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200 2013 897

Bern VerwG · 2014-10-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 26. September 2013

Sachverhalt

A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) wurde durch den zuständigen Krankentaggeldversicherer am 26. Januar 2012 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zur Früherfassung gemeldet (Akten der IV [act. II] 1). Die Anmeldung bei der IV unter Hinweis auf Schwindelanfälle und Orientierungsschwierigkei- ten erfolgte im Februar 2012 (act. II 5). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in medizinischer und er- werblicher Hinsicht vor, holte insbesondere die Akten des Krankentaggeld- versicherers (act. II 8, 26.1, 26.2, 45.1 - 45.17) sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (act. II 43.1) bezüglich einer am 3. Juli 2012 erlittenen sturzbedingten Schulter- und Handgelenksverletzung ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 47) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. August 2013 (act. II 48) die Abweisung seines Leistungsgesuchs mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Am 26. September 2013 verfügte sie entsprechend (act. II 54). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen. Im Wesentlichen macht er geltend, die spezialärztliche Behandlung sei noch nicht abgeschlossen, die Symptome seien immer noch vorhanden und eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Am 24. Oktober 2013 ging der in der Beschwerde in Aussicht gestellte Be- richt des behandelnden Facharztes vom 23. Oktober 2013 beim Verwal- tungsgericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2013 beantragt die Beschwer- degegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 18. De- zember 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nahm mit Replik vom 3. März 2014 Stellung zum RAD-Bericht vom 18. Dezember 2013. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schrei- ben vom 3. April 2014 darauf, sich hierzu zu äussern.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 4

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 54). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Inva- lidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 5

E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass den im Rahmen des Sturzereignisses vom 3. Juli 2012 erlittenen Schulter- und Handgelenksverletzungen (act. II 43.1) keine invalidisierende Wirkung zu- kommt (act. II 54; Replik S. 2 Ziff. 2). Streitig und zu prüfen ist hingegen, wie es sich diesbezüglich mit der geklagten Schwindelsymptomatik verhält. Hierzu ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen:

E. 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 27. Oktober 2011 (act. II 8 S. 15 ff.) wurde – soweit vorliegend interessierend – ein akutes peripher vestibuläres Defizit links bei Neuronitis vestibularis diagnostiziert. Diesbezüglich habe sich bereits eine beginnende zentrale Kompensation eingestellt. Diese Erkrankung sei selbstlimitierend. Dem Patienten sei emp- fohlen worden, wieder eine normale Alltagsaktivität aufzunehmen, was die Genesung beschleunige. Das Führen von Motorfahrzeugen sei bis zur nächsten Kontrolle beim behandelnden Arzt noch zu unterlassen. Ausser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 6 dem sei der Patient aufgeklärt worden, während seiner Arbeit Tätigkeiten zu unterlassen, bei denen er sich während einer Schwindelattacke selbst gefährden könnte.

E. 3.1.2 Der behandelnde Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Oto- Rhino-Laryngologie FMH, hielt im Bericht vom 28. März 2012 (act. II 10) fest, anlässlich einer Nachkontrolle am 1. Februar 2012 seien vom Patien- ten nur noch geringe Restschwindelbeschwerden beim Abliegen resp. bei schnellen Kopf- und Körperbewegungen angegeben worden. Über die ak- tuellen Einschränkungen könne er keine Aussagen machen. Die Prognose bei einem akuten peripher vestibulären einseitigen Defizit sei gut.

E. 3.1.3 Im Bericht des Ärztlichen Zentrums für Gehör- und Gleichgewichts- störungen vom 8. Mai 2012 (act. II 22 S. 7 f.) wurde ein Status nach Neu- ronitis vestibularis links mit nicht vollständig kompensiertem peripher vesti- bulärem Defizit links (ICD-10: H81.3) diagnostiziert. Die vollständige oto- neurologische Untersuchung habe immer noch ein Defizit des linken Vesti- bularapparates von 21 % ergeben. Es fänden sich keine Hinweise auf eine zentrale vestibuläre Störung oder eine zervikogene Ursache der Be- schwerden. Eine retrokochleäre Ursache könne mit der notwendigen Si- cherheit ausgeschlossen werden. Die kurzzeitig auftretenden Schwindel- episoden mit nachfolgenden vegetativen Zeichen wie Kaltschweissigkeit und Übelkeit seien im Rahmen eines Lagerungsschwindels zu sehen. Von Arbeiten auf Gerüsten, Velofahren und gefährlichen Arbeiten mit Sturzge- fahr sei vorläufig abzusehen.

