar, dass dieser seine Ausbildung seit Abschluss des Wintersemesters des Schuljahres 2012/2013 nicht mehr fortführe und bis anhin keinen Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt habe. Sie beantragte, dass die Prüfung des Anspruches auf (ergänzende) Sozialhilfe des Beschwerdeführers auf die Zeit ab 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 beschränkt werde. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde den übrigen Verfahrensbetei- ligten Gelegenheit zu allfälligen Bemerkungen gegeben. In der Eingabe vom 1. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin sinngemäss an ih- rem Antrag fest. Das RSA Bern-Mittelland liess sich nicht vernehmen. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Dezember 2013 wurde die Be- schwerdesache infolge einer Änderung des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) von der verwaltungsrechtlichen Abteilung an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung übertragen (vgl. auch Verfügung vom 6. Januar 2014). Am 9. Januar 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwer- deführer seit November 2013 wieder Sozialhilfe beziehe. Erwägungen:
  6. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittalland vom
  7. April 2013 (act. II). Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch auf (ergänzende) Sozialhilfe in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar
  8. 1.3 Umstritten ist der Anspruch auf (ergänzende) Sozialhilfe für sechs Monate (vgl. act. II; Budget für die Monate August, September, Oktober 2012 sowie Anträge/Steuerung: Budget für November 2012). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
  9. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtli- che Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 6 recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverord- nung, SHV; BSG 860.111) keine abweichende Regelung vorsehen. Am 1. Januar 2012 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 2. November 2011 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 11-132, BAG 12-9) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revi- diertem Art. 8 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und neu 12/10 verbindlich. 2.3 Auf die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Rahmen der Sozialhilfe finanziell zu unterstützen ist, geben weder das SHG noch die SHV eine konkrete Ant- wort. Gestützt auf die «Praxishilfe» H.6 der SKOS-Richtlinien hat das Ver- waltungsgericht erkannt, dass auch Ausbildungskosten Bestandteil der allgemeinen Lebenskosten sind und in angemessenem Umfang durch die Sozialhilfe übernommen werden (BVR 2010 S. 29 E. 3.2). Vorausgesetzt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 7 ist allemal, dass die Aus-, Fort- oder Weiterbildungen nicht über andere Quellen (Stipendien, Elternbeiträge, Leistungen der Arbeitslosen- oder In- validenversicherung, Fondsmittel usw.) finanziert werden können (H.6 der SKOS-Richtlinien). Die Erstausbildung fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, welche auch noch dann gegeben ist, wenn eine volljährige Person über keine angemessene Ausbildung verfügt (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so hat die Sozialbehörde eine ergänzende Unterstützung zu gewähren (BVR 2010 S. 29 E. 3.2). Bei einer angemessenen Schulung trägt die Sozialhilfe grundsätzlich die Kosten der Ausbildung in staatlichen oder staatlich subventionierten Institu- tionen (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 148). 2.4 Ist die Bedürftigkeit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleis- tungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt dies- falls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit un- ter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2011 S. 368 E. 3.1; vgl. auch BGE 130 I 71 E. 4 S. 74; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Februar 2012, 8C_787/2011, E. 3.2.1).
