Verfügung vom 27. September 2013
Sachverhalt
A. Im November 2004 meldete sich die 1957 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) zum Rentenbezug an (Ant- wortbeilage [AB] 1). Nach Vornahme erster Abklärungen (AB 5, 6, 8, 9) beauftragte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerde- gegnerin) Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, sowie Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, mit einer interdisziplinären Begutachtung (Gutachten vom 13. Mai 2005 [D.________; AB 12], Gutachten vom 31. Mai 2005 [C.________; AB 13]). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 16. September 2005 sprach die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 eine halbe Rente zu (AB 15). B. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen im Jahr 2007 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend (AB 16). Nach Einholung aktueller medizinischer Berichte (AB 17,
19) beauftragte die IV-Stelle die Dres. med. D.________ und C.________ mit einer interdisziplinären Verlaufsbegutachtung (Gutachten vom 2. Juni 2007 [D.________; AB 24], Gutachten vom 21. Juni 2007 [C.________; AB 25]). Insbesondere gestützt auf diese Gutachten bestätigte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. September 2007 den bisherigen Rentenanspruch (AB 27). C. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 beantragte die Versicherte die Eröffnung eines erneuten Revisionsverfahrens. Ihr Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert (AB 30). Nach Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte (AB 33, 34) liess die IV-Stelle durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 3 Dr. med. C.________ ein Verlaufsgutachten erstellen (Gutachten vom 30. August 2010; AB 38). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 26. Oktober 2010 wies die IV-Stelle das erneute Rentenerhöhungsgesuch ab (AB 40). D. Am 20. Juli 2012 ging der IV-Stelle ein erneutes Rentenrevisionsgesuch sowie am 29. August 2012 ein aktueller Bericht des behandelnden Psychia- ters zu (AB 57, 64). In der Folge erteilte die IV-Stelle über die Plattform SuisseMED@P den Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung (vgl. AB 66 – 69); zugewiesen wurde die E.________ (nachfolgend: MEDAS; interdisziplinäres Gutachten vom 15. April 2013 inkl. der verschiedenen Teilgutachten [AB 77.1 – 77.14]). Am 23. Juli 2013 erliess die IV-Stelle ei- nen Vorbescheid, in welchem sie die Aufhebung der bisherigen Invaliden- rente in Aussicht stellte (AB 80). Am 27. September 2013 erging die ent- sprechende Verfügung (AB 82). E. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. Oktober 2013 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab dem
1. November 2013 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei eine neue Begutachtung anzuordnen und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Zudem stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Am 14. November 2013 reichte sie einen aktuellen Bericht ihres behan- delnden Psychiaters zu den Akten (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2013 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 4 Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin dem Ge- richt je einen Arztbericht von Dr. med. G.________, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin FMH, vom 17. November 2013 (BB 6) und von Dr. med. H.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie FMH, vom 13. Dezember 2013 zukommen (BB 7).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Sep- tember 2013 (AB 82). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats revisionsweise aufgehoben hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 5
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 6
E. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/ 2012, E. 3.1.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Ver- gleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 7
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.5.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 2.5.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administra- tiv- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weite- rer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslau- tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 8 wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringen de – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1).
E. 2.5.3 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- standes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevisi- on erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sach- verhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvoll- ziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachla- gen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 6.1.2). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Be- weisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich wer- den, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ih- rem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Dif- ferenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Ver- lauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 9 Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (BGer 8C_441/2012, E. 6.1.3).
E. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung, ob eine erhebliche Än- derung des Sachverhalts im Sinne eines Revisionsgrundes vorliegt, bildet vorliegend der der Revisionsverfügung vom 26. Oktober 2010 (AB 40) zu Grunde liegende Sachverhalt, da damals eine materielle Prüfung des Ren- tenanspruchs erfolgt ist (vgl. AB 30 – 40). Damals lagen in psychischer Hinsicht im Wesentlichen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) vor (AB 38 S. 6). Nachdem sich im Rahmen des damaligen Revisi- onsverfahrens keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht fanden, verzichtete man auf eine erneute somatische Begutachtung. Der Revisionsverfügung vom
26. Oktober 2010 liegt somit in somatischer Hinsicht im Wesentlichen der Sachverhalt zu Grunde, wie er von Dr. med. D.________ im Verlaufsgut- achten vom 2. Juni 2007 (AB 24) festgehalten worden ist. Als körperliche Beeinträchtigungen wurden damals degenerative Veränderungen lumbosa- kral mit flacher rechtslastiger Diskushernie L5/S1 ohne Wurzelkompression sowie im HWS-Bereich leichtgradige degenerative Veränderungen und eine Fehlhaltung festgehalten (AB 24 S. 13).
