Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013 (UF 130905)
Sachverhalt
A. Der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 15. Oktober 1998 Opfer eines tätlichen Übergriffs (Akten der IV- Stelle Bern [IVB; act. III] 2 S. 11 ff.). Am 23. Januar 2006 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Übergriff bestehende (somatische und psychische) Beschwerden bei der IV zum Leistungsbezug an (act. III 2 S. 1 – 8). Nachdem der Versicherte per August 2007 eine Tätigkeit aufge- nommen hatte, die seinen gesundheitlichen Einschränkungen angemessen war und er somit rentenausschliessend eingegliedert war, schloss die IVB die zuvor zugesprochenen beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom
30. Oktober 2007 (act. III 42) ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 18. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. III 45). In der Folge führte die IVB diverse berufli- che und medizinische Erhebungen durch und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. August 2012 (act. III 108) bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 51% ab dem 1. Juni 2010 eine halbe IV-Rente zu. Dabei befristete sie die Rentenzusprache bis zum 30. September 2011, da ab dem 1. Oktober 2011 ein AHV-Rentenvorbezug bestehe. Auch diese Ver- fügung blieb unangefochten. B. Seit August 2007 ist der Versicherte als Selbstständigerwerbender bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (National bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfäl- len freiwillig versichert. Am 20. Juli 2011 ging bei der National eine Scha- denmeldung ein, gemäss welcher der Versicherte am 7. Juni 2011 auf ei- ner Treppe im Wohnhaus gestolpert sei und er (seither) starke Schmerzen an der linken Schulter und eine Rissbildung am Innenmeniskus des rechten Knies habe (Akten der National zum Ereignis vom 7. Juni 2011 [act. II] UM1 und UM2). Am 6. September 2011 musste das rechte Knie des Versicher-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 3 ten aufgrund einer festgestellten medialen und lateralen Meniskusläsion operativ saniert werden (act. II M12). Die National richtete bezüglich dieses Ereignisses die gesetzlichen Leistungen aus (vgl. act. II K15 und K20). Im weiteren Verlauf ging eine zweite Schadenmeldung bei der National ein, wonach der Versicherte am 8. September 2012 beim Aufheben einer Wein- Harasse einen Muskelriss an der rechten Schulter erlitten habe (Akten der National zum Ereignis vom 8. September 2012 [act. IIA] UM). Am 30. Okto- ber 2012 wurde der Versicherte an der rechten Schulter operiert (act. IIA M8). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 (act. IIA K10) lehnte die National
– wie in einem formlosen Schreiben vom 15. Januar 2013 (act. IIA K8) an- gekündigt – eine Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 8. Sep- tember 2012 ab, da sich kein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes zuge- tragen habe und auch keine neue Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) vorliege. Dagegen erhoben sowohl der Versicher- te wie auch dessen Krankenversicherer Einsprache (act. IIA K12, K13, K19), wobei Letzterer seine vorsorglich erhobene Einsprache innert der gesetzten Nachfrist nicht begründete. Nachdem sich der Versicherte im September 2012 wegen Beschwerden in der linken Schulter und in der linken Hand erneut in Behandlung begeben hatte (vgl. act. II M13, M14), liess die National ihn durch Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, un- tersuchen (Bericht vom 5. April 2013; act. II M17). Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 10. April 2013 (act. II K15) eine Leistungspflicht für die Behandlungen an der linken Schulter und an der linken Hand ab Sep- tember 2012 ab, da diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7. Juni 2011 stünden. Hiergegen liess der Versicherte Einsprache erheben (act. II K18). Mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013 (act. II 20) wies die National die beiden Einsprachen des Versicherten gegen die Verfügungen vom 13. Fe- bruar 2013 und 10. April 2013 ab und trat auf diejenige des Krankenversi- cherers mangels Nachbesserung nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 4 C. Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2013 Beschwerde und liess die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids, die Erbringung der gesetzlichen Leistungen sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2013 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2013 edierte die Instrukti- onsrichterin bei der IVB die amtlichen Akten, welche in der Folge am
18. Oktober 2013 beim Gericht eingingen. Mit Replik vom 11. Dezember 2013 bestätigte der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin bestätigte ihrerseits in der Duplik vom 2. Januar 2014 den Antrag auf Abweisung der Be- schwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 5 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013 (act. II K20). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Leistungen der Unfallversicherung einerseits hinsichtlich des Ereignisses vom 8. September 2012 und andererseits hinsichtlich des Er- eignisses vom 7. Juni 2011 und bei Letzterem, ob die Behandlungen an der linken Schulter und an der linken Hand ab September 2012 in einem natür- lichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7. Juni 2011 stehen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
E. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 6 hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
E. 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
E. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2).
E. 2.2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 7 schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).
E. 2.3 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Aus- nahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines aus- serhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein- schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein ge- steigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportli- che Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage ste- hende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psy- chologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unter- scheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufste- hen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 8 Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologi- sche Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnli- ches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gestei- gertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).
E. 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Bezüglich des Ereignisses vom 7. Juni 2011 ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden – insbesondere Meniskusläsionen im rechten Knie (act. II M12) – aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entspre- chende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob die ab September 2012 geklag- ten Beschwerden an der linken Schulter und an der linken Hand in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang mit dem Unfall vom 7. Juni 2011 stehen. Die massgeblichen medizi- nischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 9
E. 3.1.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 8. August 2011 (act. II M4) insbeson- dere persistierende Knieschmerzen rechts und Schulterschmerzen links. Der Beschwerdeführer habe sich bei einem Treppensturz am 7. Juni 2011 den linken Arm aufgeschlagen und das rechte Knie verdreht. Er habe sie zwei Wochen nach dem Sturz wegen fehlender Verbesserung erstmals aufgesucht. Da die Beschwerden in der Folge nicht nachgelassen hätten, habe sie Ende Juni 2011 eine bildgebende Untersuchung (des rechten Knies) veranlasst (S. 1).
