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200 2013 984

Bern VerwG · 2013-10-04 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013

Sachverhalt

A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte, nachdem er sein bisheriges Arbeitsverhältnis mit seiner Arbeitgeberin mittels Vereinbarung vom 26. März 2013 auf den

30. Juni 2013 aufgelöst hatte (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [nachfolgend Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 333 f.), Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juli 2013 (AB 305 ff.). Die Unia holte bei der ehemaligen Arbeitgeberin und beim Versicherten Auskünfte hinsichtlich der Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses ein (AB 283 ff., 277 f., 256, 254 f., 248 ff., 236 f., 226 ff.) und stellte den Versicherten mit Verfügung vom 27. August 2013 wegen selbstverschulde- ter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2013 für 25 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung ein (AB 213 f.). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4. Oktober 2013 ab (AB 205, 7 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. November 2013 Beschwerde. Er beantragt die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter sei von der Verfügung von Einstelltagen abzusehen. Er wirft der Beschwerdegeg- nerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrund- satzes vor. Sie habe sein Vorbringen, wonach ihm der Verbleib an der bis- herigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei, nicht geprüft. Die verfügbaren Unterlagen erlaubten keine zuverlässige Beurteilung der Verschuldensfrage. Der Instruktionsrichter stellte mit prozessleitender Verfügung vom 14. No- vember 2013 fest, dass der Beschwerdeführer geltend mache, mit der Un- terzeichnung der Auflösungsvereinbarung hätte er eine nachhaltige Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 3 fährdung seiner Gesundheit abgewendet, wofür er die Beweislast trage. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Vorbringen mittels echt- zeitlichen ärztlichen Dokumenten (insbesondere Eintragungen in der Kran- kengeschichte des behandelnden Arztes) zu dokumentieren sowie das Verwaltungsgericht zu ermächtigen, beim behandelnden Arzt weitere Aus- künfte betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu verlangen. Mit Eingabe vom 29. November 2013 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die vom Hausarzt erstellte Krankengeschichte, die Er- mächtigung zur Auskunftserteilung sowie eine Auflistung der behandelnden Ärzte zukommen. Am 3. Dezember 2013 ersuchte der Instruktionsrichter die Psychiaterin Dr. med. C.________ um Auskunft hinsichtlich des Verlaufs des psychi- schen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der ersten Jah- reshälfte 2013 mittels Einreichung der vollständigen Krankengeschichte und der im Rahmen der Behandlung allenfalls gesammelten weiteren Un- terlagen (insbesondere Berichte und Arztzeugnisse). Nachdem Dr. med. C.________ einen Bericht vom 20. Januar 2014 eingereicht hatte, bat der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 28. Januar und 28. Februar 2014 um Zustellung der Krankengeschichte und der ausgestellten Arbeitsunfähig- keitszeugnisse. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2014 stellte der Instruktions- richter fest, dass die Psychiaterin seiner Aufforderung trotz Mahnung nicht nachgekommen sei, und wies den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit an, diese aufzufordern, dem Ver- waltungsgericht die Krankengeschichte innert Frist einzureichen. In einer weiteren Verfügung vom 30. April 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beweisanordnung des Verwaltungsgerichts sei binnen Frist nicht Folge geleistet worden, weshalb es mit dem aktuellen Beweisergebnis sein Bewenden haben müsse. Die Parteien erhielten die Gelegenheit zur Einrei- chung einer Stellungnahme zum Beweisergebnis bzw. von Schlussbemer- kungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 4 Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 kam Dr. med. C.________ der Beweisan- ordnung nach und reichte die Krankengeschichte sowie ein Arztzeugnis zu den Akten, wovon den Parteien je eine Kopie zugestellt wurde. Während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2014 zum Beweiser- gebnis. Er führt aus, die eingereichten ärztlichen Dokumente würden die geltend gemachte gesundheitliche Gefährdung bestätigen. Die Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei die einzig valable Option gewe- sen, eine zusätzliche Gefährdung abzuwenden. Demnach könne von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit keine Rede sein. Entsprechend sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit a der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 5 venzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 (AB 7 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 25 Tagen wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 25 Tagen und einer Taggeldleistung von Fr. 336.15 (AB 193) unter Fr. 20'000.--, womit die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdegegnerin die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung verfügt habe, ohne sich mit den von ihm vorgebrachten Einwänden genügend auseinanderzusetzen (Beschwerde S. 4 Ziff. 1).

E. 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 6 den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).

E. 2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen und ist hinreichend begründet. So lässt sich diesem ein- deutig entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegne- rin ihren Entscheid getroffen hat. Dem Beschwerdeführer war es denn auch problemlos möglich, die Verfügung sachgerecht mittels Beschwerde anzu- fechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungs- pflicht liegt somit nicht vor.

E. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstver- schuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

E. 3.2 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einver- ständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so- fern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2).

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 7 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbar- keit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2).

E. 3.4 Stellt ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer unmissverständlich vor die Alternative, entweder selbst zu kündigen oder sonst die Kündigung des Arbeitgebers entgegenzunehmen, so ist die Selbstkündigung durch die versicherte Person einer Kündigung durch den Arbeitgeber gleichzusetzen. Die Frage der selbstverschuldeten Arbeitslo- sigkeit ist in einem solchen Falle unter dem Gesichtspunkt von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu prüfen (BGE 124 V 234 E. 2b S. 235; ARV 1980 S. 15 E. 2a und 2b).

E. 3.5 Die Arbeitslosigkeit gilt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbe- sondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslo- sigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 8

E. 3.6 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1). Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der An- spruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbe- sondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien ge- stützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb).

E. 4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer- deführer am 26. März 2013 eine Vereinbarung "Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses" unterschrieben hat. Gemäss der Vereinbarung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 9 endete das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2013, wobei der Beschwerdefüh- rer per sofort von seiner Arbeitsleistung freigestellt wurde (AB 233 f.). Er macht geltend, aus gesundheitlichen Gründen sei es unter Zumutbarkeits- gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass er die Aufhebungsvereinba- rung unterzeichnet habe (Eingabe vom 23. Juni 2014; in den Gerichtsak- ten). Die Frage der Zumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnis- ses bis zum Finden einer neuen Anstellung beurteilt sich aufgrund der im Gerichtsverfahren getroffenen Abklärungen wie folgt:

E. 4.1.1 Nur triftige Gründe berechtigen zur Annahme, einer versicherten Person sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – bis zum Finden einer neuen Stelle – nicht mehr zumutbar gewesen. Für die Annahme der Unzu- mutbarkeit ist insbesondere nicht das subjektive Empfinden des Betroffe- nen, sondern ein objektiver Massstab massgebend. Soweit die Unzumut- barkeit aus gesundheitlichen Gründen abgeleitet wird, bedarf es hierfür echtzeitlicher ärztlicher Atteste (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 4.1.2 Aus den vorhandenen medizinischen Akten sind mit Bezug auf den hier relevanten Zeitpunkt, dem Tag als die Auflösungsvereinbarung unter- zeichnet wurde (26. März 2013; AB 233 f.), keine triftigen Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich, wes- halb auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht abzu- stellen ist. Aufgrund des Verlaufsberichts von Dr. med. C.________ (in den Gerichtsakten) ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere im Frühjahr 2013 mit verschiedenen psychosozialen Belas- tungsfaktoren konfrontiert sah. Die geltend gemachten Probleme am Ar- beitsplatz standen jedoch anlässlich der letzten Konsultation vor dem

26. März 2013 nicht im Vordergrund der psychotherapeutischen Behand- lung. Wie sich aus dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 28. Februar 2013 ergibt, gilt dies vielmehr für die Partnerschaftsproblematik. Die nächs- te Konsultation fand erst nach Eröffnung der Kündigungsabsicht durch die Arbeitgeberin statt, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass der Be- schwerdeführer der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf ärztlichen Rat hin zugestimmt hat. Dass die Unzufriedenheit am Arbeitsplatz zu Beginn der Behandlung vom Beschwerdeführer thematisiert wurde, ändert daran nichts, geht doch die Psychiaterin davon aus, der Beschwerdeführer neige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 10 zur Selbstüberschätzung bei Verdacht auf Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und der damit verbundenen Kränkbarkeit. Dass die Psychiaterin aufgrund dieser Einschätzung den Problemherd beim Arbeit- geber gesehen und deshalb zu einer Selbstkündigung des Arbeitsverhält- nisses geraten hätte, kann ausgeschlossen werden.

E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Arbeitsverhältnis wäre durch die Arbeitgeberin auf denselben Zeitpunkt hin aufgelöst wor- den, falls er die Auflösungsvereinbarung nicht unterzeichnet hätte (Eingabe vom 23. Juni 2014; in den Gerichtsakten) – wovon implizit auch die Be- schwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. August 2013 (AB 213 f.) aus- ging –, ändert dies am Ergebnis nichts. Denn die Arbeitslosigkeit gilt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV auch dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (vgl. E. 2.5 hiervor). Aufgrund der Aktenlage war dies vorliegend der Fall:

