Verfügung vom 22. August 2013
Sachverhalt
A. Im September 2011 meldete sich der 1956 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1, 9). Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab er chronische starke Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schultern, der Arme, des Rü- ckens und der Knie an, welche ihm keine normalen Bewegungsabläufe erlauben würden. Weiter leide er an Kopf- und Gesichtsschmerzen, einem Augenbrennen und einer Sehschwäche links, einer vegetativen Störung des Magendarmtraktes sowie an einer Depression. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten 1975 im Gefängnis begonnen und hätten mit den Jahren zugenommen Er sei über lange Zeit mentaler und physischer Folter ausgesetzt gewesen (AB 9 S. 6). Der Versicherte ist als Flüchtling anerkannt (AB 2). Nachdem die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegeg- nerin) Abklärungen vorgenommen hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom
7. Februar 2012 (AB 24) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus- sicht. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Gesundheitsschaden bereits bei der Einreise in die Schweiz am 9. Juni 2008 bestanden habe. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, Einwand. Nur eine korrekte Beurteilung einzelner Beeinträch- tigungen, ihres Zusammenspiels und ihrer Auswirkungen auf die Erwerbs- fähigkeit könne aufzeigen, ob, in welchem Ausmass und seit wann ein inva- lidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Der blosse Hinweis auf einen Gesundheitsschaden bei der Einreise reiche nicht, um einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente zu verneinen (AB 28). In der Folge beauf- tragte die IV-Stelle die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie FMH, mit einer inter- disziplinären Abklärung (Gutachten vom 1. April 2013, AB 36.1 und 37.1). Zudem holte sie die beim Bundesamt für Migration vorhandenen medizini- schen Akten ein (AB 46).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 3 Mit Verfügung vom 22. August 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh- ren ab. Aufgrund ihrer Abklärungen sei anzunehmen, dass der Versiche- rungsfall vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei, weshalb die versi- cherungsmässigen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Invalidenrente nicht erfüllt seien (AB 47). B. Dagegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Fürsprecherin B.________, am 20. September 2013 Beschwerde mit den Rechtsbegeh- ren, die Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und des Eintritts des Versicherungsfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. August 2013 (AB 47). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Inva- lidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, ein- zeln zu erfüllen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 [SR 831.131.11]).
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Renten- anspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
E. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.
E. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.6 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Die Invalidität bezüglich Rente gilt als ein- getreten, wenn während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG be- standen hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 6 Art. 16 ATSG oder Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG weiterhin besteht (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c S. 298).
E. 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.8 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 7
E. 3 Ob der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise einen Gesundheitsscha- den hatte, der zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% führte, was einen Rentenanspruch mangels Erfüllens der versicherungsmässigen Vor- aussetzungen ausschlösse (vgl. THOMAS ACKERMANN, Versicherungsmäs- sige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs in der Invalidenversiche- rung, in Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtsta- gung 2011, St. Gallen 2012, S. 23 ff.), kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn man das Erfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen beja- hen würde, hätte er mangels Erfüllens der materiellen Voraussetzungen keinen Rentenanspruch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 –