E. 3.1.2 Am 25. August 2011 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, untersucht. Dieser diagnostizierte im Bericht vom 4. Januar 2012 (act. II M11) ein subacromiales Impingement links. Der Beschwerdeführer verspüre seit einem Trauma vom 7. Juni 2011 Schmer- zen im Bereich der linken Schulter. Die Inspektion sei ohne Besonderheiten verlaufen. Die Palpation sei indolent, die aktive und passive Beweglichkeit frei und symmetrisch und die Rotatorenmanschette kräftig und intakt gewe- sen. Bei klinisch eindeutigem subacromialem Impingement sei eine Steroi- dinfiltration durchgeführt worden, welche erfolgreich verlaufen sei. Zur Kräf- tigung der Rotatorenmanschette zur dynamischen Kopfzentrierung sei Physiotherapie verordnet worden.
E. 3.1.3 Im Bericht vom 18. Oktober 2012 (act. II M14) diagnostizierte Dr. med. E.________ hinsichtlich der linken Schulter ein subacromiales Impingement und eine Rotatorenmanschettenruptur. Nach der durchgeführ- ten Steroidinfiltration sei der Beschwerdeführer drei bis vier Monate schmerzfrei gewesen. Anschliessend seien die Schmerzen sukzessive wieder aufgetreten. Um die linke Schulter zu schonen, habe er die rechte Schulter etwas mehr belastet. Im Verlauf sei es am 8. September 2012 zu einem Verhebetrauma gekommen (S. 1).
E. 3.1.4 Dr. med. C.________ diagnostizierte im – im Auftrag der Beschwer- degegnerin erstellten – Bericht vom 5. April 2013 (act. II M17) insbesonde- re ein subacromiales Impingement im linken Schultergelenk mit Läsion der Rotatorenmanschette und degenerative Veränderungen im Metacarpophalangealgelenk (MCP; Fingergrundgelenke) III links (S. 6). Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 10 Beschwerdeführer gebe an, nach dem Sturz vom 7. Juni 2011 zunehmend unter Schulterbeschwerden links gelitten zu haben. Die Schulter links sei nach dem Ereignis etwas geschwollen gewesen. Einen Bluterguss habe er jedoch nicht gehabt. Nach der Infiltration vom 25. August 2011 sei er sofort beschwerdefrei gewesen. Bis im Herbst 2012 habe er wieder normal arbeiten und auch … ausüben können (S. 4 unten). Da er nach der Operation der rechten Schulter (30. Oktober 2012; act. IIA M8) den linken Arm mehr beansprucht habe, seien erneut und immer stärker werdende Beschwerden aufgetreten. Heute klage der Beschwerdeführer über bewegungsabhängige Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit in der linken Schulter. Daneben klage er auch über Beschwerden im Mittelfinger links. Er könne den Finger nicht mehr ganz beugen und das Grundgelenk schmerze bei Belastungen (S. 5 oben). Weiter führte Dr. med. C.________ aus, die Probleme mit der linken Schulter und in der linken Hand seien erstmals bei der Untersuchung des behandelnden Orthopäden vom 25. August 2011 "ins Spiel gebracht worden". Bei dieser Untersuchung sei ein subacromiales Impingement links diagnostiziert worden. Gleichzeitig sei eine kräftige und intakte Rotatorenmanschette festgestellt worden. Die Tatsache, dass der behandelnde Orthopäde in der gleichen Sitzung eine Kortisoninfiltration vorgenommen habe, spreche dafür, dass er eine Verletzung der Rotatorenmanschette ausgeschlossen habe. Auch der Verlauf spreche dafür, dass es (beim Sturz vom 7. Juni 2011) zu keiner relevanten Verletzung im linken Schultergelenk gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei über längere Zeit beschwerdefrei und arbeitsfähig gewesen und habe sogar über Monate … betreiben können. Bei einer verletzten Rotatorenmanschette wäre dies nicht möglich gewesen. Somit könne angenommen werden, dass es beim Ereignis vom 7. Juni 2011 zu einer Distorsion der linken Schulter gekommen sei. Bleibende Verletzungsfolgen seien nicht entstanden. Der Status quo ante resp. quo sine könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit postuliert werden (S. 7). Bezüglich der linken Hand seien keine klinischen Angaben vorhanden. In der bildgebenden Untersuchung vom 25. August 2011 hätten keine Verletzungen nachgewiesen werden können. Ein Zusammenhang der neu festgestellten diskreten degenerativen Veränderung mit dem Ereignis vom 7. Juni 2011 sei möglich (S. 8 oben).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 11
E. 3.1.5 Dr. med. E.________ erachtete im Bericht vom 30. April 2013 (Beilage zu act. II K18) die Rotatorenmanschettenruptur links als unfallbedingt. Vor dem Sturz vom 7. Juni 2011 sei der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei gewesen und habe uneingeschränkt gearbeitet. Auch sportliche Aktivitäten wie … habe er ausüben können.
E. 3.1.6 Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 10. September 2013 (Beschwerdebeilage [act. I] 7) einen Status nach Kapselraffung, Gelenkstoilette und Naht Streckerhaube ulnarseitig nach Subluxation MP- Gelenk III links mit ulnarseitigem Ausrissfragment vom 7. Juni 2011. Der Beschwerdeführer sei vom 12. Dezember 2012 bis am 10. Juni 2013 bei ihm in Behandlung gewesen, wobei er an einer Verletzung am Mittelfinger links operiert worden sei. Dabei handle es sich klar um eine Unfallfolge.
