opencaselaw.ch

200 2013 974

Bern VerwG · 2014-10-23 · Deutsch BE

Revisionsgesuch vom 4. November 2013 betreffend Urteil 200 13 187 IV vom 9. September 2013

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 9. September 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern eine Beschwerde von A.________ (nachfolgend Gesuchsteller), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, vom 6. März 2013 gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern (nachfolgend Gesuchsgegnerin) vom 4. Fe- bruar 2013 ab, mit welcher das Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen worden war (VGE IV/2013/187). Das Verwaltungsgericht kam nach Würdigung der medizinischen Akten - insbe- sondere des interdisziplinären Gutachtens des C.________ (MEDAS) vom

10. Februar 2012 (Akten der Gesuchsgegnerin [act. II] 24.1) - zum Schluss, dass der Gesuchsteller in einer angepassten Tätigkeit voll arbeits- und leis- tungsfähig ist und bei einem Invaliditätsgrad von 22% keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) hat. Am 14. Oktober 2013 (Posteingangsstempel) erhob der Gesuchsteller beim Bundesgericht (BGer) Beschwerde gegen das Urteil VGE IV/2013/187. B. Mit Datum vom 4. November 2013 reichte der Gesuchsteller beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern ein Revisionsgesuch ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das Urteil VGE IV/2013/187 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien betref- fend IV-Leistungen sei fortzusetzen. Mit Datum vom 9. September 2013 sei vom Begutachtungsinstitut D.________ im Auftrag des Taggeldversiche- rers des Gesuchstellers ein interdisziplinäres Gutachten erstellt worden. Die Gutachter hätten darin neu eine leichte Minderintelligenz diagnostiziert und ausgeführt, der Gesuchsteller sei in einer leichten bis selten leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit Wechselbelastungen bei einer ganztägigen Präsenz 50% leistungsfähig. Das interdisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ vom 9. September 2013 (Beilagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 3 zum Revisionsbegehren [act. I] 3a) sei zu den Akten zu nehmen und beim Erlass eines neuen Urteils mitzuwürdigen. C. Auf Anzeige des Eingangs des Revisionsbegehrens hin (vgl. prozessleiten- de Verfügung vom 6. November 2013) sistierte das Bundesgericht am

30. Dezember 2013 das Verfahren betreffend das Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern vom 9. September 2013 (IV/187/13) bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über das eingereichte Revisionsge- such. D. Mit Gesuchsantwort vom 11. Februar 2014 beantragte die Gesuchsgegne- rin die Abweisung des Revisionsgesuchs, vorausgesetzt das Verwaltungs- gericht trete auf das Gesuch ein. Zur Begründung machte sie geltend, durch das Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ vom 9. Sep- tember 2013 werde keine nachträgliche invalidenversicherungsrechtlich relevante erhebliche Tatsache vorgebracht, sondern es liege vielmehr eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor. Mit Replik vom 28. Februar 2014 bzw. Duplik vom 21. März 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2014 und 11. Juni 2014 edier- te der Instruktionsrichter die Akten des Taggeldversicherers des Gesuch- stellers und forderte den Gesuchsteller und die Gutachter des Begutach- tungsinstituts D.________ auf, dazu Stellung zu nehmen, ob dem Gesuch- steller allenfalls bereits eine frühere Fassung des Gutachtens zugestellt worden war. Sowohl der Gesuchsteller wie auch die Gutachter des Begut- achtungsinstituts D.________ bestätigten, dass der Gesuchsteller vom Inhalt des Gutachtens vor der Fertigstellung keine Kenntnis hatte (Eingabe des Gesuchstellers vom 30. Mai 2014; Eingabe des Begutachtungsinstituts D.________ vom 10. Juni 2014).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 4 Beide Parteien verzichteten auf die mit prozessleitender Verfügung vom

23. Juni 2014 gewährte Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemer- kungen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich gemäss Art. 61 Ingress des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) nach kantonalem Recht. Dieses hat die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen zu gewährleisten (Art. 61 lit. i ATSG). Das bernische Recht regelt die Revision in Art. 95 ff. des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21).

E. 1.2 Gemäss Art. 95 VRPG kann ein (rechtskräftiger; vgl. aber E. 2.1 hiernach) Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abge- ändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erheb- liche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b).

E. 1.3 Zu Recht nicht zur Diskussion steht vorliegend ein unter Art. 95 lit. a VRPG fallender Sachverhalt. Zu prüfen ist, ob der Tatbestand des nachträglichen Auffindens erheblicher neuer Tatsachen bzw. entscheiden- der Beweismittel nach Art. 95 lit. b VRPG vorliegt. Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 5 jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen fer- ner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im frühe- ren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tat- sachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewie- sen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache bezie- hen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2).

E. 1.4 Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 VRPG). Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Entscheides ist eine Abänderung oder Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 6 bung eines Entscheides nur noch aus den in Art. 95 lit. a genannten Grün- den zulässig (Art. 96 Abs. 2 VRPG).

E. 1.5 Das Gesuch ist bei derjenigen Verwaltungsjustizbehörde einzurei- chen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 VRPG). Darin ist anzugeben, welche Änderung des früheren Entscheids und gegebenenfalls welche Rückleistung verlangt wird (Art. 97 Abs. 2 VRPG). Ferner sind unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Re- visionsgrund zu nennen und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzule- gen (Art. 97 Abs. 3 VRPG).

E. 1.6 Legitimiert zum Einreichen eines Revisionsgesuchs ist, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung des (rechtskräftigen) Entscheides dar- legen kann (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 95 N 7 in Verbindung mit Art. 56 N 7).

E. 1.7 Die Abteilungen des Verwaltungsgerichts urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs.

E. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Urteil IV/2013/187 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da der Gesuchsteller diesen Entscheid beim Bundesge- richt angefochten hat (Verfahren 8C_741/2013). Das Verwaltungsgericht darf je- doch trotz der gemäss Art. 95 VRPG verlangten Rechtskraft seines Urteils auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Begründung nicht eintreten, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden. Vielmehr ist das während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdever- fahrens eingereichte Revisionsgesuch zu prüfen und der Entscheid allenfalls zu revidieren (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391). Das Bundesgericht hat denn auch sein Verfahren sistiert.

E. 2.2 Zu prüfen ist somit zunächst, ob die formellen Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, d.h. ob das Vorliegen eines Revisionsgrundes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 7 hinreichend dargetan, der Gesuchsteller zum Einreichen legitimiert ist, und ob das Gesuch rechtzeitig gestellt wurde. Wird dies verneint, ist darauf nicht einzutreten. Wird hingegen ein in formeller Hinsicht korrektes Revisi- onsgesuch eingereicht, so ist darauf einzutreten und zu prüfen, ob ein Re- visionsgrund zutrifft. Bejahendenfalls ist der frühere Entscheid (oder Teile davon) aufzuheben und ein neuer materieller Entscheid zu fällen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 97 N 5 f., Art. 98 N 1).

