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200 2013 823

Bern VerwG · 2014-03-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 9. Juli 2013

Sachverhalt

A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. September 2012 unter Hinweis auf "Blockadeprobleme" und Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV, Antwortbeilage [act. II] 1). Daraufhin führte die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei liess sie die Versicherte insbesondere durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 13. April 2013; act. II 17.1). Gestützt auf die Erkenntnisse der getätigten Abklärungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 8. Mai 2013 (act. II 18) die Abweisung des Rentenbegeh- rens mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Hierge- gen liess die Versicherte am 6. Juni 2013 Einwand erheben (act. II 22). Am 9. Juli 2013 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbegehren ab (act. II 25). B. Am 16. September 2013 leitete die IVB eine Eingabe der Versicherten vom

3. September 2013 an das Verwaltungsgericht weiter, mit welcher diese gegen die Verfügung vom 9. Juli 2013 "Einsprache" erheben liess. Das Gericht nahm diese Eingabe als Beschwerde entgegen. Im weiteren Verlauf liess die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem am 23. Oktober 2013 weitere Unterlagen zum Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege beim Gericht eingegangen waren, hiess der In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 3 struktionsrichter dieses mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 hinsichtlich der Verfahrenskosten gut. Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdegegnerin am 18. November 2013 eine Stellungnahme von Dr. med. D.________, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, vom 14. November 2013 (Akten der IV [act. IIA] 3) zu den Akten. Ferner reichte die Beschwerdeführerin – nach Aufforderung durch den In- struktionsrichter – am 29. November 2013 einen Bericht des Zentrums E.________, vom 30. November 2011 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) sowie einen Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. November 2013 (act. I 6) zu den Akten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juli 2013 (act. II 25). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 5 ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.5 Gerade dann, wenn bei einer versicherten Person kaum körperliche Beschwerden und keine eigentlichen psychopathologischen Vorgänge im Sinne von klar umschriebenen Krankheiten vorhanden sind, sondern vor allem Eigenheiten der Person, des Charakters und der Lebensführung auf- fallen, kommt Art. 8 ATSG auch eine Abgrenzungsfunktion zu. Personen, die auffallen bzw. mit der Gesellschaft und Arbeitswelt nicht zurecht kom- men, bedürfen oft der staatlichen Hilfe, ohne dass sie deswegen bereits als invalid zu gelten haben. Dem Gemeinwesen stehen zur Unterstützung und Wiedereingliederung von Personen, die sich im Normalleben nicht einord- nen können, keineswegs nur die Mittel der IV zur Verfügung. Der Staat kann auch über die Vormundschafts- und Sozialhilfegesetzgebung interve- nieren. Diese Eingriffs- und Hilfsmöglichkeiten des Gemeinwesens stehen gleich- rangig neben den Massnahmen nach dem IVG, was im Einzelfall eine Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 6 grenzung erforderlich macht. Es dürfen deshalb Leistungen der IV nur dann gewährt werden, wenn feststeht, dass die versicherte Person aus gesund- heitlichen Gründen daran gehindert ist, ihre Arbeitskraft auf dem Arbeits- markt zu verwerten. Wenn aber keine klare gesundheitliche Beeinträchti- gung ausgewiesen ist, sondern die versicherte Person aus invaliditätsfrem- den Gründen bloss ungenügend erwerbstätig ist, dann liegt allenfalls ein Sozialhilfe- und nicht ein Sozialversicherungsfall vor, so dass die Organe der IV nicht tätig werden können.

E. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben:

E. 3.1.1 Dr. med. G.________ und med. prakt. H.________, beides Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten im Bericht vom 6. August 2011 (act. II 10 S. 9 ff.) insbesondere eine schwere Ein- schlafstörung, Verdacht auf eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0; S. 9). Es seien deutliche Hinweise für eine Dekonditionierung des Schlaf- musters gegeben. Ein abendliches Hyperarousal sei vorhanden, wobei noch zu explorieren sei, wie dieses genauer zu erklären sei (S. 11).

E. 3.1.2 Im Bericht des Zentrums E.________ vom 30. November 2011 (act. I 4) wurde festgehalten, die beklagte Einschlafstörung habe nur be- dingt objektiviert werden können. Die während der Untersuchung erhobe- nen Daten wiesen auf ein verzögertes Schlafphasen-Syndrom hin, bei dem die Hauptschlafphase erheblich später als erwünscht auftrete. Charakteris- tisch seien dementsprechend die Klagen über Einschlafstörungen, wenn die Beschwerdeführerin versuche zu "normalen" Zeiten ins Bett zu gehen. Der Schlaf selber sei in der Regel ungestört. Die Beschwerdeführerin sei ausführlich über die biologische Rhythmik und das Störungsmodel aufge- klärt worden. Zur Therapie der Schlaf-Wach-Rhythmusstörung seien eine Kombination von chronotherapeutischen, schlafhygienischen und verhal- tenstherapeutischen Massnahmen besprochen worden. Als erste Ziele sei- en ein früheres Aufstehen und das Einhalten eines regelmässigen Schlaf- rhythmus vereinbart worden. Es bleibe abzuwarten, ob die Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 7 rerin die zur Stabilisierung der Schlaf-Wach-Rhythmik notwendige Disziplin aufbringen werde (S. 2).

E. 3.1.3 Med. prakt. H.________ führte im Bericht vom 28. Januar 2012 (act. II 10 S. 7 f.) aus, die Schlafstörungen hätten zwar weiterhin fluktuiert, generell habe aber mit schlafhygienischen Massnahmen eine deutliche Verbesserung erzielt werden können. Die Schlaflaborabklärung habe keine Hinweise auf eine organische Schlafproblematik ergeben. Eine pharmako- logische Behandlung wünsche die Beschwerdeführerin nicht (S. 8).

