opencaselaw.ch

200 2013 946

Bern VerwG · 2014-07-02 · Deutsch BE

Verfügungen vom 24. September 2013

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 wurde dem 1965 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100% rückwirkend ab August 1997 eine ganze Rente zugesprochen (Akten der Invalidenversicherung [IV; act. II] 18). Diese wurde revisionswei- se mit Verfügung vom 30. September 2005 (act. II 28) sowie mit Mitteilung vom 24. August 2007 (act. II 33) bestätigt. Nachdem die Rentenauszahlungen wegen eines Verdachts auf einen un- rechtmässigen Leistungsbezug mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 (Ak- ten der IV [act. IIA] 52) sistiert worden waren, stellte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Vorbescheid vom 19. Januar 2012 (act. IIA

71) dem Versicherten die Aufhebung der Rente rückwirkend per 1. Sep- tember 2010 in Aussicht. Den hiergegen erhobenen Einwand (act. IIA 76) verwarf die IVB und verfügte am 15. März 2012 die Aufhebung der ganzen Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung (act. IIA 79). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Verfügung vom

30. März 2012 (act. IIA 83) eine ganze Rente für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 nachbezahlt. Am 27. April 2012 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen die Verfügung vom 15. März 2012 (act. IIA 79) Be- schwerde und beantragte deren Aufhebung resp. eventualiter Rückweisung an die IVB zur Neubeurteilung (act. IIA 85). Mit Urteil vom 6. März 2013, IV/2012/374 (act. IIA 107), bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die angefochtene Verfü- gung. Auf Antrag der IVB (Wiedererwägung pendente lite) vom 2. Juli 2012 (act. IIA 92) ordnete es zudem die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente bereits per 31. August 2010 an. Die dagegen erhobene öf- fentlichrechtliche Beschwerde (act. IIA 108) wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2013, 8C_309/2013 (act. IIA 113), abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 4 B. Am 24. September 2013 verfügte die IVB sodann die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Rentenleistungen und stellte einerseits für den Zeitraum ab September 2010 bis Februar 2012 Fr. 62'090.-- und andererseits für die Monate März und April 2012 Fr. 6'452.-- in Rechnung (act. IIA 118). C. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, am 25. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte die kosten- fällige Aufhebung der Rückerstattungsverfügungen vom 24. September 2013 und die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin keinen Rückfor- derungsanspruch habe. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 14. Januar

2014) reichte der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 weitere Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und bestätigte zugleich im Rahmen der Replik die gestellten Rechtsbegehren. In der Duplik vom 27. Februar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen und hielt vollumfänglich am Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde fest.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Verfügungen sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 5 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, wes- halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Beschwerdeweise wird unter anderem beantragt, es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe. Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leis- tungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär (Merkli/- Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). Da vorliegend eine Aufhebung der Rückerstattungsverfügungen beantragt wird, ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten.

E. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 24. September 2013 (act. IIA 118), in welchen der Beschwerdeführer für die Zeit ab September 2010 bis April 2012 zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen verpflichtet wurde.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 6

E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsan- spruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

E. 2.3 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht- mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumut- baren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rück- forderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Um- stände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsan- spruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Fer- ner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 7

E. 3.1 Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2013 (act. IIA 113) steht fest und ist unbestritten, dass die ganze Rente zu Recht per Ende August 2010 aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer ist somit für die seither bezogenen Rentenleistungen grundsätzlich rückerstattungs- pflichtig. Weiter ist erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin entgegen dem Vorbe- scheid vom 19. Januar 2012 (act. IIA 71) mit Verfügung vom 15. März 2012 (act. IIA 79) fälschlicherweise die Rente erst auf das Ende des der Zustel- lung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat. Gestützt darauf verfügte sie folglich irrtümlicherweise am 30. März 2012 (act. IIA 83) die Nachzahlung der Rente ab Januar bis April 2012. Somit lässt sich nicht beanstanden, dass Rentenleistungen ab September 2010 bis und mit April 2012 zurückgefordert werden. Dies sowie die Höhe der Rückforderungen werden vom Beschwerdeführer denn zu Recht auch nicht bestritten. Nachfolgend zu prüfen bleibt daher einzig noch, ob die Beschwerdegegne- rin mit Erlass der Rückerstattungsverfügungen am 24. September 2013 die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten hat.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, die Beschwerdegegne- rin sei sich spätestens im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Juli 2012 (wie- dererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. März 2012; act. IIA