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 12
E. 3.3 Vorliegend erfüllt der Bericht des Dr. med. C.________ vom 5. April 2013 (act. II M17) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Der Facharzt hat seine ärztliche Beurteilung gestützt auf seine eigene Untersuchung, in Kenntnis der medizinischen Vorakten und unter Beizug der medizinischen Lehre getroffen. Soweit der Beschwerdeführer die Dauer der Untersuchung durch Dr. med. C.________ beanstandet (Replik S. 7 Art. 17), ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten (Replik S. 4 ad Art, 17), dass die Untersuchung aufgrund der ausführlichen anamnestischen Erhebungen länger als die vom Beschwer- deführer behaupteten fünf Minuten gedauert haben muss. Zudem hat Dr. med. C.________ – entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers – nicht nur ein paar wenige Tastversuche an der Schulter vorgenom- men. Aus der Befunderhebung (act. II M17 S. 5 f.) geht klar hervor, dass die oberen Extremitäten und insbesondere die Schultern und die linke Hand untersucht wurden. Darüber hinaus liegt es grundsätzlich im Ermes- sen des jeweiligen Arztes zu bestimmen, wie viel Zeit er für die Untersu- chung eines Exploranden benötigt. Rechtsprechungsgemäss kommt es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersu- chung an; massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juni 2011, 9C_330/2011, E. 5 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Dr. med. C.________ hat einleuchtend und nachvollziehbar begründet, weshalb die festgestellte Rotatorenmanschettenruptur links und die Be- schwerden an der linken Hand (degenerative Veränderungen im MCP- Gelenk III links) nur möglicherweise, jedoch nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Sturz vom 7. Juni 2011 stehen. Ferner hat er schlüssig dargelegt, dass es beim besagten Sturz (überwiegend wahrscheinlich) zu einer Distorsion der linken Schulter ohne bleibende Verletzungsfolgen gekommen ist und der status quo sine vel ante (vgl. E. 2.2.3 hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit postuliert werden kann (S. 7 f.). Darauf ist abzustellen. Diese Beurteilung findet ihren Rückhalt im Bericht von Dr. med. E.________ vom 4. Januar 2012 (act. II M11), in welchem der behandelnde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 13 Orthopäde ein subacromiales Impingement links diagnostizierte und die Rotatorenmanschette (links) als kräftig und vor allem intakt beschrieb. Eine Ruptur der Rotatorenmanschette (links) konnte er anlässlich seiner nicht ganz zwei Monate nach dem Sturz vom 7. Juni 2011 stattgefundenen Un- tersuchung vom 25. August 2011 somit nicht feststellen (vgl. act. II M11). Insoweit ist es denn auch nicht nachvollziehbar, dass Dr. med. E.________ die festgestellte Rotatorenmanschettenruptur im Bericht vom 30. April 2013 (Beilage zu act. II K18) auf das Unfallereignis vom 7. Juni 2011 zurückführ- te und als unfallbedingt bezeichnete. Soweit der behandelnde Orthopäde
– wie im übrigen auch der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 7 Art. 3) – den angeblichen Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwer- den links und dem Sturz vom 7. Juni 2011 damit begründet, dass der Be- schwerdeführer vor dem Sturz (in der linken Schulter) beschwerdefrei ge- wesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schä- digung der Grundsatz "post hoc, ergo propter hoc" nicht massgebend ist, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Ge- stützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ist es somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Rotatorenmanschettenruptur Schulter links zwi- schen der Untersuchung vom 25. August 2011 durch Dr. med. E.________ (act. II M11) und der bildgebenden Untersuchung vom 27. September 2012 (act. II M13) entstanden ist, anlässlich welcher die Rotatorenmanschetten- ruptur erstmals bildgebend festgestellt worden ist. An der schlüssigen Beurteilung des Dr. med. C.________ ändert – entge- gen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 Art. 1) – auch der Bericht des Dr. med. F.________ vom 10. September 2013 (act. I 7) nichts, in welchem der behandelnde Handchirurg die Verletzung am Mittelfinger links (Status nach Kapselraffung, Gelenkstoilette und Naht Streckerhaube ulnarseitig nach Subluxation MP-Gelenk III links mit ulnarseitigem Ausrissfragment) als Unfallfolge bezeichnete. Denn eine Begründung, warum es sich um eine Unfallfolge handelt, fehlt in diesem Bericht vollständig. Zudem konnten in der bildgebenden Untersuchung vom 25. August 2011 – und somit nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 14 ganz zwei Monate nach dem Sturz vom 7. Juni 2011 – keine Verletzungen an der linken Hand nachgewiesen werden (act. II M10).
E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den ab September 2012 bestehenden Schulter- und Handbe- schwerden links und dem Unfall vom 7. Juni 2011 nicht überwiegend wahr- scheinlich. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen, insbesondere die Anordnung eines Obergutachtens oder die Befragung von Dr. med. C.________ – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 5 Art. 1; Replik S. 7 Art. 17) –, nicht notwendig, da von weite- ren Beweismassnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).
E. 4.1 Bezüglich des Ereignisses vom 8. September 2012, anlässlich welchem der Beschwerdeführer beim Anheben zweier Wein-Harassen vom Boden starke Schmerzen (Riss) in der rechten Schulter verspürte (act. IIA S1, Beschwerde S. 6 Art. 2), ist zu Recht unbestritten, dass dieses man- gels Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors keinen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.1 hiervor).