E. 3.1.4 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 29. Oktober 2012 (act. II 10) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine komplexe Persönlichkeitsproblematik, wobei sich das Beschwerdebild nicht wider- spruchslos in eine ICD-10 Kategorie einordnen lasse, familiäre Belastun- gen, einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere Schlafstörung, nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0; S. 1 Ziff. 1.1). Zum Tagesablauf gebe die Beschwerdeführerin an gegen Mittag aufzustehen, was ihrer Ansicht nach ein Fortschritt sei. Zu Bett gehe sie zwischen ein und zwei Uhr. Dazwischen tue sie nicht viel ausser den ge- meinsamen Spielaktivitäten in der Wohngemeinschaft, Serien schauen und

– ihr Hobby – lesen. Ferner gab der behandelnde Psychiater an, es beste- he eine ausgeprägte Antriebsstörung, wobei unklar sei, ob diese primären Ursprungs sei oder reaktiv im Sinne einer Reaktion auf Erwartungen Dritter. Im Elternhaus sei die Beschwerdeführerin oft Erwartungen ausgesetzt ge- wesen, die für sie unklar, bedrohlich und daher nicht zu erfüllen gewesen seien. Angesichts des sehr einschränkten Vermögens, verbindliche Arbeits- leistungen zu erfüllen resp. einem regelmässigen Tag/Nacht-Rhythmus zu genügen, erscheine die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit derzeit unmöglich. Sobald sich dies genügend verbessert habe, könnten Integrationsmass- nahmen sinnvoll sein (S. 3 Ziff. 1.4 und 1.6).

E. 3.1.5 Dr. med. I.________ stellte im Gutachten vom 13. April 2013 (act. II 17.1) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie Konflikte mit dem Eltern- haus an (S. 15 Ziff. 4), wo die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aus- führungen antiautoritär erzogen worden sei (S. 15 lit. B). Die Beschwerde- führerin gebe an, den Schlaf problemlos hinausschieben und bis zu 57

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 8 Stunden wach bleiben zu können. Schlafhygienische Massnahmen wolle sie nicht ergreifen (S. 17). Während der Untersuchung hätten sich keine psychopathologischen Befunde erheben lassen. Die Beschwerdeführerin sei agil und vielseitig interessiert. Die kognitiven Funktionen seien intakt. Sie besitze ein gutes Selbstwertgefühl und neige dazu, Verantwortung ab- zuschieben bzw. andere für ihr Verhalten verantwortlich zu machen. Dabei zeige sie sich eigenständig und durchsetzungsfähig. Auf Druck von Aussen reagiere sie mit Widerstand. Ferner gab die Gutachterin an, das Vorliegen einer Schlafstörung bei einer depressiven Störung könne ausgeschlossen werden. Weder die anamnestischen Angaben noch die klinische Befunde sprächen für ein derartiges Störungsbild (S. 18). Die (vom behandelnden Psychiater gestellte) Diagnose einer nichtorganischen Insomnie konnte die Gutachterin nicht bestätigen. Die Beschwerdeführerin habe eine miserable Schlafhygiene. Sie gestalte die Schlafzeiten nach den Lebensaktivitäten und zeige keine Bereitschaft, sich an die üblichen Wachzeiten zu halten. Ein Leidensdruck oder eine verminderte Funktionsfähigkeit bestehe nicht. Auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinte die Gutachterin. Die Beschwerdeführerin zeige keine erhöhte Suggestibilität, die Affekte seien nicht labil, ihre Erscheinung nicht unangemessen und die Selbstdar- stellung nicht dramatisch. Sie zeige eine hohe Egozentrizität, sei aber nicht rücksichtlos. Folglich würden bereits die Eingangskriterien einer Persön- lichkeitsstörung nicht erfüllt. Anzeichen für einen Symptomkomplex einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten bei der Untersuchung nicht gefunden werden können (S. 19). Zusammenfassend kam die Gutachterin zum Schluss, es habe keine psychische Störung mit einem IV-relevanten Krankheitswert festgestellt werden können (S. 20 oben). Gesundheitsbe- dingte Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden nicht (S. 21 Ziff. 2, 4, 5).

E. 3.1.6 Dr. med. F.________ führte im – im Rahmen der "Einsprache" ge- gen die vorliegend angefochtene Verfügung erstellten – Bericht vom

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3.1 In somatischer Hinsicht geht aus dem Bericht des Zentrums E.________ vom 30. November 2011 (act. I 4), welcher die von der höch- strichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. E. 3.2 hiervor), klar hervor, dass die von der Beschwerdeführerin beklagte Schlafstörung keine organi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 10 sche Ursache aufweist und (aus somatischer Sicht) somit keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit besteht. Diese Einschätzung ist nicht nur für sich allein nachvollziehbar und über- zeugend, sondern sie steht auch im Einklang mit den vorliegenden medizi- nischen Akten. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.