E. 4.2.1 Die Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin auf deren Aus- kunftsersuchen hin im Schreiben vom 12. Juli 2013 mit, das Fernbleiben von der Arbeit ohne Abmeldung sowie eine unkorrekte Handhabung in Be- zug auf die Zeiterfassung hätten zur Vertragsauflösung geführt (AB 256). Im Schreiben vom 8. August 2013 (AB 226 ff.) führte sie dazu detaillierter aus, der Beschwerdeführer habe mehrfach Absenzen gehabt, welche erst nachträglich per SMS, teilweise sogar erst auf Verbleib-Nachfragen des Vorgesetzten, gemeldet worden seien (z.B. 15.10.2012, 21.01.2013, 06.03.2013 [vgl. dazu AB 224]). Er sei darauf hingewiesen worden, dass mindestens telefonische Abmeldungen beim Leiter oder dessen Stellvertre- ter erwartet würden. Diese Anweisung sei zuerst zweimal mündlich (15.10.2012, 11.02.2013) und nochmals per Mail am 08.03.2013 – welches vom Beschwerdeführer am 15.03.2013 gelesen worden sei – ausgespro- chen worden. Hinsichtlich des Vorwurfs der unkorrekten Zeiterfassung hielt die ehemalige Arbeitgeberin fest, der Beschwerdeführer habe vermehrt Arzttermine innerhalb seiner Arbeitszeit (eingestempelt) wahrgenommen. Einen Ausdruck der entsprechenden Kalendereinträge sowie der Arbeits- zeiterfassung legte sie bei (AB 221 ff., 228 ff.). Daraus ergeben sich zehn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 11 Falschbuchungen. Diese Sachverhaltsdarstellung wird vom Beschwerde- führer nicht bestritten, vielmehr versucht er, sein Verhalten mittels angeb- lich schlechtem Arbeitsklima, Druck, grosser Arbeitslast und Mobbing sowie mit seiner schlechten gesundheitlichen Situation zu erklären (AB 236 f., 248 ff., 255).

E. 4.2.2 Selbst wenn das Arbeitsklima und das Verhältnis zum direkten Vor- gesetzten schlecht gewesen sein sollte – wobei aufgrund der von Dr. med. C.________ geäusserten Einschätzung (Neigung zu Selbstüberschätzung, Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung, Ablenkungsmechanis- mus [Schreiben vom 20. Januar 2014; in den Gerichtsakten]) diesbezüglich dem Beschwerdeführer ein erheblicher Eigenanteil zuzurechnen sein dürfte –, rechtfertigt dies das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte und durch die Akten erstellte Verhalten nicht, worin offensichtlich eine arbeitsvertragli- che Pflichtverletzung zu erblicken ist. Es musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein Vorgehen eine Verletzung des ihm arbeitgeberseitig entgegengebrachten Vertrauens darstellt, was die Kündigung zur Folge haben kann. Aus dem Verlaufsbericht der Dr. med. C.________ geht denn auch hervor, dass er Angst vor einer Kündigung hatte und sich damit der Situation bewusst war (Einträge vom 21. Januar und 6. Februar 2013; in den Gerichtsakten). Das Vorliegen einer durch eine schwerwiegende psy- chische Störung beeinträchtigten Auffassungsgabe oder einer therapeu- tisch nicht angehbaren Erkrankung, welche das Verhalten des Beschwer- deführers erklären könnte, ergibt sich weder aus den Akten noch in Anbe- tracht der langjährigen beruflichen Karriere. Es ist daher zumindest von einem eventualvorsätzlichen Verhalten des Beschwerdeführers auszuge- hen, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit so oder anders gerechtfertigt ist (vgl. E. 2.6 hier- vor; Urteil des EVG vom 16. Februar 2004, C 154/03 E. 3.1).

E. 5 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktionen von 25 Ein- stelltagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 12

E. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

E. 5.2 Die verfügte Einstelldauer von 25 Tagen liegt im oberen Bereich des mittleren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Die Beschwerdegegne- rin hat aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers von einer Ansiede- lung der Sanktion im Rahmen des schweren Verschuldens abgesehen. Sie hat damit den Fokus auf die Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhält- nisses und nicht auf die unkorrekte Zeiterfassung gelegt. Unter den gege- benen Umständen sieht das Gericht keinen Anlass, von dieser Betrach- tungsweise abzusehen, womit auch keine Schlechterstellung des Be- schwerdeführers in Betracht zu ziehen ist.