E. 3.2 Die neue polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS vom
15. April 2013 (AB 77.1 – 77.14) ergab demgegenüber in psychischer Hin- sicht keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit mehr. Eine mit- telgradige depressive Episode liege aktuell nicht mehr vor und auch eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht mehr festzustellen (AB 77.6 S. 4). In somatischer Hinsicht fanden sich im Vergleich zu den Voruntersuchun- gen keine wesentlichen Veränderungen (AB 77.7 S. 3). Integral sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% auszugehen. Dies gelte allerdings nur für die angestammte Tätigkeit einer …. In einer idealen Verweistätigkeit gemäss den orthopädischen Empfehlungen (keine rein gehenden und ste- henden Tätigkeiten und keine Arbeiten in kauernder und gehockter Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 10 lung, kein Heben und Tragen von Gegenständen von über 5 kg, kein Arbei- ten auf unebenem Gelände, kein Besteigen von Gerüsten) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (AB 77.8 S. 1 i.V.m. AB 77.14 S. 3).
E. 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. April 2013 (AB 77.1 – 77.14) erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung an medizini- sche Expertisen gestellten Anforderungen (E. 2.5.1 und 2.5.3 hiervor). Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Objektivität und Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen würden, sind keine ersichtlich und werden denn auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde S. 10 lit. b ist kein Grund ersichtlich, dass die Einschätzung der Gutachter der MEDAS nicht objektiv und unbefangen erfolgt sein sollte; die MEDAS ist im Rahmen des vorgesehenen Verfahrens (vgl. Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) nach dem Zufallsprinzip bestimmt worden (vgl. AB 66 – 69). Auch haben sich die Gutachter – anders als in der Beschwerde S. 10 f. geltend gemacht – nicht bloss pauschal, sondern überzeugend mit abweichenden Auffassungen anderer Ärzte auseinandergesetzt (AB 77.6 S. 2 ff.). Auch die später einge- reichten Berichte der behandelnden Ärzte vermögen die nach dem Darge- legten volle Beweiskraft des Gutachtens (vgl. E. 2.5.2 hiervor) nicht in Zweifel zu ziehen. Im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 17. Sep- tember 2013 (BB 3) wie auch im Bericht der Hausärztin vom 9. September 2013 (BB 5) findet sich kein Indiz, welches die Gutachter nicht berücksich- tigt hätten. Dabei kommt dem Bericht der Hausärztin ohnehin kein ei- genständiges Gewicht zu, nachdem diese ausschliesslich auf die ausser- halb ihres Fachgebiets liegende psychiatrische Situation verweist. Im Be- richt vom 12. November 2013 stützt sich der behandelnde Psychiater allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin, ohne diese kritisch zu würdigen und eine eigene medizinische Einschätzung abzugeben. Damit genügt der Bericht nicht, um Zweifel an der Zuverlässigkeit des umfassenden und in sich schlüssigen MEDAS-Gutachtens zu erwecken. Kommt hinzu, dass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 11 Bericht mangels Begründung teilweise auch nicht verständlich ist (BB 4 S. 1: „Die Krankheit [ist] aus versicherungspsychiatrischer Sicht valide aus- gewogen.“). Was schliesslich die am 16. Januar 2014 eingereichten Berich- te von Dr. med. G.________ vom 17. November 2013 (BB 6) und Dr. med. H.________ vom 13. Dezember 2013 (BB 7) anbelangt, ist festzuhalten, dass diese keine zusätzlichen Befunde enthalten, die die Arbeitsfähigkeit längerdauernd einschränken würden. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht.