E. 2.3 Die formale Voraussetzung der 60 Tage ist erfüllt, soweit die Argu- mentation sich auf das neu eingereichte Beweismittel bezieht. Das Gutach- ten des Begutachtungsinstituts D.________ wurde zeitgleich mit dem Urteil erstellt (9. September 2013) und ist damit gerade noch nicht als Beweismit- tel zu betrachten, das erst nach dem Entscheid entstanden wäre. Gestützt auf die gerichtlichen Beweismassnahmen ist zweifelsfrei erstellt, dass der Gesuchsteller zwar vor dem Urteil Kenntnis von der Begutachtung als sol- cher, nicht jedoch vor dem 9. September 2013 vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis hatte (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. Mai 2014; Eingabe des Gesuchstellers vom 30. Mai 2014; Eingabe des Begutachtungsinstituts D.________ vom 10. Juni 2014). Der Gesuchsteller konnte dieses Be- weismittel im vorhergehenden Verfahren nicht anrufen. Das Verwaltungs- gericht des Kantons Bern ist zuständig für die (allfällige) Revision seines Urteils. Der Gesuchsteller ist Adressat des Entscheids, um dessen Revision er ersucht, und ist deshalb zum Antrag auf Revision legitimiert. Die formellen Voraussetzungen für eine Revision sind somit erfüllt. Auf das Revisionsge- such ist einzutreten. Zu prüfen ist damit in einem nächsten Schritt, ob das neu aufgefundene Beweismittel geeignet ist, zu einer von VGE IV/2013/187 abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. E. 1.3 vorstehend).

E. 3.1 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2012 (act. II 24.1) kam das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE IV/2013/187 E. 3.3 zum Schluss, in einer angepassten Tätigkeit sei der Gesuchsteller 100% arbeitsfähig. Die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 8 attestieren dem Gesuchsteller in einer angepassten Tätigkeit eine 50%-ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Sie begründen ihre (abweichende) Einschätzung vorab mit der Minderintelligenz. Diese war den MEDAS- Gutachtern jedoch durchaus bekannt (act. II 24.3 S. 3 f. „Das Denken er- scheint vereinfacht.“; act. II 24.3 S. 4 „Das Intelligenzniveau erscheint unter Berücksichtigung von schulischer und beruflicher Ausbildung in einem knapp durchschnittlichen Bereich.“) und wurde von ihnen in die Beurteilung miteinbezogen. Die entsprechende Darstellung des Anwalts des Gesuch- stellers, die im neuen Gutachten festgestellte Minderintelligenz, welche Basis der gesamten Beurteilung der Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ ist, wäre nicht früher erkennbar gewesen bzw. erstmals von den Gutachtern des Begutachtungsinstituts D.________ erhoben worden, trifft damit nicht zu. Der Intelligenzquotient (IQ) hängt immer auch von den Lebensumständen ab und die reine IQ-Festlegung erlaubt keinen direkten Schluss auf die Ar- beitsfähigkeit. Insoweit hält denn auch die ICD-10 Klassifikation fest, dass viele Personen mit der Diagnose Minderintelligenz (Der beim Gesuchsteller gemessene IQ-Wert von 69 [Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 33 oben] ist der letzte Wert, der die Diagnose einer leichten Minderintelligenz gerade noch erlaubt) ihr Leben durchaus selbst meistern (vgl. auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.] Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitli- nien, 9. Aufl. 2014, S. 310). Dies war gerade den Gesuchsteller betreffend während Jahrzehnten der Fall. Er ist zwar im schulischen Bereich seit län- gerem dekonditioniert und lebt unter besonderen psychosozialen Umstän- den. Dennoch war er während langen Jahren in der freien Wirtschaft ar- beitstätig. Eine Veränderung in dieser Hinsicht zu früher ist nicht eingetre- ten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller trotz gerin- gerer Intelligenz nicht weiterhin in angepasster Arbeit tätig sein könnte. Wenn der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang geltend machen lässt, seine Fähigkeiten seien von den MEDAS-Gutachtern zu Unrecht nicht mit- tels Tests geprüft worden, erst die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ hätten dies nachgeholt, womit schon von daher neuen Tatsa- chen vorliegen würden (Revisionsgesuch S. 7; vgl. auch Replik S. 2 Ziff. 2),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 9 so kann ihm nicht gefolgt werden. Auch anlässlich der Begutachtung des Begutachtungsinstituts D.________ erfolgte keine umfassende Testung der neuropsychologischen Ressourcen. Die alleinige Durchführung eines rudi- mentären und nicht weiter dokumentierten IQ-Tests anhand eines knappen Ratingbogens (Mini-ICF-APP; Gesuchsbeilagen [act. I] 3c) durch die Gut- achter des Begutachtungsinstituts D.________ belegt auf jeden Fall keine neuen Tatsachen. Die eher geringe Intelligenz war - wie ausgeführt - be- reits den MEDAS-Gutachtern bekannt. Der Gesuchsteller hat jedoch jahr- zehntlang den Tatbeweis erbracht, dass sich die im Fragebogen des Gut- achtens des Begutachtungsinstituts D.________ theoretisch erhobenen Einschränkungen in der Praxis nicht relevant auswirkten. Es stellt damit keinen Mangel am MEDAS-Gutachten dar, dass die Gutachter keine ein- lässliche Intelligenztestung bzw. keine neuropsychologische Testung vor- genommen und in Berücksichtigung der gesamten (biographischen) Akten auf eine fehlende Relevanz der Minderintelligenz in einer angepassten Tätigkeit geschlossen haben. Wenn die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ darüber hin- aus und allein basierend auf ihrem IQ-Test die Einschränkung auf ein durch Unfälle als Kleinkind gesetztes organisches Psychosyndrom zurückführen (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 23 „neurologische Diagnosen“ und S. 33 1. Absatz), so überzeugt dies nicht. Ein organisches Psychosyndrom setzt eine (hirn)organische (d.h. neurologische) Kompo- nente voraus. Eine solche wurde von den Gutachtern des Begutachtungs- instituts D.________ jedoch nicht erhoben. Vielmehr wurde auch anlässlich der neurologischen Abklärungen beim Begutachtungsinstitut D.________ auf eine vorhandene geistige Präsenz des Gesuchstellers hingewiesen (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 18 3. Absatz). Allein komplizierte Aufforderungen mussten manchmal wiederholt werden. Dass neuropsychologische Abklärungen bis anhin von keinem der mit dem Ge- suchsteller befassten Ärzte (selbst von den Gutachtern des Begutachtungs- instituts D.________ nicht) für geboten erachtet wurden, ist deshalb nach- vollziehbar. Weitere Abklärungen seitens der Verwaltung oder des Gerichts sind nicht notwendig. Allein der (ungeprüfte) Verweis auf angebliche Unfäl- le in der Jugend (eine Schädelfraktur und eine Vergiftung mit Jauchegasen [Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 30 2. Absatz]), ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 10 dass jedoch seitens der behandelnden Ärzte damals je entsprechende or- ganische Befunde erhoben worden wären (bzw. heute noch hätten erhoben werden können), genügt jedenfalls nicht. Gleichsam ist auch eine tiefere Intelligenz mit Schulproblemen hierfür nicht beweisend. Denn diesfalls müsste letztlich einer Vielzahl schwacher Schüler ein organisches Psycho- syndrom attestiert werden. In diesem Sinne haben denn auch selbst die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ das angebliche organi- sche Psychosyndrom nicht als gesicherte Diagnose aufgeführt, sondern lediglich als Erklärungsversuch für die von ihnen diagnostizierte leichte Intelligenzminderung. Die Erhebungen und Beurteilungen der Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ belegen damit auch diesbezüglich im Vergleich zu jenen der MEDAS-Gutachter, welche die Intelligenzminde- rung durchaus erkannt und bei ihrer Beurteilung berücksichtigt hatten, kei- ne neue Tatsache, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Grundsätzlich wäre zwar denkbar, dass die angeblichen IQ-Beschränkun- gen (anders als von den Gutachtern des Begutachtungsinstituts D.________ angenommen) erst viel später, etwa wegen eines neuen hirn- organischen Prozesses eingetreten wären. Anhaltspunkte für einen solchen (neurologischen) Prozess liegen jedoch (wie bereits dargelegt) nicht vor und wurden auch von den Gutachtern des Begutachtungsinstituts D.________ nicht erhoben. Es ist damit nicht nachvollziehbar, wie die Gut- achter des Begutachtungsinstituts D.________ bei sonst letztlich gleich wie von der MEDAS beurteilter Befundlage, allein gestützt auf die angebliche Minderintelligenz die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der praktischen Ar- beit als eingeschränkt beurteilen konnten. Denn immerhin hat ja auch der Gesuchsteller selbst durch seinen Anwalt im Revisionsgesuch ausdrücklich bestätigen lassen, dass die Minderintelligenz im Alltag bis anhin nicht be- merkt worden sei.