E. 3.3.2 Aus psychiatrischer Sicht erfüllt das Gutachten von Dr. med. I.________ vom 13. April 2013 (act. II 17.1) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ge- stellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachterin hat sich in ihrer ärztlichen Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschrän- kungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolge- rungen insbesondere gestützt auf ihre eigene Untersuchung getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. Die Gutachterin legt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass (aus psychiatrischer Sicht) keine Dia- gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und somit auch keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen (S. 15 Ziff. 4 und S. 21 Ziff. 2, 4, 5). Darauf ist abzustellen. An dieser schlüssigen Einschätzung ändert insbesondere der Bericht des Dr. med. F.________ vom 29. Oktober 2012 (act. II 10) nichts, in welchem der behandelnde Psychiater vorab eine komplexe Persönlichkeitsproblema- tik sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung dia- gnostiziert hat (S. 1 Ziff. 1.1). Denn die Gutachterin hat nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb diese Diagnosen verfehlt sind (act. II 17.1 S. 19). Darüber hinaus scheint sich der behandelnde Psychiater in seiner Diagnostik auch nicht sicher gewesen zu sein, zumal er von einer "Persön- lichkeitsproblematik" und nicht von einer Persönlichkeitsstörung spricht und selber angibt, dass sich das Beschwerdebild nicht widerspruchslos in einer ICD-10 Kategorie einordnen lasse (act. II 10 S. 1 Ziff. 1.1). Soweit der be- handelnde Psychiater familiäre Belastungen diagnostiziert hat (act. II 10 S. 1 Ziff. 1.1), steht dies im Einklang mit der Einschätzung der Gutachterin,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 11 welche als Diagnose Konflikte mit dem Elternhaus angeführt hat (act. II 17.1 S. 15 Ziff. 4). Dieser Diagnose ist jedoch – entsprechend der Ein- schätzung der Gutachterin – keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuzuerkennen, da familiären Konflikte sogenannte psychosoziale Umstän- de darstellen, welche aus iv-rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu berück- sichtigen sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Letztlich führt Dr. med. F.________ im Bericht vom 29. Ok- tober 2012 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Schlafstörung, nichtorganische Insomnie, an (act. II 10 S. 1 Ziff. 1.1). Diesbezüglich hat die Gutachterin jedoch schlüssig begründet, weshalb weder eine Schlafstörung (bei einer depressiven Störung) noch eine nichtorganische Insomnie bestehen. Dagegen wies sie auf eine mise- rable Schlafhygiene der Beschwerdeführerin hin (act. II 17.1 S. 18 f.). Diese Einschätzung findet im Bericht des Zentrums E.________ vom 30. Novem- ber 2011 (act. I 4) ihren Rückhalt, in welchem ebenfalls eine mangelhafte Schlafhygiene der Beschwerdeführerin dargestellt wurde. Zur Therapie der Schlaf-Wach-Rhythmusstörung wurde der Beschwerdeführerin eine Kom- bination von chronotherapeutischen, schlafhygienischen und verhaltensthe- rapeutischen Massnahmen angeraten. So wurde insbesondere eine Ein- schränkung der Bettliegezeit auf acht Stunden, eine sukzessive Vorverla- gerung des zu-Bett-geh-Zeitpunktes und der Aufstehzeit, eine Vermeidung von Schlaf/Einnicken ausserhalb des Hauptschlafes sowie ein klarer Zeit- geber am Morgen (u.a. Fensterläden von Dritten öffnen lassen etc.) emp- fohlen (S. 2). Im weiteren Verlauf hielt med. prakt. H.________ im Bericht vom 28. Januar 2012 fest, dass die schlafhygienischen Massnahmen zu einer deutlichen Verbesserung der Schlafstörungen geführt hätten (act. II

E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich sowohl die Festlegung eines Status (vgl. diesbezüglich die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Gutach- terin, dass ein 60%-igen Arbeitspensum für den von ihr angestrebten Le- bensstandard genügen würde; act. II 17.1 S. 18) wie auch die Durch- führung eines Einkommensvergleichs. Da keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt fehlt es an der grundsätzlichen Voraussetzung für Leistungen der Invalidenversicherung und es besteht somit kein An- spruch auf eine IV-Rente. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der mit prozessleitender Verfügung vom

23. Oktober 2013 gewährten unentgeltlichen Prozessführung bezüglich der Verfahrenskosten im Gerichtsverfahren wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 5 September 2013 (act. I 1) aus, die Beschwerdeführerin zeige psychia- trisch auffällige und diagnostizierbare Verhaltensweisen (Selbstverletzung, Schlafstörungen, Leistungsblockaden, soziale Ängste, soziales Rückzugs- verhalten, Angstzustände; S. 1). In den Bereichen Selbstverletzung, Panik- attacken, soziale Angststörung und Leistungsblockaden habe sie grosse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 9 Fortschritte gemacht. Die bestehenden Schlafstörungen seien mit dem Hinweis auf ungenügende Schlafhygiene nicht angemessen gewürdigt. Die Schwierigkeit bestehe darin, dass es keine direkte willentlich steuerbare Möglichkeit gäbe, ein spontanes Erwachen oder die Fähigkeit auf Wecker zu reagieren zu lernen. Aufgrund der Leistungsblockaden, der Schlafstörungen und der Schwierigkeiten sich in … ein neues soziales Netz aufzubauen, sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig (S. 2).

E. 10 S. 8). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin die beklag- te Schlafproblematik mit gezielten schlafhygienischen Massnahmen – ent- gegen der Auffassung des behandelnden Psychiaters im Bericht vom

5. September 2013 (act. I 1) – durchaus überwinden kann, sofern sie bereit ist, die entsprechende Willensanstrengung aufzubringen. Bei fehlender Einsicht resp. Bereitschaft, die aufgezeigte Schlafhygiene umzusetzen, hätte gegebenenfalls die Sozialhilfebehörde zu intervenieren (vgl. E. 2.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 12