E. 6 hiernach). Da vorliegend somit unabhängig von der Frage des Bestehens der versicherungsmässigen Voraussetzungen abschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden kann, be- steht an der Beantwortung der betreffenden Frage – entgegen der in der Beschwerde S. 5 Ziff. 4 vertretenen Auffassung – kein aktuelles Rechts- schutzinteresse. 4. 4.1 Der somatische Gutachter Dr. med. D.________ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1. April 2013 (AB 36.1) in körperlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit den Vorakten (vgl. AB 11 S. 2 und 9, AB 13 S. 2, AB 15 S. 8 – 10, AB 16 S. 1 sowie AB 18) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ein chronisches Cervikobrachialsyndrom, einen Verdacht auf ein persistierendes leichtes Impingementsyndrom sowie einen Verdacht auf eine persistierende Irritation der Supraspinatussehne an der rechts domi- nanten Schulter, ein chronisches lumbales pseudoradikuläres Schmerzsyn- drom sowie chronische Knieschmerzen beidseits (AB 36.1 S. 23 f.). Auf- grund dieser Beeinträchtigungen seien dem Beschwerdeführer andauern- des Sitzen oder andauerndes Stehen/Gehen nicht zumutbar. Ungünstig seien auch Arbeiten in der Hocke oder auf unebenem Gelände. Das gele- gentliche Heben von Lasten bis 10kg sei ihm zumutbar. Wegen der operier- ten rechten Schulter könne er keine Arbeiten über Schulterhöhe verrichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 8 Solcherart angepasste, wechselbelastende Arbeiten seien dem Beschwer- deführer zu 8.5 Stunden täglich zumutbar. Dabei bestehe als Folge der Schmerzen und der dadurch etwas vermehrten Pausenbedürftigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit von schätzungsweise maximal 10% (AB 36.1 S. 33 Ziff. 7.12 – 7.14 sowie S. 32 Ziff. 7.5). 4.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.________ hielt in seinem Gutachten vom 1. April 2013 (AB 37.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode ohne somati- sches Syndrom (ICD-10: F. 32.00) sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung leichteren Schweregrades (ICD-10: F43.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41) fest (AB 37.1 S. 12). Den Akten könne entnommen werden, dass sich die geklagten Schmerzen nur teilweise hinreichend durch körperliche Störungen erklären liessen. Aus psychiatrischer Sicht würden sich diverse Belastungen nachweisen lassen, die schwerwiegend genug seien, um in einem ursächlichen Zusammen- hang mit den Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich sei insbesondere die langjährige Trennung von der Tochter zu nennen. In diagnostischer Hin- sicht könne unter Berücksichtigung dieser Faktoren von einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen ausgegangen werden. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens lasse sich in- des nicht erkennen. Im Gegenteil leide der Beschwerdeführer unter der aus anderweitigen Gründen bestehenden Kontaktlosigkeit mit seiner Tochter. Eine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität lasse sich zudem nicht diagnostizieren. Der Schweregrad sowohl der posttraumatischen Belas- tungsstörung als auch der Depression sei lediglich als leichtgradig zu beur- teilen. Von einer Therapieresistenz der den Beschwerden zu Grunde lie- genden Konflikte könne zudem nicht ausgegangen werden (AB 37.1 S. 15 f.). Die psychischen Einschränkungen dürften sich gemäss Gutachter in allen Tätigkeiten in etwa gleichem Ausmass auswirken. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei aus psychiatrischer Sicht bei einem zeitlich vollen Ar- beitspensum von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20% aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 9 zugehen, da der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Beschwerden vermehrt Pausen benötige (AB 37.1 S. 16 f.). 4.3 In ihrer gemeinsamen interdisziplinären Beurteilung kamen die Gut- achter in der Folge zum Schluss, dass lediglich körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten gemäss dem im rheumatologischen Gut- achten (AB 36.1) beschriebenen Belastungsprofil zumutbar seien, wobei eine Leistungsverminderung von 20% bestehe. Ein additiver Effekt betref- fend der Leistungsverminderung aus rheumatologischer und psychiatri- scher Sicht bestehe nicht (AB 37.1 S. 19). 5. Die Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ (AB 36.1 und 37.1) erfüllen sämtliche der von der Rechtsprechung an medizinische Ex- pertisen gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.8 hiervor). Sie sind im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersu- chungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis und schlüssiger Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden und sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zu- verlässigkeit der Einschätzungen der Dres. med. D.________ und C.________ sprechen würden, liegen keine vor und werden denn auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde S. 4 Ziff. 2 in fine, wonach die Qualifikation der gewählten Experten für die Be- gutachtung einer Person, die physische und psychische Folter erlebt habe, zu bezweifeln sei, ist festzuhalten, dass für diese Behauptung weder Grün- de angeführt werden, noch ersichtlich sind. Weder fehlt es den Dres. med. D.________ und C.________ an den für die vorliegende Begutachtung notwendigen fachärztlichen Qualifikationen, noch finden sich in den Akten oder in den Gutachten Anhaltspunkte, dass die betreffenden Erlebnisse des Beschwerdeführers von den Gutachtern nicht oder nicht korrekt berücksichtigt worden wären, was entscheidend ist. Die schlüssigen Gut- achten der Dres. med. D.________ und C.________ (AB 36.1 und 37.1)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 10 erbringen somit vollen Beweis (vgl. E. 2.8 hiervor). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Leistungsverminderung von 20% vollständig arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.3 hiervor).
