Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013
Sachverhalt
A. Die 1967 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) bezog ab 1. Januar 2013 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Dossier Arbeitslosenkasse X.________ [act. II] 11, 16-19). Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (for- tan beco bzw. Beschwerdegegner), darauf hin, bis anhin keinen Nachweis für die Arbeitsbemühungen im Juni 2013 erhalten zu haben, und gab der Versicherten Gelegenheit, sich dazu zu äussern bzw. die fehlenden Ar- beitsbemühungen nachzureichen unter Angabe der Verhinderungsgründe für die rechtzeitige Eingabe (Dossier RAV Y.________ [act. IIB] 79). Am
24. Juli 2013 ging der Nachweis der Arbeitsbemühungen im Juni 2013 bei der Verwaltung ein (act. IIB 87). Mit Verfügung vom 14. August 2013 stellte das beco die Versicherte wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeits- bemühungen im Umfang von acht Tagen ab 1. Juli 2013 in der Anspruchs- berechtigung ein (Dossier des Rechtsdienstes [act. IIA] 14-15). Eine dage- gen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. IIA 16) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 ab (act. IIA 18-20). B. Dagegen erhob die Versicherte am 5. November 2013 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben oder mindestens abzuändern. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, ALV/13/978, Seite 3
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 (act. IIA 18-20). Streitig ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von acht Tagen ab 1. Juli 2013 wegen fehlenden bzw. zu spät ein- gereichten Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2013.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von acht Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitsache in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, ALV/13/978, Seite 4
E. 2.1 Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, müssen mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe- sondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausser- halb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für je- de Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeits- bemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstrei- chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
E. 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbe- sondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Vorausset- zungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, ALV/13/978, Seite 5
E. 3.1 Aus den aktenkundigen, insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien ergibt sich, dass die zuständige Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) X.________ die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2013 telefonisch auf die fehlenden Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2013 hingewiesen hatte. Aufgrund dieses Gesprächs gingen die Personalberaterin und die Beschwerdeführerin damals davon aus, dass die Arbeitsbemühungen rechtzeitig der Post aufgegeben worden seien und bei der Verwaltung noch eintreffen würden. Aus diesem Grund erachtete es die Personalberaterin zunächst auch nicht als nötig, dass die Beschwerde- führerin die Arbeitsbemühungen „nochmals“ zustellen sollte (act. IIC 17, 62; act. IIA 16, 22 [Eintrag vom 19. August 2013]; Beschwerde, S. 1). Nachdem die Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2013 in der Folge je- doch weder auffindbar waren noch per Post eintrafen, wies der Beschwer- degegner am 22. Juli 2013 schriftlich auf die fehlenden Bemühungen hin und gab der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme (act. IIB 79). Un- mittelbar nach Erhalt dieses Schreibens reichte die Beschwerdeführerin den Nachweis für die Arbeitsbemühungen im Juni 2013 ein (Posteingang vom 24. Juli 2013; act. IIB 87).
E. 3.2 Aufgrund der nach der Rechtsprechung geltenden Beweislage beim Versand uneingeschrieben der Post übergebener Sendungen trägt die Be- schwerdeführerin die Beweislast für die rechtzeitige Zustellung der Arbeits- bemühungen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Oktober 2011, 9C_594/2011, E. 3, und vom 16. August 2013, 8C_319/2013; ferner BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Vorliegend ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2013 nicht rechtzeitig eingereicht hat, da es sich – im Rahmen des Unter- suchungsgrundsatzes – als unmöglich erweist, den gegenteiligen Sachver- halt zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen; Beweismassnahmen, die den Sachverhalt zusätzlich ergän- zen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung wegen erstmals fehlenden Arbeitsbemühungen ist somit grundsätz- lich zu Recht erfolgt. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Anzahl ver- fügten acht Einstelltage. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, ALV/13/978, Seite 6
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat die Nachweise ihrer (in qualitativer Hin- sicht unbestrittenermassen genügenden) persönlichen Arbeitsbemühungen bis und mit Mai 2013 stets rechtzeitig abgeliefert (act. IIB 49, 59, 68, 71). Auch für den Monat Juni 2013 hat sie die Arbeitsbemühungen in qualitati- ver und quantitativer Hinsicht (vgl. act. IIB 65) erbracht und – wenn auch zu spät – dokumentiert (act. IIB 87, IIC 2-13). Sie ging irrtümlicherweise davon aus, die Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2013 zusammen mit den Bewerbungsschreiben für den gleichen Monat rechtzeitig zu Post gebracht zu haben (vgl. das Datum vom 30. Juni 2013 auf dem Nachweisformular; act. IIC 12). Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Anschluss an die tele- fonische Nachfrage der Personalberaterin vom 10. Juli 2013 vorerst noch keinen Anlass, die Arbeitsbemühungen nachzureichen, da ihr die Personal- beraterin versichert hat, diese würden wohl noch eintreffen (act. IIA 22; vgl. E. 3.1 hiervor). Unmittelbar nach der schriftlichen Aufforderung vom 22. Juli 2013 (act. IIB 79) hat die Beschwerdeführerin den Nachweis noch am glei- chen Tag (Posteingang vom 24. Juli 2013; act. IIB 87) eingereicht. Dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen einzig nicht zu bele- gen vermag, den Nachweis ihrer Bemühungen für den Juni 2013 rechtzeitig der Post übergeben zu haben, lässt ihr Verschulden an der Verwirklichung des Einstellungstatbestandes als minim erscheinen. Es rechtfertigt sich da- her, vom – für das Verwaltungsgericht nicht verbindlichen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125) – Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft seco, publiziert in AVIG-Praxis ALE (in der Fassung vom 1. Januar 2014; abruf- bar unter www.treffpunkt-arbeit.ch), Rz. D72 Ziff. 1.E 1 (fünf bis neun Ein- stelltage bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen), abzuwei- chen und stattdessen eine Einstelldauer von zwei Tagen festzulegen (vgl. dazu Entscheide des BGer vom 30. Dezember 2013, 8C_838/2013, E. 3.2, und vom 14. Juni 2012, 8C_2/2012, E. 3.1 f.).
