Einspracheentscheid vom 12. September 2013
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war sei dem 1. Juli 2007 bei der B.________ als … bzw. … angestellt und da- mit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht- berufsunfällen versichert (vgl. Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 1). Am
24. Mai 2012 blieb er beim Langholzspalten mit dem hydraulischen Holz- spalter mit dem rechten Arbeitshandschuh am Holzblock hängen, worauf- hin es ihm den rechten Daumen im Grundglied abtrennte (AB 1). Der Dau- men wurde gleichentags in der Klinik C.________ wieder replantiert (AB 8, 67). Nach weiterer medizinischer Versorgung durch den Hausarzt Dr. med. D.________, Praktischer Arzt (vgl. AB 6 f., 11, 13 f., 18, 21, 24 f., 29), und erfolgter Physiotherapie (vgl. AB 17, 19) wurde am 10. Januar 2013 die Lochschraube entfernt, die sich infolge der Replantation noch im Daumen befunden hatte (AB 65). Die SUVA, welche die Heilbehandlung übernahm und Taggelder ausrichte- te (vgl. AB 2 ff., 17), holte Unterlagen der behandelnden Ärzte sowie der Arbeitgeberin ein und veranlasste eine Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie und Allgemeine Innere Medi- zin FMH (AB 69). Mit Verfügung vom 8. August 2013 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (AB 70). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 72) wies die SUVA mit Entscheid vom 12. September 2013 ab (AB 74). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. September 2013. Zur Begründung bringt er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 3 vor, dass keine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständi- gen stattgefunden habe. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2013 stellte der Instrukti- onsrichter fest, dass die Beschwerde den Anforderungen von Art. 61 lit. b Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) insoweit nicht zu genügen vermöge, als sich der Beschwerdeführer mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin überhaupt nicht auseinandersetze, namentlich auch nicht darlege und belege, inwiefern die im angefochtenen Entscheid gestützt auf den Bericht des Hausarztes getroffenen Annahmen, es liege hinsichtlich der Replantation des Daumens ein gutes Operationsergebnis vor und die Funktionseinbusse betrage ca. 20%, unzutreffend sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde bis am 24. Oktober 2013 geboten. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer eine ver- besserte Beschwerdeschrift ein. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er durch den Unfall eine Funktionseinbusse von 80% des rechten Daumens erlitten habe. Da er als Rechtshänder auf die uneingeschränkte Funktion des rechten Daumens zur Erhaltung der vollen beruflichen Leistungsfähig- keit angewiesen sei, bestehe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung trägt sie im We- sentlichen vor, es sei eine Funktionsbeeinträchtigung von 20% festgestellt worden, weshalb basierend auf Tabelle 3 der Integritätsentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20; Revision 2000), sowie Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) ein Integritätsschaden von weniger als 5% resultiere und folglich kein An- spruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 4
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. September 2013 (AB 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Integritätsent- schädigung.
E. 1.3 Umstritten ist eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 80%-igen Funktionseinbusse des Daumens (Fr. 126‘000.-- [Art. 25 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV; Unfalldatum: 24. Mai 2012] x 0.2 [20% gemäss Anhang 3 zur UVV, Tabelle 3; abrufbar unter www.suva.ch] x 0.8 [80%-ige Funktionsunfähigkeit] = Fr. 20‘160.--). Der Streitwert übersteigt damit die einzelrichterliche Kompetenz, weshalb in einer Kammer beste- hend aus drei Richterinnen oder Richtern geurteilt wird (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle werden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 5
E. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
E. 2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindes- tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht absch- liessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3 zur UVV; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere Be- messungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster, abrufbar un- ter www.suva.ch) erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht verbindlich (RKUV 1989 NR. U 71 S. 222 f. E. 3b). Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32, 116 V 156 E. 3a S. 157).
E. 2.3 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 6 schen Befund, weshalb die Beurteilung des Integritätsschadens in erster Linie Aufgabe von Medizinern ist (Thomas Frei, Die Integritätsschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 68). Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Ge- nugtuung mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemeingültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Be- hinderungen der betroffenen Personen durch den Integritätsschaden blei- ben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizi- nisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1 S. 147, 113 V 218 E. 4b S. 221; RKUV 1997 U 278 S. 208 E. 2a).
E. 3 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerde- führer am 24. Mai 2012 (AB 1) einen Unfall im Rechtssinn erlitten hat und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegeg- nerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. AB 2 ff., 17). Umstritten ist hingegen die durch den Unfall erlittene Funktionseinbusse am rechten Daumen und damit die Festlegung des Integritätsschadens bzw. der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 7
E. 3.1.1 Nach der Abtrennung des rechten Daumens am 24. Mai 2012 (vgl. AB 1) wurde dieser in der Klinik C.________ noch am gleichen Tag replan- tiert (AB 8, 10, 67).
