opencaselaw.ch

200 2013 816

Bern VerwG · 2013-12-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 16. Juli 2013

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) fiel am 15. Mai 2008 während der Arbeit von einem Gerüst und verletzte sich dabei am rechten Bein und am linken Knie (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 7, S. 45, 62, 74). Am

29. Dezember 2008 meldete sich der Versicherte bei der IVB zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (AB 3). Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 gewährte die Schweizerische Unfallversi- cherungsanstalt (SUVA) eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- bei einer Integritätseinbusse von 10% und schloss den Fall unter Einstellung des Taggelds sowie Verneinung eines Rentenanspruchs per 31. Oktober 2009 ab (AB 23). Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2010 bestätigt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 6. Juli 2011 ab (UV/2010/958; AB 90). Nach einer gescheiterten beruflichen Abklärung (AB 44 f.) beauftragte die IVB Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer interdisziplinären Beurteilung (vgl. Gutachten vom 29. Juni und

13. Juli 2010 (AB 58, 60.1). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2010 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 63). Dagegen er- hob der Versicherte am 8. September 2010 Einwand (AB 68). In der Folge veranlasste die IVB unter anderem Abklärungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 70, 79, 81), einen Bericht der Privatklinik E.________ vom 10. November 2011 (AB 98) und ein Gutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

30. April 2012 (AB 117.1). Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2012 stellte die IVB erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 118). Hiergegen erhob der Versicherte wiederum Einwand (AB 119). Daraufhin holte die IVB weitere RAD-Berichte ein (AB 132, 135, 139). Nach durchge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 3 führtem weiterem Vorbescheidverfahren (AB 141) verfügte die IVB am

16. Juli 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 155). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 16. September 2013 beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2013 sei aufzuheben.

2. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei unabhängig und umfassend medizinisch zu begutachten.

3. Die Invalidität des Beschwerdeführers sei neu zu beurteilen.

4. Dem Beschwerdeführer sei eine IV-Rente zuzusprechen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die Durchführung geeigneter Mass- nahmen mit dem Ziel der Wiedereingliederung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass die RAD- Berichte unzulänglich und medizinisch nicht schlüssig seien, weshalb auf diese (allein) nicht abgestellt werden dürfe. Die abweichende, mit differen- zierter Begründung vorgebrachte Meinung der behandelnden Fachärzte werde weitgehend ignoriert; eine substantielle Auseinandersetzung damit sei unterblieben. Dies verletze den Untersuchungsgrundsatz und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sei letztlich gar geradezu willkür- lich. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 verzichtete die IVB auf eine umfassen- de Beschwerdeantwort, verwies auf die angefochtene Verfügung vom

16. Juli 2013 sowie auf die Stellungnahmen des RAD und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 28. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kostennote sowie einen Bericht von Dr. med. G.________, Univer- sitätsspital H.________, vom 28. Oktober 2013 zu den Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 4

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 16. Juli 2013 (AB 155). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi- cherung. Nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand sind berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Insoweit solche verlangt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 5

E. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).

E. 2.2 Die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2013 (AB 155) erweist sich als hinlänglich begründet. Die IVB hat sich darin zwar nicht mit jedem einzelnen Arztbericht auseinandergesetzt, ihrer Begründungspflicht kam sie aber trotzdem nach, indem sie ausführte, weshalb kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit hat sie die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte, was hinreichend ist. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Einholung einer weiteren Begutachtung nicht für nötig erachtete, ändert daran nichts. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Umso weniger kann das Vorgehen als geradezu willkürlich im Sinne von Art. 9 BV betrachtet werden, wie dies der Beschwerdeführer geltend ma- chen liess. Die Richtigkeit der von der IVB vorgenommenen Beweiswürdi- gung ist Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Beurteilung (vgl. E. 4 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 6

E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkann- ten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine dia- gnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch kei- ne Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren- gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti- gung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressour- cen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein- zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststel- lung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chroni- sche körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 7 Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innersee- lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio- nären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriteri- en zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstel- len, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zu- mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Krite- rienkataloges – auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5).

E. 3.3 S. 123) 1% entspricht (vgl. E. 3.3 hiervor).

E. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 8 setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

E. 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 4.1 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten im Wesentlichen folgendes entnehmen:

E. 4.1.1 Dr. med. C.________ diagnostizierte in ihrem neurochirurgischen Gutachten vom 29. Juni 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Knie- schmerzen links und lumbale Rückenschmerzen (AB 58, S. 12). Unter Berücksichtigung der Knieaffektion links sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar (AB 58, S. 15). Der Beschwerdeführer könne seine verblei- benden Fähigkeiten in einer leichten Tätigkeit verwerten. Zumutbar seien Arbeiten mit Gewichte heben und tragen unter 8 kg, die Stehdauer sollte kurz gehalten werden, die Sitzdauer liege bei einer Stunde und die Geh- strecke unter einer Stunde (AB 58, S. 16). Dr. med. D.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom

13. Juli 2010 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine Dysthymie (ICD-10: F34.1; AB 60.1, S. 6). Die bisherige Tätigkeit sei in vollem Ausmass zumutbar, es bestünden keine Beeinträch- tigungen (AB 60.1, S. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 9 In der interdisziplinären Beurteilung kamen die beiden Gutachter zum Schluss, dass von einer uneingeschränkten, dem Knieleiden angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne (AB 58, S. 18; 60.1, S. 10).

E. 4.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, führte in der Stellungnahme vom 24. November 2010 unter Hinweis auf die früheren Beurteilungen von Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und der Ärzte der Rehaklinik K.________ (vgl. hierzu auch VGE UV/2010/958, E. 4.3) aus, dass weder die linksseitige Kniegelenksproblematik, noch die intermittie- renden Rückenbeschwerden eine Pensumsreduktion rechtfertigen würden. Rein aus somatischer Sicht könne dem Beschwerdeführer in einer ange- passten Tätigkeit ein volles Pensum zugemutet werden. Bezüglich des Zumutbarkeitsprofils könne uneingeschränkt auf das Gutachten von Dr. med. C.________ abgestellt werden (AB 70, S. 8 und 10). Die Kniegelenk- sproblematik lasse sich durch medizinische Massnahmen behandeln und sei insofern nicht IV-relevant (AB 70, S. 8 f.). Die vom Beschwerdeführer gezeigte verminderte Leistungsfähigkeit beruhe in erster Linie auf einer ausgeprägten Dekonditionierung die sich auch negativ auf die linksseitige Kniegelenksproblematik auswirke. Diesbezüglich könne dem Beschwerde- führer im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden, dass eine intensive medizinische Trainingstherapie sowie eine spezifische The- rapie zuhanden des linken Knies durchgeführt würden (AB 70, S. 9).

E. 4.1.3 Im Untersuchungsbericht vom 28. März 2011 diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, einen Status nach konser- vativer Behandlung einer Patellafraktur links vom 15. Mai 2008 nach einem Sturz vom Gerüst (4m) sowie einen Status nach Revision des Nervus pe- ronaeus profundus rechts am 15. Mai 2008. In angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig. Man könne ihm zugestehen, dass das Leiternsteigen ungünstig sei, ebenso seien Arbeiten in kauernder Stellung nicht zu empfehlen. Sitzende Tätigkeiten könne er normal aus- führen, die Gehstrecke sei im Prinzip unlimitiert und das Tragen von Ge- wichten im Rahmen von 15-20 kg zumutbar (AB 79, S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 10

E. 4.1.4 Im Untersuchungsbericht vom 4. April 2011 diagnostizierte der RAD-Arzt Dipl. med. M.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit andauernder Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F62.0), eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), einen Status nach konservativer Behandlung mit Patellafraktur links vom 15. Mai 2008 nach Sturz vom Gerüst (4m) sowie einen Status nach Revision des Nervus peronaeus profundus rechts am 15. Mai 2008 (AB 81, S. 5). Bezüglich der somatischen Problematik werde auf die aus- führlichen Stellungnahmen der Dres. med. I.________ und L.________ verwiesen (AB 81, S. 5). Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Das Besteigen von Leitern sowie Arbeiten in kauernder Stellung erachte er jedoch als ungünstig. Sit- zende Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer normal ausführen. Die Gehstrecke sei im Prinzip unlimitiert und das Tragen von Gewichten im Rahmen des Normalen von 15-20 kg zumutbar. Hier seien die Aussagen der Gutachter und RAD-Ärzte jedoch unterschiedlich. Dies sei jedoch nicht so relevant, da die wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die psychische Erkrankung bestehe. Dem Beschwerdeführer sei eine leich- te Tätigkeit in Wechselbelastung für etwa vier Stunden zumutbar. Infolge der generellen Verlangsamung könne zusätzlich noch ein Leistungsabzug von 10% angenommen werden. Nach einer gewissen Einarbeitungszeit könnte eine einfache, repetitive Tätigkeit auch ausserhalb eines Rahmens unter enger Anleitung und Kontrolle stattfinden (AB 81, S. 7).

E. 4.1.5 Vom 22. August bis 26. Oktober 2011 war der Beschwerdeführer in der Privatklinik E.________ hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten im Bericht vom 10. November 2011 eine schwere depressive Episode, zum Teil mit psychosenahen Symptomen (ICD-10: F32.2), sowie einen Status nach einem Sturz vom Gerüst mit Patellafraktur links im September (richtig: Mai) 2008 (AB 98, S. 2; vgl. auch AB 93).

E. 4.1.6 Dr. med. F.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom

30. April 2012 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine rezidivierende de-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 11 pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F32.0), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; AB 117.1, S. 9). In der bisherigen Tätigkeit - wie auch in jeder anderen Tätigkeit - bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 117.1, S. 12). Im Rahmen der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit setzte sich Dr. med. F.________ mit früheren ärztlichen Einschätzungen auseinander (AB 117.1, S. 13 Ziff. 6.6).

