Einspracheentscheid vom 3. September 2013
Sachverhalt
A. Die am 25. März 2009 (Statutendatum) gegründete C.________ GmbH (nachfolgend: Firma) mit Sitz in … betrieb ein …- und …geschäft. B.________ (nachfolgend: Geschäftsführerin bzw. Beschwerdeführerin 2) war als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunter- schrift im Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug, abruf- bar unter zefix.ch, Firmennummer CHE-…). Am 17. August 2011 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet (vgl. SHAB Nr. … vom TT.MM.
2011) und am TT.MM.2011 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (vgl. SHAB Nr. … vom TT.MM.2011 sowie Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit vom Vater der Geschäftsführerin, A.________ (nachfolgend: Vater bzw. Beschwerdeführer 1), unterzeichneter Anmeldung für Arbeitgeber vom
1. Juli 2010 schloss sich die Firma der AKB zur Abrechnung der Lohnbei- träge an (AB 29). In der Folge entrichtete jene die Sozialversicherungsbei- träge verspätet oder gar nicht (AB 20 ff.) bzw. es resultierten Verlustschei- ne (AB 14, 22). Nachdem die Ernst & Young AG am 21. September 2011 eine Arbeitgeberschlusskontrolle für die Zeit vom 1. März 2009 bis 17. Au- gust 2011 durchführte (AB 18) und nach Abschluss des Konkursverfahrens Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 54'333.05 (inkl. Verwal- tungskosten, Mahngebühren, Betreibungs- und Pfändungskosten sowie Verzugszinsen) ausstehend waren, erliess die AKB am 8. März 2013 eine Schadenersatzverfügung, in welcher sie die Ausstände in der genannten Höhe gegenüber der Geschäftsführerin geltend machte; zudem rügte sie eine Meldepflichtverletzung der Firma nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), in- dem diese die erhebliche Lohnsummensteigerung im Jahr 2009 nicht be- reits im Verlauf des betreffenden Jahres gemeldet habe (AB 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 3 B. Die an die Geschäftsführerin adressierte (D.________strasse) eingeschrie- ben versandte Schadenersatzverfügung vom 8. März 2013 wurde von die- ser nicht abgeholt (AB 12), weshalb am 27. März 2013 ein erneuter Ver- sand auf dem normalen Postweg erfolgte (AB 11). Mit Einschreiben vom 24. April 2013 (Postaufgabe: 25. April 2013; Absenderadresse: E.________strasse) bezog sich der Vater auf dieses Schreiben (AB 11) und machte geltend, die Firma gegründet und mittels Vollmacht operativ geleitet zu haben, weshalb die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge ihm in Rechnung zu stellen seien (AB 10). Mangels unterzeichneter Voll- macht antwortete die AKB mit Schreiben vom 3. Mai 2013 direkt der (gemäss Handelsregister ausgewiesenen) Geschäftsführerin und ersuchte diese um eine Stellungnahme darüber, ob mit der Eingabe des Vaters auch eine Einsprache gegen die ihre Person betreffende Schadenersatzverfü- gung bezweckt worden sei; ohne gegenteiligen Bericht sei davon auszuge- hen, dass sie die Festsetzung der Schadenersatzforderung akzeptiere und ihre Interessen selber wahrnehme, andernfalls die Einsprache zwingend ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten habe (AB 9). Die- ses Schreiben konnte weder am 3. Mai 2013 per Einschreiben ("nicht ab- geholt"; AB 9) noch am 29. Mai 2013 auf dem normalen Postweg ("retour an Absender"; AB 8) zugestellt werden. Auch eine Zustellung an den Vater ("nicht abgeholt"; AB 6) und zur Kenntnis an die Geschäftsführerin ("Emp- fänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden"; AB 7) vom 6. Juni 2013 per Einschreiben war nicht erfolgreich. C. Am 3. September 2013 erliess die AKB einen Einsprachentscheid zuhan- den des Vaters dahingehend, dass sie auf dessen mutmassliche Einspra- che vom 24./25. April 2013 (AB 10) mangels Beschwerdelegitimation aus eigenem Recht bzw. mangels Einreichens einer unterzeichneten Vollmacht zur Vertretung der Geschäftsführerin sowie wegen Fehlens eines konkreti- sierten Rechtsbegehrens und einer entsprechenden Begründung nicht ein- trat (AB 3 ff.). Der Versand dieses Einspracheentscheides erfolgte an den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 4 Vater (an die F.________strasse; AB 2, 5) sowie zur Kenntnis an die Ge- schäftsführerin (AB 3 f.) je per Einschreiben und normaler Post, wobei die Post einzig das Einschreiben an den Vater als nicht abgeholt retournierte (AB 2). D. Dagegen erhoben die Geschäftsführerin und der Vater zusammen mit am
25. September 2013 der Post übergebenen Schreiben vom 18. September 2013 Einsprache (richtig: Beschwerde). Ihren Ausführungen zufolge be- zieht sich die Beschwerde auf die Person des Haftpflichtigen und die Höhe der Schadenersatzforderung. Zur Begründung machen sie geltend, der Beschwerdeführer 1 habe gemäss Auskunft eines Treuhänders nach einem früheren Firmenkonkurs keine juristische Person mehr unter seinem Na- men gründen können, weshalb sich die Beschwerdeführerin 2 als Gesell- schafterin und Geschäftsführerin der vorliegend zur Diskussion stehenden Firma betätigt und der Beschwerdeführer 1 gestützt auf eine Vollmacht operativ tätig geworden sei. Deshalb stehe vorliegend der Beschwerdefüh- rer 1 in der Verantwortung. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf ein- zutreten sei. Mit per Einschreiben an den Beschwerdeführer 1 und in Kopie an die Be- schwerdeführerin 2 gerichteten Schreiben vom 23. Oktober 2013 ersuchte der Instruktionsrichter um Mitteilung bis 6. November 2013, ob an der Be- schwerde festgehalten werde und diesfalls um Ausführungen innert glei- cher Frist, weshalb sich die Beschwerdegegnerin mit der Eingabe vom
