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200 2013 836

Bern VerwG · 2014-08-18 · Deutsch BE

Verfügung vom 22. August 2013

Sachverhalt

A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Dezember 2001 unter Hinweis auf seit einem Verkehrsunfall vom 23. Juli 1999 bestehende Kopfschmerzen, Ohrendruck, depressive Erschöpfungszustände, Abwesenheit, schnelle Überforderung, Nackenverspannungen, eingeschränkte Mobilität der HWS und grosse Ein- schränkungen der Lebensqualität bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 6). Diese ermittelte nach er- werblichen und medizinischen Abklärungen (AB 4 ff.; insbesondere bidiszi- plinäres [neurologisches und psychiatrisches] Gutachten vom 14. und

19. August 2003, AB 22 f.) unter der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig bzw. zu 30 % im Haushalt beschäf- tigt, einen Invaliditätsgrad von 51% und sprach ihr ab 1. Januar 2003 eine halbe Invalidenrente zu (AB 31). Auf eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 37, 42) trat die IVB mit Einspracheentscheid vom 13. August 2004 nicht ein (AB 46). Diese Rente wurde im Rahmen einer im Jahre 2007 von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision bestätigt (AB 64). B. Ende Juli 2012 teilte die Versicherte mit, aufgrund verminderter Beanspru- chung im Haushalt und in der Familie habe sie (auf Zusehen hin) ihr Ar- beitspensum auf 50% erhöht und besuche die zur Vorbereitung des Lehr- abschlusses … notwendigen Kurse und Lehrgänge in ihrer Freizeit (AB 69 f.). Hierauf leitete die IVB eine neuerliche Rentenrevision von Amtes wegen ein, in deren Rahmen die Versicherte von einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand berichtete (AB 72/2 Ziff. 1.1). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen (AB 71 ff.); insbesondere veranlasste sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 77) eine bidisziplinäre Verlaufsbegutachtung (Expertise vom 25. Januar 2013 [AB 83]) und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 3 richt Haushalt (AB 78, 85) erstellen. Mit Vorbescheid vom 10. April 2013 stellte die IVB aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (70% Erwerb und 30% Haushalt) bemessenen rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 37% die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (AB 86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 87) und Einho- lung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 90) verfügte die IVB am 22. August 2013 wie in Aussicht gestellt und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats – somit per Ende Sep- tember 2013 – auf (AB 91). C. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 20. September 2013 Beschwerde erheben und beantragen, unter Auf- hebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur weiteren Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und gestützt darauf sei über ihren Leistungsanspruch neu zu verfügen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen ausführen, für eine Verbesserung ihres Gesundheits- zustandes fänden sich keine Anhaltspunkte, es sei vielmehr von einem weitgehend unveränderten Befund auszugehen. Voraussetzung für die aufgenommene Ausbildung sei die (auf zwei Jahre befristete) Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 50% gewesen, doch sei offen gelassen worden, ob dieses neue Arbeitsverhältnis auch tatsächlich gelebt werden könne, zumal sie an ihre körperlichen Grenzen stosse und nur dank Verständnis des Arbeitgebers weiterarbeiten könne. Entsprechend würden die psychi- schen Belastungen weiterhin einen Einfluss auf ihre Leistungsfähigkeit ha- ben. Der Unterrichtsbesuch sei optional und wegen der Ausbildung habe sie jetzt schon viele Minusstunden am Arbeitsplatz. Insofern gebe die Aus- bildung nicht eine zusätzliche Leistungsfähigkeit ihrerseits wieder, sondern liege im Rahmen der ihr attestierten maximalen Arbeitsfähigkeit von 50%. Zudem lässt sie die Feststellung des Status von 70% Erwerbstätigkeit und 30% Haushalt rügen. Ohne Behinderung würde sie nämlich einem Vollpen- sum nachgehen, zumal ihr jüngster Sohn von zu Hause weggezogen sei,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 4 sie ihn aber während seines vor kurzem aufgenommenen Studiums finan- ziell unterstütze und auch ihre Altersvorsorge aufstocken möchte. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (AB 91) und die Stellung- nahme des Abklärungsdienstes (AB 90) auf eine ausführliche Stellung- nahme verzichtet. Ergänzend bringt sie vor, identisch gebliebene Diagno- sen würden eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht ausschliessen, was namentlich dann gelte, wenn sich der Schweregrad eines Leidens ver- ringert habe oder es der versicherten Person gelungen sei, sich besser an das Leiden anzupassen.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 5 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. August 2013 (AB 91). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. deren revisionsweise Aufhebung per Ende September 2013.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 6 ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.

E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in wel- chem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu- legen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. ge- mischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150).

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2.6 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 2.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 8 lichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi- dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich geblie- benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisions- grund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wand- lung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Ge- sichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung ei- nes im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwal- tungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313).

E. 2.7.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die an- spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

E. 2.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 9 funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).

E. 2.7.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 3 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhebung. Hier- zu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. Februar 2004 (AB 29, 31/4 f.; beim Einspracheentscheid vom

13. August 2004 [AB 46] handelt es sich um einen blossen Nichteintretens- entscheid) mit demjenigen im Zeitpunkt der hier angefochtenen rentenauf- hebenden Verfügung vom 22. August 2013 (AB 91) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerbli- chen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.7 hiervor). Dass die Beschwer- degegnerin im Jahre 2007 auf eine unveränderte IV-Rente geschlossen hat (AB 64), ist revisionsrechtlich unbeachtlich, erfolgte doch damals keine umfassende Prüfung (vgl. E. 2.7.3 hiervor).

E. 3.1 Die ursprüngliche Verfügung vom 25. Februar 2004 (31/4 f.) stützte sich in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das bidisziplinäre [neurolo- gische und psychiatrische] Gutachten vom 14. und 19. August 2003 (AB 22 f.).

E. 3.1.1 Im neurologischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie FMH, ein mässig ausgeprägtes mittleres sowie leicht bis mässig ausgeprägtes oberes Cervicalsyndrom mit leicht bis mäs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 10 sig ausgeprägten cervicocephalen Beschwerden im Sinne einer Migraine cervicale, eine intermittierende radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik C6 links mit Diskushernie C5/6 sowie engem Spinalkanal und anamnestisch leichte kognitive Störungen bei Zustand nach HWS-Stauchungstrauma sowie milder traumatischer Hirnverletzung im Juli 1999 (AB 22/6 Ziff. 4). Dadurch leide die Beschwerdeführerin vor allem unter sowohl spontan als auch belastungsabhängigen Genick- und Kopfschmerzen, Schulter-Arm- Schmerzen links sowie durch die chronische Schmerzsymptomatik bedingt unter einer vermehrten Ermüdbarkeit und verminderten Belastbarkeit sowie anhand der Anamnese leichten kognitiven Störungen insbesondere in Pha- sen chronischer Schmerzen auftretend. Die Arbeitsfähigkeit als … sei nicht mehr gegeben, da sie in diesem Beruf auf eine freie Halswirbelsäulenbe- weglichkeit und auch auf körperliche Belastungsmöglichkeit angewiesen sei. Auch die Tätigkeit im … sei nicht vollumfänglich angepasst. In dieser Tätigkeit bestehe eine 60%ige Beeinträchtigung. Eine angepasste Tätigkeit im Hinblick auf das Beschwerdespektrum müsste die Möglichkeit einer wechselnd sitzenden, stehenden Körperhaltung bieten, keine Kopfzwang- haltung und keine arbeitsmässige Belastung des Schultergürtels beinhal- ten. In einer derartigen Tätigkeit wäre von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beeinträchtigung in einer derartigen Tätigkeit erfahre sie durch die sich tagsüber aufbauenden Genick- und Kopfschmerzen sowie auch durch die vermehrte Ermüdbarkeit und verminderte Belastbarkeit, welche Folge der chronischen Schmerzsymptomatik darstellten. Es sei davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfallereignis vom Juli 1999 bestehe (AB 22/7 Ziff. 5).

E. 3.1.2 Im psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Status nach An- passungsstörung vom depressiv-ängstlichen Typ nach HWS- Stauchungstrauma im Juli 1999. Die depressive Symptomatik habe seit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung im März 2002 einen de- gressiven Verlauf gezeigt; im Gutachtenszeitpunkt habe keine depressive Symptomatik mehr festgestellt werden können. Es müsse aber nach wie vor ein labilisiertes psychisches Gleichgewicht festgestellt werden; es müs- se davon ausgegangen werden, dass es insbesondere bei einer Exazerba- tion der somatisch bedingten Schmerzen zu einer vermehrt depressiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 11 Grundstimmung, einem Erschöpfungszustand komme, der aber nur kurze Zeit (wenige Tage) andaure. Es müsse deshalb davon ausgegangen wer- den, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der an- dauernden Belastung durch die somatisch bedingte Schmerzbewältigung zu ca. 20% eingeschränkt sei. Die Prognose sei günstig (AB 23/12 f.).

E. 3.1.3 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung schlossen die Gutach- ter auf eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Die Beeinträchtigung aus psychiatri- scher Sicht von 20% und diejenige aufgrund der körperlichen Beschwerden von 50% seien nicht additiv (AB 22/8; vgl. auch AB 23/13).

E. 3.2 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 22. August 2013 (AB 91) liegt im Wesentlichen ein bidisziplinäres (neurologisches und psychiatrisches) Verlaufsgutachten der vormaligen Gutachter vom 25. Ja- nuar 2013 zugrunde (AB 83).