E. 4.1.7 Lic. phil. N.________, Psychologin FSP, und Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierten im Be- richt vom 15. August 2012 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD- 10: F43.1), eine rezidivierende (im Sinne von anhaltend) depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode mit somatischen Symptomen/ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1/F33.2) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit mit chronischem Verlauf (ICD-10: F62.1; AB 123, S. 3). Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit aus psychologischer Sicht stark eingeschränkt (AB 123, S. 4).

E. 4.1.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.________, Fachärztin für Neurologie FMH, führte im Bericht vom 24. Januar 2013 aus, dass sich aus neurologi- scher Sichte keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und des Zumut- barkeitsprofils ergäben (AB 132, S. 7). Im Bericht vom 11. Februar 2013 hielt Dr. med. L.________ nach erneuter Untersuchung des Beschwerdeführers am Arbeitsprofil, wie im Bericht vom

28. März 2011 geschildert (vgl. E. 4.1.3 hiervor), fest (AB 135, S. 2). Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, diagnostizierte nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers im Bericht vom 15. Februar 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), Pro- bleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), einen Status nach Sturz aus drei Meter Höhe am 15. Mai 2008, Astigma- tismus und Presbyopie, eine Exophorie, eine physiologische Anisokorie, Kopfschmerzen und einen Tinnitus (AB 139, S. 22). Aus psychiatrischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 12 Sicht hätten keine neuen relevanten Befunde erhoben werden können, welche sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken würden. Es ergebe sich ein Zumutbarkeitsprofil, wie es in vergleichbarer Weise bereits in den beiden psychiatrischen Gutachten formuliert worden sei. Aus or- thopädischer Sicht würden keine neuen relevanten Befunde angegeben. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeits- fähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils. Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch für Tätigkeiten, welche keine besonderen intellektuellen Fähigkeiten voraussetzen, seinem Bildungs- stand entsprechen und die aus orthopädischer Sicht formulierten Anforde- rungen erfüllen, voll arbeitsfähig (AB 139, S. 30).

E. 4.1.9 Dr. med. R.________, Facharzt für Chirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in den Berichten vom 14. März und 26. Mai 2013 eine knöchern verheilte Pa- tellafraktur rechts vom 15. Mai 2008 mit Quadrizepsschwäche, eine post- traumatische retropatellare Chondropathie mit rezidivierenden Ergussbil- dungen sowie eine Insertionstendopathie der Quadrizepssehne (AB 147, S. 8; 150). Zum Zumutbarkeitsprofil und zur Arbeitsfähigkeit nahm er nicht Stellung.

E. 4.1.10 In der orthopädischen Stellungnahme vom 1. Juli 2013 führte Dr. med. I.________ aus, dass eine femoro-patelläre Arthrose nur bedingt Krankheitswert habe und sich - bei korrektem Zumutbarkeitsprofil - kaum auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirke. Die Symptome liessen sich durch medizinische Massnahmen im Sinne eines Dehnungsprogrammes behandeln (AB 151, S. 3). Ferner könne aufgrund des orthopädischen Un- tersuchungsberichts von Dr. med. R.________ vom 14. März 2013 definitiv als erstellt gelten, dass sich - ausser der beklagten Kniegelenksproblematik rechts - keine weitere relevante Pathologie im Bereich des Bewegungsap- parates ergeben habe (AB 151, S. 4). In der orthopädischen Stellungnahme vom 3. Juli 2013 führte Dr. med. I.________ zum Bericht von Dr. med. R.________ vom 26. Mai 2013 aus, es ergäben sich keine neuen relevanten medizinischen Fakten oder Tatsa- chen, die in der Beurteilung berücksichtigt werden müssten. Es könne ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 13 sprechend weiterhin auf das bekannte Zumutbarkeitsprofil abgestellt wer- den (AB 154, S. 2). Dr. med. Q.________ führte im Bericht vom 3. Juli 2013 aus, dass auch aus psychiatrischer Sicht weiterhin auf das bekannte Zumutbarkeitsprofil bzw. auf die Untersuchungsberichte des RAD abgestellt werden könne (AB 153, S. 6).

E. 4.1.11 Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 28. Oktober 2013 aus, dass ihm die Schlussfolgerungen des RAD medizinisch nicht schlüssig er- scheinen würden. Die Beurteilung sei diskrepant zu jener von Dr. med. R.________. Er erachte die Erstellung eines umfassenden und unabhängi- gen orthopädischen Gutachtens als unumgänglich. Das Ausmass der Kniegelenksarthrose, die rezidivierenden Schmerzen und Kniegelenkser- güsse sowie die erhebliche Muskelatrophie des linken Beines schienen eine erhebliche invalidisierende Wirkung zu haben (Beschwerdebeilage [BB] 3).

E. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 14 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).

E. 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass das rechtskräftige Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2011 (UV/2010/958; AB 90) eine in umfassender Würdigung erfolgte Fallbeurteilung per 31. Oktober 2009 (Fallabschluss der SUVA) bietet. Diese Würdigung umfasst alle da- maligen gesundheitlichen Probleme und ist damit auch für den Bereich der Invalidenversicherung verwertbar. Dazu legte das urteilende Gericht in Würdigung der damaligen Unterlagen einlässlich dar, dass und weshalb die Voraussetzungen für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs- störung (ICD-10: F43.1), - entgegen der Auffassung der Rehaklinik K.________ (AB 92.38) sowie von Dr. med. S.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (AB 22, 51, 55) - nicht erfüllt sind. So lag das Kriterium eines traumatisierenden Ereignisses von aussergewöhn- licher Schwere nicht vor (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internati- onale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch- diagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 208). Hingegen wurde eine Angst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 15 und depressive Störung, gemischt, bejaht, wobei die nebst der Angst vor- handene depressive Symptomatik nicht sehr ausgeprägt war (vgl. IV/2010/958, E. 3.3). In körperlicher Hinsicht wurden Verletzungen am rechten Bein und am linken Knie objektiviert, wobei festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ohne Einschrän- kungen zumutbar ist (vgl. IV/2010/958, E. 4). Aus dem erwähnten Urteil ergibt sich eindeutig, dass eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, wie sie der Beschwerdeführer geltend machte, damals nicht vorlag. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die späteren ärztlichen Beurteilungen im vor- liegenden Verfahren betreffend Leistungen der finalen Invalidenversiche- rung etwas ändern bzw. sich die Situation zwischen frühest möglichem Leistungsbeginn und Verfügungszeitpunkt (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) massgeblich verändert hat.