E. 3.1.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Juni 2012 (AB 7) einen Zustand nach einer Amputationsverletzung am rechten Daumen sowie einer Replantation. Er führte aus, dass eine Verkürzung der Daumenlänge um ca. zehn Millimeter erfolgt sei. Insgesamt liege aber ein gutes Operationsergebnis vor und die Gesamtprognose sehe gut aus. Im Bericht vom 25. August 2012 (AB 13) stellte der Hausarzt fest, aufgrund der bleibenden Daumenverkürzung sei eine ca. 20%-ige bleibende Funkti- onseinbusse zu erwarten. Mit Bericht vom 21. Dezember 2012 (AB 24) führte Dr. med. D.________ aus, es sei ein bleibender Nachteil infolge einer Daumenverkürzung von 15 Millimeter zu erwarten. Trotz einem guten Operationsergebnis könne die Daumenfunktion nicht zu 100% erreicht werden. Ab Februar 2013 werde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen.
E. 3.1.3 Am 10. Januar 2013 wurde die im Rahmen der Operation vom
24. Mai 2012 eingesetzte Lochschraube unter gleichzeitiger Durchführung einer Narbenkorrektur in Klinik C.________ entfernt (AB 26, 65).
E. 3.1.4 Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. E.________, hielt am 7. August 2013 (AB 70) fest, dass anhand der Röntgenbilder der Klinik C.________ (vgl. AB 51 - 64, 66) eine Schraube sichtbar sei, weshalb davon auszuge- hen sei, es sei eine Arthrodese des IP-Gelenks erfolgt. Hierfür sei keine Integritätsentschädigung vorgesehen. Aufgrund des Operationsberichts vom 25. Mai 2012 (AB 67) lasse sich ebenfalls kein Anspruch auf eine In- tegritätsentschädigung ableiten.
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 8 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; RKUV 2003 U 487 S. 345 Erw. 5.1).
E. 3.3 Die Berichte von Dr. med. D.________ vom 27. Juni 2012 (AB 7), vom 25. August 2012 (AB 13) sowie vom 21. Dezember 2012 (AB 24) erfül- len die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen voller Beweiswert zukommt. Der Hausarzt stützte sich auf seine Untersuchungen sowie Röntgenaufnahmen und berücksichtigte auch die Berichte der Klinik C.________. Der Hausarzt stellte schlüssig und nachvollziehbar fest, dass infolge des Unfalls eine bleibende Funktionsein- busse des rechten Daumens von 20% besteht (AB 13). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege eine Funktionseinbusse von 80% vor, kann dem nicht gefolgt werden. Da in keinem der ärztlichen Berichte eine derart erhebliche Einschränkung erwähnt wird und der Be- schwerdeführer selbst positiv über den Heilverlauf berichtet hatte (AB 19, 34), ist davon auszugehen, dass es sich bei der vorgebrachten Einbusse von 80% um ein Missverständnis des Beschwerdeführers handelt. Im Übri- gen ist für die Bemessung des Integritätsschadens der objektive medizini- sche Befund massgebend, das subjektive Empfinden des Versicherten ist dabei ausser Acht zu lassen (vgl. E. 2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 9
E. 3.4 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung als Folge der erlittenen Integritätseinbusse von 20%. Dabei ist vorab festzuhal- ten, dass zur Festlegung des Integritätsschadens nicht die Abtrennung des Daumens massgebend ist, sondern einzig die verbleibende Funktionsein- schränkung, welche sich vorliegend in einer Arthrodese (Versteifung) des Grundglieds des Daumens zeigt (AB 41, 70). Für die Bemessung der Integritätsentschädigung sind gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV die Richtlinien des Anhangs 3 dieser Verordnung massgebend (vgl. E. 2.2 hiervor). Ziffer 2 des Anhangs 3 zur UVV sieht eine Gleichset- zung des Verlustes mit der Gebrauchsunfähigkeit eines Organes vor. Die Frage, ob in Anbetracht dieser Bestimmung die Entschädigungsregelung gemäss Tabelle 5, wonach bei der Bemessung der Integritätsentschädi- gung ausschliesslich und schematisch auf die dauerhaft verbliebene Schä- digung des Körperteils abgestellt wird und die daraus resultierenden Ein- schränkungen der Gebrauchsfähigkeit unberücksichtigt bleiben, mit dem höherrangigen Verordnungsrecht vereinbar ist, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Wie nachfolgend dargelegt wird, besteht selbst bei der Bemessung nach Anhang 3 zur UVV kein Anspruch auf eine Integritätsent- schädigung. Gemäss Ziffer 2 des Anhangs 3 zur UVV besteht bei einer völligen Ge- brauchsunfähigkeit eines Daumens ein Anspruch auf 20% der maximalen Integritätsentschädigung gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer. Eine Entschädigung entfällt aber ganz, wenn der Integritätsschaden weniger als 5% beträgt. Werden diese Bemessungsregeln auf den vorliegenden Fall übertragen, resultiert unter Berücksichtigung einer Funktionseinbusse von 20% (an- teilsmässige Kürzung) eine Integritätseinbusse von 4%. Folglich liegt die Integritätseinbusse unter dem Mindestsatz von 5% gemäss Ziffer 2 des Anhangs 3 zur UVV, weshalb kein Anspruch auf eine Integritätsentschädi- gung besteht. Dies stimmt im Übrigen auch mit der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. E.