24. April 2013 (AB 10) im Einspracheentscheid materiell hätte befassen sollen. Am 13. November 2013 ging beim Verwaltungsgericht ein vom 11. Januar 2013 (richtig: 11. November 2013) datiertes und am 12. November 2013 der Post übergebenes Einschreiben der Beschwerdeführer (Absender- adresse beider: D.________strasse) ein. Darin wiederholen sie insbeson-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 5 dere, dass der Beschwerdeführer 1 und nicht die Beschwerdeführerin 2 die vorliegend zur Diskussion stehende Firma betrieben habe, weshalb die Schadenersatzforderung an ersteren zu richten sei.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde wurde sowohl vom Beschwerdeführer 1 als auch von der Beschwerdeführerin 2 unterzeichnet. Es wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführer je in eigenem Namen oder in Vertretung des anderen zur Beschwerde legitimiert sind. So oder anders handelt es sich um den gleichen Gegenstand bzw. die gleiche Thematik, weshalb die je einen der Beschwerdeführer betreffenden Verfahren AHV/2013/844 und AHV/2013/1015 aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126).
E. 1.2 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide; die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht am Wohnsitz bzw. Sitz des Arbeit- gebers (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; SR 831.10). Die vor- liegend zur Diskussion stehende Firma hatte Sitz im Kanton Bern; auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Ferner wurde die Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 6
E. 1.3 Nach Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Dar- stellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze – sachbe- zogene – Begründung enthalten. Beschwerden gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhande- nen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337). Da auf die Beschwerde aus nachstehenden Überlegungen ohnehin nicht einzutreten ist, kann offen bleiben, ob die ge- gen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde, die sich im Wesentlichen bloss mit der materiellen Seite des Streitfalles befasst, dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung überhaupt genügt.
E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Septem- ber 2013 (AB 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerde- gegnerin auf eine Einsprache des Beschwerdeführers 1 vom 24. April 2013 (AB 10) gegen eine die Beschwerdeführerin 2 betreffende Schadenersatz- verfügung vom 8. März 2013 (AB 12) zu Recht nicht eingetreten ist, denn die materielle Beurteilung des besagten Begehrens gehört nicht zum An- fechtungsgegenstand, so dass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutre- ten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164).
E. 1.5 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 S. 122; ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, wel- che die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, währenddem der be- schwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde obliegt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1). Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Kassenverfügung erheblich sind, gilt der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den übli- chen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Dies gilt auch bei Versand mit A-Post (ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Der Nachweis für die Zustellung kann jedoch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 9 aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1).
E. 2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
11. September 2002 (ATSV; SR 830.11) müssen gegen Verfügungen erhobene Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt eine Einsprache diesen Anforderungen nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV; vgl. AB 6 und 9). Soweit die Beschwerdegegnerin annimmt, die Einsprache (AB 10) enthalte kein Begehren und sei nicht genügend begründet (vgl. insb. AB 9), ist ihr entgegenzuhalten, dass aus dem Schreiben vom 24. April 2013 (AB 10) immerhin hervorgeht, dass der Vater zumindest sinngemäss die grundsätz- liche Haftung seiner Tochter bestritt, da diese mit der Geschäftsführung der konkursiten Firma überhaupt nichts zu tun gehabt habe, und verlangte, es sei davon abzusehen, von seiner Tochter Schadenersatz zu fordern. Der Beschwerdeführer 1 bringt somit seinen Anfechtungswillen gegenüber der Schadenersatzverfügung (AB 11 f.) zum Ausdruck und die Eingabe enthält eine für eine Laieneingabe ausreichende Begründung (vgl. ZAK 1988 S. 459 E. 3a mit Hinweisen; BGE 116 V 353 E. 2b S. 356 und 117 Ia 126 E. 5c und d S. 131 f.). Von daher hätte entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin auf die Einsprache eingetreten werden müssen.
