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200 2013 891

Bern VerwG · 2013-09-12 · Deutsch BE

Zwischenverfügung vom 12. September 2013

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seinen damaligen Arbeitgeber bei der Zürich Versicherungsgesell- schaft AG (Zürich bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfäl- len versichert. Am 15. März 2005 erlitt er beim C.________ einen Unfall und verletzte sich am Knie. Der Unfall wurde vom Arbeitgeber am 23. März 2005 gemeldet (Dossier der Unfallversicherung, Antwortbeilage [AB] IIA Z 1). Am 27. Januar 2006 erfolgte der Fallabschluss (AB II ZM 22). Am 10. Dezember 2008 meldete der damalige Arbeitgeber einen Rückfall (AB IIA Z 22). Am 14. Oktober 2010 sowie 10. Juni 2011 wurden Knie- Operationen durchgeführt (AB II ZM 49, ZM 61, ZM 73 S. 3). Die Zürich veranlasste (AB IIB Z 163) das bidisziplinäre Gutachten der E.________ vom 20. Februar 2012, worin die Gutachter in der bisherigen Tätigkeit ab dem 1. März 2012 eine 50%ige und ab dem 1. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (AB II ZM 73). Nachdem der Versicherte am

24. Februar 2012 Gelegenheit erhalten hatte, sich zum Gutachten zu äus- sern (AB IIB Z 183), stellte die Zürich am 13. September 2012 die Taggel- der per 1. Oktober 2012 ein (AB IIB Z 203). Hiergegen erhob der Versicher- te am 28. September 2012 Einwände und reichte dazu einen Bericht von Dr. med. D.________, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, vom 7. Juni 2012 ein (AB IIB Z 206). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 stellte die Zürich die Einstellung der Taggelder, im Sinne einer Übergangsfrist, spätestens per 1. Februar 2013 in Aussicht (AB IIB Z 207). Am 4. Februar 2013 teilte B.________ mit, dass er die Rechtsvertretung übernommen habe und reichte eine Vollmacht ein (AB IIB Z 215). Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 teilte die Zürich mit, dass sie die E.________ erneut mit einer Begutachtung beauftragen werde (AB IIB Z 223). Hierge- gen liess der Versicherte am 25. Juli 2013 Einwände erheben (AB IIB Z

229) und die geplante Begutachtung bei der E.________ wegen Vorbefas- sung und Befangenheit beanstanden. Weiter stellte er ein Gesuch um un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 3 entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von B.________ als unentgelt- lichen Rechtsbeistand per 30. Januar 2013. Mit Eingabe vom 26. August 2013 liess der Versicherte Unterlagen zur Prozessarmut einreichen (AB IIB Z 231). Mit Verfügung vom 12. September 2013 wies die Zürich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ab mangels sachlicher Gebotenheit bzw. Notwendigkeit für einen Rechtsbei- stand (AB IIB Z 236). Gleichentags hielt die Zürich zudem fest, sie gedenke zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts, zur Prüfung zu- sätzlicher Behandlungsoptionen und zur Festlegung der weiteren Leistun- gen eine Abschlussbegutachtung bei der F.________ zu veranlassen. Hierzu unterbreitete sie dem Versicherten eine Aufstellung der Fragen (AB IIB Z 237). B. Gegen die Zwischenverfügung vom 12. September 2013 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege liess der Versicherte am 8. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben und das Fol- gende beantragen: 1. Es sei die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 12. September 2013 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. 3. Es sei dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Un- terzeichnenden als amtlicher Anwalt. 4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 4

