opencaselaw.ch

200 2013 991

Bern VerwG · 2013-10-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013

Sachverhalt

A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete zu 50% als … für die B.________. Nachdem diese Anstellung durch die Arbeitgeberin gekündigt wurde (vgl. Akten des beco Berner Wirt- schaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 70 ff.) meldete sich die Versicherte am 14. Februar 2012 bei der Regiona- len Arbeitsvermittlung (RAV) an (Akten des beco, Dossier RAV - Region Bern-Mittelland [act. IIA] 1 f.) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung (act. IIB 37 ff.). In der Folge wurden ihr Arbeitslosentag- gelder ausgerichtet. Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 teilte die RAV der Versicherten mit, dass der am 9. Juli 2013 eingereichte Nachweis für die Arbeitsbemühungen Juni 2013 nicht mehr berücksichtigt werden könne, da dieser jeweils bis spätes- tens am 5. Tag des Folgemonates einer Poststelle zu übergeben oder beim RAV einzureichen seien. Sie gab der Versicherten - mit Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall - Gelegenheit, sich bis am 5. August 2013 schriftlich zum Sachverhalt zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (act. IIA 97). Mit E-Mail vom 26. Juli 2013 führte die Versicherte aus, sie habe den Nachweis für Juli (richtig: Juni) 2013 am 5. Juli 2013 per E-Mail an ihre Personalberaterin geschickt. Am 9. Juli 2013 habe sie be- merkt, dass wegen eines Fehlers in der Adresse das E-Mail nicht ange- kommen sei. Nach einem Telefonat mit ihrer Personalberaterin habe sie den Nachweis nochmals zugestellt, diesmal mit Erfolg (act. IIA 101 f.). Am 20. August 2013 verfügte das beco wegen erstmals zu spät eingereich- ter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit vier Einstelltage ab dem 1. Juli 2013 (act. IIA 110). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 114) wies das beco mit Ent- scheid vom 10. Oktober 2013 ab (act. IIA 121 - 124).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Auf- hebung des Einspracheentscheides vom 10. Oktober 2013. Zur Begrün- dung brachte sie insbesondere vor, dass sie bisher noch nie durch die Ar- beitslosenversicherung sanktioniert worden sei, da sie grundsätzlich eine ordentliche und zuverlässige Person sei. Nun passiere ihr ein Fehler und sie werden dafür hart bestraft. Sie empfinde diese Strafe als Willkür. Zu- dem arbeite bzw. erziele sie einen Zwischenverdienst, weshalb sie die Schadenminderung bei der Arbeitslosenkasse erfülle. Schliesslich rügte sie, dass der auf den 20. August 2013 datierte Brief der RAV bereits am

14. August 2013 in ihrem Briefkasten gelegen habe, obwohl das entspre- chende Schreiben mit „Eingeschrieben“ beschriftet sei. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2013 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 (act. IIA 121 - 124). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von vier Einstelltagen wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit.

E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von vier Tagen unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 5

E. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2013 nicht innerhalb der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist (vgl. E. 2.2 hiervor) und damit verspätet eingereicht hat (Eingang beim RAV am 9. Juli 2013; vgl. act. IIA 94 f.).

E. 3.2 Streitig ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne der er- wähnten Bestimmungen für die verspätete Einreichung vorliegt. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie den Nach- weis der Arbeitsbemühungen am 5. Juli 2013 um 17.32 Uhr per E-mail an ihre Personalberaterin C.________ geschickt habe. Am 9. Juli 2013 habe sie aufgrund einer Fehlermeldung bemerkt, dass dieses E-mail wegen ei- nes Fehlers in der Adresse (C.________.@vol.be.ch anstatt C.________@vol.be.ch) nicht angekommen sei. Nach einem Telefonat mit der Personalberaterin habe sie den Nachweis am gleichen Tag nochmals zugestellt, diesmal mit Erfolg. Sie sei grundsätzlich eine ordentliche und zuverlässige Person und habe bisher alle Fristen und Termine eingehalten.