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juli 2013 (act. II 25). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 5 ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Gerade dann, wenn bei einer versicherten Person kaum körperliche Beschwerden und keine eigentlichen psychopathologischen Vorgänge im Sinne von klar umschriebenen Krankheiten vorhanden sind, sondern vor allem Eigenheiten der Person, des Charakters und der Lebensführung auf- fallen, kommt Art. 8 ATSG auch eine Abgrenzungsfunktion zu. Personen, die auffallen bzw. mit der Gesellschaft und Arbeitswelt nicht zurecht kom- men, bedürfen oft der staatlichen Hilfe, ohne dass sie deswegen bereits als invalid zu gelten haben. Dem Gemeinwesen stehen zur Unterstützung und Wiedereingliederung von Personen, die sich im Normalleben nicht einord- nen können, keineswegs nur die Mittel der IV zur Verfügung. Der Staat kann auch über die Vormundschafts- und Sozialhilfegesetzgebung interve- nieren. Diese Eingriffs- und Hilfsmöglichkeiten des Gemeinwesens stehen gleich- rangig neben den Massnahmen nach dem IVG, was im Einzelfall eine Ab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 6 grenzung erforderlich macht. Es dürfen deshalb Leistungen der IV nur dann gewährt werden, wenn feststeht, dass die versicherte Person aus gesund- heitlichen Gründen daran gehindert ist, ihre Arbeitskraft auf dem Arbeits- markt zu verwerten. Wenn aber keine klare gesundheitliche Beeinträchti- gung ausgewiesen ist, sondern die versicherte Person aus invaliditätsfrem- den Gründen bloss ungenügend erwerbstätig ist, dann liegt allenfalls ein Sozialhilfe- und nicht ein Sozialversicherungsfall vor, so dass die Organe der IV nicht tätig werden können.
  4. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. G.________ und med. prakt. H.________, beides Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten im Bericht vom 6. August 2011 (act. II 10 S. 9 ff.) insbesondere eine schwere Ein- schlafstörung, Verdacht auf eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0; S. 9). Es seien deutliche Hinweise für eine Dekonditionierung des Schlaf- musters gegeben. Ein abendliches Hyperarousal sei vorhanden, wobei noch zu explorieren sei, wie dieses genauer zu erklären sei (S. 11). 3.1.2 Im Bericht des Zentrums E.________ vom 30. November 2011 (act. I 4) wurde festgehalten, die beklagte Einschlafstörung habe nur be- dingt objektiviert werden können. Die während der Untersuchung erhobe- nen Daten wiesen auf ein verzögertes Schlafphasen-Syndrom hin, bei dem die Hauptschlafphase erheblich später als erwünscht auftrete. Charakteris- tisch seien dementsprechend die Klagen über Einschlafstörungen, wenn die Beschwerdeführerin versuche zu "normalen" Zeiten ins Bett zu gehen. Der Schlaf selber sei in der Regel ungestört. Die Beschwerdeführerin sei ausführlich über die biologische Rhythmik und das Störungsmodel aufge- klärt worden. Zur Therapie der Schlaf-Wach-Rhythmusstörung seien eine Kombination von chronotherapeutischen, schlafhygienischen und verhal- tenstherapeutischen Massnahmen besprochen worden. Als erste Ziele sei- en ein früheres Aufstehen und das Einhalten eines regelmässigen Schlaf- rhythmus vereinbart worden. Es bleibe abzuwarten, ob die Beschwerdefüh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 7 rerin die zur Stabilisierung der Schlaf-Wach-Rhythmik notwendige Disziplin aufbringen werde (S. 2). 3.1.3 Med. prakt. H.________ führte im Bericht vom 28. Januar 2012 (act. II 10 S. 7 f.) aus, die Schlafstörungen hätten zwar weiterhin fluktuiert, generell habe aber mit schlafhygienischen Massnahmen eine deutliche Verbesserung erzielt werden können. Die Schlaflaborabklärung habe keine Hinweise auf eine organische Schlafproblematik ergeben. Eine pharmako- logische Behandlung wünsche die Beschwerdeführerin nicht (S. 8). 3.1.4 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 29. Oktober 2012 (act. II 10) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine komplexe Persönlichkeitsproblematik, wobei sich das Beschwerdebild nicht wider- spruchslos in eine ICD-10 Kategorie einordnen lasse, familiäre Belastun- gen, einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere Schlafstörung, nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0; S. 1 Ziff. 1.1). Zum Tagesablauf gebe die Beschwerdeführerin an gegen Mittag aufzustehen, was ihrer Ansicht nach ein Fortschritt sei. Zu Bett gehe sie zwischen ein und zwei Uhr. Dazwischen tue sie nicht viel ausser den ge- meinsamen Spielaktivitäten in der Wohngemeinschaft, Serien schauen und – ihr Hobby – lesen. Ferner gab der behandelnde Psychiater an, es beste- he eine ausgeprägte Antriebsstörung, wobei unklar sei, ob diese primären Ursprungs sei oder reaktiv im Sinne einer Reaktion auf Erwartungen Dritter. Im Elternhaus sei die Beschwerdeführerin oft Erwartungen ausgesetzt ge- wesen, die für sie unklar, bedrohlich und daher nicht zu erfüllen gewesen seien. Angesichts des sehr einschränkten Vermögens, verbindliche Arbeits- leistungen zu erfüllen resp. einem regelmässigen Tag/Nacht-Rhythmus zu genügen, erscheine die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit derzeit unmöglich. Sobald sich dies genügend verbessert habe, könnten Integrationsmass- nahmen sinnvoll sein (S. 3 Ziff. 1.4 und 1.6). 3.1.5 Dr. med. I.________ stellte im Gutachten vom 13. April 2013 (act. II 17.1) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie Konflikte mit dem Eltern- haus an (S. 15 Ziff. 4), wo die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aus- führungen antiautoritär erzogen worden sei (S. 15 lit. B). Die Beschwerde- führerin gebe an, den Schlaf problemlos hinausschieben und bis zu 57 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 8 Stunden wach bleiben zu können. Schlafhygienische Massnahmen wolle sie nicht ergreifen (S. 17). Während der Untersuchung hätten sich keine psychopathologischen Befunde erheben lassen. Die Beschwerdeführerin sei agil und vielseitig interessiert. Die kognitiven Funktionen seien intakt. Sie besitze ein gutes Selbstwertgefühl und neige dazu, Verantwortung ab- zuschieben bzw. andere für ihr Verhalten verantwortlich zu machen. Dabei zeige sie sich eigenständig und durchsetzungsfähig. Auf Druck von Aussen reagiere sie mit Widerstand. Ferner gab die Gutachterin an, das Vorliegen einer Schlafstörung bei einer depressiven Störung könne ausgeschlossen werden. Weder die anamnestischen Angaben noch die klinische Befunde sprächen für ein derartiges Störungsbild (S. 18). Die (vom behandelnden Psychiater gestellte) Diagnose einer nichtorganischen Insomnie konnte die Gutachterin nicht bestätigen. Die Beschwerdeführerin habe eine miserable Schlafhygiene. Sie gestalte die Schlafzeiten nach den Lebensaktivitäten und zeige keine Bereitschaft, sich an die üblichen Wachzeiten zu halten. Ein Leidensdruck oder eine verminderte Funktionsfähigkeit bestehe nicht. Auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinte die Gutachterin. Die Beschwerdeführerin zeige keine erhöhte Suggestibilität, die Affekte seien nicht labil, ihre Erscheinung nicht unangemessen und die Selbstdar- stellung nicht dramatisch. Sie zeige eine hohe Egozentrizität, sei aber nicht rücksichtlos. Folglich würden bereits die Eingangskriterien einer Persön- lichkeitsstörung nicht erfüllt. Anzeichen für einen Symptomkomplex einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten bei der Untersuchung nicht gefunden werden können (S. 19). Zusammenfassend kam die Gutachterin zum Schluss, es habe keine psychische Störung mit einem IV-relevanten Krankheitswert festgestellt werden können (S. 20 oben). Gesundheitsbe- dingte Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden nicht (S. 21 Ziff. 2, 4, 5). 3.1.6 Dr. med. F.________ führte im – im Rahmen der "Einsprache" ge- gen die vorliegend angefochtene Verfügung erstellten – Bericht vom