91) über das Bestehen der Voraussetzungen zur Geltendmachung der Rückerstattung im Klaren gewesen, weshalb der Fristenlauf spätestens in jenem Zeitpunkt begonnen habe (Replik S. 3). Zudem verweist er auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 1. November 2010, 8C_527/2010, E. 3.2, wonach bei Anfechtung der Rentenaufhebung die einjährige Frist für die Geltendmachung des daraus resultierenden Rückforderungsanspruchs nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu laufen beginne. Vielmehr genüge, dass bei Rentenaufhebung der Rückfor- derungstatbestand hinlänglich bekannt gewesen sei und auch der zu viel ausbezahlte Rentenbetrag ohne grösseren Aufwand hätte ermittelt werden können. Dieser Auffassung ist, wie nachstehend aufgezeigt wird, nicht zu folgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 8 Die einjährige relative Frist beginnt gemäss Rechtsprechung explizit erst zu laufen, wenn sich der Versicherungsträger nach der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Aufmerksamkeit Rechenschaft über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs geben muss (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. November 2013, 9C_399/2013, E. 3.1.1; E. 2.3 hiervor). Zum Grundsatz resp. zum Rechtsgrund der Rück- forderung gehört notwendigerweise die Tatsache, dass über einen be- stimmten Zeitraum unrechtmässige Leistungen ausgerichtet wurden, da sich ansonsten eine Rückerstattung erübrigt. Mit der Anfechtung der Ren- tenaufhebungsverfügung vom 15. März 2012 (act. IIA 79) stellte der Be- schwerdeführer genau diese Tatsache in Frage, beantragte er doch die Weiterausrichtung einer ganzen Rente und bestritt den unrechtmässigen Rentenbezug, indem er ausführte, es sei davon auszugehen, dass das gezeigte Krankheitsbild authentisch sei und er nach wie vor keiner Er- werbstätigkeit nachgehen könne (vgl. Beschwerde vom 27. April 2012; act. IIA 85 S. 5, 13). Da erst mit dem Bundesgerichtsentscheid vom

