Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 13. Februar 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV [act. IIA] 122 Rück- seite) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2013 (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 67). In der Folge bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wobei er ab dem 1. Mai 2013 wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Verfügung vom 10. Juni 2013 [act. IIA 98]; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. August 2013 [act. IIA 69 Rückseite] und un- angefochten gebliebenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2013, ALV/2013/721). Am 26. Juni 2013 wurde der Versicherte vom RAV angewiesen, vom 9. Juli bis zum 5. August 2013 zur Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit (EAF) an einer Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) in der Werkstätte B.________ teilzunehmen (act. IIA 90). Am 30. Juni 2013 erkundigte sich der Versicher- te bei seinem RAV-Berater u.a. über den Inhalt und die Dauer der Mass- nahme; am 1. bzw. 2. Juli 2013 erhielt er weitere Informationen sowie eine persönliche Einladung mit den Eintrittsangaben (act. IIA 88). Nachdem sich der Versicherte zu Beginn der AMM ab- bzw. krank gemeldet hatte und ihr dann unentschuldigt ferngeblieben war, wurde er am 15. Juli 2013 von der Werkstätte verwarnt und – unter Hinweis auf die Folgen bei Unterlassung – aufgefordert, zur AMM zu erscheinen oder einen entschuldbaren Grund zu melden (act. IIA 84). Da er der AMM weiterhin fernblieb, wurde er am 18. Juli 2013 aus der Massnahme ausgeschlossen; gleichentags wurde jene abgebrochen (act. IIA 80 f. je Rückseite). Am 19. Juli 2013 erhielt der Ver- sicherte – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – vom RAV Gelegenheit zur Stellungnahme (act. IIA 80). Mit Schreiben vom 28. Juli 2013 (act. IIA 65) machte er geltend, am Eintrittstag habe er sich we- gen sehr starker Migräne telefonisch abgemeldet; als die Schmerzen auch am dritten Tag nicht nachgelassen hätten, habe er in der Werkstätte noch- mals angerufen, um die Abwesenheit zu begründen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 3 Mit Verfügung vom 12. August 2013 (act. IIA 71 Rückseite) stellte das RAV den Versicherten ab dem 18. Juli 2013 wegen erstmaligem Nichtantritt ei- ner AMM für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die Verfügung enthielt den Vermerk, er habe darauf verzichtet, sich zu dieser Angelegen- heit zu äussern. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 64 Rückseite) wies der Rechtsdienst des beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) am 4. Okto- ber 2013 ab (Dossier Rechtsdienst [act. II] 10). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 sei aufzuhe- ben; eventuell sei die Sanktion auf höchstens 5 Einstelltage zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2013 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 12. August 2013 (act. IIA 71 Rückseite) basierende Einspracheentscheid vom 4. Okto- ber 2013 (act. II 10). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von 26 Einstelltagen wegen Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Bei 26 Einstelltagen und einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘528.-- (act. IIB
120) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti- genfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufs. Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat er – unter anderem – an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 5
E. 2.2 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, u.a. wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
E. 2.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnah- men die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeits- marktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnah- men sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ver- bessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnis- sen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosig- keit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).
E. 3.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, die dem angefochtenen Einspra- cheentscheid zugrunde liegende Verfügung sei erlassen worden, ohne dass seine Stellungnahme vom 28. Juli 2013 (act. IIA 65) berücksichtigt worden sei.