E. 3.2.1 Der neurologische Gutachter diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein leicht bis mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom, leicht bis mässig ausgeprägte cervicocephale Beschwerden im Sinn einer Mi- graine cervicale und eine intermittierende radikuläre Reiz- und Ausfalls- symptomatik C6 links bei Diskushernie C5/6 sowie engem Spinalkanal bei Zustand nach HWS-Stauchungstrauma sowie milder traumatischer Gehirn- verletzung im Juli 1999 (AB 83/9 Ziff. 3). Demnach finde sich bei der Be- schwerdeführerin aus klinisch neurologischer Sicht ein weitgehend unver- änderter Befund im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahre 2003. Anhand der Anamnese sei davon auszugehen, dass ein gewisser Gewöhnungsef- fekt eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin arbeite (unter Berücksichti- gung der Ausbildung) zwischen 50 und 60%. In der aktuell ausgeübten Tätigkeit als …, einer Tätigkeit, welche gemäss Belastungsprofil als ange- passt angesehen werden könne, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60% auszugehen. Die Beeinträchtigung von 40% ergebe sich aus der vermehr- ten Ermüdbarkeit und verminderten Belastbarkeit bei chronischen Schmer- zen sowie intermittierenden Beschwerdeexazerbationen. Der Beginn der Verbesserung sei auf den Beginn der Ausbildung … (1. August 2012) an- zusetzen (AB 83/10).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 12

E. 3.2.2 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine anamnestische Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine phobische Symptomatik mit Tunnel-, Brücken-, Gondel-, Flug- und Höhenphobischer Symptomatik (ICD-10 F40; AB 83/14 Ziff. 5). Aufgrund ihres Vermeideverhaltens sei die Beschwerde- führerin in ihrem Alltag durch die Panik- bzw. Angstzustände und die Pho- bien nicht wesentlich beeinträchtigt. Hingegen sei sie durch ihre andauern- den Kopfschmerzen, die Schmerzen im Schulter-Nackengürtelbereich und die Schwindelsymptomatik bzw. deren Bewältigung in ihren psychischen Ressourcen beeinträchtigt. Deswegen ermüde sie auch schneller. Eine andere Psychopathologie finde sich keine; insbesondere fänden sich keine Hinweise für eine depressive Symptomatik oder eine Persönlichkeitss- törung. Die Schmerzen entsprächen keiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, sie blieben auf den Schulter-Nackengürtel begrenzt, stünden in Zusammenhang mit einem körperlichen Befund. Aus rein psych- iatrischer Sicht sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Allerdings sei die Beschwerdeführerin, wie bereits 2003 festgestellt, auf- grund der Bewältigung ihrer andauernden körperlich bedingten Symptome in ihren psychischen Ressourcen beeinträchtigt. Es könne dies aber nicht mehr in Zusammenhang mit einer dauernden Arbeits- und Leistungsbeein- trächtigung gebracht werden. Es habe insofern eine Verbesserung stattge- funden. Die Prognose sei gut. Es könne aber, da das psychische Gleich- gewicht aufgrund der angestrengten Copingmechanismen etwas labilisiert sei, jederzeit zu einer Dekompensation kommen. Das bedinge dann wieder eine verminderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Grundsätzlich müsse immer mit einem schwankenden Verlauf gerechnet werden (AB 83/15 f.).

E. 3.2.3 In der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass für die Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit die neuro- logische Beurteilung massgebend sei. Daraus resultiere eine Einschrän- kung von 40%. Der Beginn der Verbesserung sei auf den Beginn der Aus- bildung … (1. August 2012) anzusetzen (AB 83/16).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin geht aufgrund des gutachterlich festgestell- ten weitgehend unveränderten Befundes von einem stabilen Verlauf aus (Beschwerde, S. 6 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Sowohl im psychia- trischen als auch im körperlichen Bereich sind Verbesserungen eingetre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 13 ten. So ist die vom Psychiater festgestellte Einschränkung der Leistungs- fähigkeit von 20% weggefallen, nachdem bereits im Gutachten vom

19. August 2003 eine günstige Prognose gestellt worden war (vgl. E. 3.2.2 hiervor im Vergleich zu E. 3.1.2 hiervor). Entsprechend hielt auch die die Beschwerdeführerin behandelnde Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 16. November 2007 fest, die berufliche Perspektive als … habe seit 2005 zu einer Verbesserung der psychischen und physischen Situation geführt (AB 60/3 Ziff. 4). In somati- scher Hinsicht ist – in Berücksichtigung eines Gewöhnungseffekts und des erhöhten Arbeitspensums – ebenfalls eine Verbesserung des Gesundheits- zustandes erstellt (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Damit erweist sich das Verlaufs- gutachten (AB 83) als schlüssig; weitere Abklärungen, wie in der Be- schwerde beantragt, erübrigen sich demzufolge.

E. 3.4 Andererseits sind neben diesen gesundheitlichen Verbesserungen auch erwerbliche Veränderungen (vgl. E. 2.7.1 hiervor) eingetreten, indem die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 ihr Arbeitspensum (von zuvor ca. 35%; vgl. AB 83/13) auf 50% (AB 70/2) erhöhte und daneben die zwei- jährige Ausbildung zur … absolvierte (AB 70/3; vgl. AB 83/13). Auch wenn diese Pensenerhöhung auf zwei Jahre befristet und auf blosses Zusehen hin erfolgt sein sollte (Beschwerde, S. 7; vgl. auch AB 69 f.), hatte diese (mangels gegenteiliger Vorbringen der Beschwerdeführerin) zumindest bis zur Beschwerdeerhebung am 20. September 2013 und damit über ein Jahr lang Bestand, womit vorliegend die Mindestfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.7.2 hiervor) ohne weiteres erfüllt ist. Und selbst wenn die Ausbil- dung nicht eine zusätzliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit darstellen sollte, zumal keine Verpflichtung zu einem aktiven Unterrichtsbesuch be- stehe und die Beschwerdeführerin gerade wegen der Ausbildung viele Mi- nusstunden am Arbeitsplatz aufweise (Beschwerde, S. 7), lässt dies doch ein 50% übersteigendes Pensum (vgl. AB 22/8) als realistisch erscheinen (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in AB 83/6 lit. C Ziff. 1).

E. 3.5 Nach dem Dargelegten sind im Vergleichszeitraum (vgl. E. 3 hier- vor) entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde wesentliche Änderungen in den tatsächlichen (erwerblichen und gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 14 heitlichen) Verhältnissen eingetreten, die geeignet sind, den Invaliditäts- grad in anspruchsbegründender Weise zu verändern. Damit sind mehrere Revisionsgründe in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ausgewiesen. Folglich ist der Rentenanspruch nachfolgend umfassend zu prüfen (vgl. E. 2.7.4 hiervor).

E. 4 Im Rahmen dieser umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs ist auch der Status zu prüfen. Dieser und damit verbunden die Invaliditätsbemes- sungsmethode (vgl. E. 2.4 hiervor) sind vorliegend denn auch umstritten. Während die Beschwerdegegnerin von der Anwendbarkeit der gemischten Methode mit einem Status von 70% Erwerb und 30% Haushalt ausgeht (AB 91/2), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie ohne Behinderung in einem vollen Pensum erwerbstätig wäre, zumal sie ihren zwischenzeitlich von zu Hause ausgezogenen jüngsten Sohn während dessen Studium finanziell unterstütze und auch ihre Altersvorsor- ge aufstocken möchte. Zudem funktioniere die Aufgabenteilung zwischen ihr und ihrem Lebenspartner sehr gut, so dass die Haushaltsführung keine grossen Schwierigkeiten bereite (Beschwerde, S. 9 f.).

E. 4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Be- sonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat er- werbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheits- fall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 15 oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichti- gen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin- dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die kon- krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge- sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche- rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- forderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 195).