E. 4.2 Bleibt zu prüfen, ob unter dem Titel einer unfallähnlichen Körper- schädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht:
E. 4.2.1 Anlässlich der rund drei Wochen nach dem Ereignis vom 8. Sep- tember 2012 erstellten bildgebenden Untersuchung vom 1. Oktober 2012 (act. IIA M3) wurde beim Beschwerdeführer in der rechten Schulter eine Komplettruptur des Supraspinatus, eine funktionelle Totalruptur des Subscapularis und ein begleitender Einriss des Pulley mit zusätzlicher Lu- xation der langen Bizepssehne nach medial festgestellt (vgl. auch Bericht des Dr. med. E.________ vom 18. Oktober 2012; act. IIA M4). Das Vorlie- gen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgeführten Körper- schädigungen (Muskelriss; lit. d) wäre somit grundsätzlich erfüllt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 15 Da jedoch bereits anlässlich der Untersuchung vom 22. Oktober 1999 im Spital G.________ in der rechten Schulter eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne und eine Ruptur der kranialen Anteile der Subscapula- ris mit konsekutiver Luxation der langen Bizepssehne nach medial festge- stellt worden war (act. III 3 S. 23) und (damals) auf eine operative Sanie- rung der Rupturen verzichtet worden war (act. II 3 S. 21 und S. 22), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Verletzungen in der rechten Schulter nicht durch das Ereignis vom 8. September 2012 entstan- den sind, sondern vorbestehend waren. Dabei ist nicht erheblich, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis zum Ereignis vom 8. Sep- tember 2012 beschwerdefrei gewesen ist (Beschwerde S. 7 Art. 3). Denn dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter bereits vor dem Ereignis vom 8. September 2012 entstanden ist. Folglich ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu verneinen.
E. 4.2.2 Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst dann das Vorlie- gen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu verneinen wäre, wenn die festgestellte Rotatorenmanschettenrup- tur durch das Ereignis vom 8. September 2012 entstanden wäre. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV ist zwar das Element der Ungewöhnlichkeit nicht erforderlich, wohl aber muss ein äusserer Faktor gegeben sein. Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird (vgl. E. 2.3 hiervor). Vorliegend hat der Beschwerdefüh- rer gemäss eigenen Angaben beim Aufheben von zwei Wein-Harassen in rückenschonender Haltung einschiessende Schmerzen in die rechte Schul- ter verspürt (act. IIA S1; vgl. auch Beschwerde S. 6 Art. 2). Da der Be- schwerdeführer jedoch selbst angibt, dass er seit Jahren immer zwei auf- einander gestapelte Harassen vom Keller in die Küche/… getragen habe, stellt die vom ihm geschilderte Bewegung vom 8. September 2012 nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 16 eine mehr als physiologisch normale Beanspruchung des Körpers dar (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Gewicht der beiden Wein-Harassen (gemäss Angaben des Beschwerdeführers zwischen 30kg und 40kg; vgl. Replik S. 5 Art. 14) allein genügt im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (S. 9 Art. 4) – nicht, das Erfordernis des äusseren Faktors zu begründen. Folglich wäre auch das Vorliegen eines sinnfälligen Ereignisses resp. einer gesteigerten Gefahrenlage zu verneinen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Mai 2013, 8C_282/2013, E. 3).
E. 4.3 Da vorliegend weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körper- schädigung zu bejahen sind, erübrigen sich im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. September 2012 Ausführungen zur (natürlichen und adäquaten) Kausalität. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, indem die Beschwerdegegne- rin ihn hinsichtlich des Ereignisses vom 8. September 2012 ein halbes Jahr im Ungewissen gelassen habe, habe sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen (vgl. Beschwerde, S. 12 f. Art. 9), kann darauf hingewiesen wer- den, dass dem Beschwerdeführer jederzeit der Weg einer Rechtsverzöge- rungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde offen gestanden wäre. Ab- gesehen davon, dass im Verhalten der Beschwerdegegnerin bei Schaden- meldungseingang am 9. Oktober 2012 (act. IIA UM) und Verfügungserlass am 13. Februar 2013 (act. IIA K10) keine Rechtsverweigerung erblickt wer- den kann.
E. 5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
29. Juli 2013 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
E. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 17
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 5 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013 (act. II K20). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Leistungen der Unfallversicherung einerseits hinsichtlich des Ereignisses vom 8. September 2012 und andererseits hinsichtlich des Er- eignisses vom 7. Juni 2011 und bei Letzterem, ob die Behandlungen an der linken Schulter und an der linken Hand ab September 2012 in einem natür- lichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7. Juni 2011 stehen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 6 hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 7 schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). 