opencaselaw.ch

200 2013 996

Bern VerwG · 2013-10-25 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013

Sachverhalt

A. Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich, vertreten durch seinen Beistand B.________, im Juni 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfol- gend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Nach Ab- klärungen betreffend die finanziellen Verhältnisse sprach die AKB dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 rückwirkend ab dem

1. März 2011 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 410.-- (ab dem 1. Januar 2012: Fr. 406.--) zu (AB 118). Im Oktober 2012 trat der Versicherte in ein Heim ein (AB 120), woraufhin die AKB die Ergänzungs- leistungen neu berechnete (Fr. 1'174.-- ab dem 1. Oktober 2012 [AB 124]; Fr. 1'165.-- ab dem 1. Januar 2013 [AB 125]). Mit Verfügung vom 13. Sep- tember 2013 (AB 129) nahm die AKB erneut eine Neuberechnung vor und setzte die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2013 auf Fr. 1'152.-- fest. Hiergegen erhob der Beistand des Versicherten mit Schreiben vom

23. September 2013 Einsprache (AB 136), welche mit Entscheid vom

25. Oktober 2013 (AB 143) teilweise gutgeheissen wurde. Die Ergänzungs- leistungen wurden neu ab dem 1. April 2013 auf Fr. 1'469.--, ab dem

1. September 2013 auf Fr. 1'700.-- und ab dem 1. Oktober 2013 auf Fr. 1'687.-- festgesetzt. B. Hiergegen erhebt der Versicherte, wiederum vertreten durch seinen Bei- stand, mit Eingabe vom 10. November 2013 Beschwerde. Er beantragt die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der ef- fektiven Heimkosten von Fr. 155.-- pro Tag sowie des Wegfalls des Pflege- taggeldes seines Krankenversicherers von Fr. 10.-- pro Tag ab dem 1. Juli 2013.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 beantragt die Beschwer- degegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Wegfall des Pflegetaggeldes des Krankenversicherers von Fr. 10.-- pro Tag ab dem 1. Juli 2013 zu berücksichtigen sei. Im Weiteren müsse, da der Krankenversicherer auf eine Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 4'370.-- verzichte, dieser Betrag für die Be- rechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2013 wiederum dem Vermögen (Sparguthaben) zugerechnet werden, nachdem diese For- derung im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 dort in Abzug ge- bracht worden sei. Schliesslich handle es sich bei der berücksichtigten Heimtaxe von Fr. 135.-- pro Tag um den gesetzlichen Höchstbetrag. Eine Anrechnung der effektiven Kosten von Fr. 155.-- pro Tag sei somit nicht möglich.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 4

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 (AB 143). Streitig und zu prüfen bleibt – nachdem die Beschwerde- gegnerin die Gutheissung der Beschwerde bezüglich des Wegfalls des Pflegetaggeldes von Fr. 10.-- pro Tag ab dem 1. Juli 2013 beantragt hat – die Höhe der zu berücksichtigenden Heimtaxe sowie die Erhöhung des in die EL-Berechnung einfliessenden Vermögens ab 1. dem September 2013. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerich- tet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 5

E. 2.2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: a) die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berück- sichtigt werden wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG); sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird; b) ein vom Kanton zu bestimmen- der Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b ELG).

E. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich beim C.________, in dem der Beschwerdeführer seit dem 17. Oktober 2012 lebt (AB 120), um ein Heim handelt, für welches gemäss Art. 4 Abs. 1 der kan- tonalen Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG; BSG 841.311) ein täglicher Höchstbetrag von Fr. 135.-- als Ausgabe anerkannt wird. Der Beschwerdeführer beantragt aufgrund seiner fortschreitenden Demenz und dem damit verbundenen erhöhten Betreuungsaufwand jedoch die ausnahmsweise Anerkennung bzw. Berücksichtigung der effektiven Tagespauschale von Fr. 155.-- (AB 127). Beim Betrag von Fr. 135.-- handelt es sich um einen gesetzlich vor- gegebenen Maximalbetrag. Die Beschwerdegegnerin als rechtsanwenden- de Behörde ist daran gebunden; ihr steht diesbezüglich kein Beurteilungs- spielraum zu. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Damit bleibt es bei der Anrechnung der Tagestaxe von Fr. 135.--.