E. 4.4 In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich im Rahmen der interdiszi- plinären Beurteilung das Folgende: Dr. med. D.________ diagnostizierte in seinem schlüssigen psychiatri- schen Gutachten vom 30. April 2012, in welchem er sich auch mit den Vor- akten (insbesondere mit der Auffassung der Psychiaterin Dr. med. S.________) auseinandersetzt (vgl. E. 4.2 hiervor), eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung und eine Dysthymie (AB 60.1, S. 6 f.). Mit Blick auf die Rechtsprechung zur Invalidisierung einer somatoformen Schmerz- störung (vgl. E. 3.2 hiervor) führte er zu Recht aus, dass keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit besteht (AB 60.1, S. 8 ff.). Zunächst liegt keine psychische Komorbidität vor. Eine Dysthymie, welche nicht zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auf- tritt, kommt nach der Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich; sie ist allein somit regelmässig nicht invalidisie- rend (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 45 E. 2.2.2). Auch die weiteren Kriterien sind nicht in einem derartigen Ausmass gegeben, dass die Willensanstrengung zur Schmerzbewältigung nicht mehr zumutbar wäre. Insbesondere ist ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht ausgewiesen (vgl. AB 60.1, S. 3 f.). Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn liegen ebenfalls nicht vor und die konsequent durchgeführte psychiatrische Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 16 handlung hat zu einer Verbesserung geführt (AB 60.1, S. 5; vgl. E. 3.2 hier- vor). Die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. D.________ wird im Wesentli- chen von Dr. med. F.________ bestätigt. Das Gutachten vom 30. April 2012, in welchem auch der neue Gutachter nachvollziehbar und überzeu- gend zu den teilweise abweichenden früheren Arztberichten Stellung ge- nommen hat, ist umfassend und voll verwertbar (vgl. E. 4.2 hiervor). Auch ihm kommt volle Beweiskraft zu. Dr. med. F.________ diagnostizierte ne- ben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD- 10: F32.0; AB 117.1, S. 9). Dass er dabei den ICD-10-Code F32.0 angab, was einer leichten depressiven Episode entspricht, ist mit Blick auf die Aus- führungen in der Expertise ein offensichtlicher, die Beweiskraft in keiner Weise schmälernder Schreibfehler. Mit Blick auf die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung führte der Gutachter schlüssig - und zu Recht - aus, dass dem Beschwerdeführer trotz den geklagten körperlichen Beschwerden eine angepasste Tätigkeit ganztags und ohne jede Ein- schränkung zumutbar ist (AB 117.1, S. 12; vgl. auch AB 139, S. 28 f. sowie E. 3.2 hiervor). Zwar stellt die rezidivierende depressive Störung nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung keine Erkrankung dar, welche ohne weite- res als blosse Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung und damit als nichtinvalidisierender Faktor eingestuft werden kann (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. August 2009, 9C_340/2009, E. 3.4.3). Vorliegend handelt es sich jedoch lediglich um eine leichte de- pressive Verstimmung, der nach der überzeugenden gutachterlichen Beur- teilung keine invalidenversicherungsrechtlich massgebliche Bedeutung im Sinne der Komorbidität zukommt. Obwohl eine Gereiztheit und eine herab- gesetzte Grundstimmung festgestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer eine sehr gute Beziehung zu seiner Familie. Ein Lebensverleider oder Sui- zidgedanken wurden explizit verneint. Für das Vorliegen einer mittelgradi- gen oder schweren depressiven Störung fanden sich keine Hinweise (AB 117.1, S. 11). Vor diesem Hintergrund ist ein andauerndes bzw. selbstständiges psychisches Leiden des Beschwerdeführers und damit eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu verneinen. Die übrigen Kriterien für die Annahme einer Invalidisierung einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 17 somatoformen Schmerzstörung waren auch im Zeitpunkt dieser Begutach- tung nicht hinreichend erfüllt (vgl. E. 3.2 hiervor sowie AB 117.1, S. 6 f. und 12). Der zwischen den beiden Gutachten erstellte RAD-Bericht von Dipl. med. M.________ vom 4. April 2011 vermag daran nichts zu ändern. Dieser Arzt diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Diese - abweichend von der im VGE UV/2010/958 festgehaltenen und auch vom Gutachter Dr. med. D.________ bestätigten Sachlage - gestellte Dia- gnose ist in keiner Weise nachvollziehbar begründet und geht von falschen Voraussetzungen der Diagnosestellung aus (vgl. E. 4.3 hiervor). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nach den Diagnosekriterien unmittelbar nach dem Unfall im Mai 2008 hätte entstehen müssen (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 208). Dies kann ausgeschlossen werden. Im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dipl. med. M.________ hatte sich nichts an den Feststellungen im Urteil vom 6. Juli 2011 (AB 90) geändert. Nicht ausgeschlossen ist zwar, dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt eine psychische Störung entwickelt hat, die (auch) auf den Unfall projiziert wird. Keinesfalls kann dann aber von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausge- gangen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer exakt in der psychiatrischen Untersuchung beim RAD-Arzt einen Anfall produzierte, wohingegen bei der orthopädischen Begutachtung offenbar keinerlei An- zeichen auf eine derart schwere (psychische) Störung auszumachen wa- ren, andernfalls der Orthopäde zweifellos darauf hingewiesen hätte, ist nicht geeignet, die früheren Beurteilungen in Frage zu stellen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Privatklinik E.________ die posttraumatische Be- lastungsstörung mit Persönlichkeitsveränderung im September 2011 allein als Verdachtsdiagnose festgehalten (AB 93) und im Bericht im November 2011 nicht mehr erwähnt hat (AB 98). Die Äusserungen des Beschwerde- führers betreffend die subjektiv als ungerecht empfundene versicherungs- rechtliche Beurteilung und die demonstrativ geäusserten Leiden wurden dort als psychosenahe Symptome eingestuft. Solche können invalidenver- sicherungsrechtlich jedoch nicht als massgebliches Leiden anerkannt wer- den. Kommt hinzu, dass die Ärzte gegen Ende der Hospitalisation eine beginnende deutliche Verbesserung der Depression beobachteten (AB 98,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 18 S. 4). Unter diesen Voraussetzungen ist denn auch der Bericht der behan- delnden Psychologin lic. phil. N.________ und von Dr. med. O.________ vom 15. August 2012, in welchem sie unter anderem eine posttraumatische Störung diagnostizierten, nicht haltbar (AB 123, S. 3). Im Übrigen äusserten sie sich nur sehr vage und ohne Begründung zur Einschränkung in der Ar- beitsfähigkeit (AB 123, S. 4). Unter Berücksichtigung aller Akten und des gesamten Verlaufs erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers damit

- soweit es von den Gutachtern nicht einem psychiatrischen Leiden zuge- ordnet werden konnte - als nicht massgebliches reaktives Aggravieren und Demonstrieren zur Erlangung von Sozialversicherungsleistungen, auf die er Anspruch zu haben glaubt. Nach dem Gesagten ist belegt, dass sich der psychiatrische Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers nicht massgeblich verändert hat bzw. die vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 6. Juli 2011 (AB 90) der Beurteilung zugrunde gelegte Würdigung nach wie vor Bestand hat (vgl. E. 4.3 hiervor). Somit ist die Kritik des Anwalts des Beschwerdeführers denn auch absolut nicht nachvollziehbar, letztlich gar mutwillig tatsachenwidrig, wenn er be- hauptet, die IVB habe sich auf Beurteilungen der RAD-Ärzte abgestützt. Der Anwalt blendet dabei aus, dass die IVB den Beschwerdeführer im April 2012 nochmals psychiatrisch begutachten liess und sich damit durchaus auch auf ein neueres Gutachten eines externen Facharztes abstützen konnte.

E. 4.5 In somatischer Hinsicht hat sich an der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers, wie sie beim Fallabschluss der Unfallversicherung festzustellen war, ebenfalls nichts Wesentliches verändert. Der Umstand, dass ein gewisser Restschaden besteht, wurde bereits von der SUVA fest- gehalten und vom hiesigen Gericht bestätigt (vgl. E. 4.3 hiervor). Auch Dr. med. C.________ führte im neurochirurgischen (Teil-)Gutachten vom

29. Juni 2010 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die von ihr diagnos- tizierten lumbalen Rücken- und Knieschmerzen eine angepasste, leichte körperliche Tätigkeit uneingeschränkt zulassen (AB 58, S. 15). Dieses Zu- mutbarkeitsprofil wird von den orthopädischen RAD-Ärzten Dr. med. I.________ (AB 70, S. 8) und Dr. med. L.________ (vgl. AB 79, S. 2) bestätigt. In der Stellungnahme vom 24. November 2010 erachtete Dr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 19 med. I.________ die femoro-patelläre Problematik durch entsprechende medizinische Massnahmen als behandelbar (AB 70, S. 10). Ferner legte Dr. med. L.________ im Untersuchungsbericht vom 28. März 2011 nach- vollziehbar dar, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten und de- monstrierten Beschwerden kein adäquates orthopädisches Korrelat finden (AB 79, S. 2). Die Einschätzungen dieser Ärzte sind entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 13) nicht bereits des- halb mangelhaft, weil sie von RAD-Ärzten stammen. Vielmehr sind auch diese Berichte wie jene aller Ärzte im Gesamtzusammenhang zu würdigen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nehmen die RAD- Fachärzte in den erwähnten Stellungnahmen bzw. Berichten nach teilweise auch eigenen Untersuchungen die bis zu jenem Zeitpunkt vorhandenen aktenkundigen Beurteilungen korrekt auf. Es wird weder wesentliches ver- schwiegen, noch unnötigerweise auf unwesentliches Bezug genommen (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Einschätzungen lassen sich in der Folge denn auch ohne weiteres in das Gesamtbild der früheren fachärztlichen Beurtei- lungen einbinden. So hat Dr. med. T.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Physikali- sche Medizin und Rehabilitation FMH, in seinen Berichten vom 3. Februar und 5. Mai 2010 die körperlichen Probleme (Schwäche im linken Knie und Rückenschmerzen) als mit Physiotherapie und Heimübungen angehbar betrachtet (AB 55, S. 7; 73, S. 4). Es kann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die bereits in der Rehaklinik K.________ empfohlenen konditionierenden Massnahmen, welche die Beschwerden zum verschwinden bringen würden (AB 92.38, S. 2 ff.), aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wären (vgl. Beschwerde, S. 8). Die radiologischen Abklärungen haben in dieser Hin- sicht ebenfalls keine massgebliche Veränderung belegt (AB 77). Selbst anlässlich der Untersuchung an der Universitätsklinik U.________, im Fe- bruar 2012 wurde festgehalten, dass die geklagten Beschwerden höchs- tens teilweise mit der festgestellten Arthrose erklärt werden könnten. So wurden auch dort die Schmerzen nicht unwesentlich einem Trainingsman- gel zugeschrieben. Die Ärzte empfahlen das Heimtraining fortzuführen (AB 119, S. 34; vgl. auch AB 119, S. 30 f.). Dies wäre nicht geschehen, wenn die Ärzte dies für kontraindiziert gehalten hätten. In neurologischer Hinsicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 20 konnten sodann ebenfalls keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils gefunden werden. Die RAD-Ärztin Dr. med. P.________ führte in ihrem Bericht vom 24. Januar 2013 absolut nachvoll- ziehbar aus, dass weder Hinweise für posttraumatische multiple Augen- muskelparesen noch für eine Commotio cerebri (vgl. AB 119, S. 21 und 23 f.) bestehen (AB 132, S. 7). Diese Einschätzung steht in keiner Weise im Widerspruch zu der Beurteilung der behandelnden Neurologen (vgl. AB 120). So wurde im Bericht der Universitätsklinik X.________, vom 22. Fe- bruar 2012 festgehalten, dass sich für die Schmerzen am linken Knie kein neurologisches Korrelat ergibt (AB 131, S. 2). Auch die Ärzte der Neurolo- gischen Klinik V.________ stellten aus orthoptischer und neuroophtalmolo- gischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit fest (AB 120, S. 3 f.). Der Umstand, dass der Hausarzt Prof. Dr. med. W.________, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, die Feststellungen der konsultierten Spezialisten nicht akzeptieren kann und zusammen mit dem Beschwerdeführer die Ereignisse und den Verlauf zunehmend falsch und dramatischer schildert (vgl. AB 119, S. 4 ff.), führt zudem dazu, dass die Folgeberichte der weiter angefragten Ärzte von Beginn weg höchstens beschränkt verwertbar sind.