2.3 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Aus- nahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines aus- serhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein- schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein ge- steigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportli- che Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage ste- hende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psy- chologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unter- scheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufste- hen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 8 Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologi- sche Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnli- ches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gestei- gertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Bezüglich des Ereignisses vom 7. Juni 2011 ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden – insbesondere Meniskusläsionen im rechten Knie (act. II M12) – aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entspre- chende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob die ab September 2012 geklag- ten Beschwerden an der linken Schulter und an der linken Hand in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang mit dem Unfall vom 7. Juni 2011 stehen. Die massgeblichen medizi- nischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 9 3.1.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 8. August 2011 (act. II M4) insbeson- dere persistierende Knieschmerzen rechts und Schulterschmerzen links. Der Beschwerdeführer habe sich bei einem Treppensturz am 7. Juni 2011 den linken Arm aufgeschlagen und das rechte Knie verdreht. Er habe sie zwei Wochen nach dem Sturz wegen fehlender Verbesserung erstmals aufgesucht. Da die Beschwerden in der Folge nicht nachgelassen hätten, habe sie Ende Juni 2011 eine bildgebende Untersuchung (des rechten Knies) veranlasst (S. 1). 3.1.2 Am 25. August 2011 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, untersucht. Dieser diagnostizierte im Bericht vom 4. Januar 2012 (act. II M11) ein subacromiales Impingement links. Der Beschwerdeführer verspüre seit einem Trauma vom 7. Juni 2011 Schmer- zen im Bereich der linken Schulter. Die Inspektion sei ohne Besonderheiten verlaufen. Die Palpation sei indolent, die aktive und passive Beweglichkeit frei und symmetrisch und die Rotatorenmanschette kräftig und intakt gewe- sen. Bei klinisch eindeutigem subacromialem Impingement sei eine Steroi- dinfiltration durchgeführt worden, welche erfolgreich verlaufen sei. Zur Kräf- tigung der Rotatorenmanschette zur dynamischen Kopfzentrierung sei Physiotherapie verordnet worden. 3.1.3 Im Bericht vom 18. Oktober 2012 (act. II M14) diagnostizierte Dr. med. E.________ hinsichtlich der linken Schulter ein subacromiales Impingement und eine Rotatorenmanschettenruptur. Nach der durchgeführ- ten Steroidinfiltration sei der Beschwerdeführer drei bis vier Monate schmerzfrei gewesen. Anschliessend seien die Schmerzen sukzessive wieder aufgetreten. Um die linke Schulter zu schonen, habe er die rechte Schulter etwas mehr belastet. Im Verlauf sei es am 8. September 2012 zu einem Verhebetrauma gekommen (S. 1). 3.1.4 Dr. med. C.________ diagnostizierte im – im Auftrag der Beschwer- degegnerin erstellten – Bericht vom 5. April 2013 (act. II M17) insbesonde- re ein subacromiales Impingement im linken Schultergelenk mit Läsion der Rotatorenmanschette und degenerative Veränderungen im Metacarpophalangealgelenk (MCP; Fingergrundgelenke) III links (S. 6). Der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 10 Beschwerdeführer gebe an, nach dem Sturz vom 7. Juni 2011 zunehmend unter Schulterbeschwerden links gelitten zu haben. Die Schulter links sei nach dem Ereignis etwas geschwollen gewesen. Einen Bluterguss habe er jedoch nicht gehabt. Nach der Infiltration vom 25. August 2011 sei er sofort beschwerdefrei gewesen. Bis im Herbst 2012 habe er wieder normal arbeiten und auch … ausüben können (S. 4 unten). Da er nach der Operation der rechten Schulter (30. Oktober 2012; act. IIA M8) den linken Arm mehr beansprucht habe, seien erneut und immer stärker werdende Beschwerden aufgetreten. Heute klage der Beschwerdeführer über bewegungsabhängige Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit in der linken Schulter. Daneben klage er auch über Beschwerden im Mittelfinger links. Er könne den Finger nicht mehr ganz beugen und das Grundgelenk schmerze bei Belastungen (S. 5 oben). Weiter führte Dr. med. C.________ aus, die Probleme mit der linken Schulter und in der linken Hand seien erstmals bei der Untersuchung des behandelnden Orthopäden vom 25. August 2011 "ins Spiel gebracht worden". Bei dieser Untersuchung sei ein subacromiales Impingement links diagnostiziert worden. Gleichzeitig sei eine kräftige und intakte Rotatorenmanschette festgestellt worden. Die Tatsache, dass der behandelnde Orthopäde in der gleichen Sitzung eine Kortisoninfiltration vorgenommen habe, spreche dafür, dass er eine Verletzung der Rotatorenmanschette ausgeschlossen habe. Auch der Verlauf spreche dafür, dass es (beim Sturz vom 7. Juni 2011) zu keiner relevanten Verletzung im linken Schultergelenk gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei über längere Zeit beschwerdefrei und arbeitsfähig gewesen und habe sogar über Monate … betreiben können. Bei einer verletzten Rotatorenmanschette wäre dies nicht möglich gewesen. Somit könne angenommen werden, dass es beim Ereignis vom 7. Juni 2011 zu einer Distorsion der linken Schulter gekommen sei. Bleibende Verletzungsfolgen seien nicht entstanden. Der Status quo ante resp. quo sine könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit postuliert werden (S. 7). Bezüglich der linken Hand seien keine klinischen Angaben vorhanden. In der bildgebenden Untersuchung vom
- August 2011 hätten keine Verletzungen nachgewiesen werden können. Ein Zusammenhang der neu festgestellten diskreten degenerativen Veränderung mit dem Ereignis vom 7. Juni 2011 sei möglich (S. 8 oben). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 11 3.1.5 Dr. med. E.________ erachtete im Bericht vom 30. April 2013 (Beilage zu act. II K18) die Rotatorenmanschettenruptur links als unfallbedingt. Vor dem Sturz vom 7. Juni 2011 sei der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei gewesen und habe uneingeschränkt gearbeitet. Auch sportliche Aktivitäten wie … habe er ausüben können. 3.1.6 Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie FMH, diagnostizierte im Bericht vom