  10. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2012 Sozialhilfe der EG C.________ bezog (vgl. act. IIA, Klientendaten). Ferner ist unbestritten, dass ihm die Erziehungsdirektion des Kantons Bern ab August 2012 Sti- pendien für das Ausbildungsjahr 2012/2013 an der Schule E.________ in ... (Deutschland) in der Höhe von Fr. 17‘013.-- gewährte (act. IIA, Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 8 ge/Steuerung: Verfügung vom 16. Oktober 2012) und der Beschwerdefüh- rer die Ausbildung Ende Januar 2013 abgebrochen hat (vgl. Eingabe vom
  11. Oktober 2013). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der hier massgeben- den Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 ergänzend zu den Sti- pendien Anspruch auf Unterstützung durch die Sozialhilfe hat bzw. die Leistungen zu Recht per 30. November 2012 eingestellt worden sind. Da- bei geht es insbesondere um die Kosten der Ausbildung des Beschwerde- führers in ... (Deutschland), die nicht von Stipendien gedeckt sind (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3). 3.2 Den Monatsbudgets August bis November 2012 des Sozialdienstes C.________ ist ein monatlicher Bedarf des Beschwerdeführers von jeweils Fr. 1‘623.60 (Grundbedarf: Fr. 606.--; medizinische Grundversorgung: Fr. 212.10; Wohnkosten: Fr. 505.50; Integrationszulage Auszubildende: Fr. 300.--) zu entnehmen (vgl. act. II; Budget für die Monate August, Sep- tember, Oktober 2012 sowie Anträge/Steuerung: Budget für November 2012). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Berechnung des monatlichen Bedarfs nicht zu beanstanden. Der Grundbedarf wurde gestützt auf die empfohlenen Beträge für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf monatlich Fr. 606.-- festgelegt (vgl. SKOS-Richtlinien, B.2.2). Dabei wurde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern in ... BE bzw. in einem Haushalt von drei Personen lebt (Kopfteilungsprinzip). Obwohl der Beschwerdeführer während der Schulzeit in ... (Deutschland) in einer Zwei- personen-Wohngemeinschaft wohnte, war der Lebensmittelpunkt nach wie vor in ... BE bei seinen Eltern. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Wohnkosten selber von einem Dreipersonen-Haushalt ausgeht. Es kann nicht angehen, dass bei der Berechnung des Grundbedarfs und der Wohnkosten auf eine unterschiedliche Anzahl Personen im Haushalt bzw. einen anderen Wohn- sitz abgestellt wird und der Beschwerdeführer die für ihn jeweils günstigere Variante geltend macht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 9 Die Berechnung der Wohnkosten bzw. der anteilsmässige Betrage von Fr. 505.-- (vgl. SKOS-Richtlinien, B.3) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wohnkosten in ... (Deutschland) können dabei nicht zusätzlich berück- sichtigt werden. Dies würde den sogenannten Schadenminderungspflichten gemäss Art. 28 Abs. 2 SHG widersprechen. Zwar können gemäss SKOS- Richtlinien Kosten für die Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehun- gen übernommen werden (Situationsbedingte Leistungen: C.1 und C.1.8). Die Übernahme der Wohnkosten in ... (Deutschland) fällt jedoch nicht in diesen Bereich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdefüh- rer im Rahmen einer „Integrationszulage Auszubildende“ monatlich Fr. 300.-- gewährt wurden. Im Übrigen ist bzw. war es dem Beschwerde- führer zwar unbenommen, eine Schulung anstatt in einer staatlichen oder staatlich subventionierten schweizerischen Institution in ... (Deutschland) zu absolvieren. Gründe, weshalb diesfalls über die Stipendien hinaus Ausbil- dungskosten ausnahmsweise als ergänzende Sozialhilfe zu übernehmen wären, sind allerdings nicht ersichtlich (vgl. nachfolgende Ausführungen). Ob die Ausbildung eine angemessene Schulung darstellte kann vorliegend offen bleiben. Soweit der Beschwerdeführer festhält, die Prämie für die Krankenversiche- rung betrage ab Januar 2013 Fr. 232.20, ist festzuhalten, dass eine Ände- rung der finanziellen Situation und ein daraus resultierender allfälliger An- spruch auf Sozialhilfe in einem neuen Gesuch hätte geltend gemacht wer- den müssen (vgl. E. 2.4 hiervor). Gestützt auf die Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Januar 2013 ein entsprechendes Ge- such gestellt hat. 3.3 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 16. Oktober 2012 gewährte die Erziehungsdirektion des Kantons Bern dem Beschwerdeführer Stipendien in der Höhe von Fr. 17‘013.-- für das Ausbildungsjahr 2012/2013. Ab Au- gust 2012 erhielt der Beschwerdeführer damit monatlich Stipendien in der Höhe von Fr. 1‘417.75 sowie zusätzlich Fr. 290.-- Ausbildungszulagen, insgesamt Fr. 1‘707.75. 