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vor- instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat grundsätzlich ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG). Bei der angefochte- nen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwi- schenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechts- pflege dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Ent- scheid des BGer vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 [Umkehr- schluss]). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwal- tungsverfahren noch nicht abgeschlossen, im Gegenteil, sieht die Be- schwerdegegnerin doch eine weitere Begutachtung vor. Folglich ist vorlie- gend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung der Zürich vom 12. Sep- tember 2013 (AB IIB Z 236). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 5 Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfah- ren.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer lässt weiter die aufschiebende Wirkung be- antragen (Beschwerde S. 2, I Rechtsbegehren, Ziff. 4). Bei Abweisung des Gesuchs mit dem Ergebnis der Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist die Thematik der aufschiebenden Wirkung jedoch unerheblich. Denn die der Beschwerde grundsätzlich zukommende aufschiebende Wir- kung – die im Übrigen vorliegend auch gar nicht entzogen wurde – führt nicht dazu, dass die unentgeltliche Rechtspflege mit der Beschwerde vor- sorglich gewährt wäre. Insoweit hätte letztlich der Betroffene vielmehr An- trag auf vorsorgliche Massnahmen zu stellen, die im vorliegenden Fall je- doch zweifellos nicht hätten bewilligt werden können. Dem Antrag auf Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt damit keine Bedeutung zu und er wird mit dem heutigen Entscheid zudem auch gegenstandslos.

E. 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuch- stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver- hältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, feh- lende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Not- wendigkeit der Vertretung (Gebotenheit) ist dabei strenger und eingehen- der zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfah- ren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 6 es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Be- griff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prü- fung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un- tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des EVG vom

29. November 2004, I 557/04, E. 2.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Beson- derheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sach- verhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein be- sonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine ge- stellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Ver- bandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. September 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) geprüft und ging in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 12. September 2013 vom Vorlie- gen einer Bedürftigkeit im Sinne der Rechtsprechung aus (AB IIB Z 237, S. 3). Weiter legte sie dar, es liege keine fehlende Aussichtslosigkeit im Sinne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 7 der Rechtsprechung vor (AB IIB Z 237, S. 3 unten). Dieser Argumentation kann gefolgt werden: Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist zweifel- los gegeben. Die derzeit laufenden versicherungsrechtlichen Diskussionen drehen sich um die Frage einer erneuten medizinischen Begutachtung (AB IIB Z 223), nachdem schon eine erste bidisziplinäre Begutachtung durchge- führt worden war (AB II ZM 73). Die Bemühungen des Beschwerdeführers waren zweifellos nicht aussichtslos, so hat die Beschwerdegegnerin letzt- lich Anpassungen in ihrem Vorgehen vorgenommen. Sie hat insbesondere neu die F.