- September 2013 (Beschwerdebeilage [act. I] 7) einen Status nach Kapselraffung, Gelenkstoilette und Naht Streckerhaube ulnarseitig nach Subluxation MP- Gelenk III links mit ulnarseitigem Ausrissfragment vom 7. Juni 2011. Der Beschwerdeführer sei vom 12. Dezember 2012 bis am 10. Juni 2013 bei ihm in Behandlung gewesen, wobei er an einer Verletzung am Mittelfinger links operiert worden sei. Dabei handle es sich klar um eine Unfallfolge. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 12 3.3 Vorliegend erfüllt der Bericht des Dr. med. C.________ vom 5. April 2013 (act. II M17) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Der Facharzt hat seine ärztliche Beurteilung gestützt auf seine eigene Untersuchung, in Kenntnis der medizinischen Vorakten und unter Beizug der medizinischen Lehre getroffen. Soweit der Beschwerdeführer die Dauer der Untersuchung durch Dr. med. C.________ beanstandet (Replik S. 7 Art. 17), ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten (Replik S. 4 ad Art, 17), dass die Untersuchung aufgrund der ausführlichen anamnestischen Erhebungen länger als die vom Beschwer- deführer behaupteten fünf Minuten gedauert haben muss. Zudem hat Dr. med. C.________ – entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers – nicht nur ein paar wenige Tastversuche an der Schulter vorgenom- men. Aus der Befunderhebung (act. II M17 S. 5 f.) geht klar hervor, dass die oberen Extremitäten und insbesondere die Schultern und die linke Hand untersucht wurden. Darüber hinaus liegt es grundsätzlich im Ermes- sen des jeweiligen Arztes zu bestimmen, wie viel Zeit er für die Untersu- chung eines Exploranden benötigt. Rechtsprechungsgemäss kommt es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersu- chung an; massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juni 2011, 9C_330/2011, E. 5 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Dr. med. C.________ hat einleuchtend und nachvollziehbar begründet, weshalb die festgestellte Rotatorenmanschettenruptur links und die Be- schwerden an der linken Hand (degenerative Veränderungen im MCP- Gelenk III links) nur möglicherweise, jedoch nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Sturz vom 7. Juni 2011 stehen. Ferner hat er schlüssig dargelegt, dass es beim besagten Sturz (überwiegend wahrscheinlich) zu einer Distorsion der linken Schulter ohne bleibende Verletzungsfolgen gekommen ist und der status quo sine vel ante (vgl. E. 2.2.3 hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit postuliert werden kann (S. 7 f.). Darauf ist abzustellen. Diese Beurteilung findet ihren Rückhalt im Bericht von Dr. med. E.________ vom 4. Januar 2012 (act. II M11), in welchem der behandelnde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 13 Orthopäde ein subacromiales Impingement links diagnostizierte und die Rotatorenmanschette (links) als kräftig und vor allem intakt beschrieb. Eine Ruptur der Rotatorenmanschette (links) konnte er anlässlich seiner nicht ganz zwei Monate nach dem Sturz vom 7. Juni 2011 stattgefundenen Un- tersuchung vom 25. August 2011 somit nicht feststellen (vgl. act. II M11). Insoweit ist es denn auch nicht nachvollziehbar, dass Dr. med. E.________ die festgestellte Rotatorenmanschettenruptur im Bericht vom 30. April 2013 (Beilage zu act. II K18) auf das Unfallereignis vom 7. Juni 2011 zurückführ- te und als unfallbedingt bezeichnete. Soweit der behandelnde Orthopäde – wie im übrigen auch der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 7 Art. 3) – den angeblichen Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwer- den links und dem Sturz vom 7. Juni 2011 damit begründet, dass der Be- schwerdeführer vor dem Sturz (in der linken Schulter) beschwerdefrei ge- wesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schä- digung der Grundsatz "post hoc, ergo propter hoc" nicht massgebend ist, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Ge- stützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ist es somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Rotatorenmanschettenruptur Schulter links zwi- schen der Untersuchung vom 25. August 2011 durch Dr. med. E.________ (act. II M11) und der bildgebenden Untersuchung vom 27. September 2012 (act. II M13) entstanden ist, anlässlich welcher die Rotatorenmanschetten- ruptur erstmals bildgebend festgestellt worden ist. An der schlüssigen Beurteilung des Dr. med. C.________ ändert – entge- gen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 Art. 1) – auch der Bericht des Dr. med. F.________ vom 10. September 2013 (act. I 7) nichts, in welchem der behandelnde Handchirurg die Verletzung am Mittelfinger links (Status nach Kapselraffung, Gelenkstoilette und Naht Streckerhaube ulnarseitig nach Subluxation MP-Gelenk III links mit ulnarseitigem Ausrissfragment) als Unfallfolge bezeichnete. Denn eine Begründung, warum es sich um eine Unfallfolge handelt, fehlt in diesem Bericht vollständig. Zudem konnten in der bildgebenden Untersuchung vom 25. August 2011 – und somit nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 14 ganz zwei Monate nach dem Sturz vom 7. Juni 2011 – keine Verletzungen an der linken Hand nachgewiesen werden (act. II M10). 3.4 Nach dem Dargelegten ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den ab September 2012 bestehenden Schulter- und Handbe- schwerden links und dem Unfall vom 7. Juni 2011 nicht überwiegend wahr- scheinlich. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen, insbesondere die Anordnung eines Obergutachtens oder die Befragung von Dr. med. C.________ – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 5 Art. 1; Replik S. 7 Art. 17) –, nicht notwendig, da von weite- ren Beweismassnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).