E. 4.6 Auf der Basis dieser Abklärungen hätte die IVB durchaus entschei- den können. Die Lage war nach den Akten an sich klar und die Berichte sind keinesfalls derart divergent, wie dies der Anwalt des Beschwerdefüh- rers wahrhaben will. Die IVB hat jedoch auf Betreiben des Beschwerdefüh- rers nochmals RAD-Beurteilungen inklusive Untersuchungen angeordnet (vgl. AB 134), was ihr frei stand. Die RAD-Untersuchungsberichte vom 11. und 15. Februar 2013 (AB 135, 139; vgl. auch AB 151, 153 f.) sind in sich und auch im Zusammenhang mit allen übrigen Akten absolut konsistent (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Orthopäde Dr. med. L.________ verwies im Bericht vom 11. Februar 2013 auf seine Beurteilung im März 2011, wonach der Beschwerdeführer in einer ange- passten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. Er führte schlüssig aus, dass sich die stark verkürzte knienahe Muskulatur negativ auf die Patello- femorale Kinematik und Druckverteilung auswirkt. Das nach wie vor beste- hende Muskeldefizit lässt gemäss Dr. med. L.________ den Schluss zu,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 21 dass der Beschwerdeführer die entsprechend verordneten Übungen nicht in genügendem, täglichem Selbsttraining durchgeführt hat (AB 135, S. 2). Dr. med. Q.________ führte nach der psychiatrischen Untersuchung vom

14. Januar 2013 aus, dass aufgrund des psychopathologischen Befundes und der zu diagnostizierenden psychischen Störungen keine bleibenden oder längere Zeit dauernde relevanten Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen festgestellt werden konnten (AB 139, S. 29; vgl. auch E. 4.4 hiervor). Aus interdisziplinärer Sicht hielt er fest, dass der Beschwerdefüh- rer für Tätigkeiten, welche keine besonderen intellektuellen Fähigkeiten voraussetzen, dem Bildungsstand des Beschwerdeführers entsprechen und die aus orthopädischer Sicht formulierten Anforderungen erfüllen, voll arbeitsfähig ist (AB 139, S. 30; vgl. auch AB 153). Gestützt auf diese über- zeugende weitere Beurteilung besteht kein Anlass von der früheren inter- disziplinären gutachterlichen Beurteilung (vgl. E. 4.4 und 4.5 hiervor) abzu- weichen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Folge auf Betreiben sei- nes Hausarztes wiederum weitere Ärzte konsultiert und weitere bildgeben- de Aufnahmen vorgenommen wurden (vgl. AB 143, 147, 150), ändert daran nichts. Wie die entsprechenden Befunde mit Blick auf das Belastungsprofil zu deuten sind, wurde vom RAD-Arzt Dr. med. I.________ nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. So wurden die Befunde auch keineswegs in Abrede gestellt. Vielmehr führte er aus, dass die femoro-patelläre Arthrose nur bedingt Krankheitswert hat und sich bei korrektem Zumutbarkeitsprofil kaum auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt (AB 151, 154). Diese Ausführung stimmt denn auch mit jenen der früher behandelnden Ärzte durchaus überein (vgl. E. 4.5 hiervor). Nachdem nicht nur der RAD, son- dern über die Jahre hinweg auch die behandelnden Spezialärzte der Reha- klinik K.________, Dr. med. T.________ und die Ärzte der Universitätskli- nik U.________ Training verordnet hatten (vgl. E. 4.5 hiervor), überzeugt die Darstellung von Dr. med. R.________ nicht, wonach ein Training zufol- ge gesundheitlicher Schäden (retropatellare Schmerzen bzw. schmerzhafte Insertionstendopathie) nicht möglich sei (AB 150, S. 4). Die Tatsache, dass nun schliesslich nach dem Universitätsspital U.________, welches keine massgeblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert hat (AB 119, S. 30 ff.), noch das Universitätsspital H.________ in Anspruch ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 22 nommen wird, ändert daran nichts. So hatte Dr. med. G.________ offen- sichtlich weder hinreichend Zeit, die umfassenden Akten tatsächlich zu studieren (vgl. letzter Satz), noch hat er sich tatsächlich mit den Akten aus- einandergesetzt. Dr. med. G.________ hat nicht begründet, weshalb die Stellungnahmen des RAD mangelhaft sein soll. Zudem hat er übersehen, dass die Darstellung des RAD aus fachärztlicher Sicht keineswegs diskre- pant zu den früheren bzw. parallel abgegebenen Einschätzungen anderer Fachärzte war. Im Gegenteil stehen die RAD-Beurteilungen

- wie vorstehend dargelegt nachvollziehbar und überzeugend - in Überein- stimmung mit den verschiedensten fachärztlichen Stellungnahmen. Mit Blick auf die Vielzahl fachärztlicher Berichte stellt die nur sehr rudimentär begründete Stellungnahme von Dr. med. R.________ die diskrepante Dar- stellung dar. Soweit es Dr. med. G.________ scheint, die Beurteilungen des RAD seien nicht korrekt, genügt dies deshalb nicht, um den Beweis- wert der RAD-Berichte in Frage zu Stellen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Hausarzt Prof. Dr. med. W.________ als Internist und Kardiologe berechtigt ist, advokatorisch die Interessen des Beschwerdeführers zu vertreten. Seine entsprechend ve- hement vorgetragene Auffassung ändert jedoch nichts daran, dass dieser Arzt betreffend die hier fraglichen medizinischen Probleme nicht über das notwendige besondere Fachwissen verfügt, die übrigen Fachärzte - wozu auch die (orthopädischen) RAD-Ärzte gehören - zu kritisieren.

E. 4.7 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist (AB 79, S. 2; 135, S. 2). Da der Sachverhalt umfassend und damit hinreichend abgeklärt ist, kann auf weitere Beweismassnahmen bzw. auf die Einholung eines externen Gut- achtens seitens des Gerichts (vgl. Beschwerde, S. 15) verzichtet werden. Umso weniger ist in dieser Hinsicht die vom Beschwerdeführer sinngemäss verlangte Rückweisung zu weiteren Abklärungen geboten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 23

E. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

E. 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchs- volle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Dabei sind in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 24 erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

E. 5.2 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 40% ohne wesentlichen Unterbruch) seit dem 15. Mai 2008 (vgl. AB 7, 12) sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 29. Dezember 2008 (AB 3) der 1. Juni 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen.

E. 5.2.1 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer im Gesundheitsfall grundsätzlich (vgl. aber E. 5.3 hiernach) immer noch als …… für die Y.________ GmbH tätig wäre (vgl. AB 20, S. 1). Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte er im Jahr 2009 Fr. 4‘300.-- pro Monat verdient (AB 20, S. 2). Dies ergibt ein Validenein- kommen von jährlich Fr. 55‘900.-- (Fr. 4‘300.-- x 13).

E. 5.2.2 Da der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 15. Mai 2008 keine ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund der LSE 2008 festzusetzen. Vorliegend ist dabei auf die unter www.bfs.admin.ch einsehbare Tabelle TA1, „Monatlicher Bruttolohn (Zen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 25 tralwert) nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplat- zes und Geschlecht, Privater Sektor“, Niveau 4, Männer, Total, abzustellen, welche für das Jahr 2008 einen Betrag von Fr. 4‘806.-- pro Monat bzw. Fr. 57‘672.-- pro Jahr enthält. Umgerechnet auf die betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit von 41.6 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 9-2013, S. 94, Ta- belle B9.2, Total) und aufindexiert auf das Jahr 2009 ergibt dies ein Invali- deneinkommen von Fr. 61‘235.60 (Fr. 57‘672.-- / 40 x 41.6 / 105.0 x 107.2 [Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.1.05, No- minallohnindex, Männer, 2006-2010, Total]). Da der Beschwerdeführer nur noch angepasste Tätigkeiten, ohne Leitern steigen, unter Vermeidung von kauernden Stellungen und ohne Heben von Gewichten über 8 kg ausüben kann (vgl. AB 58, S. 16; 79, S. 2; 139, S. 30), verringert sich das Tätigkeitsspektrum, weshalb ein leidensbeding- ter Abzug von 10% (VGE UV/200/2010/958, E. 5.2) als angemessen er- scheint (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Weitere invaliditätsfremde Gründe liegen nicht vor (Schweizer Bürger, im hier massgebenden Zeitpunkt 49 Jahre alt). Demnach ergibt sich ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 55‘112.--.

E. 5.2.3 Nach dem Gesagten resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘900.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 55‘112.-- eine invali- ditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 788.--, was einem rentenaussch- liessenden Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und

E. 5.3 Seit dem 15. April 2013 steht die Y.________ GmbH in Konkurs (vgl. www.zefix.admin.ch), weshalb eine hypothetische Tätigkeit für diese Firma ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr angenommen werden kann. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall eine neue Stelle suchen müssen. Damit verändert sich die hypothetische erwerbliche Situation des Beschwerdeführers bzw. die Bemessung des Valideneinkommens massgeblich. Diese Änderung ist geeignet, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132), weshalb ein Revisionsgrund gegeben ist. Nach der Recht- sprechung sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) bei der rückwirkenden Zusprechung einer abge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 26 stuften oder befristeten Rente analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetre- ten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (Entscheide des BGer vom 5. Mai 2011, 9C_996/2010 / 9C_1005/2010, E. 8, und vom 16. Juni 2009, 8C_87/2009, E. 2.2). Das Valideneinkommen ist ab dem 15. April 2013 gestützt auf die LSE 2010 festzusetzen. Da der Beschwerdeführer vor seiner letzten Anstellung verschiedenste Tätigkeiten von jeweils kurzer Dauer unterbrochen durch jeweils längere Arbeitslosigkeit ausübte (vgl. AB 7, S. 14; 11, S. 3 f.), ist dabei auf den Totalwert, Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), abzustellen (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Für das Invalideneinkommen ist eben- falls (und nach wie vor) auf diesen Wert abzustellen (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (100% arbeits- fähig), unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10% (vgl. E. 5.2.2 hiervor) resultiert auch für die Zeit nach dem 15. April 2013 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 3.3 hiervor).