E. 3.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 42 Satz 1 ATSG). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371). Vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müssen die Par- teien nicht angehört werden (Art. 42 Satz 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 6
E. 3.1.2 In der Tat wurde in der Verfügung vom 12. August 2013 (act. IIA 71 Rückseite) vermerkt, der Beschwerdeführer habe auf eine Stellungnahme „verzichtet“. Es ist jedoch unbestritten sowie aktenmässig erstellt, dass er – nachdem ihm am 19. Juli 2013 die Möglichkeit eingeräumt worden war, sich bis zum 2. August 2013 zum Sachverhalt zu äussern (act. IIA 80) – eine Stellungnahme eingereicht hat. Diese datiert vom 28. Juli 2013 und ging dem RAV gemäss Eingangsstempel am 29. Juli 2013 (act. IIA 65) und damit innerhalb der angesetzten Anhörungsfrist zu. Weshalb diese Eingabe bei Erlass der Verfügung („versehentlich“ [act. II 9 Mitte]) nicht berücksich- tigt wurde, kann offen bleiben. Entscheidend ist vielmehr Folgendes: Abgesehen davon, dass die Betroffenen vor Verfügungen, die – wie hier – mit Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen (vgl. E. 3.1.1 hiervor), ist entgegen der in der Beschwerde (Ziff. 3) vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass eine formelle Berücksichtigung der Stellungnahme vom 28. Juli 2013 zu einem geringeren Einstellmass geführt hätte (vgl. auch E. 4.2 hiernach). Ebenso wenig kann das Vorgehen der Verwaltung als „voreilig“ und „forsch“ (Beschwerde, Ziff. 4) bezeichnet werden; diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer aus früheren Ab- schreibungsverfügungen (act. IIA 59; act. IIA 38 Rückseite) nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten, betrafen jene doch andere Sachverhalte bzw. ste- hen nicht im Zusammenhang mit dem hier zur Diskussion stehenden Nichtantritt der AMM. Die Stellungnahme vom 28. Juli 2013 (act. IIA 65) wurde hinlänglich berücksichtigt, indem sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und diese einlässlich gewürdigt hat. Aus der Nichtberücksichtigung der fraglichen Eingabe im Rahmen der Verfü- gung ist dem Beschwerdeführer somit kein Nachteil erwachsen.
E. 3.2 Die angeordnete AMM bezweckte die Ermittlung der Arbeitsmarkt- fähigkeit (EAF) des Beschwerdeführers bzw. die Erhöhung seiner Chancen auf eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt (act. IIA 90; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Die Zumutbarkeit dieser Massnahme wurde zu Recht zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Auch die Angaben des Anbieters der AMM gegenüber dem RAV, wonach der Beschwerdeführer trotz schriftli- cher Verwarnung nie erschienen sei (act. IIA 81; act. IIA 82 Rückseite),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 7 sind vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden und werden zudem durch die vorliegenden Akten gestützt (vgl. act. IIA 65-84). Hingegen beruft sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines entschuldbaren Grun- des bzw. macht er geltend, der Nichtantritt der AMM sei krankheitsbedingt erfolgt. Seine Begründung wird durch die Akten jedoch nicht gestützt:
E. 3.2.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer am Eintrittstag (9. Juli 2013) per E-Mail wegen starker Migräne abgemeldet hatte (act. IIA 77), liess er die AMM-Durchführungsstelle am Folgetag (10. Juli 2013) sowohl telefo- nisch als auch per E-Mail wissen, dass er zu einem Arzt gehen und sich anschliessend wieder melden werde (act. IIA 76, 82 je Rückseite). Eine entsprechende Kontaktaufnahme blieb indessen aus. Namentlich hat der Beschwerdeführer kein ärztliches Attest einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Juli 2013 eingereicht oder die von ihm geklagten Beschwerden anderweitig belegt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind demnach nicht objektiviert worden bzw. können nicht als ausgewiesen gelten. Dass der Beschwerdeführer – wie in Aussicht gestellt – einen Arzt aufgesucht hätte, hat er in der nachfolgenden Korrespondenz (act. IIA 65) und auch vor Gericht nicht (mehr) vorgebracht. Wenn er aber tatsächlich unter so starken Schmerzen gelitten hätte, wie er geltend macht, ist der fehlende Arzttermin nicht nachvollziehbar, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Erwerbsleben (vgl. act. IIA 111 f.) ohne weiteres bewusst sein musste, dass bei Absenzen am Arbeitsplatz ein Arztzeugnis verlangt wird.