  5. September 2013 (act. I 1) aus, die Beschwerdeführerin zeige psychia- trisch auffällige und diagnostizierbare Verhaltensweisen (Selbstverletzung, Schlafstörungen, Leistungsblockaden, soziale Ängste, soziales Rückzugs- verhalten, Angstzustände; S. 1). In den Bereichen Selbstverletzung, Panik- attacken, soziale Angststörung und Leistungsblockaden habe sie grosse Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 9 Fortschritte gemacht. Die bestehenden Schlafstörungen seien mit dem Hinweis auf ungenügende Schlafhygiene nicht angemessen gewürdigt. Die Schwierigkeit bestehe darin, dass es keine direkte willentlich steuerbare Möglichkeit gäbe, ein spontanes Erwachen oder die Fähigkeit auf Wecker zu reagieren zu lernen. Aufgrund der Leistungsblockaden, der Schlafstörungen und der Schwierigkeiten sich in … ein neues soziales Netz aufzubauen, sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 In somatischer Hinsicht geht aus dem Bericht des Zentrums E.________ vom 30. November 2011 (act. I 4), welcher die von der höch- strichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. E. 3.2 hiervor), klar hervor, dass die von der Beschwerdeführerin beklagte Schlafstörung keine organi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 10 sche Ursache aufweist und (aus somatischer Sicht) somit keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit besteht. Diese Einschätzung ist nicht nur für sich allein nachvollziehbar und über- zeugend, sondern sie steht auch im Einklang mit den vorliegenden medizi- nischen Akten. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 3.3.2 Aus psychiatrischer Sicht erfüllt das Gutachten von Dr. med. I.________ vom 13. April 2013 (act. II 17.1) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ge- stellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachterin hat sich in ihrer ärztlichen Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschrän- kungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolge- rungen insbesondere gestützt auf ihre eigene Untersuchung getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. Die Gutachterin legt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass (aus psychiatrischer Sicht) keine Dia- gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und somit auch keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen (S. 15 Ziff. 4 und S. 21 Ziff. 2, 4, 5). Darauf ist abzustellen. An dieser schlüssigen Einschätzung ändert insbesondere der Bericht des Dr. med. F.________ vom 29. Oktober 2012 (act. II 10) nichts, in welchem der behandelnde Psychiater vorab eine komplexe Persönlichkeitsproblema- tik sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung dia- gnostiziert hat (S. 1 Ziff. 1.1). Denn die Gutachterin hat nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb diese Diagnosen verfehlt sind (act. II 17.1 S. 19). Darüber hinaus scheint sich der behandelnde Psychiater in seiner Diagnostik auch nicht sicher gewesen zu sein, zumal er von einer "Persön- lichkeitsproblematik" und nicht von einer Persönlichkeitsstörung spricht und selber angibt, dass sich das Beschwerdebild nicht widerspruchslos in einer ICD-10 Kategorie einordnen lasse (act. II 10 S. 1 Ziff. 1.1). Soweit der be- handelnde Psychiater familiäre Belastungen diagnostiziert hat (act. II 10 S. 1 Ziff. 1.1), steht dies im Einklang mit der Einschätzung der Gutachterin, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 11 welche als Diagnose Konflikte mit dem Elternhaus angeführt hat (act. II 17.1 S. 15 Ziff. 4). Dieser Diagnose ist jedoch – entsprechend der Ein- schätzung der Gutachterin – keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuzuerkennen, da familiären Konflikte sogenannte psychosoziale Umstän- de darstellen, welche aus iv-rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu berück- sichtigen sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Letztlich führt Dr. med. F.________ im Bericht vom 29. Ok- tober 2012 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Schlafstörung, nichtorganische Insomnie, an (act. II 10 S. 1 Ziff. 1.1). Diesbezüglich hat die Gutachterin jedoch schlüssig begründet, weshalb weder eine Schlafstörung (bei einer depressiven Störung) noch eine nichtorganische Insomnie bestehen. Dagegen wies sie auf eine mise- rable Schlafhygiene der Beschwerdeführerin hin (act. II 17.1 S. 18 f.). Diese Einschätzung findet im Bericht des Zentrums E.________ vom 30. Novem- ber 2011 (act. I 4) ihren Rückhalt, in welchem ebenfalls eine mangelhafte Schlafhygiene der Beschwerdeführerin dargestellt wurde. Zur Therapie der Schlaf-Wach-Rhythmusstörung wurde der Beschwerdeführerin eine Kom- bination von chronotherapeutischen, schlafhygienischen und verhaltensthe- rapeutischen Massnahmen angeraten. So wurde insbesondere eine Ein- schränkung der Bettliegezeit auf acht Stunden, eine sukzessive Vorverla- gerung des zu-Bett-geh-Zeitpunktes und der Aufstehzeit, eine Vermeidung von Schlaf/Einnicken ausserhalb des Hauptschlafes sowie ein klarer Zeit- geber am Morgen (u.a. Fensterläden von Dritten öffnen lassen etc.) emp- fohlen (S. 2). Im weiteren Verlauf hielt med. prakt. H.________ im Bericht vom 28. Januar 2012 fest, dass die schlafhygienischen Massnahmen zu einer deutlichen Verbesserung der Schlafstörungen geführt hätten (act. II 10 S. 8). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin die beklag- te Schlafproblematik mit gezielten schlafhygienischen Massnahmen – ent- gegen der Auffassung des behandelnden Psychiaters im Bericht vom
  6. September 2013 (act. I 1) – durchaus überwinden kann, sofern sie bereit ist, die entsprechende Willensanstrengung aufzubringen. Bei fehlender Einsicht resp. Bereitschaft, die aufgezeigte Schlafhygiene umzusetzen, hätte gegebenenfalls die Sozialhilfebehörde zu intervenieren (vgl. E. 2.5 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 12 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich sowohl die Festlegung eines Status (vgl. diesbezüglich die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Gutach- terin, dass ein 60%-igen Arbeitspensum für den von ihr angestrebten Le- bensstandard genügen würde; act. II 17.1 S. 18) wie auch die Durch- führung eines Einkommensvergleichs. Da keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt fehlt es an der grundsätzlichen Voraussetzung für Leistungen der Invalidenversicherung und es besteht somit kein An- spruch auf eine IV-Rente. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
  7. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der mit prozessleitender Verfügung vom
  8. Oktober 2013 gewährten unentgeltlichen Prozessführung bezüglich der Verfahrenskosten im Gerichtsverfahren wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 823 IV KNB/COC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. März 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. September 2012 unter Hinweis auf "Blockadeprobleme" und Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV, Antwortbeilage [act. II] 1). Daraufhin führte die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei liess sie die Versicherte insbesondere durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 13. April 2013; act. II 17.1). Gestützt auf die Erkenntnisse der getätigten Abklärungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 8. Mai 2013 (act. II 18) die Abweisung des Rentenbegeh- rens mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Hierge- gen liess die Versicherte am 6. Juni 2013 Einwand erheben (act. II 22). Am 9. Juli 2013 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbegehren ab (act. II 25). B. Am 16. September 2013 leitete die IVB eine Eingabe der Versicherten vom