________ mit der Begutachtung beauftragt, wie dies vom Be- schwerdeführer vorgeschlagen worden war (AB IIB Z 237).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (AB IIB Z 236). Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen vorbringen, er sei ein juristischer Laie und selber nicht in der Lage, seine rechtlichen Interessen im gegenwärtigen Verfahrensstadium vor dem Versicherungsträger hinrei- chend zu wahren. Er sei mit den sich im Rahmen der bevorstehenden er- neuten Begutachtung stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen überfordert und er wäre ohne anwaltliche Vertretung nicht in der Lage ge- wesen, die E.________ als Begutachtungsstelle abzulehnen und Ergän- zungsfragen zu stellen. Der Beschwerdeführer war ohne Vertretung ein erstes Mal begutachtet worden und in diesem Zusammenhang, mit etwas Unterstützung seiner Ärzte ohne weiteres in der Lage gewesen, seine Rechte gegenüber der Beschwerdegegnerin wahrzunehmen (AB IIB Z 206). Gleichzeitig hat die IV-Stelle Bern (IVB) nunmehr ihre Beurteilung abgeschlossen: Nachdem sie mit Vorbescheid vom 26. Juni 2012 rückwirkend eine ganze Rente, be- fristet vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2012, in Aussicht gestellt hatte (AB IIB Z 219), erhob der Versicherte selber Einwände (AB IIB Z 195 Beilage). Nach einem neuen Vorbescheidverfahren (AB IIB Z 219) wies die IVB mit Verfü- gung vom 23. April 2013 auf der Basis des Gutachtens des E.________ vom 20. Februar 2012, bei einem Invaliditätsgrad von 25 %, einen Renten- anspruch ab (AB IIB Z 222). Diese Verfügung wurde nicht angefochten, obwohl der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2013 anwaltlich vertreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 8 ist (AB IIB Z 214). Dies spricht gegen die Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung. Die Beschwerdegegnerin gedenkt, nicht allein auf das Gutachten der E.________ vom 20. Februar 2012 abzustellen, vielmehr hält sie auf der Basis der Eingabe des Beschwerdeführers (AB IIB Z 206) eine (erneute) Begutachtung für geboten (AB IIB Z 223). Sie hat eine solche angeordnet. Der Logik des Verhaltens im IV-Verfahren folgend, wo anwaltlich vertreten nichts gegen das Gutachten der E.________ vorgebracht worden war, hät- te auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ohne Rechtsvertretung die Möglichkeit bestanden, die im IV-Verfahren hinsichtlich des Gutachtens vertretene Position hier unvertreten einzunehmen und die Notwendigkeit einer weiteren Abklärung in Frage zu stellen. Dies hat der Beschwerdefüh- rer jedoch nicht getan, vielmehr liess er die vorher nicht beanstandete Be- gutachtungsstelle – nach Anordnung der weiteren Begutachtung – in Frage stellen und Änderungen im Fragenkatalog beantragen (AB IIB Z 229). Zur Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung hat sich das Gericht angesichts der ihm obliegenden allein groben Prüfung der materiellen Sachlage nicht zu äussern. Immerhin ergibt sich aber, dass von der Beschwerdegegnerin inzwischen weitere rechtliche und tatsächliche Abgrenzungsfragen zur Dis- kussion gestellt wurden und damit zu beurteilen sind, für die der Beschwer- deführer inzwischen auf die Hilfe eines Anwalts angewiesen ist. Die Erfor- derlichkeit der anwaltlichen Vertretung wurde deshalb zu Unrecht verneint. Die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Sep- tember 2013 ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das Ver- waltungsverfahren B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.