E. 3.1.4 Im Verlaufsbericht vom 30. November 2012 (act. II 33) wies Dr. med. D.________ auf einen seit März 2012 verbesserten Gesundheits- zustand hin. Der Patient habe sich am 28. August 2012 wegen wiederum auftretenden, wenige Sekunden dauernden Schwindelbeschwerden ge- meldet; die Untersuchung habe einen Lagerungsnystagmus gezeigt. In der Folge seien mehrmalig Befreiungsmanöver nach Semont durchgeführt worden, letztmalig am 20. September 2012. Zu einer Nachkontrolle sei der Patient seither nicht erschienen. Eine gesundheitlich begründete Arbeitsun- fähigkeit habe er nicht attestiert. Bis auf weiteres sei von Arbeiten auf Gerüsten sowie anderen Tätigkeiten mit Sturzgefahr abzusehen. Anderwei- tige Einschränkungen bestünden aus HNO-ärztlicher Sicht keine.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 7

E. 3.1.5 In einem weiteren Bericht vom 24. April 2013 (act. II 45.11 S. 1 f.) hielt Dr. med. D.________ fest, am 12. Dezember 2012 sowie am 8. März 2013 sei es zu stundendauernden, von Übelkeit begleiteten Drehschwin- delepisoden gekommen. Aktuell werde teilweise noch eine Gangunsicher- heit verspürt, zudem könne bei schnellen Kopfbewegungen noch Schwin- del auftreten. Ohrmikroskopisch fände sich ein unauffälliger Befund. Unter der Frenzelbrille trete kein Spontannystagmus, kein Lage- oder Lagerungs- nystagmus auf. Videonystagmographisch sei ein persistierendes kalori- sches Defizit links von 26 % erkennbar. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2012 sei dieses zentral kompensiert. Die Drehschwindelepisoden sprächen für einen monosymptomatischen Morbus Menière auf der linken Seite, weshalb neu eine Betahistin-Therapie eingesetzt worden sei. In an- gepassten Tätigkeiten bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aufgrund der teilweise auftretenden Gangunsicherheiten sowie der Mög- lichkeit, dass wiederum eine Drehschwindelepisode auftreten könne, seien jedoch sturzgefährdete Tätigkeiten resp. Arbeiten in unebenem Gelände zwingend zu meiden. Es sei dem Versicherten grundsätzlich erlaubt, ein Fahrzeug zu lenken. Bei akuten Drehschwindelepisoden im Rahmen des vermuteten Morbus Menière müsse selbstverständlich darauf verzichtet werden. Die Prognose sei von der Anfallshäufigkeit abhängig: Wenn es gelinge, diese medikamentös oder operativ (Paukendrainage) im Griff zu halten, sei die Prognose gut.

E. 3.1.6 Die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Fachärztin für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation FMH, führte in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 (act. II 62) aus, laut dem Bericht des Ärztlichen Zentrums für Gehör- und Gleichgewichtsstörungen vom 8. Mai 2012 (act. II 22 S. 7 f.) habe sich der vorbestehende Schwindel von Oktober 2011 deutlich verbes- sert. Die Tatsache, dass der Versicherte mittlerweile seinen Schwindel durch das Ausführen des Brandt/Daroff-Manövers selbst auslösen könne, begründe, da ein ähnliches Manöver kurzfristig im Alltag nur beim mor- gendlichen Aufstehen und abendlichen Abliegen durchgeführt werde, keine dauerhafte medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit. Die vegetativen Reaktionen bei Stress oder körperlicher Anstrengung mit Sekunden- schwindel und kurzem "Schwarzwerden" vor den Augen sprächen eher für eine kurzfristige Kreislaufproblematik bei allgemeiner Dekonditionierung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 8 des Versicherten, was auch zu keiner langdauernden Arbeitsunfähigkeit bei zuvor blanden kardialen Abklärungen führe. Die im genannten Bericht auf- geführten Befunde würden zeigen, dass das mit gerade mal 21 % erhobe- ne Defizit des linken Vestibularisapparates keine Alltagsrelevanz mehr ha- be. Selbst die audiometrische Untersuchung sei völlig unauffällig gewesen. Die beurteilenden Ärzte hätten trotz verschiedener Provokationsversuche keinen Spontannystagmus oder Lagenystagmus auslösen können, dies selbst im Sitzen mit Rotationsbewegungen des Kopfes bis zu 70 Grad beidseits, was zusätzlich beweise, dass bereits eine gute Kompensation der stattgefundenen benignen Neuronitis vestibularis erfolgt sei (act. II 62 S. 3 f.). Aus dem Hinweis von Dr. med. D.________ im Bericht vom

28. März 2012 (act. II 10), es würden vom Patienten nur noch geringe Restschwindelbeschwerden beim Abliegen resp. bei schnellen Kopf- und Körperbewegungen angegeben, sei keine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten, da der Versicherte die entsprechenden Bewegungen bei der Arbeit vermeiden könne. Entsprechend habe der Facharzt auch nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 62 S. 4). Was den als Differenzialdia- gnose aufgeführten monosymptomatischen Morbus Menière angehe, hand- le es sich dabei um eine gut therapierbare und damit nicht um eine invalidi- sierende Krankheit (act. II 62 S. 7). Das vom Versicherten erwähnte Auftre- ten des Schwindels beim Blick in einen Schacht oder in ein Loch spreche für einen Lagerungsschwindel. Dieser sei gut behandelbar. Insgesamt kön- ne damit nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausge- gangen werden (act. II 62 S. 8).

E. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 9 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

E. 3.3 Der Bericht der RAD-Ärztin med. pract. E.________ vom 18. De- zember 2013 (act. II 62) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderun- gen (vgl. E. 3.2 hiervor). Er ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Die kritische Auseinandersetzung mit den ärztlichen Berichten ist nachvoll- ziehbar und schlüssig. Nicht zu bemängeln ist, dass med. pract. E.________ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat. Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 10 vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er- geben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterla- gen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Dies war vorliegend der Fall. Ebenfalls nicht gegen den Beweiswert des RAD-Berichts spricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dieser sei aufgrund von haltlosen Unterstellungen sei- tens der RAD-Ärztin in keiner Weise objektiv. Für die Annahme einer Vor- eingenommenheit genügt nicht, dass die RAD-Ärztin auf – ihrer Ansicht nach – widersprüchliches Verhalten resp. auf widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen hat. Vielmehr zählt das Feststellen von allfälligen Diskrepanzen, Dissimulation, Aggravation oder Simulation zur Aufgabe eines Gutachters (GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Versiche- rungsmedizinische Gutachten, Ein interdisziplinärer Leitfaden, 2. Aufl. Bern 2012, S. 57). Entscheidend ist vielmehr, dass die Aussagen von med. pract. E.________ in Übereinstimmung mit den Berichten der behandeln- den Ärzte stehen. Entsprechend ist mit der RAD-Ärztin davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer nicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden lei- det und der Anspruch auf eine Rente vielmehr bereits dadurch ausge- schlossen ist, dass er nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Un- terbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). So ist auch dem mit der Replik vom 3. März 2014 eingereichten Bericht des Dr. med. D.________ vom 27. Januar 2014 (Ak- ten des Versicherten [act. IA] 2) keine dauernde Einschränkung zu ent- nehmen. Vielmehr geht daraus hervor, dass gemäss der otoneurologischen Untersuchung vom Mai 2012 das im Oktober 2011 erlittene peripher- vestibuläre Defizit linksseitig vollständig kompensiert sei. Im Weiteren kann aus dem Hinweis von Dr. med. D.________, wonach ein physiotherapeu- tisch angeleitetes Gleichgewichtstraining und ein Heimprogramm mit vesti- bulären Übungen durchgeführt würden, keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Gegen eine schwerwiegende Einschränkung durch den differenti- aldiagnostisch erwähnten monosymptomatischen Morbus Menière spricht auch die Tatsache, dass die medikamentöse Behandlung offenbar an- spricht und eine Intervention mittels Paukendrainage und intratympanaler

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 11 Medikamentenapplikation nicht in Betracht gezogen werden musste. Dr. med. D.________ hält denn auch fest, dass die Prognose deshalb als gut zu bezeichnen sei. Zwar seien situative Einschränkungen im Rahmen eines akuten Drehschwindels möglich, dies begründet jedoch ebenfalls keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit.

E. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen invalidisie- renden Gesundheitsschaden korrekterweise verneint und einen Rentenan- spruch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom

26. September 2013 (act. II 54) erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

E. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 54). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Inva- lidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 5 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
  4. 3.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass den im Rahmen des Sturzereignisses vom 3. Juli 2012 erlittenen Schulter- und Handgelenksverletzungen (act. II 43.1) keine invalidisierende Wirkung zu- kommt (act. II 54; Replik S. 2 Ziff. 2). Streitig und zu prüfen ist hingegen, wie es sich diesbezüglich mit der geklagten Schwindelsymptomatik verhält. Hierzu ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 27. Oktober 2011 (act. II 8 S. 15 ff.) wurde – soweit vorliegend interessierend – ein akutes peripher vestibuläres Defizit links bei Neuronitis vestibularis diagnostiziert. Diesbezüglich habe sich bereits eine beginnende zentrale Kompensation eingestellt. Diese Erkrankung sei selbstlimitierend. Dem Patienten sei emp- fohlen worden, wieder eine normale Alltagsaktivität aufzunehmen, was die Genesung beschleunige. Das Führen von Motorfahrzeugen sei bis zur nächsten Kontrolle beim behandelnden Arzt noch zu unterlassen. Ausser- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 6 dem sei der Patient aufgeklärt worden, während seiner Arbeit Tätigkeiten zu unterlassen, bei denen er sich während einer Schwindelattacke selbst gefährden könnte. 3.1.2 Der behandelnde Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Oto- Rhino-Laryngologie FMH, hielt im Bericht vom 28. März 2012 (act. II 10) fest, anlässlich einer Nachkontrolle am 1. Februar 2012 seien vom Patien- ten nur noch geringe Restschwindelbeschwerden beim Abliegen resp. bei schnellen Kopf- und Körperbewegungen angegeben worden. Über die ak- tuellen Einschränkungen könne er keine Aussagen machen. Die Prognose bei einem akuten peripher vestibulären einseitigen Defizit sei gut. 3.1.3 Im Bericht des Ärztlichen Zentrums für Gehör- und Gleichgewichts- störungen vom 8. Mai 2012 (act. II 22 S. 7 f.) wurde ein Status nach Neu- ronitis vestibularis links mit nicht vollständig kompensiertem peripher vesti- bulärem Defizit links (ICD-10: H81.3) diagnostiziert. Die vollständige oto- neurologische Untersuchung habe immer noch ein Defizit des linken Vesti- bularapparates von 21 % ergeben. Es fänden sich keine Hinweise auf eine zentrale vestibuläre Störung oder eine zervikogene Ursache der Be- schwerden. Eine retrokochleäre Ursache könne mit der notwendigen Si- cherheit ausgeschlossen werden. Die kurzzeitig auftretenden Schwindel- episoden mit nachfolgenden vegetativen Zeichen wie Kaltschweissigkeit und Übelkeit seien im Rahmen eines Lagerungsschwindels zu sehen. Von Arbeiten auf Gerüsten, Velofahren und gefährlichen Arbeiten mit Sturzge- fahr sei vorläufig abzusehen. 3.1.4 Im Verlaufsbericht vom 30. November 2012 (act. II 33) wies Dr. med. D.________ auf einen seit März 2012 verbesserten Gesundheits- zustand hin. Der Patient habe sich am 28. August 2012 wegen wiederum auftretenden, wenige Sekunden dauernden Schwindelbeschwerden ge- meldet; die Untersuchung habe einen Lagerungsnystagmus gezeigt. In der Folge seien mehrmalig Befreiungsmanöver nach Semont durchgeführt worden, letztmalig am 20. September 2012. Zu einer Nachkontrolle sei der Patient seither nicht erschienen. Eine gesundheitlich begründete Arbeitsun- fähigkeit habe er nicht attestiert. Bis auf weiteres sei von Arbeiten auf Gerüsten sowie anderen Tätigkeiten mit Sturzgefahr abzusehen. Anderwei- tige Einschränkungen bestünden aus HNO-ärztlicher Sicht keine. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 7 3.1.5 In einem weiteren Bericht vom 24. April 2013 (act. II 45.11 S. 1 f.) hielt Dr. med. D.________ fest, am 12. Dezember 2012 sowie am 8. März 2013 sei es zu stundendauernden, von Übelkeit begleiteten Drehschwin- delepisoden gekommen. Aktuell werde teilweise noch eine Gangunsicher- heit verspürt, zudem könne bei schnellen Kopfbewegungen noch Schwin- del auftreten. Ohrmikroskopisch fände sich ein unauffälliger Befund. Unter der Frenzelbrille trete kein Spontannystagmus, kein Lage- oder Lagerungs- nystagmus auf. Videonystagmographisch sei ein persistierendes kalori- sches Defizit links von 26 % erkennbar. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2012 sei dieses zentral kompensiert. Die Drehschwindelepisoden sprächen für einen monosymptomatischen Morbus Menière auf der linken Seite, weshalb neu eine Betahistin-Therapie eingesetzt worden sei. In an- gepassten Tätigkeiten bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aufgrund der teilweise auftretenden Gangunsicherheiten sowie der Mög- lichkeit, dass wiederum eine Drehschwindelepisode auftreten könne, seien jedoch sturzgefährdete Tätigkeiten resp. Arbeiten in unebenem Gelände zwingend zu meiden. Es sei dem Versicherten grundsätzlich erlaubt, ein Fahrzeug zu lenken. Bei akuten Drehschwindelepisoden im Rahmen des vermuteten Morbus Menière müsse selbstverständlich darauf verzichtet werden. Die Prognose sei von der