3.4 Gemäss H.6 der SKOS-Richtlinien sind nur Beiträge an die Ausbil- dung zu gewähren, wenn diese nicht durch andere Quellen - namentlich unter anderem Stipendien - finanziert werden können. Nach der Recht- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 10 sprechung ist jedoch eine ergänzende Unterstützung möglich, wenn den Eltern nicht zugemutet werden kann, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen und die Einnahmen (Lohn, Stipen- dien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen usw.) nicht ausreichen, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken (vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf die Akten ist festzustellen, dass den Eltern des Beschwerde- führers nicht zugemutet werden kann, für die Ausbildung aufzukommen, beziehen diese doch selber Sozialhilfe (vgl. act. IIA, Anträge/Steuerung: Gesuch zum Bezug von Sozialhilfe vom 26. März 2012). Allerdings ist fest- zuhalten, dass die Einnahmen (Stipendium und Ausbildungszulage) in der höhe von Fr. 1‘707.75 den Unterhalt und die Auslagen decken bzw. dem Beschwerdeführer genügend Mittel zur Verfügung stehen. Ausgehend von einem monatlichen Bedarf von Fr. 1‘623.60 (vgl. vorstehend E. 3.2 erster Absatz) resultiert ein Einnahmeüberschuss von Fr. 84.15 pro Monat. Somit besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein An- spruch auf ergänzende Unterstützung nach den SKOS-Richtlinien. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin - unter Anwen- dung des Subsidiaritätsprinzips - die Sozialhilfe zu Recht abgelehnt bzw. eingestellt (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Entscheid der Vorinstanz hält somit der Rechtskontrolle stand und die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
  12. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 11 4.3 Der Beschwerdeführer ersucht indes um unentgeltliche Rechtspfle- ge unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin im Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht. 4.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dem- nach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich ma- chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungs- grundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Ver- beiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vor- ab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 12 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2). 4.3.2 Im vorliegenden Fall liegen keine rechtlich oder tatsächlich schwie- rige Verhältnisse vor, welche eine anwaltliche Vertretung erforderlich mach- ten. So erweist sich weder der Sachverhalt als übermässig komplex, noch sind besondere rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich, für welche eine an- waltliche Vertretung als notwendig erscheint. Das Argument des Zeitman- gels des Beschwerdeführers aufgrund der anstehenden Abiturprüfung genügt nicht für den Anspruch auf einen Rechtsvertreter, insbesondere da dieser seine Ausbildung Ende Januar 2013 abgebrochen hat. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ist somit abzuweisen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin wird abgewiesen.
  15. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Einga- be vom 9. Januar 2014) - Rechtsanwältin D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 1 SH KNB/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. März 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 24. April 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1992 geborene A.________ (Beschwerdeführer) besuchte seit August 2011 die Schule E.________ in ... (Deutschland; vgl. unpaginierte Akten der Einwohnergemeinde [EG] C.________ [Beschwerdegegnerin; act. IIA], Anträge/Steuerung: Schulbescheinigung vom 4. August 2011). Seit Mai 2012 wurde er durch den Sozialdienst der EG C.________ wirtschaftlich unterstützt (vgl. act. IIA, Klientendaten sowie Anträge/Steuerung: Verfü- gung vom 24. Mai 2012). In der Verfügung vom 15. August 2012 gewährte die Erziehungsdirektion des Kantons Bern A.________ für das Ausbildungsjahr 2012/2013 ein Sti- pendienbetrag von Fr. 15‘513.-- (act. IIA, Schule/Arbeit). Am 16. Oktober 2012 wurde dieser Stipendienbetrag revisionsweise neu auf Fr. 17‘013.-- festgesetzt (act. IIA Anträge/Steuerung). Diese Verfügung blieb unange- fochten. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 stellte die EG C.________ die wirt- schaftliche Hilfe per 30. November 2012 ein, da durch den Erhalt des Sti- pendiums für das Schuljahr 2012/2013, welches den Existenzbedarf von A.________ decke, der Anspruch auf Sozialhilfe erloschen sei (act. IIA, Anträge/Steuerung). B. Gegen diese Verfügung erhob A.________, vertreten durch Fürsprecherin B.________, am 24. November 2012 Beschwerde beim Regierungsstatt- halteramt (RSA) Bern-Mittelland (vgl. unpaginierte Akten des RSA Bern- Mittelland [act. II]). Mit Entscheid vom 24. April 2013 hiess die stellvertre- tende Regierungsstatthalterin die Beschwerde (betreffend die Zeit vom