E. 4.2 Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2003 gab die Beschwerdefüh- rerin an, zur Existenzsicherung müsste sie eigentlich in einem Pensum zu 80% arbeiten. Sie habe die Ausbildung zur … mit dem Ziel begonnen, später zu ca. 80% in dieser Tätigkeit zu arbeiten (AB 22/3). Im Rahmen der Haushaltsabklärung im selben Jahr ging sie davon aus, dass sie im Ge- sundheitsfall neben ihrer schon vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit im Umfang von 30% noch … angeboten hätte, sodass sie im Jahr 1999 einen Beschäftigungsgrad von total gut 50% erreicht hätte. Wegen der kostspieli- gen Ausbildung des Sohnes hätte sie diesen Beschäftigungsgrad auf an- fangs 2003 auf rund 70% ausbauen müssen (AB 24/4 Ziff. 3.5). Damit ist eine Aufstockung des Arbeitspensums infolge Finanzierung des Studiums bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprechung mit einem Status 70% Erwerb und 30% Haushalt berücksichtigt worden (vgl. AB 31/4), wobei die- ser Status in der Einsprache (AB 42) nicht gerügt worden ist. Es hat des- halb als erstellt zu gelten, dass sie zum damaligen Zeitpunkt eine Vollzeit- erwerbstätigkeit nicht in Betracht gezogen hat, nachdem sie schon zuvor mit Blick auf die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK; AB 4, 59) über- wiegend wahrscheinlich nie einem Vollzeitpensum nachgegangen ist. Mit Schreiben vom 15. Mai 2004 wies sie darauf hin, dass sie mit ihrer damali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 16 gen Arbeit (in einem Pensum zwischen 20 und 40%; vgl. AB 22/2) und der zusätzlichen Führung des Haushalts an ihre Grenzen stosse (AB 45), ob- schon sie in dieser zwar nicht vollumfänglich angepassten Tätigkeit im Gutachten doch zu 40% arbeitsfähig erachtet worden ist (AB 22/7). Selbst in der nunmehr ausgeübten und im Verlaufsgutachten als angepasst be- zeichneten (AB 83/10 Mitte) Tätigkeit (in einem Pensum von damals 25%; AB 83/13) sah sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 veranlasst, um eine Haushaltshilfe zu ersuchen, da die übrigen Familienmitglieder mit der Mithilfe im Haushalt ebenfalls überlastet seien (AB 66). Im Juli 2012 be- gründete sie dann die Aufstockung ihres Arbeitspensums und die Aufnah- me einer Ausbildung mit der Verringerung der Belastung in Haushalt und Familie (AB 69), merkte aber schon knapp einen Monat später im Revisi- onsfragebogen an, dass sie eine Putzhilfe und administrative Hilfe benötige (AB 72/4 Ziff. 4). Aus alledem ist zu folgern, dass der Haushalt eben doch einen nicht zu unterschätzenden Bereich darstellt und entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, S. 10, gewisse Schwierigkeiten verursacht. Jedenfalls hat sie das ihr zumutbare Arbeits- pensum bis zum Beginn der Ausbildung … im August 2012 nie ausge- schöpft, obschon sie – aus finanziellen Überlegungen – davon ausgeht, dass sie im Gesundheitsfall bereits im Jahr 2006 voll erwerbstätig gewesen wäre (vgl. AB 85/4 Ziff. 3.4). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, warum nun die Aufgabenteilung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Le- benspartner sehr gut funktionieren sollte, nachdem er anscheinend noch im Jahr 2009 mit der Mithilfe im Haushalt überlastet gewesen ist. Dies steht denn auch in Widerspruch mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung, wonach sie den Haushalt mehrheitlich selber machen müsse und nur die schweren Arbei- ten von anderen Familienmitgliedern übernommen würden (AB 83/11). Damit ist vorliegend eine weitere Änderung des Status entsprechend den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (AB 90/2) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, sodass es beim Status 70% Erwerbs- tätigkeit und 30% Haushalt bleibt.

E. 4.3 Abgesehen von der Gewichtung bzw. Berücksichtigung des Haus- haltanteils bestreitet die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht Haus- halt vom 8. April 2013 (AB 85) inhaltlich nicht. Dieser ist denn auch nicht zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 17 beanstanden; er überzeugt, ist angemessen detailliert, plausibel begründet und erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 2.6 hiervor). Es sind keine Fehleinschätzungen ersichtlich, die ein Eingreifen in das Ermes- sen der kompetenten Abklärungsperson anzeigen würden. Dem Ab- klärungsbericht Haushalt kommt damit volle Beweiskraft zu und auf die darin ermittelte Invalidität im Aufgabenbereich von 3.3% (AB 85/10 Ziff. 7) ist abzustellen, zumal die ärztlichen Unterlagen nichts anderes gebieten.

E. 5 Ausgehend vom festgestellten Status 70% Erwerbstätigkeit und 30% Haushalt (vgl. E. 4.2 hiervor) und der diesfalls anwendbaren gemischten Methode ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. E. 2.4 hiervor).

E. 5.1 Für die Festlegung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 2.4 hiervor).

E. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. im Revisionszeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf je- doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG {heute BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

E. 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 18 Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1).

E. 5.2.1 Die von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsscha- dens innegehabte …-stelle existiert nicht mehr (F.________ wurde in die G.________ integriert). Soweit sie vor dem Unfall zudem als … bzw. … gearbeitet haben will (vgl. AB 1/4 Ziff. 6.3.1, 22/3), gilt es zu beachten, dass es sich dabei nicht um eine …, sondern bloss um eine zehnmonatige Aus- bildung gehandelt hat (vgl. AB 1/4 Ziff. 6.2) und gemäss IK-Auszug (AB 4) nie ein entsprechendes Einkommen als … in einem … abgerechnet worden ist. Damit ist das Valideneinkommen aufgrund statistischer Zahlen der LSE zu bestimmen (im Übrigen würde das Abstellen auf den Lohn als … am Ausgang des Verfahrens nichts ändern). Es ist dabei auf Tabelle TA1 der LSE 2010, Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Frauen, Total, abzustellen, da dieser breite Wert den überwiegend wahrscheinlich erziel- ten Lohn wiedergibt. Daraus resultiert ein auf das Jahr 2013 aufindexiertes, bei einem Pensum von 70% erzieltes, hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 37'960.30 (Fr. 4'225.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden [BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit {BUA}, Total, 2013] / 100 x 102.6 [BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2013, T1.2.10, Total] x 0.7 Arbeitspensum).

E. 5.2.2 Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60% nicht (voll) ausschöpft (vgl. E. 3.2.3 hiervor), fragt sich, ob ihr effektiv im Rahmen eines Pensums von 50% erzieltes Einkommen zumindest in diesem Rahmen anzurechnen bzw. gar auf ein Pensum von 60% hochzu- rechnen ist (wie dies die Beschwerdegegnerin gemacht hat; AB85/6 Ziff. 3.8) oder ob wie im Rahmen des Valideneinkommens auf die LSE ab- zustellen ist. Da das Pensum zeitlich (auf zwei Jahre) befristet und an- scheinend auf blosses Zusehen hin auf 50% erhöht worden ist, um der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 19 schwerdeführerin die Ausbildung … zu ermöglichen (vgl. AB 69 ff.), er- scheint es höchst unwahrscheinlich, dass sie bei der aktuellen Arbeitgebe- rin in einem höheren Pensum arbeiten könnte. Deshalb ist es nicht ange- zeigt, das effektiv im Rahmen einer 50%-Anstellung erzielte Einkommen auf 60% hochzurechnen. Nach dem Dargelegten handelt es sich sodann weder um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis noch um eine überdurchschnittlich bezahlte Arbeitsstelle, weshalb (anders als im Entscheid des BGer vom 10. Juli 2014, 8C_7/2014, E. 8.1) auch nicht der effektiv erzielte Lohn als Teil des Invalideneinkommens anzurechnen und (nur) für das verbleibende Restpensum auf den LSE-Tabellenlohn abzu- stellen ist. Vielmehr ist das Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund statisti- scher Zahlen zu bestimmen: Gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Frauen, Ziffer … - … (…) re- sultiert bei einem Pensum von 60% (vgl. E. 3.2.3 f.) ein auf das Jahr 2013 aufindexiertes Invalideneinkommen von Fr. 42'679.35. (Fr. 5'629.-- x 12 Monate / 40 x 41.5 Wochenstunden [BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit {BUA}, Position 86 - 88, 2013] / 100 x 101.5 [BFS, Nominal- lohnindex, Frauen 2011-2013, T1.2.10, Position Q] x 0.6 Arbeitspensum).

E. 5.2.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert keine Erwerbseinbusse und damit keine Invalidität.

E. 5.3 Die Einschränkung im Aufgabenbereich beläuft sich nach dem unter E. 4.3 hiervor Ausgeführten auf 11% bzw. gewichtet 3.30% (30% von 11%).

E. 5.4 Mangels einer Erwerbseinbusse (vgl. E. 5.2.3 hiervor) entspricht die Einschränkung im Aufgabenbereich von 3.30% (vgl. E. 5.3 hiervor) dem Invaliditätsgrad, was den Anspruch auf eine Rente ausschliesst (vgl. E. 2.3 hiervor). Nach dem Ausgeführten ist die revisionsweise (Art. 17 ATSG) Einstellung der Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) damit nicht zu beanstanden.