Anfallshäufigkeit abhängig: Wenn es gelinge, diese medikamentös oder operativ (Paukendrainage) im Griff zu halten, sei die Prognose gut. 3.1.6 Die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Fachärztin für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation FMH, führte in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 (act. II 62) aus, laut dem Bericht des Ärztlichen Zentrums für Gehör- und Gleichgewichtsstörungen vom 8. Mai 2012 (act. II 22 S. 7 f.) habe sich der vorbestehende Schwindel von Oktober 2011 deutlich verbes- sert. Die Tatsache, dass der Versicherte mittlerweile seinen Schwindel durch das Ausführen des Brandt/Daroff-Manövers selbst auslösen könne, begründe, da ein ähnliches Manöver kurzfristig im Alltag nur beim mor- gendlichen Aufstehen und abendlichen Abliegen durchgeführt werde, keine dauerhafte medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit. Die vegetativen Reaktionen bei Stress oder körperlicher Anstrengung mit Sekunden- schwindel und kurzem "Schwarzwerden" vor den Augen sprächen eher für eine kurzfristige Kreislaufproblematik bei allgemeiner Dekonditionierung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 8 des Versicherten, was auch zu keiner langdauernden Arbeitsunfähigkeit bei zuvor blanden kardialen Abklärungen führe. Die im genannten Bericht auf- geführten Befunde würden zeigen, dass das mit gerade mal 21 % erhobe- ne Defizit des linken Vestibularisapparates keine Alltagsrelevanz mehr ha- be. Selbst die audiometrische Untersuchung sei völlig unauffällig gewesen. Die beurteilenden Ärzte hätten trotz verschiedener Provokationsversuche keinen Spontannystagmus oder Lagenystagmus auslösen können, dies selbst im Sitzen mit Rotationsbewegungen des Kopfes bis zu 70 Grad beidseits, was zusätzlich beweise, dass bereits eine gute Kompensation der stattgefundenen benignen Neuronitis vestibularis erfolgt sei (act. II 62 S. 3 f.). Aus dem Hinweis von Dr. med. D.________ im Bericht vom
  5. März 2012 (act. II 10), es würden vom Patienten nur noch geringe Restschwindelbeschwerden beim Abliegen resp. bei schnellen Kopf- und Körperbewegungen angegeben, sei keine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten, da der Versicherte die entsprechenden Bewegungen bei der Arbeit vermeiden könne. Entsprechend habe der Facharzt auch nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 62 S. 4). Was den als Differenzialdia- gnose aufgeführten monosymptomatischen Morbus Menière angehe, hand- le es sich dabei um eine gut therapierbare und damit nicht um eine invalidi- sierende Krankheit (act. II 62 S. 7). Das vom Versicherten erwähnte Auftre- ten des Schwindels beim Blick in einen Schacht oder in ein Loch spreche für einen Lagerungsschwindel. Dieser sei gut behandelbar. Insgesamt kön- ne damit nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausge- gangen werden (act. II 62 S. 8). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 9 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3 Der Bericht der RAD-Ärztin med. pract. E.________ vom 18. De- zember 2013 (act. II 62) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderun- gen (vgl. E. 3.2 hiervor). Er ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Die kritische Auseinandersetzung mit den ärztlichen Berichten ist nachvoll- ziehbar und schlüssig. Nicht zu bemängeln ist, dass med. pract. E.________ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat. Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 10 vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er- geben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterla- gen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Dies war vorliegend der Fall. Ebenfalls nicht gegen den Beweiswert des RAD-Berichts spricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dieser sei aufgrund von haltlosen Unterstellungen sei- tens der RAD-Ärztin in keiner Weise objektiv. Für die Annahme einer Vor- eingenommenheit genügt nicht, dass die RAD-Ärztin auf – ihrer Ansicht nach – widersprüchliches Verhalten resp. auf widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen hat. Vielmehr zählt das Feststellen von allfälligen Diskrepanzen, Dissimulation, Aggravation oder Simulation zur Aufgabe eines Gutachters (GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Versiche- rungsmedizinische Gutachten, Ein interdisziplinärer Leitfaden, 2. Aufl. Bern 2012, S. 57). Entscheidend ist vielmehr, dass die Aussagen von med. pract. E.________ in Übereinstimmung mit den Berichten der behandeln- den Ärzte stehen. Entsprechend ist mit der RAD-Ärztin davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer nicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden lei- det und der Anspruch auf eine Rente vielmehr bereits dadurch ausge- schlossen ist, dass er nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Un- terbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). So ist auch dem mit der Replik vom 3. März 2014 eingereichten Bericht des Dr. med. D.