E. 4 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt im vorliegenden Verfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 10

E. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer An- spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsge- richt festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 9 (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote von B.________ vom 14. November 2013 wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘311.18 (Aufwand von 5,05 Stunden à Fr. 205.--, zusätzlich Auslagen von Fr. 40.35) geltend gemacht. Die Kostennote entspricht nicht dem Gebotenen. Mit Blick auf vergleichba- re Fälle erscheint der Aufwand zu hoch, hatte der Anwalt doch letztlich al- lein die Argumentation im Gesuch wiederholt. Insoweit ist eine Parteien- tschädigung von pauschal Fr. 600.-- angemessen. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt im vorliegenden gerichtli- chen Verfahren ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeich- nis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfü- gung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 12. September 2013 aufgehoben und dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 600.--, zu ersetzen.

E. 5 Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Es sei die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 12. September 2013 aufzuheben.
  2. Es sei dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.
  3. Es sei dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Un- terzeichnenden als amtlicher Anwalt.
  4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 4 Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vor- instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat grundsätzlich ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG). Bei der angefochte- nen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwi- schenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechts- pflege dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Ent- scheid des BGer vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 [Umkehr- schluss]). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwal- tungsverfahren noch nicht abgeschlossen, im Gegenteil, sieht die Be- schwerdegegnerin doch eine weitere Begutachtung vor. Folglich ist vorlie- gend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung der Zürich vom 12. Sep- tember 2013 (AB IIB Z 236). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 5 Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfah- ren. 1.3 Der Beschwerdeführer lässt weiter die aufschiebende Wirkung be- antragen (Beschwerde S. 2, I Rechtsbegehren, Ziff. 4). Bei Abweisung des Gesuchs mit dem Ergebnis der Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist die Thematik der aufschiebenden Wirkung jedoch unerheblich. Denn die der Beschwerde grundsätzlich zukommende aufschiebende Wir- kung – die im Übrigen vorliegend auch gar nicht entzogen wurde – führt nicht dazu, dass die unentgeltliche Rechtspflege mit der Beschwerde vor- sorglich gewährt wäre. Insoweit hätte letztlich der Betroffene vielmehr An- trag auf vorsorgliche Massnahmen zu stellen, die im vorliegenden Fall je- doch zweifellos nicht hätten bewilligt werden können. Dem Antrag auf Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt damit keine Bedeutung zu und er wird mit dem heutigen Entscheid zudem auch gegenstandslos. 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuch- stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver- hältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, feh- lende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Not- wendigkeit der Vertretung (Gebotenheit) ist dabei strenger und eingehen- der zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfah- ren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 6 es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Be- griff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prü- fung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un- tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des EVG vom
  7. November 2004, I 557/04, E. 2.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Beson- derheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sach- verhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein be- sonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine ge- stellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Ver- bandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. September 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1).
  8. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) geprüft und ging in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 12. September 2013 vom Vorlie- gen einer Bedürftigkeit im Sinne der Rechtsprechung aus (AB IIB Z 237, S. 3). Weiter legte sie dar, es liege keine fehlende Aussichtslosigkeit im Sinne Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 7 der Rechtsprechung vor (AB IIB Z 237, S. 3 unten). Dieser Argumentation kann gefolgt werden: Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist zweifel- los gegeben. Die derzeit laufenden versicherungsrechtlichen Diskussionen drehen sich um die Frage einer erneuten medizinischen Begutachtung (AB IIB Z 223), nachdem schon eine erste bidisziplinäre Begutachtung durchge- führt worden war (AB II ZM 73). Die Bemühungen des Beschwerdeführers waren zweifellos nicht aussichtslos, so hat die Beschwerdegegnerin letzt- lich Anpassungen in ihrem Vorgehen vorgenommen. Sie hat insbesondere neu die F.________ mit der Begutachtung beauftragt, wie dies vom Be- schwerdeführer vorgeschlagen worden war (AB IIB Z 237). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (AB IIB Z 236). Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen vorbringen, er sei ein juristischer Laie und selber nicht in der Lage, seine rechtlichen Interessen im gegenwärtigen Verfahrensstadium vor dem Versicherungsträger hinrei- chend zu wahren. Er sei mit den sich im Rahmen der bevorstehenden er- neuten Begutachtung stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen überfordert und er wäre ohne anwaltliche Vertretung nicht in der Lage ge- wesen, die E.________ als Begutachtungsstelle abzulehnen und Ergän- zungsfragen zu stellen. Der Beschwerdeführer war ohne Vertretung ein erstes Mal begutachtet worden und in diesem Zusammenhang, mit etwas Unterstützung seiner Ärzte ohne weiteres in der Lage gewesen, seine Rechte gegenüber der Beschwerdegegnerin wahrzunehmen (AB IIB Z 206). Gleichzeitig hat die IV-Stelle Bern (IVB) nunmehr ihre Beurteilung abgeschlossen: Nachdem sie mit Vorbescheid vom 26. Juni 2012 rückwirkend eine ganze Rente, be- fristet vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2012, in Aussicht gestellt hatte (AB IIB Z 219), erhob der Versicherte selber Einwände (AB IIB Z 195 Beilage). Nach einem neuen Vorbescheidverfahren (AB IIB Z 219) wies die IVB mit Verfü- gung vom 23. April 2013 auf der Basis des Gutachtens des E.________ vom 20. Februar 2012, bei einem Invaliditätsgrad von 25 %, einen Renten- anspruch ab (AB IIB Z 222). Diese Verfügung wurde nicht angefochten, obwohl der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2013 anwaltlich vertreten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 8 ist (AB IIB Z 214). Dies spricht gegen die Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung. Die Beschwerdegegnerin gedenkt, nicht allein auf das Gutachten der E.________ vom 20. Februar 2012 abzustellen, vielmehr hält sie auf der Basis der Eingabe des Beschwerdeführers (AB IIB Z 206) eine (erneute) Begutachtung für geboten (AB IIB Z 223). Sie hat eine solche angeordnet. Der Logik des Verhaltens im IV-Verfahren folgend, wo anwaltlich vertreten nichts gegen das Gutachten der E.________ vorgebracht worden war, hät- te auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ohne Rechtsvertretung die Möglichkeit bestanden, die im IV-Verfahren hinsichtlich des Gutachtens vertretene Position hier unvertreten einzunehmen und die Notwendigkeit einer weiteren Abklärung in Frage zu stellen. Dies hat der Beschwerdefüh- rer jedoch nicht getan, vielmehr liess er die vorher nicht beanstandete Be- gutachtungsstelle – nach Anordnung der weiteren Begutachtung – in Frage stellen und Änderungen im Fragenkatalog beantragen (AB IIB Z 229). Zur Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung hat sich das Gericht angesichts der ihm obliegenden allein groben Prüfung der materiellen Sachlage nicht zu äussern. Immerhin ergibt sich aber, dass von der Beschwerdegegnerin inzwischen weitere rechtliche und tatsächliche Abgrenzungsfragen zur Dis- kussion gestellt wurden und damit zu beurteilen sind, für die der Beschwer- deführer inzwischen auf die Hilfe eines Anwalts angewiesen ist. Die Erfor- derlichkeit der anwaltlichen Vertretung wurde deshalb zu Unrecht verneint. Die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Sep- tember 2013 ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das Ver- waltungsverfahren B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.
  9. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer An- spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsge- richt festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 9 (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote von B.________ vom 14. November 2013 wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘311.18 (Aufwand von 5,05 Stunden à Fr. 205.--, zusätzlich Auslagen von Fr. 40.35) geltend gemacht. Die Kostennote entspricht nicht dem Gebotenen. Mit Blick auf vergleichba- re Fälle erscheint der Aufwand zu hoch, hatte der Anwalt doch letztlich al- lein die Argumentation im Gesuch wiederholt. Insoweit ist eine Parteien- tschädigung von pauschal Fr. 600.-- angemessen. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt im vorliegenden gerichtli- chen Verfahren ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeich- nis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfü- gung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 12. September 2013 aufgehoben und dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet.
  11. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  12. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 600.--, zu ersetzen.
  13. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt im vorliegenden Verfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 10
  14. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 891 UV SCI/SCC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Kompetenzzentrum Körperschäden Mitte, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Zwischenverfügung vom 12. September 2013 (9.512.397)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seinen damaligen Arbeitgeber bei der Zürich Versicherungsgesell- schaft AG (Zürich bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfäl- len versichert. Am 15. März 2005 erlitt er beim C.________ einen Unfall und verletzte sich am Knie. Der Unfall wurde vom Arbeitgeber am 23. März 2005 gemeldet (Dossier der Unfallversicherung, Antwortbeilage [AB] IIA Z 1). Am 27. Januar 2006 erfolgte der Fallabschluss (AB II ZM 22). Am 10. Dezember 2008 meldete der damalige Arbeitgeber einen Rückfall (AB IIA Z 22). Am 14. Oktober 2010 sowie 10. Juni 2011 wurden Knie- Operationen durchgeführt (AB II ZM 49, ZM 61, ZM 73 S. 3). Die Zürich veranlasste (AB IIB Z 163) das bidisziplinäre Gutachten der E.________ vom 20. Februar 2012, worin die Gutachter in der bisherigen Tätigkeit ab dem 1. März 2012 eine 50%ige und ab dem 1. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (AB II ZM 73). Nachdem der Versicherte am