________ überein, welcher den Anspruch auf eine Integritäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 10 entschädigung verneint (AB 70). Die Rüge des Beschwerdeführers, wo- nach der Kreisarzt in einem Abhängigkeitsverhältnis zur SUVA stehe und keine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen stattge- funden habe, erweist sich als unbegründet. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sind sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der Kreisarzt der SUVA in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Zudem trägt auch der Beschwerdeführer keine Umstände vor, welche Zweifel an dieser Beurteilung zu begründen vermöchten. Vielmehr stellte der Kreisarzt bei der Annahme einer Funktionseinschränkung von 20% auf die Angaben des behandelnden Arztes ab. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die 20%-ige Funktionsein- busse gemäss dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 25. August 2012 (AB 13) auf den Zustand vor Entfernung der Schraube im Januar 2013 bezieht. Da die Entfernung der Schraube zu keinen Komplikationen geführt hat, ist anzunehmen, dass heute die Funktionseinbusse sogar unter 20% liegt. So prognostizierte Dr. med. D.________ im Bericht vom 21. De- zember 2012 (AB 24) denn auch keine konkrete Funktionseinbusse (mehr), sondern stellte fest, dass die Daumenfunktion nicht mehr zu 100% erreicht werden könne.
E. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2013 (AB 74) nicht zu beanstanden. Die dagegen er- hobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb abzuwei- sen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 11
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- SUVA
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 889 UV SCP/PRN/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Februar 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. September 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war sei dem 1. Juli 2007 bei der B.________ als … bzw. … angestellt und da- mit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht- berufsunfällen versichert (vgl. Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 1). Am
24. Mai 2012 blieb er beim Langholzspalten mit dem hydraulischen Holz- spalter mit dem rechten Arbeitshandschuh am Holzblock hängen, worauf- hin es ihm den rechten Daumen im Grundglied abtrennte (AB 1). Der Dau- men wurde gleichentags in der Klinik C.________ wieder replantiert (AB 8, 67). Nach weiterer medizinischer Versorgung durch den Hausarzt Dr. med. D.________, Praktischer Arzt (vgl. AB 6 f., 11, 13 f., 18, 21, 24 f., 29), und erfolgter Physiotherapie (vgl. AB 17, 19) wurde am 10. Januar 2013 die Lochschraube entfernt, die sich infolge der Replantation noch im Daumen befunden hatte (AB 65). Die SUVA, welche die Heilbehandlung übernahm und Taggelder ausrichte- te (vgl. AB 2 ff., 17), holte Unterlagen der behandelnden Ärzte sowie der Arbeitgeberin ein und veranlasste eine Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie und Allgemeine Innere Medi- zin FMH (AB 69). Mit Verfügung vom 8. August 2013 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (AB 70). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 72) wies die SUVA mit Entscheid vom 12. September 2013 ab (AB 74). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. September 2013. Zur Begründung bringt er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 3 vor, dass keine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständi- gen stattgefunden habe. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2013 stellte der Instrukti- onsrichter fest, dass die Beschwerde den Anforderungen von Art. 61 lit. b Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) insoweit nicht zu genügen vermöge, als sich der Beschwerdeführer mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin überhaupt nicht auseinandersetze, namentlich auch nicht darlege und belege, inwiefern die im angefochtenen Entscheid gestützt auf den Bericht des Hausarztes getroffenen Annahmen, es liege hinsichtlich der Replantation des Daumens ein gutes Operationsergebnis vor und die Funktionseinbusse betrage ca. 20%, unzutreffend sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde bis am 24. Oktober 2013 geboten. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer eine ver- besserte Beschwerdeschrift ein. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er durch den Unfall eine Funktionseinbusse von 80% des rechten Daumens erlitten habe. Da er als Rechtshänder auf die uneingeschränkte Funktion des rechten Daumens zur Erhaltung der vollen beruflichen Leistungsfähig- keit angewiesen sei, bestehe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung trägt sie im We- sentlichen vor, es sei eine Funktionsbeeinträchtigung von 20% festgestellt worden, weshalb basierend auf Tabelle 3 der Integritätsentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20; Revision 2000), sowie Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) ein Integritätsschaden von weniger als 5% resultiere und folglich kein An- spruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. September 2013 (AB 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Integritätsent- schädigung. 1.3 Umstritten ist eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 80%-igen Funktionseinbusse des Daumens (Fr. 126‘000.-- [Art. 25 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV; Unfalldatum: 24. Mai 2012] x 0.2 [20% gemäss Anhang 3 zur UVV, Tabelle 3; abrufbar unter www.suva.ch] x 0.8 [80%-ige Funktionsunfähigkeit] = Fr. 20‘160.--). Der Streitwert übersteigt damit die einzelrichterliche Kompetenz, weshalb in einer Kammer beste- hend aus drei Richterinnen oder Richtern geurteilt wird (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle werden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindes- tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht absch- liessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3 zur UVV; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere Be- messungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster, abrufbar un- ter www.suva.ch) erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht verbindlich (RKUV 1989 NR. U 71 S. 222 f. E. 3b). Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32, 116 V 156 E. 3a S. 157). 2.3 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 6 schen Befund, weshalb die Beurteilung des Integritätsschadens in erster Linie Aufgabe von Medizinern ist (Thomas Frei, Die Integritätsschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 68). Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Ge- nugtuung mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemeingültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Be- hinderungen der betroffenen Personen durch den Integritätsschaden blei- ben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizi- nisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1 S. 147, 113 V 218 E. 4b S. 221; RKUV 1997 U 278 S. 208 E. 2a). 3. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerde- führer am 24. Mai 2012 (AB 1) einen Unfall im Rechtssinn erlitten hat und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegeg- nerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. AB 2 ff., 17). Umstritten ist hingegen die durch den Unfall erlittene Funktionseinbusse am rechten Daumen und damit die Festlegung des Integritätsschadens bzw. der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 7 3.1.1 Nach der Abtrennung des rechten Daumens am 24. Mai 2012 (vgl. AB 1) wurde dieser in der Klinik C.________ noch am gleichen Tag replan- tiert (AB 8, 10, 67). 3.1.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Juni 2012 (AB 7) einen Zustand nach einer Amputationsverletzung am rechten Daumen sowie einer Replantation. Er führte aus, dass eine Verkürzung der Daumenlänge um ca. zehn Millimeter erfolgt sei. Insgesamt liege aber ein gutes Operationsergebnis vor und die Gesamtprognose sehe gut aus. Im Bericht vom 25. August 2012 (AB 13) stellte der Hausarzt fest, aufgrund der bleibenden Daumenverkürzung sei eine ca. 20%-ige bleibende Funkti- onseinbusse zu erwarten. Mit Bericht vom 21. Dezember 2012 (AB 24) führte Dr. med. D.________ aus, es sei ein bleibender Nachteil infolge einer Daumenverkürzung von 15 Millimeter zu erwarten. Trotz einem guten Operationsergebnis könne die Daumenfunktion nicht zu 100% erreicht werden. Ab Februar 2013 werde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen. 3.1.3 Am 10. Januar 2013 wurde die im Rahmen der Operation vom
24. Mai 2012 eingesetzte Lochschraube unter gleichzeitiger Durchführung einer Narbenkorrektur in Klinik C.________ entfernt (AB 26, 65). 3.1.4 Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. E.________, hielt am 7. August 2013 (AB 70) fest, dass anhand der Röntgenbilder der Klinik C.________ (vgl. AB 51 - 64, 66) eine Schraube sichtbar sei, weshalb davon auszuge- hen sei, es sei eine Arthrodese des IP-Gelenks erfolgt. Hierfür sei keine Integritätsentschädigung vorgesehen. Aufgrund des Operationsberichts vom 25. Mai 2012 (AB 67) lasse sich ebenfalls kein Anspruch auf eine In- tegritätsentschädigung ableiten. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 8 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; RKUV 2003 U 487 S. 345 Erw. 5.1). 3.3 Die Berichte von Dr. med. D.________ vom 27. Juni 2012 (AB 7), vom 25. August 2012 (AB 13) sowie vom 21. Dezember 2012 (AB 24) erfül- len die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen voller Beweiswert zukommt. Der Hausarzt stützte sich auf seine Untersuchungen sowie Röntgenaufnahmen und berücksichtigte auch die Berichte der Klinik C.