19. August 2013 (act. IIA 113) abschliessend über die rückwirkende Ren- tenaufhebung und damit über den unrechtmässigen Rentenbezug geurteilt wurde, hatte die Beschwerdegegnerin frühestens ab diesem Zeitpunkt hin- reichend sichere Kenntnis über die Voraussetzungen einer Rückforderung, weshalb auch erst ab diesem Zeitpunkt der Fristenlauf gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG zu laufen begann. Anhaltspunkte, welche eine andere Be- trachtungsweise rechtfertigen können, liegen nicht vor. Insbesondere wi- derspräche es dem Zweck der Verwirkungsfrist und der Verwaltungsöko- nomie, wenn die Verwaltung in einem Zeitpunkt zum Erlass einer Rückfor- derungsverfügung verhalten würde, wo noch gar nicht feststeht, ob es überhaupt zu einer Rückerstattung kommt. Wird nämlich nach der rückwir- kenden Rentenaufhebung umgehend auch die Rückforderung der dadurch zu viel bezahlten Leistungen verfügt, kann dies – sofern die Rentenaufhe- bung angefochten wird – dazu führen, dass die Rückforderungsverfügung rechtskräftig wird, bevor über die Rentenaufhebung definitiv entschieden ist. Ergibt das Rechtsmittelverfahren anschliessend, dass die Rentenauf- hebung zu Unrecht erfolgte, wäre die Verwaltung gehalten, im Rahmen einer prozessualen Revision die Rückforderung zu berichtigen, sofern die versicherte Person gegen die Rückerstattung kein Rechtsmittel eingelegt hat. Wurde eine solche Rückerstattungsverfügung hingegen angefochten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 9 wäre das Gericht regelmässig gezwungen das Rückerstattungsverfahren zu sistieren, bis Klarheit darüber besteht, ob die Rückforderung Bestand hat resp. ob die rückwirkende Rentenaufhebung zu Recht erfolgte oder nicht. Wo das Gericht – wie hier – im Rahmen einer reformatio in peius die massgebliche Zeit neu festlegt, würden zudem letztlich gar zwei Fristen laufen. Beide Varianten führten demnach zu einem Leerlauf, der in keiner Art und Weise begründet ist. Diese Auffassung steht denn auch im Einklang mit der neueren höchstrich- terlichen Rechtsprechung. So hat das Bundesgericht erkannt, dass unter dem Aspekt der Fristauslösung die Hängigkeit des IV-Verfahrens einer Ab- klärungsbedürftigkeit gleichzustellen sei, so dass hinreichend sichere Kenntnis über den Rechtsgrund der Rückerstattung erst dann bestehe, wenn die Verfügung der IV-Stelle rechtskräftig geworden sei (Entscheid des BGer vom 16. Mai 2011, 9C_68/2011, E. 4.2, BGer 9C_399/2013, E. 3.1.2). Die einjährige Verwirkungsfrist ist somit unter Berücksichtigung des frist- auslösenden Bundesgerichtsentscheides vom 19. August 2013 (act. IIA

113) mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügungen vom 24. September 2013 (act. IIA 118) ohne weiteres gewahrt. Weitergehende Ausführungen bezüglich einer allfällig länger dauernden strafrechtlichen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG erübrigen sich somit.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten sind die angefochtenen Verfügungen vom

24. September 2013 (act. IIA 118) nicht zu beanstanden. Die dagegen er- hobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

E. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 10 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut ist gestützt auf die Ausführungen in der Eingabe vom

28. Januar 2014 (S. 3 Art. 2) und den damit eingereichten Unterlagen (Ak- ten des Beschwerdeführers [act. I] 1 f.) ausgewiesen. Weil weiter das Be- schwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist und sich die Verbeiständung durch eine Rechtsvertretung als geboten er- weist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt gutzuheissen.

E. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).

E. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Zu bemessen bleibt das amtliche Honorar von Fürspre- cher B.________.

E. 4.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 11 chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 24. März 2014 macht Fürsprecher B.________ eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'340.60 geltend, bestehend aus einem Honorar von Fr. 4'900.-- (19 Stunden à Fr. 257.90) zuzüglich Auslagen von Fr. 45.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 395.60 (8%). Dies erscheint für das vorliegende Verfahren als unangemessen hoch. Mit Blick auf den zu beur- teilenden Sachverhalt und die sich stellenden Fragen kann von einem höchstens durchschnittlichen Fall gesprochen werden, der einen erfahre- nen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Anwalt den Beschwerdeführer bereits vor Verwal- tungsgericht und auch im bundesgerichtlichen Verfahren 8C_309/2013 vertreten hat, weshalb ihm ein Grossteil der Akten bekannt war und sein Aufwand für die Abfassung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren entsprechend tiefer ausgefallen ist. Angesichts dessen und unter Berück- sichtigung der weiteren Bemühungen (Einreichung des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege und Replik) sowie mit Blick auf den objektiv er- forderlichen Prozessaufwand ist das Honorar – auch im Hinblick auf ande- re, in aufwandmässiger Hinsicht vergleichbare Verfahren – auf Fr. 3'094.80 (12 Stunden à Fr. 257.90), zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 45.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 251.20, festzusetzen, total ausmachend Fr. 3'391.--. Das amtliche Honorar ist – ausgehend von einem angemessenen Arbeitsaufwand von 12 Stunden – auf Fr. 2'400.-- (12 x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 45.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 195.60 auf total Fr. 2'640.60 festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'094.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'640.60 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  6. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 23. März 2015 abgewiesen (8C_642/2014). 200 13 946 IV SCJ/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juli 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügungen vom 24. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 3 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 wurde dem 1965 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100% rückwirkend ab August 1997 eine ganze Rente zugesprochen (Akten der Invalidenversicherung [IV; act. II] 18). Diese wurde revisionswei- se mit Verfügung vom 30. September 2005 (act. II 28) sowie mit Mitteilung vom 24. August 2007 (act. II 33) bestätigt. Nachdem die Rentenauszahlungen wegen eines Verdachts auf einen un- rechtmässigen Leistungsbezug mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 (Ak- ten der IV [act. IIA] 52) sistiert worden waren, stellte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Vorbescheid vom 19. Januar 2012 (act. IIA

