Verfügung vom 30. August 2013
Sachverhalt
A. Die 1962 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) bezog nach einem Motorradunfall vom 8. September 1989 ab 1. No- vember 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Akten der IV-Stelle Bern, fortan IVB bzw. Be- schwerdegegnerin [act. II], 91.1/203, 91.1/271, 91.1/326-337). Im Rahmen einer Rentenrevision ermittelte die IVB einen Invaliditätsgrad von 18 % und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Februar 2010 (Akten der IVB [act. IIA], 44) per 31. März 2010 auf. Eine hiergegen erho- bene Beschwerde (act. IIA 59) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV/10/293 vom 27. August 2010 (act. IIA 70/1-17) ab, wobei es im Beschwerdeverfahren eingereichte medizinische Unterlagen – unter anderem ein orthopädisches Parteigutachten vom 26. Juli 2010 (act. IIA 70/18-27) – zur Behandlung als Neuanmeldung an die IVB weiterleitete. Das Bundesgericht schützte dieses Urteil auf Beschwerde hin (act. IIA 71 f.) mit Entscheid 8C_882/2010 vom 15. April 2011 (act. IIA 76). B. In der Folge stellte die IVB der Versicherten nach weiteren Abklärungen mit Vorbescheid vom 23. Januar 2012 (act. IIA 90) bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 18 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus- sicht. Hiermit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. II 94, 99), wor- auf die IVB nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 116) an ihrem Vorbescheid festhielt und mit Verfügung vom 30. Au- gust 2013 (act. II 117) einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Sie erwog hauptsächlich, gestützt auf die Stellungnahme des RAD bestün- den keine Hinweise für eine seit der Verfügung vom 2. Februar 2010 (act. IIA 44) eingetretene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 3 des, womit sich zusätzliche medizinische Erhebungen sowie eine erneute Haushaltsabklärung erübrigten. C. Mit Eingabe vom 25. September 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar C.________, Beschwerde und beantragte das Folgende: «1. Die Verfügung vom 30[.] August 2013 sei vollumfänglich aufzuheben. «2. Es seien die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invali- ditätsgrades von 50% zzgl. 5% Verzugszins ab dem gesetzlich mass- gebenden Zeitpunkt auszurichten. «3. Eventualiter «4. Es seien die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invali- ditätsgrades von 40% zzgl. 5% Verzugszins ab dem gesetzlich mass- gebenden Zeitpunkt auszurichten. «5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin[.]» Zur Begründung machte sie im Wesentlichen und sinngemäss geltend, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen bzw. der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Zudem sei der Invaliditäts- grad ohne erneute Haushaltsabklärung und anhand von unzutreffenden Vergleichseinkommen nach der gemischten statt der allgemeinen Methode ermittelt worden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2013 schloss die Beschwer- degegnerin – hauptsächlich unter Verweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 15. Oktober 2013 – auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. November 2013 seine Kostennote ein. Am 19. November 2013 übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 25. Sep- tember 2013 an den früheren Parteigutachter (act. II 121).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 4
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. August 2013 (act. II 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 6 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 3 symptomatische Anschlussarthrose des USG, vor allem im hinteren Abschnitt
E. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen gilt es somit zunächst, ob im Vergleich zur Sach- lage, wie sie der Leistungseinstellung im Jahr 2010 (act. IIA 44) zugrunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. August 2013 (AB 117) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Ände- rung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hievor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Rentenanspruch allseitig frei zu beurteilen.
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E. 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 2. Februar 2010 (act. IIA 44) ba- sierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten des Spitals D.________ vom 26. März 2009 (act. IIA 29). Darin wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt (act. IIA 29/10 Ziff. V.1): Posttraumatische Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) nach offener Pilon-Tibiale-Fraktur im September 1989 mit/bei: Arthrodesierung des rechten OSG im Jahr 1995 Spitzfussstellung 20º, Weichteil- und Hautatrophie perimalleolär, neuropa- thischer Schmerz perimalleolär, Muskelatrophie Unterschenkel Die Gutachter führten eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch (act. IIA 39), welche aufgrund der bei längerem Sitzen geklag- ten lumbalen Beschwerden eine Reduktion der Belastbarkeit auf sechs bis sieben Stunden pro Tag ergab (act. IIA 29/9 Ziff. IV). Für die bisher aus- geübte sowie andere sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeiten, wurde demgegenüber eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsein- schränkung attestiert (act. IIA 29/12 f. lit. C Ziff. 2-5 und Ziff. 12 f.).
E. 3.3 Für den Zeitraum vom 2. Februar 2010 (vgl. act. IIA 44) bis zur an- gefochtenen Verfügung vom 30. August 2013 (act. II 117) lassen sich den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:
E. 3.3.1 Im Konsiliarbericht vom 28. Juni 2010 (act. IIA 70/30 f.) diagnosti- zierte Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, chronische Beschwer- den bei Status nach OSG-Arthrodese rechts bei Status nach Fersentrüm- merfraktur im Jahr 1989 sowie eine Fehlstellung der unteren Extremität rechts. Er gab an, es bestehe einerseits eine vollständige fixierte OSG- Arthrodese mit Schmerz auslösenden Schraubenköpfen, sowie eine dege- nerativ bedingte Teilarthrodese des unteren Sprunggelenks (USG), welche stark schmerzhaft sei und durch eine bildgebende Untersuchung vom
20. Mai 2010 (SPECT-CT) bestätigt werde. Die Fehlstellung des rechten Fusses in Aussenrotation führe zusätzlich zu Schmerzen der gesamten rechten unteren Extremität wie auch der Lendenwirbelsäule.