E. 3.2 Der Gesuchsteller bestreitet einen Alkoholüberkonsum (Replik S. 5 Ziff. 7) und macht insoweit geltend, auch in dieser Hinsicht habe (erst) das Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ Klarheit geschaffen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ widerlegt den von den MEDAS-Gutachtern diskutierte Alko- holüberkonsum nicht. Im Gegenteil finden sich auch im Gutachten des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 11 gutachtungsinstituts D.________ Belege für einen zu hohen Alkoholkon- sum. Der Alkoholmissbrauch wird im Übrigen entgegen der Auffassung des Gesuchstellers in seinen Angaben gegenüber den Gutachtern des Begut- achtungsinstituts D.________ durchaus gespiegelt (Gutachten des Begut- achtungsinstituts D.________ S. 15). So haben die Gutachter des Begut- achtungsinstituts D.________ an verschiedenen Stellen ihres Gutachtens auf einen zu hohen Konsum an Alkohol hingewiesen und festgehalten (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 31 Empfehlung; S. 34 Ziff. 4) „ein geringer“ (richtig wohl geringerer) Alkoholkonsum sei an- zustreben. Wie die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ an anderer Stelle (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 30,

32) festhalten konnten, es liege kein Hinweis auf einen übermässigen Al- koholkonsum vor, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Zumal sie unmittelbar danach (S. 30 zwei Zeilen später) auch erklärten, die im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung gemessenen CDT-Werte und andere würden für die Richtigkeit der Diagnose „übermässiger aktiver Alkoholkon- sum“ sprechen. Ob im Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ zu Recht ein „Status nach“ attestiert wurde, ist daher äusserst fraglich, zu- mal aktuelle CDT-Werte offenbar nicht vorgelegen haben. Wie es sich da- mit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, denn soweit durch den Alkoholkonsum bereits irreversible Folgeschäden einge- treten sind, wurden diese in beiden Gutachten, d.h. bereits auch im MEDAS-Gutachten umfassend erkannt und berücksichtigt. Insoweit kann auch in dieser Hinsicht mit dem Auflegen des Gutachtens des Begutach- tungsinstituts D.________ nicht von neuen Tatsachen ausgegangen wer- den. Der Gesuchsteller war trotz der gutachterlich für die Zeit seit der Jugend attestierten Minderintelligenz während Jahrzehnten beruflich voll integriert. Dem Alkohol wurde seitens beider Gutachtensinstitute keine massgebliche Auswirkung zugeschrieben, weshalb die Beurteilung der MEDAS- Gutachter, die insbesondere auch die beschränkten geistigen Fähigkeiten im gesamten Kontext nachvollziehbar und überzeugend berücksichtigt ha- ben, massgeblich bleibt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 12

E. 3.3 Auch die vom Gesuchsteller angeführten (im Vergleich zur MEDAS- Begutachtung) anderweitigen angeblich neuen Tatsachen begründen keine Revision: Wenn der Gesuchsteller geltend macht, er habe massive (leistungsein- schränkende) Probleme zufolge der Schlafapnoe (Replik S. 4 Ziff. 5), und dies vom Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ in der Leis- tungsbeurteilung so übernommen wird, so überzeugt dies nicht. Der Ge- suchsteller hat anlässlich der Begutachtung des Begutachtungsinstituts D.________ ausgeführt, dass er am Morgen etwas „sturm im Kopf“ sei. Er ermüde während des Tages, lege sich hin und schlafe kurz ein. Abends während der „Nachrichten“ nicke er ein. Während eines Gesprächs komme dies aber nicht vor. Er fahre kurze Strecken Auto, ohne Schwierigkeiten mit der Konzentration oder der Wachheit (Gutachten des Begutachtungsinsti- tuts D.________ S. 10, vgl. auch S. 21 [somatischer Befund Schlaf]). Dies allein zeigt, dass die Schlafapnoe kein massgebliches Problem sein kann, denn eine Schlafapnoe führt zu imperativem Schlafdrang, der nicht unter- drückt werden kann. Ein solcher wird weder vom Gesuchsteller geklagt, noch in den medizinischen Untersuchungen erhoben. Die in der neurologi- schen Beurteilung (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 26) rein medizinisch-theoretisch geschilderten Folgen einer Schlafapnoe sind im vorliegenden Fall weder dokumentiert noch objektiviert. Die angeb- liche Maskenunverträglichkeit, auf die der neurologische Gutachter Dr. med. E.________, praktischer Arzt FMH, dann zusätzlich einschrän- kend abstellte (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 27 3. Absatz), ist zudem nicht ausgewiesen. Abgesehen davon, dass die seitens des Gesuchstellers geltend gemachte volle Fahrfähigkeit bei den vom neu- rologischen Gutachter angenommenen Einschränkung der Dauerkonzen- tration, Vigilanz und mentalen Flexibilität absolut fraglich wäre. Auch inso- weit wird mit dem Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ allein eine (nicht überzeugende) andere Würdigung bereits bekannter Tatsachen vorgelegt. In Bezug auf die koronare Gefässerkrankung kommen auch die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ zum Schluss, dass der Infarkt vom Dezember 2010 zu keinen Langzeitschäden geführt hat. Dass in kardiolo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 13 gischer Hinsicht eine Tätigkeit im angepassten Rahmen vollumfänglich zumutbar ist, ergibt sich sowohl aus dem MEDAS-Gutachten (act. II 24.4 S.