E. 5.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 27 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

E. 6.2 Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Umkehr- schluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (inkl. Bericht von Dr. med. G.________ vom 28. Okto- ber 2013) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 28 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 17. Juli 2014 abgewiesen (9C_90/2014). 200 13 816 IV SCI/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) fiel am 15. Mai 2008 während der Arbeit von einem Gerüst und verletzte sich dabei am rechten Bein und am linken Knie (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 7, S. 45, 62, 74). Am

29. Dezember 2008 meldete sich der Versicherte bei der IVB zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (AB 3). Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 gewährte die Schweizerische Unfallversi- cherungsanstalt (SUVA) eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- bei einer Integritätseinbusse von 10% und schloss den Fall unter Einstellung des Taggelds sowie Verneinung eines Rentenanspruchs per 31. Oktober 2009 ab (AB 23). Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2010 bestätigt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 6. Juli 2011 ab (UV/2010/958; AB 90). Nach einer gescheiterten beruflichen Abklärung (AB 44 f.) beauftragte die IVB Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer interdisziplinären Beurteilung (vgl. Gutachten vom 29. Juni und

13. Juli 2010 (AB 58, 60.1). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2010 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 63). Dagegen er- hob der Versicherte am 8. September 2010 Einwand (AB 68). In der Folge veranlasste die IVB unter anderem Abklärungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 70, 79, 81), einen Bericht der Privatklinik E.________ vom 10. November 2011 (AB 98) und ein Gutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

30. April 2012 (AB 117.1). Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2012 stellte die IVB erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 118). Hiergegen erhob der Versicherte wiederum Einwand (AB 119). Daraufhin holte die IVB weitere RAD-Berichte ein (AB 132, 135, 139). Nach durchge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 3 führtem weiterem Vorbescheidverfahren (AB 141) verfügte die IVB am

16. Juli 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 155). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 16. September 2013 beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2013 sei aufzuheben.

2. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei unabhängig und umfassend medizinisch zu begutachten.

3. Die Invalidität des Beschwerdeführers sei neu zu beurteilen.

4. Dem Beschwerdeführer sei eine IV-Rente zuzusprechen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die Durchführung geeigneter Mass- nahmen mit dem Ziel der Wiedereingliederung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass die RAD- Berichte unzulänglich und medizinisch nicht schlüssig seien, weshalb auf diese (allein) nicht abgestellt werden dürfe. Die abweichende, mit differen- zierter Begründung vorgebrachte Meinung der behandelnden Fachärzte werde weitgehend ignoriert; eine substantielle Auseinandersetzung damit sei unterblieben. Dies verletze den Untersuchungsgrundsatz und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sei letztlich gar geradezu willkür- lich. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 verzichtete die IVB auf eine umfassen- de Beschwerdeantwort, verwies auf die angefochtene Verfügung vom

16. Juli 2013 sowie auf die Stellungnahmen des RAD und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 28. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kostennote sowie einen Bericht von Dr. med. G.________, Univer- sitätsspital H.________, vom 28. Oktober 2013 zu den Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 16. Juli 2013 (AB 155). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi- cherung. Nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand sind berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Insoweit solche verlangt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 5 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.2 Die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2013 (AB 155) erweist sich als hinlänglich begründet. Die IVB hat sich darin zwar nicht mit jedem einzelnen Arztbericht auseinandergesetzt, ihrer Begründungspflicht kam sie aber trotzdem nach, indem sie ausführte, weshalb kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit hat sie die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte, was hinreichend ist. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Einholung einer weiteren Begutachtung nicht für nötig erachtete, ändert daran nichts. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Umso weniger kann das Vorgehen als geradezu willkürlich im Sinne von Art. 9 BV betrachtet werden, wie dies der Beschwerdeführer geltend ma- chen liess. Die Richtigkeit der von der IVB vorgenommenen Beweiswürdi- gung ist Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Beurteilung (vgl. E. 4 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 6 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkann- ten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine dia- gnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch kei- ne Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren- gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti- gung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressour- cen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein- zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststel- lung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chroni- sche körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 7 Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innersee- lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio- nären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriteri- en zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstel- len, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zu- mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Krite- rienkataloges – auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 8 setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten im Wesentlichen folgendes entnehmen: 4.1.1 Dr. med. C.________ diagnostizierte in ihrem neurochirurgischen Gutachten vom 29. Juni 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Knie- schmerzen links und lumbale Rückenschmerzen (AB 58, S. 12). Unter Berücksichtigung der Knieaffektion links sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar (AB 58, S. 15). Der Beschwerdeführer könne seine verblei- benden Fähigkeiten in einer leichten Tätigkeit verwerten. Zumutbar seien Arbeiten mit Gewichte heben und tragen unter 8 kg, die Stehdauer sollte kurz gehalten werden, die Sitzdauer liege bei einer Stunde und die Geh- strecke unter einer Stunde (AB 58, S. 16). Dr. med. D.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom

13. Juli 2010 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine Dysthymie (ICD-10: F34.1; AB 60.1, S. 6). Die bisherige Tätigkeit sei in vollem Ausmass zumutbar, es bestünden keine Beeinträch- tigungen (AB 60.1, S. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 9 In der interdisziplinären Beurteilung kamen die beiden Gutachter zum Schluss, dass von einer uneingeschränkten, dem Knieleiden angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne (AB 58, S. 18; 60.1, S. 10). 4.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, führte in der Stellungnahme vom 24. November 2010 unter Hinweis auf die früheren Beurteilungen von Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und der Ärzte der Rehaklinik K.________ (vgl. hierzu auch VGE UV/2010/958, E. 4.3) aus, dass weder die linksseitige Kniegelenksproblematik, noch die intermittie- renden Rückenbeschwerden eine Pensumsreduktion rechtfertigen würden. Rein aus somatischer Sicht könne dem Beschwerdeführer in einer ange- passten Tätigkeit ein volles Pensum zugemutet werden. Bezüglich des Zumutbarkeitsprofils könne uneingeschränkt auf das Gutachten von Dr. med. C.________ abgestellt werden (AB 70, S. 8 und 10). Die Kniegelenk- sproblematik lasse sich durch medizinische Massnahmen behandeln und sei insofern nicht IV-relevant (AB 70, S. 8 f.). Die vom Beschwerdeführer gezeigte verminderte Leistungsfähigkeit beruhe in erster Linie auf einer ausgeprägten Dekonditionierung die sich auch negativ auf die linksseitige Kniegelenksproblematik auswirke. Diesbezüglich könne dem Beschwerde- führer im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden, dass eine intensive medizinische Trainingstherapie sowie eine spezifische The- rapie zuhanden des linken Knies durchgeführt würden (AB 70, S. 9). 4.1.3 Im Untersuchungsbericht vom 28. März 2011 diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, einen Status nach konser- vativer Behandlung einer Patellafraktur links vom 15. Mai 2008 nach einem Sturz vom Gerüst (4m) sowie einen Status nach Revision des Nervus pe- ronaeus profundus rechts am 15. Mai 2008. In angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig. Man könne ihm zugestehen, dass das Leiternsteigen ungünstig sei, ebenso seien Arbeiten in kauernder Stellung nicht zu empfehlen. Sitzende Tätigkeiten könne er normal aus- führen, die Gehstrecke sei im Prinzip unlimitiert und das Tragen von Ge- wichten im Rahmen von 15-20 kg zumutbar (AB 79, S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 10 4.1.4 Im Untersuchungsbericht vom 4. April 2011 diagnostizierte der RAD-Arzt Dipl. med. M.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit andauernder Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F62.0), eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), einen Status nach konservativer Behandlung mit Patellafraktur links vom 15. Mai 2008 nach Sturz vom Gerüst (4m) sowie einen Status nach Revision des Nervus peronaeus profundus rechts am 15. Mai 2008 (AB 81, S. 5). Bezüglich der somatischen Problematik werde auf die aus- führlichen Stellungnahmen der Dres. med. I.________ und L.________ verwiesen (AB 81, S. 5). Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Das Besteigen von Leitern sowie Arbeiten in kauernder Stellung erachte er jedoch als ungünstig. Sit- zende Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer normal ausführen. Die Gehstrecke sei im Prinzip unlimitiert und das Tragen von Gewichten im Rahmen des Normalen von 15-20 kg zumutbar. Hier seien die Aussagen der Gutachter und RAD-Ärzte jedoch unterschiedlich. Dies sei jedoch nicht so relevant, da die wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die psychische Erkrankung bestehe. Dem Beschwerdeführer sei eine leich- te Tätigkeit in Wechselbelastung für etwa vier Stunden zumutbar. Infolge der generellen Verlangsamung könne zusätzlich noch ein Leistungsabzug von 10% angenommen werden. Nach einer gewissen Einarbeitungszeit könnte eine einfache, repetitive Tätigkeit auch ausserhalb eines Rahmens unter enger Anleitung und Kontrolle stattfinden (AB 81, S. 7). 4.1.5 Vom 22. August bis 26. Oktober 2011 war der Beschwerdeführer in der Privatklinik E.________ hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten im Bericht vom 10. November 2011 eine schwere depressive Episode, zum Teil mit psychosenahen Symptomen (ICD-10: F32.2), sowie einen Status nach einem Sturz vom Gerüst mit Patellafraktur links im September (richtig: Mai) 2008 (AB 98, S. 2; vgl. auch AB 93). 4.1.6 Dr. med. F.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom

30. April 2012 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine rezidivierende de-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 11 pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F32.0), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; AB 117.1, S. 9). In der bisherigen Tätigkeit - wie auch in jeder anderen Tätigkeit - bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 117.1, S. 12). Im Rahmen der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit setzte sich Dr. med. F.________ mit früheren ärztlichen Einschätzungen auseinander (AB 117.1, S. 13 Ziff. 6.6). 4.1.7 Lic. phil. N.________, Psychologin FSP, und Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierten im Be- richt vom 15. August 2012 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD- 10: F43.1), eine rezidivierende (im Sinne von anhaltend) depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode mit somatischen Symptomen/ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1/F33.2) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit mit chronischem Verlauf (ICD-10: F62.1; AB 123, S. 3). Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit aus psychologischer Sicht stark eingeschränkt (AB 123, S. 4). 4.1.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.________, Fachärztin für Neurologie FMH, führte im Bericht vom 24. Januar 2013 aus, dass sich aus neurologi- scher Sichte keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und des Zumut- barkeitsprofils ergäben (AB 132, S. 7). Im Bericht vom 11. Februar 2013 hielt Dr. med. L.________ nach erneuter Untersuchung des Beschwerdeführers am Arbeitsprofil, wie im Bericht vom

28. März 2011 geschildert (vgl. E. 4.1.3 hiervor), fest (AB 135, S. 2). Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, diagnostizierte nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers im Bericht vom 15. Februar 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), Pro- bleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), einen Status nach Sturz aus drei Meter Höhe am 15. Mai 2008, Astigma- tismus und Presbyopie, eine Exophorie, eine physiologische Anisokorie, Kopfschmerzen und einen Tinnitus (AB 139, S. 22). Aus psychiatrischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 12 Sicht hätten keine neuen relevanten Befunde erhoben werden können, welche sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken würden. Es ergebe sich ein Zumutbarkeitsprofil, wie es in vergleichbarer Weise bereits in den beiden psychiatrischen Gutachten formuliert worden sei. Aus or- thopädischer Sicht würden keine neuen relevanten Befunde angegeben. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeits- fähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils. Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch für Tätigkeiten, welche keine besonderen intellektuellen Fähigkeiten voraussetzen, seinem Bildungs- stand entsprechen und die aus orthopädischer Sicht formulierten Anforde- rungen erfüllen, voll arbeitsfähig (AB 139, S. 30). 4.1.9 Dr. med. R.________, Facharzt für Chirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in den Berichten vom 14. März und 26. Mai 2013 eine knöchern verheilte Pa- tellafraktur rechts vom 15. Mai 2008 mit Quadrizepsschwäche, eine post- traumatische retropatellare Chondropathie mit rezidivierenden Ergussbil- dungen sowie eine Insertionstendopathie der Quadrizepssehne (AB 147, S. 8; 150). Zum Zumutbarkeitsprofil und zur Arbeitsfähigkeit nahm er nicht Stellung. 4.1.10 In der orthopädischen Stellungnahme vom 1. Juli 2013 führte Dr. med. I.________ aus, dass eine femoro-patelläre Arthrose nur bedingt Krankheitswert habe und sich - bei korrektem Zumutbarkeitsprofil - kaum auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirke. Die Symptome liessen sich durch medizinische Massnahmen im Sinne eines Dehnungsprogrammes behandeln (AB 151, S. 3). Ferner könne aufgrund des orthopädischen Un- tersuchungsberichts von Dr. med. R.________ vom 14. März 2013 definitiv als erstellt gelten, dass sich - ausser der beklagten Kniegelenksproblematik rechts - keine weitere relevante Pathologie im Bereich des Bewegungsap- parates ergeben habe (AB 151, S. 4). In der orthopädischen Stellungnahme vom 3. Juli 2013 führte Dr. med. I.________ zum Bericht von Dr. med. R.________ vom 26. Mai 2013 aus, es ergäben sich keine neuen relevanten medizinischen Fakten oder Tatsa- chen, die in der Beurteilung berücksichtigt werden müssten. Es könne ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 13 sprechend weiterhin auf das bekannte Zumutbarkeitsprofil abgestellt wer- den (AB 154, S. 2). Dr. med. Q.________ führte im Bericht vom 3. Juli 2013 aus, dass auch aus psychiatrischer Sicht weiterhin auf das bekannte Zumutbarkeitsprofil bzw. auf die Untersuchungsberichte des RAD abgestellt werden könne (AB 153, S. 6). 4.1.11 Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 28. Oktober 2013 aus, dass ihm die Schlussfolgerungen des RAD medizinisch nicht schlüssig er- scheinen würden. Die Beurteilung sei diskrepant zu jener von Dr. med. R.________. Er erachte die Erstellung eines umfassenden und unabhängi- gen orthopädischen Gutachtens als unumgänglich. Das Ausmass der Kniegelenksarthrose, die rezidivierenden Schmerzen und Kniegelenkser- güsse sowie die erhebliche Muskelatrophie des linken Beines schienen eine erhebliche invalidisierende Wirkung zu haben (Beschwerdebeilage [BB] 3). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 14 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass das rechtskräftige Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2011 (UV/2010/958; AB 90) eine in umfassender Würdigung erfolgte Fallbeurteilung per 31. Oktober 2009 (Fallabschluss der SUVA) bietet. Diese Würdigung umfasst alle da- maligen gesundheitlichen Probleme und ist damit auch für den Bereich der Invalidenversicherung verwertbar. Dazu legte das urteilende Gericht in Würdigung der damaligen Unterlagen einlässlich dar, dass und weshalb die Voraussetzungen für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs- störung (ICD-10: F43.1), - entgegen der Auffassung der Rehaklinik K.________ (AB 92.38) sowie von Dr. med. S.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (AB 22, 51, 55) - nicht erfüllt sind. So lag das Kriterium eines traumatisierenden Ereignisses von aussergewöhn- licher Schwere nicht vor (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internati- onale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch- diagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 208). Hingegen wurde eine Angst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 15 und depressive Störung, gemischt, bejaht, wobei die nebst der Angst vor- handene depressive Symptomatik nicht sehr ausgeprägt war (vgl. IV/2010/958, E. 3.3). In körperlicher Hinsicht wurden Verletzungen am rechten Bein und am linken Knie objektiviert, wobei festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ohne Einschrän- kungen zumutbar ist (vgl. IV/2010/958, E. 4). Aus dem erwähnten Urteil ergibt sich eindeutig, dass eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, wie sie der Beschwerdeführer geltend machte, damals nicht vorlag. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die späteren ärztlichen Beurteilungen im vor- liegenden Verfahren betreffend Leistungen der finalen Invalidenversiche- rung etwas ändern bzw. sich die Situation zwischen frühest möglichem Leistungsbeginn und Verfügungszeitpunkt (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) massgeblich verändert hat. 4.4 In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich im Rahmen der interdiszi- plinären Beurteilung das Folgende: Dr. med. D.________ diagnostizierte in seinem schlüssigen psychiatri- schen Gutachten vom 30. April 2012, in welchem er sich auch mit den Vor- akten (insbesondere mit der Auffassung der Psychiaterin Dr. med. S.________) auseinandersetzt (vgl. E. 4.2 hiervor), eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung und eine Dysthymie (AB 60.1, S. 6 f.). Mit Blick auf die Rechtsprechung zur Invalidisierung einer somatoformen Schmerz- störung (vgl. E. 3.2 hiervor) führte er zu Recht aus, dass keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit besteht (AB 60.1, S. 8 ff.). Zunächst liegt keine psychische Komorbidität vor. Eine Dysthymie, welche nicht zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auf- tritt, kommt nach der Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich; sie ist allein somit regelmässig nicht invalidisie- rend (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 45 E. 2.2.2). Auch die weiteren Kriterien sind nicht in einem derartigen Ausmass gegeben, dass die Willensanstrengung zur Schmerzbewältigung nicht mehr zumutbar wäre. Insbesondere ist ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht ausgewiesen (vgl. AB 60.1, S. 3 f.). Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn liegen ebenfalls nicht vor und die konsequent durchgeführte psychiatrische Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 16 handlung hat zu einer Verbesserung geführt (AB 60.1, S. 5; vgl. E. 3.2 hier- vor). Die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. D.________ wird im Wesentli- chen von Dr. med. F.________ bestätigt. Das Gutachten vom 30. April 2012, in welchem auch der neue Gutachter nachvollziehbar und überzeu- gend zu den teilweise abweichenden früheren Arztberichten Stellung ge- nommen hat, ist umfassend und voll verwertbar (vgl. E. 4.2 hiervor). Auch ihm kommt volle Beweiskraft zu. Dr. med. F.________ diagnostizierte ne- ben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD- 10: F32.0; AB 117.1, S. 9). Dass er dabei den ICD-10-Code F32.0 angab, was einer leichten depressiven Episode entspricht, ist mit Blick auf die Aus- führungen in der Expertise ein offensichtlicher, die Beweiskraft in keiner Weise schmälernder Schreibfehler. Mit Blick auf die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung führte der Gutachter schlüssig - und zu Recht - aus, dass dem Beschwerdeführer trotz den geklagten körperlichen Beschwerden eine angepasste Tätigkeit ganztags und ohne jede Ein- schränkung zumutbar ist (AB 117.1, S. 12; vgl. auch AB 139, S. 28 f. sowie E. 3.2 hiervor). Zwar stellt die rezidivierende depressive Störung nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung keine Erkrankung dar, welche ohne weite- res als blosse Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung und damit als nichtinvalidisierender Faktor eingestuft werden kann (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. August 2009, 9C_340/2009, E. 3.4.3). Vorliegend handelt es sich jedoch lediglich um eine leichte de- pressive Verstimmung, der nach der überzeugenden gutachterlichen Beur- teilung keine invalidenversicherungsrechtlich massgebliche Bedeutung im Sinne der Komorbidität zukommt. Obwohl eine Gereiztheit und eine herab- gesetzte Grundstimmung festgestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer eine sehr gute Beziehung zu seiner Familie. Ein Lebensverleider oder Sui- zidgedanken wurden explizit verneint. Für das Vorliegen einer mittelgradi- gen oder schweren depressiven Störung fanden sich keine Hinweise (AB 117.1, S. 11). Vor diesem Hintergrund ist ein andauerndes bzw. selbstständiges psychisches Leiden des Beschwerdeführers und damit eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu verneinen. Die übrigen Kriterien für die Annahme einer Invalidisierung einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 17 somatoformen Schmerzstörung waren auch im Zeitpunkt dieser Begutach- tung nicht hinreichend erfüllt (vgl. E. 3.2 hiervor sowie AB 117.1, S. 6 f. und 12). Der zwischen den beiden Gutachten erstellte RAD-Bericht von Dipl. med. M.________ vom 4. April 2011 vermag daran nichts zu ändern. Dieser Arzt diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Diese - abweichend von der im VGE UV/2010/958 festgehaltenen und auch vom Gutachter Dr. med. D.________ bestätigten Sachlage - gestellte Dia- gnose ist in keiner Weise nachvollziehbar begründet und geht von falschen Voraussetzungen der Diagnosestellung aus (vgl. E. 4.3 hiervor). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nach den Diagnosekriterien unmittelbar nach dem Unfall im Mai 2008 hätte entstehen müssen (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 208). Dies kann ausgeschlossen werden. Im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dipl. med. M.________ hatte sich nichts an den Feststellungen im Urteil vom 6. Juli 2011 (AB 90) geändert. Nicht ausgeschlossen ist zwar, dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt eine psychische Störung entwickelt hat, die (auch) auf den Unfall projiziert wird. Keinesfalls kann dann aber von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausge- gangen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer exakt in der psychiatrischen Untersuchung beim RAD-Arzt einen Anfall produzierte, wohingegen bei der orthopädischen Begutachtung offenbar keinerlei An- zeichen auf eine derart schwere (psychische) Störung auszumachen wa- ren, andernfalls der Orthopäde zweifellos darauf hingewiesen hätte, ist nicht geeignet, die früheren Beurteilungen in Frage zu stellen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Privatklinik E.________ die posttraumatische Be- lastungsstörung mit Persönlichkeitsveränderung im September 2011 allein als Verdachtsdiagnose festgehalten (AB 93) und im Bericht im November 2011 nicht mehr erwähnt hat (AB 98). Die Äusserungen des Beschwerde- führers betreffend die subjektiv als ungerecht empfundene versicherungs- rechtliche Beurteilung und die demonstrativ geäusserten Leiden wurden dort als psychosenahe Symptome eingestuft. Solche können invalidenver- sicherungsrechtlich jedoch nicht als massgebliches Leiden anerkannt wer- den. Kommt hinzu, dass die Ärzte gegen Ende der Hospitalisation eine beginnende deutliche Verbesserung der Depression beobachteten (AB 98,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 18 S. 4). Unter diesen Voraussetzungen ist denn auch der Bericht der behan- delnden Psychologin lic. phil. N.________ und von Dr. med. O.________ vom 15. August 2012, in welchem sie unter anderem eine posttraumatische Störung diagnostizierten, nicht haltbar (AB 123, S. 3). Im Übrigen äusserten sie sich nur sehr vage und ohne Begründung zur Einschränkung in der Ar- beitsfähigkeit (AB 123, S. 4). Unter Berücksichtigung aller Akten und des gesamten Verlaufs erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers damit