E. 3.3.2 Im Parteigutachten vom 26. Juli 2010 (act. IIA 70/18-27) diagnosti- zierte Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 8 und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hauptsächlich das Nachstehende (act. IIA 70/21 Ziff. 4.1): 1. Progressives Schmerzsyndrom Rückfuss rechts bei: 2. OSG-Arthrodese im Spitzfuss von 5º nach komplexer Fraktur mit mehrmaligen Nachoperationen und konsekutiver posttraumatischer Ar- throse
E. 3.3.3 Der Hausarzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin FMH, stellte im Zwischenbericht vom 24. August 2011 (act. IIA 83/1) neu die Diagnose eines leichten reaktiv depressiven Zustan- des sowie einer beginnenden asymptomatischen zerebrovaskulären Ver- schlusskrankheit (act. IIA 83/1 Ziff. 2). Er bescheinigte eine 50%ige Ar- beitsunfähigkeit und führte aus, die Beschwerdeführerin sei gehbehindert und die Sitzdauer auf eine Stunde beschränkt. Das Heben von Gewichten bis zehn Kilogramm bzw. Tragen von Gewichten von zwei bis drei Kilo- gramm, eine Stehdauer von höchstens einer Stunde, eine Gehstrecke von einem Kilometer auf ebenem Boden sowie ein Arbeitspensum von vier Stunden bei normalem Arbeitstempo seien noch zumutbar (act. IIA 83/1 Ziff. 5, 83/2 Ziff. 2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 9
E. 3.3.4 Anlässlich einer Konsultation vom 2. Januar 2012 führte Prof. Dr. med. F.________ eine Infiltration des Nervus suralis durch und be- zeichnete die sekundäre USG-Arthrose des unteren Sprunggelenks dia- gnostisch als endgradig mit subtotaler Einsteifung. Er vertrat die Ansicht, dass eine Prothese des OSG, kombiniert mit einer entsprechenden Ach- senkorrektur und einer Arthrodese des USG, eine vermehrte Beweglichkeit bewirken würde. Eine Neurotomie des Nervus suralis sei zu diskutieren. Er schlug eine neurologische und bildgebende Untersuchung des rechten Fusses vor und ging von einer in den letzten zwei Jahren eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus (vgl. act. II 102). Am
22. November 2012 liess er die Beschwerdeführerin bildgebend (Skelett- szintigraphie und SPECT-CT des rechten OSG bzw. Fusses) untersuchen, wobei sich als Hauptbefund eine bipolar aktivierte Arthrose subtalar im Be- reich der hinteren Gelenksfazette bei einer deutlichen Valgusstellung im Rückfuss zeigte (act. II 112/6 f.). Im Verlaufsbericht vom 11. Juni 2013 (act. II 112/4 f.) bezeichnete er den Gesundheitszustand als verschlechtert, da sich im USG eine bildgebend ausgewiesene ausgeprägte sekundäre Ar- throse mit ausgeprägten Osteophytenbildung entwickelt habe. Die im Ja- nuar 2012 durchgeführte Infiltration des Nervus suralis habe zu einer deut- lichen Verminderung der Dysästhesien am lateralen Fussrand geführt, weshalb ein neurologisches Konsilium notwendig erscheine.
E. 3.3.5 Vom 17. Oktober 2012 bis 13. Mai 2013 stand die Beschwerdefüh- rerin bei Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, in ambulanter Behandlung. Dieser diagnostizierte im Bericht vom
27. Juni 2013 (act. II 114) einen Status nach Unterschenkelfraktur mit schwieriger Heilung sowie einen Verdacht auf Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62). Er gab an, dass die psychische Verfassung stark von den Schmerzen im Bein abhänge und damit primär reaktiver Natur sei. Es müs- se aber von einem chronifizierten Zustandsbild sowie einer eher ungünsti- gen Prognose ausgegangen werden. Durch das lädierte Bein bestehe eine starke Einschränkung. Die affektive Störung habe die Arbeitsfähigkeit un- mittelbar nicht wesentlich tangiert. Die bisherige Tätigkeit sei mit einem stark reduzierten Pensum noch zumutbar, wobei eine Leistungsfähigkeit von zirka 60 % bestehe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 10
E. 3.3.6 Der RAD-Arzt, Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, gab am 4. November 2011 (act. IIA 89), 20. Juni 2012 (act. II
103) sowie am 8. Juli 2013 (act. II 116) Stellungnahmen ab. In der Letzte- ren verneinte er aus versicherungsmedizinischer Sicht eine erhebliche Ver- schlechterung und sah keinen Bedarf für weitere Abklärungen. Die funktio- nelle Beeinträchtigung des linken Fusses durch die sekundäre Arthrose sei bereits in dem im Gutachten vom 26. März 2009 (act. IIA 29) formulierten Anforderungsprofil berücksichtigt worden. Zudem sei in der damaligen Ex- pertise auch bereits eine perimalleoläre Weichteil- und Hautatrophie sowie eine perimalleoläre Neuropathie festgestellt worden. Zwar eröffne die Er- klärung der Neuropathie und der damit begründeten Dys- bzw. Hypästhesi- en durch die Kompression des Nervus suralis andere Behandlungsmög- lichkeiten, daraus lasse sich aber nicht auf eine höhere Einschränkung schliessen. Auch wenn die schmerzlichen Missempfindungen nun auch an der Fusssohle verspürt würden, ergebe sich daraus gegenüber der Ein- schätzung im Jahr 2009 keine zusätzliche Einschränkung. Eine neurologi- sche Abklärung sei mehr aus therapeutischer Sicht als für die weitere Prü- fung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Zumutbarkeitsprofils indiziert. Schliess- lich habe Dr. med. H.________ zwar den Verdacht auf eine Persönlich- keitsveränderung geäussert, die Einschränkung jedoch mit dem lädierten Bein begründet und angegeben, die Arbeitsfähigkeit sei durch die reaktive affektive Störung nicht wesentlich tangiert worden.
E. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 11 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Be- weisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich wer- den, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ih- rem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Dif- ferenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Ver- lauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 6.1.3). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2013 (act. II 117) in medizinischer Hinsicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 12 massgeblich auf die Beurteilung des RAD-Arztes, Dr. med. I.________, ab. Dieser legte schlüssig dar, dass im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2009 zwar neu eine sekundäre USG-Arthrose befundet werden konnte, diese jedoch das früher formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. IIA 29/12 f. lit. C Ziff. 3 und Ziff. 12) nicht beschlägt (vgl. act. II 116/2). Es ist einleuch- tend, dass bei einer vornehmlich sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit einer zwischenzeitlichen Hochlagerung des Fusses sich eine zusätzliche funktionelle Einschränkung im USG nicht auf die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit auswirkt. Ebenso nachvollziehbar ist, dass allein der Umstand, dass die Ätiologie der bereits früher bekannten Neuropathie nun feststeht, keine andere Beurteilung des Leistungsvermögens bzw. des Zumutbar- keitsprofils zu begründen vermag. In der Expertise vom 26. März 2009 (act. IIA 29) wurde der perimalleolär auftretende neuropathische Schmerz bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (vgl. act. IIA 29/10 Ziff. V.1) und diese Symptomatologie damit auch bei der Ein- schätzung der medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit mitberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht entscheid- wesentlich, ob von den diskutierten operativen Eingriffen (Desarthrodesie- rung des OSG mit prothetischer Versorgung, Arthrodese des USG, Dener- vierung des Nervus suralis [vgl. act. II 112/4 und 112/5 Ziff. 4]) funktionell bzw. symptomatisch ein Erfolg zu erwarten wäre. Zu Recht sah Dr. med. I.________ deshalb im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Kontext keine Indikation zu weiteren medizinischen Tatbestandserhebun- gen (act. II 116/2). Darin ist ebenso wenig eine Verletzung der Untersu- chungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) der Beschwerdegegnerin zu erbli- cken wie im Verzicht Prof. Dr. med. F.________ zusätzliche Fragen beant- worten zu lassen (vgl. Beschwerde S. 8 f. lit. B Ziff. 10 und 12). Dr. med. I.________ war die aktuelle Einschätzung von Prof. Dr. med. F.________ bekannt und sie floss in seine Beurteilung ein (vgl. Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 [in den Prozessakten]). Prof. Dr. med. F.________ äusserte sich zu den relevanten Aspekten in seinem Verlaufsbericht vom 11. Juni 2013 (act. II 112) ausführlich, vermochte jedoch nicht klar zu begründen, ob und weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrer aktuellen Teilzeittätigkeit die zumutbare Arbeitsfähigkeit ausschöpft. Damit verhält es sich nicht anders als mit dem Parteigutachten vom 26. Juli 2010 (act. IIA 70/18-27), welches zwar geeignet war, im Rahmen einer Neuanmeldung eine eingetretene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 13 Veränderung zumindest glaubhaft zu machen, in welchem Prof. Dr. med. F.________ die attestierte Arbeitsunfähigkeit jedoch ebenfalls nicht schlüs- sig begründete und nicht hinterfragte, ob der Beschwerdeführerin nicht ein höheres Arbeitspensum zumutbar wäre (vgl. Entscheid des BGer vom
15. April 2011, 8C_882/2010, E. 5.4). Bei dieser Ausgangslage waren von einer Beantwortung von Zusatzfragen (vgl. act. II 121) keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die Beschwerdegegnerin in An- wendung der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) davon absehen durfte. Ohnehin ist unter beweisrechtlichen Ge- sichtspunkten zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. med. F.________ nicht nur als Parteigutachter (vgl. dazu: BGE 115 V 62, RKUV 1999 U 356 S. 573 E. 3c), sondern auch als behandelnder Arzt fungierte, weshalb der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Haus- und Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353, Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Angesichts der Aussagen von Dr. med. H.________ erübrigten sich auch weitere Erhebungen des psychischen Gesundheitszustandes. Der behan- delnde Psychiater stellte lediglich eine Verdachtsdiagnose (act. II 114/2 Ziff. 1.1), postulierte keine Behandlungsbedürftigkeit (act. II 114/3 Ziff. 1.5) und begründete die Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung mit den somatischen Beinbeschwerden, während er gleichzeitig explizit erklär- te, die affektive Störung habe die Arbeitsfähigkeit unmittelbar nicht wesent- lich tangiert (act. II 114/3 Ziff. 1.7). Entgegen der Argumentation in der Be- schwerde (S. 9 lit. A Ziff. 11) geht Dr. med. H.________ somit aus rein psychiatrischer Optik nicht «klar von einer Beeinträchtigung der Leistungs- fähigkeit von 60% aus». Dr. med. G.________ begründete die von ihm postulierte Arbeitsunfähigkeit aus hausärztlicher Optik mit einem leichten reaktiv depressiven Zustand sowie einem noch asymptomatischen angiologischen Problem (act. IIA 83/1), womit auf dessen Einschätzung von vornherein nicht abgestellt wer- den kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 14
E. 3.6 Als Zwischenergebnis ist nach dem vorstehend Dargelegten festzu- halten, dass tatbestandsmässig zwar als erstellt geltend kann, dass ge- genüber dem Referenzzeitpunkt vom 2. Februar 2010 (act. IIA 44) spätes- tens im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. August 2013 (act. II 117) zusätzliche Befunde vorlagen, mangels Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit darin jedoch keine für den Rentenan- spruch wesentliche Änderung zu erblicken ist. Das im Administrativgutach- ten vom 26. März 2009 (act. IIA 29) formulierte und sowohl vom Verwal- tungsgericht (vgl. act. IIA 70/1-17) als auch vom Bundesgericht (vgl. act. IIA
76) geschützte Zumutbarkeitsprofil hatte somit weiterhin seine Gültigkeit. Anders als nach den Überlegungen im Urteil IV/10/293 vom 27. August 2010 (act. IIA 70/15, E. 6.4), drängte sich aufgrund der aktuellen medizini- schen Aktenlage weder eine psychiatrische noch eine neurologische Be- gutachtung auf. 4.