8) wie auch aus dem Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ (S. 29). Ein seriöser Umgang mit dem Diabetes wäre ohne weiteres zumut- bar. Der Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ hat zudem auch in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und eindringlich auf die auch aus seiner Sicht sich aus dem medizinischen Status ableitbare Alko- holproblematik hingewiesen (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 28). Diese Einschätzungen sind nachvollziehbar und über- zeugen. Ob das festgestellte delirium tremens im Zusammenhang mit der kardiolo- gischen Operation und/oder dem Alkoholüberkonsum stand (vgl. Replik S. 6), kann nicht (mehr) geklärt werden. Wie es sich damit verhält, braucht aber auch nicht weiter geklärt zu werden, denn dieses Ereignis ist zufolge seiner Einmaligkeit nicht entscheidwesentlich. Selbst wenn das delirium tremens nicht mit dem Alkoholkonsum in Verbindung gestanden hätte, würde das im Übrigen den (erstellten Alkoholüberkonsum) nicht widerle- gen. Weiter ist zwar richtig, dass der Neurologe des Begutachtungsinstituts D.________ eine Hörproblematik erwähnte (Gutachten des Begutachtungs- instituts D.________ S. 26 3. Absatz). Eine entsprechende Testung mit Erhebung einer leistungseinschränkenden Schädigung fand jedoch - soweit ersichtlich - nicht statt und es ergibt sich im gesamten Gutachten kein Hin- weis, dass die Verständigung schwierig gewesen wäre. Es findet sich in- soweit auch keine Diagnose. Nicht nur die MEDAS-Gutachter, sondern auch die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ haben eine eigentliche fachärztliche Beurteilung des Gehörs nicht für notwendig befun- den. Dass diese Einschätzung falsch gewesen wäre, kann nicht gesagt werden, denn selbst die behandelnden Ärzte sehen hier offensichtlich kei- nen Abklärungs- bzw. Behandlungsbedarf. Wenn der Gesuchsteller heute schliesslich geltend machen lässt, seit dem Herzinfarkt habe er auf dem Bauernhof nicht mehr viele Arbeiten geleistet (Replik S. 6 Ziff. 8), so ist dies wenig glaubwürdig, denn immerhin hat der Gesuchsteller auch gegenüber den Gutachtern des Begutachtungsinstituts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 14 D.________ ausdrücklich auf Tätigkeiten hingewiesen, die über das Mass von „nicht mehr viele Arbeiten“ hinausgehen. So fährt er nach eigenen An- gaben Traktor (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 9 „Kreuz“), erledigt dabei insbesondere das maschinelle Heuen (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 14), bereitet für acht Kühe das Futter vor und kümmert sich um den Mist (Gutachten des Begutachtungs- instituts D.________ S. 12). Einmal gibt der Gesuchsteller an, er arbeite täglich eine Stunde auf dem Hof (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 12), anderenorts ist von ca. einer halben Stunde die Rede (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 14).

E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass Befunderhebung und Diagnostik wie auch die daraus folgenden Beurteilungen auf somatischer Ebene in den beiden Gutachten kaum voneinander abweichen. Anders als vom Gesuchsteller behauptet, haben bereits die MEDAS-Gutachter auch die eher tiefe Intelligenz erhoben und in ihrer Beurteilung berücksichtigt. Dies haben im Übrigen auch die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ selbst so festgehalten (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 30 oben). Die MEDAS-Gutachter haben bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu Recht den schulischen und berufli- chen Hintergrund, insbesondere die langjährige klaglose Tätigkeit, berück- sichtigt. Dass der Gesuchsteller (in beiden Gutachten bestätigt) aus soma- tischen Gründen allein noch leichtere Arbeiten ausführen kann, ändert dar- an nichts. Denn auch in Kombination mit geringeren geistigen und schuli- schen Fähigkeiten stehen dem Gesuchsteller auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt hinreichend Möglichkeiten zur Verwertung seiner Arbeitsfähig- keit zur Verfügung. Der Gesuchsteller konnte während seines ganzen Le- bens arbeiten. Die angeblichen Einschränkungen haben sich bei geistig wenig anspruchsvollen Tätigkeiten bis anhin zu keinem Zeitpunkt bemerk- bar gemacht. Es ist nicht einzusehen, weshalb dem Gesuchsteller wie in früheren Jahren intellektuell wenig anspruchsvolle Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sein sollten. Wobei nochmals daran zu erinnern ist, dass die zweifellos vorhandenen negativen Folgen durch den (auch gegenüber den Gutachtern des Begutachtungsinstituts D.________ geäusserten) hohen Alkoholkonsum durch einen sofortigen Stopp sistiert werden können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 15 Damit ist das Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ nicht ge- eignet, neue Tatsachen zu belegen, die im vorgängigen Verfahren nicht bekannt gewesen wären und zudem geeignet sein könnten, zu einer ande- ren Beurteilung zu führen. Vielmehr werden allein bereits bekannte Tatsa- chen anders gewürdigt. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

E. 4.1 Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 61 N. 134 mit Hin- weis auf BGE 111 V 53 f.). Das VRPG sieht für sozialversicherungsrechtli- che Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor, weshalb der unterlie- gende Gesuchsteller die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’000.--, zu bezahlen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Gesuchstellers Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 16 - IV-Stelle Bern (inkl. Eingabe und Beilage des Gesuchstellers vom
  5. Oktober 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung an (R): - Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (8C_741/2013) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 16. März 2015 abgewiesen (8C_861/2014). 200 13 974 IV SCI/WSA/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Winz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsteller gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Revisionsgesuch vom 4. November 2013 betreffend Urteil IV/2013/187 vom

9. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 9. September 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern eine Beschwerde von A.________ (nachfolgend Gesuchsteller), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, vom 6. März 2013 gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern (nachfolgend Gesuchsgegnerin) vom 4. Fe- bruar 2013 ab, mit welcher das Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen worden war (VGE IV/2013/187). Das Verwaltungsgericht kam nach Würdigung der medizinischen Akten - insbe- sondere des interdisziplinären Gutachtens des C.________ (MEDAS) vom

10. Februar 2012 (Akten der Gesuchsgegnerin [act. II] 24.1) - zum Schluss, dass der Gesuchsteller in einer angepassten Tätigkeit voll arbeits- und leis- tungsfähig ist und bei einem Invaliditätsgrad von 22% keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) hat. Am 14. Oktober 2013 (Posteingangsstempel) erhob der Gesuchsteller beim Bundesgericht (BGer) Beschwerde gegen das Urteil VGE IV/2013/187. B. Mit Datum vom 4. November 2013 reichte der Gesuchsteller beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern ein Revisionsgesuch ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das Urteil VGE IV/2013/187 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien betref- fend IV-Leistungen sei fortzusetzen. Mit Datum vom 9. September 2013 sei vom Begutachtungsinstitut D.________ im Auftrag des Taggeldversiche- rers des Gesuchstellers ein interdisziplinäres Gutachten erstellt worden. Die Gutachter hätten darin neu eine leichte Minderintelligenz diagnostiziert und ausgeführt, der Gesuchsteller sei in einer leichten bis selten leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit Wechselbelastungen bei einer ganztägigen Präsenz 50% leistungsfähig. Das interdisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ vom 9. September 2013 (Beilagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 3 zum Revisionsbegehren [act. I] 3a) sei zu den Akten zu nehmen und beim Erlass eines neuen Urteils mitzuwürdigen. C. Auf Anzeige des Eingangs des Revisionsbegehrens hin (vgl. prozessleiten- de Verfügung vom 6. November 2013) sistierte das Bundesgericht am

30. Dezember 2013 das Verfahren betreffend das Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern vom 9. September 2013 (IV/187/13) bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über das eingereichte Revisionsge- such. D. Mit Gesuchsantwort vom 11. Februar 2014 beantragte die Gesuchsgegne- rin die Abweisung des Revisionsgesuchs, vorausgesetzt das Verwaltungs- gericht trete auf das Gesuch ein. Zur Begründung machte sie geltend, durch das Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ vom 9. Sep- tember 2013 werde keine nachträgliche invalidenversicherungsrechtlich relevante erhebliche Tatsache vorgebracht, sondern es liege vielmehr eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor. Mit Replik vom 28. Februar 2014 bzw. Duplik vom 21. März 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2014 und 11. Juni 2014 edier- te der Instruktionsrichter die Akten des Taggeldversicherers des Gesuch- stellers und forderte den Gesuchsteller und die Gutachter des Begutach- tungsinstituts D.________ auf, dazu Stellung zu nehmen, ob dem Gesuch- steller allenfalls bereits eine frühere Fassung des Gutachtens zugestellt worden war. Sowohl der Gesuchsteller wie auch die Gutachter des Begut- achtungsinstituts D.________ bestätigten, dass der Gesuchsteller vom Inhalt des Gutachtens vor der Fertigstellung keine Kenntnis hatte (Eingabe des Gesuchstellers vom 30. Mai 2014; Eingabe des Begutachtungsinstituts D.________ vom 10. Juni 2014).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 4 Beide Parteien verzichteten auf die mit prozessleitender Verfügung vom