E. 3.4 Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom
15. April 2013 (AB 77.1 – 77.14) ist nach dem Dargelegten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht wesentlich gebessert hat. Weder eine depressive Episode noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung waren festzustellen und es konnte auch keine andere psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden (AB 77.6 S. 4). Damit erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälli- gen Überwindbarkeit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und deren Folgen. Mit dem Wegfall der Beeinträchtigungen in psychischer Hinsicht ist vorliegend ein Revisionsgrund zweifelsfrei gegeben, beruhte die Weiterzusprache der halben Rente im Jahr 2010 doch auf einer Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen (AB 40). Der Renten- anspruch ist im Folgenden somit frei zu prüfen. Dabei gestatten die verfüg- baren Unterlagen mit dem umfassenden polydisziplinären MEDAS- Gutachten vom 15. April 2013 (AB 77.1 – 77.14) eine zuverlässige Beurtei- lung des strittigen Rechtsanspruchs, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen (vgl. Beschwerde S. 11 lit. e). Gestützt auf dieses Gutachten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätig- keit vollständig arbeitsfähig ist (AB 77.8). Damit ist gleichzeitig erstellt, dass – entgegen der Auffassung in der Beschwerde S. 7 Art. 3 – die Ein- gliederung aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Auch wenn aus psychia- trischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mehr gestellt werden konnte (AB 77.6 S. 4), liegt ein derartiger Gesundheitsschaden aus neurochirurgischer Sicht vor (AB 77.12 S. 3). Auf den Zeitpunkt der Rentenrevision hin ist deshalb ein Einkom- mensvergleich durchzuführen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 12
E. 4 Die Beschwerdeführerin hat ihre letzte Stelle invaliditätsbedingt verloren (AB 9 S. 4). Dennoch ist nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung für die Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte abstellt (AB 82 S. 2). Denn die Versicherte war nicht längere Zeit an einem Arbeitsplatz tätig (vgl. AB 5), so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen ist, sie wäre im Gesundheitsfall immer noch für die gleiche Firma tätig. Vielmehr ist auf die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhe- bung, TA1, Niveau 4, Total, Frauen, abzustellen, denn diese Zahl spiegelt eine breite Palette möglicher Tätigkeiten wieder. Der gleiche Wert ist für das Invalideneinkommen heranzuziehen. Sind Validen- und Invalidenein- kommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellen- lohn (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom
15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Sind – wie vorliegend – beide Vergleichseinkommen auf der Basis statisti- scher Grössen zu ermitteln, wären invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) für eine Kür- zung der Tabellenlöhne bei beiden Vergleichseinkommen gleichermassen zu berücksichtigen, weshalb diese Faktoren vorliegend für die Ermittlung des Invaliditätsgrades unbeachtlich sind (Entscheid BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.4 hiervor) liegt damit – sogar wenn den behinderungsbedingten Einschränkungen mit dem maximal möglichen, hier aber bei weitem nicht ausgewiesenen Abzug vom Tabellenlohn von 25% Rechnung getragen würde – ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad von höchstens 25% vor. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben. Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung entspricht Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (AB 82 S. 2) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 13
E. 5 Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'555.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'471.70 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
E. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgelt- lichen Rechtspflege – der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle- gen.
E. 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
E. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
E. 5.3.2 Unter Berücksichtigung der Rentenaufhebung ist aufgrund der ein- gereichten Unterlagen (act. IA) die Prozessbedürftigkeit erstellt. Das vorlie- gende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichts- los zu bezeichnen. Ebenso war die anwaltliche Verbeiständung im Be- schwerdeverfahren gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Be- schwerdeverfahren erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vor- behalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Zi- vilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG) und ihr ist Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 14
E. 5.4 Gemäss Art. 42 (in der seit 1. Januar 2011 gültigen Fassung) des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Par- teikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwan- des sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädi- gen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Okto- ber 2010 (EAV; BSG 168.711), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Der mit Kostennote vom 10. Dezember 2013 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 19.75 Stunden des juristischen Mitarbeiters von Rechtsanwalt B.________ übersteigt – auch unter Berücksichtigung, dass es sich bei diesem noch um einen Rechtspraktikanten handeln dürfte – angesichts des bloss einfachen Schriftenwechsels und des Fehlens besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten den Rahmen des Gebotenen. Im Hin- blick auf andere, vergleichbare Verfahren war vorliegend ein Aufwand sei- nerseits von maximal zwölf Stunden objektiv erforderlich. Damit wird der tarifmässige Parteikostenersatz von Rechtsanwalt B.________ inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2'555.95 (Fr. 2'258.-- Honorar [1.3h x Fr. 260.--/h Aufwand Rechtsanwalt, 12h x Fr. 160.--/h Aufwand juristischer Mitarbeiter], Fr. 108.60 Auslagen, Fr. 189.35 Mehrwertsteuer) und seine amtliche Entschädigung auf Fr. 2'471.70 (Fr. 2'180.-- Honorar [1.3h x Fr. 200.--/h Aufwand Rechtsanwalt, 12h x Fr. 160.--/h Aufwand juristischer Mitarbeiter], Fr. 108.60 Auslagen, Fr. 183.10 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Die Beschwer- deführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraus- setzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 6 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Sep- tember 2013 (AB 82). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats revisionsweise aufgehoben hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 6 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/ 2012, E. 3.1.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Ver- gleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 7 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administra- tiv- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weite- rer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslau- tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 8 wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringen de – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 2.5.3 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- standes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevisi- on erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sach- verhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvoll- ziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachla- gen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 6.1.2). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Be- weisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich wer- den, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ih- rem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Dif- ferenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Ver- lauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 9 Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (BGer 8C_441/2012, E. 6.1.3).