E. 4 Entrapment des Nervus tibialis mit Hypästhesien und Dysästhesien im distalen Ausbildungsgebiet
E. 4.1 Ein Revisionsgrund – und damit ein im Rahmen der Neuanmeldung zu prüfender Umstand (vgl. E. 2.4 hievor) – ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der Invalidität ändert (BGE 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Die Be- schwerdeführerin macht geltend, sie ginge im hypothetischen Gesundheits- fall nunmehr vollzeitlich einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach (vgl. Beschwerde S. 11 lit. B Ziff. 14), womit der Invaliditätsgrad nicht mehr nach der sog. gemischten (BGE 125 V 146 E. 2a S. 150), sondern der allgemei- nen Methode des Einkommensvergleich (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136) zu bemessen wäre. Dieser Statuswechsel wurde jedoch bereits in der Beschwerde vom 5. März 2010 vorgebracht (act. IIA 59/19 lit. B Ziff. 13) und im Urteil IV/10/293 des Verwaltungsgerichts vom 27. Au- gust 2010 thematisiert (act. IIA 70/11 f., E. 6.1), weshalb darin von vorn- herein keine im Vergleich zum Referenzzeitpunkt eingetretene anspruchs- begründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsa- chen (vgl. E. 2.4 hievor) zu erblicken ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 15
E. 4.2 Weil die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, dass in medizinischer Hinsicht keine erhebliche Verschlechterung vorlag, und auch der geltend gemachte Statuswechsel als Revisionsgrund ausser Be- tracht fällt, erübrigte sich eine erneute Haushaltsabklärung an Ort und Stel- le (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) und waren in erwerblicher Hinsicht die Ver- gleichseinkommen nicht anhand der aktuellen Verhältnisse neu zu ermitteln (vgl. Beschwerde S. 10 ff. lit. B Ziff. 13 f.). Damit ist auch nicht von Belang, ob die Beschwerdeführerin im Validitätsfall von einem beruflichen Aufstieg profitiert hätte (vgl. Beschwerde S. 11 lit. B Ziff. 14), wofür gemäss Urteil IV/10/293 des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2010 (act. IIA 70/15, E. 7) bereits im Jahr 2010 nicht genügend konkrete Hinweise vorlagen. Erst wenn tatbestandsmässig festgestanden hätte, dass die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist – was vorliegend nach dem Gesagten indes gerade nicht der Fall ist –, wären diese zusätzlichen erwerblichen Aspekte materiell eingehend zu prüfen gewesen (vgl. E. 2.4 hievor). Nur am Rande sei deshalb darauf hingewie- sen, dass allein der Status einer 100%igen Erwerbstätigkeit und der daraus folgende Einkommensvergleich, mit Blick auf die seitens der Beschwerde- gegnerin ermittelte ungewichtete Einschränkung im Erwerb von rund 21 % (act. II 117/2), nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad geführt hätte. Die angefochtene Verfügung vom 30. August 2013 (act. II 117) ist nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde vom 25. September 2013 als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 5.