E. 6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 20

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 5 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. August 2013 (AB 91). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. deren revisionsweise Aufhebung per Ende September 2013. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 6 ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in wel- chem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu- legen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. ge- mischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 2.7 2.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 8 lichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi- dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich geblie- benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisions- grund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wand- lung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Ge- sichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung ei- nes im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwal- tungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.7.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die an- spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 9 funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 2.7.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
  4. Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhebung. Hier- zu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. Februar 2004 (AB 29, 31/4 f.; beim Einspracheentscheid vom
  5. August 2004 [AB 46] handelt es sich um einen blossen Nichteintretens- entscheid) mit demjenigen im Zeitpunkt der hier angefochtenen rentenauf- hebenden Verfügung vom 22. August 2013 (AB 91) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerbli- chen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.7 hiervor). Dass die Beschwer- degegnerin im Jahre 2007 auf eine unveränderte IV-Rente geschlossen hat (AB 64), ist revisionsrechtlich unbeachtlich, erfolgte doch damals keine umfassende Prüfung (vgl. E. 2.7.3 hiervor). 3.1 Die ursprüngliche Verfügung vom 25. Februar 2004 (31/4 f.) stützte sich in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das bidisziplinäre [neurolo- gische und psychiatrische] Gutachten vom 14. und 19. August 2003 (AB 22 f.). 3.1.1 Im neurologischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie FMH, ein mässig ausgeprägtes mittleres sowie leicht bis mässig ausgeprägtes oberes Cervicalsyndrom mit leicht bis mäs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 10 sig ausgeprägten cervicocephalen Beschwerden im Sinne einer Migraine cervicale, eine intermittierende radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik C6 links mit Diskushernie C5/6 sowie engem Spinalkanal und anamnestisch leichte kognitive Störungen bei Zustand nach HWS-Stauchungstrauma sowie milder traumatischer Hirnverletzung im Juli 1999 (AB 22/6 Ziff. 4). Dadurch leide die Beschwerdeführerin vor allem unter sowohl spontan als auch belastungsabhängigen Genick- und Kopfschmerzen, Schulter-Arm- Schmerzen links sowie durch die chronische Schmerzsymptomatik bedingt unter einer vermehrten Ermüdbarkeit und verminderten Belastbarkeit sowie anhand der Anamnese leichten kognitiven Störungen insbesondere in Pha- sen chronischer Schmerzen auftretend. Die Arbeitsfähigkeit als … sei nicht mehr gegeben, da sie in diesem Beruf auf eine freie Halswirbelsäulenbe- weglichkeit und auch auf körperliche Belastungsmöglichkeit angewiesen sei. Auch die Tätigkeit im … sei nicht vollumfänglich angepasst. In dieser Tätigkeit bestehe eine 60%ige Beeinträchtigung. Eine angepasste Tätigkeit im Hinblick auf das Beschwerdespektrum müsste die Möglichkeit einer wechselnd sitzenden, stehenden Körperhaltung bieten, keine Kopfzwang- haltung und keine arbeitsmässige Belastung des Schultergürtels beinhal- ten. In einer derartigen Tätigkeit wäre von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beeinträchtigung in einer derartigen Tätigkeit erfahre sie durch die sich tagsüber aufbauenden Genick- und Kopfschmerzen sowie auch durch die vermehrte Ermüdbarkeit und verminderte Belastbarkeit, welche Folge der chronischen Schmerzsymptomatik darstellten. Es sei davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfallereignis vom Juli 1999 bestehe (AB 22/7 Ziff. 5). 3.1.2 Im psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Status nach An- passungsstörung vom depressiv-ängstlichen Typ nach HWS- Stauchungstrauma im Juli 1999. Die depressive Symptomatik habe seit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung im März 2002 einen de- gressiven Verlauf gezeigt; im Gutachtenszeitpunkt habe keine depressive Symptomatik mehr festgestellt werden können. Es müsse aber nach wie vor ein labilisiertes psychisches Gleichgewicht festgestellt werden; es müs- se davon ausgegangen werden, dass es insbesondere bei einer Exazerba- tion der somatisch bedingten Schmerzen zu einer vermehrt depressiven Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 11 Grundstimmung, einem Erschöpfungszustand komme, der aber nur kurze Zeit (wenige Tage) andaure. Es müsse deshalb davon ausgegangen wer- den, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der an- dauernden Belastung durch die somatisch bedingte Schmerzbewältigung zu ca. 20% eingeschränkt sei. Die Prognose sei günstig (AB 23/12 f.). 3.1.3 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung schlossen die Gutach- ter auf eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Die Beeinträchtigung aus psychiatri- scher Sicht von 20% und diejenige aufgrund der körperlichen Beschwerden von 50% seien nicht additiv (AB 22/8; vgl. auch AB 23/13). 3.2 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 22. August 2013 (AB 91) liegt im Wesentlichen ein bidisziplinäres (neurologisches und psychiatrisches) Verlaufsgutachten der vormaligen Gutachter vom 25. Ja- nuar 2013 zugrunde (AB 83). 3.2.1 Der neurologische Gutachter diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein leicht bis mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom, leicht bis mässig ausgeprägte cervicocephale Beschwerden im Sinn einer Mi- graine cervicale und eine intermittierende radikuläre Reiz- und Ausfalls- symptomatik C6 links bei Diskushernie C5/6 sowie engem Spinalkanal bei Zustand nach HWS-Stauchungstrauma sowie milder traumatischer Gehirn- verletzung im Juli 1999 (AB 83/9 Ziff. 3). Demnach finde sich bei der Be- schwerdeführerin aus klinisch neurologischer Sicht ein weitgehend unver- änderter Befund im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahre 2003. Anhand der Anamnese sei davon auszugehen, dass ein gewisser Gewöhnungsef- fekt eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin arbeite (unter Berücksichti- gung der Ausbildung) zwischen 50 und 60%. In der aktuell ausgeübten Tätigkeit als …, einer Tätigkeit, welche gemäss Belastungsprofil als ange- passt angesehen werden könne, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60% auszugehen. Die Beeinträchtigung von 40% ergebe sich aus der vermehr- ten Ermüdbarkeit und verminderten Belastbarkeit bei chronischen Schmer- zen sowie intermittierenden Beschwerdeexazerbationen. Der Beginn der Verbesserung sei auf den Beginn der Ausbildung … (1. August 2012) an- zusetzen (AB 83/10). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 12 3.2.2 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine anamnestische Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine phobische Symptomatik mit Tunnel-, Brücken-, Gondel-, Flug- und Höhenphobischer Symptomatik (ICD-10 F40; AB 83/14 Ziff. 5). Aufgrund ihres Vermeideverhaltens sei die Beschwerde- führerin in ihrem Alltag durch die Panik- bzw. Angstzustände und die Pho- bien nicht wesentlich beeinträchtigt. Hingegen sei sie durch ihre andauern- den Kopfschmerzen, die Schmerzen im Schulter-Nackengürtelbereich und die Schwindelsymptomatik bzw. deren Bewältigung in ihren psychischen Ressourcen beeinträchtigt. Deswegen ermüde sie auch schneller. Eine andere Psychopathologie finde sich keine; insbesondere fänden sich keine Hinweise für eine depressive Symptomatik oder eine Persönlichkeitss- törung. Die Schmerzen entsprächen keiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, sie blieben auf den Schulter-Nackengürtel begrenzt, stünden in Zusammenhang mit einem körperlichen Befund. Aus rein psych- iatrischer Sicht sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Allerdings sei die Beschwerdeführerin, wie bereits 2003 festgestellt, auf- grund der Bewältigung ihrer andauernden körperlich bedingten Symptome in ihren psychischen Ressourcen beeinträchtigt. Es könne dies aber nicht mehr in Zusammenhang mit einer dauernden Arbeits- und Leistungsbeein- trächtigung gebracht werden. Es habe insofern eine Verbesserung stattge- funden. Die Prognose sei gut. Es könne aber, da das psychische Gleich- gewicht aufgrund der angestrengten Copingmechanismen etwas labilisiert sei, jederzeit zu einer Dekompensation kommen. Das bedinge dann wieder eine verminderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Grundsätzlich müsse immer mit einem schwankenden Verlauf gerechnet werden (AB 83/15 f.). 3.2.3 In der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass für die Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit die neuro- logische Beurteilung massgebend sei. Daraus resultiere eine Einschrän- kung von 40%. Der Beginn der Verbesserung sei auf den Beginn der Aus- bildung … (1. August 2012) anzusetzen (AB 83/16). 3.3 Die Beschwerdeführerin geht aufgrund des gutachterlich festgestell- ten weitgehend unveränderten Befundes von einem stabilen Verlauf aus (Beschwerde, S. 6 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Sowohl im psychia- trischen als auch im körperlichen Bereich sind Verbesserungen eingetre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 13 ten. So ist die vom Psychiater festgestellte Einschränkung der Leistungs- fähigkeit von 20% weggefallen, nachdem bereits im Gutachten vom
  6. August 2003 eine günstige Prognose gestellt worden war (vgl. E. 3.2.2 hiervor im Vergleich zu E. 3.1.2 hiervor). Entsprechend hielt auch die die Beschwerdeführerin behandelnde Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 16. November 2007 fest, die berufliche Perspektive als … habe seit 2005 zu einer Verbesserung der psychischen und physischen Situation geführt (AB 60/3 Ziff. 4). In somati- scher Hinsicht ist – in Berücksichtigung eines Gewöhnungseffekts und des erhöhten Arbeitspensums – ebenfalls eine Verbesserung des Gesundheits- zustandes erstellt (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Damit erweist sich das Verlaufs- gutachten (AB 83) als schlüssig; weitere Abklärungen, wie in der Be- schwerde beantragt, erübrigen sich demzufolge. 3.4 Andererseits sind neben diesen gesundheitlichen Verbesserungen auch erwerbliche Veränderungen (vgl. E. 2.7.1 hiervor) eingetreten, indem die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 ihr Arbeitspensum (von zuvor ca. 35%; vgl. AB 83/13) auf 50% (AB 70/2) erhöhte und daneben die zwei- jährige Ausbildung zur … absolvierte (AB 70/3; vgl. AB 83/13). Auch wenn diese Pensenerhöhung auf zwei Jahre befristet und auf blosses Zusehen hin erfolgt sein sollte (Beschwerde, S. 7; vgl. auch AB 69 f.), hatte diese (mangels gegenteiliger Vorbringen der Beschwerdeführerin) zumindest bis zur Beschwerdeerhebung am 20. September 2013 und damit über ein Jahr lang Bestand, womit vorliegend die Mindestfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.7.2 hiervor) ohne weiteres erfüllt ist. Und selbst wenn die Ausbil- dung nicht eine zusätzliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit darstellen sollte, zumal keine Verpflichtung zu einem aktiven Unterrichtsbesuch be- stehe und die Beschwerdeführerin gerade wegen der Ausbildung viele Mi- nusstunden am Arbeitsplatz aufweise (Beschwerde, S. 7), lässt dies doch ein 50% übersteigendes Pensum (vgl. AB 22/8) als realistisch erscheinen (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in AB 83/6 lit. C Ziff. 1). 3.5 Nach dem Dargelegten sind im Vergleichszeitraum (vgl. E. 3 hier- vor) entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde wesentliche Änderungen in den tatsächlichen (erwerblichen und gesund- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 14 heitlichen) Verhältnissen eingetreten, die geeignet sind, den Invaliditäts- grad in anspruchsbegründender Weise zu verändern. Damit sind mehrere Revisionsgründe in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ausgewiesen. Folglich ist der Rentenanspruch nachfolgend umfassend zu prüfen (vgl. E. 2.7.4 hiervor).