- 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung, ob eine erhebliche Än- derung des Sachverhalts im Sinne eines Revisionsgrundes vorliegt, bildet vorliegend der der Revisionsverfügung vom 26. Oktober 2010 (AB 40) zu Grunde liegende Sachverhalt, da damals eine materielle Prüfung des Ren- tenanspruchs erfolgt ist (vgl. AB 30 – 40). Damals lagen in psychischer Hinsicht im Wesentlichen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) vor (AB 38 S. 6). Nachdem sich im Rahmen des damaligen Revisi- onsverfahrens keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht fanden, verzichtete man auf eine erneute somatische Begutachtung. Der Revisionsverfügung vom
- Oktober 2010 liegt somit in somatischer Hinsicht im Wesentlichen der Sachverhalt zu Grunde, wie er von Dr. med. D.________ im Verlaufsgut- achten vom 2. Juni 2007 (AB 24) festgehalten worden ist. Als körperliche Beeinträchtigungen wurden damals degenerative Veränderungen lumbosa- kral mit flacher rechtslastiger Diskushernie L5/S1 ohne Wurzelkompression sowie im HWS-Bereich leichtgradige degenerative Veränderungen und eine Fehlhaltung festgehalten (AB 24 S. 13). 3.2 Die neue polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS vom
- April 2013 (AB 77.1 – 77.14) ergab demgegenüber in psychischer Hin- sicht keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit mehr. Eine mit- telgradige depressive Episode liege aktuell nicht mehr vor und auch eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht mehr festzustellen (AB 77.6 S. 4). In somatischer Hinsicht fanden sich im Vergleich zu den Voruntersuchun- gen keine wesentlichen Veränderungen (AB 77.7 S. 3). Integral sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% auszugehen. Dies gelte allerdings nur für die angestammte Tätigkeit einer …. In einer idealen Verweistätigkeit gemäss den orthopädischen Empfehlungen (keine rein gehenden und ste- henden Tätigkeiten und keine Arbeiten in kauernder und gehockter Stel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 10 lung, kein Heben und Tragen von Gegenständen von über 5 kg, kein Arbei- ten auf unebenem Gelände, kein Besteigen von Gerüsten) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (AB 77.8 S. 1 i.V.m. AB 77.14 S. 3). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. April 2013 (AB 77.1 – 77.14) erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung an medizini- sche Expertisen gestellten Anforderungen (E. 2.5.1 und 2.5.3 hiervor). Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Objektivität und Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen würden, sind keine ersichtlich und werden denn auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde S. 10 lit. b ist kein Grund ersichtlich, dass die Einschätzung der Gutachter der MEDAS nicht objektiv und unbefangen erfolgt sein sollte; die MEDAS ist im Rahmen des vorgesehenen Verfahrens (vgl. Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) nach dem Zufallsprinzip bestimmt worden (vgl. AB 66 – 69). Auch haben sich die Gutachter – anders als in der Beschwerde S. 10 f. geltend gemacht – nicht bloss pauschal, sondern überzeugend mit abweichenden Auffassungen anderer Ärzte auseinandergesetzt (AB 77.6 S. 2 ff.). Auch die später einge- reichten Berichte der behandelnden Ärzte vermögen die nach dem Darge- legten volle Beweiskraft des Gutachtens (vgl. E. 2.5.2 hiervor) nicht in Zweifel zu ziehen. Im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 17. Sep- tember 2013 (BB 3) wie auch im Bericht der Hausärztin vom 9. September 2013 (BB 5) findet sich kein Indiz, welches die Gutachter nicht berücksich- tigt hätten. Dabei kommt dem Bericht der Hausärztin ohnehin kein ei- genständiges Gewicht zu, nachdem diese ausschliesslich auf die ausser- halb ihres Fachgebiets liegende psychiatrische Situation verweist. Im Be- richt vom 12. November 2013 stützt sich der behandelnde Psychiater allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin, ohne diese kritisch zu würdigen und eine eigene medizinische Einschätzung abzugeben. Damit genügt der Bericht nicht, um Zweifel an der Zuverlässigkeit des umfassenden und in sich schlüssigen MEDAS-Gutachtens zu erwecken. Kommt hinzu, dass der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 11 Bericht mangels Begründung teilweise auch nicht verständlich ist (BB 4 S. 1: „Die Krankheit [ist] aus versicherungspsychiatrischer Sicht valide aus- gewogen.“). Was schliesslich die am 16. Januar 2014 eingereichten Berich- te von Dr. med. G.________ vom 17. November 2013 (BB 6) und Dr. med. H.________ vom 13. Dezember 2013 (BB 7) anbelangt, ist festzuhalten, dass diese keine zusätzlichen Befunde enthalten, die die Arbeitsfähigkeit längerdauernd einschränken würden. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.4 Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom
- April 2013 (AB 77.1 – 77.14) ist nach dem Dargelegten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht wesentlich gebessert hat. Weder eine depressive Episode noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung waren festzustellen und es konnte auch keine andere psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden (AB 77.6 S. 4). Damit erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälli- gen Überwindbarkeit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und deren Folgen. Mit dem Wegfall der Beeinträchtigungen in psychischer Hinsicht ist vorliegend ein Revisionsgrund zweifelsfrei gegeben, beruhte die Weiterzusprache der halben Rente im Jahr 2010 doch auf einer Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen (AB 40). Der Renten- anspruch ist im Folgenden somit frei zu prüfen. Dabei gestatten die verfüg- baren Unterlagen mit dem umfassenden polydisziplinären MEDAS- Gutachten vom 15. April 2013 (AB 77.1 – 77.14) eine zuverlässige Beurtei- lung des strittigen Rechtsanspruchs, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen (vgl. Beschwerde S. 11 lit. e). Gestützt auf dieses Gutachten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätig- keit vollständig arbeitsfähig ist (AB 77.8). Damit ist gleichzeitig erstellt, dass – entgegen der Auffassung in der Beschwerde S. 7 Art. 3 – die Ein- gliederung aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Auch wenn aus psychia- trischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mehr gestellt werden konnte (AB 77.6 S. 4), liegt ein derartiger Gesundheitsschaden aus neurochirurgischer Sicht vor (AB 77.12 S. 3). Auf den Zeitpunkt der Rentenrevision hin ist deshalb ein Einkom- mensvergleich durchzuführen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 12
- Die Beschwerdeführerin hat ihre letzte Stelle invaliditätsbedingt verloren (AB 9 S. 4). Dennoch ist nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung für die Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte abstellt (AB 82 S. 2). Denn die Versicherte war nicht längere Zeit an einem Arbeitsplatz tätig (vgl. AB 5), so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen ist, sie wäre im Gesundheitsfall immer noch für die gleiche Firma tätig. Vielmehr ist auf die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhe- bung, TA1, Niveau 4, Total, Frauen, abzustellen, denn diese Zahl spiegelt eine breite Palette möglicher Tätigkeiten wieder. Der gleiche Wert ist für das Invalideneinkommen heranzuziehen. Sind Validen- und Invalidenein- kommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellen- lohn (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom
- April 2003, I 1/03, E. 5.2). Sind – wie vorliegend – beide Vergleichseinkommen auf der Basis statisti- scher Grössen zu ermitteln, wären invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) für eine Kür- zung der Tabellenlöhne bei beiden Vergleichseinkommen gleichermassen zu berücksichtigen, weshalb diese Faktoren vorliegend für die Ermittlung des Invaliditätsgrades unbeachtlich sind (Entscheid BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.4 hiervor) liegt damit – sogar wenn den behinderungsbedingten Einschränkungen mit dem maximal möglichen, hier aber bei weitem nicht ausgewiesenen Abzug vom Tabellenlohn von 25% Rechnung getragen würde – ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad von höchstens 25% vor. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben. Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung entspricht Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (AB 82 S. 2) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 13
- 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgelt- lichen Rechtspflege – der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle- gen. 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Unter Berücksichtigung der Rentenaufhebung ist aufgrund der ein- gereichten Unterlagen (act. IA) die Prozessbedürftigkeit erstellt. Das vorlie- gende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichts- los zu bezeichnen. Ebenso war die anwaltliche Verbeiständung im Be- schwerdeverfahren gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Be- schwerdeverfahren erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vor- behalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Zi- vilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG) und ihr ist Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 14 5.4 Gemäss Art. 42 (in der seit 1. Januar 2011 gültigen Fassung) des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Par- teikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwan- des sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädi- gen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Okto- ber 2010 (EAV; BSG 168.711), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Der mit Kostennote vom 10. Dezember 2013 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 19.75 Stunden des juristischen Mitarbeiters von Rechtsanwalt B.________ übersteigt – auch unter Berücksichtigung, dass es sich bei diesem noch um einen Rechtspraktikanten handeln dürfte – angesichts des bloss einfachen Schriftenwechsels und des Fehlens besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten den Rahmen des Gebotenen. Im Hin- blick auf andere, vergleichbare Verfahren war vorliegend ein Aufwand sei- nerseits von maximal zwölf Stunden objektiv erforderlich. Damit wird der tarifmässige Parteikostenersatz von Rechtsanwalt B.________ inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2'555.95 (Fr. 2'258.-- Honorar [1.3h x Fr. 260.--/h Aufwand Rechtsanwalt, 12h x Fr. 160.--/h Aufwand juristischer Mitarbeiter], Fr. 108.60 Auslagen, Fr. 189.35 Mehrwertsteuer) und seine amtliche Entschädigung auf Fr. 2'471.70 (Fr. 2'180.-- Honorar [1.3h x Fr. 200.--/h Aufwand Rechtsanwalt, 12h x Fr. 160.--/h Aufwand juristischer Mitarbeiter], Fr. 108.60 Auslagen, Fr. 183.10 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Die Beschwer- deführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraus- setzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'555.