E. 5 invalidisierender Hypersensibilität und Dysästhesien des Nervus sura- lis bei multiplen Operationsnarben im Bereich des lateralen OSG
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 16 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Beinlängenverkürzung rechts gegenüber links von zwei Zentimetern
E. 7 Chronische Lumboischialgie links Der Gutachter bescheinigte sowohl für die angestammte als auch eine Verweisungstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit einer zusätzli- chen Leistungseinschränkung durch einen vermehrten Pausenbedarf bzw. das Erfordernis, den Fuss zwischendurch hochlagern zu können (act. IIA 70/24 f. lit. B Ziff. 2.3 f., 70/25 f. lit. C Ziff. 3.2-3.4). Er gelangte zum Schluss, dass die Anschluss-Arthrodese im USG, das Entrapment des Nervus tibialis medial sowie des Nervus suralis lateral am Rückfuss zum Zeitpunkt der früheren Expertise vom 26. März 2009 (act. IIA 29) noch nicht (in gleichem Ausmass) vorgelegen hätten respektive nicht erkannt worden seien. Damit könne erklärt werden, dass damals keine verminderte Leis- tungsfähigkeit bestanden habe (act. IIA 70/27 lit. D).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar C.________ z.H. der Beschwerdeführerin IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 851 IV FUR/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juni 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. August 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) bezog nach einem Motorradunfall vom 8. September 1989 ab 1. No- vember 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Akten der IV-Stelle Bern, fortan IVB bzw. Be- schwerdegegnerin [act. II], 91.1/203, 91.1/271, 91.1/326-337). Im Rahmen einer Rentenrevision ermittelte die IVB einen Invaliditätsgrad von 18 % und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Februar 2010 (Akten der IVB [act. IIA], 44) per 31. März 2010 auf. Eine hiergegen erho- bene Beschwerde (act. IIA 59) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV/10/293 vom 27. August 2010 (act. IIA 70/1-17) ab, wobei es im Beschwerdeverfahren eingereichte medizinische Unterlagen – unter anderem ein orthopädisches Parteigutachten vom 26. Juli 2010 (act. IIA 70/18-27) – zur Behandlung als Neuanmeldung an die IVB weiterleitete. Das Bundesgericht schützte dieses Urteil auf Beschwerde hin (act. IIA 71 f.) mit Entscheid 8C_882/2010 vom 15. April 2011 (act. IIA 76). B. In der Folge stellte die IVB der Versicherten nach weiteren Abklärungen mit Vorbescheid vom 23. Januar 2012 (act. IIA 90) bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 18 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus- sicht. Hiermit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. II 94, 99), wor- auf die IVB nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 116) an ihrem Vorbescheid festhielt und mit Verfügung vom 30. Au- gust 2013 (act. II 117) einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Sie erwog hauptsächlich, gestützt auf die Stellungnahme des RAD bestün- den keine Hinweise für eine seit der Verfügung vom 2. Februar 2010 (act. IIA 44) eingetretene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 3 des, womit sich zusätzliche medizinische Erhebungen sowie eine erneute Haushaltsabklärung erübrigten. C. Mit Eingabe vom 25. September 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar C.________, Beschwerde und beantragte das Folgende: «1. Die Verfügung vom 30[.] August 2013 sei vollumfänglich aufzuheben. «2. Es seien die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invali- ditätsgrades von 50% zzgl. 5% Verzugszins ab dem gesetzlich mass- gebenden Zeitpunkt auszurichten. «3. Eventualiter «4. Es seien die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invali- ditätsgrades von 40% zzgl. 5% Verzugszins ab dem gesetzlich mass- gebenden Zeitpunkt auszurichten. «5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin[.]» Zur Begründung machte sie im Wesentlichen und sinngemäss geltend, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen bzw. der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Zudem sei der Invaliditäts- grad ohne erneute Haushaltsabklärung und anhand von unzutreffenden Vergleichseinkommen nach der gemischten statt der allgemeinen Methode ermittelt worden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2013 schloss die Beschwer- degegnerin – hauptsächlich unter Verweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 15. Oktober 2013 – auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. November 2013 seine Kostennote ein. Am 19. November 2013 übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 25. Sep- tember 2013 an den früheren Parteigutachter (act. II 121).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. August 2013 (act. II 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 6 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen gilt es somit zunächst, ob im Vergleich zur Sach- lage, wie sie der Leistungseinstellung im Jahr 2010 (act. IIA 44) zugrunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. August 2013 (AB 117) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Ände- rung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hievor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Rentenanspruch allseitig frei zu beurteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 7 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 2. Februar 2010 (act. IIA 44) ba- sierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten des Spitals D.