  7. Im Rahmen dieser umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs ist auch der Status zu prüfen. Dieser und damit verbunden die Invaliditätsbemes- sungsmethode (vgl. E. 2.4 hiervor) sind vorliegend denn auch umstritten. Während die Beschwerdegegnerin von der Anwendbarkeit der gemischten Methode mit einem Status von 70% Erwerb und 30% Haushalt ausgeht (AB 91/2), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie ohne Behinderung in einem vollen Pensum erwerbstätig wäre, zumal sie ihren zwischenzeitlich von zu Hause ausgezogenen jüngsten Sohn während dessen Studium finanziell unterstütze und auch ihre Altersvorsor- ge aufstocken möchte. Zudem funktioniere die Aufgabenteilung zwischen ihr und ihrem Lebenspartner sehr gut, so dass die Haushaltsführung keine grossen Schwierigkeiten bereite (Beschwerde, S. 9 f.). 4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Be- sonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat er- werbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheits- fall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 15 oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichti- gen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin- dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die kon- krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge- sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche- rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- forderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 195). 4.2 Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2003 gab die Beschwerdefüh- rerin an, zur Existenzsicherung müsste sie eigentlich in einem Pensum zu 80% arbeiten. Sie habe die Ausbildung zur … mit dem Ziel begonnen, später zu ca. 80% in dieser Tätigkeit zu arbeiten (AB 22/3). Im Rahmen der Haushaltsabklärung im selben Jahr ging sie davon aus, dass sie im Ge- sundheitsfall neben ihrer schon vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit im Umfang von 30% noch … angeboten hätte, sodass sie im Jahr 1999 einen Beschäftigungsgrad von total gut 50% erreicht hätte. Wegen der kostspieli- gen Ausbildung des Sohnes hätte sie diesen Beschäftigungsgrad auf an- fangs 2003 auf rund 70% ausbauen müssen (AB 24/4 Ziff. 3.5). Damit ist eine Aufstockung des Arbeitspensums infolge Finanzierung des Studiums bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprechung mit einem Status 70% Erwerb und 30% Haushalt berücksichtigt worden (vgl. AB 31/4), wobei die- ser Status in der Einsprache (AB 42) nicht gerügt worden ist. Es hat des- halb als erstellt zu gelten, dass sie zum damaligen Zeitpunkt eine Vollzeit- erwerbstätigkeit nicht in Betracht gezogen hat, nachdem sie schon zuvor mit Blick auf die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK; AB 4, 59) über- wiegend wahrscheinlich nie einem Vollzeitpensum nachgegangen ist. Mit Schreiben vom 15. Mai 2004 wies sie darauf hin, dass sie mit ihrer damali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 16 gen Arbeit (in einem Pensum zwischen 20 und 40%; vgl. AB 22/2) und der zusätzlichen Führung des Haushalts an ihre Grenzen stosse (AB 45), ob- schon sie in dieser zwar nicht vollumfänglich angepassten Tätigkeit im Gutachten doch zu 40% arbeitsfähig erachtet worden ist (AB 22/7). Selbst in der nunmehr ausgeübten und im Verlaufsgutachten als angepasst be- zeichneten (AB 83/10 Mitte) Tätigkeit (in einem Pensum von damals 25%; AB 83/13) sah sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 veranlasst, um eine Haushaltshilfe zu ersuchen, da die übrigen Familienmitglieder mit der Mithilfe im Haushalt ebenfalls überlastet seien (AB 66). Im Juli 2012 be- gründete sie dann die Aufstockung ihres Arbeitspensums und die Aufnah- me einer Ausbildung mit der Verringerung der Belastung in Haushalt und Familie (AB 69), merkte aber schon knapp einen Monat später im Revisi- onsfragebogen an, dass sie eine Putzhilfe und administrative Hilfe benötige (AB 72/4 Ziff. 4). Aus alledem ist zu folgern, dass der Haushalt eben doch einen nicht zu unterschätzenden Bereich darstellt und entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, S. 10, gewisse Schwierigkeiten verursacht. Jedenfalls hat sie das ihr zumutbare Arbeits- pensum bis zum Beginn der Ausbildung … im August 2012 nie ausge- schöpft, obschon sie – aus finanziellen Überlegungen – davon ausgeht, dass sie im Gesundheitsfall bereits im Jahr 2006 voll erwerbstätig gewesen wäre (vgl. AB 85/4 Ziff. 3.4). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, warum nun die Aufgabenteilung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Le- benspartner sehr gut funktionieren sollte, nachdem er anscheinend noch im Jahr 2009 mit der Mithilfe im Haushalt überlastet gewesen ist. Dies steht denn auch in Widerspruch mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung, wonach sie den Haushalt mehrheitlich selber machen müsse und nur die schweren Arbei- ten von anderen Familienmitgliedern übernommen würden (AB 83/11). Damit ist vorliegend eine weitere Änderung des Status entsprechend den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (AB 90/2) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, sodass es beim Status 70% Erwerbs- tätigkeit und 30% Haushalt bleibt. 4.3 Abgesehen von der Gewichtung bzw. Berücksichtigung des Haus- haltanteils bestreitet die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht Haus- halt vom 8. April 2013 (AB 85) inhaltlich nicht. Dieser ist denn auch nicht zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 17 beanstanden; er überzeugt, ist angemessen detailliert, plausibel begründet und erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 2.6 hiervor). Es sind keine Fehleinschätzungen ersichtlich, die ein Eingreifen in das Ermes- sen der kompetenten Abklärungsperson anzeigen würden. Dem Ab- klärungsbericht Haushalt kommt damit volle Beweiskraft zu und auf die darin ermittelte Invalidität im Aufgabenbereich von 3.3% (AB 85/10 Ziff. 7) ist abzustellen, zumal die ärztlichen Unterlagen nichts anderes gebieten.
  8. Ausgehend vom festgestellten Status 70% Erwerbstätigkeit und 30% Haushalt (vgl. E. 4.2 hiervor) und der diesfalls anwendbaren gemischten Methode ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.1 Für die Festlegung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. im Revisionszeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf je- doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG {heute BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 18 Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). 5.2 5.2.1 Die von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsscha- dens innegehabte …-stelle existiert nicht mehr (F.________ wurde in die G.________ integriert). Soweit sie vor dem Unfall zudem als … bzw. … gearbeitet haben will (vgl. AB 1/4 Ziff. 6.3.1, 22/3), gilt es zu beachten, dass es sich dabei nicht um eine …, sondern bloss um eine zehnmonatige Aus- bildung gehandelt hat (vgl. AB 1/4 Ziff. 6.2) und gemäss IK-Auszug (AB 4) nie ein entsprechendes Einkommen als … in einem … abgerechnet worden ist. Damit ist das Valideneinkommen aufgrund statistischer Zahlen der LSE zu bestimmen (im Übrigen würde das Abstellen auf den Lohn als … am Ausgang des Verfahrens nichts ändern). Es ist dabei auf Tabelle TA1 der LSE 2010, Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Frauen, Total, abzustellen, da dieser breite Wert den überwiegend wahrscheinlich erziel- ten Lohn wiedergibt. Daraus resultiert ein auf das Jahr 2013 aufindexiertes, bei einem Pensum von 70% erzieltes, hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 37'960.30 (Fr. 4'225.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden [BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit {BUA}, Total, 2013] / 100 x 102.6 [BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2013, T1.2.10, Total] x 0.7 Arbeitspensum). 5.2.2 Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60% nicht (voll) ausschöpft (vgl. E. 3.2.3 hiervor), fragt sich, ob ihr effektiv im Rahmen eines Pensums von 50% erzieltes Einkommen zumindest in diesem Rahmen anzurechnen bzw. gar auf ein Pensum von 60% hochzu- rechnen ist (wie dies die Beschwerdegegnerin gemacht hat; AB85/6 Ziff. 3.8) oder ob wie im Rahmen des Valideneinkommens auf die LSE ab- zustellen ist. Da das Pensum zeitlich (auf zwei Jahre) befristet und an- scheinend auf blosses Zusehen hin auf 50% erhöht worden ist, um der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 19 schwerdeführerin die Ausbildung … zu ermöglichen (vgl. AB 69 ff.), er- scheint es höchst unwahrscheinlich, dass sie bei der aktuellen Arbeitgebe- rin in einem höheren Pensum arbeiten könnte. Deshalb ist es nicht ange- zeigt, das effektiv im Rahmen einer 50%-Anstellung erzielte Einkommen auf 60% hochzurechnen. Nach dem Dargelegten handelt es sich sodann weder um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis noch um eine überdurchschnittlich bezahlte Arbeitsstelle, weshalb (anders als im Entscheid des BGer vom 10. Juli 2014, 8C_7/2014, E. 8.1) auch nicht der effektiv erzielte Lohn als Teil des Invalideneinkommens anzurechnen und (nur) für das verbleibende Restpensum auf den LSE-Tabellenlohn abzu- stellen ist. Vielmehr ist das Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund statisti- scher Zahlen zu bestimmen: Gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Frauen, Ziffer … - … (…) re- sultiert bei einem Pensum von 60% (vgl. E. 3.2.3 f.) ein auf das Jahr 2013 aufindexiertes Invalideneinkommen von Fr. 42'679.35. (Fr. 5'629.-- x 12 Monate / 40 x 41.5 Wochenstunden [BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit {BUA}, Position 86 - 88, 2013] / 100 x 101.5 [BFS, Nominal- lohnindex, Frauen 2011-2013, T1.2.10, Position Q] x 0.6 Arbeitspensum). 5.2.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert keine Erwerbseinbusse und damit keine Invalidität. 5.3 Die Einschränkung im Aufgabenbereich beläuft sich nach dem unter E. 4.3 hiervor Ausgeführten auf 11% bzw. gewichtet 3.30% (30% von 11%). 5.4 Mangels einer Erwerbseinbusse (vgl. E. 5.2.3 hiervor) entspricht die Einschränkung im Aufgabenbereich von 3.30% (vgl. E. 5.3 hiervor) dem Invaliditätsgrad, was den Anspruch auf eine Rente ausschliesst (vgl. E. 2.3 hiervor). Nach dem Ausgeführten ist die revisionsweise (Art. 17 ATSG) Einstellung der Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) damit nicht zu beanstanden.
  9. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 20 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 836 IV GRD/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. August 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Dezember 2001 unter Hinweis auf seit einem Verkehrsunfall vom 23. Juli 1999 bestehende Kopfschmerzen, Ohrendruck, depressive Erschöpfungszustände, Abwesenheit, schnelle Überforderung, Nackenverspannungen, eingeschränkte Mobilität der HWS und grosse Ein- schränkungen der Lebensqualität bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 6). Diese ermittelte nach er- werblichen und medizinischen Abklärungen (AB 4 ff.; insbesondere bidiszi- plinäres [neurologisches und psychiatrisches] Gutachten vom 14. und