________ vom 27. Januar 2014 (Ak- ten des Versicherten [act. IA] 2) keine dauernde Einschränkung zu ent- nehmen. Vielmehr geht daraus hervor, dass gemäss der otoneurologischen Untersuchung vom Mai 2012 das im Oktober 2011 erlittene peripher- vestibuläre Defizit linksseitig vollständig kompensiert sei. Im Weiteren kann aus dem Hinweis von Dr. med. D.________, wonach ein physiotherapeu- tisch angeleitetes Gleichgewichtstraining und ein Heimprogramm mit vesti- bulären Übungen durchgeführt würden, keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Gegen eine schwerwiegende Einschränkung durch den differenti- aldiagnostisch erwähnten monosymptomatischen Morbus Menière spricht auch die Tatsache, dass die medikamentöse Behandlung offenbar an- spricht und eine Intervention mittels Paukendrainage und intratympanaler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 11 Medikamentenapplikation nicht in Betracht gezogen werden musste. Dr. med. D.________ hält denn auch fest, dass die Prognose deshalb als gut zu bezeichnen sei. Zwar seien situative Einschränkungen im Rahmen eines akuten Drehschwindels möglich, dies begründet jedoch ebenfalls keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen invalidisie- renden Gesundheitsschaden korrekterweise verneint und einen Rentenan- spruch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom
  6. September 2013 (act. II 54) erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen.
  7. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 897 IV FUR/IMD/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Oktober 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) wurde durch den zuständigen Krankentaggeldversicherer am 26. Januar 2012 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zur Früherfassung gemeldet (Akten der IV [act. II] 1). Die Anmeldung bei der IV unter Hinweis auf Schwindelanfälle und Orientierungsschwierigkei- ten erfolgte im Februar 2012 (act. II 5). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in medizinischer und er- werblicher Hinsicht vor, holte insbesondere die Akten des Krankentaggeld- versicherers (act. II 8, 26.1, 26.2, 45.1 - 45.17) sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (act. II 43.1) bezüglich einer am 3. Juli 2012 erlittenen sturzbedingten Schulter- und Handgelenksverletzung ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 47) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. August 2013 (act. II 48) die Abweisung seines Leistungsgesuchs mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Am 26. September 2013 verfügte sie entsprechend (act. II 54). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen. Im Wesentlichen macht er geltend, die spezialärztliche Behandlung sei noch nicht abgeschlossen, die Symptome seien immer noch vorhanden und eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Am 24. Oktober 2013 ging der in der Beschwerde in Aussicht gestellte Be- richt des behandelnden Facharztes vom 23. Oktober 2013 beim Verwal- tungsgericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2013 beantragt die Beschwer- degegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 18. De- zember 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nahm mit Replik vom 3. März 2014 Stellung zum RAD-Bericht vom 18. Dezember 2013. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schrei- ben vom 3. April 2014 darauf, sich hierzu zu äussern. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 54). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Inva- lidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 5 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass den im Rahmen des Sturzereignisses vom 3. Juli 2012 erlittenen Schulter- und Handgelenksverletzungen (act. II 43.1) keine invalidisierende Wirkung zu- kommt (act. II 54; Replik S. 2 Ziff. 2). Streitig und zu prüfen ist hingegen, wie es sich diesbezüglich mit der geklagten Schwindelsymptomatik verhält. Hierzu ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 27. Oktober 2011 (act. II 8 S. 15 ff.) wurde – soweit vorliegend interessierend – ein akutes peripher vestibuläres Defizit links bei Neuronitis vestibularis diagnostiziert. Diesbezüglich habe sich bereits eine beginnende zentrale Kompensation eingestellt. Diese Erkrankung sei selbstlimitierend. Dem Patienten sei emp- fohlen worden, wieder eine normale Alltagsaktivität aufzunehmen, was die Genesung beschleunige. Das Führen von Motorfahrzeugen sei bis zur nächsten Kontrolle beim behandelnden Arzt noch zu unterlassen. Ausser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 6 dem sei der Patient aufgeklärt worden, während seiner Arbeit Tätigkeiten zu unterlassen, bei denen er sich während einer Schwindelattacke selbst gefährden könnte. 