E. 6.1 Frühest möglicher Rentenbeginn ist vorliegend März 2012, da sich der Beschwerdeführer im September 2011 erstmals bei der Invalidenversi- cherung angemeldet hat (AB 1; Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer verfügt über keine angestammte Tätigkeit, so dass für das Valideneinkom- men auf statistische Zahlen abzustellen ist. Massgebend ist dabei TA1, Niveau 4, Total, Männer, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE; diese Zahl spiegelt eine breite Palette möglicher Tätigkeiten wieder. Der gleiche Wert ist für das Invalideneinkommen heranzuziehen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berech- nen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invali- ditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG] vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2).
E. 6.2 Vorliegend beruhen beide Vergleichseinkommen auf statistischen Grössen, weshalb invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Ja- nuar 2009, 8C_42/2008, E. 5), während den behinderungsbedingten Ein- schränkungen mit der anerkannten Leistungsverminderung von 20% (vgl. E. 4.3 hiervor) genügend Rechnung getragen ist. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beträgt nach dem Dargelegten im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns somit 20%. Damit ist erstellt, dass der Be- schwerdeführer unabhängig von der Frage des Erfüllens der versiche- rungsmässigen Voraussetzungen (vgl. E. 3 hiervor) mangels eines renten- begründenden Invaliditätsgrades (vgl. E. 2.4 hiervor) keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist somit abzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 11
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
E. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgelt- lichen Prozessführung – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle- gen.
E. 7.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt- liche Rechtspflege.
E. 7.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
E. 7.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einge- reichten Unterlagen (Beschwerdebeilage [BB] 6 und 7) ist die Prozessbe- dürftigkeit erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Auch war die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren erfüllt. Das Gesuch ist somit gut- zuheissen. Der Beschwerdeführer ist folglich – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 12 zu befreien (Art. 113 VRPG) und ihm ist Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen.
E. 7.4 Gemäss Art. 42 (in der seit 1. Januar 2011 gültigen Fassung) des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Par- teikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwan- des sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschä- digen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Okto- ber 2010 (EAV; BSG 168.711), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die von Fürsprecherin B.________ eingereichte Kostennote vom 5. No- vember 2013 gibt bezüglich Höhe zu keinen Bemerkungen Anlass. Ge- stützt auf diese Kostennote wird der tarifmässige Parteikostenersatz von Fürsprecherin B.________ inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'164.40 (Fr. 2'880.-- Honorar, Fr. 50.-- Auslagen, Fr. 234.40 Mehrwert- steuer) und ihre amtliche Entschädigung auf Fr. 2'646.-- (Fr. 2'400.-- Hono- rar [12h x Fr. 200.--/h], Fr. 50.-- Auslagen, Fr. 196.-- Mehrwertsteuer) fest- gesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Fürsprecherin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Der Be- schwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'164.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecherin B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'646.-- festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
6. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. August 2013 (AB 47). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Inva- lidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, ein- zeln zu erfüllen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 [SR 831.131.11]). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Renten- anspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Die Invalidität bezüglich Rente gilt als ein- getreten, wenn während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG be- standen hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 6 Art. 16 ATSG oder Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG weiterhin besteht (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.8 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 7
- Ob der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise einen Gesundheitsscha- den hatte, der zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% führte, was einen Rentenanspruch mangels Erfüllens der versicherungsmässigen Vor- aussetzungen ausschlösse (vgl. THOMAS ACKERMANN, Versicherungsmäs- sige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs in der Invalidenversiche- rung, in Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtsta- gung 2011, St. Gallen 2012, S. 23 ff.), kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn man das Erfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen beja- hen würde, hätte er mangels Erfüllens der materiellen Voraussetzungen keinen Rentenanspruch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 – 6 hiernach). Da vorliegend somit unabhängig von der Frage des Bestehens der versicherungsmässigen Voraussetzungen abschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden kann, be- steht an der Beantwortung der betreffenden Frage – entgegen der in der Beschwerde S. 5 Ziff. 4 vertretenen Auffassung – kein aktuelles Rechts- schutzinteresse.