E. 2.2 Die sowohl vom Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdefüh- rerin 2 unterzeichnete Beschwerde vom 18. September 2013 richtet sich gegen den auf der Verfügung vom 8. März 2013 (AB 12) basierenden Ein- spracheentscheid vom 3. September 2013 (AB 2 ff.). Die von der Be- schwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin 2 am 8. März 2013 erlassene und eingeschrieben versandte Schadenersatzverfügung konnte dieser nicht zugestellt werden, da sie diese nicht abgeholt hatte (AB 12). Diese Verfügung wurde ihr am 27. März 2013 auf normalem Postweg
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 8 nochmals zugesandt (AB 11). In diesem Zusammenhang erhielt sie Kennt- nis von der Verfügung, andernfalls sie ihren Vater nicht hätte darüber in- formieren und dieser alsdann nicht hätte Einsprache dagegen erheben können (vgl. AB 10).
E. 2.2.1 Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeit- punkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post- stelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). Eine uneingeschriebene Post- sendung gilt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie in den Briefkas- ten oder das Postfach des Adressaten gelegt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Empfangsperson sie persönlich erhalten oder sogar davon tatsächlich Kenntnis genommen hat (BGE 109 Ia 15 E. 4 S. 18, 97 V 120 E.
E. 2.2.2 Da gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 (in der Be- schwerde) sowie des Beschwerdeführers 1 (in der Einsprache; AB 10) und indiziert durch die Auflage einer – zwar nicht unterzeichneten – Vollmacht an den Beschwerdeführer 1 "zur Vertretung der Gesellschaft in allen Be- langen" vom 4. April 2009 (AB 10/3) sowie aufgrund der entsprechend ein- zig von diesem unterzeichneten Geschäftsdokumente (Anmeldung für Ar- beitgeber: AB 29/1; Lohnbescheinigung und Abrechnung der Kinderzula- gen: AB 18/4) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin 2 für die Firma nie operativ tätig war, musste sie mit der Zustellung einer Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres rechnen. Entsprechend muss sie die an ihre Adresse versuchte Zustellung per Einschreiben (AB 12) nicht als erfolgt gelten las- sen (vgl. E. 2.2.1 erster Abschnitt hiervor). Wie in E. 2.2 hiervor erwähnt, erhielt die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der nochmaligen Zustellung mit normaler Post vom 27. März 2013 (AB 11) Kenntnis von der Verfügung. Entsprechend begann die 30-tägige Einspra- chefrist erst Ende März 2013 zu laufen, spätestens jedoch am 24. April 2013 (Zustellungsbeweis spätestens per diesem Datum durch Einspra- cheerhebung; AB 10), und lief spätestens Ende Mai 2013 ab.
E. 2.3 Innert dieser Einsprachefrist erhob der Beschwerdeführer 1 mit Postaufgabe am 25. April 2013 rechtzeitig Einsprache (AB 10) und später auch Beschwerde.
E. 2.3.1 Art. 52 ATSG regelt die (verwaltungsrechtliche) Einsprache und Art. 59 ATSG die (verwaltungsgerichtliche) Beschwerdelegitimation. Wer befugt ist, eine Verfügung mit Einsprache anzufechten, ergibt sich nicht aus Art. 52 ATSG, sondern aus der sinngemässen Anwendung von Art. 59 ATSG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Es ist also die Legi- timation im Einspracheverfahren weder weiter noch enger als diejenige im anschliessenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 298 E. 2 S. 299).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 10 Neben der versicherten Person kommen insbesondere auch andere Versi- cherungsträger infrage, wobei hier ins Gewicht fällt, dass diesen die mass- gebende Verfügung gegebenenfalls direkt zuzustellen ist (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes prakti- sche oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffe- ne Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gut- heissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm ge- schützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Diesem Erforder- nis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfü- gungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerde- führer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a aa S. 82). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde aus- zuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist (SVR 2000 IV Nr. 14 S. 42 E. 2b). Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, wel- ches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in An- spruch nehmen kann (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 S. 192).
E. 2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer 1 aus eigenem Recht Einsprache und Beschwerde erhoben hat, fehlt es ihm nach dem in E. 2.3.1 hiervor Ausge- führten am schutzwürdigen Interesse, um die an die Beschwerdegegnerin 2 gerichtete Schadenersatzverfügung (AB 11 f.) bzw. den entsprechenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 11 Einspracheentscheid (AB 2 ff.) selbstständig anzufechten. Insbesondere vermag er keinen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder ander- weitiger Natur zu nennen, welchen die angefochtene und einzig die Be- schwerdegegnerin 2 verpflichtende Verfügung für ihn mit sich bringt. Soweit er als faktisches Organ bzw. eigentlicher Geschäftsführer (vgl. AB 10) der konkursiten Firma durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zugefügt hat und deshalb solidarisch (mit der Beschwerdeführerin 2) auf Schadenersatz belangt wer- den könnte (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG, bis 31. Dezember 2011 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG; ebenso Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2], in Kraft seit
1. Januar 2009; BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15, 114 V 213), ist darauf hinzuweisen, dass die solidarische Haftung es der Ausgleichskasse erlaubt, gegen alle oder allenfalls nur einen Einzelnen vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214) und eine Haftungsbeschränkung zugunsten eines Organs wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen nur in speziellen Aus- nahmefällen eintritt (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E. 4.2.2). Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers 1 aus eigenem Recht eingetreten; entsprechend kann denn auch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden. Daran ändert nichts, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 AHVV die Eltern zur Gel- tendmachung des Anspruchs auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung befugt sind, denn diese Bestimmung begründet die Legitimation, einen streitigen Anspruch im Einspracheverfahren selbstständig zu verfolgen, einzig für den Leistungs-, nicht aber den Beitragsbereich der AHV (vgl. BGE 138 V 292).
