opencaselaw.ch

200 2013 910

Bern VerwG · 2014-02-24 · Deutsch BE

Verfügung vom 12. September 2013

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war als selbstständigerwerbender ... tätig, als er im De- zember 1997 einen Auffahrunfall mit einem HWS-Distorsionstrauma erlitt (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 8/85, 8/91). Bei der Invalidenversicherung meldete sich der Versicherte am 8. Oktober 2003 zum Leistungsbezug an (act. II 1.1). Die IV-Stelle Aar- gau klärte den Leistungsanspruch in erwerblicher und medizinischer Hin- sicht ab, unter anderem ging ihr ein Gutachten von Prof. Dr. C.________, Facharzt für Neurologie, Spital L.________, vom 18. Januar 2002 (act. II

19) zu und sie liess einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen (Bericht vom 21. Juli 2004 [act. II 14]). Mit Verfügung vom 26. Ja- nuar 2005 sprach die IV-Stelle Aargau dem Versicherten bei einem Invali- ditätsgrad von 61 % ab dem 1. November 2002 eine halbe Rente bzw. ab dem 1. Januar 2004 (infolge der 4. IV-Revision) eine Dreiviertelsrente zu (act. II 27). Nach Durchführung eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfah- rens (act. II 33.1) wurde gestützt auf einen Bericht des behandelnden Arz- tes Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 29. Au- gust 2005 und einen neuen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 31. Januar 2006 eine unveränderte Rente ausgerichtet (Mitteilung vom

24. März 2006 [act. II 35, 40, 43]). B. Nachdem das Dossier aufgrund eines Wohnortswechsels des Versicherten in den Kanton Bern auf die IVB übergegangen war (act. II 83), empfahlen der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ wie auch der Regionale Ärztli- che Dienst (RAD) der IVB im Rahmen einer im Jahr 2010 von Amtes we- gen eingeleiteten Revision eine interdisziplinäre Begutachtung (Akten der IVB [act. IIa] 94, 95, 97). Die entsprechende Expertise der Medizinischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 4 Abklärungsstation (MEDAS) Spital M.________ wurde am 9. Dezember 2011 erstattet (act. IIa 104.1 – 104.4). Da die MEDAS Spital M.________ geschlossen wurde, konnten die vom RAD empfohlenen Rückfragen an die Gutachter nicht mehr beantwortet werden (act. IIa 116 f., 120). In der Folge wurde eine neue MEDAS-Begutachtung vorgenommen (Gutachten vom

1. März 2013 [act. IIa 132.1 – 132.6]). Zusätzlich holte die IVB einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwer- bende ein (Bericht vom 5. März 2013 [act. IIa 133]) und stellte dem Versi- cherten mit Vorbescheid vom 11. März 2013 die Aufhebung der Rente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % in Aussicht (act. IIa 134). Nachdem dage- gen Einwand erhoben worden war, holte die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes ein und verfügte am 12. September 2013, die Rente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf- gehoben (act. IIa 141, 147 f.). C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Oktober 2013 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und ihm sei die Dreiviertelsrente weiter auszurichten, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2013 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 5 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 12. September 2013 (act. IIa 148). Streitig und zu prüfen ist die Aufhebung der Dreiviertelsrente per

30. Oktober 2013.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 6 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeits- bereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 7 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 8 chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1).

E. 3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisi- onsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Ver- gleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1; BGer 8C_441/2012, E. 3.1.2).

E. 3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 9 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 3.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).

E. 3.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV).

E. 4.1.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 26. Januar 2005 (act. II 27) lagen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht insbe- sondere die folgenden Unterlagen zugrunde:  In dem von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Auf- trag gegebenen neurologischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ vom 18. Januar 2002 (act. II 19) wurde Folgendes dia- gnostiziert: St. n. HWS-Distorsionstrauma am … Dezember 1997, ICD-10: S13.4 - Quebec-task-force Grad II - Hypästhesien im C8 Bereich rechts - Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen - Chronische Kopfschmerzen mit paroxysmalen Exazerbationen - Chronisches Zervikalsyndrom - Vd. a. Depression