________ vom 26. März 2009 (act. IIA 29). Darin wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt (act. IIA 29/10 Ziff. V.1): Posttraumatische Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) nach offener Pilon-Tibiale-Fraktur im September 1989 mit/bei: Arthrodesierung des rechten OSG im Jahr 1995 Spitzfussstellung 20º, Weichteil- und Hautatrophie perimalleolär, neuropa- thischer Schmerz perimalleolär, Muskelatrophie Unterschenkel Die Gutachter führten eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch (act. IIA 39), welche aufgrund der bei längerem Sitzen geklag- ten lumbalen Beschwerden eine Reduktion der Belastbarkeit auf sechs bis sieben Stunden pro Tag ergab (act. IIA 29/9 Ziff. IV). Für die bisher aus- geübte sowie andere sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeiten, wurde demgegenüber eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsein- schränkung attestiert (act. IIA 29/12 f. lit. C Ziff. 2-5 und Ziff. 12 f.). 3.3 Für den Zeitraum vom 2. Februar 2010 (vgl. act. IIA 44) bis zur an- gefochtenen Verfügung vom 30. August 2013 (act. II 117) lassen sich den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Im Konsiliarbericht vom 28. Juni 2010 (act. IIA 70/30 f.) diagnosti- zierte Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, chronische Beschwer- den bei Status nach OSG-Arthrodese rechts bei Status nach Fersentrüm- merfraktur im Jahr 1989 sowie eine Fehlstellung der unteren Extremität rechts. Er gab an, es bestehe einerseits eine vollständige fixierte OSG- Arthrodese mit Schmerz auslösenden Schraubenköpfen, sowie eine dege- nerativ bedingte Teilarthrodese des unteren Sprunggelenks (USG), welche stark schmerzhaft sei und durch eine bildgebende Untersuchung vom
20. Mai 2010 (SPECT-CT) bestätigt werde. Die Fehlstellung des rechten Fusses in Aussenrotation führe zusätzlich zu Schmerzen der gesamten rechten unteren Extremität wie auch der Lendenwirbelsäule. 3.3.2 Im Parteigutachten vom 26. Juli 2010 (act. IIA 70/18-27) diagnosti- zierte Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 8 und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hauptsächlich das Nachstehende (act. IIA 70/21 Ziff. 4.1): 1. Progressives Schmerzsyndrom Rückfuss rechts bei: 2. OSG-Arthrodese im Spitzfuss von 5º nach komplexer Fraktur mit mehrmaligen Nachoperationen und konsekutiver posttraumatischer Ar- throse 3. symptomatische Anschlussarthrose des USG, vor allem im hinteren Abschnitt 4. Entrapment des Nervus tibialis mit Hypästhesien und Dysästhesien im distalen Ausbildungsgebiet 5. invalidisierender Hypersensibilität und Dysästhesien des Nervus sura- lis bei multiplen Operationsnarben im Bereich des lateralen OSG 6. Beinlängenverkürzung rechts gegenüber links von zwei Zentimetern 7. Chronische Lumboischialgie links Der Gutachter bescheinigte sowohl für die angestammte als auch eine Verweisungstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit einer zusätzli- chen Leistungseinschränkung durch einen vermehrten Pausenbedarf bzw. das Erfordernis, den Fuss zwischendurch hochlagern zu können (act. IIA 70/24 f. lit. B Ziff. 2.3 f., 70/25 f. lit. C Ziff. 3.2-3.4). Er gelangte zum Schluss, dass die Anschluss-Arthrodese im USG, das Entrapment des Nervus tibialis medial sowie des Nervus suralis lateral am Rückfuss zum Zeitpunkt der früheren Expertise vom 26. März 2009 (act. IIA 29) noch nicht (in gleichem Ausmass) vorgelegen hätten respektive nicht erkannt worden seien. Damit könne erklärt werden, dass damals keine verminderte Leis- tungsfähigkeit bestanden habe (act. IIA 70/27 lit. D). 3.3.3 Der Hausarzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin FMH, stellte im Zwischenbericht vom 24. August 2011 (act. IIA 83/1) neu die Diagnose eines leichten reaktiv depressiven Zustan- des sowie einer beginnenden asymptomatischen zerebrovaskulären Ver- schlusskrankheit (act. IIA 83/1 Ziff. 2). Er bescheinigte eine 50%ige Ar- beitsunfähigkeit und führte aus, die Beschwerdeführerin sei gehbehindert und die Sitzdauer auf eine Stunde beschränkt. Das Heben von Gewichten bis zehn Kilogramm bzw. Tragen von Gewichten von zwei bis drei Kilo- gramm, eine Stehdauer von höchstens einer Stunde, eine Gehstrecke von einem Kilometer auf ebenem Boden sowie ein Arbeitspensum von vier Stunden bei normalem Arbeitstempo seien noch zumutbar (act. IIA 83/1 Ziff. 5, 83/2 Ziff. 2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 9 3.3.4 Anlässlich einer Konsultation vom 2. Januar 2012 führte Prof. Dr. med. F.________ eine Infiltration des Nervus suralis durch und be- zeichnete die sekundäre USG-Arthrose des unteren Sprunggelenks dia- gnostisch als endgradig mit subtotaler Einsteifung. Er vertrat die Ansicht, dass eine Prothese des OSG, kombiniert mit einer entsprechenden Ach- senkorrektur und einer Arthrodese des USG, eine vermehrte Beweglichkeit bewirken würde. Eine Neurotomie des Nervus suralis sei zu diskutieren. Er schlug eine neurologische und bildgebende Untersuchung des rechten Fusses vor und ging von einer in den letzten zwei Jahren eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus (vgl. act. II 102). Am
22. November 2012 liess er die Beschwerdeführerin bildgebend (Skelett- szintigraphie und SPECT-CT des rechten OSG bzw. Fusses) untersuchen, wobei sich als Hauptbefund eine bipolar aktivierte Arthrose subtalar im Be- reich der hinteren Gelenksfazette bei einer deutlichen Valgusstellung im Rückfuss zeigte (act. II 112/6 f.). Im Verlaufsbericht vom 11. Juni 2013 (act. II 112/4 f.) bezeichnete er den Gesundheitszustand als verschlechtert, da sich im USG eine bildgebend ausgewiesene ausgeprägte sekundäre Ar- throse mit ausgeprägten Osteophytenbildung entwickelt habe. Die im Ja- nuar 2012 durchgeführte Infiltration des Nervus suralis habe zu einer deut- lichen Verminderung der Dysästhesien am lateralen Fussrand geführt, weshalb ein neurologisches Konsilium notwendig erscheine. 3.3.5 Vom 17. Oktober 2012 bis 13. Mai 2013 stand die Beschwerdefüh- rerin bei Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, in ambulanter Behandlung. Dieser diagnostizierte im Bericht vom