E. 2.3.3 Der Beschwerdeführer 1 hat die Einsprache vom 24. April 2013 of- fensichtlich auch als Vertreter seiner Tochter, der Beschwerdeführerin 2, erhoben. Wie erwähnt (E. 2.2.2 hiervor), war die zusammen mit der Ein- sprache vom 24. April 2013 (AB 10) eingereichte Vollmacht nicht unter- zeichnet. Nach Art. 37 Abs. 2 ATSG ist die Vorlage einer schriftlichen Ver- tretungsvollmacht im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 12 nicht zwingend. Indessen lässt sich nicht beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens und ent- sprechend der aktuellen Verwaltungspraxis (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 37 N. 12) unter den gegebenen Umständen auf der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht bestand. Dabei hat die Auf- forderung zur Beibringung einer Vollmacht grundsätzlich sowohl an die als Vertreterin auftretende Person wie auch an die Partei zu erfolgen (UELI KIESER, a.a.O.). Die Aufforderung vom 6. Juni 2013 an den Beschwerde- führer 1, bis 24. Juni 2013 eine Vollmacht einzureichen (AB 6), blieb unbe- nutzt. Zwar konnte die eingeschrieben versandte Aufforderung dem Be- schwerdeführer 1 nicht zugestellt werden; dieser hatte aber wegen seiner Einsprache (AB 10) die Zustellung eines behördlichen Aktes zu erwarten, weshalb er die an der bisherigen Adresse versuchte Zustellung als erfolgt gelten lassen muss (vgl. E. 2.2.1 erster Abschnitt hiervor). Gleiches gilt in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2, denn diese erhielt spätestens am
24. April 2013 Kenntnis (vgl. E. 2.2 hiervor) von der Verfügung vom 8. März 2013 (AB 11), weshalb auch sie die an ihre Adresse versuchte Zustellung des Schreibens vom 3. Mai 2013 (AB 9) als erfolgt gelten lassen muss.
E. 2.3.4 Die Beschwerdegegnerin ist deshalb auf die Einsprache des Be- schwerdeführers 1 vom 24. April 2013 (AB 10), auch soweit sie in Vertre- tung der Beschwerdeführerin 2 erhoben werden sollte, wegen nicht recht- zeitiger Bevollmächtigung zu Recht nicht eingetreten.
E. 2.4 Innert der Einsprachefrist (vgl. E. 2.2.2 hiervor) erhob die Be- schwerdeführerin 2 selber keine Einsprache, gestützt auf den Einspra- cheentscheid (AB 2 ff.) dann aber Beschwerde. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Rechtssuchende, ausser wenn er unverschuldeterweise (v.a. we- gen unterbliebener Eröffnung) nicht Gelegenheit hatte, sich von Anfang an als Partei zu beteiligen, nicht zuwarten und sich erst in das Rechtsmittelver- fahren einschalten kann (BGE 108 Ib 92 E. 3a bb S. 94). Da vorliegend der Beschwerdeführerin 2 die Schadenersatzverfügung (AB 9) doch noch zu- gestellt werden konnte (vgl. E. 2.2.2 hiervor), setzt die Befugnis, dem kan- tonalen Versicherungsgericht eine Beschwerde einzureichen, deren Teil- nahme am vorinstanzlichen Verfahren als Voraussetzung der Rechtsmittel- legitimation voraus, was vorliegend unterblieben ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 13
E. 3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Legitimation des Beschwerdeführers 1 zur Anfechtung der Schadenersatzverfügung vom
E. 8 März 2013 (AB 12) zu Recht verneint und ist auf dessen Einsprache (AB 10) nicht eingetreten. Ebenso ist im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren die Legitimation der Beschwerdeführerin 2 zu verneinen. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG) Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigun- gen zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 844 AHV und 200 13 1015 AHV (2) SCJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. März 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen C.________ GmbH in Liquidation betreffend Einspracheentscheid vom 3. September 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 2 Sachverhalt: A. Die am 25. März 2009 (Statutendatum) gegründete C.________ GmbH (nachfolgend: Firma) mit Sitz in … betrieb ein …- und …geschäft. B.________ (nachfolgend: Geschäftsführerin bzw. Beschwerdeführerin 2) war als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunter- schrift im Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug, abruf- bar unter zefix.ch, Firmennummer CHE-…). Am 17. August 2011 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet (vgl. SHAB Nr. … vom TT.MM.