E. 3.2 Im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 (AB 143) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen und für die EL-Berechnung ab dem 1. September 2013 beim Vermögen statt des ausgewiesenen Sparguthabens von Fr. 69'911.-- (AB 136 S.2) unter Abzug einer noch nicht bezahlten Rückforderung seines Krankenversiche- rers (AB 133) lediglich ein Sparguthaben von Fr. 65'000.-- berücksichtigt. Nachdem der Krankenversicherer die Rückforderung in der Zwischenzeit erlassen hat (Schreiben vom 28. Oktober 2013; Beschwerdebeilage [BB]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 6 3), ist die EL-Berechnung – dem Antrag der Beschwerdegegnerin entspre- chend – ab dem 1. September 2013 ohne Berücksichtigung der Rückforde- rung vorzunehmen.

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die dem Beschwer- deführer zustehenden Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung des Wegfalls des Pflegetaggeldes von Fr. 10.-- pro Tag ab dem 1. Juni 2013 sowie unter Anrechnung eines Sparguthabens von Fr. 69'911.-- ab dem

1. September 2013 berechne und anschliessend neu verfüge.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG in Ver- bindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Da im Rahmen der nichtanwaltlichen Vertretung der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 25. Ok- tober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 7

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. März 2011 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 410.-- (ab dem 1. Januar 2012: Fr. 406.--) zu (AB 118). Im Oktober 2012 trat der Versicherte in ein Heim ein (AB 120), woraufhin die AKB die Ergänzungs- leistungen neu berechnete (Fr. 1'174.-- ab dem 1. Oktober 2012 [AB 124]; Fr. 1'165.-- ab dem 1. Januar 2013 [AB 125]). Mit Verfügung vom 13. Sep- tember 2013 (AB 129) nahm die AKB erneut eine Neuberechnung vor und setzte die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2013 auf Fr. 1'152.-- fest. Hiergegen erhob der Beistand des Versicherten mit Schreiben vom
  2. September 2013 Einsprache (AB 136), welche mit Entscheid vom
  3. Oktober 2013 (AB 143) teilweise gutgeheissen wurde. Die Ergänzungs- leistungen wurden neu ab dem 1. April 2013 auf Fr. 1'469.--, ab dem
  4. September 2013 auf Fr. 1'700.-- und ab dem 1. Oktober 2013 auf Fr. 1'687.-- festgesetzt. B. Hiergegen erhebt der Versicherte, wiederum vertreten durch seinen Bei- stand, mit Eingabe vom 10. November 2013 Beschwerde. Er beantragt die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der ef- fektiven Heimkosten von Fr. 155.-- pro Tag sowie des Wegfalls des Pflege- taggeldes seines Krankenversicherers von Fr. 10.-- pro Tag ab dem 1. Juli
  5. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 beantragt die Beschwer- degegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Wegfall des Pflegetaggeldes des Krankenversicherers von Fr. 10.-- pro Tag ab dem 1. Juli 2013 zu berücksichtigen sei. Im Weiteren müsse, da der Krankenversicherer auf eine Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 4'370.-- verzichte, dieser Betrag für die Be- rechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2013 wiederum dem Vermögen (Sparguthaben) zugerechnet werden, nachdem diese For- derung im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 dort in Abzug ge- bracht worden sei. Schliesslich handle es sich bei der berücksichtigten Heimtaxe von Fr. 135.-- pro Tag um den gesetzlichen Höchstbetrag. Eine Anrechnung der effektiven Kosten von Fr. 155.-- pro Tag sei somit nicht möglich. Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  7. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 (AB 143). Streitig und zu prüfen bleibt – nachdem die Beschwerde- gegnerin die Gutheissung der Beschwerde bezüglich des Wegfalls des Pflegetaggeldes von Fr. 10.-- pro Tag ab dem 1. Juli 2013 beantragt hat – die Höhe der zu berücksichtigenden Heimtaxe sowie die Erhöhung des in die EL-Berechnung einfliessenden Vermögens ab 1. dem September 2013. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerich- tet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 5 2.2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: a) die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berück- sichtigt werden wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG); sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird; b) ein vom Kanton zu bestimmen- der Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b ELG).