- 4.1 Bezüglich des Ereignisses vom 8. September 2012, anlässlich welchem der Beschwerdeführer beim Anheben zweier Wein-Harassen vom Boden starke Schmerzen (Riss) in der rechten Schulter verspürte (act. IIA S1, Beschwerde S. 6 Art. 2), ist zu Recht unbestritten, dass dieses man- gels Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors keinen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.1 hiervor). 4.2 Bleibt zu prüfen, ob unter dem Titel einer unfallähnlichen Körper- schädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht: 4.2.1 Anlässlich der rund drei Wochen nach dem Ereignis vom 8. Sep- tember 2012 erstellten bildgebenden Untersuchung vom 1. Oktober 2012 (act. IIA M3) wurde beim Beschwerdeführer in der rechten Schulter eine Komplettruptur des Supraspinatus, eine funktionelle Totalruptur des Subscapularis und ein begleitender Einriss des Pulley mit zusätzlicher Lu- xation der langen Bizepssehne nach medial festgestellt (vgl. auch Bericht des Dr. med. E.________ vom 18. Oktober 2012; act. IIA M4). Das Vorlie- gen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgeführten Körper- schädigungen (Muskelriss; lit. d) wäre somit grundsätzlich erfüllt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 15 Da jedoch bereits anlässlich der Untersuchung vom 22. Oktober 1999 im Spital G.________ in der rechten Schulter eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne und eine Ruptur der kranialen Anteile der Subscapula- ris mit konsekutiver Luxation der langen Bizepssehne nach medial festge- stellt worden war (act. III 3 S. 23) und (damals) auf eine operative Sanie- rung der Rupturen verzichtet worden war (act. II 3 S. 21 und S. 22), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Verletzungen in der rechten Schulter nicht durch das Ereignis vom 8. September 2012 entstan- den sind, sondern vorbestehend waren. Dabei ist nicht erheblich, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis zum Ereignis vom 8. Sep- tember 2012 beschwerdefrei gewesen ist (Beschwerde S. 7 Art. 3). Denn dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter bereits vor dem Ereignis vom 8. September 2012 entstanden ist. Folglich ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu verneinen. 4.2.2 Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst dann das Vorlie- gen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu verneinen wäre, wenn die festgestellte Rotatorenmanschettenrup- tur durch das Ereignis vom 8. September 2012 entstanden wäre. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV ist zwar das Element der Ungewöhnlichkeit nicht erforderlich, wohl aber muss ein äusserer Faktor gegeben sein. Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird (vgl. E. 2.3 hiervor). Vorliegend hat der Beschwerdefüh- rer gemäss eigenen Angaben beim Aufheben von zwei Wein-Harassen in rückenschonender Haltung einschiessende Schmerzen in die rechte Schul- ter verspürt (act. IIA S1; vgl. auch Beschwerde S. 6 Art. 2). Da der Be- schwerdeführer jedoch selbst angibt, dass er seit Jahren immer zwei auf- einander gestapelte Harassen vom Keller in die Küche/… getragen habe, stellt die vom ihm geschilderte Bewegung vom 8. September 2012 nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 16 eine mehr als physiologisch normale Beanspruchung des Körpers dar (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Gewicht der beiden Wein-Harassen (gemäss Angaben des Beschwerdeführers zwischen 30kg und 40kg; vgl. Replik S. 5 Art. 14) allein genügt im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (S. 9 Art. 4) – nicht, das Erfordernis des äusseren Faktors zu begründen. Folglich wäre auch das Vorliegen eines sinnfälligen Ereignisses resp. einer gesteigerten Gefahrenlage zu verneinen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Mai 2013, 8C_282/2013, E. 3). 4.3 Da vorliegend weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körper- schädigung zu bejahen sind, erübrigen sich im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. September 2012 Ausführungen zur (natürlichen und adäquaten) Kausalität. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, indem die Beschwerdegegne- rin ihn hinsichtlich des Ereignisses vom 8. September 2012 ein halbes Jahr im Ungewissen gelassen habe, habe sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen (vgl. Beschwerde, S. 12 f. Art. 9), kann darauf hingewiesen wer- den, dass dem Beschwerdeführer jederzeit der Weg einer Rechtsverzöge- rungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde offen gestanden wäre. Ab- gesehen davon, dass im Verhalten der Beschwerdegegnerin bei Schaden- meldungseingang am 9. Oktober 2012 (act. IIA UM) und Verfügungserlass am 13. Februar 2013 (act. IIA K10) keine Rechtsverweigerung erblickt wer- den kann.
- Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Juli 2013 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
- 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 17 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 800 UV STC/COC/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG Steinengraben 41, 4003 Basel, p.A. Rechtsdienst, Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmin- gen Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 15. Oktober 1998 Opfer eines tätlichen Übergriffs (Akten der IV- Stelle Bern [IVB; act. III] 2 S. 11 ff.). Am 23. Januar 2006 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Übergriff bestehende (somatische und psychische) Beschwerden bei der IV zum Leistungsbezug an (act. III 2 S. 1 – 8). Nachdem der Versicherte per August 2007 eine Tätigkeit aufge- nommen hatte, die seinen gesundheitlichen Einschränkungen angemessen war und er somit rentenausschliessend eingegliedert war, schloss die IVB die zuvor zugesprochenen beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom
30. Oktober 2007 (act. III 42) ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 18. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. III 45). In der Folge führte die IVB diverse berufli- che und medizinische Erhebungen durch und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. August 2012 (act. III 108) bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 51% ab dem 1. Juni 2010 eine halbe IV-Rente zu. Dabei befristete sie die Rentenzusprache bis zum 30. September 2011, da ab dem 1. Oktober 2011 ein AHV-Rentenvorbezug bestehe. Auch diese Ver- fügung blieb unangefochten. B. Seit August 2007 ist der Versicherte als Selbstständigerwerbender bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (National bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfäl- len freiwillig versichert. Am 20. Juli 2011 ging bei der National eine Scha- denmeldung ein, gemäss welcher der Versicherte am 7. Juni 2011 auf ei- ner Treppe im Wohnhaus gestolpert sei und er (seither) starke Schmerzen an der linken Schulter und eine Rissbildung am Innenmeniskus des rechten Knies habe (Akten der National zum Ereignis vom 7. Juni 2011 [act. II] UM1 und UM2). Am 6. September 2011 musste das rechte Knie des Versicher-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 3 ten aufgrund einer festgestellten medialen und lateralen Meniskusläsion operativ saniert werden (act. II M12). Die National richtete bezüglich dieses Ereignisses die gesetzlichen Leistungen aus (vgl. act. II K15 und K20). Im weiteren Verlauf ging eine zweite Schadenmeldung bei der National ein, wonach der Versicherte am 8. September 2012 beim Aufheben einer Wein- Harasse einen Muskelriss an der rechten Schulter erlitten habe (Akten der National zum Ereignis vom 8. September 2012 [act. IIA] UM). Am 30. Okto- ber 2012 wurde der Versicherte an der rechten Schulter operiert (act. IIA M8). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 (act. IIA K10) lehnte die National