2011) und am TT.MM.2011 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (vgl. SHAB Nr. … vom TT.MM.2011 sowie Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit vom Vater der Geschäftsführerin, A.________ (nachfolgend: Vater bzw. Beschwerdeführer 1), unterzeichneter Anmeldung für Arbeitgeber vom
1. Juli 2010 schloss sich die Firma der AKB zur Abrechnung der Lohnbei- träge an (AB 29). In der Folge entrichtete jene die Sozialversicherungsbei- träge verspätet oder gar nicht (AB 20 ff.) bzw. es resultierten Verlustschei- ne (AB 14, 22). Nachdem die Ernst & Young AG am 21. September 2011 eine Arbeitgeberschlusskontrolle für die Zeit vom 1. März 2009 bis 17. Au- gust 2011 durchführte (AB 18) und nach Abschluss des Konkursverfahrens Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 54'333.05 (inkl. Verwal- tungskosten, Mahngebühren, Betreibungs- und Pfändungskosten sowie Verzugszinsen) ausstehend waren, erliess die AKB am 8. März 2013 eine Schadenersatzverfügung, in welcher sie die Ausstände in der genannten Höhe gegenüber der Geschäftsführerin geltend machte; zudem rügte sie eine Meldepflichtverletzung der Firma nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), in- dem diese die erhebliche Lohnsummensteigerung im Jahr 2009 nicht be- reits im Verlauf des betreffenden Jahres gemeldet habe (AB 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 3 B. Die an die Geschäftsführerin adressierte (D.________strasse) eingeschrie- ben versandte Schadenersatzverfügung vom 8. März 2013 wurde von die- ser nicht abgeholt (AB 12), weshalb am 27. März 2013 ein erneuter Ver- sand auf dem normalen Postweg erfolgte (AB 11). Mit Einschreiben vom 24. April 2013 (Postaufgabe: 25. April 2013; Absenderadresse: E.________strasse) bezog sich der Vater auf dieses Schreiben (AB 11) und machte geltend, die Firma gegründet und mittels Vollmacht operativ geleitet zu haben, weshalb die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge ihm in Rechnung zu stellen seien (AB 10). Mangels unterzeichneter Voll- macht antwortete die AKB mit Schreiben vom 3. Mai 2013 direkt der (gemäss Handelsregister ausgewiesenen) Geschäftsführerin und ersuchte diese um eine Stellungnahme darüber, ob mit der Eingabe des Vaters auch eine Einsprache gegen die ihre Person betreffende Schadenersatzverfü- gung bezweckt worden sei; ohne gegenteiligen Bericht sei davon auszuge- hen, dass sie die Festsetzung der Schadenersatzforderung akzeptiere und ihre Interessen selber wahrnehme, andernfalls die Einsprache zwingend ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten habe (AB 9). Die- ses Schreiben konnte weder am 3. Mai 2013 per Einschreiben ("nicht ab- geholt"; AB 9) noch am 29. Mai 2013 auf dem normalen Postweg ("retour an Absender"; AB 8) zugestellt werden. Auch eine Zustellung an den Vater ("nicht abgeholt"; AB 6) und zur Kenntnis an die Geschäftsführerin ("Emp- fänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden"; AB 7) vom 6. Juni 2013 per Einschreiben war nicht erfolgreich. C. Am 3. September 2013 erliess die AKB einen Einsprachentscheid zuhan- den des Vaters dahingehend, dass sie auf dessen mutmassliche Einspra- che vom 24./25. April 2013 (AB 10) mangels Beschwerdelegitimation aus eigenem Recht bzw. mangels Einreichens einer unterzeichneten Vollmacht zur Vertretung der Geschäftsführerin sowie wegen Fehlens eines konkreti- sierten Rechtsbegehrens und einer entsprechenden Begründung nicht ein- trat (AB 3 ff.). Der Versand dieses Einspracheentscheides erfolgte an den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 4 Vater (an die F.________strasse; AB 2, 5) sowie zur Kenntnis an die Ge- schäftsführerin (AB 3 f.) je per Einschreiben und normaler Post, wobei die Post einzig das Einschreiben an den Vater als nicht abgeholt retournierte (AB 2). D. Dagegen erhoben die Geschäftsführerin und der Vater zusammen mit am
25. September 2013 der Post übergebenen Schreiben vom 18. September 2013 Einsprache (richtig: Beschwerde). Ihren Ausführungen zufolge be- zieht sich die Beschwerde auf die Person des Haftpflichtigen und die Höhe der Schadenersatzforderung. Zur Begründung machen sie geltend, der Beschwerdeführer 1 habe gemäss Auskunft eines Treuhänders nach einem früheren Firmenkonkurs keine juristische Person mehr unter seinem Na- men gründen können, weshalb sich die Beschwerdeführerin 2 als Gesell- schafterin und Geschäftsführerin der vorliegend zur Diskussion stehenden Firma betätigt und der Beschwerdeführer 1 gestützt auf eine Vollmacht operativ tätig geworden sei. Deshalb stehe vorliegend der Beschwerdefüh- rer 1 in der Verantwortung. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf ein- zutreten sei. Mit per Einschreiben an den Beschwerdeführer 1 und in Kopie an die Be- schwerdeführerin 2 gerichteten Schreiben vom 23. Oktober 2013 ersuchte der Instruktionsrichter um Mitteilung bis 6. November 2013, ob an der Be- schwerde festgehalten werde und diesfalls um Ausführungen innert glei- cher Frist, weshalb sich die Beschwerdegegnerin mit der Eingabe vom