19. August 2003, AB 22 f.) unter der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig bzw. zu 30 % im Haushalt beschäf- tigt, einen Invaliditätsgrad von 51% und sprach ihr ab 1. Januar 2003 eine halbe Invalidenrente zu (AB 31). Auf eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 37, 42) trat die IVB mit Einspracheentscheid vom 13. August 2004 nicht ein (AB 46). Diese Rente wurde im Rahmen einer im Jahre 2007 von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision bestätigt (AB 64). B. Ende Juli 2012 teilte die Versicherte mit, aufgrund verminderter Beanspru- chung im Haushalt und in der Familie habe sie (auf Zusehen hin) ihr Ar- beitspensum auf 50% erhöht und besuche die zur Vorbereitung des Lehr- abschlusses … notwendigen Kurse und Lehrgänge in ihrer Freizeit (AB 69 f.). Hierauf leitete die IVB eine neuerliche Rentenrevision von Amtes wegen ein, in deren Rahmen die Versicherte von einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand berichtete (AB 72/2 Ziff. 1.1). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen (AB 71 ff.); insbesondere veranlasste sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 77) eine bidisziplinäre Verlaufsbegutachtung (Expertise vom 25. Januar 2013 [AB 83]) und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 3 richt Haushalt (AB 78, 85) erstellen. Mit Vorbescheid vom 10. April 2013 stellte die IVB aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (70% Erwerb und 30% Haushalt) bemessenen rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 37% die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (AB 86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 87) und Einho- lung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 90) verfügte die IVB am 22. August 2013 wie in Aussicht gestellt und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats – somit per Ende Sep- tember 2013 – auf (AB 91). C. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 20. September 2013 Beschwerde erheben und beantragen, unter Auf- hebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur weiteren Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und gestützt darauf sei über ihren Leistungsanspruch neu zu verfügen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen ausführen, für eine Verbesserung ihres Gesundheits- zustandes fänden sich keine Anhaltspunkte, es sei vielmehr von einem weitgehend unveränderten Befund auszugehen. Voraussetzung für die aufgenommene Ausbildung sei die (auf zwei Jahre befristete) Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 50% gewesen, doch sei offen gelassen worden, ob dieses neue Arbeitsverhältnis auch tatsächlich gelebt werden könne, zumal sie an ihre körperlichen Grenzen stosse und nur dank Verständnis des Arbeitgebers weiterarbeiten könne. Entsprechend würden die psychi- schen Belastungen weiterhin einen Einfluss auf ihre Leistungsfähigkeit ha- ben. Der Unterrichtsbesuch sei optional und wegen der Ausbildung habe sie jetzt schon viele Minusstunden am Arbeitsplatz. Insofern gebe die Aus- bildung nicht eine zusätzliche Leistungsfähigkeit ihrerseits wieder, sondern liege im Rahmen der ihr attestierten maximalen Arbeitsfähigkeit von 50%. Zudem lässt sie die Feststellung des Status von 70% Erwerbstätigkeit und 30% Haushalt rügen. Ohne Behinderung würde sie nämlich einem Vollpen- sum nachgehen, zumal ihr jüngster Sohn von zu Hause weggezogen sei,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 4 sie ihn aber während seines vor kurzem aufgenommenen Studiums finan- ziell unterstütze und auch ihre Altersvorsorge aufstocken möchte. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (AB 91) und die Stellung- nahme des Abklärungsdienstes (AB 90) auf eine ausführliche Stellung- nahme verzichtet. Ergänzend bringt sie vor, identisch gebliebene Diagno- sen würden eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht ausschliessen, was namentlich dann gelte, wenn sich der Schweregrad eines Leidens ver- ringert habe oder es der versicherten Person gelungen sei, sich besser an das Leiden anzupassen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 5 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. August 2013 (AB 91). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. deren revisionsweise Aufhebung per Ende September 2013. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 6 ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in wel- chem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu- legen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. ge- mischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 2.7 2.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 8 lichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi- dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich geblie- benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisions- grund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wand- lung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Ge- sichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung ei- nes im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwal- tungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.7.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die an- spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 9 funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 2.7.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhebung. Hier- zu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. Februar 2004 (AB 29, 31/4 f.; beim Einspracheentscheid vom

