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200 2013 804

Bern VerwG · 2014-02-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 22. August 2013

Sachverhalt

A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 8. Oktober 2012 unter Hinweis auf einen bei einem Unfall erlittenen Sehnenriss in der rechten Schulter bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage der IVB [AB] 2, 7). Daraufhin tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Ab- klärungen (AB 8 ff.); insbesondere gab sie einen Abklärungsbericht Haus- halt in Auftrag (AB 24). Gestützt darauf stellte die IVB dem Versicherten bei einem in Anwendung der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 1% (Status: 95% Erwerb, 5% Haushalt) mit Vorbescheid vom

11. Juni 2013 (AB 25) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Am 22. August 2013 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (AB 26). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2013 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung, da er seit dem Unfall aufgrund von Schmerzen in der rechten Schulter und damit verbundener Unbeweglichkeit in ver- schiedenen Tätigkeiten eingeschränkt sei und auch finanzielle Einbussen erleide. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2014, IV/13/804, Seite 3

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. August 2013 (AB 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2014, IV/13/804, Seite 4

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesonde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2014, IV/13/804, Seite 5 re die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie ge- meinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu- legen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150).

E. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Anmel- dung vom 8. Oktober 2012 (AB 2) an die Invalidenversicherung gelangte. Unter Berücksichtigung von Art. 29 IVG wäre der frühestmögliche Renten- beginn auf April 2013 festzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt bzw. seit 15. März 2013 arbeitete der Beschwerdeführer aber unbestrittenermassen wieder im gewohnten Pensum an seiner Arbeitsstelle und erzielte den gleichen Lohn wie vor dem Unfall (AB 24 S. 5 Ziff. 3.9). Somit sind im Bereich der Er- werbstätigkeit keine Einschränkungen ausgewiesen (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 3.2.1 In Bezug auf den Aufgabenbereich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der anhaltenden Schulterschmerzen und damit zusammenhän- gender Unbeweglichkeit sei er bei der Hausarbeit – beispielsweise Garten- oder Putzarbeiten – eingeschränkt. Ausserdem seien alle anfallenden Über-Kopf-Arbeiten mit beträchtlichem Aufwand und teilweise nur mit Hilfsmitteln wie Leitern möglich. Auch könne er Reparatur- und Sanie- rungsarbeiten an seinem Haus nicht mehr selbständig durchführen, was zur zusätzlichen finanziellen Belastung führe. Auf die Dauer müsse eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2014, IV/13/804, Seite 6 kostendeckende Lösung für gewisse Arbeiten und bisherige Freund- schaftsdienste gefunden werden.

E. 3.2.2 Die auf die Schulterverletzung zurückzuführenden Einschränkungen wurden – soweit den Haushalt betreffend – im Abklärungsbericht vom

E. 3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer Einschränkungen bei Reparatur- und Sanierungsarbeiten an seinem Haus geltend macht, so ist festzuhalten, dass es sich dabei um Freizeittätigkeiten handelt, welche bei der Ermittlung des IV-Grades nicht einzubeziehen sind. Die Invalidenversicherung deckt lediglich die wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlich bedingten Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit bzw. einer solchen im Aufgabenbereich (vgl. E. 2.3 hiervor). Darüber hinaus entstehende finanzielle Aufwendungen oder verbleibende Schmerzen sind nicht zu entschädigen.

E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegrün- det und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2014, IV/13/804, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Juni 2013 (AB 24) berücksichtigt: So wurde darin festgestellt, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei den Aufgabenbereichen Wohnungs- pflege, Wäsche- und Kleiderpflege und bei verschiedenen anderen Haus- haltstätigkeiten beeinträchtigt ist. Die Abklärungsperson gelangte zum Er- gebnis, dass im Haushalt eine Einschränkung von 26.5% bestehe (S. 6 ff. Ziff. 6). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt zu Recht gegen den Abklärungsbericht keine konkreten Einwände vor. Vorliegend bestehen zudem keine Hinweise, wel- che Zweifel an der Richtigkeit des Abklärungsergebnisses aufkommen las- sen; es sind sämtliche notwendigen Kriterien für einen beweiskräftigen Be- richt erfüllt. Die ermittelte Einschränkung im Haushalt überzeugt und ist nicht zu beanstanden. Bei einem Haushaltsanteil von lediglich 5% fällt sie jedoch sehr beschränkt ins Gewicht, weswegen der gewichtete IV-Grad gerundet 1% (26.5 x 0.05 [Status]) beträgt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2014, IV/13/804, Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 804 IV MAW/REL/ALB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Februar 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2014, IV/13/804, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 8. Oktober 2012 unter Hinweis auf einen bei einem Unfall erlittenen Sehnenriss in der rechten Schulter bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage der IVB [AB] 2, 7). Daraufhin tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Ab- klärungen (AB 8 ff.); insbesondere gab sie einen Abklärungsbericht Haus- halt in Auftrag (AB 24). Gestützt darauf stellte die IVB dem Versicherten bei einem in Anwendung der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 1% (Status: 95% Erwerb, 5% Haushalt) mit Vorbescheid vom