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 10 Der Experte führte aus (act. II 19/8), bezüglich der Evaluation der Be- schwerden bestünden seit Ende 1999 weder bezüglich der Aufmerk- samkeits- und Konzentrationsstörungen noch bezüglich der Nacken- und Kopfschmerzen wesentliche Änderungen, sodass von einer Chroni- fizierung der Beschwerden ausgegangen werden müsse. Die Be- schwerden würden glaubhaft geschildert und entsprächen in der sub- jektiven Einschätzung auch den Befunden, welche in der neurologi- schen Untersuchung erhoben worden seien. Die Arbeit als ... sei zu- mutbar, wobei zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer ausrei- chend Pausen und auch wechselnde Tätigkeiten ausüben könne, wobei aktuell ein Pensum von 50 % angemessen erscheine (act. II 19/10 und 11). Eine weitere unfallbedingte medizinische Behandlung sei dringend notwendig und auch geeignet, um eine Verbesserung des Gesund- heitszustandes und möglicherweise auch eine Erhöhung der Arbeits- fähigkeit zu erreichen (act. II 19/12). Eine erneute Begutachtung sei in spätestens zwei Jahren inklusive Neuropsychologie vorzunehmen (act. II 19/13).  Im Bericht vom 9. September 2004 (act. II 21) erwähnte der behandeln- de Arzt Dr. med. D.________ einen stationären Gesundheitszustand und hielt fest, der Beschwerdeführer klage über Zervikalgie, Ermüdbar- keit und Konzentrationsstörung. Gesamthaft bestehe seit dem 1. Januar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (teils reduziertes Pensum und teils Leistungsdefizit).  Der Abklärungsdienst ermittelte im Abklärungsbericht für Selbstständi- gerwerbende vom 21. Juli 2004 (act. II 14) eine arbeitswirtschaftliche Einschränkung von 61 % und einen betriebswirtschaftlichen Invaliditäts- Grad von 100 %.

E. 4.1.2 Im Rahmen der am 16. Juni 2005 (act. II 33.1) eingeleiteten Revisi- on von Amtes wegen, welche am 24. März 2006 mit der Mitteilung eines unveränderten Rentenanspruchs (act. II 43) ihren Abschluss fand, wurde auf die folgenden Unterlagen abgestellt:  Der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ verwies im Bericht vom

29. August 2005 (act. II 35) auf einen stationären Gesundheitszustand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 11 und erwähnte wechselnde stress- und belastungsakzentuierte Schmer- zen, Einschränkungen und Funktionsstörungen, dies führe zu einer re- duzierten Belastbarkeit und Produktivität sowie häufigeren Pausen. Dr. med. D.________ attestierte ab dem 1. Januar 2004 eine 40 %-ige Ar- beitsunfähigkeit.  Im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 31. Januar 2006 (act. II 40) wurden eine arbeitswirtschaftliche Einschränkung von 61 % und ein betriebswirtschaftlicher Invaliditäts-Grad von 68 % ermit- telt.

E. 4.1.3 Damit beruhen die Verfügung vom 26. Januar 2005 und die Mittei- lung vom 24. März 2006 auf übereinstimmenden Grundlagen bzw. Berech- nungen. Diese sind zur Beurteilung der umstrittenen Revisionsvoraus- setzungen zum Vergleich heranzuziehen.

E. 4.2 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Sep- tember 2013 (act. IIa 148) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizi- nischer und erwerblicher Hinsicht insbesondere auf die folgenden Unterla- gen:  Das MEDAS-Gutachten vom 1. März 2013 (act. IIa 132) basiert auf Untersuchungen und Beurteilungen in den Fachgebieten Orthopä- die/Traumatologie, Neuropsychologie, Neurologie, Innere Medizin und Psychiatrie. Die Gutachter diagnostizierten Folgendes: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Neuropsychologisch: Leichte authentische kognitive Funktionsstörungen mit leicht- bis mittelschweren Störungen von Aktivierung und Antrieb und leichten Störungen im Arbeitsgedächtnis. Beeinträchtigung der psycho- physischen Belastbarkeit mit Angabe von Kopfschmerzen mit einer teilwei- sen, recht hohen Intensität jedoch ohne Hinweise auf Verdeutlichungsten- denz (F06.7) – ohne kausalen Bezug zu dem anamnestisch dokumen- tierten Ereignis vom … Dezember 1997 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Status nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsion QTF II vom … Dezember 1997 mit subjektiv chronischem Schmerzsyndrom ohne korrelierende Pa- thologie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 12 - Anamnestisch Status nach …unfall mit Fraktur eines Lendenwirbelkörpers im Alter von 20 Jahren, keine Folgen - Anamnestisch Status nach operativer Korrektur von abstehenden Ohren im Vorschulalter - Anamnestisch Status nach operativer Behandlung einer Gynäkomastie in der Pubertät, keine Folgen - Labile Hypertonie (evtl. in der Untersuchungssituation) - Status nach Mallory-Weiss-Blutung - Übergewicht (BMI 29.1 kg/m2) - Migräne ohne Aura - Thalassämia minor (anamnestisch) Die Experten führten aus (act. IIa 132.1/24 f.), weder orthopädisch, noch internistisch noch neurologisch somatisch und auch nicht psychia- trisch seien beim Beschwerdeführer Beeinträchtigungen der Arbeits- fähigkeit gutachterlich erkennbar gewesen. Dieser 52-jährige mit einer eigenen ... selbstständige Beschwerdeführer sei rein somatisch für alle Tätigkeiten geeignet, welche einem altersgleichen Mann zumutbar sei- en. Es resultiere eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von 20 % aus rein neuropsychologischen Gründen mit dem Hinweis auf eine leichte authentische kognitive Funktionsstörung mit leicht bis mittel- schweren Störungen von Aktivierung und Antrieb und leichten Störun- gen im Arbeitsgedächtnis. In einer angepassten Tätigkeit – als solche gelte auch die bisherige Tätigkeit – sollten insbesondere anspruchsvolle … Tätigkeiten durch Routinetätigkeiten unterbrochen sein. In diesem Sinne sollten regelmässige Unterbrüche mit vor allem auch motorischer Aktivierung, Wahrnehmungsaktivierung (Wechsel auditiv-visuell) sowie thematischen Wechseln zu verzeichnen sein. Eine Bildschirmtätigkeit über länger als zwei Stunden gelte als sehr ungünstig und führe dazu, dass sich der Beschwerdeführer sehr stark anstrengen und immer wie- der selbst zusätzlich motivieren und regulieren müsse. Bei Routine- tätigkeiten dürfte die Ermüdung deutlich weniger gross sein sowie der Energielevel länger gehalten werden können. Ergänzend werde darauf hingewiesen (act. IIa 132.1/24), dass der Beschwerdeführer einen ... führe mit ... und ..., ... organisiere und überwache. Diese Tätigkeit benötige hinreichende kognitive Fähigkeiten. Die neuropsychologischen Feststellungen einer eingeschränkten Kognition seien auch unter die- sem Aspekt zu bewerten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 13  Im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 5. März 2013 (act. IIa 133) wurde anhand der ausserordentlichen Bemessungsme- thode ein Invaliditätsgrad von 20 % ermittelt.