27. Juni 2013 (act. II 114) einen Status nach Unterschenkelfraktur mit schwieriger Heilung sowie einen Verdacht auf Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62). Er gab an, dass die psychische Verfassung stark von den Schmerzen im Bein abhänge und damit primär reaktiver Natur sei. Es müs- se aber von einem chronifizierten Zustandsbild sowie einer eher ungünsti- gen Prognose ausgegangen werden. Durch das lädierte Bein bestehe eine starke Einschränkung. Die affektive Störung habe die Arbeitsfähigkeit un- mittelbar nicht wesentlich tangiert. Die bisherige Tätigkeit sei mit einem stark reduzierten Pensum noch zumutbar, wobei eine Leistungsfähigkeit von zirka 60 % bestehe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 10 3.3.6 Der RAD-Arzt, Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, gab am 4. November 2011 (act. IIA 89), 20. Juni 2012 (act. II
103) sowie am 8. Juli 2013 (act. II 116) Stellungnahmen ab. In der Letzte- ren verneinte er aus versicherungsmedizinischer Sicht eine erhebliche Ver- schlechterung und sah keinen Bedarf für weitere Abklärungen. Die funktio- nelle Beeinträchtigung des linken Fusses durch die sekundäre Arthrose sei bereits in dem im Gutachten vom 26. März 2009 (act. IIA 29) formulierten Anforderungsprofil berücksichtigt worden. Zudem sei in der damaligen Ex- pertise auch bereits eine perimalleoläre Weichteil- und Hautatrophie sowie eine perimalleoläre Neuropathie festgestellt worden. Zwar eröffne die Er- klärung der Neuropathie und der damit begründeten Dys- bzw. Hypästhesi- en durch die Kompression des Nervus suralis andere Behandlungsmög- lichkeiten, daraus lasse sich aber nicht auf eine höhere Einschränkung schliessen. Auch wenn die schmerzlichen Missempfindungen nun auch an der Fusssohle verspürt würden, ergebe sich daraus gegenüber der Ein- schätzung im Jahr 2009 keine zusätzliche Einschränkung. Eine neurologi- sche Abklärung sei mehr aus therapeutischer Sicht als für die weitere Prü- fung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Zumutbarkeitsprofils indiziert. Schliess- lich habe Dr. med. H.________ zwar den Verdacht auf eine Persönlich- keitsveränderung geäussert, die Einschränkung jedoch mit dem lädierten Bein begründet und angegeben, die Arbeitsfähigkeit sei durch die reaktive affektive Störung nicht wesentlich tangiert worden. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 11 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Be- weisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich wer- den, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ih- rem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Dif- ferenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Ver- lauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 6.1.3). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2013 (act. II 117) in medizinischer Hinsicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 12 massgeblich auf die Beurteilung des RAD-Arztes, Dr. med. I.________, ab. Dieser legte schlüssig dar, dass im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2009 zwar neu eine sekundäre USG-Arthrose befundet werden konnte, diese jedoch das früher formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. IIA 29/12 f. lit. C Ziff. 3 und Ziff. 12) nicht beschlägt (vgl. act. II 116/2). Es ist einleuch- tend, dass bei einer vornehmlich sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit einer zwischenzeitlichen Hochlagerung des Fusses sich eine zusätzliche funktionelle Einschränkung im USG nicht auf die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit auswirkt. Ebenso nachvollziehbar ist, dass allein der Umstand, dass die Ätiologie der bereits früher bekannten Neuropathie nun feststeht, keine andere Beurteilung des Leistungsvermögens bzw. des Zumutbar- keitsprofils zu begründen vermag. In der Expertise vom 26. März 2009 (act. IIA 29) wurde der perimalleolär auftretende neuropathische Schmerz bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (vgl. act. IIA 29/10 Ziff. V.1) und diese Symptomatologie damit auch bei der Ein- schätzung der medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit mitberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht entscheid- wesentlich, ob von den diskutierten operativen Eingriffen (Desarthrodesie- rung des OSG mit prothetischer Versorgung, Arthrodese des USG, Dener- vierung des Nervus suralis [vgl. act. II 112/4 und 112/5 Ziff. 4]) funktionell bzw. symptomatisch ein Erfolg zu erwarten wäre. Zu Recht sah Dr. med. I.________ deshalb im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Kontext keine Indikation zu weiteren medizinischen Tatbestandserhebun- gen (act. II 116/2). Darin ist ebenso wenig eine Verletzung der Untersu- chungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) der Beschwerdegegnerin zu erbli- cken wie im Verzicht Prof. Dr. med. F.________ zusätzliche Fragen beant- worten zu lassen (vgl. Beschwerde S. 8 f. lit. B Ziff. 10 und 12). Dr. med. I.________ war die aktuelle Einschätzung von Prof. Dr. med. F.________ bekannt und sie floss in seine Beurteilung ein (vgl. Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 [in den Prozessakten]). Prof. Dr. med. F.________ äusserte sich zu den relevanten Aspekten in seinem Verlaufsbericht vom 11. Juni 2013 (act. II 112) ausführlich, vermochte jedoch nicht klar zu begründen, ob und weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrer aktuellen Teilzeittätigkeit die zumutbare Arbeitsfähigkeit ausschöpft. Damit verhält es sich nicht anders als mit dem Parteigutachten vom 26. Juli 2010 (act. IIA 70/18-27), welches zwar geeignet war, im Rahmen einer Neuanmeldung eine eingetretene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 13 Veränderung zumindest glaubhaft zu machen, in welchem Prof. Dr. med. F.________ die attestierte Arbeitsunfähigkeit jedoch ebenfalls nicht schlüs- sig begründete und nicht hinterfragte, ob der Beschwerdeführerin nicht ein höheres Arbeitspensum zumutbar wäre (vgl. Entscheid des BGer vom