23. Juni 2014 gewährte Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemer- kungen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich gemäss Art. 61 Ingress des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) nach kantonalem Recht. Dieses hat die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen zu gewährleisten (Art. 61 lit. i ATSG). Das bernische Recht regelt die Revision in Art. 95 ff. des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). 1.2 Gemäss Art. 95 VRPG kann ein (rechtskräftiger; vgl. aber E. 2.1 hiernach) Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abge- ändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erheb- liche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b). 1.3 Zu Recht nicht zur Diskussion steht vorliegend ein unter Art. 95 lit. a VRPG fallender Sachverhalt. Zu prüfen ist, ob der Tatbestand des nachträglichen Auffindens erheblicher neuer Tatsachen bzw. entscheiden- der Beweismittel nach Art. 95 lit. b VRPG vorliegt. Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 5 jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen fer- ner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im frühe- ren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tat- sachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewie- sen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache bezie- hen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). 1.4 Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 VRPG). Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Entscheides ist eine Abänderung oder Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 6 bung eines Entscheides nur noch aus den in Art. 95 lit. a genannten Grün- den zulässig (Art. 96 Abs. 2 VRPG). 1.5 Das Gesuch ist bei derjenigen Verwaltungsjustizbehörde einzurei- chen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 VRPG). Darin ist anzugeben, welche Änderung des früheren Entscheids und gegebenenfalls welche Rückleistung verlangt wird (Art. 97 Abs. 2 VRPG). Ferner sind unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Re- visionsgrund zu nennen und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzule- gen (Art. 97 Abs. 3 VRPG). 1.6 Legitimiert zum Einreichen eines Revisionsgesuchs ist, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung des (rechtskräftigen) Entscheides dar- legen kann (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 95 N 7 in Verbindung mit Art. 56 N 7). 1.7 Die Abteilungen des Verwaltungsgerichts urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Urteil IV/2013/187 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da der Gesuchsteller diesen Entscheid beim Bundesge- richt angefochten hat (Verfahren 8C_741/2013). Das Verwaltungsgericht darf je- doch trotz der gemäss Art. 95 VRPG verlangten Rechtskraft seines Urteils auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Begründung nicht eintreten, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden. Vielmehr ist das während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdever- fahrens eingereichte Revisionsgesuch zu prüfen und der Entscheid allenfalls zu revidieren (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391). Das Bundesgericht hat denn auch sein Verfahren sistiert. 2.2 Zu prüfen ist somit zunächst, ob die formellen Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, d.h. ob das Vorliegen eines Revisionsgrundes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 7 hinreichend dargetan, der Gesuchsteller zum Einreichen legitimiert ist, und ob das Gesuch rechtzeitig gestellt wurde. Wird dies verneint, ist darauf nicht einzutreten. Wird hingegen ein in formeller Hinsicht korrektes Revisi- onsgesuch eingereicht, so ist darauf einzutreten und zu prüfen, ob ein Re- visionsgrund zutrifft. Bejahendenfalls ist der frühere Entscheid (oder Teile davon) aufzuheben und ein neuer materieller Entscheid zu fällen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 97 N 5 f., Art. 98 N 1). 2.3 Die formale Voraussetzung der 60 Tage ist erfüllt, soweit die Argu- mentation sich auf das neu eingereichte Beweismittel bezieht. Das Gutach- ten des Begutachtungsinstituts D.________ wurde zeitgleich mit dem Urteil erstellt (9. September 2013) und ist damit gerade noch nicht als Beweismit- tel zu betrachten, das erst nach dem Entscheid entstanden wäre. Gestützt auf die gerichtlichen Beweismassnahmen ist zweifelsfrei erstellt, dass der Gesuchsteller zwar vor dem Urteil Kenntnis von der Begutachtung als sol- cher, nicht jedoch vor dem 9. September 2013 vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis hatte (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. Mai 2014; Eingabe des Gesuchstellers vom 30. Mai 2014; Eingabe des Begutachtungsinstituts D.________ vom 10. Juni 2014). Der Gesuchsteller konnte dieses Be- weismittel im vorhergehenden Verfahren nicht anrufen. Das Verwaltungs- gericht des Kantons Bern ist zuständig für die (allfällige) Revision seines Urteils. Der Gesuchsteller ist Adressat des Entscheids, um dessen Revision er ersucht, und ist deshalb zum Antrag auf Revision legitimiert. Die formellen Voraussetzungen für eine Revision sind somit erfüllt. Auf das Revisionsge- such ist einzutreten. Zu prüfen ist damit in einem nächsten Schritt, ob das neu aufgefundene Beweismittel geeignet ist, zu einer von VGE IV/2013/187 abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. E. 1.3 vorstehend). 3. 3.1 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2012 (act. II 24.1) kam das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE IV/2013/187 E. 3.3 zum Schluss, in einer angepassten Tätigkeit sei der Gesuchsteller 100% arbeitsfähig. Die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 8 attestieren dem Gesuchsteller in einer angepassten Tätigkeit eine 50%-ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Sie begründen ihre (abweichende) Einschätzung vorab mit der Minderintelligenz. Diese war den MEDAS- Gutachtern jedoch durchaus bekannt (act. II 24.3 S. 3 f. „Das Denken er- scheint vereinfacht.“; act. II 24.3 S. 4 „Das Intelligenzniveau erscheint unter Berücksichtigung von schulischer und beruflicher Ausbildung in einem knapp durchschnittlichen Bereich.“) und wurde von ihnen in die Beurteilung miteinbezogen. Die entsprechende Darstellung des Anwalts des Gesuch- stellers, die im neuen Gutachten festgestellte Minderintelligenz, welche Basis der gesamten Beurteilung der Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ ist, wäre nicht früher erkennbar gewesen bzw. erstmals von den Gutachtern des Begutachtungsinstituts D.________ erhoben worden, trifft damit nicht zu. Der Intelligenzquotient (IQ) hängt immer auch von den Lebensumständen ab und die reine IQ-Festlegung erlaubt keinen direkten Schluss auf die Ar- beitsfähigkeit. Insoweit hält denn auch die ICD-10 Klassifikation fest, dass viele Personen mit der Diagnose Minderintelligenz (Der beim Gesuchsteller gemessene IQ-Wert von 69 [Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 33 oben] ist der letzte Wert, der die Diagnose einer leichten Minderintelligenz gerade noch erlaubt) ihr Leben durchaus selbst meistern (vgl. auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.] Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitli- nien, 9. Aufl. 2014, S. 310). Dies war gerade den Gesuchsteller betreffend während Jahrzehnten der Fall. Er ist zwar im schulischen Bereich seit län- gerem dekonditioniert und lebt unter besonderen psychosozialen Umstän- den. Dennoch war er während langen Jahren in der freien Wirtschaft ar- beitstätig. Eine Veränderung in dieser Hinsicht zu früher ist nicht eingetre- ten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller trotz gerin- gerer Intelligenz nicht weiterhin in angepasster Arbeit tätig sein könnte. Wenn der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang geltend machen lässt, seine Fähigkeiten seien von den MEDAS-Gutachtern zu Unrecht nicht mit- tels Tests geprüft worden, erst die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ hätten dies nachgeholt, womit schon von daher neuen Tatsa- chen vorliegen würden (Revisionsgesuch S. 7; vgl. auch Replik S. 2 Ziff. 2),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 9 so kann ihm nicht gefolgt werden. Auch anlässlich der Begutachtung des Begutachtungsinstituts D.________ erfolgte keine umfassende Testung der neuropsychologischen Ressourcen. Die alleinige Durchführung eines rudi- mentären und nicht weiter dokumentierten IQ-Tests anhand eines knappen Ratingbogens (Mini-ICF-APP; Gesuchsbeilagen [act. I] 3c) durch die Gut- achter des Begutachtungsinstituts D.________ belegt auf jeden Fall keine neuen Tatsachen. Die eher geringe Intelligenz war - wie ausgeführt - be- reits den MEDAS-Gutachtern bekannt. Der Gesuchsteller hat jedoch jahr- zehntlang den Tatbeweis erbracht, dass sich die im Fragebogen des Gut- achtens des Begutachtungsinstituts D.________ theoretisch erhobenen Einschränkungen in der Praxis nicht relevant auswirkten. Es stellt damit keinen Mangel am MEDAS-Gutachten dar, dass die Gutachter keine ein- lässliche Intelligenztestung bzw. keine neuropsychologische Testung vor- genommen und in Berücksichtigung der gesamten (biographischen) Akten auf eine fehlende Relevanz der Minderintelligenz in einer angepassten Tätigkeit geschlossen haben. Wenn die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ darüber hin- aus und allein basierend auf ihrem IQ-Test die Einschränkung auf ein durch Unfälle als Kleinkind gesetztes organisches Psychosyndrom zurückführen (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 23 „neurologische Diagnosen“ und S. 33 1. Absatz), so überzeugt dies nicht. Ein organisches Psychosyndrom setzt eine (hirn)organische (d.h. neurologische) Kompo- nente voraus. Eine solche wurde von den Gutachtern des Begutachtungs- instituts D.________ jedoch nicht erhoben. Vielmehr wurde auch anlässlich der neurologischen Abklärungen beim Begutachtungsinstitut D.________ auf eine vorhandene geistige Präsenz des Gesuchstellers hingewiesen (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 18 3. Absatz). Allein komplizierte Aufforderungen mussten manchmal wiederholt werden. Dass neuropsychologische Abklärungen bis anhin von keinem der mit dem Ge- suchsteller befassten Ärzte (selbst von den Gutachtern des Begutachtungs- instituts D.________ nicht) für geboten erachtet wurden, ist deshalb nach- vollziehbar. Weitere Abklärungen seitens der Verwaltung oder des Gerichts sind nicht notwendig. Allein der (ungeprüfte) Verweis auf angebliche Unfäl- le in der Jugend (eine Schädelfraktur und eine Vergiftung mit Jauchegasen [Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 30 2. Absatz]), ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 10 dass jedoch seitens der behandelnden Ärzte damals je entsprechende or- ganische Befunde erhoben worden wären (bzw. heute noch hätten erhoben werden können), genügt jedenfalls nicht. Gleichsam ist auch eine tiefere Intelligenz mit Schulproblemen hierfür nicht beweisend. Denn diesfalls müsste letztlich einer Vielzahl schwacher Schüler ein organisches Psycho- syndrom attestiert werden. In diesem Sinne haben denn auch selbst die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ das angebliche organi- sche Psychosyndrom nicht als gesicherte Diagnose aufgeführt, sondern lediglich als Erklärungsversuch für die von ihnen diagnostizierte leichte Intelligenzminderung. Die Erhebungen und Beurteilungen der Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ belegen damit auch diesbezüglich im Vergleich zu jenen der MEDAS-Gutachter, welche die Intelligenzminde- rung durchaus erkannt und bei ihrer Beurteilung berücksichtigt hatten, kei- ne neue Tatsache, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Grundsätzlich wäre zwar denkbar, dass die angeblichen IQ-Beschränkun- gen (anders als von den Gutachtern des Begutachtungsinstituts D.________ angenommen) erst viel später, etwa wegen eines neuen hirn- organischen Prozesses eingetreten wären. Anhaltspunkte für einen solchen (neurologischen) Prozess liegen jedoch (wie bereits dargelegt) nicht vor und wurden auch von den Gutachtern des Begutachtungsinstituts D.________ nicht erhoben. Es ist damit nicht nachvollziehbar, wie die Gut- achter des Begutachtungsinstituts D.________ bei sonst letztlich gleich wie von der MEDAS beurteilter Befundlage, allein gestützt auf die angebliche Minderintelligenz die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der praktischen Ar- beit als eingeschränkt beurteilen konnten. Denn immerhin hat ja auch der Gesuchsteller selbst durch seinen Anwalt im Revisionsgesuch ausdrücklich bestätigen lassen, dass die Minderintelligenz im Alltag bis anhin nicht be- merkt worden sei. 3.2 Der Gesuchsteller bestreitet einen Alkoholüberkonsum (Replik S. 5 Ziff. 7) und macht insoweit geltend, auch in dieser Hinsicht habe (erst) das Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ Klarheit geschaffen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ widerlegt den von den MEDAS-Gutachtern diskutierte Alko- holüberkonsum nicht. Im Gegenteil finden sich auch im Gutachten des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 11 gutachtungsinstituts D.________ Belege für einen zu hohen Alkoholkon- sum. Der Alkoholmissbrauch wird im Übrigen entgegen der Auffassung des Gesuchstellers in seinen Angaben gegenüber den Gutachtern des Begut- achtungsinstituts D.________ durchaus gespiegelt (Gutachten des Begut- achtungsinstituts D.________ S. 15). So haben die Gutachter des Begut- achtungsinstituts D.________ an verschiedenen Stellen ihres Gutachtens auf einen zu hohen Konsum an Alkohol hingewiesen und festgehalten (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 31 Empfehlung; S. 34 Ziff. 4) „ein geringer“ (richtig wohl geringerer) Alkoholkonsum sei an- zustreben. Wie die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ an anderer Stelle (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 30,