3. September 2013 an das Verwaltungsgericht weiter, mit welcher diese gegen die Verfügung vom 9. Juli 2013 "Einsprache" erheben liess. Das Gericht nahm diese Eingabe als Beschwerde entgegen. Im weiteren Verlauf liess die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem am 23. Oktober 2013 weitere Unterlagen zum Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege beim Gericht eingegangen waren, hiess der In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 3 struktionsrichter dieses mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 hinsichtlich der Verfahrenskosten gut. Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdegegnerin am 18. November 2013 eine Stellungnahme von Dr. med. D.________, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, vom 14. November 2013 (Akten der IV [act. IIA] 3) zu den Akten. Ferner reichte die Beschwerdeführerin – nach Aufforderung durch den In- struktionsrichter – am 29. November 2013 einen Bericht des Zentrums E.________, vom 30. November 2011 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) sowie einen Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. November 2013 (act. I 6) zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juli 2013 (act. II 25). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 5 ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Gerade dann, wenn bei einer versicherten Person kaum körperliche Beschwerden und keine eigentlichen psychopathologischen Vorgänge im Sinne von klar umschriebenen Krankheiten vorhanden sind, sondern vor allem Eigenheiten der Person, des Charakters und der Lebensführung auf- fallen, kommt Art. 8 ATSG auch eine Abgrenzungsfunktion zu. Personen, die auffallen bzw. mit der Gesellschaft und Arbeitswelt nicht zurecht kom- men, bedürfen oft der staatlichen Hilfe, ohne dass sie deswegen bereits als invalid zu gelten haben. Dem Gemeinwesen stehen zur Unterstützung und Wiedereingliederung von Personen, die sich im Normalleben nicht einord- nen können, keineswegs nur die Mittel der IV zur Verfügung. Der Staat kann auch über die Vormundschafts- und Sozialhilfegesetzgebung interve- nieren. Diese Eingriffs- und Hilfsmöglichkeiten des Gemeinwesens stehen gleich- rangig neben den Massnahmen nach dem IVG, was im Einzelfall eine Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 6 grenzung erforderlich macht. Es dürfen deshalb Leistungen der IV nur dann gewährt werden, wenn feststeht, dass die versicherte Person aus gesund- heitlichen Gründen daran gehindert ist, ihre Arbeitskraft auf dem Arbeits- markt zu verwerten. Wenn aber keine klare gesundheitliche Beeinträchti- gung ausgewiesen ist, sondern die versicherte Person aus invaliditätsfrem- den Gründen bloss ungenügend erwerbstätig ist, dann liegt allenfalls ein Sozialhilfe- und nicht ein Sozialversicherungsfall vor, so dass die Organe der IV nicht tätig werden können. 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. G.________ und med. prakt. H.________, beides Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten im Bericht vom 6. August 2011 (act. II 10 S. 9 ff.) insbesondere eine schwere Ein- schlafstörung, Verdacht auf eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0; S. 9). Es seien deutliche Hinweise für eine Dekonditionierung des Schlaf- musters gegeben. Ein abendliches Hyperarousal sei vorhanden, wobei noch zu explorieren sei, wie dieses genauer zu erklären sei (S. 11). 3.1.2 Im Bericht des Zentrums E.________ vom 30. November 2011 (act. I 4) wurde festgehalten, die beklagte Einschlafstörung habe nur be- dingt objektiviert werden können. Die während der Untersuchung erhobe- nen Daten wiesen auf ein verzögertes Schlafphasen-Syndrom hin, bei dem die Hauptschlafphase erheblich später als erwünscht auftrete. Charakteris- tisch seien dementsprechend die Klagen über Einschlafstörungen, wenn die Beschwerdeführerin versuche zu "normalen" Zeiten ins Bett zu gehen. Der Schlaf selber sei in der Regel ungestört. Die Beschwerdeführerin sei ausführlich über die biologische Rhythmik und das Störungsmodel aufge- klärt worden. Zur Therapie der Schlaf-Wach-Rhythmusstörung seien eine Kombination von chronotherapeutischen, schlafhygienischen und verhal- tenstherapeutischen Massnahmen besprochen worden. Als erste Ziele sei- en ein früheres Aufstehen und das Einhalten eines regelmässigen Schlaf- rhythmus vereinbart worden. Es bleibe abzuwarten, ob die Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 7 rerin die zur Stabilisierung der Schlaf-Wach-Rhythmik notwendige Disziplin aufbringen werde (S. 2). 3.1.3 Med. prakt. H.________ führte im Bericht vom 28. Januar 2012 (act. II 10 S. 7 f.) aus, die Schlafstörungen hätten zwar weiterhin fluktuiert, generell habe aber mit schlafhygienischen Massnahmen eine deutliche Verbesserung erzielt werden können. Die Schlaflaborabklärung habe keine Hinweise auf eine organische Schlafproblematik ergeben. Eine pharmako- logische Behandlung wünsche die Beschwerdeführerin nicht (S. 8). 3.1.4 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 29. Oktober 2012 (act. II 10) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine komplexe Persönlichkeitsproblematik, wobei sich das Beschwerdebild nicht wider- spruchslos in eine ICD-10 Kategorie einordnen lasse, familiäre Belastun- gen, einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere Schlafstörung, nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0; S. 1 Ziff. 1.1). Zum Tagesablauf gebe die Beschwerdeführerin an gegen Mittag aufzustehen, was ihrer Ansicht nach ein Fortschritt sei. Zu Bett gehe sie zwischen ein und zwei Uhr. Dazwischen tue sie nicht viel ausser den ge- meinsamen Spielaktivitäten in der Wohngemeinschaft, Serien schauen und