- soweit es von den Gutachtern nicht einem psychiatrischen Leiden zuge- ordnet werden konnte - als nicht massgebliches reaktives Aggravieren und Demonstrieren zur Erlangung von Sozialversicherungsleistungen, auf die er Anspruch zu haben glaubt. Nach dem Gesagten ist belegt, dass sich der psychiatrische Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers nicht massgeblich verändert hat bzw. die vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 6. Juli 2011 (AB 90) der Beurteilung zugrunde gelegte Würdigung nach wie vor Bestand hat (vgl. E. 4.3 hiervor). Somit ist die Kritik des Anwalts des Beschwerdeführers denn auch absolut nicht nachvollziehbar, letztlich gar mutwillig tatsachenwidrig, wenn er be- hauptet, die IVB habe sich auf Beurteilungen der RAD-Ärzte abgestützt. Der Anwalt blendet dabei aus, dass die IVB den Beschwerdeführer im April 2012 nochmals psychiatrisch begutachten liess und sich damit durchaus auch auf ein neueres Gutachten eines externen Facharztes abstützen konnte. 4.5 In somatischer Hinsicht hat sich an der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers, wie sie beim Fallabschluss der Unfallversicherung festzustellen war, ebenfalls nichts Wesentliches verändert. Der Umstand, dass ein gewisser Restschaden besteht, wurde bereits von der SUVA fest- gehalten und vom hiesigen Gericht bestätigt (vgl. E. 4.3 hiervor). Auch Dr. med. C.________ führte im neurochirurgischen (Teil-)Gutachten vom

29. Juni 2010 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die von ihr diagnos- tizierten lumbalen Rücken- und Knieschmerzen eine angepasste, leichte körperliche Tätigkeit uneingeschränkt zulassen (AB 58, S. 15). Dieses Zu- mutbarkeitsprofil wird von den orthopädischen RAD-Ärzten Dr. med. I.________ (AB 70, S. 8) und Dr. med. L.________ (vgl. AB 79, S. 2) bestätigt. In der Stellungnahme vom 24. November 2010 erachtete Dr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 19 med. I.________ die femoro-patelläre Problematik durch entsprechende medizinische Massnahmen als behandelbar (AB 70, S. 10). Ferner legte Dr. med. L.________ im Untersuchungsbericht vom 28. März 2011 nach- vollziehbar dar, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten und de- monstrierten Beschwerden kein adäquates orthopädisches Korrelat finden (AB 79, S. 2). Die Einschätzungen dieser Ärzte sind entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 13) nicht bereits des- halb mangelhaft, weil sie von RAD-Ärzten stammen. Vielmehr sind auch diese Berichte wie jene aller Ärzte im Gesamtzusammenhang zu würdigen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nehmen die RAD- Fachärzte in den erwähnten Stellungnahmen bzw. Berichten nach teilweise auch eigenen Untersuchungen die bis zu jenem Zeitpunkt vorhandenen aktenkundigen Beurteilungen korrekt auf. Es wird weder wesentliches ver- schwiegen, noch unnötigerweise auf unwesentliches Bezug genommen (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Einschätzungen lassen sich in der Folge denn auch ohne weiteres in das Gesamtbild der früheren fachärztlichen Beurtei- lungen einbinden. So hat Dr. med. T.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Physikali- sche Medizin und Rehabilitation FMH, in seinen Berichten vom 3. Februar und 5. Mai 2010 die körperlichen Probleme (Schwäche im linken Knie und Rückenschmerzen) als mit Physiotherapie und Heimübungen angehbar betrachtet (AB 55, S. 7; 73, S. 4). Es kann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die bereits in der Rehaklinik K.________ empfohlenen konditionierenden Massnahmen, welche die Beschwerden zum verschwinden bringen würden (AB 92.38, S. 2 ff.), aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wären (vgl. Beschwerde, S. 8). Die radiologischen Abklärungen haben in dieser Hin- sicht ebenfalls keine massgebliche Veränderung belegt (AB 77). Selbst anlässlich der Untersuchung an der Universitätsklinik U.________, im Fe- bruar 2012 wurde festgehalten, dass die geklagten Beschwerden höchs- tens teilweise mit der festgestellten Arthrose erklärt werden könnten. So wurden auch dort die Schmerzen nicht unwesentlich einem Trainingsman- gel zugeschrieben. Die Ärzte empfahlen das Heimtraining fortzuführen (AB 119, S. 34; vgl. auch AB 119, S. 30 f.). Dies wäre nicht geschehen, wenn die Ärzte dies für kontraindiziert gehalten hätten. In neurologischer Hinsicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 20 konnten sodann ebenfalls keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils gefunden werden. Die RAD-Ärztin Dr. med. P.________ führte in ihrem Bericht vom 24. Januar 2013 absolut nachvoll- ziehbar aus, dass weder Hinweise für posttraumatische multiple Augen- muskelparesen noch für eine Commotio cerebri (vgl. AB 119, S. 21 und 23 f.) bestehen (AB 132, S. 7). Diese Einschätzung steht in keiner Weise im Widerspruch zu der Beurteilung der behandelnden Neurologen (vgl. AB 120). So wurde im Bericht der Universitätsklinik X.________, vom 22. Fe- bruar 2012 festgehalten, dass sich für die Schmerzen am linken Knie kein neurologisches Korrelat ergibt (AB 131, S. 2). Auch die Ärzte der Neurolo- gischen Klinik V.________ stellten aus orthoptischer und neuroophtalmolo- gischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit fest (AB 120, S. 3 f.). Der Umstand, dass der Hausarzt Prof. Dr. med. W.________, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, die Feststellungen der konsultierten Spezialisten nicht akzeptieren kann und zusammen mit dem Beschwerdeführer die Ereignisse und den Verlauf zunehmend falsch und dramatischer schildert (vgl. AB 119, S. 4 ff.), führt zudem dazu, dass die Folgeberichte der weiter angefragten Ärzte von Beginn weg höchstens beschränkt verwertbar sind. 4.6 Auf der Basis dieser Abklärungen hätte die IVB durchaus entschei- den können. Die Lage war nach den Akten an sich klar und die Berichte sind keinesfalls derart divergent, wie dies der Anwalt des Beschwerdefüh- rers wahrhaben will. Die IVB hat jedoch auf Betreiben des Beschwerdefüh- rers nochmals RAD-Beurteilungen inklusive Untersuchungen angeordnet (vgl. AB 134), was ihr frei stand. Die RAD-Untersuchungsberichte vom 11. und 15. Februar 2013 (AB 135, 139; vgl. auch AB 151, 153 f.) sind in sich und auch im Zusammenhang mit allen übrigen Akten absolut konsistent (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Orthopäde Dr. med. L.________ verwies im Bericht vom 11. Februar 2013 auf seine Beurteilung im März 2011, wonach der Beschwerdeführer in einer ange- passten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. Er führte schlüssig aus, dass sich die stark verkürzte knienahe Muskulatur negativ auf die Patello- femorale Kinematik und Druckverteilung auswirkt. Das nach wie vor beste- hende Muskeldefizit lässt gemäss Dr. med. L.________ den Schluss zu,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 21 dass der Beschwerdeführer die entsprechend verordneten Übungen nicht in genügendem, täglichem Selbsttraining durchgeführt hat (AB 135, S. 2). Dr. med. Q.________ führte nach der psychiatrischen Untersuchung vom