1. Mai bis 31. Juli 2012) teilweise gut und wies sie zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab (Ziffer 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 3 wies sie ebenfalls ab, soweit es nicht aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde (act. II). C. Hiergegen hat A.________, weiterhin vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Eingab vom 24. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, verwaltungsrechtliche Abteilung, Beschwerde erhoben. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 1 des Entscheides des Regierungsstatthalteramts Bern- Mittelland vom 24. April 2013 sei, soweit sie sich auf materiell- rechtliche Anträge bezieht und die Angelegenheit nicht an die Vor- instanz zurückweist, aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 1. August 2012 wirtschaftliche Sozialhilfe in noch zu bestimmender Höhe auszurichten. 3. Insbesondere sollen Kosten der Ausbildung des Beschwerdefüh- rers, die nicht von Stipendien gedeckt sind, durch die Sozialhilfe übernommen werden. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer als amtliche Anwältin beizuordnen. unter Entschädigungsfolge Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass die Sozialhilfe ergänzend zu den Stipendien zu gewähren sei. Zudem rügte er die Bemes- sung der wirtschaftlichen Sozialhilfe in den entsprechenden Monatsbud- gets. Am 18. Juni 2013 verzichtete das RSA Bern-Mittelland auf die Eingabe einer förmlichen Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, die Abweisung der Be- schwerde. Am 22. August 2013 informierte die Beschwerdegegnerin das Gericht im Rahmen einer Ergänzung der Beschwerdeantwort darüber, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung Ende Januar 2013 abgebrochen und bisher auf Sozialhilfeunterstützung verzichtet hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2013 wurde dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Eingabe vom 22. August 2013 zu äussern, seine Beschwerde kostenlos zurückzuziehen oder ande- re sachdienliche Anträge zum weiteren Verfahren zu stellen. Am 16. Oktober 2013 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dar, dass dieser seine Ausbildung seit Abschluss des Wintersemesters des Schuljahres 2012/2013 nicht mehr fortführe und bis anhin keinen Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt habe. Sie beantragte, dass die Prüfung des Anspruches auf (ergänzende) Sozialhilfe des Beschwerdeführers auf die Zeit ab 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 beschränkt werde. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde den übrigen Verfahrensbetei- ligten Gelegenheit zu allfälligen Bemerkungen gegeben. In der Eingabe vom 1. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin sinngemäss an ih- rem Antrag fest. Das RSA Bern-Mittelland liess sich nicht vernehmen. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Dezember 2013 wurde die Be- schwerdesache infolge einer Änderung des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) von der verwaltungsrechtlichen Abteilung an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung übertragen (vgl. auch Verfügung vom 6. Januar 2014). Am 9. Januar 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwer- deführer seit November 2013 wieder Sozialhilfe beziehe. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittalland vom

24. April 2013 (act. II). Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch auf (ergänzende) Sozialhilfe in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013. 1.3 Umstritten ist der Anspruch auf (ergänzende) Sozialhilfe für sechs Monate (vgl. act. II; Budget für die Monate August, September, Oktober 2012 sowie Anträge/Steuerung: Budget für November 2012). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtli- che Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 6 recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverord- nung, SHV; BSG 860.111) keine abweichende Regelung vorsehen. Am 1. Januar 2012 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 2. November 2011 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 11-132, BAG 12-9) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revi- diertem Art. 8 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und neu 12/10 verbindlich. 