– ihr Hobby – lesen. Ferner gab der behandelnde Psychiater an, es beste- he eine ausgeprägte Antriebsstörung, wobei unklar sei, ob diese primären Ursprungs sei oder reaktiv im Sinne einer Reaktion auf Erwartungen Dritter. Im Elternhaus sei die Beschwerdeführerin oft Erwartungen ausgesetzt ge- wesen, die für sie unklar, bedrohlich und daher nicht zu erfüllen gewesen seien. Angesichts des sehr einschränkten Vermögens, verbindliche Arbeits- leistungen zu erfüllen resp. einem regelmässigen Tag/Nacht-Rhythmus zu genügen, erscheine die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit derzeit unmöglich. Sobald sich dies genügend verbessert habe, könnten Integrationsmass- nahmen sinnvoll sein (S. 3 Ziff. 1.4 und 1.6). 3.1.5 Dr. med. I.________ stellte im Gutachten vom 13. April 2013 (act. II 17.1) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie Konflikte mit dem Eltern- haus an (S. 15 Ziff. 4), wo die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aus- führungen antiautoritär erzogen worden sei (S. 15 lit. B). Die Beschwerde- führerin gebe an, den Schlaf problemlos hinausschieben und bis zu 57

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 8 Stunden wach bleiben zu können. Schlafhygienische Massnahmen wolle sie nicht ergreifen (S. 17). Während der Untersuchung hätten sich keine psychopathologischen Befunde erheben lassen. Die Beschwerdeführerin sei agil und vielseitig interessiert. Die kognitiven Funktionen seien intakt. Sie besitze ein gutes Selbstwertgefühl und neige dazu, Verantwortung ab- zuschieben bzw. andere für ihr Verhalten verantwortlich zu machen. Dabei zeige sie sich eigenständig und durchsetzungsfähig. Auf Druck von Aussen reagiere sie mit Widerstand. Ferner gab die Gutachterin an, das Vorliegen einer Schlafstörung bei einer depressiven Störung könne ausgeschlossen werden. Weder die anamnestischen Angaben noch die klinische Befunde sprächen für ein derartiges Störungsbild (S. 18). Die (vom behandelnden Psychiater gestellte) Diagnose einer nichtorganischen Insomnie konnte die Gutachterin nicht bestätigen. Die Beschwerdeführerin habe eine miserable Schlafhygiene. Sie gestalte die Schlafzeiten nach den Lebensaktivitäten und zeige keine Bereitschaft, sich an die üblichen Wachzeiten zu halten. Ein Leidensdruck oder eine verminderte Funktionsfähigkeit bestehe nicht. Auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinte die Gutachterin. Die Beschwerdeführerin zeige keine erhöhte Suggestibilität, die Affekte seien nicht labil, ihre Erscheinung nicht unangemessen und die Selbstdar- stellung nicht dramatisch. Sie zeige eine hohe Egozentrizität, sei aber nicht rücksichtlos. Folglich würden bereits die Eingangskriterien einer Persön- lichkeitsstörung nicht erfüllt. Anzeichen für einen Symptomkomplex einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten bei der Untersuchung nicht gefunden werden können (S. 19). Zusammenfassend kam die Gutachterin zum Schluss, es habe keine psychische Störung mit einem IV-relevanten Krankheitswert festgestellt werden können (S. 20 oben). Gesundheitsbe- dingte Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden nicht (S. 21 Ziff. 2, 4, 5). 3.1.6 Dr. med. F.________ führte im – im Rahmen der "Einsprache" ge- gen die vorliegend angefochtene Verfügung erstellten – Bericht vom