- 4.1 Der somatische Gutachter Dr. med. D.________ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1. April 2013 (AB 36.1) in körperlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit den Vorakten (vgl. AB 11 S. 2 und 9, AB 13 S. 2, AB 15 S. 8 – 10, AB 16 S. 1 sowie AB 18) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ein chronisches Cervikobrachialsyndrom, einen Verdacht auf ein persistierendes leichtes Impingementsyndrom sowie einen Verdacht auf eine persistierende Irritation der Supraspinatussehne an der rechts domi- nanten Schulter, ein chronisches lumbales pseudoradikuläres Schmerzsyn- drom sowie chronische Knieschmerzen beidseits (AB 36.1 S. 23 f.). Auf- grund dieser Beeinträchtigungen seien dem Beschwerdeführer andauern- des Sitzen oder andauerndes Stehen/Gehen nicht zumutbar. Ungünstig seien auch Arbeiten in der Hocke oder auf unebenem Gelände. Das gele- gentliche Heben von Lasten bis 10kg sei ihm zumutbar. Wegen der operier- ten rechten Schulter könne er keine Arbeiten über Schulterhöhe verrichten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 8 Solcherart angepasste, wechselbelastende Arbeiten seien dem Beschwer- deführer zu 8.5 Stunden täglich zumutbar. Dabei bestehe als Folge der Schmerzen und der dadurch etwas vermehrten Pausenbedürftigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit von schätzungsweise maximal 10% (AB 36.1 S. 33 Ziff. 7.12 – 7.14 sowie S. 32 Ziff. 7.5). 4.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.________ hielt in seinem Gutachten vom 1. April 2013 (AB 37.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode ohne somati- sches Syndrom (ICD-10: F. 32.00) sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung leichteren Schweregrades (ICD-10: F43.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41) fest (AB 37.1 S. 12). Den Akten könne entnommen werden, dass sich die geklagten Schmerzen nur teilweise hinreichend durch körperliche Störungen erklären liessen. Aus psychiatrischer Sicht würden sich diverse Belastungen nachweisen lassen, die schwerwiegend genug seien, um in einem ursächlichen Zusammen- hang mit den Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich sei insbesondere die langjährige Trennung von der Tochter zu nennen. In diagnostischer Hin- sicht könne unter Berücksichtigung dieser Faktoren von einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen ausgegangen werden. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens lasse sich in- des nicht erkennen. Im Gegenteil leide der Beschwerdeführer unter der aus anderweitigen Gründen bestehenden Kontaktlosigkeit mit seiner Tochter. Eine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität lasse sich zudem nicht diagnostizieren. Der Schweregrad sowohl der posttraumatischen Belas- tungsstörung als auch der Depression sei lediglich als leichtgradig zu beur- teilen. Von einer Therapieresistenz der den Beschwerden zu Grunde lie- genden Konflikte könne zudem nicht ausgegangen werden (AB 37.1 S. 15 f.). Die psychischen Einschränkungen dürften sich gemäss Gutachter in allen Tätigkeiten in etwa gleichem Ausmass auswirken. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei aus psychiatrischer Sicht bei einem zeitlich vollen Ar- beitspensum von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20% aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 9 zugehen, da der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Beschwerden vermehrt Pausen benötige (AB 37.1 S. 16 f.). 4.3 In ihrer gemeinsamen interdisziplinären Beurteilung kamen die Gut- achter in der Folge zum Schluss, dass lediglich körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten gemäss dem im rheumatologischen Gut- achten (AB 36.1) beschriebenen Belastungsprofil zumutbar seien, wobei eine Leistungsverminderung von 20% bestehe. Ein additiver Effekt betref- fend der Leistungsverminderung aus rheumatologischer und psychiatri- scher Sicht bestehe nicht (AB 37.1 S. 19).