E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 dahingehend abzuän- dern, als die Dauer der Einstellung von acht Tagen auf zwei Tage herabge- setzt wird. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, ALV/13/978, Seite 7
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht über- schreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 18. Oktober 2013 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung von acht Tagen auf zwei Tage herabgesetzt wird.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, ALV/13/978 , Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 978 ALV
SCJ/RUM/MAA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 11. Februar 2014
Verwaltungsrichter Scheidegger
Gerichtsschreiber Rüfenacht
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, ALV/13/978, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1967 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführe-
rin) bezog ab 1. Januar 2013 Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(Dossier Arbeitslosenkasse X.________ [act. II] 11, 16-19). Mit Schreiben
vom 22. Juli 2013 wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (for-
tan beco bzw. Beschwerdegegner), darauf hin, bis anhin keinen Nachweis
für die Arbeitsbemühungen im Juni 2013 erhalten zu haben, und gab der
Versicherten Gelegenheit, sich dazu zu äussern bzw. die fehlenden Ar-
beitsbemühungen nachzureichen unter Angabe der Verhinderungsgründe
für die rechtzeitige Eingabe (Dossier RAV Y.________ [act. IIB] 79). Am
24. Juli 2013 ging der Nachweis der Arbeitsbemühungen im Juni 2013 bei
der Verwaltung ein (act. IIB 87). Mit Verfügung vom 14. August 2013 stellte
das beco die Versicherte wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeits-
bemühungen im Umfang von acht Tagen ab 1. Juli 2013 in der Anspruchs-
berechtigung ein (Dossier des Rechtsdienstes [act. IIA] 14-15). Eine dage-
gen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. IIA 16) wies das beco
mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 ab (act. IIA 18-20).
B.
Dagegen erhob die Versicherte am 5. November 2013 Beschwerde mit
dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben oder
mindestens abzuändern.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 beantragt der Beschwerde-
gegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, ALV/13/978, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-
waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge-
geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-
beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-
sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013
(act. IIA 18-20). Streitig ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im
Umfang von acht Tagen ab 1. Juli 2013 wegen fehlenden bzw. zu spät ein-
gereichten Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2013.
1.3
Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von acht Tagen unter
Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitsache in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, ALV/13/978, Seite 4
2.
2.1
Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen,
müssen mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe-
sondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausser-
halb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen
können (Art. 17 Abs. 1 AVIG).
Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für je-
de Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder
am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeits-
bemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstrei-
chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2
AVIV).
2.2
Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel-
len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen
Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis
30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul-
den (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbe-
sondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine
zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder
eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die
Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Vorausset-
zungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem
Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs-
behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche
ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las-
sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, ALV/13/978, Seite 5
3.
3.1
Aus den aktenkundigen, insoweit übereinstimmenden Angaben der
Parteien ergibt sich, dass die zuständige Personalberaterin des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) X.________ die Beschwerdeführerin
am 10. Juli 2013 telefonisch auf die fehlenden Arbeitsbemühungen für den
Monat Juni 2013 hingewiesen hatte. Aufgrund dieses Gesprächs gingen
die Personalberaterin und die Beschwerdeführerin damals davon aus, dass
die Arbeitsbemühungen rechtzeitig der Post aufgegeben worden seien und
bei der Verwaltung noch eintreffen würden. Aus diesem Grund erachtete es
die Personalberaterin zunächst auch nicht als nötig, dass die Beschwerde-
führerin die Arbeitsbemühungen „nochmals“ zustellen sollte (act. IIC 17, 62;
act. IIA 16, 22 [Eintrag vom 19. August 2013]; Beschwerde, S. 1).