24. Februar 2012 Gelegenheit erhalten hatte, sich zum Gutachten zu äus- sern (AB IIB Z 183), stellte die Zürich am 13. September 2012 die Taggel- der per 1. Oktober 2012 ein (AB IIB Z 203). Hiergegen erhob der Versicher- te am 28. September 2012 Einwände und reichte dazu einen Bericht von Dr. med. D.________, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, vom 7. Juni 2012 ein (AB IIB Z 206). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 stellte die Zürich die Einstellung der Taggelder, im Sinne einer Übergangsfrist, spätestens per 1. Februar 2013 in Aussicht (AB IIB Z 207). Am 4. Februar 2013 teilte B.________ mit, dass er die Rechtsvertretung übernommen habe und reichte eine Vollmacht ein (AB IIB Z 215). Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 teilte die Zürich mit, dass sie die E.________ erneut mit einer Begutachtung beauftragen werde (AB IIB Z 223). Hierge- gen liess der Versicherte am 25. Juli 2013 Einwände erheben (AB IIB Z

229) und die geplante Begutachtung bei der E.________ wegen Vorbefas- sung und Befangenheit beanstanden. Weiter stellte er ein Gesuch um un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 3 entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von B.________ als unentgelt- lichen Rechtsbeistand per 30. Januar 2013. Mit Eingabe vom 26. August 2013 liess der Versicherte Unterlagen zur Prozessarmut einreichen (AB IIB Z 231). Mit Verfügung vom 12. September 2013 wies die Zürich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ab mangels sachlicher Gebotenheit bzw. Notwendigkeit für einen Rechtsbei- stand (AB IIB Z 236). Gleichentags hielt die Zürich zudem fest, sie gedenke zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts, zur Prüfung zu- sätzlicher Behandlungsoptionen und zur Festlegung der weiteren Leistun- gen eine Abschlussbegutachtung bei der F.________ zu veranlassen. Hierzu unterbreitete sie dem Versicherten eine Aufstellung der Fragen (AB IIB Z 237). B. Gegen die Zwischenverfügung vom 12. September 2013 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege liess der Versicherte am 8. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben und das Fol- gende beantragen: 1. Es sei die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 12. September 2013 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. 3. Es sei dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Un- terzeichnenden als amtlicher Anwalt. 4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vor- instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat grundsätzlich ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG). Bei der angefochte- nen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwi- schenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechts- pflege dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Ent- scheid des BGer vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 [Umkehr- schluss]). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwal- tungsverfahren noch nicht abgeschlossen, im Gegenteil, sieht die Be- schwerdegegnerin doch eine weitere Begutachtung vor. Folglich ist vorlie- gend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung der Zürich vom 12. Sep- tember 2013 (AB IIB Z 236). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 5 Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfah- ren. 1.3 Der Beschwerdeführer lässt weiter die aufschiebende Wirkung be- antragen (Beschwerde S. 2, I Rechtsbegehren, Ziff. 4). Bei Abweisung des Gesuchs mit dem Ergebnis der Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist die Thematik der aufschiebenden Wirkung jedoch unerheblich. Denn die der Beschwerde grundsätzlich zukommende aufschiebende Wir- kung – die im Übrigen vorliegend auch gar nicht entzogen wurde – führt nicht dazu, dass die unentgeltliche Rechtspflege mit der Beschwerde vor- sorglich gewährt wäre. Insoweit hätte letztlich der Betroffene vielmehr An- trag auf vorsorgliche Massnahmen zu stellen, die im vorliegenden Fall je- doch zweifellos nicht hätten bewilligt werden können. Dem Antrag auf Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt damit keine Bedeutung zu und er wird mit dem heutigen Entscheid zudem auch gegenstandslos. 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuch- stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver- hältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, feh- lende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Not- wendigkeit der Vertretung (Gebotenheit) ist dabei strenger und eingehen- der zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfah- ren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 6 es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Be- griff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prü- fung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un- tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des EVG vom