71) dem Versicherten die Aufhebung der Rente rückwirkend per 1. Sep- tember 2010 in Aussicht. Den hiergegen erhobenen Einwand (act. IIA 76) verwarf die IVB und verfügte am 15. März 2012 die Aufhebung der ganzen Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung (act. IIA 79). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Verfügung vom

30. März 2012 (act. IIA 83) eine ganze Rente für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 nachbezahlt. Am 27. April 2012 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen die Verfügung vom 15. März 2012 (act. IIA 79) Be- schwerde und beantragte deren Aufhebung resp. eventualiter Rückweisung an die IVB zur Neubeurteilung (act. IIA 85). Mit Urteil vom 6. März 2013, IV/2012/374 (act. IIA 107), bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die angefochtene Verfü- gung. Auf Antrag der IVB (Wiedererwägung pendente lite) vom 2. Juli 2012 (act. IIA 92) ordnete es zudem die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente bereits per 31. August 2010 an. Die dagegen erhobene öf- fentlichrechtliche Beschwerde (act. IIA 108) wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2013, 8C_309/2013 (act. IIA 113), abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 4 B. Am 24. September 2013 verfügte die IVB sodann die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Rentenleistungen und stellte einerseits für den Zeitraum ab September 2010 bis Februar 2012 Fr. 62'090.-- und andererseits für die Monate März und April 2012 Fr. 6'452.-- in Rechnung (act. IIA 118). C. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, am 25. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte die kosten- fällige Aufhebung der Rückerstattungsverfügungen vom 24. September 2013 und die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin keinen Rückfor- derungsanspruch habe. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 14. Januar

2014) reichte der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 weitere Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und bestätigte zugleich im Rahmen der Replik die gestellten Rechtsbegehren. In der Duplik vom 27. Februar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen und hielt vollumfänglich am Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Verfügungen sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 5 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, wes- halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Beschwerdeweise wird unter anderem beantragt, es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe. Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leis- tungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär (Merkli/- Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). Da vorliegend eine Aufhebung der Rückerstattungsverfügungen beantragt wird, ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 24. September 2013 (act. IIA 118), in welchen der Beschwerdeführer für die Zeit ab September 2010 bis April 2012 zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen verpflichtet wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 6 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsan- spruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 2.3 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht- mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumut- baren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rück- forderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Um- stände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsan- spruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Fer- ner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 7 3. 3.1 Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2013 (act. IIA 113) steht fest und ist unbestritten, dass die ganze Rente zu Recht per Ende August 2010 aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer ist somit für die seither bezogenen Rentenleistungen grundsätzlich rückerstattungs- pflichtig. Weiter ist erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin entgegen dem Vorbe- scheid vom 19. Januar 2012 (act. IIA 71) mit Verfügung vom 15. März 2012 (act. IIA 79) fälschlicherweise die Rente erst auf das Ende des der Zustel- lung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat. Gestützt darauf verfügte sie folglich irrtümlicherweise am 30. März 2012 (act. IIA 83) die Nachzahlung der Rente ab Januar bis April 2012. Somit lässt sich nicht beanstanden, dass Rentenleistungen ab September 2010 bis und mit April 2012 zurückgefordert werden. Dies sowie die Höhe der Rückforderungen werden vom Beschwerdeführer denn zu Recht auch nicht bestritten. Nachfolgend zu prüfen bleibt daher einzig noch, ob die Beschwerdegegne- rin mit Erlass der Rückerstattungsverfügungen am 24. September 2013 die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten hat. 3.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, die Beschwerdegegne- rin sei sich spätestens im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Juli 2012 (wie- dererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. März 2012; act. IIA