15. April 2011, 8C_882/2010, E. 5.4). Bei dieser Ausgangslage waren von einer Beantwortung von Zusatzfragen (vgl. act. II 121) keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die Beschwerdegegnerin in An- wendung der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) davon absehen durfte. Ohnehin ist unter beweisrechtlichen Ge- sichtspunkten zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. med. F.________ nicht nur als Parteigutachter (vgl. dazu: BGE 115 V 62, RKUV 1999 U 356 S. 573 E. 3c), sondern auch als behandelnder Arzt fungierte, weshalb der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Haus- und Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353, Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Angesichts der Aussagen von Dr. med. H.________ erübrigten sich auch weitere Erhebungen des psychischen Gesundheitszustandes. Der behan- delnde Psychiater stellte lediglich eine Verdachtsdiagnose (act. II 114/2 Ziff. 1.1), postulierte keine Behandlungsbedürftigkeit (act. II 114/3 Ziff. 1.5) und begründete die Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung mit den somatischen Beinbeschwerden, während er gleichzeitig explizit erklär- te, die affektive Störung habe die Arbeitsfähigkeit unmittelbar nicht wesent- lich tangiert (act. II 114/3 Ziff. 1.7). Entgegen der Argumentation in der Be- schwerde (S. 9 lit. A Ziff. 11) geht Dr. med. H.________ somit aus rein psychiatrischer Optik nicht «klar von einer Beeinträchtigung der Leistungs- fähigkeit von 60% aus». Dr. med. G.________ begründete die von ihm postulierte Arbeitsunfähigkeit aus hausärztlicher Optik mit einem leichten reaktiv depressiven Zustand sowie einem noch asymptomatischen angiologischen Problem (act. IIA 83/1), womit auf dessen Einschätzung von vornherein nicht abgestellt wer- den kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 14 3.6 Als Zwischenergebnis ist nach dem vorstehend Dargelegten festzu- halten, dass tatbestandsmässig zwar als erstellt geltend kann, dass ge- genüber dem Referenzzeitpunkt vom 2. Februar 2010 (act. IIA 44) spätes- tens im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. August 2013 (act. II 117) zusätzliche Befunde vorlagen, mangels Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit darin jedoch keine für den Rentenan- spruch wesentliche Änderung zu erblicken ist. Das im Administrativgutach- ten vom 26. März 2009 (act. IIA 29) formulierte und sowohl vom Verwal- tungsgericht (vgl. act. IIA 70/1-17) als auch vom Bundesgericht (vgl. act. IIA
76) geschützte Zumutbarkeitsprofil hatte somit weiterhin seine Gültigkeit. Anders als nach den Überlegungen im Urteil IV/10/293 vom 27. August 2010 (act. IIA 70/15, E. 6.4), drängte sich aufgrund der aktuellen medizini- schen Aktenlage weder eine psychiatrische noch eine neurologische Be- gutachtung auf. 4. 4.1 Ein Revisionsgrund – und damit ein im Rahmen der Neuanmeldung zu prüfender Umstand (vgl. E. 2.4 hievor) – ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der Invalidität ändert (BGE 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Die Be- schwerdeführerin macht geltend, sie ginge im hypothetischen Gesundheits- fall nunmehr vollzeitlich einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach (vgl. Beschwerde S. 11 lit. B Ziff. 14), womit der Invaliditätsgrad nicht mehr nach der sog. gemischten (BGE 125 V 146 E. 2a S. 150), sondern der allgemei- nen Methode des Einkommensvergleich (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136) zu bemessen wäre. Dieser Statuswechsel wurde jedoch bereits in der Beschwerde vom 5. März 2010 vorgebracht (act. IIA 59/19 lit. B Ziff. 13) und im Urteil IV/10/293 des Verwaltungsgerichts vom 27. Au- gust 2010 thematisiert (act. IIA 70/11 f., E. 6.1), weshalb darin von vorn- herein keine im Vergleich zum Referenzzeitpunkt eingetretene anspruchs- begründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsa- chen (vgl. E. 2.4 hievor) zu erblicken ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 15 4.2 Weil die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, dass in medizinischer Hinsicht keine erhebliche Verschlechterung vorlag, und auch der geltend gemachte Statuswechsel als Revisionsgrund ausser Be- tracht fällt, erübrigte sich eine erneute Haushaltsabklärung an Ort und Stel- le (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) und waren in erwerblicher Hinsicht die Ver- gleichseinkommen nicht anhand der aktuellen Verhältnisse neu zu ermitteln (vgl. Beschwerde S. 10 ff. lit. B Ziff. 13 f.). Damit ist auch nicht von Belang, ob die Beschwerdeführerin im Validitätsfall von einem beruflichen Aufstieg profitiert hätte (vgl. Beschwerde S. 11 lit. B Ziff. 14), wofür gemäss Urteil IV/10/293 des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2010 (act. IIA 70/15, E. 7) bereits im Jahr 2010 nicht genügend konkrete Hinweise vorlagen. Erst wenn tatbestandsmässig festgestanden hätte, dass die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist – was vorliegend nach dem Gesagten indes gerade nicht der Fall ist –, wären diese zusätzlichen erwerblichen Aspekte materiell eingehend zu prüfen gewesen (vgl. E. 2.4 hievor). Nur am Rande sei deshalb darauf hingewie- sen, dass allein der Status einer 100%igen Erwerbstätigkeit und der daraus folgende Einkommensvergleich, mit Blick auf die seitens der Beschwerde- gegnerin ermittelte ungewichtete Einschränkung im Erwerb von rund 21 % (act. II 117/2), nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad geführt hätte. Die angefochtene Verfügung vom 30. August 2013 (act. II 117) ist nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde vom 25. September 2013 als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2014, IV/13/851, Seite 16 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar C.________ z.H. der Beschwerdeführerin IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.