3.1.2 Der behandelnde Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Oto- Rhino-Laryngologie FMH, hielt im Bericht vom 28. März 2012 (act. II 10) fest, anlässlich einer Nachkontrolle am 1. Februar 2012 seien vom Patien- ten nur noch geringe Restschwindelbeschwerden beim Abliegen resp. bei schnellen Kopf- und Körperbewegungen angegeben worden. Über die ak- tuellen Einschränkungen könne er keine Aussagen machen. Die Prognose bei einem akuten peripher vestibulären einseitigen Defizit sei gut. 3.1.3 Im Bericht des Ärztlichen Zentrums für Gehör- und Gleichgewichts- störungen vom 8. Mai 2012 (act. II 22 S. 7 f.) wurde ein Status nach Neu- ronitis vestibularis links mit nicht vollständig kompensiertem peripher vesti- bulärem Defizit links (ICD-10: H81.3) diagnostiziert. Die vollständige oto- neurologische Untersuchung habe immer noch ein Defizit des linken Vesti- bularapparates von 21 % ergeben. Es fänden sich keine Hinweise auf eine zentrale vestibuläre Störung oder eine zervikogene Ursache der Be- schwerden. Eine retrokochleäre Ursache könne mit der notwendigen Si- cherheit ausgeschlossen werden. Die kurzzeitig auftretenden Schwindel- episoden mit nachfolgenden vegetativen Zeichen wie Kaltschweissigkeit und Übelkeit seien im Rahmen eines Lagerungsschwindels zu sehen. Von Arbeiten auf Gerüsten, Velofahren und gefährlichen Arbeiten mit Sturzge- fahr sei vorläufig abzusehen. 3.1.4 Im Verlaufsbericht vom 30. November 2012 (act. II 33) wies Dr. med. D.________ auf einen seit März 2012 verbesserten Gesundheits- zustand hin. Der Patient habe sich am 28. August 2012 wegen wiederum auftretenden, wenige Sekunden dauernden Schwindelbeschwerden ge- meldet; die Untersuchung habe einen Lagerungsnystagmus gezeigt. In der Folge seien mehrmalig Befreiungsmanöver nach Semont durchgeführt worden, letztmalig am 20. September 2012. Zu einer Nachkontrolle sei der Patient seither nicht erschienen. Eine gesundheitlich begründete Arbeitsun- fähigkeit habe er nicht attestiert. Bis auf weiteres sei von Arbeiten auf Gerüsten sowie anderen Tätigkeiten mit Sturzgefahr abzusehen. Anderwei- tige Einschränkungen bestünden aus HNO-ärztlicher Sicht keine.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 7 3.1.5 In einem weiteren Bericht vom 24. April 2013 (act. II 45.11 S. 1 f.) hielt Dr. med. D.________ fest, am 12. Dezember 2012 sowie am 8. März 2013 sei es zu stundendauernden, von Übelkeit begleiteten Drehschwin- delepisoden gekommen. Aktuell werde teilweise noch eine Gangunsicher- heit verspürt, zudem könne bei schnellen Kopfbewegungen noch Schwin- del auftreten. Ohrmikroskopisch fände sich ein unauffälliger Befund. Unter der Frenzelbrille trete kein Spontannystagmus, kein Lage- oder Lagerungs- nystagmus auf. Videonystagmographisch sei ein persistierendes kalori- sches Defizit links von 26 % erkennbar. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2012 sei dieses zentral kompensiert. Die Drehschwindelepisoden sprächen für einen monosymptomatischen Morbus Menière auf der linken Seite, weshalb neu eine Betahistin-Therapie eingesetzt worden sei. In an- gepassten Tätigkeiten bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aufgrund der teilweise auftretenden Gangunsicherheiten sowie der Mög- lichkeit, dass wiederum eine Drehschwindelepisode auftreten könne, seien jedoch sturzgefährdete Tätigkeiten resp. Arbeiten in unebenem Gelände zwingend zu meiden. Es sei dem Versicherten grundsätzlich erlaubt, ein Fahrzeug zu lenken. Bei akuten Drehschwindelepisoden im Rahmen des vermuteten Morbus Menière müsse selbstverständlich darauf verzichtet werden. Die Prognose sei von der Anfallshäufigkeit abhängig: Wenn es gelinge, diese medikamentös oder operativ (Paukendrainage) im Griff zu halten, sei die Prognose gut. 3.1.6 Die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Fachärztin für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation FMH, führte in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 (act. II 62) aus, laut dem Bericht des Ärztlichen Zentrums für Gehör- und Gleichgewichtsstörungen vom 8. Mai 2012 (act. II 22 S. 7 f.) habe sich der vorbestehende Schwindel von Oktober 2011 deutlich verbes- sert. Die Tatsache, dass der Versicherte mittlerweile seinen Schwindel durch das Ausführen des Brandt/Daroff-Manövers selbst auslösen könne, begründe, da ein ähnliches Manöver kurzfristig im Alltag nur beim mor- gendlichen Aufstehen und abendlichen Abliegen durchgeführt werde, keine dauerhafte medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit. Die vegetativen Reaktionen bei Stress oder körperlicher Anstrengung mit Sekunden- schwindel und kurzem "Schwarzwerden" vor den Augen sprächen eher für eine kurzfristige Kreislaufproblematik bei allgemeiner Dekonditionierung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 8 des Versicherten, was auch zu keiner langdauernden Arbeitsunfähigkeit bei zuvor blanden kardialen Abklärungen führe. Die im genannten Bericht auf- geführten Befunde würden zeigen, dass das mit gerade mal 21 % erhobe- ne Defizit des linken Vestibularisapparates keine Alltagsrelevanz mehr ha- be. Selbst die audiometrische Untersuchung sei völlig unauffällig gewesen. Die beurteilenden Ärzte hätten trotz verschiedener Provokationsversuche keinen Spontannystagmus oder Lagenystagmus auslösen können, dies selbst im Sitzen mit Rotationsbewegungen des Kopfes bis zu 70 Grad beidseits, was zusätzlich beweise, dass bereits eine gute Kompensation der stattgefundenen benignen Neuronitis vestibularis erfolgt sei (act. II 62 S. 3 f.). Aus dem Hinweis von Dr. med. D.________ im Bericht vom