- Die Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ (AB 36.1 und 37.1) erfüllen sämtliche der von der Rechtsprechung an medizinische Ex- pertisen gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.8 hiervor). Sie sind im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersu- chungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis und schlüssiger Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden und sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zu- verlässigkeit der Einschätzungen der Dres. med. D.________ und C.________ sprechen würden, liegen keine vor und werden denn auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde S. 4 Ziff. 2 in fine, wonach die Qualifikation der gewählten Experten für die Be- gutachtung einer Person, die physische und psychische Folter erlebt habe, zu bezweifeln sei, ist festzuhalten, dass für diese Behauptung weder Grün- de angeführt werden, noch ersichtlich sind. Weder fehlt es den Dres. med. D.________ und C.________ an den für die vorliegende Begutachtung notwendigen fachärztlichen Qualifikationen, noch finden sich in den Akten oder in den Gutachten Anhaltspunkte, dass die betreffenden Erlebnisse des Beschwerdeführers von den Gutachtern nicht oder nicht korrekt berücksichtigt worden wären, was entscheidend ist. Die schlüssigen Gut- achten der Dres. med. D.________ und C.________ (AB 36.1 und 37.1) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 10 erbringen somit vollen Beweis (vgl. E. 2.8 hiervor). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Leistungsverminderung von 20% vollständig arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.3 hiervor).
- 6.1 Frühest möglicher Rentenbeginn ist vorliegend März 2012, da sich der Beschwerdeführer im September 2011 erstmals bei der Invalidenversi- cherung angemeldet hat (AB 1; Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer verfügt über keine angestammte Tätigkeit, so dass für das Valideneinkom- men auf statistische Zahlen abzustellen ist. Massgebend ist dabei TA1, Niveau 4, Total, Männer, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE; diese Zahl spiegelt eine breite Palette möglicher Tätigkeiten wieder. Der gleiche Wert ist für das Invalideneinkommen heranzuziehen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berech- nen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invali- ditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG] vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). 6.2 Vorliegend beruhen beide Vergleichseinkommen auf statistischen Grössen, weshalb invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Ja- nuar 2009, 8C_42/2008, E. 5), während den behinderungsbedingten Ein- schränkungen mit der anerkannten Leistungsverminderung von 20% (vgl. E. 4.3 hiervor) genügend Rechnung getragen ist. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beträgt nach dem Dargelegten im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns somit 20%. Damit ist erstellt, dass der Be- schwerdeführer unabhängig von der Frage des Erfüllens der versiche- rungsmässigen Voraussetzungen (vgl. E. 3 hiervor) mangels eines renten- begründenden Invaliditätsgrades (vgl. E. 2.4 hiervor) keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist somit abzu- weisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 11
- 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgelt- lichen Prozessführung – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle- gen. 7.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt- liche Rechtspflege. 7.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 7.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einge- reichten Unterlagen (Beschwerdebeilage [BB] 6 und 7) ist die Prozessbe- dürftigkeit erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Auch war die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren erfüllt. Das Gesuch ist somit gut- zuheissen. Der Beschwerdeführer ist folglich – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 12 zu befreien (Art. 113 VRPG) und ihm ist Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 7.4 Gemäss Art. 42 (in der seit 1. Januar 2011 gültigen Fassung) des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Par- teikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwan- des sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschä- digen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Okto- ber 2010 (EAV; BSG 168.711), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die von Fürsprecherin B.________ eingereichte Kostennote vom 5. No- vember 2013 gibt bezüglich Höhe zu keinen Bemerkungen Anlass. Ge- stützt auf diese Kostennote wird der tarifmässige Parteikostenersatz von Fürsprecherin B.________ inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'164.40 (Fr. 2'880.-- Honorar, Fr. 50.-- Auslagen, Fr. 234.40 Mehrwert- steuer) und ihre amtliche Entschädigung auf Fr. 2'646.