Nachdem die Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2013 in der Folge je-
doch weder auffindbar waren noch per Post eintrafen, wies der Beschwer-
degegner am 22. Juli 2013 schriftlich auf die fehlenden Bemühungen hin
und gab der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme (act. IIB 79). Un-
mittelbar nach Erhalt dieses Schreibens reichte die Beschwerdeführerin
den Nachweis für die Arbeitsbemühungen im Juni 2013 ein (Posteingang
vom 24. Juli 2013; act. IIB 87).
3.2
Aufgrund der nach der Rechtsprechung geltenden Beweislage beim
Versand uneingeschrieben der Post übergebener Sendungen trägt die Be-
schwerdeführerin die Beweislast für die rechtzeitige Zustellung der Arbeits-
bemühungen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Oktober
2011, 9C_594/2011, E. 3, und vom 16. August 2013, 8C_319/2013; ferner
BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Vorliegend ist deshalb davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für den Monat Juni
2013 nicht rechtzeitig eingereicht hat, da es sich – im Rahmen des Unter-
suchungsgrundsatzes – als unmöglich erweist, den gegenteiligen Sachver-
halt zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen; Beweismassnahmen, die den Sachverhalt zusätzlich ergän-
zen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Einstellung in der Anspruchsberech-
tigung wegen erstmals fehlenden Arbeitsbemühungen ist somit grundsätz-
lich zu Recht erfolgt. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Anzahl ver-
fügten acht Einstelltage.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, ALV/13/978, Seite 6
3.3
Die Beschwerdeführerin hat die Nachweise ihrer (in qualitativer Hin-
sicht unbestrittenermassen genügenden) persönlichen Arbeitsbemühungen
bis und mit Mai 2013 stets rechtzeitig abgeliefert (act. IIB 49, 59, 68, 71).
Auch für den Monat Juni 2013 hat sie die Arbeitsbemühungen in qualitati-
ver und quantitativer Hinsicht (vgl. act. IIB 65) erbracht und – wenn auch zu
spät – dokumentiert (act. IIB 87, IIC 2-13). Sie ging irrtümlicherweise davon
aus, die Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2013 zusammen mit den
Bewerbungsschreiben für den gleichen Monat rechtzeitig zu Post gebracht
zu haben (vgl. das Datum vom 30. Juni 2013 auf dem Nachweisformular;
act. IIC 12). Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Anschluss an die tele-
fonische Nachfrage der Personalberaterin vom 10. Juli 2013 vorerst noch
keinen Anlass, die Arbeitsbemühungen nachzureichen, da ihr die Personal-
beraterin versichert hat, diese würden wohl noch eintreffen (act. IIA 22; vgl.
E. 3.1 hiervor). Unmittelbar nach der schriftlichen Aufforderung vom 22. Juli
2013 (act. IIB 79) hat die Beschwerdeführerin den Nachweis noch am glei-
chen Tag (Posteingang vom 24. Juli 2013; act. IIB 87) eingereicht.
Dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen einzig nicht zu bele-
gen vermag, den Nachweis ihrer Bemühungen für den Juni 2013 rechtzeitig
der Post übergeben zu haben, lässt ihr Verschulden an der Verwirklichung
des Einstellungstatbestandes als minim erscheinen. Es rechtfertigt sich da-
her, vom – für das Verwaltungsgericht nicht verbindlichen (BGE 139 V 122
E. 3.3.4 S. 125) – Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft seco,
publiziert in AVIG-Praxis ALE (in der Fassung vom 1. Januar 2014; abruf-
bar unter www.treffpunkt-arbeit.ch), Rz. D72 Ziff. 1.E 1 (fünf bis neun Ein-
stelltage bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen), abzuwei-
chen und stattdessen eine Einstelldauer von zwei Tagen festzulegen (vgl.
dazu Entscheide des BGer vom 30. Dezember 2013, 8C_838/2013, E. 3.2,
und vom 14. Juni 2012, 8C_2/2012, E. 3.1 f.).
3.4
Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer-
de der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 dahingehend abzuän-
dern, als die Dauer der Einstellung von acht Tagen auf zwei Tage herabge-
setzt wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, ALV/13/978, Seite 7
4.
4.1
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG).
4.2
Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin nach
konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der
Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht über-
schreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur
Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat
(BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein-
spracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 18. Oktober 2013
dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung von acht Tagen
auf zwei Tage herabgesetzt wird.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, ALV/13/978, Seite 8
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.