2.3 Auf die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Rahmen der Sozialhilfe finanziell zu unterstützen ist, geben weder das SHG noch die SHV eine konkrete Ant- wort. Gestützt auf die «Praxishilfe» H.6 der SKOS-Richtlinien hat das Ver- waltungsgericht erkannt, dass auch Ausbildungskosten Bestandteil der allgemeinen Lebenskosten sind und in angemessenem Umfang durch die Sozialhilfe übernommen werden (BVR 2010 S. 29 E. 3.2). Vorausgesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 7 ist allemal, dass die Aus-, Fort- oder Weiterbildungen nicht über andere Quellen (Stipendien, Elternbeiträge, Leistungen der Arbeitslosen- oder In- validenversicherung, Fondsmittel usw.) finanziert werden können (H.6 der SKOS-Richtlinien). Die Erstausbildung fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, welche auch noch dann gegeben ist, wenn eine volljährige Person über keine angemessene Ausbildung verfügt (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so hat die Sozialbehörde eine ergänzende Unterstützung zu gewähren (BVR 2010 S. 29 E. 3.2). Bei einer angemessenen Schulung trägt die Sozialhilfe grundsätzlich die Kosten der Ausbildung in staatlichen oder staatlich subventionierten Institu- tionen (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 148). 2.4 Ist die Bedürftigkeit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleis- tungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt dies- falls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit un- ter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2011 S. 368 E. 3.1; vgl. auch BGE 130 I 71 E. 4 S. 74; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Februar 2012, 8C_787/2011, E. 3.2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2012 Sozialhilfe der EG C.________ bezog (vgl. act. IIA, Klientendaten). Ferner ist unbestritten, dass ihm die Erziehungsdirektion des Kantons Bern ab August 2012 Sti- pendien für das Ausbildungsjahr 2012/2013 an der Schule E.________ in ... (Deutschland) in der Höhe von Fr. 17‘013.-- gewährte (act. IIA, Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 8 ge/Steuerung: Verfügung vom 16. Oktober 2012) und der Beschwerdefüh- rer die Ausbildung Ende Januar 2013 abgebrochen hat (vgl. Eingabe vom

16. Oktober 2013). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der hier massgeben- den Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 ergänzend zu den Sti- pendien Anspruch auf Unterstützung durch die Sozialhilfe hat bzw. die Leistungen zu Recht per 30. November 2012 eingestellt worden sind. Da- bei geht es insbesondere um die Kosten der Ausbildung des Beschwerde- führers in ... (Deutschland), die nicht von Stipendien gedeckt sind (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3). 3.2 Den Monatsbudgets August bis November 2012 des Sozialdienstes C.________ ist ein monatlicher Bedarf des Beschwerdeführers von jeweils Fr. 1‘623.60 (Grundbedarf: Fr. 606.--; medizinische Grundversorgung: Fr. 212.10; Wohnkosten: Fr. 505.50; Integrationszulage Auszubildende: Fr. 300.--) zu entnehmen (vgl. act. II; Budget für die Monate August, Sep- tember, Oktober 2012 sowie Anträge/Steuerung: Budget für November 2012). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Berechnung des monatlichen Bedarfs nicht zu beanstanden. Der Grundbedarf wurde gestützt auf die empfohlenen Beträge für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf monatlich Fr. 606.-- festgelegt (vgl. SKOS-Richtlinien, B.2.2). Dabei wurde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern in ... BE bzw. in einem Haushalt von drei Personen lebt (Kopfteilungsprinzip). Obwohl der Beschwerdeführer während der Schulzeit in ... (Deutschland) in einer Zwei- personen-Wohngemeinschaft wohnte, war der Lebensmittelpunkt nach wie vor in ... BE bei seinen Eltern. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Wohnkosten selber von einem Dreipersonen-Haushalt ausgeht. Es kann nicht angehen, dass bei der Berechnung des Grundbedarfs und der Wohnkosten auf eine unterschiedliche Anzahl Personen im Haushalt bzw. einen anderen Wohn- sitz abgestellt wird und der Beschwerdeführer die für ihn jeweils günstigere Variante geltend macht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 9 Die Berechnung der Wohnkosten bzw. der anteilsmässige Betrage von Fr. 505.-- (vgl. SKOS-Richtlinien, B.3) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wohnkosten in ... (Deutschland) können dabei nicht zusätzlich berück- sichtigt werden. Dies würde den sogenannten Schadenminderungspflichten gemäss Art. 28 Abs. 2 SHG widersprechen. Zwar können gemäss SKOS- Richtlinien Kosten für die Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehun- gen übernommen werden (Situationsbedingte Leistungen: C.1 und C.1.8). Die Übernahme der Wohnkosten in ... (Deutschland) fällt jedoch nicht in diesen Bereich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdefüh- rer im Rahmen einer „Integrationszulage Auszubildende“ monatlich Fr. 300.