24. April 2013 (AB 10) im Einspracheentscheid materiell hätte befassen sollen. Am 13. November 2013 ging beim Verwaltungsgericht ein vom 11. Januar 2013 (richtig: 11. November 2013) datiertes und am 12. November 2013 der Post übergebenes Einschreiben der Beschwerdeführer (Absender- adresse beider: D.________strasse) ein. Darin wiederholen sie insbeson-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 5 dere, dass der Beschwerdeführer 1 und nicht die Beschwerdeführerin 2 die vorliegend zur Diskussion stehende Firma betrieben habe, weshalb die Schadenersatzforderung an ersteren zu richten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerde wurde sowohl vom Beschwerdeführer 1 als auch von der Beschwerdeführerin 2 unterzeichnet. Es wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführer je in eigenem Namen oder in Vertretung des anderen zur Beschwerde legitimiert sind. So oder anders handelt es sich um den gleichen Gegenstand bzw. die gleiche Thematik, weshalb die je einen der Beschwerdeführer betreffenden Verfahren AHV/2013/844 und AHV/2013/1015 aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126). 1.2 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide; die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht am Wohnsitz bzw. Sitz des Arbeit- gebers (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; SR 831.10). Die vor- liegend zur Diskussion stehende Firma hatte Sitz im Kanton Bern; auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Ferner wurde die Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 6 1.3 Nach Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Dar- stellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze – sachbe- zogene – Begründung enthalten. Beschwerden gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhande- nen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337). Da auf die Beschwerde aus nachstehenden Überlegungen ohnehin nicht einzutreten ist, kann offen bleiben, ob die ge- gen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde, die sich im Wesentlichen bloss mit der materiellen Seite des Streitfalles befasst, dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung überhaupt genügt. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Septem- ber 2013 (AB 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerde- gegnerin auf eine Einsprache des Beschwerdeführers 1 vom 24. April 2013 (AB 10) gegen eine die Beschwerdeführerin 2 betreffende Schadenersatz- verfügung vom 8. März 2013 (AB 12) zu Recht nicht eingetreten ist, denn die materielle Beurteilung des besagten Begehrens gehört nicht zum An- fechtungsgegenstand, so dass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutre- ten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). 1.5 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Die Beschwerdegegnerin trat vorliegend auf eine Einsprache des Be- schwerdeführers 1 vom 24. April 2013 (AB 10) gegen eine die Beschwerde- führerin 2 betreffende Schadenersatzverfügung vom 8. März 2013 (AB 12) nicht ein mit der Begründung, er selber sei durch diese Schadenersatzver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 7 fügung nicht berührt und deshalb auch nicht zur Einsprache legitimiert, wei- ter sei er mangels Nachreichung einer unterzeichneten Vertretungsvoll- macht auch nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin 2 anzusehen, und schliesslich habe die Einsprache weder ein konkretisiertes Rechtsbegehren noch eine entsprechende Begründung enthalten (AB 2 ff.). 2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
11. September 2002 (ATSV; SR 830.11) müssen gegen Verfügungen erhobene Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt eine Einsprache diesen Anforderungen nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV; vgl. AB 6 und 9). Soweit die Beschwerdegegnerin annimmt, die Einsprache (AB 10) enthalte kein Begehren und sei nicht genügend begründet (vgl. insb. AB 9), ist ihr entgegenzuhalten, dass aus dem Schreiben vom 24. April 2013 (AB 10) immerhin hervorgeht, dass der Vater zumindest sinngemäss die grundsätz- liche Haftung seiner Tochter bestritt, da diese mit der Geschäftsführung der konkursiten Firma überhaupt nichts zu tun gehabt habe, und verlangte, es sei davon abzusehen, von seiner Tochter Schadenersatz zu fordern. Der Beschwerdeführer 1 bringt somit seinen Anfechtungswillen gegenüber der Schadenersatzverfügung (AB 11 f.) zum Ausdruck und die Eingabe enthält eine für eine Laieneingabe ausreichende Begründung (vgl. ZAK 1988 S. 459 E. 3a mit Hinweisen; BGE 116 V 353 E. 2b S. 356 und 117 Ia 126 E. 5c und d S. 131 f.). Von daher hätte entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin auf die Einsprache eingetreten werden müssen. 2.2 Die sowohl vom Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdefüh- rerin 2 unterzeichnete Beschwerde vom 18. September 2013 richtet sich gegen den auf der Verfügung vom 8. März 2013 (AB 12) basierenden Ein- spracheentscheid vom 3. September 2013 (AB 2 ff.). Die von der Be- schwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin 2 am 8. März 2013 erlassene und eingeschrieben versandte Schadenersatzverfügung konnte dieser nicht zugestellt werden, da sie diese nicht abgeholt hatte (AB 12). Diese Verfügung wurde ihr am 27. März 2013 auf normalem Postweg