5. September 2013 (act. I 1) aus, die Beschwerdeführerin zeige psychia- trisch auffällige und diagnostizierbare Verhaltensweisen (Selbstverletzung, Schlafstörungen, Leistungsblockaden, soziale Ängste, soziales Rückzugs- verhalten, Angstzustände; S. 1). In den Bereichen Selbstverletzung, Panik- attacken, soziale Angststörung und Leistungsblockaden habe sie grosse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 9 Fortschritte gemacht. Die bestehenden Schlafstörungen seien mit dem Hinweis auf ungenügende Schlafhygiene nicht angemessen gewürdigt. Die Schwierigkeit bestehe darin, dass es keine direkte willentlich steuerbare Möglichkeit gäbe, ein spontanes Erwachen oder die Fähigkeit auf Wecker zu reagieren zu lernen. Aufgrund der Leistungsblockaden, der Schlafstörungen und der Schwierigkeiten sich in … ein neues soziales Netz aufzubauen, sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 In somatischer Hinsicht geht aus dem Bericht des Zentrums E.________ vom 30. November 2011 (act. I 4), welcher die von der höch- strichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. E. 3.2 hiervor), klar hervor, dass die von der Beschwerdeführerin beklagte Schlafstörung keine organi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 10 sche Ursache aufweist und (aus somatischer Sicht) somit keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit besteht. Diese Einschätzung ist nicht nur für sich allein nachvollziehbar und über- zeugend, sondern sie steht auch im Einklang mit den vorliegenden medizi- nischen Akten. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 3.3.2 Aus psychiatrischer Sicht erfüllt das Gutachten von Dr. med. I.________ vom 13. April 2013 (act. II 17.1) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ge- stellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachterin hat sich in ihrer ärztlichen Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschrän- kungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolge- rungen insbesondere gestützt auf ihre eigene Untersuchung getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. Die Gutachterin legt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass (aus psychiatrischer Sicht) keine Dia- gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und somit auch keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen (S. 15 Ziff. 4 und S. 21 Ziff. 2, 4, 5). Darauf ist abzustellen. An dieser schlüssigen Einschätzung ändert insbesondere der Bericht des Dr. med. F.________ vom 29. Oktober 2012 (act. II 10) nichts, in welchem der behandelnde Psychiater vorab eine komplexe Persönlichkeitsproblema- tik sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung dia- gnostiziert hat (S. 1 Ziff. 1.1). Denn die Gutachterin hat nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb diese Diagnosen verfehlt sind (act. II 17.1 S. 19). Darüber hinaus scheint sich der behandelnde Psychiater in seiner Diagnostik auch nicht sicher gewesen zu sein, zumal er von einer "Persön- lichkeitsproblematik" und nicht von einer Persönlichkeitsstörung spricht und selber angibt, dass sich das Beschwerdebild nicht widerspruchslos in einer ICD-10 Kategorie einordnen lasse (act. II 10 S. 1 Ziff. 1.1). Soweit der be- handelnde Psychiater familiäre Belastungen diagnostiziert hat (act. II 10 S. 1 Ziff. 1.1), steht dies im Einklang mit der Einschätzung der Gutachterin,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 11 welche als Diagnose Konflikte mit dem Elternhaus angeführt hat (act. II 17.1 S. 15 Ziff. 4). Dieser Diagnose ist jedoch – entsprechend der Ein- schätzung der Gutachterin – keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuzuerkennen, da familiären Konflikte sogenannte psychosoziale Umstän- de darstellen, welche aus iv-rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu berück- sichtigen sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Letztlich führt Dr. med. F.________ im Bericht vom 29. Ok- tober 2012 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Schlafstörung, nichtorganische Insomnie, an (act. II 10 S. 1 Ziff. 1.1). Diesbezüglich hat die Gutachterin jedoch schlüssig begründet, weshalb weder eine Schlafstörung (bei einer depressiven Störung) noch eine nichtorganische Insomnie bestehen. Dagegen wies sie auf eine mise- rable Schlafhygiene der Beschwerdeführerin hin (act. II 17.1 S. 18 f.). Diese Einschätzung findet im Bericht des Zentrums E.________ vom 30. Novem- ber 2011 (act. I 4) ihren Rückhalt, in welchem ebenfalls eine mangelhafte Schlafhygiene der Beschwerdeführerin dargestellt wurde. Zur Therapie der Schlaf-Wach-Rhythmusstörung wurde der Beschwerdeführerin eine Kom- bination von chronotherapeutischen, schlafhygienischen und verhaltensthe- rapeutischen Massnahmen angeraten. So wurde insbesondere eine Ein- schränkung der Bettliegezeit auf acht Stunden, eine sukzessive Vorverla- gerung des zu-Bett-geh-Zeitpunktes und der Aufstehzeit, eine Vermeidung von Schlaf/Einnicken ausserhalb des Hauptschlafes sowie ein klarer Zeit- geber am Morgen (u.a. Fensterläden von Dritten öffnen lassen etc.) emp- fohlen (S. 2). Im weiteren Verlauf hielt med. prakt. H.________ im Bericht vom 28. Januar 2012 fest, dass die schlafhygienischen Massnahmen zu einer deutlichen Verbesserung der Schlafstörungen geführt hätten (act. II 10 S. 8). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin die beklag- te Schlafproblematik mit gezielten schlafhygienischen Massnahmen – ent- gegen der Auffassung des behandelnden Psychiaters im Bericht vom

5. September 2013 (act. I 1) – durchaus überwinden kann, sofern sie bereit ist, die entsprechende Willensanstrengung aufzubringen. Bei fehlender Einsicht resp. Bereitschaft, die aufgezeigte Schlafhygiene umzusetzen, hätte gegebenenfalls die Sozialhilfebehörde zu intervenieren (vgl. E. 2.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 12 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich sowohl die Festlegung eines Status (vgl. diesbezüglich die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Gutach- terin, dass ein 60%-igen Arbeitspensum für den von ihr angestrebten Le- bensstandard genügen würde; act. II 17.1 S. 18) wie auch die Durch- führung eines Einkommensvergleichs. Da keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt fehlt es an der grundsätzlichen Voraussetzung für Leistungen der Invalidenversicherung und es besteht somit kein An- spruch auf eine IV-Rente. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der mit prozessleitender Verfügung vom

23. Oktober 2013 gewährten unentgeltlichen Prozessführung bezüglich der Verfahrenskosten im Gerichtsverfahren wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/823, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.