11. Juni 2013 (AB 25) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Am 22. August 2013 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (AB 26). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2013 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung, da er seit dem Unfall aufgrund von Schmerzen in der rechten Schulter und damit verbundener Unbeweglichkeit in ver- schiedenen Tätigkeiten eingeschränkt sei und auch finanzielle Einbussen erleide. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2014, IV/13/804, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. August 2013 (AB 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2014, IV/13/804, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesonde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2014, IV/13/804, Seite 5 re die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie ge- meinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu- legen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 3. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Anmel- dung vom 8. Oktober 2012 (AB 2) an die Invalidenversicherung gelangte. Unter Berücksichtigung von Art. 29 IVG wäre der frühestmögliche Renten- beginn auf April 2013 festzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt bzw. seit 15. März 2013 arbeitete der Beschwerdeführer aber unbestrittenermassen wieder im gewohnten Pensum an seiner Arbeitsstelle und erzielte den gleichen Lohn wie vor dem Unfall (AB 24 S. 5 Ziff. 3.9). Somit sind im Bereich der Er- werbstätigkeit keine Einschränkungen ausgewiesen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 3.2.1 In Bezug auf den Aufgabenbereich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der anhaltenden Schulterschmerzen und damit zusammenhän- gender Unbeweglichkeit sei er bei der Hausarbeit – beispielsweise Garten- oder Putzarbeiten – eingeschränkt. Ausserdem seien alle anfallenden Über-Kopf-Arbeiten mit beträchtlichem Aufwand und teilweise nur mit Hilfsmitteln wie Leitern möglich. Auch könne er Reparatur- und Sanie- rungsarbeiten an seinem Haus nicht mehr selbständig durchführen, was zur zusätzlichen finanziellen Belastung führe. Auf die Dauer müsse eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2014, IV/13/804, Seite 6 kostendeckende Lösung für gewisse Arbeiten und bisherige Freund- schaftsdienste gefunden werden. 3.2.2 Die auf die Schulterverletzung zurückzuführenden Einschränkungen wurden – soweit den Haushalt betreffend – im Abklärungsbericht vom

6. Juni 2013 (AB 24) berücksichtigt: So wurde darin festgestellt, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei den Aufgabenbereichen Wohnungs- pflege, Wäsche- und Kleiderpflege und bei verschiedenen anderen Haus- haltstätigkeiten beeinträchtigt ist. Die Abklärungsperson gelangte zum Er- gebnis, dass im Haushalt eine Einschränkung von 26.5% bestehe (S. 6 ff. Ziff. 6). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt zu Recht gegen den Abklärungsbericht keine konkreten Einwände vor. Vorliegend bestehen zudem keine Hinweise, wel- che Zweifel an der Richtigkeit des Abklärungsergebnisses aufkommen las- sen; es sind sämtliche notwendigen Kriterien für einen beweiskräftigen Be- richt erfüllt. Die ermittelte Einschränkung im Haushalt überzeugt und ist nicht zu beanstanden. Bei einem Haushaltsanteil von lediglich 5% fällt sie jedoch sehr beschränkt ins Gewicht, weswegen der gewichtete IV-Grad gerundet 1% (26.5 x 0.05 [Status]) beträgt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2014, IV/13/804, Seite 7 3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer Einschränkungen bei Reparatur- und Sanierungsarbeiten an seinem Haus geltend macht, so ist festzuhalten, dass es sich dabei um Freizeittätigkeiten handelt, welche bei der Ermittlung des IV-Grades nicht einzubeziehen sind. Die Invalidenversicherung deckt lediglich die wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlich bedingten Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit bzw. einer solchen im Aufgabenbereich (vgl. E. 2.3 hiervor). Darüber hinaus entstehende finanzielle Aufwendungen oder verbleibende Schmerzen sind nicht zu entschädigen. 3.3 Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegrün- det und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2014, IV/13/804, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.