-- (Fr. 2'400.-- Hono- rar [12h x Fr. 200.--/h], Fr. 50.-- Auslagen, Fr. 196.-- Mehrwertsteuer) fest- gesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Fürsprecherin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Der Be- schwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'164.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecherin B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'646.-- festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 837 IV ACT/PES/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Februar 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. August 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 2 Sachverhalt: A. Im September 2011 meldete sich der 1956 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1, 9). Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab er chronische starke Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schultern, der Arme, des Rü- ckens und der Knie an, welche ihm keine normalen Bewegungsabläufe erlauben würden. Weiter leide er an Kopf- und Gesichtsschmerzen, einem Augenbrennen und einer Sehschwäche links, einer vegetativen Störung des Magendarmtraktes sowie an einer Depression. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten 1975 im Gefängnis begonnen und hätten mit den Jahren zugenommen Er sei über lange Zeit mentaler und physischer Folter ausgesetzt gewesen (AB 9 S. 6). Der Versicherte ist als Flüchtling anerkannt (AB 2). Nachdem die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegeg- nerin) Abklärungen vorgenommen hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom
7. Februar 2012 (AB 24) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus- sicht. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Gesundheitsschaden bereits bei der Einreise in die Schweiz am 9. Juni 2008 bestanden habe. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, Einwand. Nur eine korrekte Beurteilung einzelner Beeinträch- tigungen, ihres Zusammenspiels und ihrer Auswirkungen auf die Erwerbs- fähigkeit könne aufzeigen, ob, in welchem Ausmass und seit wann ein inva- lidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Der blosse Hinweis auf einen Gesundheitsschaden bei der Einreise reiche nicht, um einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente zu verneinen (AB 28). In der Folge beauf- tragte die IV-Stelle die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie FMH, mit einer inter- disziplinären Abklärung (Gutachten vom 1. April 2013, AB 36.1 und 37.1). Zudem holte sie die beim Bundesamt für Migration vorhandenen medizini- schen Akten ein (AB 46).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 3 Mit Verfügung vom 22. August 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh- ren ab. Aufgrund ihrer Abklärungen sei anzunehmen, dass der Versiche- rungsfall vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei, weshalb die versi- cherungsmässigen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Invalidenrente nicht erfüllt seien (AB 47). B. Dagegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Fürsprecherin B.________, am 20. September 2013 Beschwerde mit den Rechtsbegeh- ren, die Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und des Eintritts des Versicherungsfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. August 2013 (AB 47). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Inva- lidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, ein- zeln zu erfüllen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 [SR 831.131.11]). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Renten- anspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Die Invalidität bezüglich Rente gilt als ein- getreten, wenn während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG be- standen hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 6 Art. 16 ATSG oder Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG weiterhin besteht (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.8 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 7 3. Ob der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise einen Gesundheitsscha- den hatte, der zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% führte, was einen Rentenanspruch mangels Erfüllens der versicherungsmässigen Vor- aussetzungen ausschlösse (vgl. THOMAS ACKERMANN, Versicherungsmäs- sige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs in der Invalidenversiche- rung, in Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtsta- gung 2011, St. Gallen 2012, S. 23 ff.), kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn man das Erfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen beja- hen würde, hätte er mangels Erfüllens der materiellen Voraussetzungen keinen Rentenanspruch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 – 6 hiernach). Da vorliegend somit unabhängig von der Frage des Bestehens der versicherungsmässigen Voraussetzungen abschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden kann, be- steht an der Beantwortung der betreffenden Frage – entgegen der in der Beschwerde S. 5 Ziff. 4 vertretenen Auffassung – kein aktuelles Rechts- schutzinteresse. 