E. 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 ATSG insbesondere mit der veränderten erwerblichen Situation begründet; der Beschwerdeführer sei seit 2008 im ... tätig, weiter habe er im Jahr 2007 die E.________ aufgelöst und betreibe nun wieder eine Ein- zelfirma, zudem habe er seine wöchentliche Arbeitszeit trotz Behinderung erheblich erhöht (act. IIa 133/6, 147/2, 148). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor (Beschwer- de S. 11 f.), er habe bereits vor dem Unfall …, womit kein neuer Betriebs- zweig vorliege. Neu sei allenfalls daran, dass er wegen seiner Beschwer- den die Arbeiten nicht mehr selber ausführen könne und eine ... für ihn tätig sei, welche als Gegenleistung (bzw. als Lohn) eine kostenlose Wohngele- genheit erhalte. Zudem würden nicht entlöhnte Praktikantinnen für ihn ar- beiten und für das „…“-Angebot habe er eine … eingestellt. Selbst wenn der ... neu dazugekommen sein sollte, stelle dies noch keinen Revisions- grund im Sinne von Art. 17 ATSG dar, gleich wie die Auflösung der E.________ und die Gründung einer Einzelfirma, denn eine Rentenanpas- sung könne nur vorgenommen werden, wenn auch das Kriterium der Er- heblichkeit erfüllt sei. Dies sei hier nicht gegeben, da die Invaliditätsbemes- sung mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode, welche auf der Basis der im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Januar 2005 bestehenden 60 %-igen Arbeitsunfähigkeit und nicht gestützt auf die von den MEDAS- Gutachtern attestierte 80 %-ige Arbeitsfähigkeit vorzunehmen sei, einen Invaliditätsgrad von 60 % ergebe.

E. 4.3.2 Bezüglich ... ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung im Zeitpunkt des ersten Abklärungsberichtes für Selbstständigerwerbende vom 21. Juli 2004 (act. II 14) Kenntnis von der … des Beschwerdeführers hatte, da diesbezüglich im Erwerbsschaden-Gutachten vom 15. April 2003, welches bei der IV-Stelle Aargau am 1. April 2004 eingegangen war, Aus- führungen gemacht wurden (act. II 12/9). Trotzdem wurde dazu im erwähn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 14 ten Abklärungsbericht und auch in demjenigen vom 31. Januar 2006 (act. II

40) nichts erwähnt, was darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdefüh- rer die ... gegenüber dem Abklärungsdienst nicht erwähnt hat und die ... sowie die damit zusammenhängenden Aktivitäten damals offenbar (wieder) als Hobby des Beschwerdeführers eingestuft wurden (vgl. act. II 12/9). Der seit 2008 unter dem Namen „…“ in … betriebene ... bzw. die angebotenen ..., ... und ... (vgl. www. …. .ch bzw. www. … .de) weisen jedoch einen deutlich anderen Umfang auf als die vormaligen Aktivitäten des Beschwer- deführers im Zusammenhang mit der ... . Angesichts der aktenkundigen Vorgeschichte stellen sich diese Veränderungen innerhalb der selbststän- digen Erwerbstätigkeit als revisionsrechtlich relevante Vorgänge dar. Auch mit Blick auf die Auflösung der im Jahr 2002 gegründeten E.________ im Jahr 2007 durch Konkurs (vgl. www.zefix.ch) und die Fortführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen des Einzelunternehmens I.________ ab Anfang 2008 (eingetragen im Handelsregister vom … 2008 bis … 2010 [vgl. www.zefix.ch]) ist in erwerblicher Hinsicht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von veränderten Verhältnissen bzw. vom Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 ATSG auszugehen. Diese Veränderungen mit am Schluss auch erheblich höherem Pensum (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 4.3.3) stellen für sich einen eigenen Revi- sionsgrund dar.