E. 3.2.2 In der schriftlichen Verwarnung vom 15. Juli 2013 (act. IIA 84) wur- de der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er binnen drei Arbeitstagen „in der Massnahme zu erscheinen“ oder einen entschuldbaren Grund für die Abwesenheit zu melden habe, und dass er im Unterlassungsfall aus der Massnahme ausgeschlossen werde. Der Be- schwerdeführer konnte damit nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass ein weiteres unentschuldigtes Fernbleiben von der AMM folgenlos toleriert würde. Dass er die Verwarnung vom 15. Juli 2013 (act. IIA 83) nicht erhal- ten habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Sollte er die Ein- schreibesendung erst später auf der Poststelle abgeholt haben – was auf- grund der Formulierung der Stellungnahme vom 28. Juli 2013 (act. IIA 65)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 8 nicht ausgeschlossen werden kann – weist der Beschwerdegegner im Ein- spracheentscheid (S. 2 unten) zu Recht darauf hin, dass es in der Verant- wortung des Beschwerdeführers liegt, eingeschriebene Post möglichst rasch zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt hier in besonderem Masse, hat der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Darstellung zum fraglichen Zeit- punkt doch „ein Schriftstück“ erwartet (act. IIA 65).
E. 3.3 Nach dem Ausgeführten hat der Nichtantritt der AMM als unent- schuldigt zu gelten. Der Beschwerdeführer wurde deshalb dem Grundsatze nach zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. E. 2.2 hier- vor). Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung.
E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
E. 4.2 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von 26 Tagen ver- fügte, qualifizierte er das Verschulden des Beschwerdeführers als mittel- schwer im oberen Bereich (vgl. E. 4.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 9 Mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgege- benen „Einstellraster“ (AVIG-Praxis ALE Rz. D72, Ziff. 3.C/1 [in der ab
1. Januar 2013 gültig gewesen Fassung]), das für den erstmaligen Nichtan- tritt einer AMM eine Einstelldauer von 21 bis 25 Tagen vorsieht, sowie un- ter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der hier zur Diskussi- on stehenden Einstellung nicht um die erste handelt (vgl. act. IIA 98 bzw. act. IIA 69 Rückseite und VGE ALV/2013/721), weshalb die Einstellungs- dauer angemessen zu verlängern war (Art. 45 Abs. 5 AVIV), ist diese Sank- tion nicht zu beanstanden. Jedenfalls liegt das verfügte Sanktionsmass im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens, weshalb für das Ge- richt kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen.
E. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
- August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 12. August 2013 (act. IIA 71 Rückseite) basierende Einspracheentscheid vom 4. Okto- ber 2013 (act. II 10). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von 26 Einstelltagen wegen Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Bei 26 Einstelltagen und einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘528.-- (act. IIB 120) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti- genfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufs. Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat er – unter anderem – an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 5 2.2 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, u.a. wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 2.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnah- men die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeits- marktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnah- men sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ver- bessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnis- sen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosig- keit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).
- 3.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, die dem angefochtenen Einspra- cheentscheid zugrunde liegende Verfügung sei erlassen worden, ohne dass seine Stellungnahme vom 28. Juli 2013 (act. IIA 65) berücksichtigt worden sei. 3.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 42 Satz 1 ATSG). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371). Vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müssen die Par- teien nicht angehört werden (Art. 42 Satz 2 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 6 3.1.2 In der Tat wurde in der Verfügung vom 12. August 2013 (act. IIA 71 Rückseite) vermerkt, der Beschwerdeführer habe auf eine Stellungnahme „verzichtet“. Es ist jedoch unbestritten sowie aktenmässig erstellt, dass er – nachdem ihm am 19. Juli 2013 die Möglichkeit eingeräumt worden war, sich bis zum 2. August 2013 zum Sachverhalt zu äussern (act. IIA 80) – eine Stellungnahme eingereicht hat. Diese datiert vom 28. Juli 2013 und ging dem RAV gemäss Eingangsstempel am 29. Juli 2013 (act. IIA 65) und damit innerhalb der angesetzten Anhörungsfrist zu. Weshalb diese Eingabe bei Erlass der Verfügung („versehentlich“ [act. II 9 Mitte]) nicht berücksich- tigt wurde, kann offen bleiben. Entscheidend ist vielmehr Folgendes: Abgesehen davon, dass die Betroffenen vor Verfügungen, die – wie hier – mit Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen (vgl. E. 3.1.1 hiervor), ist entgegen der in der Beschwerde (Ziff. 3) vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass eine formelle Berücksichtigung der Stellungnahme vom 28. Juli 2013 zu einem geringeren Einstellmass geführt hätte (vgl. auch E. 4.2 hiernach). Ebenso wenig kann das Vorgehen der Verwaltung als „voreilig“ und „forsch“ (Beschwerde, Ziff. 4) bezeichnet werden; diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer aus früheren Ab- schreibungsverfügungen (act. IIA 59; act. IIA 38 Rückseite) nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten, betrafen jene doch andere Sachverhalte bzw. ste- hen nicht im Zusammenhang mit dem hier zur Diskussion stehenden Nichtantritt der AMM. Die Stellungnahme vom 28. Juli 2013 (act. IIA 65) wurde hinlänglich berücksichtigt, indem sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und diese einlässlich gewürdigt hat. Aus der Nichtberücksichtigung der fraglichen Eingabe im Rahmen der Verfü- gung ist dem Beschwerdeführer somit kein Nachteil erwachsen. 3.2 Die angeordnete AMM bezweckte die Ermittlung der Arbeitsmarkt- fähigkeit (EAF) des Beschwerdeführers bzw. die Erhöhung seiner Chancen auf eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt (act. IIA 90; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Die Zumutbarkeit dieser Massnahme wurde zu Recht zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Auch die Angaben des Anbieters der AMM gegenüber dem RAV, wonach der Beschwerdeführer trotz schriftli- cher Verwarnung nie erschienen sei (act. IIA 81; act. IIA 82 Rückseite), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 7 sind vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden und werden zudem durch die vorliegenden Akten gestützt (vgl. act. IIA 65-84). Hingegen beruft sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines entschuldbaren Grun- des bzw. macht er geltend, der Nichtantritt der AMM sei krankheitsbedingt erfolgt. Seine Begründung wird durch die Akten jedoch nicht gestützt: 3.2.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer am Eintrittstag (9. Juli 2013) per E-Mail wegen starker Migräne abgemeldet hatte (act. IIA 77), liess er die AMM-Durchführungsstelle am Folgetag (10. Juli 2013) sowohl telefo- nisch als auch per E-Mail wissen, dass er zu einem Arzt gehen und sich anschliessend wieder melden werde (act. IIA 76, 82 je Rückseite). Eine entsprechende Kontaktaufnahme blieb indessen aus. Namentlich hat der Beschwerdeführer kein ärztliches Attest einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Juli 2013 eingereicht oder die von ihm geklagten Beschwerden anderweitig belegt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind demnach nicht objektiviert worden bzw. können nicht als ausgewiesen gelten. Dass der Beschwerdeführer – wie in Aussicht gestellt – einen Arzt aufgesucht hätte, hat er in der nachfolgenden Korrespondenz (act. IIA 65) und auch vor Gericht nicht (mehr) vorgebracht. Wenn er aber tatsächlich unter so starken Schmerzen gelitten hätte, wie er geltend macht, ist der fehlende Arzttermin nicht nachvollziehbar, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Erwerbsleben (vgl. act. IIA 111 f.) ohne weiteres bewusst sein musste, dass bei Absenzen am Arbeitsplatz ein Arztzeugnis verlangt wird. 3.2.2 In der schriftlichen Verwarnung vom 15. Juli 2013 (act. IIA 84) wur- de der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er binnen drei Arbeitstagen „in der Massnahme zu erscheinen“ oder einen entschuldbaren Grund für die Abwesenheit zu melden habe, und dass er im Unterlassungsfall aus der Massnahme ausgeschlossen werde. Der Be- schwerdeführer konnte damit nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass ein weiteres unentschuldigtes Fernbleiben von der AMM folgenlos toleriert würde. Dass er die Verwarnung vom 15. Juli 2013 (act. IIA 83) nicht erhal- ten habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Sollte er die Ein- schreibesendung erst später auf der Poststelle abgeholt haben – was auf- grund der Formulierung der Stellungnahme vom 28. Juli 2013 (act. IIA 65) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 8 nicht ausgeschlossen werden kann – weist der Beschwerdegegner im Ein- spracheentscheid (S. 2 unten) zu Recht darauf hin, dass es in der Verant- wortung des Beschwerdeführers liegt, eingeschriebene Post möglichst rasch zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt hier in besonderem Masse, hat der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Darstellung zum fraglichen Zeit- punkt doch „ein Schriftstück“ erwartet (act. IIA 65). 3.3 Nach dem Ausgeführten hat der Nichtantritt der AMM als unent- schuldigt zu gelten. Der Beschwerdeführer wurde deshalb dem Grundsatze nach zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. E. 2.2 hier- vor). Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung.