14. Januar 2013 aus, dass aufgrund des psychopathologischen Befundes und der zu diagnostizierenden psychischen Störungen keine bleibenden oder längere Zeit dauernde relevanten Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen festgestellt werden konnten (AB 139, S. 29; vgl. auch E. 4.4 hiervor). Aus interdisziplinärer Sicht hielt er fest, dass der Beschwerdefüh- rer für Tätigkeiten, welche keine besonderen intellektuellen Fähigkeiten voraussetzen, dem Bildungsstand des Beschwerdeführers entsprechen und die aus orthopädischer Sicht formulierten Anforderungen erfüllen, voll arbeitsfähig ist (AB 139, S. 30; vgl. auch AB 153). Gestützt auf diese über- zeugende weitere Beurteilung besteht kein Anlass von der früheren inter- disziplinären gutachterlichen Beurteilung (vgl. E. 4.4 und 4.5 hiervor) abzu- weichen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Folge auf Betreiben sei- nes Hausarztes wiederum weitere Ärzte konsultiert und weitere bildgeben- de Aufnahmen vorgenommen wurden (vgl. AB 143, 147, 150), ändert daran nichts. Wie die entsprechenden Befunde mit Blick auf das Belastungsprofil zu deuten sind, wurde vom RAD-Arzt Dr. med. I.________ nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. So wurden die Befunde auch keineswegs in Abrede gestellt. Vielmehr führte er aus, dass die femoro-patelläre Arthrose nur bedingt Krankheitswert hat und sich bei korrektem Zumutbarkeitsprofil kaum auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt (AB 151, 154). Diese Ausführung stimmt denn auch mit jenen der früher behandelnden Ärzte durchaus überein (vgl. E. 4.5 hiervor). Nachdem nicht nur der RAD, son- dern über die Jahre hinweg auch die behandelnden Spezialärzte der Reha- klinik K.________, Dr. med. T.________ und die Ärzte der Universitätskli- nik U.________ Training verordnet hatten (vgl. E. 4.5 hiervor), überzeugt die Darstellung von Dr. med. R.________ nicht, wonach ein Training zufol- ge gesundheitlicher Schäden (retropatellare Schmerzen bzw. schmerzhafte Insertionstendopathie) nicht möglich sei (AB 150, S. 4). Die Tatsache, dass nun schliesslich nach dem Universitätsspital U.________, welches keine massgeblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert hat (AB 119, S. 30 ff.), noch das Universitätsspital H.________ in Anspruch ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 22 nommen wird, ändert daran nichts. So hatte Dr. med. G.________ offen- sichtlich weder hinreichend Zeit, die umfassenden Akten tatsächlich zu studieren (vgl. letzter Satz), noch hat er sich tatsächlich mit den Akten aus- einandergesetzt. Dr. med. G.________ hat nicht begründet, weshalb die Stellungnahmen des RAD mangelhaft sein soll. Zudem hat er übersehen, dass die Darstellung des RAD aus fachärztlicher Sicht keineswegs diskre- pant zu den früheren bzw. parallel abgegebenen Einschätzungen anderer Fachärzte war. Im Gegenteil stehen die RAD-Beurteilungen

- wie vorstehend dargelegt nachvollziehbar und überzeugend - in Überein- stimmung mit den verschiedensten fachärztlichen Stellungnahmen. Mit Blick auf die Vielzahl fachärztlicher Berichte stellt die nur sehr rudimentär begründete Stellungnahme von Dr. med. R.________ die diskrepante Dar- stellung dar. Soweit es Dr. med. G.________ scheint, die Beurteilungen des RAD seien nicht korrekt, genügt dies deshalb nicht, um den Beweis- wert der RAD-Berichte in Frage zu Stellen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Hausarzt Prof. Dr. med. W.________ als Internist und Kardiologe berechtigt ist, advokatorisch die Interessen des Beschwerdeführers zu vertreten. Seine entsprechend ve- hement vorgetragene Auffassung ändert jedoch nichts daran, dass dieser Arzt betreffend die hier fraglichen medizinischen Probleme nicht über das notwendige besondere Fachwissen verfügt, die übrigen Fachärzte - wozu auch die (orthopädischen) RAD-Ärzte gehören - zu kritisieren. 4.7 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist (AB 79, S. 2; 135, S. 2). Da der Sachverhalt umfassend und damit hinreichend abgeklärt ist, kann auf weitere Beweismassnahmen bzw. auf die Einholung eines externen Gut- achtens seitens des Gerichts (vgl. Beschwerde, S. 15) verzichtet werden. Umso weniger ist in dieser Hinsicht die vom Beschwerdeführer sinngemäss verlangte Rückweisung zu weiteren Abklärungen geboten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 23 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchs- volle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Dabei sind in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 24 erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.2 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 40% ohne wesentlichen Unterbruch) seit dem 15. Mai 2008 (vgl. AB 7, 12) sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 29. Dezember 2008 (AB 3) der 1. Juni 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 5.2.1 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer im Gesundheitsfall grundsätzlich (vgl. aber E. 5.3 hiernach) immer noch als …… für die Y.________ GmbH tätig wäre (vgl. AB 20, S. 1). Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte er im Jahr 2009 Fr. 4‘300.-- pro Monat verdient (AB 20, S. 2). Dies ergibt ein Validenein- kommen von jährlich Fr. 55‘900.-- (Fr. 4‘300.-- x 13). 5.2.2 Da der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 15. Mai 2008 keine ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund der LSE 2008 festzusetzen. Vorliegend ist dabei auf die unter www.bfs.admin.ch einsehbare Tabelle TA1, „Monatlicher Bruttolohn (Zen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 25 tralwert) nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplat- zes und Geschlecht, Privater Sektor“, Niveau 4, Männer, Total, abzustellen, welche für das Jahr 2008 einen Betrag von Fr. 4‘806.-- pro Monat bzw. Fr. 57‘672.-- pro Jahr enthält. Umgerechnet auf die betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit von 41.6 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 9-2013, S. 94, Ta- belle B9.2, Total) und aufindexiert auf das Jahr 2009 ergibt dies ein Invali- deneinkommen von Fr. 61‘235.60 (Fr. 57‘672.-- / 40 x 41.6 / 105.0 x 107.2 [Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.1.05, No- minallohnindex, Männer, 2006-2010, Total]). Da der Beschwerdeführer nur noch angepasste Tätigkeiten, ohne Leitern steigen, unter Vermeidung von kauernden Stellungen und ohne Heben von Gewichten über 8 kg ausüben kann (vgl. AB 58, S. 16; 79, S. 2; 139, S. 30), verringert sich das Tätigkeitsspektrum, weshalb ein leidensbeding- ter Abzug von 10% (VGE UV/200/2010/958, E. 5.2) als angemessen er- scheint (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Weitere invaliditätsfremde Gründe liegen nicht vor (Schweizer Bürger, im hier massgebenden Zeitpunkt 49 Jahre alt). Demnach ergibt sich ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 55‘112.--. 5.2.3 Nach dem Gesagten resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘900.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 55‘112.-- eine invali- ditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 788.--, was einem rentenaussch- liessenden Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 1% entspricht (vgl. E. 3.3 hiervor). 5.3 Seit dem 15. April 2013 steht die Y.________ GmbH in Konkurs (vgl. www.zefix.admin.ch), weshalb eine hypothetische Tätigkeit für diese Firma ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr angenommen werden kann. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall eine neue Stelle suchen müssen. Damit verändert sich die hypothetische erwerbliche Situation des Beschwerdeführers bzw. die Bemessung des Valideneinkommens massgeblich. Diese Änderung ist geeignet, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132), weshalb ein Revisionsgrund gegeben ist. Nach der Recht- sprechung sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) bei der rückwirkenden Zusprechung einer abge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 26 stuften oder befristeten Rente analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetre- ten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (Entscheide des BGer vom 5. Mai 2011, 9C_996/2010 / 9C_1005/2010, E. 8, und vom 16. Juni 2009, 8C_87/2009, E. 2.2). Das Valideneinkommen ist ab dem 15. April 2013 gestützt auf die LSE 2010 festzusetzen. Da der Beschwerdeführer vor seiner letzten Anstellung verschiedenste Tätigkeiten von jeweils kurzer Dauer unterbrochen durch jeweils längere Arbeitslosigkeit ausübte (vgl. AB 7, S. 14; 11, S. 3 f.), ist dabei auf den Totalwert, Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), abzustellen (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Für das Invalideneinkommen ist eben- falls (und nach wie vor) auf diesen Wert abzustellen (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (100% arbeits- fähig), unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10% (vgl. E. 5.2.2 hiervor) resultiert auch für die Zeit nach dem 15. April 2013 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 3.3 hiervor). 5.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 27 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Umkehr- schluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (inkl. Bericht von Dr. med. G.________ vom 28. Okto- ber 2013)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2013, IV/13/816, Seite 28 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.