E. 6 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 13 Was die beantragte Parteientschädigung aufgrund der gerügten ungenü- genden Sachverhaltsabklärung anbelangt ist festzustellen, dass die Unzu- mutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitli- chen Gründen vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht the- matisiert wurde (vgl. AB 205) und er einspracheweise vielmehr und einzig sein vom Arbeitgeber nicht mehr toleriertes Absenzenverhalten zu rechtfer- tigen versuchte. Wie vorstehend in E. 2.3 dargelegt, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, womit sich die Zusprache einer Parteientschä- digung unter diesem Titel nicht rechtfertigt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit a der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 5 venzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 (AB 7 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 25 Tagen wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 25 Tagen und einer Taggeldleistung von Fr. 336.15 (AB 193) unter Fr. 20'000.--, womit die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdegegnerin die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung verfügt habe, ohne sich mit den von ihm vorgebrachten Einwänden genügend auseinanderzusetzen (Beschwerde S. 4 Ziff. 1). 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 6 den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen und ist hinreichend begründet. So lässt sich diesem ein- deutig entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegne- rin ihren Entscheid getroffen hat. Dem Beschwerdeführer war es denn auch problemlos möglich, die Verfügung sachgerecht mittels Beschwerde anzu- fechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungs- pflicht liegt somit nicht vor.
  4. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstver- schuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.2 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einver- ständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so- fern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2). 3.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 7 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbar- keit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2). 3.4 Stellt ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer unmissverständlich vor die Alternative, entweder selbst zu kündigen oder sonst die Kündigung des Arbeitgebers entgegenzunehmen, so ist die Selbstkündigung durch die versicherte Person einer Kündigung durch den Arbeitgeber gleichzusetzen. Die Frage der selbstverschuldeten Arbeitslo- sigkeit ist in einem solchen Falle unter dem Gesichtspunkt von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu prüfen (BGE 124 V 234 E. 2b S. 235; ARV 1980 S. 15 E. 2a und 2b). 3.5 Die Arbeitslosigkeit gilt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbe- sondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslo- sigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 8 3.6 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1). Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der An- spruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbe- sondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien ge- stützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb).
  5. 4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer- deführer am 26. März 2013 eine Vereinbarung "Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses" unterschrieben hat. Gemäss der Vereinbarung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 9 endete das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2013, wobei der Beschwerdefüh- rer per sofort von seiner Arbeitsleistung freigestellt wurde (AB 233 f.). Er macht geltend, aus gesundheitlichen Gründen sei es unter Zumutbarkeits- gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass er die Aufhebungsvereinba- rung unterzeichnet habe (Eingabe vom 23. Juni 2014; in den Gerichtsak- ten). Die Frage der Zumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnis- ses bis zum Finden einer neuen Anstellung beurteilt sich aufgrund der im Gerichtsverfahren getroffenen Abklärungen wie folgt: 4.1.1 Nur triftige Gründe berechtigen zur Annahme, einer versicherten Person sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – bis zum Finden einer neuen Stelle – nicht mehr zumutbar gewesen. Für die Annahme der Unzu- mutbarkeit ist insbesondere nicht das subjektive Empfinden des Betroffe- nen, sondern ein objektiver Massstab massgebend. Soweit die Unzumut- barkeit aus gesundheitlichen Gründen abgeleitet wird, bedarf es hierfür echtzeitlicher ärztlicher Atteste (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1.2 Aus den vorhandenen medizinischen Akten sind mit Bezug auf den hier relevanten Zeitpunkt, dem Tag als die Auflösungsvereinbarung unter- zeichnet wurde (26. März 2013; AB 233 f.), keine triftigen Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich, wes- halb auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht abzu- stellen ist. Aufgrund des Verlaufsberichts von Dr. med. C.________ (in den Gerichtsakten) ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere im Frühjahr 2013 mit verschiedenen psychosozialen Belas- tungsfaktoren konfrontiert sah. Die geltend gemachten Probleme am Ar- beitsplatz standen jedoch anlässlich der letzten Konsultation vor dem