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 8 nochmals zugesandt (AB 11). In diesem Zusammenhang erhielt sie Kennt- nis von der Verfügung, andernfalls sie ihren Vater nicht hätte darüber in- formieren und dieser alsdann nicht hätte Einsprache dagegen erheben können (vgl. AB 10). 2.2.1 Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeit- punkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post- stelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). Eine uneingeschriebene Post- sendung gilt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie in den Briefkas- ten oder das Postfach des Adressaten gelegt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Empfangsperson sie persönlich erhalten oder sogar davon tatsächlich Kenntnis genommen hat (BGE 109 Ia 15 E. 4 S. 18, 97 V 120 E. 2 S. 122; ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, wel- che die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, währenddem der be- schwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde obliegt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1). Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Kassenverfügung erheblich sind, gilt der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den übli- chen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Dies gilt auch bei Versand mit A-Post (ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Der Nachweis für die Zustellung kann jedoch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 9 aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). 2.2.2 Da gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 (in der Be- schwerde) sowie des Beschwerdeführers 1 (in der Einsprache; AB 10) und indiziert durch die Auflage einer – zwar nicht unterzeichneten – Vollmacht an den Beschwerdeführer 1 "zur Vertretung der Gesellschaft in allen Be- langen" vom 4. April 2009 (AB 10/3) sowie aufgrund der entsprechend ein- zig von diesem unterzeichneten Geschäftsdokumente (Anmeldung für Ar- beitgeber: AB 29/1; Lohnbescheinigung und Abrechnung der Kinderzula- gen: AB 18/4) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin 2 für die Firma nie operativ tätig war, musste sie mit der Zustellung einer Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres rechnen. Entsprechend muss sie die an ihre Adresse versuchte Zustellung per Einschreiben (AB 12) nicht als erfolgt gelten las- sen (vgl. E. 2.2.1 erster Abschnitt hiervor). Wie in E. 2.2 hiervor erwähnt, erhielt die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der nochmaligen Zustellung mit normaler Post vom 27. März 2013 (AB 11) Kenntnis von der Verfügung. Entsprechend begann die 30-tägige Einspra- chefrist erst Ende März 2013 zu laufen, spätestens jedoch am 24. April 2013 (Zustellungsbeweis spätestens per diesem Datum durch Einspra- cheerhebung; AB 10), und lief spätestens Ende Mai 2013 ab. 2.3 Innert dieser Einsprachefrist erhob der Beschwerdeführer 1 mit Postaufgabe am 25. April 2013 rechtzeitig Einsprache (AB 10) und später auch Beschwerde. 2.3.1 Art. 52 ATSG regelt die (verwaltungsrechtliche) Einsprache und Art. 59 ATSG die (verwaltungsgerichtliche) Beschwerdelegitimation. Wer befugt ist, eine Verfügung mit Einsprache anzufechten, ergibt sich nicht aus Art. 52 ATSG, sondern aus der sinngemässen Anwendung von Art. 59 ATSG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Es ist also die Legi- timation im Einspracheverfahren weder weiter noch enger als diejenige im anschliessenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 298 E. 2 S. 299).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 10 Neben der versicherten Person kommen insbesondere auch andere Versi- cherungsträger infrage, wobei hier ins Gewicht fällt, dass diesen die mass- gebende Verfügung gegebenenfalls direkt zuzustellen ist (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes prakti- sche oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffe- ne Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gut- heissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm ge- schützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Diesem Erforder- nis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfü- gungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerde- führer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a aa S. 82). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde aus- zuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist (SVR 2000 IV Nr. 14 S. 42 E. 2b). Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, wel- ches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in An- spruch nehmen kann (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 S. 192). 2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer 1 aus eigenem Recht Einsprache und Beschwerde erhoben hat, fehlt es ihm nach dem in E. 2.3.1 hiervor Ausge- führten am schutzwürdigen Interesse, um die an die Beschwerdegegnerin 2 gerichtete Schadenersatzverfügung (AB 11 f.) bzw. den entsprechenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 11 Einspracheentscheid (AB 2 ff.) selbstständig anzufechten. Insbesondere vermag er keinen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder ander- weitiger Natur zu nennen, welchen die angefochtene und einzig die Be- schwerdegegnerin 2 verpflichtende Verfügung für ihn mit sich bringt. Soweit er als faktisches Organ bzw. eigentlicher Geschäftsführer (vgl. AB 10) der konkursiten Firma durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zugefügt hat und deshalb solidarisch (mit der Beschwerdeführerin 2) auf Schadenersatz belangt wer- den könnte (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG, bis 31. Dezember 2011 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG; ebenso Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2], in Kraft seit