E. 3.3 Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführe- rin gehalten, Arbeitsbemühungen zu tätigen und rechtzeitig einzureichen. Von einer versicherten Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversi- cherung beanspruchen will, wird ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwar- tet (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). So hätte die Beschwerdeführerin die Adresse vor dem Abschicken des E-Mails noch einmal überprüfen kön- nen bzw. müssen. Kommt hinzu, dass die Fehlermeldung umgehend, d.h.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 6 noch am 5. Juli 2013 erfolgte (vgl. act. IIA 102). Der Beschwerdeführerin wäre es daher bei genügender Aufmerksamkeit immer noch möglich gewe- sen, das E-Mail noch einmal zu verschicken. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin schon in der Ver- gangenheit einmal Probleme mit dem Verschicken von Arbeitsbemühungen hatte bzw. offenbar eine Fehlermeldung erhalten hat (vgl. act. IIA 79), so dass sie auf die entsprechenden Schwierigkeiten sensibilisiert war bzw. hätte sein sollen. Schliesslich hätte sich die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2013 telefonisch erkundigen können, ob die Arbeitsbemühungen tatsäch- lich beim RAV eingegangen sind. Der Umstand, dass die grundsätzlich ordentliche und zuverlässige Be- schwerdeführerin ihre bisherigen Arbeitsbemühungen immer rechtzeitig einreichte und die Termine immer pünktlich wahrnahm, vermag keinen Ent- schuldigungsgrund zu begründen. So sind doch diese Pflichten stets für jede Kontrollperiode neu zu erfüllen (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb die Bemühungen der Beschwerdeführerin in den übrigen Monaten seit der Anmeldung beim RAV nicht berücksichtigt werden können. Die Erzielung eines Zwischenverdienstes ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles ebenfalls nicht relevant. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, dass die RAV die Einstellungsverfügung (act. IIA 110) unter falschem Da- tum und entgegen dem Vermerk auf dem Schreiben nicht eingeschrieben versandt hat, entschuldigt dies das Versehen der Beschwerdeführerin ebenfalls nichts. So bestreitet die Beschwerdeführerin im Übrigen denn auch nicht den Entscheid erhalten und fristgerecht Einsprache erhoben zu haben.

E. 3.4 Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die verspätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeits- bemühungen für den Monat Juni 2013 ist damit nicht ausgewiesen, so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 7

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 4.2 Der Beschwerdegegner hat vier Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), was nicht zu beanstanden ist. Dadurch, dass er - was die Höhe der verfügten Sanktion anbelangt - vom „Einstellraster“ des seco (vgl. D72-D72, Ziff. 1.E/1, der AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädi- gung; in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung]) abgewichen ist, welches für den Fall, dass erstmals Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht werden, eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht, hat er bei der Fest- legung der Sanktion den besonderen Umständen des Einzelfalls bzw. dem geringen Verschulden der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung ge- tragen (vgl. Ingress zu D72 der AVIG-Praxis ALE; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts [BGer] vom 22. August 2011, 8C_285/2011, E. 3.2.1).

E. 4.3 Dementsprechend erweist sich die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht als rechtens, womit die hiergegen am 8. November 2013 erhobene Beschwerde abzu- weisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 8

E. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
  3. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 (act. IIA 121 - 124). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von vier Einstelltagen wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von vier Tagen unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 5 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
  5. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2013 nicht innerhalb der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist (vgl. E. 2.2 hiervor) und damit verspätet eingereicht hat (Eingang beim RAV am 9. Juli 2013; vgl. act. IIA 94 f.). 3.2 Streitig ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne der er- wähnten Bestimmungen für die verspätete Einreichung vorliegt. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie den Nach- weis der Arbeitsbemühungen am 5. Juli 2013 um 17.32 Uhr per E-mail an ihre Personalberaterin C.________ geschickt habe. Am 9. Juli 2013 habe sie aufgrund einer Fehlermeldung bemerkt, dass dieses E-mail wegen ei- nes Fehlers in der Adresse (C.________.@vol.be.ch anstatt C.________@vol.be.ch) nicht angekommen sei. Nach einem Telefonat mit der Personalberaterin habe sie den Nachweis am gleichen Tag nochmals zugestellt, diesmal mit Erfolg. Sie sei grundsätzlich eine ordentliche und zuverlässige Person und habe bisher alle Fristen und Termine eingehalten. 3.3 Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführe- rin gehalten, Arbeitsbemühungen zu tätigen und rechtzeitig einzureichen. Von einer versicherten Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversi- cherung beanspruchen will, wird ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwar- tet (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). So hätte die Beschwerdeführerin die Adresse vor dem Abschicken des E-Mails noch einmal überprüfen kön- nen bzw. müssen. Kommt hinzu, dass die Fehlermeldung umgehend, d.h. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 6 noch am 5. Juli 2013 erfolgte (vgl. act. IIA 102). Der Beschwerdeführerin wäre es daher bei genügender Aufmerksamkeit immer noch möglich gewe- sen, das E-Mail noch einmal zu verschicken. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin schon in der Ver- gangenheit einmal Probleme mit dem Verschicken von Arbeitsbemühungen hatte bzw. offenbar eine Fehlermeldung erhalten hat (vgl. act. IIA 79), so dass sie auf die entsprechenden Schwierigkeiten sensibilisiert war bzw. hätte sein sollen. Schliesslich hätte sich die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2013 telefonisch erkundigen können, ob die Arbeitsbemühungen tatsäch- lich beim RAV eingegangen sind. Der Umstand, dass die grundsätzlich ordentliche und zuverlässige Be- schwerdeführerin ihre bisherigen Arbeitsbemühungen immer rechtzeitig einreichte und die Termine immer pünktlich wahrnahm, vermag keinen Ent- schuldigungsgrund zu begründen. So sind doch diese Pflichten stets für jede Kontrollperiode neu zu erfüllen (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb die Bemühungen der Beschwerdeführerin in den übrigen Monaten seit der Anmeldung beim RAV nicht berücksichtigt werden können. Die Erzielung eines Zwischenverdienstes ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles ebenfalls nicht relevant. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, dass die RAV die Einstellungsverfügung (act. IIA 110) unter falschem Da- tum und entgegen dem Vermerk auf dem Schreiben nicht eingeschrieben versandt hat, entschuldigt dies das Versehen der Beschwerdeführerin ebenfalls nichts. So bestreitet die Beschwerdeführerin im Übrigen denn auch nicht den Entscheid erhalten und fristgerecht Einsprache erhoben zu haben. 3.4 Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die verspätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeits- bemühungen für den Monat Juni 2013 ist damit nicht ausgewiesen, so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor).
  6. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 7 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat vier Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), was nicht zu beanstanden ist. Dadurch, dass er - was die Höhe der verfügten Sanktion anbelangt - vom „Einstellraster“ des seco (vgl. D72-D72, Ziff. 1.E/1, der AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädi- gung; in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung]) abgewichen ist, welches für den Fall, dass erstmals Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht werden, eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht, hat er bei der Fest- legung der Sanktion den besonderen Umständen des Einzelfalls bzw. dem geringen Verschulden der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung ge- tragen (vgl. Ingress zu D72 der AVIG-Praxis ALE; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts [BGer] vom 22. August 2011, 8C_285/2011, E. 3.2.1). 4.3 Dementsprechend erweist sich die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht als rechtens, womit die hiergegen am 8. November 2013 erhobene Beschwerde abzu- weisen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 8
  7. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 991 ALV MAW/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Februar 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete zu 50% als … für die B.________. Nachdem diese Anstellung durch die Arbeitgeberin gekündigt wurde (vgl. Akten des beco Berner Wirt- schaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 70 ff.) meldete sich die Versicherte am 14. Februar 2012 bei der Regiona- len Arbeitsvermittlung (RAV) an (Akten des beco, Dossier RAV - Region Bern-Mittelland [act. IIA] 1 f.) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung (act. IIB 37 ff.). In der Folge wurden ihr Arbeitslosentag- gelder ausgerichtet. Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 teilte die RAV der Versicherten mit, dass der am 9. Juli 2013 eingereichte Nachweis für die Arbeitsbemühungen Juni 2013 nicht mehr berücksichtigt werden könne, da dieser jeweils bis spätes- tens am 5. Tag des Folgemonates einer Poststelle zu übergeben oder beim RAV einzureichen seien. Sie gab der Versicherten - mit Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall - Gelegenheit, sich bis am 5. August 2013 schriftlich zum Sachverhalt zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (act. IIA 97). Mit E-Mail vom 26. Juli 2013 führte die Versicherte aus, sie habe den Nachweis für Juli (richtig: Juni) 2013 am 5. Juli 2013 per E-Mail an ihre Personalberaterin geschickt. Am 9. Juli 2013 habe sie be- merkt, dass wegen eines Fehlers in der Adresse das E-Mail nicht ange- kommen sei. Nach einem Telefonat mit ihrer Personalberaterin habe sie den Nachweis nochmals zugestellt, diesmal mit Erfolg (act. IIA 101 f.). Am 20. August 2013 verfügte das beco wegen erstmals zu spät eingereich- ter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit vier Einstelltage ab dem 1. Juli 2013 (act. IIA 110). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 114) wies das beco mit Ent- scheid vom 10. Oktober 2013 ab (act. IIA 121 - 124).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Auf- hebung des Einspracheentscheides vom 10. Oktober 2013. Zur Begrün- dung brachte sie insbesondere vor, dass sie bisher noch nie durch die Ar- beitslosenversicherung sanktioniert worden sei, da sie grundsätzlich eine ordentliche und zuverlässige Person sei. Nun passiere ihr ein Fehler und sie werden dafür hart bestraft. Sie empfinde diese Strafe als Willkür. Zu- dem arbeite bzw. erziele sie einen Zwischenverdienst, weshalb sie die Schadenminderung bei der Arbeitslosenkasse erfülle. Schliesslich rügte sie, dass der auf den 20. August 2013 datierte Brief der RAV bereits am