  6. März 2013 nicht im Vordergrund der psychotherapeutischen Behand- lung. Wie sich aus dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 28. Februar 2013 ergibt, gilt dies vielmehr für die Partnerschaftsproblematik. Die nächs- te Konsultation fand erst nach Eröffnung der Kündigungsabsicht durch die Arbeitgeberin statt, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass der Be- schwerdeführer der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf ärztlichen Rat hin zugestimmt hat. Dass die Unzufriedenheit am Arbeitsplatz zu Beginn der Behandlung vom Beschwerdeführer thematisiert wurde, ändert daran nichts, geht doch die Psychiaterin davon aus, der Beschwerdeführer neige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 10 zur Selbstüberschätzung bei Verdacht auf Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und der damit verbundenen Kränkbarkeit. Dass die Psychiaterin aufgrund dieser Einschätzung den Problemherd beim Arbeit- geber gesehen und deshalb zu einer Selbstkündigung des Arbeitsverhält- nisses geraten hätte, kann ausgeschlossen werden. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Arbeitsverhältnis wäre durch die Arbeitgeberin auf denselben Zeitpunkt hin aufgelöst wor- den, falls er die Auflösungsvereinbarung nicht unterzeichnet hätte (Eingabe vom 23. Juni 2014; in den Gerichtsakten) – wovon implizit auch die Be- schwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. August 2013 (AB 213 f.) aus- ging –, ändert dies am Ergebnis nichts. Denn die Arbeitslosigkeit gilt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV auch dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (vgl. E. 2.5 hiervor). Aufgrund der Aktenlage war dies vorliegend der Fall: 4.2.1 Die Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin auf deren Aus- kunftsersuchen hin im Schreiben vom 12. Juli 2013 mit, das Fernbleiben von der Arbeit ohne Abmeldung sowie eine unkorrekte Handhabung in Be- zug auf die Zeiterfassung hätten zur Vertragsauflösung geführt (AB 256). Im Schreiben vom 8. August 2013 (AB 226 ff.) führte sie dazu detaillierter aus, der Beschwerdeführer habe mehrfach Absenzen gehabt, welche erst nachträglich per SMS, teilweise sogar erst auf Verbleib-Nachfragen des Vorgesetzten, gemeldet worden seien (z.B. 15.10.2012, 21.01.2013, 06.03.2013 [vgl. dazu AB 224]). Er sei darauf hingewiesen worden, dass mindestens telefonische Abmeldungen beim Leiter oder dessen Stellvertre- ter erwartet würden. Diese Anweisung sei zuerst zweimal mündlich (15.10.2012, 11.02.2013) und nochmals per Mail am 08.03.2013 – welches vom Beschwerdeführer am 15.03.2013 gelesen worden sei – ausgespro- chen worden. Hinsichtlich des Vorwurfs der unkorrekten Zeiterfassung hielt die ehemalige Arbeitgeberin fest, der Beschwerdeführer habe vermehrt Arzttermine innerhalb seiner Arbeitszeit (eingestempelt) wahrgenommen. Einen Ausdruck der entsprechenden Kalendereinträge sowie der Arbeits- zeiterfassung legte sie bei (AB 221 ff., 228 ff.). Daraus ergeben sich zehn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 11 Falschbuchungen. Diese Sachverhaltsdarstellung wird vom Beschwerde- führer nicht bestritten, vielmehr versucht er, sein Verhalten mittels angeb- lich schlechtem Arbeitsklima, Druck, grosser Arbeitslast und Mobbing sowie mit seiner schlechten gesundheitlichen Situation zu erklären (AB 236 f., 248 ff., 255). 4.2.2 Selbst wenn das Arbeitsklima und das Verhältnis zum direkten Vor- gesetzten schlecht gewesen sein sollte – wobei aufgrund der von Dr. med. C.________ geäusserten Einschätzung (Neigung zu Selbstüberschätzung, Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung, Ablenkungsmechanis- mus [Schreiben vom 20. Januar 2014; in den Gerichtsakten]) diesbezüglich dem Beschwerdeführer ein erheblicher Eigenanteil zuzurechnen sein dürfte –, rechtfertigt dies das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte und durch die Akten erstellte Verhalten nicht, worin offensichtlich eine arbeitsvertragli- che Pflichtverletzung zu erblicken ist. Es musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein Vorgehen eine Verletzung des ihm arbeitgeberseitig entgegengebrachten Vertrauens darstellt, was die Kündigung zur Folge haben kann. Aus dem Verlaufsbericht der Dr. med. C.________ geht denn auch hervor, dass er Angst vor einer Kündigung hatte und sich damit der Situation bewusst war (Einträge vom 21. Januar und 6. Februar 2013; in den Gerichtsakten). Das Vorliegen einer durch eine schwerwiegende psy- chische Störung beeinträchtigten Auffassungsgabe oder einer therapeu- tisch nicht angehbaren Erkrankung, welche das Verhalten des Beschwer- deführers erklären könnte, ergibt sich weder aus den Akten noch in Anbe- tracht der langjährigen beruflichen Karriere. Es ist daher zumindest von einem eventualvorsätzlichen Verhalten des Beschwerdeführers auszuge- hen, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit so oder anders gerechtfertigt ist (vgl. E. 2.6 hier- vor; Urteil des EVG vom 16. Februar 2004, C 154/03 E. 3.1).
  7. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktionen von 25 Ein- stelltagen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 12 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 5.2 Die verfügte Einstelldauer von 25 Tagen liegt im oberen Bereich des mittleren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Die Beschwerdegegne- rin hat aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers von einer Ansiede- lung der Sanktion im Rahmen des schweren Verschuldens abgesehen. Sie hat damit den Fokus auf die Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhält- nisses und nicht auf die unkorrekte Zeiterfassung gelegt. Unter den gege- benen Umständen sieht das Gericht keinen Anlass, von dieser Betrach- tungsweise abzusehen, womit auch keine Schlechterstellung des Be- schwerdeführers in Betracht zu ziehen ist.
  8. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
  9. 7.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 13 Was die beantragte Parteientschädigung aufgrund der gerügten ungenü- genden Sachverhaltsabklärung anbelangt ist festzustellen, dass die Unzu- mutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitli- chen Gründen vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht the- matisiert wurde (vgl. AB 205) und er einspracheweise vielmehr und einzig sein vom Arbeitgeber nicht mehr toleriertes Absenzenverhalten zu rechtfer- tigen versuchte. Wie vorstehend in E. 2.3 dargelegt, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, womit sich die Zusprache einer Parteientschä- digung unter diesem Titel nicht rechtfertigt. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 984 ALV SCP/IMD/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. August 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte, nachdem er sein bisheriges Arbeitsverhältnis mit seiner Arbeitgeberin mittels Vereinbarung vom 26. März 2013 auf den