4. 4.1 Der somatische Gutachter Dr. med. D.________ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1. April 2013 (AB 36.1) in körperlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit den Vorakten (vgl. AB 11 S. 2 und 9, AB 13 S. 2, AB 15 S. 8 – 10, AB 16 S. 1 sowie AB 18) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ein chronisches Cervikobrachialsyndrom, einen Verdacht auf ein persistierendes leichtes Impingementsyndrom sowie einen Verdacht auf eine persistierende Irritation der Supraspinatussehne an der rechts domi- nanten Schulter, ein chronisches lumbales pseudoradikuläres Schmerzsyn- drom sowie chronische Knieschmerzen beidseits (AB 36.1 S. 23 f.). Auf- grund dieser Beeinträchtigungen seien dem Beschwerdeführer andauern- des Sitzen oder andauerndes Stehen/Gehen nicht zumutbar. Ungünstig seien auch Arbeiten in der Hocke oder auf unebenem Gelände. Das gele- gentliche Heben von Lasten bis 10kg sei ihm zumutbar. Wegen der operier- ten rechten Schulter könne er keine Arbeiten über Schulterhöhe verrichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 8 Solcherart angepasste, wechselbelastende Arbeiten seien dem Beschwer- deführer zu 8.5 Stunden täglich zumutbar. Dabei bestehe als Folge der Schmerzen und der dadurch etwas vermehrten Pausenbedürftigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit von schätzungsweise maximal 10% (AB 36.1 S. 33 Ziff. 7.12 – 7.14 sowie S. 32 Ziff. 7.5). 4.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.________ hielt in seinem Gutachten vom 1. April 2013 (AB 37.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode ohne somati- sches Syndrom (ICD-10: F. 32.00) sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung leichteren Schweregrades (ICD-10: F43.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41) fest (AB 37.1 S. 12). Den Akten könne entnommen werden, dass sich die geklagten Schmerzen nur teilweise hinreichend durch körperliche Störungen erklären liessen. Aus psychiatrischer Sicht würden sich diverse Belastungen nachweisen lassen, die schwerwiegend genug seien, um in einem ursächlichen Zusammen- hang mit den Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich sei insbesondere die langjährige Trennung von der Tochter zu nennen. In diagnostischer Hin- sicht könne unter Berücksichtigung dieser Faktoren von einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen ausgegangen werden. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens lasse sich in- des nicht erkennen. Im Gegenteil leide der Beschwerdeführer unter der aus anderweitigen Gründen bestehenden Kontaktlosigkeit mit seiner Tochter. Eine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität lasse sich zudem nicht diagnostizieren. Der Schweregrad sowohl der posttraumatischen Belas- tungsstörung als auch der Depression sei lediglich als leichtgradig zu beur- teilen. Von einer Therapieresistenz der den Beschwerden zu Grunde lie- genden Konflikte könne zudem nicht ausgegangen werden (AB 37.1 S. 15 f.). Die psychischen Einschränkungen dürften sich gemäss Gutachter in allen Tätigkeiten in etwa gleichem Ausmass auswirken. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei aus psychiatrischer Sicht bei einem zeitlich vollen Ar- beitspensum von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20% aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 9 zugehen, da der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Beschwerden vermehrt Pausen benötige (AB 37.1 S. 16 f.). 4.3 In ihrer gemeinsamen interdisziplinären Beurteilung kamen die Gut- achter in der Folge zum Schluss, dass lediglich körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten gemäss dem im rheumatologischen Gut- achten (AB 36.1) beschriebenen Belastungsprofil zumutbar seien, wobei eine Leistungsverminderung von 20% bestehe. Ein additiver Effekt betref- fend der Leistungsverminderung aus rheumatologischer und psychiatri- scher Sicht bestehe nicht (AB 37.1 S. 19). 5. Die Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ (AB 36.1 und 37.1) erfüllen sämtliche der von der Rechtsprechung an medizinische Ex- pertisen gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.8 hiervor). Sie sind im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersu- chungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis und schlüssiger Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden und sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zu- verlässigkeit der Einschätzungen der Dres. med. D.________ und C.