32) festhalten konnten, es liege kein Hinweis auf einen übermässigen Al- koholkonsum vor, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Zumal sie unmittelbar danach (S. 30 zwei Zeilen später) auch erklärten, die im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung gemessenen CDT-Werte und andere würden für die Richtigkeit der Diagnose „übermässiger aktiver Alkoholkon- sum“ sprechen. Ob im Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ zu Recht ein „Status nach“ attestiert wurde, ist daher äusserst fraglich, zu- mal aktuelle CDT-Werte offenbar nicht vorgelegen haben. Wie es sich da- mit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, denn soweit durch den Alkoholkonsum bereits irreversible Folgeschäden einge- treten sind, wurden diese in beiden Gutachten, d.h. bereits auch im MEDAS-Gutachten umfassend erkannt und berücksichtigt. Insoweit kann auch in dieser Hinsicht mit dem Auflegen des Gutachtens des Begutach- tungsinstituts D.________ nicht von neuen Tatsachen ausgegangen wer- den. Der Gesuchsteller war trotz der gutachterlich für die Zeit seit der Jugend attestierten Minderintelligenz während Jahrzehnten beruflich voll integriert. Dem Alkohol wurde seitens beider Gutachtensinstitute keine massgebliche Auswirkung zugeschrieben, weshalb die Beurteilung der MEDAS- Gutachter, die insbesondere auch die beschränkten geistigen Fähigkeiten im gesamten Kontext nachvollziehbar und überzeugend berücksichtigt ha- ben, massgeblich bleibt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 12 3.3 Auch die vom Gesuchsteller angeführten (im Vergleich zur MEDAS- Begutachtung) anderweitigen angeblich neuen Tatsachen begründen keine Revision: Wenn der Gesuchsteller geltend macht, er habe massive (leistungsein- schränkende) Probleme zufolge der Schlafapnoe (Replik S. 4 Ziff. 5), und dies vom Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ in der Leis- tungsbeurteilung so übernommen wird, so überzeugt dies nicht. Der Ge- suchsteller hat anlässlich der Begutachtung des Begutachtungsinstituts D.________ ausgeführt, dass er am Morgen etwas „sturm im Kopf“ sei. Er ermüde während des Tages, lege sich hin und schlafe kurz ein. Abends während der „Nachrichten“ nicke er ein. Während eines Gesprächs komme dies aber nicht vor. Er fahre kurze Strecken Auto, ohne Schwierigkeiten mit der Konzentration oder der Wachheit (Gutachten des Begutachtungsinsti- tuts D.________ S. 10, vgl. auch S. 21 [somatischer Befund Schlaf]). Dies allein zeigt, dass die Schlafapnoe kein massgebliches Problem sein kann, denn eine Schlafapnoe führt zu imperativem Schlafdrang, der nicht unter- drückt werden kann. Ein solcher wird weder vom Gesuchsteller geklagt, noch in den medizinischen Untersuchungen erhoben. Die in der neurologi- schen Beurteilung (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 26) rein medizinisch-theoretisch geschilderten Folgen einer Schlafapnoe sind im vorliegenden Fall weder dokumentiert noch objektiviert. Die angeb- liche Maskenunverträglichkeit, auf die der neurologische Gutachter Dr. med. E.________, praktischer Arzt FMH, dann zusätzlich einschrän- kend abstellte (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 27 3. Absatz), ist zudem nicht ausgewiesen. Abgesehen davon, dass die seitens des Gesuchstellers geltend gemachte volle Fahrfähigkeit bei den vom neu- rologischen Gutachter angenommenen Einschränkung der Dauerkonzen- tration, Vigilanz und mentalen Flexibilität absolut fraglich wäre. Auch inso- weit wird mit dem Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ allein eine (nicht überzeugende) andere Würdigung bereits bekannter Tatsachen vorgelegt. In Bezug auf die koronare Gefässerkrankung kommen auch die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ zum Schluss, dass der Infarkt vom Dezember 2010 zu keinen Langzeitschäden geführt hat. Dass in kardiolo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 13 gischer Hinsicht eine Tätigkeit im angepassten Rahmen vollumfänglich zumutbar ist, ergibt sich sowohl aus dem MEDAS-Gutachten (act. II 24.4 S.