30. Juni 2013 aufgelöst hatte (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [nachfolgend Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 333 f.), Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juli 2013 (AB 305 ff.). Die Unia holte bei der ehemaligen Arbeitgeberin und beim Versicherten Auskünfte hinsichtlich der Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses ein (AB 283 ff., 277 f., 256, 254 f., 248 ff., 236 f., 226 ff.) und stellte den Versicherten mit Verfügung vom 27. August 2013 wegen selbstverschulde- ter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2013 für 25 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung ein (AB 213 f.). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4. Oktober 2013 ab (AB 205, 7 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. November 2013 Beschwerde. Er beantragt die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter sei von der Verfügung von Einstelltagen abzusehen. Er wirft der Beschwerdegeg- nerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrund- satzes vor. Sie habe sein Vorbringen, wonach ihm der Verbleib an der bis- herigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei, nicht geprüft. Die verfügbaren Unterlagen erlaubten keine zuverlässige Beurteilung der Verschuldensfrage. Der Instruktionsrichter stellte mit prozessleitender Verfügung vom 14. No- vember 2013 fest, dass der Beschwerdeführer geltend mache, mit der Un- terzeichnung der Auflösungsvereinbarung hätte er eine nachhaltige Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 3 fährdung seiner Gesundheit abgewendet, wofür er die Beweislast trage. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Vorbringen mittels echt- zeitlichen ärztlichen Dokumenten (insbesondere Eintragungen in der Kran- kengeschichte des behandelnden Arztes) zu dokumentieren sowie das Verwaltungsgericht zu ermächtigen, beim behandelnden Arzt weitere Aus- künfte betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu verlangen. Mit Eingabe vom 29. November 2013 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die vom Hausarzt erstellte Krankengeschichte, die Er- mächtigung zur Auskunftserteilung sowie eine Auflistung der behandelnden Ärzte zukommen. Am 3. Dezember 2013 ersuchte der Instruktionsrichter die Psychiaterin Dr. med. C.________ um Auskunft hinsichtlich des Verlaufs des psychi- schen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der ersten Jah- reshälfte 2013 mittels Einreichung der vollständigen Krankengeschichte und der im Rahmen der Behandlung allenfalls gesammelten weiteren Un- terlagen (insbesondere Berichte und Arztzeugnisse). Nachdem Dr. med. C.________ einen Bericht vom 20. Januar 2014 eingereicht hatte, bat der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 28. Januar und 28. Februar 2014 um Zustellung der Krankengeschichte und der ausgestellten Arbeitsunfähig- keitszeugnisse. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2014 stellte der Instruktions- richter fest, dass die Psychiaterin seiner Aufforderung trotz Mahnung nicht nachgekommen sei, und wies den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit an, diese aufzufordern, dem Ver- waltungsgericht die Krankengeschichte innert Frist einzureichen. In einer weiteren Verfügung vom 30. April 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beweisanordnung des Verwaltungsgerichts sei binnen Frist nicht Folge geleistet worden, weshalb es mit dem aktuellen Beweisergebnis sein Bewenden haben müsse. Die Parteien erhielten die Gelegenheit zur Einrei- chung einer Stellungnahme zum Beweisergebnis bzw. von Schlussbemer- kungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 4 Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 kam Dr. med. C.________ der Beweisan- ordnung nach und reichte die Krankengeschichte sowie ein Arztzeugnis zu den Akten, wovon den Parteien je eine Kopie zugestellt wurde. Während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2014 zum Beweiser- gebnis. Er führt aus, die eingereichten ärztlichen Dokumente würden die geltend gemachte gesundheitliche Gefährdung bestätigen. Die Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei die einzig valable Option gewe- sen, eine zusätzliche Gefährdung abzuwenden. Demnach könne von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit keine Rede sein. Entsprechend sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit a der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 5 venzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 (AB 7 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 25 Tagen wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 25 Tagen und einer Taggeldleistung von Fr. 336.15 (AB 193) unter Fr. 20'000.