________ sprechen würden, liegen keine vor und werden denn auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde S. 4 Ziff. 2 in fine, wonach die Qualifikation der gewählten Experten für die Be- gutachtung einer Person, die physische und psychische Folter erlebt habe, zu bezweifeln sei, ist festzuhalten, dass für diese Behauptung weder Grün- de angeführt werden, noch ersichtlich sind. Weder fehlt es den Dres. med. D.________ und C.________ an den für die vorliegende Begutachtung notwendigen fachärztlichen Qualifikationen, noch finden sich in den Akten oder in den Gutachten Anhaltspunkte, dass die betreffenden Erlebnisse des Beschwerdeführers von den Gutachtern nicht oder nicht korrekt berücksichtigt worden wären, was entscheidend ist. Die schlüssigen Gut- achten der Dres. med. D.________ und C.________ (AB 36.1 und 37.1)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 10 erbringen somit vollen Beweis (vgl. E. 2.8 hiervor). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Leistungsverminderung von 20% vollständig arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.3 hiervor). 6. 6.1 Frühest möglicher Rentenbeginn ist vorliegend März 2012, da sich der Beschwerdeführer im September 2011 erstmals bei der Invalidenversi- cherung angemeldet hat (AB 1; Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer verfügt über keine angestammte Tätigkeit, so dass für das Valideneinkom- men auf statistische Zahlen abzustellen ist. Massgebend ist dabei TA1, Niveau 4, Total, Männer, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE; diese Zahl spiegelt eine breite Palette möglicher Tätigkeiten wieder. Der gleiche Wert ist für das Invalideneinkommen heranzuziehen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berech- nen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invali- ditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG] vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). 6.2 Vorliegend beruhen beide Vergleichseinkommen auf statistischen Grössen, weshalb invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Ja- nuar 2009, 8C_42/2008, E. 5), während den behinderungsbedingten Ein- schränkungen mit der anerkannten Leistungsverminderung von 20% (vgl. E. 4.3 hiervor) genügend Rechnung getragen ist. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beträgt nach dem Dargelegten im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns somit 20%. Damit ist erstellt, dass der Be- schwerdeführer unabhängig von der Frage des Erfüllens der versiche- rungsmässigen Voraussetzungen (vgl. E. 3 hiervor) mangels eines renten- begründenden Invaliditätsgrades (vgl. E. 2.4 hiervor) keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist somit abzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 11 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgelt- lichen Prozessführung – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle- gen. 7.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt- liche Rechtspflege. 7.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 7.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einge- reichten Unterlagen (Beschwerdebeilage [BB] 6 und 7) ist die Prozessbe- dürftigkeit erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Auch war die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren erfüllt. Das Gesuch ist somit gut- zuheissen. Der Beschwerdeführer ist folglich – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 12 zu befreien (Art. 113 VRPG) und ihm ist Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 7.4 Gemäss Art. 42 (in der seit 1. Januar 2011 gültigen Fassung) des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Par- teikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwan- des sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschä- digen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Okto- ber 2010 (EAV; BSG 168.711), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die von Fürsprecherin B.________ eingereichte Kostennote vom 5. No- vember 2013 gibt bezüglich Höhe zu keinen Bemerkungen Anlass. Ge- stützt auf diese Kostennote wird der tarifmässige Parteikostenersatz von Fürsprecherin B.________ inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'164.40 (Fr. 2'880.-- Honorar, Fr. 50.-- Auslagen, Fr. 234.40 Mehrwert- steuer) und ihre amtliche Entschädigung auf Fr. 2'646.-- (Fr. 2'400.-- Hono- rar [12h x Fr. 200.--/h], Fr. 50.-- Auslagen, Fr. 196.-- Mehrwertsteuer) fest- gesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Fürsprecherin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Der Be- schwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/837, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'164.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecherin B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'646.-- festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
6. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.