Einspracheentscheid vom 20. August 2013
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Januar 2004 eine Dreiviertelsrente (Dossier der Ausgleichs- kasse Bern [AKB], Antwortbeilage [AB] 2, 37). Im September 2004 meldete er sich bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Mit Verfügung vom 26. April 2005 wurde ihm ab März 2004 EL gewährt (AB 80). Nach Vorliegen von weiteren Unterlagen verfügte die AKB am 4. Mai 2005 eine Korrektur der Höhe des Anspruchs auf EL (AB 94). Nach einem Gesuch um Neufestsetzung der EL im Jahr 2006 (AB 149) lehnte die AKB das Leistungsgesuch ab Februar 2007 ab (AB 155). Im März 2010 stellte der Versicherte ein neues Gesuch um Neufestsetzung der EL (AB 194). Mit Verfügung vom 24. August 2010 gewährte die AKB ab dem 1. März 2010 monatliche EL von Fr. 426.-- (AB 196). Die AKB berech- nete die monatliche EL ab Januar 2011 auf Fr. 462.-- (AB 200), ab Januar 2012 auf Fr. 457.-- (AB 201) und ab Januar 2013 auf Fr. 441.-- (AB 202). B. Mit Eingabe vom 6. März 2013 beantragte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, eine Neuberechnung der EL ohne An- rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und reichte einen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für Juli 2012, Berichte der behandelnden Ärzte und die Mitteilung der IVB vom 4. März 2013, wonach eine erneute MEDAS-Begutachtung erfolge, ein. Weiter machte er geltend, er habe Arbeitsbemühungen getätigt, jedoch ohne Erfolg. Zudem habe sich seine gesundheitliche Situation ganz offensichtlich verschlechtert (AB 206). Am 16. Mai 2013 reichte er einen „Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen“ für März 2013 (AB 208) und am 4. Juni 2013 einen Lebens- lauf, ein Absageschreiben vom 22. April 2013 und Kopien von undatierten Bewerbungsschreiben (AB 209) ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 3 Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 hielt die AKB an der Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens fest. In der Begründung hielt sie fest, die bisher eingereichten Arbeitsbemühungen genügten nicht. Es müssten pro Monat mindestens acht schriftliche Bewerbungen und die entsprechen- den Absagen belegt werden. Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) würden Teilinvaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 60 % mindestens ein Er- werbseinkommen von Fr. 12‘806.-- angerechnet. In der Zwischenzeit sei ein Revisionsverfahren hängig. Sollte dadurch eine höhere IV-Rente resul- tieren, würden die EL rückwirkend neu berechnet. Es werde jedoch keines- falls zum heutigen Zeitpunkt EL ohne Berücksichtigung eines hypotheti- schen Einkommens ausbezahlt (AB 210). Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Juli 2013 Einsprache mit dem An- trag, rückwirkend ab dem 1. März 2013 auf die Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens zu verzichten (AB 211); dazu reichte er Kopien von Bewerbungen ein. Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2013 hielt die AKB an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 12‘480.-- (Stand 2010) bzw. Fr. 12‘806.-- (Stand 2013) fest. Die Ar- beitsbemühungen seien nicht in rechtsgenüglicher Weise ausgewiesen. C. Am 20. September 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde und beantragte das Folgende: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. August 2013 sei aufzuheben. 2.
a) Die Ergänzungsleistung (EL) zur IV sei ab wann rechtens, jedoch spätestens ab März 2013 (Einreichung Gesuch um Neuberechnung) ohne hypothetisches Er- werbseinkommen neu zu berechnen und auszurichten.