  9. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich beim C.________, in dem der Beschwerdeführer seit dem 17. Oktober 2012 lebt (AB 120), um ein Heim handelt, für welches gemäss Art. 4 Abs. 1 der kan- tonalen Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG; BSG 841.311) ein täglicher Höchstbetrag von Fr. 135.-- als Ausgabe anerkannt wird. Der Beschwerdeführer beantragt aufgrund seiner fortschreitenden Demenz und dem damit verbundenen erhöhten Betreuungsaufwand jedoch die ausnahmsweise Anerkennung bzw. Berücksichtigung der effektiven Tagespauschale von Fr. 155.-- (AB 127). Beim Betrag von Fr. 135.-- handelt es sich um einen gesetzlich vor- gegebenen Maximalbetrag. Die Beschwerdegegnerin als rechtsanwenden- de Behörde ist daran gebunden; ihr steht diesbezüglich kein Beurteilungs- spielraum zu. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Damit bleibt es bei der Anrechnung der Tagestaxe von Fr. 135.--. 3.2 Im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 (AB 143) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen und für die EL-Berechnung ab dem 1. September 2013 beim Vermögen statt des ausgewiesenen Sparguthabens von Fr. 69'911.-- (AB 136 S.2) unter Abzug einer noch nicht bezahlten Rückforderung seines Krankenversiche- rers (AB 133) lediglich ein Sparguthaben von Fr. 65'000.-- berücksichtigt. Nachdem der Krankenversicherer die Rückforderung in der Zwischenzeit erlassen hat (Schreiben vom 28. Oktober 2013; Beschwerdebeilage [BB] Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 6 3), ist die EL-Berechnung – dem Antrag der Beschwerdegegnerin entspre- chend – ab dem 1. September 2013 ohne Berücksichtigung der Rückforde- rung vorzunehmen. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die dem Beschwer- deführer zustehenden Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung des Wegfalls des Pflegetaggeldes von Fr. 10.-- pro Tag ab dem 1. Juni 2013 sowie unter Anrechnung eines Sparguthabens von Fr. 69'911.-- ab dem
  10. September 2013 berechne und anschliessend neu verfüge.
  11. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG in Ver- bindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Da im Rahmen der nichtanwaltlichen Vertretung der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 25. Ok- tober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 7
  13. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 996 EL GRD/IMD/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Februar 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Imhasly A.________ gesetzlich vertreten durch seinen Beistand B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich, vertreten durch seinen Beistand B.________, im Juni 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfol- gend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Nach Ab- klärungen betreffend die finanziellen Verhältnisse sprach die AKB dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 rückwirkend ab dem

1. März 2011 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 410.-- (ab dem 1. Januar 2012: Fr. 406.--) zu (AB 118). Im Oktober 2012 trat der Versicherte in ein Heim ein (AB 120), woraufhin die AKB die Ergänzungs- leistungen neu berechnete (Fr. 1'174.-- ab dem 1. Oktober 2012 [AB 124]; Fr. 1'165.-- ab dem 1. Januar 2013 [AB 125]). Mit Verfügung vom 13. Sep- tember 2013 (AB 129) nahm die AKB erneut eine Neuberechnung vor und setzte die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2013 auf Fr. 1'152.-- fest. Hiergegen erhob der Beistand des Versicherten mit Schreiben vom

23. September 2013 Einsprache (AB 136), welche mit Entscheid vom

25. Oktober 2013 (AB 143) teilweise gutgeheissen wurde. Die Ergänzungs- leistungen wurden neu ab dem 1. April 2013 auf Fr. 1'469.--, ab dem