1. Januar 2009; BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15, 114 V 213), ist darauf hinzuweisen, dass die solidarische Haftung es der Ausgleichskasse erlaubt, gegen alle oder allenfalls nur einen Einzelnen vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214) und eine Haftungsbeschränkung zugunsten eines Organs wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen nur in speziellen Aus- nahmefällen eintritt (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E. 4.2.2). Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers 1 aus eigenem Recht eingetreten; entsprechend kann denn auch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden. Daran ändert nichts, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 AHVV die Eltern zur Gel- tendmachung des Anspruchs auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung befugt sind, denn diese Bestimmung begründet die Legitimation, einen streitigen Anspruch im Einspracheverfahren selbstständig zu verfolgen, einzig für den Leistungs-, nicht aber den Beitragsbereich der AHV (vgl. BGE 138 V 292). 2.3.3 Der Beschwerdeführer 1 hat die Einsprache vom 24. April 2013 of- fensichtlich auch als Vertreter seiner Tochter, der Beschwerdeführerin 2, erhoben. Wie erwähnt (E. 2.2.2 hiervor), war die zusammen mit der Ein- sprache vom 24. April 2013 (AB 10) eingereichte Vollmacht nicht unter- zeichnet. Nach Art. 37 Abs. 2 ATSG ist die Vorlage einer schriftlichen Ver- tretungsvollmacht im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 12 nicht zwingend. Indessen lässt sich nicht beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens und ent- sprechend der aktuellen Verwaltungspraxis (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 37 N. 12) unter den gegebenen Umständen auf der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht bestand. Dabei hat die Auf- forderung zur Beibringung einer Vollmacht grundsätzlich sowohl an die als Vertreterin auftretende Person wie auch an die Partei zu erfolgen (UELI KIESER, a.a.O.). Die Aufforderung vom 6. Juni 2013 an den Beschwerde- führer 1, bis 24. Juni 2013 eine Vollmacht einzureichen (AB 6), blieb unbe- nutzt. Zwar konnte die eingeschrieben versandte Aufforderung dem Be- schwerdeführer 1 nicht zugestellt werden; dieser hatte aber wegen seiner Einsprache (AB 10) die Zustellung eines behördlichen Aktes zu erwarten, weshalb er die an der bisherigen Adresse versuchte Zustellung als erfolgt gelten lassen muss (vgl. E. 2.2.1 erster Abschnitt hiervor). Gleiches gilt in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2, denn diese erhielt spätestens am
24. April 2013 Kenntnis (vgl. E. 2.2 hiervor) von der Verfügung vom 8. März 2013 (AB 11), weshalb auch sie die an ihre Adresse versuchte Zustellung des Schreibens vom 3. Mai 2013 (AB 9) als erfolgt gelten lassen muss. 2.3.4 Die Beschwerdegegnerin ist deshalb auf die Einsprache des Be- schwerdeführers 1 vom 24. April 2013 (AB 10), auch soweit sie in Vertre- tung der Beschwerdeführerin 2 erhoben werden sollte, wegen nicht recht- zeitiger Bevollmächtigung zu Recht nicht eingetreten. 2.4 Innert der Einsprachefrist (vgl. E. 2.2.2 hiervor) erhob die Be- schwerdeführerin 2 selber keine Einsprache, gestützt auf den Einspra- cheentscheid (AB 2 ff.) dann aber Beschwerde. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Rechtssuchende, ausser wenn er unverschuldeterweise (v.a. we- gen unterbliebener Eröffnung) nicht Gelegenheit hatte, sich von Anfang an als Partei zu beteiligen, nicht zuwarten und sich erst in das Rechtsmittelver- fahren einschalten kann (BGE 108 Ib 92 E. 3a bb S. 94). Da vorliegend der Beschwerdeführerin 2 die Schadenersatzverfügung (AB 9) doch noch zu- gestellt werden konnte (vgl. E. 2.2.2 hiervor), setzt die Befugnis, dem kan- tonalen Versicherungsgericht eine Beschwerde einzureichen, deren Teil- nahme am vorinstanzlichen Verfahren als Voraussetzung der Rechtsmittel- legitimation voraus, was vorliegend unterblieben ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 13 3. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Legitimation des Beschwerdeführers 1 zur Anfechtung der Schadenersatzverfügung vom
8. März 2013 (AB 12) zu Recht verneint und ist auf dessen Einsprache (AB 10) nicht eingetreten. Ebenso ist im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren die Legitimation der Beschwerdeführerin 2 zu verneinen. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG) Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigun- gen zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, AHV/13/844, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.