E. 4.3.3 Kommt hinzu, dass sich auch die gesundheitliche Situation verän- dert hat, hat der Beschwerdeführer doch selbst ausgeführt, seine Gedächt- nisprobleme seien nach einem Memo-Training besser geworden (act. IIa 104.1/10 und 104.2/6) bzw. seine Konzentrationsprobleme hätten sich ge- bessert (act. IIa 132.2/1 f.). Ausserdem wurde bereits im neurologischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ vom 18. Januar 2002 (act. II 19/13) in Aussicht gestellt, die Situation werde sich verbessern. Die gesundheitliche Verbesserung ergibt sich auch aus dem MEDAS- Gutachten vom 1. März 2013 (act. IIa 132), gemäss welchem eine berufli- che Tätigkeit mit vollem Pensum zumutbar ist, wobei eine Leistungsein- schränkung von 20 % attestiert wird (act. IIa 132/1.24 und 27). Dass die Gutachter retrospektiv festhielten, es habe nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Unfall bzw. nach dem … Dezember 1998 nie eine höhere Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 15 schränkung bestanden (act. IIa 132/26 und 28), ist im vorliegenden Verfah- ren unerheblich, weil hier die Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 12. September 2013 und nicht die damalige Situation zu beur- teilen ist. Zudem ergibt ein Vergleich der damaligen Einschätzung mit den aktuellen Unterlagen, dass – wie vorstehend dargelegt – objektiv ausge- wiesene gesundheitliche Verbesserungen eingetreten sind. Sodann ist festzuhalten, dass sich die Gutachter entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (insbesondere Beschwerde S. 5) nicht bloss rein theore- tisch zur Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit nach einer HWS- Distorsion geäussert haben, sondern den Beschwerdeführer in ihren Spe- zialgebieten einlässlich untersucht und dabei festgehalten haben, dass sie (abgesehen von der erwähnten Leistungsminderung) keine Einschränkun- gen (mehr) feststellen konnten (vgl. act. IIa 132.1/24 f.). Das MEDAS- Gutachten vom 1. März 2013 ist zudem für die streitigen Belange umfas- send, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge, die Beurteilung der medizini- schen Situation und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend (vgl. E. 2.6 hiervor). Die Expertise ist demnach hinsichtlich des aktuellen Zustands voll beweiskräftig. Dass den Gutachtern offenbar das neurologische Gutachten von Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 29. November 2008 nicht vorgelegen hat (vgl. act. IIa 132.1/4 – 13) schadet dabei nicht, da im neurologischen Zusatzgutach- ten der MEDAS Spital M.________ vom 25. August 2011 (act. IIa 104.3), welches den MEDAS-Gutachtern vorlag (act. IIa 132.5/1), eine Zusammen- fassung des Gutachtens von Prof. Dr. med. J.________ aufgeführt ist (act. IIa 104.3 3/f.); darin wird im Übrigen auf (inzwischen) völlig normale neuro- logische Untersuchungsbefunde verwiesen, abgesehen von einer geringfü- gigen Einschränkung der Kopfbeweglichkeit. Die gesundheitliche Verbesserung schlägt sich auch in den geleisteten Arbeitszeiten nieder. So wurde in den Abklärungsberichten für Selbststän- digerwerbende vom 11. Juli 2004 (act. II 14/3) und 31. Januar 2006 (act. II 40/3) eine wöchentliche Arbeitszeit von etwas über 20 Stunden bzw. 24 Stunden mit reduzierter Leistung und mit reduziertem Erfolg angegeben. Gemäss Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 5. März 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 16 (act. IIa 133/4 und 6) leistet der Beschwerdeführer demgegenüber aktuell eine Arbeitszeit von 40.5 Stunden pro Woche; mit diesen Erhebungen steht die von den MEDAS-Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit in Überein- stimmung, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seines Tagesablaufes gegenüber den Gutachtern nicht alle Aktivitäten erwähnt hat (vgl. act. IIa 132.1/14, 132.3/3). So hat er ver- schwiegen, dass es auf seinem ... hat und dass er gelegentlich … (vgl. act. IIa 133/2 und 3). Es spricht für die Qualität des Gutachtens, dass die Ar- beitsfähigkeit richtig eingeschätzt wurde, obschon der Beschwerdeführer nicht ganz umfassende Angaben gemacht hat. Mit Blick auf das voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 1. März 2013 ist demnach der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und es kann – entgegen dem beschwerdeweise eventualiter gestellten Antrag auf eine neue Begutachtung – in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen verzichtet werden.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Revisionsvorausset- zungen nach Art. 17 ATSG gegeben sind, weshalb eine freie Prüfung des Invaliditätsgrades vorzunehmen ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Diese Prüfung er- gibt, dass keine rentenrelevante Einschränkung (mehr) besteht. Denn es ist von einer maximalen leistungsmässigen Einschränkung von 20 % für jede Tätigkeit auszugehen (act. IIa 132/1.24 und 27). Die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) bzw. per 31. Oktober 2013 ist damit nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 17 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen.

E. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 16.06.2014 abgewiesen (9C_2073/2014). 200 13 910 IV MAW/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Februar 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 12. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 3 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war als selbstständigerwerbender ... tätig, als er im De- zember 1997 einen Auffahrunfall mit einem HWS-Distorsionstrauma erlitt (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 8/85, 8/91). Bei der Invalidenversicherung meldete sich der Versicherte am 8. Oktober 2003 zum Leistungsbezug an (act. II 1.1). Die IV-Stelle Aar- gau klärte den Leistungsanspruch in erwerblicher und medizinischer Hin- sicht ab, unter anderem ging ihr ein Gutachten von Prof. Dr. C.________, Facharzt für Neurologie, Spital L.________, vom 18. Januar 2002 (act. II

19) zu und sie liess einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen (Bericht vom 21. Juli 2004 [act. II 14]). Mit Verfügung vom 26. Ja- nuar 2005 sprach die IV-Stelle Aargau dem Versicherten bei einem Invali- ditätsgrad von 61 % ab dem 1. November 2002 eine halbe Rente bzw. ab dem 1. Januar 2004 (infolge der 4. IV-Revision) eine Dreiviertelsrente zu (act. II 27). Nach Durchführung eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfah- rens (act. II 33.1) wurde gestützt auf einen Bericht des behandelnden Arz- tes Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 29. Au- gust 2005 und einen neuen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 31. Januar 2006 eine unveränderte Rente ausgerichtet (Mitteilung vom

24. März 2006 [act. II 35, 40, 43]). B. Nachdem das Dossier aufgrund eines Wohnortswechsels des Versicherten in den Kanton Bern auf die IVB übergegangen war (act. II 83), empfahlen der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ wie auch der Regionale Ärztli- che Dienst (RAD) der IVB im Rahmen einer im Jahr 2010 von Amtes we- gen eingeleiteten Revision eine interdisziplinäre Begutachtung (Akten der IVB [act. IIa] 94, 95, 97). Die entsprechende Expertise der Medizinischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 4 Abklärungsstation (MEDAS) Spital M.________ wurde am 9. Dezember 2011 erstattet (act. IIa 104.1 – 104.4). Da die MEDAS Spital M.________ geschlossen wurde, konnten die vom RAD empfohlenen Rückfragen an die Gutachter nicht mehr beantwortet werden (act. IIa 116 f., 120). In der Folge wurde eine neue MEDAS-Begutachtung vorgenommen (Gutachten vom

1. März 2013 [act. IIa 132.1 – 132.6]). Zusätzlich holte die IVB einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwer- bende ein (Bericht vom 5. März 2013 [act. IIa 133]) und stellte dem Versi- cherten mit Vorbescheid vom 11. März 2013 die Aufhebung der Rente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % in Aussicht (act. IIa 134). Nachdem dage- gen Einwand erhoben worden war, holte die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes ein und verfügte am 12. September 2013, die Rente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf- gehoben (act. IIa 141, 147 f.). C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Oktober 2013 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und ihm sei die Dreiviertelsrente weiter auszurichten, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2013 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 5 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 12. September 2013 (act. IIa 148). Streitig und zu prüfen ist die Aufhebung der Dreiviertelsrente per

30. Oktober 2013. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 6 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeits- bereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 7 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 8 chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisi- onsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Ver- gleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1; BGer 8C_441/2012, E. 3.1.2). 3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 9 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 3.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 4. 4.1 4.1.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 26. Januar 2005 (act. II 27) lagen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht insbe- sondere die folgenden Unterlagen zugrunde:  In dem von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Auf- trag gegebenen neurologischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ vom 18. Januar 2002 (act. II 19) wurde Folgendes dia- gnostiziert: St. n. HWS-Distorsionstrauma am … Dezember 1997, ICD-10: S13.4 - Quebec-task-force Grad II - Hypästhesien im C8 Bereich rechts - Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen - Chronische Kopfschmerzen mit paroxysmalen Exazerbationen - Chronisches Zervikalsyndrom - Vd. a. Depression