________. Der Hausarzt stellte schlüssig und nachvollziehbar fest, dass infolge des Unfalls eine bleibende Funktionsein- busse des rechten Daumens von 20% besteht (AB 13). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege eine Funktionseinbusse von 80% vor, kann dem nicht gefolgt werden. Da in keinem der ärztlichen Berichte eine derart erhebliche Einschränkung erwähnt wird und der Be- schwerdeführer selbst positiv über den Heilverlauf berichtet hatte (AB 19, 34), ist davon auszugehen, dass es sich bei der vorgebrachten Einbusse von 80% um ein Missverständnis des Beschwerdeführers handelt. Im Übri- gen ist für die Bemessung des Integritätsschadens der objektive medizini- sche Befund massgebend, das subjektive Empfinden des Versicherten ist dabei ausser Acht zu lassen (vgl. E. 2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 9 3.4 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung als Folge der erlittenen Integritätseinbusse von 20%. Dabei ist vorab festzuhal- ten, dass zur Festlegung des Integritätsschadens nicht die Abtrennung des Daumens massgebend ist, sondern einzig die verbleibende Funktionsein- schränkung, welche sich vorliegend in einer Arthrodese (Versteifung) des Grundglieds des Daumens zeigt (AB 41, 70). Für die Bemessung der Integritätsentschädigung sind gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV die Richtlinien des Anhangs 3 dieser Verordnung massgebend (vgl. E. 2.2 hiervor). Ziffer 2 des Anhangs 3 zur UVV sieht eine Gleichset- zung des Verlustes mit der Gebrauchsunfähigkeit eines Organes vor. Die Frage, ob in Anbetracht dieser Bestimmung die Entschädigungsregelung gemäss Tabelle 5, wonach bei der Bemessung der Integritätsentschädi- gung ausschliesslich und schematisch auf die dauerhaft verbliebene Schä- digung des Körperteils abgestellt wird und die daraus resultierenden Ein- schränkungen der Gebrauchsfähigkeit unberücksichtigt bleiben, mit dem höherrangigen Verordnungsrecht vereinbar ist, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Wie nachfolgend dargelegt wird, besteht selbst bei der Bemessung nach Anhang 3 zur UVV kein Anspruch auf eine Integritätsent- schädigung. Gemäss Ziffer 2 des Anhangs 3 zur UVV besteht bei einer völligen Ge- brauchsunfähigkeit eines Daumens ein Anspruch auf 20% der maximalen Integritätsentschädigung gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer. Eine Entschädigung entfällt aber ganz, wenn der Integritätsschaden weniger als 5% beträgt. Werden diese Bemessungsregeln auf den vorliegenden Fall übertragen, resultiert unter Berücksichtigung einer Funktionseinbusse von 20% (an- teilsmässige Kürzung) eine Integritätseinbusse von 4%. Folglich liegt die Integritätseinbusse unter dem Mindestsatz von 5% gemäss Ziffer 2 des Anhangs 3 zur UVV, weshalb kein Anspruch auf eine Integritätsentschädi- gung besteht. Dies stimmt im Übrigen auch mit der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. E.________ überein, welcher den Anspruch auf eine Integritäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 10 entschädigung verneint (AB 70). Die Rüge des Beschwerdeführers, wo- nach der Kreisarzt in einem Abhängigkeitsverhältnis zur SUVA stehe und keine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen stattge- funden habe, erweist sich als unbegründet. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sind sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der Kreisarzt der SUVA in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Zudem trägt auch der Beschwerdeführer keine Umstände vor, welche Zweifel an dieser Beurteilung zu begründen vermöchten. Vielmehr stellte der Kreisarzt bei der Annahme einer Funktionseinschränkung von 20% auf die Angaben des behandelnden Arztes ab. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die 20%-ige Funktionsein- busse gemäss dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 25. August 2012 (AB 13) auf den Zustand vor Entfernung der Schraube im Januar 2013 bezieht. Da die Entfernung der Schraube zu keinen Komplikationen geführt hat, ist anzunehmen, dass heute die Funktionseinbusse sogar unter 20% liegt. So prognostizierte Dr. med. D.________ im Bericht vom 21. De- zember 2012 (AB 24) denn auch keine konkrete Funktionseinbusse (mehr), sondern stellte fest, dass die Daumenfunktion nicht mehr zu 100% erreicht werden könne. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2013 (AB 74) nicht zu beanstanden. Die dagegen er- hobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb abzuwei- sen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/889, Seite 11 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- SUVA
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.