--, womit die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdegegnerin die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung verfügt habe, ohne sich mit den von ihm vorgebrachten Einwänden genügend auseinanderzusetzen (Beschwerde S. 4 Ziff. 1). 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 6 den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen und ist hinreichend begründet. So lässt sich diesem ein- deutig entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegne- rin ihren Entscheid getroffen hat. Dem Beschwerdeführer war es denn auch problemlos möglich, die Verfügung sachgerecht mittels Beschwerde anzu- fechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungs- pflicht liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstver- schuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.2 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einver- ständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so- fern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2). 3.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 7 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbar- keit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2). 3.4 Stellt ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer unmissverständlich vor die Alternative, entweder selbst zu kündigen oder sonst die Kündigung des Arbeitgebers entgegenzunehmen, so ist die Selbstkündigung durch die versicherte Person einer Kündigung durch den Arbeitgeber gleichzusetzen. Die Frage der selbstverschuldeten Arbeitslo- sigkeit ist in einem solchen Falle unter dem Gesichtspunkt von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu prüfen (BGE 124 V 234 E. 2b S. 235; ARV 1980 S. 15 E. 2a und 2b). 3.5 Die Arbeitslosigkeit gilt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbe- sondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslo- sigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 8 3.6 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1). Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der An- spruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbe- sondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien ge- stützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 4. 4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer- deführer am 26. März 2013 eine Vereinbarung "Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses" unterschrieben hat. Gemäss der Vereinbarung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 9 endete das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2013, wobei der Beschwerdefüh- rer per sofort von seiner Arbeitsleistung freigestellt wurde (AB 233 f.). Er macht geltend, aus gesundheitlichen Gründen sei es unter Zumutbarkeits- gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass er die Aufhebungsvereinba- rung unterzeichnet habe (Eingabe vom 23. Juni 2014; in den Gerichtsak- ten). Die Frage der Zumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnis- ses bis zum Finden einer neuen Anstellung beurteilt sich aufgrund der im Gerichtsverfahren getroffenen Abklärungen wie folgt: 4.1.1 Nur triftige Gründe berechtigen zur Annahme, einer versicherten Person sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – bis zum Finden einer neuen Stelle – nicht mehr zumutbar gewesen. Für die Annahme der Unzu- mutbarkeit ist insbesondere nicht das subjektive Empfinden des Betroffe- nen, sondern ein objektiver Massstab massgebend. Soweit die Unzumut- barkeit aus gesundheitlichen Gründen abgeleitet wird, bedarf es hierfür echtzeitlicher ärztlicher Atteste (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1.2 Aus den vorhandenen medizinischen Akten sind mit Bezug auf den hier relevanten Zeitpunkt, dem Tag als die Auflösungsvereinbarung unter- zeichnet wurde (26. März 2013; AB 233 f.), keine triftigen Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich, wes- halb auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht abzu- stellen ist. Aufgrund des Verlaufsberichts von Dr. med. C.________ (in den Gerichtsakten) ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere im Frühjahr 2013 mit verschiedenen psychosozialen Belas- tungsfaktoren konfrontiert sah. Die geltend gemachten Probleme am Ar- beitsplatz standen jedoch anlässlich der letzten Konsultation vor dem