13. August 2004 [AB 46] handelt es sich um einen blossen Nichteintretens- entscheid) mit demjenigen im Zeitpunkt der hier angefochtenen rentenauf- hebenden Verfügung vom 22. August 2013 (AB 91) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerbli- chen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.7 hiervor). Dass die Beschwer- degegnerin im Jahre 2007 auf eine unveränderte IV-Rente geschlossen hat (AB 64), ist revisionsrechtlich unbeachtlich, erfolgte doch damals keine umfassende Prüfung (vgl. E. 2.7.3 hiervor). 3.1 Die ursprüngliche Verfügung vom 25. Februar 2004 (31/4 f.) stützte sich in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das bidisziplinäre [neurolo- gische und psychiatrische] Gutachten vom 14. und 19. August 2003 (AB 22 f.). 3.1.1 Im neurologischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie FMH, ein mässig ausgeprägtes mittleres sowie leicht bis mässig ausgeprägtes oberes Cervicalsyndrom mit leicht bis mäs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 10 sig ausgeprägten cervicocephalen Beschwerden im Sinne einer Migraine cervicale, eine intermittierende radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik C6 links mit Diskushernie C5/6 sowie engem Spinalkanal und anamnestisch leichte kognitive Störungen bei Zustand nach HWS-Stauchungstrauma sowie milder traumatischer Hirnverletzung im Juli 1999 (AB 22/6 Ziff. 4). Dadurch leide die Beschwerdeführerin vor allem unter sowohl spontan als auch belastungsabhängigen Genick- und Kopfschmerzen, Schulter-Arm- Schmerzen links sowie durch die chronische Schmerzsymptomatik bedingt unter einer vermehrten Ermüdbarkeit und verminderten Belastbarkeit sowie anhand der Anamnese leichten kognitiven Störungen insbesondere in Pha- sen chronischer Schmerzen auftretend. Die Arbeitsfähigkeit als … sei nicht mehr gegeben, da sie in diesem Beruf auf eine freie Halswirbelsäulenbe- weglichkeit und auch auf körperliche Belastungsmöglichkeit angewiesen sei. Auch die Tätigkeit im … sei nicht vollumfänglich angepasst. In dieser Tätigkeit bestehe eine 60%ige Beeinträchtigung. Eine angepasste Tätigkeit im Hinblick auf das Beschwerdespektrum müsste die Möglichkeit einer wechselnd sitzenden, stehenden Körperhaltung bieten, keine Kopfzwang- haltung und keine arbeitsmässige Belastung des Schultergürtels beinhal- ten. In einer derartigen Tätigkeit wäre von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beeinträchtigung in einer derartigen Tätigkeit erfahre sie durch die sich tagsüber aufbauenden Genick- und Kopfschmerzen sowie auch durch die vermehrte Ermüdbarkeit und verminderte Belastbarkeit, welche Folge der chronischen Schmerzsymptomatik darstellten. Es sei davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfallereignis vom Juli 1999 bestehe (AB 22/7 Ziff. 5). 3.1.2 Im psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Status nach An- passungsstörung vom depressiv-ängstlichen Typ nach HWS- Stauchungstrauma im Juli 1999. Die depressive Symptomatik habe seit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung im März 2002 einen de- gressiven Verlauf gezeigt; im Gutachtenszeitpunkt habe keine depressive Symptomatik mehr festgestellt werden können. Es müsse aber nach wie vor ein labilisiertes psychisches Gleichgewicht festgestellt werden; es müs- se davon ausgegangen werden, dass es insbesondere bei einer Exazerba- tion der somatisch bedingten Schmerzen zu einer vermehrt depressiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 11 Grundstimmung, einem Erschöpfungszustand komme, der aber nur kurze Zeit (wenige Tage) andaure. Es müsse deshalb davon ausgegangen wer- den, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der an- dauernden Belastung durch die somatisch bedingte Schmerzbewältigung zu ca. 20% eingeschränkt sei. Die Prognose sei günstig (AB 23/12 f.). 3.1.3 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung schlossen die Gutach- ter auf eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Die Beeinträchtigung aus psychiatri- scher Sicht von 20% und diejenige aufgrund der körperlichen Beschwerden von 50% seien nicht additiv (AB 22/8; vgl. auch AB 23/13). 3.2 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 22. August 2013 (AB 91) liegt im Wesentlichen ein bidisziplinäres (neurologisches und psychiatrisches) Verlaufsgutachten der vormaligen Gutachter vom 25. Ja- nuar 2013 zugrunde (AB 83). 3.2.1 Der neurologische Gutachter diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein leicht bis mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom, leicht bis mässig ausgeprägte cervicocephale Beschwerden im Sinn einer Mi- graine cervicale und eine intermittierende radikuläre Reiz- und Ausfalls- symptomatik C6 links bei Diskushernie C5/6 sowie engem Spinalkanal bei Zustand nach HWS-Stauchungstrauma sowie milder traumatischer Gehirn- verletzung im Juli 1999 (AB 83/9 Ziff. 3). Demnach finde sich bei der Be- schwerdeführerin aus klinisch neurologischer Sicht ein weitgehend unver- änderter Befund im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahre 2003. Anhand der Anamnese sei davon auszugehen, dass ein gewisser Gewöhnungsef- fekt eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin arbeite (unter Berücksichti- gung der Ausbildung) zwischen 50 und 60%. In der aktuell ausgeübten Tätigkeit als …, einer Tätigkeit, welche gemäss Belastungsprofil als ange- passt angesehen werden könne, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60% auszugehen. Die Beeinträchtigung von 40% ergebe sich aus der vermehr- ten Ermüdbarkeit und verminderten Belastbarkeit bei chronischen Schmer- zen sowie intermittierenden Beschwerdeexazerbationen. Der Beginn der Verbesserung sei auf den Beginn der Ausbildung … (1. August 2012) an- zusetzen (AB 83/10).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 12 3.2.2 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine anamnestische Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine phobische Symptomatik mit Tunnel-, Brücken-, Gondel-, Flug- und Höhenphobischer Symptomatik (ICD-10 F40; AB 83/14 Ziff. 5). Aufgrund ihres Vermeideverhaltens sei die Beschwerde- führerin in ihrem Alltag durch die Panik- bzw. Angstzustände und die Pho- bien nicht wesentlich beeinträchtigt. Hingegen sei sie durch ihre andauern- den Kopfschmerzen, die Schmerzen im Schulter-Nackengürtelbereich und die Schwindelsymptomatik bzw. deren Bewältigung in ihren psychischen Ressourcen beeinträchtigt. Deswegen ermüde sie auch schneller. Eine andere Psychopathologie finde sich keine; insbesondere fänden sich keine Hinweise für eine depressive Symptomatik oder eine Persönlichkeitss- törung. Die Schmerzen entsprächen keiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, sie blieben auf den Schulter-Nackengürtel begrenzt, stünden in Zusammenhang mit einem körperlichen Befund. Aus rein psych- iatrischer Sicht sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Allerdings sei die Beschwerdeführerin, wie bereits 2003 festgestellt, auf- grund der Bewältigung ihrer andauernden körperlich bedingten Symptome in ihren psychischen Ressourcen beeinträchtigt. Es könne dies aber nicht mehr in Zusammenhang mit einer dauernden Arbeits- und Leistungsbeein- trächtigung gebracht werden. Es habe insofern eine Verbesserung stattge- funden. Die Prognose sei gut. Es könne aber, da das psychische Gleich- gewicht aufgrund der angestrengten Copingmechanismen etwas labilisiert sei, jederzeit zu einer Dekompensation kommen. Das bedinge dann wieder eine verminderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Grundsätzlich müsse immer mit einem schwankenden Verlauf gerechnet werden (AB 83/15 f.). 3.2.3 In der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass für die Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit die neuro- logische Beurteilung massgebend sei. Daraus resultiere eine Einschrän- kung von 40%. Der Beginn der Verbesserung sei auf den Beginn der Aus- bildung … (1. August 2012) anzusetzen (AB 83/16). 3.3 Die Beschwerdeführerin geht aufgrund des gutachterlich festgestell- ten weitgehend unveränderten Befundes von einem stabilen Verlauf aus (Beschwerde, S. 6 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Sowohl im psychia- trischen als auch im körperlichen Bereich sind Verbesserungen eingetre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 13 ten. So ist die vom Psychiater festgestellte Einschränkung der Leistungs- fähigkeit von 20% weggefallen, nachdem bereits im Gutachten vom