91) über das Bestehen der Voraussetzungen zur Geltendmachung der Rückerstattung im Klaren gewesen, weshalb der Fristenlauf spätestens in jenem Zeitpunkt begonnen habe (Replik S. 3). Zudem verweist er auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 1. November 2010, 8C_527/2010, E. 3.2, wonach bei Anfechtung der Rentenaufhebung die einjährige Frist für die Geltendmachung des daraus resultierenden Rückforderungsanspruchs nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu laufen beginne. Vielmehr genüge, dass bei Rentenaufhebung der Rückfor- derungstatbestand hinlänglich bekannt gewesen sei und auch der zu viel ausbezahlte Rentenbetrag ohne grösseren Aufwand hätte ermittelt werden können. Dieser Auffassung ist, wie nachstehend aufgezeigt wird, nicht zu folgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 8 Die einjährige relative Frist beginnt gemäss Rechtsprechung explizit erst zu laufen, wenn sich der Versicherungsträger nach der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Aufmerksamkeit Rechenschaft über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs geben muss (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. November 2013, 9C_399/2013, E. 3.1.1; E. 2.3 hiervor). Zum Grundsatz resp. zum Rechtsgrund der Rück- forderung gehört notwendigerweise die Tatsache, dass über einen be- stimmten Zeitraum unrechtmässige Leistungen ausgerichtet wurden, da sich ansonsten eine Rückerstattung erübrigt. Mit der Anfechtung der Ren- tenaufhebungsverfügung vom 15. März 2012 (act. IIA 79) stellte der Be- schwerdeführer genau diese Tatsache in Frage, beantragte er doch die Weiterausrichtung einer ganzen Rente und bestritt den unrechtmässigen Rentenbezug, indem er ausführte, es sei davon auszugehen, dass das gezeigte Krankheitsbild authentisch sei und er nach wie vor keiner Er- werbstätigkeit nachgehen könne (vgl. Beschwerde vom 27. April 2012; act. IIA 85 S. 5, 13). Da erst mit dem Bundesgerichtsentscheid vom

19. August 2013 (act. IIA 113) abschliessend über die rückwirkende Ren- tenaufhebung und damit über den unrechtmässigen Rentenbezug geurteilt wurde, hatte die Beschwerdegegnerin frühestens ab diesem Zeitpunkt hin- reichend sichere Kenntnis über die Voraussetzungen einer Rückforderung, weshalb auch erst ab diesem Zeitpunkt der Fristenlauf gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG zu laufen begann. Anhaltspunkte, welche eine andere Be- trachtungsweise rechtfertigen können, liegen nicht vor. Insbesondere wi- derspräche es dem Zweck der Verwirkungsfrist und der Verwaltungsöko- nomie, wenn die Verwaltung in einem Zeitpunkt zum Erlass einer Rückfor- derungsverfügung verhalten würde, wo noch gar nicht feststeht, ob es überhaupt zu einer Rückerstattung kommt. Wird nämlich nach der rückwir- kenden Rentenaufhebung umgehend auch die Rückforderung der dadurch zu viel bezahlten Leistungen verfügt, kann dies – sofern die Rentenaufhe- bung angefochten wird – dazu führen, dass die Rückforderungsverfügung rechtskräftig wird, bevor über die Rentenaufhebung definitiv entschieden ist. Ergibt das Rechtsmittelverfahren anschliessend, dass die Rentenauf- hebung zu Unrecht erfolgte, wäre die Verwaltung gehalten, im Rahmen einer prozessualen Revision die Rückforderung zu berichtigen, sofern die versicherte Person gegen die Rückerstattung kein Rechtsmittel eingelegt hat. Wurde eine solche Rückerstattungsverfügung hingegen angefochten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 9 wäre das Gericht regelmässig gezwungen das Rückerstattungsverfahren zu sistieren, bis Klarheit darüber besteht, ob die Rückforderung Bestand hat resp. ob die rückwirkende Rentenaufhebung zu Recht erfolgte oder nicht. Wo das Gericht – wie hier – im Rahmen einer reformatio in peius die massgebliche Zeit neu festlegt, würden zudem letztlich gar zwei Fristen laufen. Beide Varianten führten demnach zu einem Leerlauf, der in keiner Art und Weise begründet ist. Diese Auffassung steht denn auch im Einklang mit der neueren höchstrich- terlichen Rechtsprechung. So hat das Bundesgericht erkannt, dass unter dem Aspekt der Fristauslösung die Hängigkeit des IV-Verfahrens einer Ab- klärungsbedürftigkeit gleichzustellen sei, so dass hinreichend sichere Kenntnis über den Rechtsgrund der Rückerstattung erst dann bestehe, wenn die Verfügung der IV-Stelle rechtskräftig geworden sei (Entscheid des BGer vom 16. Mai 2011, 9C_68/2011, E. 4.2, BGer 9C_399/2013, E. 3.1.2). Die einjährige Verwirkungsfrist ist somit unter Berücksichtigung des frist- auslösenden Bundesgerichtsentscheides vom 19. August 2013 (act. IIA

113) mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügungen vom 24. September 2013 (act. IIA 118) ohne weiteres gewahrt. Weitergehende Ausführungen bezüglich einer allfällig länger dauernden strafrechtlichen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG erübrigen sich somit. 3.3 Nach dem Dargelegten sind die angefochtenen Verfügungen vom

24. September 2013 (act. IIA 118) nicht zu beanstanden. Die dagegen er- hobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 10 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut ist gestützt auf die Ausführungen in der Eingabe vom

28. Januar 2014 (S. 3 Art. 2) und den damit eingereichten Unterlagen (Ak- ten des Beschwerdeführers [act. I] 1 f.) ausgewiesen. Weil weiter das Be- schwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist und sich die Verbeiständung durch eine Rechtsvertretung als geboten er- weist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Zu bemessen bleibt das amtliche Honorar von Fürspre- cher B.________. 4.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 11 chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 24. März 2014 macht Fürsprecher B.________ eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'340.60 geltend, bestehend aus einem Honorar von Fr. 4'900.-- (19 Stunden à Fr. 257.90) zuzüglich Auslagen von Fr. 45.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 395.60 (8%). Dies erscheint für das vorliegende Verfahren als unangemessen hoch. Mit Blick auf den zu beur- teilenden Sachverhalt und die sich stellenden Fragen kann von einem höchstens durchschnittlichen Fall gesprochen werden, der einen erfahre- nen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Anwalt den Beschwerdeführer bereits vor Verwal- tungsgericht und auch im bundesgerichtlichen Verfahren 8C_309/2013 vertreten hat, weshalb ihm ein Grossteil der Akten bekannt war und sein Aufwand für die Abfassung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren entsprechend tiefer ausgefallen ist. Angesichts dessen und unter Berück- sichtigung der weiteren Bemühungen (Einreichung des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege und Replik) sowie mit Blick auf den objektiv er- forderlichen Prozessaufwand ist das Honorar – auch im Hinblick auf ande- re, in aufwandmässiger Hinsicht vergleichbare Verfahren – auf Fr. 3'094.80 (12 Stunden à Fr. 257.90), zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 45.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 251.20, festzusetzen, total ausmachend Fr. 3'391.--. Das amtliche Honorar ist – ausgehend von einem angemessenen Arbeitsaufwand von 12 Stunden – auf Fr. 2'400.-- (12 x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 45.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 195.60 auf total Fr. 2'640.60 festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/13/946, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'094.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'640.60 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.