26. März 2013 nicht im Vordergrund der psychotherapeutischen Behand- lung. Wie sich aus dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 28. Februar 2013 ergibt, gilt dies vielmehr für die Partnerschaftsproblematik. Die nächs- te Konsultation fand erst nach Eröffnung der Kündigungsabsicht durch die Arbeitgeberin statt, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass der Be- schwerdeführer der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf ärztlichen Rat hin zugestimmt hat. Dass die Unzufriedenheit am Arbeitsplatz zu Beginn der Behandlung vom Beschwerdeführer thematisiert wurde, ändert daran nichts, geht doch die Psychiaterin davon aus, der Beschwerdeführer neige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 10 zur Selbstüberschätzung bei Verdacht auf Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und der damit verbundenen Kränkbarkeit. Dass die Psychiaterin aufgrund dieser Einschätzung den Problemherd beim Arbeit- geber gesehen und deshalb zu einer Selbstkündigung des Arbeitsverhält- nisses geraten hätte, kann ausgeschlossen werden. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Arbeitsverhältnis wäre durch die Arbeitgeberin auf denselben Zeitpunkt hin aufgelöst wor- den, falls er die Auflösungsvereinbarung nicht unterzeichnet hätte (Eingabe vom 23. Juni 2014; in den Gerichtsakten) – wovon implizit auch die Be- schwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. August 2013 (AB 213 f.) aus- ging –, ändert dies am Ergebnis nichts. Denn die Arbeitslosigkeit gilt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV auch dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (vgl. E. 2.5 hiervor). Aufgrund der Aktenlage war dies vorliegend der Fall: 4.2.1 Die Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin auf deren Aus- kunftsersuchen hin im Schreiben vom 12. Juli 2013 mit, das Fernbleiben von der Arbeit ohne Abmeldung sowie eine unkorrekte Handhabung in Be- zug auf die Zeiterfassung hätten zur Vertragsauflösung geführt (AB 256). Im Schreiben vom 8. August 2013 (AB 226 ff.) führte sie dazu detaillierter aus, der Beschwerdeführer habe mehrfach Absenzen gehabt, welche erst nachträglich per SMS, teilweise sogar erst auf Verbleib-Nachfragen des Vorgesetzten, gemeldet worden seien (z.B. 15.10.2012, 21.01.2013, 06.03.2013 [vgl. dazu AB 224]). Er sei darauf hingewiesen worden, dass mindestens telefonische Abmeldungen beim Leiter oder dessen Stellvertre- ter erwartet würden. Diese Anweisung sei zuerst zweimal mündlich (15.10.2012, 11.02.2013) und nochmals per Mail am 08.03.2013 – welches vom Beschwerdeführer am 15.03.2013 gelesen worden sei – ausgespro- chen worden. Hinsichtlich des Vorwurfs der unkorrekten Zeiterfassung hielt die ehemalige Arbeitgeberin fest, der Beschwerdeführer habe vermehrt Arzttermine innerhalb seiner Arbeitszeit (eingestempelt) wahrgenommen. Einen Ausdruck der entsprechenden Kalendereinträge sowie der Arbeits- zeiterfassung legte sie bei (AB 221 ff., 228 ff.). Daraus ergeben sich zehn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 11 Falschbuchungen. Diese Sachverhaltsdarstellung wird vom Beschwerde- führer nicht bestritten, vielmehr versucht er, sein Verhalten mittels angeb- lich schlechtem Arbeitsklima, Druck, grosser Arbeitslast und Mobbing sowie mit seiner schlechten gesundheitlichen Situation zu erklären (AB 236 f., 248 ff., 255). 4.2.2 Selbst wenn das Arbeitsklima und das Verhältnis zum direkten Vor- gesetzten schlecht gewesen sein sollte – wobei aufgrund der von Dr. med. C.________ geäusserten Einschätzung (Neigung zu Selbstüberschätzung, Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung, Ablenkungsmechanis- mus [Schreiben vom 20. Januar 2014; in den Gerichtsakten]) diesbezüglich dem Beschwerdeführer ein erheblicher Eigenanteil zuzurechnen sein dürfte –, rechtfertigt dies das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte und durch die Akten erstellte Verhalten nicht, worin offensichtlich eine arbeitsvertragli- che Pflichtverletzung zu erblicken ist. Es musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein Vorgehen eine Verletzung des ihm arbeitgeberseitig entgegengebrachten Vertrauens darstellt, was die Kündigung zur Folge haben kann. Aus dem Verlaufsbericht der Dr. med. C.________ geht denn auch hervor, dass er Angst vor einer Kündigung hatte und sich damit der Situation bewusst war (Einträge vom 21. Januar und 6. Februar 2013; in den Gerichtsakten). Das Vorliegen einer durch eine schwerwiegende psy- chische Störung beeinträchtigten Auffassungsgabe oder einer therapeu- tisch nicht angehbaren Erkrankung, welche das Verhalten des Beschwer- deführers erklären könnte, ergibt sich weder aus den Akten noch in Anbe- tracht der langjährigen beruflichen Karriere. Es ist daher zumindest von einem eventualvorsätzlichen Verhalten des Beschwerdeführers auszuge- hen, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit so oder anders gerechtfertigt ist (vgl. E. 2.6 hier- vor; Urteil des EVG vom 16. Februar 2004, C 154/03 E. 3.1). 5. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktionen von 25 Ein- stelltagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 12 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 5.2 Die verfügte Einstelldauer von 25 Tagen liegt im oberen Bereich des mittleren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Die Beschwerdegegne- rin hat aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers von einer Ansiede- lung der Sanktion im Rahmen des schweren Verschuldens abgesehen. Sie hat damit den Fokus auf die Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhält- nisses und nicht auf die unkorrekte Zeiterfassung gelegt. Unter den gege- benen Umständen sieht das Gericht keinen Anlass, von dieser Betrach- tungsweise abzusehen, womit auch keine Schlechterstellung des Be- schwerdeführers in Betracht zu ziehen ist. 6. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2014, ALV/13/984, Seite 13 Was die beantragte Parteientschädigung aufgrund der gerügten ungenü- genden Sachverhaltsabklärung anbelangt ist festzustellen, dass die Unzu- mutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitli- chen Gründen vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht the- matisiert wurde (vgl. AB 205) und er einspracheweise vielmehr und einzig sein vom Arbeitgeber nicht mehr toleriertes Absenzenverhalten zu rechtfer- tigen versuchte. Wie vorstehend in E. 2.3 dargelegt, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, womit sich die Zusprache einer Parteientschä- digung unter diesem Titel nicht rechtfertigt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.