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'471.70 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 960 IV ACT/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Mai 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. September 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 2 Sachverhalt: A. Im November 2004 meldete sich die 1957 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) zum Rentenbezug an (Ant- wortbeilage [AB] 1). Nach Vornahme erster Abklärungen (AB 5, 6, 8, 9) beauftragte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerde- gegnerin) Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, sowie Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, mit einer interdisziplinären Begutachtung (Gutachten vom 13. Mai 2005 [D.________; AB 12], Gutachten vom 31. Mai 2005 [C.________; AB 13]). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 16. September 2005 sprach die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 eine halbe Rente zu (AB 15). B. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen im Jahr 2007 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend (AB 16). Nach Einholung aktueller medizinischer Berichte (AB 17,
19) beauftragte die IV-Stelle die Dres. med. D.________ und C.________ mit einer interdisziplinären Verlaufsbegutachtung (Gutachten vom 2. Juni 2007 [D.________; AB 24], Gutachten vom 21. Juni 2007 [C.________; AB 25]). Insbesondere gestützt auf diese Gutachten bestätigte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. September 2007 den bisherigen Rentenanspruch (AB 27). C. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 beantragte die Versicherte die Eröffnung eines erneuten Revisionsverfahrens. Ihr Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert (AB 30). Nach Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte (AB 33, 34) liess die IV-Stelle durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 3 Dr. med. C.________ ein Verlaufsgutachten erstellen (Gutachten vom 30. August 2010; AB 38). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 26. Oktober 2010 wies die IV-Stelle das erneute Rentenerhöhungsgesuch ab (AB 40). D. Am 20. Juli 2012 ging der IV-Stelle ein erneutes Rentenrevisionsgesuch sowie am 29. August 2012 ein aktueller Bericht des behandelnden Psychia- ters zu (AB 57, 64). In der Folge erteilte die IV-Stelle über die Plattform SuisseMED@P den Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung (vgl. AB 66 – 69); zugewiesen wurde die E.________ (nachfolgend: MEDAS; interdisziplinäres Gutachten vom 15. April 2013 inkl. der verschiedenen Teilgutachten [AB 77.1 – 77.14]). Am 23. Juli 2013 erliess die IV-Stelle ei- nen Vorbescheid, in welchem sie die Aufhebung der bisherigen Invaliden- rente in Aussicht stellte (AB 80). Am 27. September 2013 erging die ent- sprechende Verfügung (AB 82). E. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. Oktober 2013 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab dem
1. November 2013 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei eine neue Begutachtung anzuordnen und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Zudem stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Am 14. November 2013 reichte sie einen aktuellen Bericht ihres behan- delnden Psychiaters zu den Akten (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2013 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 4 Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin dem Ge- richt je einen Arztbericht von Dr. med. G.________, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin FMH, vom 17. November 2013 (BB 6) und von Dr. med. H.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie FMH, vom 13. Dezember 2013 zukommen (BB 7). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Sep- tember 2013 (AB 82). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats revisionsweise aufgehoben hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 6 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/ 2012, E. 3.1.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Ver- gleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 7 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administra- tiv- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weite- rer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslau- tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 8 wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringen de – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 2.5.3 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- standes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevisi- on erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sach- verhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvoll- ziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachla- gen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 6.1.2). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Be- weisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich wer- den, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ih- rem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Dif- ferenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Ver- lauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 9 Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (BGer 8C_441/2012, E. 6.1.3). 3. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung, ob eine erhebliche Än- derung des Sachverhalts im Sinne eines Revisionsgrundes vorliegt, bildet vorliegend der der Revisionsverfügung vom 26. Oktober 2010 (AB 40) zu Grunde liegende Sachverhalt, da damals eine materielle Prüfung des Ren- tenanspruchs erfolgt ist (vgl. AB 30 – 40). Damals lagen in psychischer Hinsicht im Wesentlichen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) vor (AB 38 S. 6). Nachdem sich im Rahmen des damaligen Revisi- onsverfahrens keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht fanden, verzichtete man auf eine erneute somatische Begutachtung. Der Revisionsverfügung vom