29. November 2004, I 557/04, E. 2.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Beson- derheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sach- verhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein be- sonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine ge- stellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Ver- bandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. September 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) geprüft und ging in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 12. September 2013 vom Vorlie- gen einer Bedürftigkeit im Sinne der Rechtsprechung aus (AB IIB Z 237, S. 3). Weiter legte sie dar, es liege keine fehlende Aussichtslosigkeit im Sinne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 7 der Rechtsprechung vor (AB IIB Z 237, S. 3 unten). Dieser Argumentation kann gefolgt werden: Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist zweifel- los gegeben. Die derzeit laufenden versicherungsrechtlichen Diskussionen drehen sich um die Frage einer erneuten medizinischen Begutachtung (AB IIB Z 223), nachdem schon eine erste bidisziplinäre Begutachtung durchge- führt worden war (AB II ZM 73). Die Bemühungen des Beschwerdeführers waren zweifellos nicht aussichtslos, so hat die Beschwerdegegnerin letzt- lich Anpassungen in ihrem Vorgehen vorgenommen. Sie hat insbesondere neu die F.________ mit der Begutachtung beauftragt, wie dies vom Be- schwerdeführer vorgeschlagen worden war (AB IIB Z 237). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (AB IIB Z 236). Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen vorbringen, er sei ein juristischer Laie und selber nicht in der Lage, seine rechtlichen Interessen im gegenwärtigen Verfahrensstadium vor dem Versicherungsträger hinrei- chend zu wahren. Er sei mit den sich im Rahmen der bevorstehenden er- neuten Begutachtung stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen überfordert und er wäre ohne anwaltliche Vertretung nicht in der Lage ge- wesen, die E.________ als Begutachtungsstelle abzulehnen und Ergän- zungsfragen zu stellen. Der Beschwerdeführer war ohne Vertretung ein erstes Mal begutachtet worden und in diesem Zusammenhang, mit etwas Unterstützung seiner Ärzte ohne weiteres in der Lage gewesen, seine Rechte gegenüber der Beschwerdegegnerin wahrzunehmen (AB IIB Z 206). Gleichzeitig hat die IV-Stelle Bern (IVB) nunmehr ihre Beurteilung abgeschlossen: Nachdem sie mit Vorbescheid vom 26. Juni 2012 rückwirkend eine ganze Rente, be- fristet vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2012, in Aussicht gestellt hatte (AB IIB Z 219), erhob der Versicherte selber Einwände (AB IIB Z 195 Beilage). Nach einem neuen Vorbescheidverfahren (AB IIB Z 219) wies die IVB mit Verfü- gung vom 23. April 2013 auf der Basis des Gutachtens des E.________ vom 20. Februar 2012, bei einem Invaliditätsgrad von 25 %, einen Renten- anspruch ab (AB IIB Z 222). Diese Verfügung wurde nicht angefochten, obwohl der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2013 anwaltlich vertreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 8 ist (AB IIB Z 214). Dies spricht gegen die Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung. Die Beschwerdegegnerin gedenkt, nicht allein auf das Gutachten der E.________ vom 20. Februar 2012 abzustellen, vielmehr hält sie auf der Basis der Eingabe des Beschwerdeführers (AB IIB Z 206) eine (erneute) Begutachtung für geboten (AB IIB Z 223). Sie hat eine solche angeordnet. Der Logik des Verhaltens im IV-Verfahren folgend, wo anwaltlich vertreten nichts gegen das Gutachten der E.________ vorgebracht worden war, hät- te auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ohne Rechtsvertretung die Möglichkeit bestanden, die im IV-Verfahren hinsichtlich des Gutachtens vertretene Position hier unvertreten einzunehmen und die Notwendigkeit einer weiteren Abklärung in Frage zu stellen. Dies hat der Beschwerdefüh- rer jedoch nicht getan, vielmehr liess er die vorher nicht beanstandete Be- gutachtungsstelle – nach Anordnung der weiteren Begutachtung – in Frage stellen und Änderungen im Fragenkatalog beantragen (AB IIB Z 229). Zur Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung hat sich das Gericht angesichts der ihm obliegenden allein groben Prüfung der materiellen Sachlage nicht zu äussern. Immerhin ergibt sich aber, dass von der Beschwerdegegnerin inzwischen weitere rechtliche und tatsächliche Abgrenzungsfragen zur Dis- kussion gestellt wurden und damit zu beurteilen sind, für die der Beschwer- deführer inzwischen auf die Hilfe eines Anwalts angewiesen ist. Die Erfor- derlichkeit der anwaltlichen Vertretung wurde deshalb zu Unrecht verneint. Die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Sep- tember 2013 ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das Ver- waltungsverfahren B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer An- spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsge- richt festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 9 (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote von B.________ vom 14. November 2013 wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘311.18 (Aufwand von 5,05 Stunden à Fr. 205.--, zusätzlich Auslagen von Fr. 40.35) geltend gemacht. Die Kostennote entspricht nicht dem Gebotenen. Mit Blick auf vergleichba- re Fälle erscheint der Aufwand zu hoch, hatte der Anwalt doch letztlich al- lein die Argumentation im Gesuch wiederholt. Insoweit ist eine Parteien- tschädigung von pauschal Fr. 600.-- angemessen. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt im vorliegenden gerichtli- chen Verfahren ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeich- nis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfü- gung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 12. September 2013 aufgehoben und dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 600.--, zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt im vorliegenden Verfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/891, Seite 10

5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.