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 10 Der Experte führte aus (act. II 19/8), bezüglich der Evaluation der Be- schwerden bestünden seit Ende 1999 weder bezüglich der Aufmerk- samkeits- und Konzentrationsstörungen noch bezüglich der Nacken- und Kopfschmerzen wesentliche Änderungen, sodass von einer Chroni- fizierung der Beschwerden ausgegangen werden müsse. Die Be- schwerden würden glaubhaft geschildert und entsprächen in der sub- jektiven Einschätzung auch den Befunden, welche in der neurologi- schen Untersuchung erhoben worden seien. Die Arbeit als ... sei zu- mutbar, wobei zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer ausrei- chend Pausen und auch wechselnde Tätigkeiten ausüben könne, wobei aktuell ein Pensum von 50 % angemessen erscheine (act. II 19/10 und 11). Eine weitere unfallbedingte medizinische Behandlung sei dringend notwendig und auch geeignet, um eine Verbesserung des Gesund- heitszustandes und möglicherweise auch eine Erhöhung der Arbeits- fähigkeit zu erreichen (act. II 19/12). Eine erneute Begutachtung sei in spätestens zwei Jahren inklusive Neuropsychologie vorzunehmen (act. II 19/13).  Im Bericht vom 9. September 2004 (act. II 21) erwähnte der behandeln- de Arzt Dr. med. D.________ einen stationären Gesundheitszustand und hielt fest, der Beschwerdeführer klage über Zervikalgie, Ermüdbar- keit und Konzentrationsstörung. Gesamthaft bestehe seit dem 1. Januar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (teils reduziertes Pensum und teils Leistungsdefizit).  Der Abklärungsdienst ermittelte im Abklärungsbericht für Selbstständi- gerwerbende vom 21. Juli 2004 (act. II 14) eine arbeitswirtschaftliche Einschränkung von 61 % und einen betriebswirtschaftlichen Invaliditäts- Grad von 100 %. 4.1.2 Im Rahmen der am 16. Juni 2005 (act. II 33.1) eingeleiteten Revisi- on von Amtes wegen, welche am 24. März 2006 mit der Mitteilung eines unveränderten Rentenanspruchs (act. II 43) ihren Abschluss fand, wurde auf die folgenden Unterlagen abgestellt:  Der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ verwies im Bericht vom

29. August 2005 (act. II 35) auf einen stationären Gesundheitszustand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 11 und erwähnte wechselnde stress- und belastungsakzentuierte Schmer- zen, Einschränkungen und Funktionsstörungen, dies führe zu einer re- duzierten Belastbarkeit und Produktivität sowie häufigeren Pausen. Dr. med. D.________ attestierte ab dem 1. Januar 2004 eine 40 %-ige Ar- beitsunfähigkeit.  Im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 31. Januar 2006 (act. II 40) wurden eine arbeitswirtschaftliche Einschränkung von 61 % und ein betriebswirtschaftlicher Invaliditäts-Grad von 68 % ermit- telt. 4.1.3 Damit beruhen die Verfügung vom 26. Januar 2005 und die Mittei- lung vom 24. März 2006 auf übereinstimmenden Grundlagen bzw. Berech- nungen. Diese sind zur Beurteilung der umstrittenen Revisionsvoraus- setzungen zum Vergleich heranzuziehen. 4.2 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Sep- tember 2013 (act. IIa 148) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizi- nischer und erwerblicher Hinsicht insbesondere auf die folgenden Unterla- gen:  Das MEDAS-Gutachten vom 1. März 2013 (act. IIa 132) basiert auf Untersuchungen und Beurteilungen in den Fachgebieten Orthopä- die/Traumatologie, Neuropsychologie, Neurologie, Innere Medizin und Psychiatrie. Die Gutachter diagnostizierten Folgendes: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Neuropsychologisch: Leichte authentische kognitive Funktionsstörungen mit leicht- bis mittelschweren Störungen von Aktivierung und Antrieb und leichten Störungen im Arbeitsgedächtnis. Beeinträchtigung der psycho- physischen Belastbarkeit mit Angabe von Kopfschmerzen mit einer teilwei- sen, recht hohen Intensität jedoch ohne Hinweise auf Verdeutlichungsten- denz (F06.7) – ohne kausalen Bezug zu dem anamnestisch dokumen- tierten Ereignis vom … Dezember 1997 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Status nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsion QTF II vom … Dezember 1997 mit subjektiv chronischem Schmerzsyndrom ohne korrelierende Pa- thologie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 12 - Anamnestisch Status nach …unfall mit Fraktur eines Lendenwirbelkörpers im Alter von 20 Jahren, keine Folgen - Anamnestisch Status nach operativer Korrektur von abstehenden Ohren im Vorschulalter - Anamnestisch Status nach operativer Behandlung einer Gynäkomastie in der Pubertät, keine Folgen - Labile Hypertonie (evtl. in der Untersuchungssituation) - Status nach Mallory-Weiss-Blutung - Übergewicht (BMI 29.1 kg/m2) - Migräne ohne Aura - Thalassämia minor (anamnestisch) Die Experten führten aus (act. IIa 132.1/24 f.), weder orthopädisch, noch internistisch noch neurologisch somatisch und auch nicht psychia- trisch seien beim Beschwerdeführer Beeinträchtigungen der Arbeits- fähigkeit gutachterlich erkennbar gewesen. Dieser 52-jährige mit einer eigenen ... selbstständige Beschwerdeführer sei rein somatisch für alle Tätigkeiten geeignet, welche einem altersgleichen Mann zumutbar sei- en. Es resultiere eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von 20 % aus rein neuropsychologischen Gründen mit dem Hinweis auf eine leichte authentische kognitive Funktionsstörung mit leicht bis mittel- schweren Störungen von Aktivierung und Antrieb und leichten Störun- gen im Arbeitsgedächtnis. In einer angepassten Tätigkeit – als solche gelte auch die bisherige Tätigkeit – sollten insbesondere anspruchsvolle … Tätigkeiten durch Routinetätigkeiten unterbrochen sein. In diesem Sinne sollten regelmässige Unterbrüche mit vor allem auch motorischer Aktivierung, Wahrnehmungsaktivierung (Wechsel auditiv-visuell) sowie thematischen Wechseln zu verzeichnen sein. Eine Bildschirmtätigkeit über länger als zwei Stunden gelte als sehr ungünstig und führe dazu, dass sich der Beschwerdeführer sehr stark anstrengen und immer wie- der selbst zusätzlich motivieren und regulieren müsse. Bei Routine- tätigkeiten dürfte die Ermüdung deutlich weniger gross sein sowie der Energielevel länger gehalten werden können. Ergänzend werde darauf hingewiesen (act. IIa 132.1/24), dass der Beschwerdeführer einen ... führe mit ... und ..., ... organisiere und überwache. Diese Tätigkeit benötige hinreichende kognitive Fähigkeiten. Die neuropsychologischen Feststellungen einer eingeschränkten Kognition seien auch unter die- sem Aspekt zu bewerten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 13  Im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 5. März 2013 (act. IIa 133) wurde anhand der ausserordentlichen Bemessungsme- thode ein Invaliditätsgrad von 20 % ermittelt. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 ATSG insbesondere mit der veränderten erwerblichen Situation begründet; der Beschwerdeführer sei seit 2008 im ... tätig, weiter habe er im Jahr 2007 die E.________ aufgelöst und betreibe nun wieder eine Ein- zelfirma, zudem habe er seine wöchentliche Arbeitszeit trotz Behinderung erheblich erhöht (act. IIa 133/6, 147/2, 148). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor (Beschwer- de S. 11 f.), er habe bereits vor dem Unfall …, womit kein neuer Betriebs- zweig vorliege. Neu sei allenfalls daran, dass er wegen seiner Beschwer- den die Arbeiten nicht mehr selber ausführen könne und eine ... für ihn tätig sei, welche als Gegenleistung (bzw. als Lohn) eine kostenlose Wohngele- genheit erhalte. Zudem würden nicht entlöhnte Praktikantinnen für ihn ar- beiten und für das „…“-Angebot habe er eine … eingestellt. Selbst wenn der ... neu dazugekommen sein sollte, stelle dies noch keinen Revisions- grund im Sinne von Art. 17 ATSG dar, gleich wie die Auflösung der E.________ und die Gründung einer Einzelfirma, denn eine Rentenanpas- sung könne nur vorgenommen werden, wenn auch das Kriterium der Er- heblichkeit erfüllt sei. Dies sei hier nicht gegeben, da die Invaliditätsbemes- sung mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode, welche auf der Basis der im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Januar 2005 bestehenden 60 %-igen Arbeitsunfähigkeit und nicht gestützt auf die von den MEDAS- Gutachtern attestierte 80 %-ige Arbeitsfähigkeit vorzunehmen sei, einen Invaliditätsgrad von 60 % ergebe. 4.3.2 Bezüglich ... ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung im Zeitpunkt des ersten Abklärungsberichtes für Selbstständigerwerbende vom 21. Juli 2004 (act. II 14) Kenntnis von der … des Beschwerdeführers hatte, da diesbezüglich im Erwerbsschaden-Gutachten vom 15. April 2003, welches bei der IV-Stelle Aargau am 1. April 2004 eingegangen war, Aus- führungen gemacht wurden (act. II 12/9). Trotzdem wurde dazu im erwähn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 14 ten Abklärungsbericht und auch in demjenigen vom 31. Januar 2006 (act. II