1. September 2013 auf Fr. 1'700.-- und ab dem 1. Oktober 2013 auf Fr. 1'687.-- festgesetzt. B. Hiergegen erhebt der Versicherte, wiederum vertreten durch seinen Bei- stand, mit Eingabe vom 10. November 2013 Beschwerde. Er beantragt die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der ef- fektiven Heimkosten von Fr. 155.-- pro Tag sowie des Wegfalls des Pflege- taggeldes seines Krankenversicherers von Fr. 10.-- pro Tag ab dem 1. Juli 2013.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 beantragt die Beschwer- degegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Wegfall des Pflegetaggeldes des Krankenversicherers von Fr. 10.-- pro Tag ab dem 1. Juli 2013 zu berücksichtigen sei. Im Weiteren müsse, da der Krankenversicherer auf eine Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 4'370.-- verzichte, dieser Betrag für die Be- rechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2013 wiederum dem Vermögen (Sparguthaben) zugerechnet werden, nachdem diese For- derung im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 dort in Abzug ge- bracht worden sei. Schliesslich handle es sich bei der berücksichtigten Heimtaxe von Fr. 135.-- pro Tag um den gesetzlichen Höchstbetrag. Eine Anrechnung der effektiven Kosten von Fr. 155.-- pro Tag sei somit nicht möglich. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 (AB 143). Streitig und zu prüfen bleibt – nachdem die Beschwerde- gegnerin die Gutheissung der Beschwerde bezüglich des Wegfalls des Pflegetaggeldes von Fr. 10.-- pro Tag ab dem 1. Juli 2013 beantragt hat – die Höhe der zu berücksichtigenden Heimtaxe sowie die Erhöhung des in die EL-Berechnung einfliessenden Vermögens ab 1. dem September 2013. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerich- tet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 5 2.2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: a) die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berück- sichtigt werden wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG); sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird; b) ein vom Kanton zu bestimmen- der Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b ELG). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich beim C.________, in dem der Beschwerdeführer seit dem 17. Oktober 2012 lebt (AB 120), um ein Heim handelt, für welches gemäss Art. 4 Abs. 1 der kan- tonalen Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG; BSG 841.311) ein täglicher Höchstbetrag von Fr. 135.-- als Ausgabe anerkannt wird. Der Beschwerdeführer beantragt aufgrund seiner fortschreitenden Demenz und dem damit verbundenen erhöhten Betreuungsaufwand jedoch die ausnahmsweise Anerkennung bzw. Berücksichtigung der effektiven Tagespauschale von Fr. 155.-- (AB 127). Beim Betrag von Fr. 135.-- handelt es sich um einen gesetzlich vor- gegebenen Maximalbetrag. Die Beschwerdegegnerin als rechtsanwenden- de Behörde ist daran gebunden; ihr steht diesbezüglich kein Beurteilungs- spielraum zu. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Damit bleibt es bei der Anrechnung der Tagestaxe von Fr. 135.--. 3.2 Im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 (AB 143) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen und für die EL-Berechnung ab dem 1. September 2013 beim Vermögen statt des ausgewiesenen Sparguthabens von Fr. 69'911.-- (AB 136 S.2) unter Abzug einer noch nicht bezahlten Rückforderung seines Krankenversiche- rers (AB 133) lediglich ein Sparguthaben von Fr. 65'000.-- berücksichtigt. Nachdem der Krankenversicherer die Rückforderung in der Zwischenzeit erlassen hat (Schreiben vom 28. Oktober 2013; Beschwerdebeilage [BB]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 6 3), ist die EL-Berechnung – dem Antrag der Beschwerdegegnerin entspre- chend – ab dem 1. September 2013 ohne Berücksichtigung der Rückforde- rung vorzunehmen. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die dem Beschwer- deführer zustehenden Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung des Wegfalls des Pflegetaggeldes von Fr. 10.-- pro Tag ab dem 1. Juni 2013 sowie unter Anrechnung eines Sparguthabens von Fr. 69'911.-- ab dem

1. September 2013 berechne und anschliessend neu verfüge. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG in Ver- bindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Da im Rahmen der nichtanwaltlichen Vertretung der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 25. Ok- tober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 7

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.