- 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von 26 Tagen ver- fügte, qualifizierte er das Verschulden des Beschwerdeführers als mittel- schwer im oberen Bereich (vgl. E. 4.1 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 9 Mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgege- benen „Einstellraster“ (AVIG-Praxis ALE Rz. D72, Ziff. 3.C/1 [in der ab
- Januar 2013 gültig gewesen Fassung]), das für den erstmaligen Nichtan- tritt einer AMM eine Einstelldauer von 21 bis 25 Tagen vorsieht, sowie un- ter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der hier zur Diskussi- on stehenden Einstellung nicht um die erste handelt (vgl. act. IIA 98 bzw. act. IIA 69 Rückseite und VGE ALV/2013/721), weshalb die Einstellungs- dauer angemessen zu verlängern war (Art. 45 Abs. 5 AVIV), ist diese Sank- tion nicht zu beanstanden. Jedenfalls liegt das verfügte Sanktionsmass im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens, weshalb für das Ge- richt kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
- 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 973 ALV KOJ/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. März 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 13. Februar 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV [act. IIA] 122 Rück- seite) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2013 (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 67). In der Folge bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wobei er ab dem 1. Mai 2013 wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Verfügung vom 10. Juni 2013 [act. IIA 98]; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. August 2013 [act. IIA 69 Rückseite] und un- angefochten gebliebenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2013, ALV/2013/721). Am 26. Juni 2013 wurde der Versicherte vom RAV angewiesen, vom 9. Juli bis zum 5. August 2013 zur Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit (EAF) an einer Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) in der Werkstätte B.________ teilzunehmen (act. IIA 90). Am 30. Juni 2013 erkundigte sich der Versicher- te bei seinem RAV-Berater u.a. über den Inhalt und die Dauer der Mass- nahme; am 1. bzw. 2. Juli 2013 erhielt er weitere Informationen sowie eine persönliche Einladung mit den Eintrittsangaben (act. IIA 88). Nachdem sich der Versicherte zu Beginn der AMM ab- bzw. krank gemeldet hatte und ihr dann unentschuldigt ferngeblieben war, wurde er am 15. Juli 2013 von der Werkstätte verwarnt und – unter Hinweis auf die Folgen bei Unterlassung – aufgefordert, zur AMM zu erscheinen oder einen entschuldbaren Grund zu melden (act. IIA 84). Da er der AMM weiterhin fernblieb, wurde er am 18. Juli 2013 aus der Massnahme ausgeschlossen; gleichentags wurde jene abgebrochen (act. IIA 80 f. je Rückseite). Am 19. Juli 2013 erhielt der Ver- sicherte – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – vom RAV Gelegenheit zur Stellungnahme (act. IIA 80). Mit Schreiben vom 28. Juli 2013 (act. IIA 65) machte er geltend, am Eintrittstag habe er sich we- gen sehr starker Migräne telefonisch abgemeldet; als die Schmerzen auch am dritten Tag nicht nachgelassen hätten, habe er in der Werkstätte noch- mals angerufen, um die Abwesenheit zu begründen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 3 Mit Verfügung vom 12. August 2013 (act. IIA 71 Rückseite) stellte das RAV den Versicherten ab dem 18. Juli 2013 wegen erstmaligem Nichtantritt ei- ner AMM für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die Verfügung enthielt den Vermerk, er habe darauf verzichtet, sich zu dieser Angelegen- heit zu äussern. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 64 Rückseite) wies der Rechtsdienst des beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) am 4. Okto- ber 2013 ab (Dossier Rechtsdienst [act. II] 10). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 sei aufzuhe- ben; eventuell sei die Sanktion auf höchstens 5 Einstelltage zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2013 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 12. August 2013 (act. IIA 71 Rückseite) basierende Einspracheentscheid vom 4. Okto- ber 2013 (act. II 10). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von 26 Einstelltagen wegen Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Bei 26 Einstelltagen und einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘528.-- (act. IIB
120) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti- genfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufs. Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat er – unter anderem – an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 5 2.2 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, u.a. wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 2.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnah- men die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeits- marktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnah- men sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ver- bessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnis- sen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosig- keit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). 3. 3.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, die dem angefochtenen Einspra- cheentscheid zugrunde liegende Verfügung sei erlassen worden, ohne dass seine Stellungnahme vom 28. Juli 2013 (act. IIA 65) berücksichtigt worden sei. 3.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 42 Satz 1 ATSG). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371). Vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müssen die Par- teien nicht angehört werden (Art. 42 Satz 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 6 3.1.2 In der Tat wurde in der Verfügung vom 12. August 2013 (act. IIA 71 Rückseite) vermerkt, der Beschwerdeführer habe auf eine Stellungnahme „verzichtet“. Es ist jedoch unbestritten sowie aktenmässig erstellt, dass er – nachdem ihm am 19. Juli 2013 die Möglichkeit eingeräumt worden war, sich bis zum 2. August 2013 zum Sachverhalt zu äussern (act. IIA 80) – eine Stellungnahme eingereicht hat. Diese datiert vom 28. Juli 2013 und ging dem RAV gemäss Eingangsstempel am 29. Juli 2013 (act. IIA 65) und damit innerhalb der angesetzten Anhörungsfrist zu. Weshalb diese Eingabe bei Erlass der Verfügung („versehentlich“ [act. II 9 Mitte]) nicht berücksich- tigt wurde, kann offen bleiben. Entscheidend ist vielmehr Folgendes: Abgesehen davon, dass die Betroffenen vor Verfügungen, die – wie hier – mit Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen (vgl. E. 3.1.1 hiervor), ist entgegen der in der Beschwerde (Ziff. 3) vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass eine formelle Berücksichtigung der Stellungnahme vom 28. Juli 2013 zu einem geringeren Einstellmass geführt hätte (vgl. auch E. 4.2 hiernach). Ebenso wenig kann das Vorgehen der Verwaltung als „voreilig“ und „forsch“ (Beschwerde, Ziff. 4) bezeichnet werden; diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer aus früheren Ab- schreibungsverfügungen (act. IIA 59; act. IIA 38 Rückseite) nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten, betrafen jene doch andere Sachverhalte bzw. ste- hen nicht im Zusammenhang mit dem hier zur Diskussion stehenden Nichtantritt der AMM. Die Stellungnahme vom 28. Juli 2013 (act. IIA 65) wurde hinlänglich berücksichtigt, indem sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und diese einlässlich gewürdigt hat. Aus der Nichtberücksichtigung der fraglichen Eingabe im Rahmen der Verfü- gung ist dem Beschwerdeführer somit kein Nachteil erwachsen. 3.2 Die angeordnete AMM bezweckte die Ermittlung der Arbeitsmarkt- fähigkeit (EAF) des Beschwerdeführers bzw. die Erhöhung seiner Chancen auf eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt (act. IIA 90; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Die Zumutbarkeit dieser Massnahme wurde zu Recht zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Auch die Angaben des Anbieters der AMM gegenüber dem RAV, wonach der Beschwerdeführer trotz schriftli- cher Verwarnung nie erschienen sei (act. IIA 81; act. IIA 82 Rückseite),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 7 sind vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden und werden zudem durch die vorliegenden Akten gestützt (vgl. act. IIA 65-84). Hingegen beruft sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines entschuldbaren Grun- des bzw. macht er geltend, der Nichtantritt der AMM sei krankheitsbedingt erfolgt. Seine Begründung wird durch die Akten jedoch nicht gestützt: 3.2.