40) nichts erwähnt, was darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdefüh- rer die ... gegenüber dem Abklärungsdienst nicht erwähnt hat und die ... sowie die damit zusammenhängenden Aktivitäten damals offenbar (wieder) als Hobby des Beschwerdeführers eingestuft wurden (vgl. act. II 12/9). Der seit 2008 unter dem Namen „…“ in … betriebene ... bzw. die angebotenen ..., ... und ... (vgl. www. …. .ch bzw. www. … .de) weisen jedoch einen deutlich anderen Umfang auf als die vormaligen Aktivitäten des Beschwer- deführers im Zusammenhang mit der ... . Angesichts der aktenkundigen Vorgeschichte stellen sich diese Veränderungen innerhalb der selbststän- digen Erwerbstätigkeit als revisionsrechtlich relevante Vorgänge dar. Auch mit Blick auf die Auflösung der im Jahr 2002 gegründeten E.________ im Jahr 2007 durch Konkurs (vgl. www.zefix.ch) und die Fortführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen des Einzelunternehmens I.________ ab Anfang 2008 (eingetragen im Handelsregister vom … 2008 bis … 2010 [vgl. www.zefix.ch]) ist in erwerblicher Hinsicht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von veränderten Verhältnissen bzw. vom Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 ATSG auszugehen. Diese Veränderungen mit am Schluss auch erheblich höherem Pensum (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 4.3.3) stellen für sich einen eigenen Revi- sionsgrund dar. 4.3.3 Kommt hinzu, dass sich auch die gesundheitliche Situation verän- dert hat, hat der Beschwerdeführer doch selbst ausgeführt, seine Gedächt- nisprobleme seien nach einem Memo-Training besser geworden (act. IIa 104.1/10 und 104.2/6) bzw. seine Konzentrationsprobleme hätten sich ge- bessert (act. IIa 132.2/1 f.). Ausserdem wurde bereits im neurologischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ vom 18. Januar 2002 (act. II 19/13) in Aussicht gestellt, die Situation werde sich verbessern. Die gesundheitliche Verbesserung ergibt sich auch aus dem MEDAS- Gutachten vom 1. März 2013 (act. IIa 132), gemäss welchem eine berufli- che Tätigkeit mit vollem Pensum zumutbar ist, wobei eine Leistungsein- schränkung von 20 % attestiert wird (act. IIa 132/1.24 und 27). Dass die Gutachter retrospektiv festhielten, es habe nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Unfall bzw. nach dem … Dezember 1998 nie eine höhere Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 15 schränkung bestanden (act. IIa 132/26 und 28), ist im vorliegenden Verfah- ren unerheblich, weil hier die Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 12. September 2013 und nicht die damalige Situation zu beur- teilen ist. Zudem ergibt ein Vergleich der damaligen Einschätzung mit den aktuellen Unterlagen, dass – wie vorstehend dargelegt – objektiv ausge- wiesene gesundheitliche Verbesserungen eingetreten sind. Sodann ist festzuhalten, dass sich die Gutachter entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (insbesondere Beschwerde S. 5) nicht bloss rein theore- tisch zur Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit nach einer HWS- Distorsion geäussert haben, sondern den Beschwerdeführer in ihren Spe- zialgebieten einlässlich untersucht und dabei festgehalten haben, dass sie (abgesehen von der erwähnten Leistungsminderung) keine Einschränkun- gen (mehr) feststellen konnten (vgl. act. IIa 132.1/24 f.). Das MEDAS- Gutachten vom 1. März 2013 ist zudem für die streitigen Belange umfas- send, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge, die Beurteilung der medizini- schen Situation und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend (vgl. E. 2.6 hiervor). Die Expertise ist demnach hinsichtlich des aktuellen Zustands voll beweiskräftig. Dass den Gutachtern offenbar das neurologische Gutachten von Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 29. November 2008 nicht vorgelegen hat (vgl. act. IIa 132.1/4 – 13) schadet dabei nicht, da im neurologischen Zusatzgutach- ten der MEDAS Spital M.________ vom 25. August 2011 (act. IIa 104.3), welches den MEDAS-Gutachtern vorlag (act. IIa 132.5/1), eine Zusammen- fassung des Gutachtens von Prof. Dr. med. J.________ aufgeführt ist (act. IIa 104.3 3/f.); darin wird im Übrigen auf (inzwischen) völlig normale neuro- logische Untersuchungsbefunde verwiesen, abgesehen von einer geringfü- gigen Einschränkung der Kopfbeweglichkeit. Die gesundheitliche Verbesserung schlägt sich auch in den geleisteten Arbeitszeiten nieder. So wurde in den Abklärungsberichten für Selbststän- digerwerbende vom 11. Juli 2004 (act. II 14/3) und 31. Januar 2006 (act. II 40/3) eine wöchentliche Arbeitszeit von etwas über 20 Stunden bzw. 24 Stunden mit reduzierter Leistung und mit reduziertem Erfolg angegeben. Gemäss Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 5. März 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 16 (act. IIa 133/4 und 6) leistet der Beschwerdeführer demgegenüber aktuell eine Arbeitszeit von 40.5 Stunden pro Woche; mit diesen Erhebungen steht die von den MEDAS-Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit in Überein- stimmung, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seines Tagesablaufes gegenüber den Gutachtern nicht alle Aktivitäten erwähnt hat (vgl. act. IIa 132.1/14, 132.3/3). So hat er ver- schwiegen, dass es auf seinem ... hat und dass er gelegentlich … (vgl. act. IIa 133/2 und 3). Es spricht für die Qualität des Gutachtens, dass die Ar- beitsfähigkeit richtig eingeschätzt wurde, obschon der Beschwerdeführer nicht ganz umfassende Angaben gemacht hat. Mit Blick auf das voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 1. März 2013 ist demnach der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und es kann – entgegen dem beschwerdeweise eventualiter gestellten Antrag auf eine neue Begutachtung – in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen verzichtet werden. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Revisionsvorausset- zungen nach Art. 17 ATSG gegeben sind, weshalb eine freie Prüfung des Invaliditätsgrades vorzunehmen ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Diese Prüfung er- gibt, dass keine rentenrelevante Einschränkung (mehr) besteht. Denn es ist von einer maximalen leistungsmässigen Einschränkung von 20 % für jede Tätigkeit auszugehen (act. IIa 132/1.24 und 27). Die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) bzw. per 31. Oktober 2013 ist damit nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 17 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.