26. Oktober 2010 liegt somit in somatischer Hinsicht im Wesentlichen der Sachverhalt zu Grunde, wie er von Dr. med. D.________ im Verlaufsgut- achten vom 2. Juni 2007 (AB 24) festgehalten worden ist. Als körperliche Beeinträchtigungen wurden damals degenerative Veränderungen lumbosa- kral mit flacher rechtslastiger Diskushernie L5/S1 ohne Wurzelkompression sowie im HWS-Bereich leichtgradige degenerative Veränderungen und eine Fehlhaltung festgehalten (AB 24 S. 13). 3.2 Die neue polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS vom
15. April 2013 (AB 77.1 – 77.14) ergab demgegenüber in psychischer Hin- sicht keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit mehr. Eine mit- telgradige depressive Episode liege aktuell nicht mehr vor und auch eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht mehr festzustellen (AB 77.6 S. 4). In somatischer Hinsicht fanden sich im Vergleich zu den Voruntersuchun- gen keine wesentlichen Veränderungen (AB 77.7 S. 3). Integral sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% auszugehen. Dies gelte allerdings nur für die angestammte Tätigkeit einer …. In einer idealen Verweistätigkeit gemäss den orthopädischen Empfehlungen (keine rein gehenden und ste- henden Tätigkeiten und keine Arbeiten in kauernder und gehockter Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 10 lung, kein Heben und Tragen von Gegenständen von über 5 kg, kein Arbei- ten auf unebenem Gelände, kein Besteigen von Gerüsten) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (AB 77.8 S. 1 i.V.m. AB 77.14 S. 3). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. April 2013 (AB 77.1 – 77.14) erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung an medizini- sche Expertisen gestellten Anforderungen (E. 2.5.1 und 2.5.3 hiervor). Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Objektivität und Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen würden, sind keine ersichtlich und werden denn auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde S. 10 lit. b ist kein Grund ersichtlich, dass die Einschätzung der Gutachter der MEDAS nicht objektiv und unbefangen erfolgt sein sollte; die MEDAS ist im Rahmen des vorgesehenen Verfahrens (vgl. Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) nach dem Zufallsprinzip bestimmt worden (vgl. AB 66 – 69). Auch haben sich die Gutachter – anders als in der Beschwerde S. 10 f. geltend gemacht – nicht bloss pauschal, sondern überzeugend mit abweichenden Auffassungen anderer Ärzte auseinandergesetzt (AB 77.6 S. 2 ff.). Auch die später einge- reichten Berichte der behandelnden Ärzte vermögen die nach dem Darge- legten volle Beweiskraft des Gutachtens (vgl. E. 2.5.2 hiervor) nicht in Zweifel zu ziehen. Im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 17. Sep- tember 2013 (BB 3) wie auch im Bericht der Hausärztin vom 9. September 2013 (BB 5) findet sich kein Indiz, welches die Gutachter nicht berücksich- tigt hätten. Dabei kommt dem Bericht der Hausärztin ohnehin kein ei- genständiges Gewicht zu, nachdem diese ausschliesslich auf die ausser- halb ihres Fachgebiets liegende psychiatrische Situation verweist. Im Be- richt vom 12. November 2013 stützt sich der behandelnde Psychiater allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin, ohne diese kritisch zu würdigen und eine eigene medizinische Einschätzung abzugeben. Damit genügt der Bericht nicht, um Zweifel an der Zuverlässigkeit des umfassenden und in sich schlüssigen MEDAS-Gutachtens zu erwecken. Kommt hinzu, dass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 11 Bericht mangels Begründung teilweise auch nicht verständlich ist (BB 4 S. 1: „Die Krankheit [ist] aus versicherungspsychiatrischer Sicht valide aus- gewogen.“). Was schliesslich die am 16. Januar 2014 eingereichten Berich- te von Dr. med. G.________ vom 17. November 2013 (BB 6) und Dr. med. H.________ vom 13. Dezember 2013 (BB 7) anbelangt, ist festzuhalten, dass diese keine zusätzlichen Befunde enthalten, die die Arbeitsfähigkeit längerdauernd einschränken würden. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.4 Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom
15. April 2013 (AB 77.1 – 77.14) ist nach dem Dargelegten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht wesentlich gebessert hat. Weder eine depressive Episode noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung waren festzustellen und es konnte auch keine andere psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden (AB 77.6 S. 4). Damit erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälli- gen Überwindbarkeit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und deren Folgen. Mit dem Wegfall der Beeinträchtigungen in psychischer Hinsicht ist vorliegend ein Revisionsgrund zweifelsfrei gegeben, beruhte die Weiterzusprache der halben Rente im Jahr 2010 doch auf einer Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen (AB 40). Der Renten- anspruch ist im Folgenden somit frei zu prüfen. Dabei gestatten die