b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 4 3. Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, dem unterzeichneten Rechtsanwalt die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und es sei diesem eine Frist von 30 Tagen zur allfälligen Beschwerdeergänzung anzusetzen. 4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Par- teibefragung durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Es sei die Annahme berechtigt, dass dem Beschwerdeführer aus gesund- heitlichen Gründen gar keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei. Er nehme dennoch Arbeitsbemühungen vor; er sei jedoch über 55 Jahre alt, könne bereits seit Jahren auf keine Erfahrungen aus dem Arbeitsleben zurückgrei- fen und verfüge auch über nur ungenügende Deutschkenntnisse. Der Ver- sicherte liess weiter die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Am 1. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Versicherten Unterla- gen bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Am 15. Oktober 2013 erfolgte eine ergänzende Beschwerdebegründung. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2013 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2013 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut unter Beiord- nung von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ als amtlicher Anwalt. Am 23. Dezember 2013 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2014 wurde die öffentliche Schlussverhandlung auf den 9. April 2014 festgesetzt. Mit Eingabe vom 14. März 2014 teilte die AKB mit, dass sie an der Schlussverhandlung vom 9. April 2014 nicht teilnehmen werde. Am 9. April 2014 erfolgte eine öffentliche Schlussverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 5
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. August 2013 (AB 212), mit welchem es die Beschwerdegegnerin abgelehnt hat, bei der Berechnung der EL ab März 2013 auf die Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens zu verzichten. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers und in diesem Zusam- menhang allein die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Unter Berücksichtigung dessen, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 6
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
E. 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchst- betrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70% (lit. c).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was ver- mutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Ge- genteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände gel- tend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeu- tung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeits- fähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 7 welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch per- sönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, sei- ne verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, es sei ihm trotz ausreichender Bemühungen nicht gelungen, eine Anstellung zu finden, weshalb die Vermutung von Art. 14a ELV als widerlegt zu gelten habe. Den Nachweis dafür, dass er objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann er nur dadurch führen, dass er sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463) bzw. im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht, dabei aber keinen Erfolg hat. Dieser Nachweis kann – analog der Situation in der Arbeitslosenversicherung – durch (qualitativ und quantitativ) ausreichende persönliche Arbeitsbemühungen geführt werden (vgl. Rz. 3424.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung; abrufbar auf www.bsv.admin.ch). Bei den Akten liegen diverse Nachweise für Arbeitsbemühungen (AB 206 [für Juli 2012]; AB 208 [für März 2013]; AB 209, 211). Da der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Au- gust 2013 (AB 212) zu beurteilen ist, sind die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 11. September 2013 bezüglich Bewerbungen ab dem 20. August 2013 (AB 215) sowie das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
27. September 2013 (AB 216) nicht zu berücksichtigen. In der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 2.4) weist die Beschwerdegegnerin zu Recht daraufhin, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers nicht im Sinne der Rechtsprechung als intensiv und ernsthaft zu bezeich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 8 nen sind. Bezüglich der Qualität der Bewerbungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer immer denselben Text verwendet, ohne auf die konkreten Anforderungen und/oder Aufgaben der jeweiligen Stelle einzugehen. Die Bewerbungsschreiben sind zudem mehrheitlich undatiert. Ebenso ist zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer bei den potentiellen Arbeitgebern kein vollständiges Bewerbungsdossier mit Arbeitszeugnissen eingereicht hat (vgl. dazu Entscheid vom 18. August 2006, P 2/06, E. 3.2). Im Übrigen hat er lediglich drei Absagen von potentiellen Arbeitgebern im August 2013 nachgewiesen. Es ist weiter unklar, ob der Beschwerdeführer sich auf konkrete offene Stellen beworben hat oder ob es sich um Bewerbungen bei Firmen ohne offene Stellen handelt, bei denen von vornherein mit wenig Erfolg zu rechnen ist. Die Bewerbungen sind auch bezüglich der Quantität ungenügend, denn der Beschwerdeführer hat im Juli 2012 acht (Beilage zu AB 206), im März 2013 sechs (Beilage zu AB 208) und im Juni 2013 sechs (Beilage zu AB 2011) sowie im Juli/August 2013 acht Bewerbungen (AB 213) nachweisen können. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 f.) ist ohne genügende Arbeitsbemühungen nicht nachgewiesen, dass invaliditätsfremde Gründe (Alter, mangelnde Deutschkenntnisse) die Verwertung der verbleibenden Erwerbstätigkeit von vorherein verunmöglichten bzw. dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, ein Einkommen mindestens in der Höhe von Fr. 12‘480.-- (Stand 2010) bzw. Fr. 12‘806.-- (Stand 2013) zu erzielen. Die Vermutung von Art. 14a ELV hat deshalb nicht als widerlegt zu gelten. 3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse sei mittlerweile eine ganze Rente geschuldet und damit die Annahme berechtigt, dass gar keine Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr bestehe. Im vorliegenden Verfahren geht es primär um die Frage der grundsätzlichen Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bildet dagegen die gesundheitliche Entwicklung und deren erwerbliche Auswirkungen Gegenstand des Verfahrens. Sofern sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers wesentlich verändern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 9 sollte, würde dies zu einer neuen Festlegung des Invaliditätsgrades führen; gestützt darauf wäre gegebenenfalls die Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu zu prüfen (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juni 2009, 8C_574/2008, E. 4.2). Eine allfällige rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes ist jedoch von der zuständigen IV-Stelle abzuklären und der Invaliditätsgrad ist von ihr festzusetzen. Es ist denn auch nicht Sache der für die Festsetzung der EL zuständigen Ausgleichskasse, den Invaliditätsgrad zu überprüfen. Die EL- Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205). Im Rahmen einer Revision erfolgt nunmehr eine Überprüfung des Rentenanspruchs durch die zuständige IV-Stelle Bern. Es wurde zu diesem Zweck ein MEDAS-Gutachten vom 3. April 2012 eingeholt. Mit Vorbescheid vom 18. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse die Aufhebung der laufenden Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt. Nach Einwand durch den Beschwerdeführer empfahl der RAD eine erneute Begutachtung. Diese Anordnung verfügte die IVB am 12. April 2013, wobei der Beschwerdefüh- rer hiergegen Beschwerde am 15. Mai 2013 erhoben hat (AB 205). Mit Ur- teil vom 3. März 2014 (IV/2013/401) ist das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ernsthafte Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes, welche die Vermutung von Art. 14a ELV umstossen würden, liegen – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 8) – nach dem Gesagten zur Zeit nicht vor. Es lässt sich des- halb nicht beanstanden, dass die AKB bis zum Abschluss des laufenden Rentenrevisionsverfahrens am bisher gültigen Invaliditätsgrad von 60 % festhalten will. Die AKB hat denn auch ausgeführt, dass – sofern ein höhe- rer Invaliditätsgrad resultieren sollte – allenfalls eine rückwirkende Neube- rechnung der EL gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen werde (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 10 Der Einwand, es werde auch im Bereich der Invalidenversicherung davon ausgegangen, dass vermutungsweise eine Selbsteingliederung in den Ar- beitsmarkt bei fortgeschrittenen Alter oder langem Rentenbezug ohne pro- fessionelle Eingliederungshilfe der IV nicht möglich sei, ist hier unbehelflich. Der Einwand bezieht sich einerseits generell auf die Rechtsprechung ohne Bezug auf den konkreten Fall und andererseits ist die Frage der Eingliede- rung ohnehin im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu klären. Für die Bemessung der Invalidität ist nämlich auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zu- mutbare Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juni 2009, 8C_574/2008, E. 5.3). Die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt somit nicht dazu, dass von der Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen werden kann. Die Höhe des anzurechnenden zumutbaren Einkommens (AB 202, 2012) wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid der AKB vom 20. August 2013 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. 4.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 11 Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. In der angemessenen Kostennote vom 9. April 2014 macht Rechtsanwalt lic. iur. B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2‘817.60 (Aufwand 11,74 Stunden à Fr. 240.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 180.40 und Mehr- wertsteuer von Fr. 239.85 (8 % auf Fr. 2‘998.--), somit Fr. 3‘237.85 geltend. Das amtliche Honorar beträgt damit Fr. 2‘348.-- (11,74 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 180.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 202.30 (8% auf Fr. 2‘528.40), somit insgesamt Fr. 2‘730.70. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘237.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt lic. iur. B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘730.70 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 12 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2014 und Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 9. April 2014) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 9. April 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 13 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. August 2013 sei aufzuheben.
- a) Die Ergänzungsleistung (EL) zur IV sei ab wann rechtens, jedoch spätestens ab März 2013 (Einreichung Gesuch um Neuberechnung) ohne hypothetisches Er- werbseinkommen neu zu berechnen und auszurichten. b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 4
- Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, dem unterzeichneten Rechtsanwalt die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und es sei diesem eine Frist von 30 Tagen zur allfälligen Beschwerdeergänzung anzusetzen.
- Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Par- teibefragung durchzuführen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Es sei die Annahme berechtigt, dass dem Beschwerdeführer aus gesund- heitlichen Gründen gar keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei. Er nehme dennoch Arbeitsbemühungen vor; er sei jedoch über 55 Jahre alt, könne bereits seit Jahren auf keine Erfahrungen aus dem Arbeitsleben zurückgrei- fen und verfüge auch über nur ungenügende Deutschkenntnisse. Der Ver- sicherte liess weiter die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Am 1. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Versicherten Unterla- gen bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Am 15. Oktober 2013 erfolgte eine ergänzende Beschwerdebegründung. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2013 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2013 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut unter Beiord- nung von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ als amtlicher Anwalt. Am 23. Dezember 2013 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2014 wurde die öffentliche Schlussverhandlung auf den 9. April 2014 festgesetzt. Mit Eingabe vom 14. März 2014 teilte die AKB mit, dass sie an der Schlussverhandlung vom 9. April 2014 nicht teilnehmen werde. Am 9. April 2014 erfolgte eine öffentliche Schlussverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 5 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. August 2013 (AB 212), mit welchem es die Beschwerdegegnerin abgelehnt hat, bei der Berechnung der EL ab März 2013 auf die Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens zu verzichten. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers und in diesem Zusam- menhang allein die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Unter Berücksichtigung dessen, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
- Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchst- betrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70% (lit. c). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was ver- mutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Ge- genteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände gel- tend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeu- tung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeits- fähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 7 welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch per- sönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, sei- ne verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2).
- 3.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, es sei ihm trotz ausreichender Bemühungen nicht gelungen, eine Anstellung zu finden, weshalb die Vermutung von Art. 14a ELV als widerlegt zu gelten habe. Den Nachweis dafür, dass er objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann er nur dadurch führen, dass er sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463) bzw. im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht, dabei aber keinen Erfolg hat. Dieser Nachweis kann – analog der Situation in der Arbeitslosenversicherung – durch (qualitativ und quantitativ) ausreichende persönliche Arbeitsbemühungen geführt werden (vgl. Rz. 3424.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung; abrufbar auf www.bsv.admin.ch). Bei den Akten liegen diverse Nachweise für Arbeitsbemühungen (AB 206 [für Juli 2012]; AB 208 [für März 2013]; AB 209, 211). Da der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Au- gust 2013 (AB 212) zu beurteilen ist, sind die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 11. September 2013 bezüglich Bewerbungen ab dem 20. August 2013 (AB 215) sowie das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- September 2013 (AB 216) nicht zu berücksichtigen. In der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 2.4) weist die Beschwerdegegnerin zu Recht daraufhin, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers nicht im Sinne der Rechtsprechung als intensiv und ernsthaft zu bezeich- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 8 nen sind. Bezüglich der Qualität der Bewerbungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer immer denselben Text verwendet, ohne auf die konkreten Anforderungen und/oder Aufgaben der jeweiligen Stelle einzugehen. Die Bewerbungsschreiben sind zudem mehrheitlich undatiert. Ebenso ist zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer bei den potentiellen Arbeitgebern kein vollständiges Bewerbungsdossier mit Arbeitszeugnissen eingereicht hat (vgl. dazu Entscheid vom 18. August 2006, P 2/06, E. 3.2). Im Übrigen hat er lediglich drei Absagen von potentiellen Arbeitgebern im August 2013 nachgewiesen. Es ist weiter unklar, ob der Beschwerdeführer sich auf konkrete offene Stellen beworben hat oder ob es sich um Bewerbungen bei Firmen ohne offene Stellen handelt, bei denen von vornherein mit wenig Erfolg zu rechnen ist. Die Bewerbungen sind auch bezüglich der Quantität ungenügend, denn der Beschwerdeführer hat im Juli 2012 acht (Beilage zu AB 206), im März 2013 sechs (Beilage zu AB 208) und im Juni 2013 sechs (Beilage zu AB 2011) sowie im Juli/August 2013 acht Bewerbungen (AB 213) nachweisen können. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 f.) ist ohne genügende Arbeitsbemühungen nicht nachgewiesen, dass invaliditätsfremde Gründe (Alter, mangelnde Deutschkenntnisse) die Verwertung der verbleibenden Erwerbstätigkeit von vorherein verunmöglichten bzw. dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, ein Einkommen mindestens in der Höhe von Fr. 12‘480.-- (Stand 2010) bzw. Fr. 12‘806.-- (Stand 2013) zu erzielen. Die Vermutung von Art. 14a ELV hat deshalb nicht als widerlegt zu gelten. 3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse sei mittlerweile eine ganze Rente geschuldet und damit die Annahme berechtigt, dass gar keine Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr bestehe. Im vorliegenden Verfahren geht es primär um die Frage der grundsätzlichen Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bildet dagegen die gesundheitliche Entwicklung und deren erwerbliche Auswirkungen Gegenstand des Verfahrens. Sofern sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers wesentlich verändern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 9 sollte, würde dies zu einer neuen Festlegung des Invaliditätsgrades führen; gestützt darauf wäre gegebenenfalls die Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu zu prüfen (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juni 2009, 8C_574/2008, E. 4.2). Eine allfällige rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes ist jedoch von der zuständigen IV-Stelle abzuklären und der Invaliditätsgrad ist von ihr festzusetzen. Es ist denn auch nicht Sache der für die Festsetzung der EL zuständigen Ausgleichskasse, den Invaliditätsgrad zu überprüfen. Die EL- Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205). Im Rahmen einer Revision erfolgt nunmehr eine Überprüfung des Rentenanspruchs durch die zuständige IV-Stelle Bern. Es wurde zu diesem Zweck ein MEDAS-Gutachten vom 3. April 2012 eingeholt. Mit Vorbescheid vom 18. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse die Aufhebung der laufenden Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt. Nach Einwand durch den Beschwerdeführer empfahl der RAD eine erneute Begutachtung. Diese Anordnung verfügte die IVB am 12. April 2013, wobei der Beschwerdefüh- rer hiergegen Beschwerde am 15. Mai 2013 erhoben hat (AB 205). Mit Ur- teil vom 3. März 2014 (IV/2013/401) ist das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ernsthafte Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes, welche die Vermutung von Art. 14a ELV umstossen würden, liegen – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 8) – nach dem Gesagten zur Zeit nicht vor. Es lässt sich des- halb nicht beanstanden, dass die AKB bis zum Abschluss des laufenden Rentenrevisionsverfahrens am bisher gültigen Invaliditätsgrad von 60 % festhalten will. Die AKB hat denn auch ausgeführt, dass – sofern ein höhe- rer Invaliditätsgrad resultieren sollte – allenfalls eine rückwirkende Neube- rechnung der EL gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen werde (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 10 Der Einwand, es werde auch im Bereich der Invalidenversicherung davon ausgegangen, dass vermutungsweise eine Selbsteingliederung in den Ar- beitsmarkt bei fortgeschrittenen Alter oder langem Rentenbezug ohne pro- fessionelle Eingliederungshilfe der IV nicht möglich sei, ist hier unbehelflich. Der Einwand bezieht sich einerseits generell auf die Rechtsprechung ohne Bezug auf den konkreten Fall und andererseits ist die Frage der Eingliede- rung ohnehin im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu klären. Für die Bemessung der Invalidität ist nämlich auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zu- mutbare Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juni 2009, 8C_574/2008, E. 5.3). Die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt somit nicht dazu, dass von der Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen werden kann. Die Höhe des anzurechnenden zumutbaren Einkommens (AB 202, 2012) wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid der AKB vom 20. August 2013 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. 4.