28. März 2012 (act. II 10), es würden vom Patienten nur noch geringe Restschwindelbeschwerden beim Abliegen resp. bei schnellen Kopf- und Körperbewegungen angegeben, sei keine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten, da der Versicherte die entsprechenden Bewegungen bei der Arbeit vermeiden könne. Entsprechend habe der Facharzt auch nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 62 S. 4). Was den als Differenzialdia- gnose aufgeführten monosymptomatischen Morbus Menière angehe, hand- le es sich dabei um eine gut therapierbare und damit nicht um eine invalidi- sierende Krankheit (act. II 62 S. 7). Das vom Versicherten erwähnte Auftre- ten des Schwindels beim Blick in einen Schacht oder in ein Loch spreche für einen Lagerungsschwindel. Dieser sei gut behandelbar. Insgesamt kön- ne damit nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausge- gangen werden (act. II 62 S. 8). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 9 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3 Der Bericht der RAD-Ärztin med. pract. E.________ vom 18. De- zember 2013 (act. II 62) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderun- gen (vgl. E. 3.2 hiervor). Er ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Die kritische Auseinandersetzung mit den ärztlichen Berichten ist nachvoll- ziehbar und schlüssig. Nicht zu bemängeln ist, dass med. pract. E.________ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat. Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 10 vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er- geben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterla- gen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Dies war vorliegend der Fall. Ebenfalls nicht gegen den Beweiswert des RAD-Berichts spricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dieser sei aufgrund von haltlosen Unterstellungen sei- tens der RAD-Ärztin in keiner Weise objektiv. Für die Annahme einer Vor- eingenommenheit genügt nicht, dass die RAD-Ärztin auf – ihrer Ansicht nach – widersprüchliches Verhalten resp. auf widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen hat. Vielmehr zählt das Feststellen von allfälligen Diskrepanzen, Dissimulation, Aggravation oder Simulation zur Aufgabe eines Gutachters (GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Versiche- rungsmedizinische Gutachten, Ein interdisziplinärer Leitfaden, 2. Aufl. Bern 2012, S. 57). Entscheidend ist vielmehr, dass die Aussagen von med. pract. E.________ in Übereinstimmung mit den Berichten der behandeln- den Ärzte stehen. Entsprechend ist mit der RAD-Ärztin davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer nicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden lei- det und der Anspruch auf eine Rente vielmehr bereits dadurch ausge- schlossen ist, dass er nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Un- terbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). So ist auch dem mit der Replik vom 3. März 2014 eingereichten Bericht des Dr. med. D.________ vom 27. Januar 2014 (Ak- ten des Versicherten [act. IA] 2) keine dauernde Einschränkung zu ent- nehmen. Vielmehr geht daraus hervor, dass gemäss der otoneurologischen Untersuchung vom Mai 2012 das im Oktober 2011 erlittene peripher- vestibuläre Defizit linksseitig vollständig kompensiert sei. Im Weiteren kann aus dem Hinweis von Dr. med. D.________, wonach ein physiotherapeu- tisch angeleitetes Gleichgewichtstraining und ein Heimprogramm mit vesti- bulären Übungen durchgeführt würden, keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Gegen eine schwerwiegende Einschränkung durch den differenti- aldiagnostisch erwähnten monosymptomatischen Morbus Menière spricht auch die Tatsache, dass die medikamentöse Behandlung offenbar an- spricht und eine Intervention mittels Paukendrainage und intratympanaler

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 11 Medikamentenapplikation nicht in Betracht gezogen werden musste. Dr. med. D.________ hält denn auch fest, dass die Prognose deshalb als gut zu bezeichnen sei. Zwar seien situative Einschränkungen im Rahmen eines akuten Drehschwindels möglich, dies begründet jedoch ebenfalls keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen invalidisie- renden Gesundheitsschaden korrekterweise verneint und einen Rentenan- spruch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom

26. September 2013 (act. II 54) erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, IV/13/897, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.