19. August 2003 eine günstige Prognose gestellt worden war (vgl. E. 3.2.2 hiervor im Vergleich zu E. 3.1.2 hiervor). Entsprechend hielt auch die die Beschwerdeführerin behandelnde Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 16. November 2007 fest, die berufliche Perspektive als … habe seit 2005 zu einer Verbesserung der psychischen und physischen Situation geführt (AB 60/3 Ziff. 4). In somati- scher Hinsicht ist – in Berücksichtigung eines Gewöhnungseffekts und des erhöhten Arbeitspensums – ebenfalls eine Verbesserung des Gesundheits- zustandes erstellt (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Damit erweist sich das Verlaufs- gutachten (AB 83) als schlüssig; weitere Abklärungen, wie in der Be- schwerde beantragt, erübrigen sich demzufolge. 3.4 Andererseits sind neben diesen gesundheitlichen Verbesserungen auch erwerbliche Veränderungen (vgl. E. 2.7.1 hiervor) eingetreten, indem die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 ihr Arbeitspensum (von zuvor ca. 35%; vgl. AB 83/13) auf 50% (AB 70/2) erhöhte und daneben die zwei- jährige Ausbildung zur … absolvierte (AB 70/3; vgl. AB 83/13). Auch wenn diese Pensenerhöhung auf zwei Jahre befristet und auf blosses Zusehen hin erfolgt sein sollte (Beschwerde, S. 7; vgl. auch AB 69 f.), hatte diese (mangels gegenteiliger Vorbringen der Beschwerdeführerin) zumindest bis zur Beschwerdeerhebung am 20. September 2013 und damit über ein Jahr lang Bestand, womit vorliegend die Mindestfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.7.2 hiervor) ohne weiteres erfüllt ist. Und selbst wenn die Ausbil- dung nicht eine zusätzliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit darstellen sollte, zumal keine Verpflichtung zu einem aktiven Unterrichtsbesuch be- stehe und die Beschwerdeführerin gerade wegen der Ausbildung viele Mi- nusstunden am Arbeitsplatz aufweise (Beschwerde, S. 7), lässt dies doch ein 50% übersteigendes Pensum (vgl. AB 22/8) als realistisch erscheinen (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in AB 83/6 lit. C Ziff. 1). 3.5 Nach dem Dargelegten sind im Vergleichszeitraum (vgl. E. 3 hier- vor) entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde wesentliche Änderungen in den tatsächlichen (erwerblichen und gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 14 heitlichen) Verhältnissen eingetreten, die geeignet sind, den Invaliditäts- grad in anspruchsbegründender Weise zu verändern. Damit sind mehrere Revisionsgründe in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ausgewiesen. Folglich ist der Rentenanspruch nachfolgend umfassend zu prüfen (vgl. E. 2.7.4 hiervor). 4. Im Rahmen dieser umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs ist auch der Status zu prüfen. Dieser und damit verbunden die Invaliditätsbemes- sungsmethode (vgl. E. 2.4 hiervor) sind vorliegend denn auch umstritten. Während die Beschwerdegegnerin von der Anwendbarkeit der gemischten Methode mit einem Status von 70% Erwerb und 30% Haushalt ausgeht (AB 91/2), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie ohne Behinderung in einem vollen Pensum erwerbstätig wäre, zumal sie ihren zwischenzeitlich von zu Hause ausgezogenen jüngsten Sohn während dessen Studium finanziell unterstütze und auch ihre Altersvorsor- ge aufstocken möchte. Zudem funktioniere die Aufgabenteilung zwischen ihr und ihrem Lebenspartner sehr gut, so dass die Haushaltsführung keine grossen Schwierigkeiten bereite (Beschwerde, S. 9 f.). 4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Be- sonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat er- werbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheits- fall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 15 oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichti- gen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin- dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die kon- krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge- sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche- rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- forderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 195). 4.2 Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2003 gab die Beschwerdefüh- rerin an, zur Existenzsicherung müsste sie eigentlich in einem Pensum zu 80% arbeiten. Sie habe die Ausbildung zur … mit dem Ziel begonnen, später zu ca. 80% in dieser Tätigkeit zu arbeiten (AB 22/3). Im Rahmen der Haushaltsabklärung im selben Jahr ging sie davon aus, dass sie im Ge- sundheitsfall neben ihrer schon vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit im Umfang von 30% noch … angeboten hätte, sodass sie im Jahr 1999 einen Beschäftigungsgrad von total gut 50% erreicht hätte. Wegen der kostspieli- gen Ausbildung des Sohnes hätte sie diesen Beschäftigungsgrad auf an- fangs 2003 auf rund 70% ausbauen müssen (AB 24/4 Ziff. 3.5). Damit ist eine Aufstockung des Arbeitspensums infolge Finanzierung des Studiums bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprechung mit einem Status 70% Erwerb und 30% Haushalt berücksichtigt worden (vgl. AB 31/4), wobei die- ser Status in der Einsprache (AB 42) nicht gerügt worden ist. Es hat des- halb als erstellt zu gelten, dass sie zum damaligen Zeitpunkt eine Vollzeit- erwerbstätigkeit nicht in Betracht gezogen hat, nachdem sie schon zuvor mit Blick auf die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK; AB 4, 59) über- wiegend wahrscheinlich nie einem Vollzeitpensum nachgegangen ist. Mit Schreiben vom 15. Mai 2004 wies sie darauf hin, dass sie mit ihrer damali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 16 gen Arbeit (in einem Pensum zwischen 20 und 40%; vgl. AB 22/2) und der zusätzlichen Führung des Haushalts an ihre Grenzen stosse (AB 45), ob- schon sie in dieser zwar nicht vollumfänglich angepassten Tätigkeit im Gutachten doch zu 40% arbeitsfähig erachtet worden ist (AB 22/7). Selbst in der nunmehr ausgeübten und im Verlaufsgutachten als angepasst be- zeichneten (AB 83/10 Mitte) Tätigkeit (in einem Pensum von damals 25%; AB 83/13) sah sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 veranlasst, um eine Haushaltshilfe zu ersuchen, da die übrigen Familienmitglieder mit der Mithilfe im Haushalt ebenfalls überlastet seien (AB 66). Im Juli 2012 be- gründete sie dann die Aufstockung ihres Arbeitspensums und die Aufnah- me einer Ausbildung mit der Verringerung der Belastung in Haushalt und Familie (AB 69), merkte aber schon knapp einen Monat später im Revisi- onsfragebogen an, dass sie eine Putzhilfe und administrative Hilfe benötige (AB 72/4 Ziff. 4). Aus alledem ist zu folgern, dass der Haushalt eben doch einen nicht zu unterschätzenden Bereich darstellt und entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, S. 10, gewisse Schwierigkeiten verursacht. Jedenfalls hat sie das ihr zumutbare Arbeits- pensum bis zum Beginn der Ausbildung … im August 2012 nie ausge- schöpft, obschon sie – aus finanziellen Überlegungen – davon ausgeht, dass sie im Gesundheitsfall bereits im Jahr 2006 voll erwerbstätig gewesen wäre (vgl. AB 85/4 Ziff. 3.4). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, warum nun die Aufgabenteilung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Le- benspartner sehr gut funktionieren sollte, nachdem er anscheinend noch im Jahr 2009 mit der Mithilfe im Haushalt überlastet gewesen ist. Dies steht denn auch in Widerspruch mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung, wonach sie den Haushalt mehrheitlich selber machen müsse und nur die schweren Arbei- ten von anderen Familienmitgliedern übernommen würden (AB 83/11). Damit ist vorliegend eine weitere Änderung des Status entsprechend den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (AB 90/2) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, sodass es beim Status 70% Erwerbs- tätigkeit und 30% Haushalt bleibt. 4.3 Abgesehen von der Gewichtung bzw. Berücksichtigung des Haus- haltanteils bestreitet die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht Haus- halt vom 8. April 2013 (AB 85) inhaltlich nicht. Dieser ist denn auch nicht zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 17 beanstanden; er überzeugt, ist angemessen detailliert, plausibel begründet und erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 2.6 hiervor). Es sind keine Fehleinschätzungen ersichtlich, die ein Eingreifen in das Ermes- sen der kompetenten Abklärungsperson anzeigen würden. Dem Ab- klärungsbericht Haushalt kommt damit volle Beweiskraft zu und auf die darin ermittelte Invalidität im Aufgabenbereich von 3.3% (AB 85/10 Ziff. 7) ist abzustellen, zumal die ärztlichen Unterlagen nichts anderes gebieten. 5. Ausgehend vom festgestellten Status 70% Erwerbstätigkeit und 30% Haushalt (vgl. E. 4.2 hiervor) und der diesfalls anwendbaren gemischten Methode ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.1 Für die Festlegung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. im Revisionszeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf je- doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG {heute BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 18 Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). 5.2 5.2.1 Die von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsscha- dens innegehabte …-stelle existiert nicht mehr (F.________ wurde in die G.________ integriert). Soweit sie vor dem Unfall zudem als … bzw. … gearbeitet haben will (vgl. AB 1/4 Ziff. 6.3.1, 22/3), gilt es zu beachten, dass es sich dabei nicht um eine …, sondern bloss um eine zehnmonatige Aus- bildung gehandelt hat (vgl. AB 1/4 Ziff. 6.2) und gemäss IK-Auszug (AB 4) nie ein entsprechendes Einkommen als … in einem … abgerechnet worden ist. Damit ist das Valideneinkommen aufgrund statistischer Zahlen der LSE zu bestimmen (im Übrigen würde das Abstellen auf den Lohn als … am Ausgang des Verfahrens nichts ändern). Es ist dabei auf Tabelle TA1 der LSE 2010, Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Frauen, Total, abzustellen, da dieser breite Wert den überwiegend wahrscheinlich erziel- ten Lohn wiedergibt. Daraus resultiert ein auf das Jahr 2013 aufindexiertes, bei einem Pensum von 70% erzieltes, hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 37'960.30 (Fr. 4'225.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden [BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit {BUA}, Total, 2013] / 100 x 102.6 [BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2013, T1.2.10, Total] x 0.7 Arbeitspensum). 5.2.2 Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60% nicht (voll) ausschöpft (vgl. E. 3.2.3 hiervor), fragt sich, ob ihr effektiv im Rahmen eines Pensums von 50% erzieltes Einkommen zumindest in diesem Rahmen anzurechnen bzw. gar auf ein Pensum von 60% hochzu- rechnen ist (wie dies die Beschwerdegegnerin gemacht hat; AB85/6 Ziff. 3.8) oder ob wie im Rahmen des Valideneinkommens auf die LSE ab- zustellen ist. Da das Pensum zeitlich (auf zwei Jahre) befristet und an- scheinend auf blosses Zusehen hin auf 50% erhöht worden ist, um der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 19 schwerdeführerin die Ausbildung … zu ermöglichen (vgl. AB 69 ff.), er- scheint es höchst unwahrscheinlich, dass sie bei der aktuellen Arbeitgebe- rin in einem höheren Pensum arbeiten könnte. Deshalb ist es nicht ange- zeigt, das effektiv im Rahmen einer 50%-Anstellung erzielte Einkommen auf 60% hochzurechnen. Nach dem Dargelegten handelt es sich sodann weder um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis noch um eine überdurchschnittlich bezahlte Arbeitsstelle, weshalb (anders als im Entscheid des BGer vom 10. Juli 2014, 8C_7/2014, E. 8.1) auch nicht der effektiv erzielte Lohn als Teil des Invalideneinkommens anzurechnen und (nur) für das verbleibende Restpensum auf den LSE-Tabellenlohn abzu- stellen ist. Vielmehr ist das Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund statisti- scher Zahlen zu bestimmen: Gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Frauen, Ziffer … - … (…) re- sultiert bei einem Pensum von 60% (vgl. E. 3.2.3 f.) ein auf das Jahr 2013 aufindexiertes Invalideneinkommen von Fr. 42'679.35. (Fr. 5'629.-- x 12 Monate / 40 x 41.5 Wochenstunden [BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit {BUA}, Position 86 - 88, 2013] / 100 x 101.5 [BFS, Nominal- lohnindex, Frauen 2011-2013, T1.2.10, Position Q] x 0.6 Arbeitspensum). 5.2.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert keine Erwerbseinbusse und damit keine Invalidität. 5.3 Die Einschränkung im Aufgabenbereich beläuft sich nach dem unter E. 4.3 hiervor Ausgeführten auf 11% bzw. gewichtet 3.30% (30% von 11%). 5.4 Mangels einer Erwerbseinbusse (vgl. E. 5.2.3 hiervor) entspricht die Einschränkung im Aufgabenbereich von 3.30% (vgl. E. 5.3 hiervor) dem Invaliditätsgrad, was den Anspruch auf eine Rente ausschliesst (vgl. E. 2.3 hiervor). Nach dem Ausgeführten ist die revisionsweise (Art. 17 ATSG) Einstellung der Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) damit nicht zu beanstanden. 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 20 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/13/836, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.