verfüg- baren Unterlagen mit dem umfassenden polydisziplinären MEDAS- Gutachten vom 15. April 2013 (AB 77.1 – 77.14) eine zuverlässige Beurtei- lung des strittigen Rechtsanspruchs, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen (vgl. Beschwerde S. 11 lit. e). Gestützt auf dieses Gutachten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätig- keit vollständig arbeitsfähig ist (AB 77.8). Damit ist gleichzeitig erstellt, dass – entgegen der Auffassung in der Beschwerde S. 7 Art. 3 – die Ein- gliederung aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Auch wenn aus psychia- trischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mehr gestellt werden konnte (AB 77.6 S. 4), liegt ein derartiger Gesundheitsschaden aus neurochirurgischer Sicht vor (AB 77.12 S. 3). Auf den Zeitpunkt der Rentenrevision hin ist deshalb ein Einkom- mensvergleich durchzuführen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 12 4. Die Beschwerdeführerin hat ihre letzte Stelle invaliditätsbedingt verloren (AB 9 S. 4). Dennoch ist nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung für die Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte abstellt (AB 82 S. 2). Denn die Versicherte war nicht längere Zeit an einem Arbeitsplatz tätig (vgl. AB 5), so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen ist, sie wäre im Gesundheitsfall immer noch für die gleiche Firma tätig. Vielmehr ist auf die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhe- bung, TA1, Niveau 4, Total, Frauen, abzustellen, denn diese Zahl spiegelt eine breite Palette möglicher Tätigkeiten wieder. Der gleiche Wert ist für das Invalideneinkommen heranzuziehen. Sind Validen- und Invalidenein- kommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellen- lohn (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom
15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Sind – wie vorliegend – beide Vergleichseinkommen auf der Basis statisti- scher Grössen zu ermitteln, wären invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) für eine Kür- zung der Tabellenlöhne bei beiden Vergleichseinkommen gleichermassen zu berücksichtigen, weshalb diese Faktoren vorliegend für die Ermittlung des Invaliditätsgrades unbeachtlich sind (Entscheid BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.4 hiervor) liegt damit – sogar wenn den behinderungsbedingten Einschränkungen mit dem maximal möglichen, hier aber bei weitem nicht ausgewiesenen Abzug vom Tabellenlohn von 25% Rechnung getragen würde – ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad von höchstens 25% vor. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben. Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung entspricht Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (AB 82 S. 2) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 13 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgelt- lichen Rechtspflege – der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle- gen. 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Unter Berücksichtigung der Rentenaufhebung ist aufgrund der ein- gereichten Unterlagen (act. IA) die Prozessbedürftigkeit erstellt. Das vorlie- gende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichts- los zu bezeichnen. Ebenso war die anwaltliche Verbeiständung im Be- schwerdeverfahren gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Be- schwerdeverfahren erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vor- behalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Zi- vilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG) und ihr ist Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 14 5.4 Gemäss Art. 42 (in der seit 1. Januar 2011 gültigen Fassung) des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Par- teikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwan- des sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädi- gen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Okto- ber 2010 (EAV; BSG 168.711), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Der mit Kostennote vom 10. Dezember 2013 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 19.75 Stunden des juristischen Mitarbeiters von Rechtsanwalt B.________ übersteigt – auch unter Berücksichtigung, dass es sich bei diesem noch um einen Rechtspraktikanten handeln dürfte – angesichts des bloss einfachen Schriftenwechsels und des Fehlens besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten den Rahmen des Gebotenen. Im Hin- blick auf andere, vergleichbare Verfahren war vorliegend ein Aufwand sei- nerseits von maximal zwölf Stunden objektiv erforderlich. Damit wird der tarifmässige Parteikostenersatz von Rechtsanwalt B.________ inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2'555.95 (Fr. 2'258.-- Honorar [1.3h x Fr. 260.--/h Aufwand Rechtsanwalt, 12h x Fr. 160.--/h Aufwand juristischer Mitarbeiter], Fr. 108.60 Auslagen, Fr. 189.35 Mehrwertsteuer) und seine amtliche Entschädigung auf Fr. 2'471.70 (Fr. 2'180.-- Honorar [1.3h x Fr. 200.--/h Aufwand Rechtsanwalt, 12h x Fr. 160.--/h Aufwand juristischer Mitarbeiter], Fr. 108.60 Auslagen, Fr. 183.10 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Die Beschwer- deführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraus- setzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'555.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'471.70 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, IV/13/960, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.