-- gewährt wurden. Im Übrigen ist bzw. war es dem Beschwerde- führer zwar unbenommen, eine Schulung anstatt in einer staatlichen oder staatlich subventionierten schweizerischen Institution in ... (Deutschland) zu absolvieren. Gründe, weshalb diesfalls über die Stipendien hinaus Ausbil- dungskosten ausnahmsweise als ergänzende Sozialhilfe zu übernehmen wären, sind allerdings nicht ersichtlich (vgl. nachfolgende Ausführungen). Ob die Ausbildung eine angemessene Schulung darstellte kann vorliegend offen bleiben. Soweit der Beschwerdeführer festhält, die Prämie für die Krankenversiche- rung betrage ab Januar 2013 Fr. 232.20, ist festzuhalten, dass eine Ände- rung der finanziellen Situation und ein daraus resultierender allfälliger An- spruch auf Sozialhilfe in einem neuen Gesuch hätte geltend gemacht wer- den müssen (vgl. E. 2.4 hiervor). Gestützt auf die Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Januar 2013 ein entsprechendes Ge- such gestellt hat. 3.3 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 16. Oktober 2012 gewährte die Erziehungsdirektion des Kantons Bern dem Beschwerdeführer Stipendien in der Höhe von Fr. 17‘013.-- für das Ausbildungsjahr 2012/2013. Ab Au- gust 2012 erhielt der Beschwerdeführer damit monatlich Stipendien in der Höhe von Fr. 1‘417.75 sowie zusätzlich Fr. 290.-- Ausbildungszulagen, insgesamt Fr. 1‘707.75. 3.4 Gemäss H.6 der SKOS-Richtlinien sind nur Beiträge an die Ausbil- dung zu gewähren, wenn diese nicht durch andere Quellen - namentlich unter anderem Stipendien - finanziert werden können. Nach der Recht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 10 sprechung ist jedoch eine ergänzende Unterstützung möglich, wenn den Eltern nicht zugemutet werden kann, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen und die Einnahmen (Lohn, Stipen- dien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen usw.) nicht ausreichen, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken (vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf die Akten ist festzustellen, dass den Eltern des Beschwerde- führers nicht zugemutet werden kann, für die Ausbildung aufzukommen, beziehen diese doch selber Sozialhilfe (vgl. act. IIA, Anträge/Steuerung: Gesuch zum Bezug von Sozialhilfe vom 26. März 2012). Allerdings ist fest- zuhalten, dass die Einnahmen (Stipendium und Ausbildungszulage) in der höhe von Fr. 1‘707.75 den Unterhalt und die Auslagen decken bzw. dem Beschwerdeführer genügend Mittel zur Verfügung stehen. Ausgehend von einem monatlichen Bedarf von Fr. 1‘623.60 (vgl. vorstehend E. 3.2 erster Absatz) resultiert ein Einnahmeüberschuss von Fr. 84.15 pro Monat. Somit besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein An- spruch auf ergänzende Unterstützung nach den SKOS-Richtlinien. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin - unter Anwen- dung des Subsidiaritätsprinzips - die Sozialhilfe zu Recht abgelehnt bzw. eingestellt (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Entscheid der Vorinstanz hält somit der Rechtskontrolle stand und die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 11 4.3 Der Beschwerdeführer ersucht indes um unentgeltliche Rechtspfle- ge unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin im Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht. 4.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dem- nach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich ma- chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungs- grundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Ver- beiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vor- ab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 12 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2). 4.3.2 Im vorliegenden Fall liegen keine rechtlich oder tatsächlich schwie- rige Verhältnisse vor, welche eine anwaltliche Vertretung erforderlich mach- ten. So erweist sich weder der Sachverhalt als übermässig komplex, noch sind besondere rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich, für welche eine an- waltliche Vertretung als notwendig erscheint. Das Argument des Zeitman- gels des Beschwerdeführers aufgrund der anstehenden Abiturprüfung genügt nicht für den Anspruch auf einen Rechtsvertreter, insbesondere da dieser seine Ausbildung Ende Januar 2013 abgebrochen hat. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ist somit abzuweisen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Einga- be vom 9. Januar 2014)

- Rechtsanwältin D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, SH/14/1, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.