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer am Eintrittstag (9. Juli 2013) per E-Mail wegen starker Migräne abgemeldet hatte (act. IIA 77), liess er die AMM-Durchführungsstelle am Folgetag (10. Juli 2013) sowohl telefo- nisch als auch per E-Mail wissen, dass er zu einem Arzt gehen und sich anschliessend wieder melden werde (act. IIA 76, 82 je Rückseite). Eine entsprechende Kontaktaufnahme blieb indessen aus. Namentlich hat der Beschwerdeführer kein ärztliches Attest einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Juli 2013 eingereicht oder die von ihm geklagten Beschwerden anderweitig belegt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind demnach nicht objektiviert worden bzw. können nicht als ausgewiesen gelten. Dass der Beschwerdeführer – wie in Aussicht gestellt – einen Arzt aufgesucht hätte, hat er in der nachfolgenden Korrespondenz (act. IIA 65) und auch vor Gericht nicht (mehr) vorgebracht. Wenn er aber tatsächlich unter so starken Schmerzen gelitten hätte, wie er geltend macht, ist der fehlende Arzttermin nicht nachvollziehbar, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Erwerbsleben (vgl. act. IIA 111 f.) ohne weiteres bewusst sein musste, dass bei Absenzen am Arbeitsplatz ein Arztzeugnis verlangt wird. 3.2.2 In der schriftlichen Verwarnung vom 15. Juli 2013 (act. IIA 84) wur- de der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er binnen drei Arbeitstagen „in der Massnahme zu erscheinen“ oder einen entschuldbaren Grund für die Abwesenheit zu melden habe, und dass er im Unterlassungsfall aus der Massnahme ausgeschlossen werde. Der Be- schwerdeführer konnte damit nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass ein weiteres unentschuldigtes Fernbleiben von der AMM folgenlos toleriert würde. Dass er die Verwarnung vom 15. Juli 2013 (act. IIA 83) nicht erhal- ten habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Sollte er die Ein- schreibesendung erst später auf der Poststelle abgeholt haben – was auf- grund der Formulierung der Stellungnahme vom 28. Juli 2013 (act. IIA 65)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 8 nicht ausgeschlossen werden kann – weist der Beschwerdegegner im Ein- spracheentscheid (S. 2 unten) zu Recht darauf hin, dass es in der Verant- wortung des Beschwerdeführers liegt, eingeschriebene Post möglichst rasch zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt hier in besonderem Masse, hat der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Darstellung zum fraglichen Zeit- punkt doch „ein Schriftstück“ erwartet (act. IIA 65). 3.3 Nach dem Ausgeführten hat der Nichtantritt der AMM als unent- schuldigt zu gelten. Der Beschwerdeführer wurde deshalb dem Grundsatze nach zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. E. 2.2 hier- vor). Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von 26 Tagen ver- fügte, qualifizierte er das Verschulden des Beschwerdeführers als mittel- schwer im oberen Bereich (vgl. E. 4.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 9 Mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgege- benen „Einstellraster“ (AVIG-Praxis ALE Rz. D72, Ziff. 3.C/1 [in der ab
1. Januar 2013 gültig gewesen Fassung]), das für den erstmaligen Nichtan- tritt einer AMM eine Einstelldauer von 21 bis 25 Tagen vorsieht, sowie un- ter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der hier zur Diskussi- on stehenden Einstellung nicht um die erste handelt (vgl. act. IIA 98 bzw. act. IIA 69 Rückseite und VGE ALV/2013/721), weshalb die Einstellungs- dauer angemessen zu verlängern war (Art. 45 Abs. 5 AVIV), ist diese Sank- tion nicht zu beanstanden. Jedenfalls liegt das verfügte Sanktionsmass im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens, weshalb für das Ge- richt kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, ALV/13/973, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.