14. August 2013 in ihrem Briefkasten gelegen habe, obwohl das entspre- chende Schreiben mit „Eingeschrieben“ beschriftet sei. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2013 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 (act. IIA 121 - 124). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von vier Einstelltagen wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von vier Tagen unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 5 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2013 nicht innerhalb der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist (vgl. E. 2.2 hiervor) und damit verspätet eingereicht hat (Eingang beim RAV am 9. Juli 2013; vgl. act. IIA 94 f.). 3.2 Streitig ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne der er- wähnten Bestimmungen für die verspätete Einreichung vorliegt. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie den Nach- weis der Arbeitsbemühungen am 5. Juli 2013 um 17.32 Uhr per E-mail an ihre Personalberaterin C.________ geschickt habe. Am 9. Juli 2013 habe sie aufgrund einer Fehlermeldung bemerkt, dass dieses E-mail wegen ei- nes Fehlers in der Adresse (C.________.@vol.be.ch anstatt C.________@vol.be.ch) nicht angekommen sei. Nach einem Telefonat mit der Personalberaterin habe sie den Nachweis am gleichen Tag nochmals zugestellt, diesmal mit Erfolg. Sie sei grundsätzlich eine ordentliche und zuverlässige Person und habe bisher alle Fristen und Termine eingehalten. 3.3 Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführe- rin gehalten, Arbeitsbemühungen zu tätigen und rechtzeitig einzureichen. Von einer versicherten Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversi- cherung beanspruchen will, wird ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwar- tet (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). So hätte die Beschwerdeführerin die Adresse vor dem Abschicken des E-Mails noch einmal überprüfen kön- nen bzw. müssen. Kommt hinzu, dass die Fehlermeldung umgehend, d.h.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 6 noch am 5. Juli 2013 erfolgte (vgl. act. IIA 102). Der Beschwerdeführerin wäre es daher bei genügender Aufmerksamkeit immer noch möglich gewe- sen, das E-Mail noch einmal zu verschicken. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin schon in der Ver- gangenheit einmal Probleme mit dem Verschicken von Arbeitsbemühungen hatte bzw. offenbar eine Fehlermeldung erhalten hat (vgl. act. IIA 79), so dass sie auf die entsprechenden Schwierigkeiten sensibilisiert war bzw. hätte sein sollen. Schliesslich hätte sich die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2013 telefonisch erkundigen können, ob die Arbeitsbemühungen tatsäch- lich beim RAV eingegangen sind. Der Umstand, dass die grundsätzlich ordentliche und zuverlässige Be- schwerdeführerin ihre bisherigen Arbeitsbemühungen immer rechtzeitig einreichte und die Termine immer pünktlich wahrnahm, vermag keinen Ent- schuldigungsgrund zu begründen. So sind doch diese Pflichten stets für jede Kontrollperiode neu zu erfüllen (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb die Bemühungen der Beschwerdeführerin in den übrigen Monaten seit der Anmeldung beim RAV nicht berücksichtigt werden können. Die Erzielung eines Zwischenverdienstes ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles ebenfalls nicht relevant. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, dass die RAV die Einstellungsverfügung (act. IIA 110) unter falschem Da- tum und entgegen dem Vermerk auf dem Schreiben nicht eingeschrieben versandt hat, entschuldigt dies das Versehen der Beschwerdeführerin ebenfalls nichts. So bestreitet die Beschwerdeführerin im Übrigen denn auch nicht den Entscheid erhalten und fristgerecht Einsprache erhoben zu haben. 3.4 Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die verspätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeits- bemühungen für den Monat Juni 2013 ist damit nicht ausgewiesen, so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 7 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat vier Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), was nicht zu beanstanden ist. Dadurch, dass er - was die Höhe der verfügten Sanktion anbelangt - vom „Einstellraster“ des seco (vgl. D72-D72, Ziff. 1.E/1, der AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädi- gung; in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung]) abgewichen ist, welches für den Fall, dass erstmals Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht werden, eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht, hat er bei der Fest- legung der Sanktion den besonderen Umständen des Einzelfalls bzw. dem geringen Verschulden der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung ge- tragen (vgl. Ingress zu D72 der AVIG-Praxis ALE; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts [BGer] vom 22. August 2011, 8C_285/2011, E. 3.2.1). 4.3 Dementsprechend erweist sich die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht als rechtens, womit die hiergegen am 8. November 2013 erhobene Beschwerde abzu- weisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, ALV/13/991, Seite 8 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.