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 11 Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. In der angemessenen Kostennote vom 9. April 2014 macht Rechtsanwalt lic. iur. B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2‘817.60 (Aufwand 11,74 Stunden à Fr. 240.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 180.40 und Mehr- wertsteuer von Fr. 239.85 (8 % auf Fr. 2‘998.--), somit Fr. 3‘237.85 geltend. Das amtliche Honorar beträgt damit Fr. 2‘348.-- (11,74 Stunden à Fr. 200.-- ), zuzüglich Auslagen von Fr. 180.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 202.30 (8% auf Fr. 2‘528.40), somit insgesamt Fr. 2‘730.70. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘237.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt lic. iur. B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘730.70 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2014 und Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 9. April 2014) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 9. April 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 13 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 839 EL SCJ/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. April 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. August 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Januar 2004 eine Dreiviertelsrente (Dossier der Ausgleichs- kasse Bern [AKB], Antwortbeilage [AB] 2, 37). Im September 2004 meldete er sich bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Mit Verfügung vom 26. April 2005 wurde ihm ab März 2004 EL gewährt (AB 80). Nach Vorliegen von weiteren Unterlagen verfügte die AKB am 4. Mai 2005 eine Korrektur der Höhe des Anspruchs auf EL (AB 94). Nach einem Gesuch um Neufestsetzung der EL im Jahr 2006 (AB 149) lehnte die AKB das Leistungsgesuch ab Februar 2007 ab (AB 155). Im März 2010 stellte der Versicherte ein neues Gesuch um Neufestsetzung der EL (AB 194). Mit Verfügung vom 24. August 2010 gewährte die AKB ab dem 1. März 2010 monatliche EL von Fr. 426.-- (AB 196). Die AKB berech- nete die monatliche EL ab Januar 2011 auf Fr. 462.-- (AB 200), ab Januar 2012 auf Fr. 457.-- (AB 201) und ab Januar 2013 auf Fr. 441.-- (AB 202). B. Mit Eingabe vom 6. März 2013 beantragte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, eine Neuberechnung der EL ohne An- rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und reichte einen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für Juli 2012, Berichte der behandelnden Ärzte und die Mitteilung der IVB vom 4. März 2013, wonach eine erneute MEDAS-Begutachtung erfolge, ein. Weiter machte er geltend, er habe Arbeitsbemühungen getätigt, jedoch ohne Erfolg. Zudem habe sich seine gesundheitliche Situation ganz offensichtlich verschlechtert (AB 206). Am 16. Mai 2013 reichte er einen „Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen“ für März 2013 (AB 208) und am 4. Juni 2013 einen Lebens- lauf, ein Absageschreiben vom 22. April 2013 und Kopien von undatierten Bewerbungsschreiben (AB 209) ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 3 Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 hielt die AKB an der Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens fest. In der Begründung hielt sie fest, die bisher eingereichten Arbeitsbemühungen genügten nicht. Es müssten pro Monat mindestens acht schriftliche Bewerbungen und die entsprechen- den Absagen belegt werden. Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) würden Teilinvaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 60 % mindestens ein Er- werbseinkommen von Fr. 12‘806.-- angerechnet. In der Zwischenzeit sei ein Revisionsverfahren hängig. Sollte dadurch eine höhere IV-Rente resul- tieren, würden die EL rückwirkend neu berechnet. Es werde jedoch keines- falls zum heutigen Zeitpunkt EL ohne Berücksichtigung eines hypotheti- schen Einkommens ausbezahlt (AB 210). Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Juli 2013 Einsprache mit dem An- trag, rückwirkend ab dem 1. März 2013 auf die Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens zu verzichten (AB 211); dazu reichte er Kopien von Bewerbungen ein. Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2013 hielt die AKB an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 12‘480.-- (Stand 2010) bzw. Fr. 12‘806.-- (Stand 2013) fest. Die Ar- beitsbemühungen seien nicht in rechtsgenüglicher Weise ausgewiesen. C. Am 20. September 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde und beantragte das Folgende: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. August 2013 sei aufzuheben. 2.
a) Die Ergänzungsleistung (EL) zur IV sei ab wann rechtens, jedoch spätestens ab März 2013 (Einreichung Gesuch um Neuberechnung) ohne hypothetisches Er- werbseinkommen neu zu berechnen und auszurichten.