8) wie auch aus dem Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ (S. 29). Ein seriöser Umgang mit dem Diabetes wäre ohne weiteres zumut- bar. Der Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ hat zudem auch in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und eindringlich auf die auch aus seiner Sicht sich aus dem medizinischen Status ableitbare Alko- holproblematik hingewiesen (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 28). Diese Einschätzungen sind nachvollziehbar und über- zeugen. Ob das festgestellte delirium tremens im Zusammenhang mit der kardiolo- gischen Operation und/oder dem Alkoholüberkonsum stand (vgl. Replik S. 6), kann nicht (mehr) geklärt werden. Wie es sich damit verhält, braucht aber auch nicht weiter geklärt zu werden, denn dieses Ereignis ist zufolge seiner Einmaligkeit nicht entscheidwesentlich. Selbst wenn das delirium tremens nicht mit dem Alkoholkonsum in Verbindung gestanden hätte, würde das im Übrigen den (erstellten Alkoholüberkonsum) nicht widerle- gen. Weiter ist zwar richtig, dass der Neurologe des Begutachtungsinstituts D.________ eine Hörproblematik erwähnte (Gutachten des Begutachtungs- instituts D.________ S. 26 3. Absatz). Eine entsprechende Testung mit Erhebung einer leistungseinschränkenden Schädigung fand jedoch - soweit ersichtlich - nicht statt und es ergibt sich im gesamten Gutachten kein Hin- weis, dass die Verständigung schwierig gewesen wäre. Es findet sich in- soweit auch keine Diagnose. Nicht nur die MEDAS-Gutachter, sondern auch die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ haben eine eigentliche fachärztliche Beurteilung des Gehörs nicht für notwendig befun- den. Dass diese Einschätzung falsch gewesen wäre, kann nicht gesagt werden, denn selbst die behandelnden Ärzte sehen hier offensichtlich kei- nen Abklärungs- bzw. Behandlungsbedarf. Wenn der Gesuchsteller heute schliesslich geltend machen lässt, seit dem Herzinfarkt habe er auf dem Bauernhof nicht mehr viele Arbeiten geleistet (Replik S. 6 Ziff. 8), so ist dies wenig glaubwürdig, denn immerhin hat der Gesuchsteller auch gegenüber den Gutachtern des Begutachtungsinstituts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 14 D.________ ausdrücklich auf Tätigkeiten hingewiesen, die über das Mass von „nicht mehr viele Arbeiten“ hinausgehen. So fährt er nach eigenen An- gaben Traktor (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 9 „Kreuz“), erledigt dabei insbesondere das maschinelle Heuen (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 14), bereitet für acht Kühe das Futter vor und kümmert sich um den Mist (Gutachten des Begutachtungs- instituts D.________ S. 12). Einmal gibt der Gesuchsteller an, er arbeite täglich eine Stunde auf dem Hof (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 12), anderenorts ist von ca. einer halben Stunde die Rede (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 14). 3.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass Befunderhebung und Diagnostik wie auch die daraus folgenden Beurteilungen auf somatischer Ebene in den beiden Gutachten kaum voneinander abweichen. Anders als vom Gesuchsteller behauptet, haben bereits die MEDAS-Gutachter auch die eher tiefe Intelligenz erhoben und in ihrer Beurteilung berücksichtigt. Dies haben im Übrigen auch die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ selbst so festgehalten (Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ S. 30 oben). Die MEDAS-Gutachter haben bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu Recht den schulischen und berufli- chen Hintergrund, insbesondere die langjährige klaglose Tätigkeit, berück- sichtigt. Dass der Gesuchsteller (in beiden Gutachten bestätigt) aus soma- tischen Gründen allein noch leichtere Arbeiten ausführen kann, ändert dar- an nichts. Denn auch in Kombination mit geringeren geistigen und schuli- schen Fähigkeiten stehen dem Gesuchsteller auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt hinreichend Möglichkeiten zur Verwertung seiner Arbeitsfähig- keit zur Verfügung. Der Gesuchsteller konnte während seines ganzen Le- bens arbeiten. Die angeblichen Einschränkungen haben sich bei geistig wenig anspruchsvollen Tätigkeiten bis anhin zu keinem Zeitpunkt bemerk- bar gemacht. Es ist nicht einzusehen, weshalb dem Gesuchsteller wie in früheren Jahren intellektuell wenig anspruchsvolle Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sein sollten. Wobei nochmals daran zu erinnern ist, dass die zweifellos vorhandenen negativen Folgen durch den (auch gegenüber den Gutachtern des Begutachtungsinstituts D.________ geäusserten) hohen Alkoholkonsum durch einen sofortigen Stopp sistiert werden können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 15 Damit ist das Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ nicht ge- eignet, neue Tatsachen zu belegen, die im vorgängigen Verfahren nicht bekannt gewesen wären und zudem geeignet sein könnten, zu einer ande- ren Beurteilung zu führen. Vielmehr werden allein bereits bekannte Tatsa- chen anders gewürdigt. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. 4. 4.1 Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 61 N. 134 mit Hin- weis auf BGE 111 V 53 f.). Das VRPG sieht für sozialversicherungsrechtli- che Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor, weshalb der unterlie- gende Gesuchsteller die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’000.--, zu bezahlen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Gesuchstellers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, IV/13/974, Seite 16

- IV-Stelle Bern (inkl. Eingabe und Beilage des Gesuchstellers vom

20. Oktober 2014)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung an (R): - Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (8C_741/2013) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.