b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 4 3. Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, dem unterzeichneten Rechtsanwalt die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und es sei diesem eine Frist von 30 Tagen zur allfälligen Beschwerdeergänzung anzusetzen. 4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Par- teibefragung durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Es sei die Annahme berechtigt, dass dem Beschwerdeführer aus gesund- heitlichen Gründen gar keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei. Er nehme dennoch Arbeitsbemühungen vor; er sei jedoch über 55 Jahre alt, könne bereits seit Jahren auf keine Erfahrungen aus dem Arbeitsleben zurückgrei- fen und verfüge auch über nur ungenügende Deutschkenntnisse. Der Ver- sicherte liess weiter die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Am 1. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Versicherten Unterla- gen bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Am 15. Oktober 2013 erfolgte eine ergänzende Beschwerdebegründung. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2013 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2013 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut unter Beiord- nung von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ als amtlicher Anwalt. Am 23. Dezember 2013 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2014 wurde die öffentliche Schlussverhandlung auf den 9. April 2014 festgesetzt. Mit Eingabe vom 14. März 2014 teilte die AKB mit, dass sie an der Schlussverhandlung vom 9. April 2014 nicht teilnehmen werde. Am 9. April 2014 erfolgte eine öffentliche Schlussverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. August 2013 (AB 212), mit welchem es die Beschwerdegegnerin abgelehnt hat, bei der Berechnung der EL ab März 2013 auf die Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens zu verzichten. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers und in diesem Zusam- menhang allein die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Unter Berücksichtigung dessen, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchst- betrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70% (lit. c). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was ver- mutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Ge- genteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände gel- tend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeu- tung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeits- fähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 7 welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch per- sönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, sei- ne verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, es sei ihm trotz ausreichender Bemühungen nicht gelungen, eine Anstellung zu finden, weshalb die Vermutung von Art. 14a ELV als widerlegt zu gelten habe. Den Nachweis dafür, dass er objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann er nur dadurch führen, dass er sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463) bzw. im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht, dabei aber keinen Erfolg hat. Dieser Nachweis kann – analog der Situation in der Arbeitslosenversicherung – durch (qualitativ und quantitativ) ausreichende persönliche Arbeitsbemühungen geführt werden (vgl. Rz. 3424.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung; abrufbar auf www.bsv.admin.ch). Bei den Akten liegen diverse Nachweise für Arbeitsbemühungen (AB 206 [für Juli 2012]; AB 208 [für März 2013]; AB 209, 211). Da der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Au- gust 2013 (AB 212) zu beurteilen ist, sind die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 11. September 2013 bezüglich Bewerbungen ab dem 20. August 2013 (AB 215) sowie das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
27. September 2013 (AB 216) nicht zu berücksichtigen. In der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 2.4) weist die Beschwerdegegnerin zu Recht daraufhin, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers nicht im Sinne der Rechtsprechung als intensiv und ernsthaft zu bezeich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 8 nen sind. Bezüglich der Qualität der Bewerbungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer immer denselben Text verwendet, ohne auf die konkreten Anforderungen und/oder Aufgaben der jeweiligen Stelle einzugehen. Die Bewerbungsschreiben sind zudem mehrheitlich undatiert. Ebenso ist zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer bei den potentiellen Arbeitgebern kein vollständiges Bewerbungsdossier mit Arbeitszeugnissen eingereicht hat (vgl. dazu Entscheid vom 18. August 2006, P 2/06, E. 3.2). Im Übrigen hat er lediglich drei Absagen von potentiellen Arbeitgebern im August 2013 nachgewiesen. Es ist weiter unklar, ob der Beschwerdeführer sich auf konkrete offene Stellen beworben hat oder ob es sich um Bewerbungen bei Firmen ohne offene Stellen handelt, bei denen von vornherein mit wenig Erfolg zu rechnen ist. Die Bewerbungen sind auch bezüglich der Quantität ungenügend, denn der Beschwerdeführer hat im Juli 2012 acht (Beilage zu AB 206), im März 2013 sechs (Beilage zu AB 208) und im Juni 2013 sechs (Beilage zu AB 2011) sowie im Juli/August 2013 acht Bewerbungen (AB 213) nachweisen können. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 f.) ist ohne genügende Arbeitsbemühungen nicht nachgewiesen, dass invaliditätsfremde Gründe (Alter, mangelnde Deutschkenntnisse) die Verwertung der verbleibenden Erwerbstätigkeit von vorherein verunmöglichten bzw. dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, ein Einkommen mindestens in der Höhe von Fr. 12‘480.-- (Stand 2010) bzw. Fr. 12‘806.-- (Stand 2013) zu erzielen. Die Vermutung von Art. 14a ELV hat deshalb nicht als widerlegt zu gelten. 3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse sei mittlerweile eine ganze Rente geschuldet und damit die Annahme berechtigt, dass gar keine Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr bestehe. Im vorliegenden Verfahren geht es primär um die Frage der grundsätzlichen Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bildet dagegen die gesundheitliche Entwicklung und deren erwerbliche Auswirkungen Gegenstand des Verfahrens. Sofern sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers wesentlich verändern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 9 sollte, würde dies zu einer neuen Festlegung des Invaliditätsgrades führen; gestützt darauf wäre gegebenenfalls die Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu zu prüfen (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juni 2009, 8C_574/2008, E. 4.2). Eine allfällige rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes ist jedoch von der zuständigen IV-Stelle abzuklären und der Invaliditätsgrad ist von ihr festzusetzen. Es ist denn auch nicht Sache der für die Festsetzung der EL zuständigen Ausgleichskasse, den Invaliditätsgrad zu überprüfen. Die EL- Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205). Im Rahmen einer Revision erfolgt nunmehr eine Überprüfung des Rentenanspruchs durch die zuständige IV-Stelle Bern. Es wurde zu diesem Zweck ein MEDAS-Gutachten vom 3. April 2012 eingeholt. Mit Vorbescheid vom 18. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse die Aufhebung der laufenden Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt. Nach Einwand durch den Beschwerdeführer empfahl der RAD eine erneute Begutachtung. Diese Anordnung verfügte die IVB am 12. April 2013, wobei der Beschwerdefüh- rer hiergegen Beschwerde am 15. Mai 2013 erhoben hat (AB 205). Mit Ur- teil vom 3. März 2014 (IV/2013/401) ist das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ernsthafte Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes, welche die Vermutung von Art. 14a ELV umstossen würden, liegen – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 8) – nach dem Gesagten zur Zeit nicht vor. Es lässt sich des- halb nicht beanstanden, dass die AKB bis zum Abschluss des laufenden Rentenrevisionsverfahrens am bisher gültigen Invaliditätsgrad von 60 % festhalten will. Die AKB hat denn auch ausgeführt, dass – sofern ein höhe- rer Invaliditätsgrad resultieren sollte – allenfalls eine rückwirkende Neube- rechnung der EL gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen werde (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 10 Der Einwand, es werde auch im Bereich der Invalidenversicherung davon ausgegangen, dass vermutungsweise eine Selbsteingliederung in den Ar- beitsmarkt bei fortgeschrittenen Alter oder langem Rentenbezug ohne pro- fessionelle Eingliederungshilfe der IV nicht möglich sei, ist hier unbehelflich. Der Einwand bezieht sich einerseits generell auf die Rechtsprechung ohne Bezug auf den konkreten Fall und andererseits ist die Frage der Eingliede- rung ohnehin im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu klären. Für die Bemessung der Invalidität ist nämlich auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zu- mutbare Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juni 2009, 8C_574/2008, E. 5.3). Die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt somit nicht dazu, dass von der Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen werden kann. Die Höhe des anzurechnenden zumutbaren Einkommens (AB 202, 2012) wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid der AKB vom 20. August 2013 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. 4.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 11 Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. In der angemessenen Kostennote vom 9. April 2014 macht Rechtsanwalt lic. iur. B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2‘817.60 (Aufwand 11,74 Stunden à Fr. 240.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 180.40 und Mehr- wertsteuer von Fr. 239.85 (8 % auf Fr. 2‘998.--), somit Fr. 3‘237.85 geltend. Das amtliche Honorar beträgt damit Fr. 2‘348.-- (11,74 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 180.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 202.30 (8% auf Fr. 2‘528.40), somit insgesamt Fr. 2‘730.70. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘237.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt lic. iur. B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘730.70 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 12 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2014 und Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 9. April 2014) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 9. April 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, EL/13/839, Seite 13 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.