– wie in einem formlosen Schreiben vom 15. Januar 2013 (act. IIA K8) an- gekündigt – eine Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 8. Sep- tember 2012 ab, da sich kein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes zuge- tragen habe und auch keine neue Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) vorliege. Dagegen erhoben sowohl der Versicher- te wie auch dessen Krankenversicherer Einsprache (act. IIA K12, K13, K19), wobei Letzterer seine vorsorglich erhobene Einsprache innert der gesetzten Nachfrist nicht begründete. Nachdem sich der Versicherte im September 2012 wegen Beschwerden in der linken Schulter und in der linken Hand erneut in Behandlung begeben hatte (vgl. act. II M13, M14), liess die National ihn durch Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, un- tersuchen (Bericht vom 5. April 2013; act. II M17). Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 10. April 2013 (act. II K15) eine Leistungspflicht für die Behandlungen an der linken Schulter und an der linken Hand ab Sep- tember 2012 ab, da diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7. Juni 2011 stünden. Hiergegen liess der Versicherte Einsprache erheben (act. II K18). Mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013 (act. II 20) wies die National die beiden Einsprachen des Versicherten gegen die Verfügungen vom 13. Fe- bruar 2013 und 10. April 2013 ab und trat auf diejenige des Krankenversi- cherers mangels Nachbesserung nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 4 C. Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2013 Beschwerde und liess die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids, die Erbringung der gesetzlichen Leistungen sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2013 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2013 edierte die Instrukti- onsrichterin bei der IVB die amtlichen Akten, welche in der Folge am
18. Oktober 2013 beim Gericht eingingen. Mit Replik vom 11. Dezember 2013 bestätigte der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin bestätigte ihrerseits in der Duplik vom 2. Januar 2014 den Antrag auf Abweisung der Be- schwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 5 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013 (act. II K20). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Leistungen der Unfallversicherung einerseits hinsichtlich des Ereignisses vom 8. September 2012 und andererseits hinsichtlich des Er- eignisses vom 7. Juni 2011 und bei Letzterem, ob die Behandlungen an der linken Schulter und an der linken Hand ab September 2012 in einem natür- lichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7. Juni 2011 stehen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 6 hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 7 schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). 2.3 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Aus- nahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines aus- serhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein- schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein ge- steigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportli- che Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage ste- hende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psy- chologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unter- scheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufste- hen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 8 Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologi- sche Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnli- ches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gestei- gertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bezüglich des Ereignisses vom 7. Juni 2011 ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden – insbesondere Meniskusläsionen im rechten Knie (act. II M12) – aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entspre- chende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob die ab September 2012 geklag- ten Beschwerden an der linken Schulter und an der linken Hand in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang mit dem Unfall vom 7. Juni 2011 stehen. Die massgeblichen medizi- nischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 9 3.1.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 8. August 2011 (act. II M4) insbeson- dere persistierende Knieschmerzen rechts und Schulterschmerzen links. Der Beschwerdeführer habe sich bei einem Treppensturz am 7. Juni 2011 den linken Arm aufgeschlagen und das rechte Knie verdreht. Er habe sie zwei Wochen nach dem Sturz wegen fehlender Verbesserung erstmals aufgesucht. Da die Beschwerden in der Folge nicht nachgelassen hätten, habe sie Ende Juni 2011 eine bildgebende Untersuchung (des rechten Knies) veranlasst (S. 1). 3.1.2 Am 25. August 2011 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, untersucht. Dieser diagnostizierte im Bericht vom 4. Januar 2012 (act. II M11) ein subacromiales Impingement links. Der Beschwerdeführer verspüre seit einem Trauma vom 7. Juni 2011 Schmer- zen im Bereich der linken Schulter. Die Inspektion sei ohne Besonderheiten verlaufen. Die Palpation sei indolent, die aktive und passive Beweglichkeit frei und symmetrisch und die Rotatorenmanschette kräftig und intakt gewe- sen. Bei klinisch eindeutigem subacromialem Impingement sei eine Steroi- dinfiltration durchgeführt worden, welche erfolgreich verlaufen sei. Zur Kräf- tigung der Rotatorenmanschette zur dynamischen Kopfzentrierung sei Physiotherapie verordnet worden. 3.1.3 Im Bericht vom 18. Oktober 2012 (act. II M14) diagnostizierte Dr. med. E.________ hinsichtlich der linken Schulter ein subacromiales Impingement und eine Rotatorenmanschettenruptur. Nach der durchgeführ- ten Steroidinfiltration sei der Beschwerdeführer drei bis vier Monate schmerzfrei gewesen. Anschliessend seien die Schmerzen sukzessive wieder aufgetreten. Um die linke Schulter zu schonen, habe er die rechte Schulter etwas mehr belastet. Im Verlauf sei es am 8. September 2012 zu einem Verhebetrauma gekommen (S. 1). 3.1.4 Dr. med. C.________ diagnostizierte im – im Auftrag der Beschwer- degegnerin erstellten – Bericht vom 5. April 2013 (act. II M17) insbesonde- re ein subacromiales Impingement im linken Schultergelenk mit Läsion der Rotatorenmanschette und degenerative Veränderungen im Metacarpophalangealgelenk (MCP; Fingergrundgelenke) III links (S. 6). Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 10 Beschwerdeführer gebe an, nach dem Sturz vom 7. Juni 2011 zunehmend unter Schulterbeschwerden links gelitten zu haben. Die Schulter links sei nach dem Ereignis etwas geschwollen gewesen. Einen Bluterguss habe er jedoch nicht gehabt. Nach der Infiltration vom 25. August 2011 sei er sofort beschwerdefrei gewesen. Bis im Herbst 2012 habe er wieder normal arbeiten und auch … ausüben können (S. 4 unten). Da er nach der Operation der rechten Schulter (30. Oktober 2012; act. IIA M8) den linken Arm mehr beansprucht habe, seien erneut und immer stärker werdende Beschwerden aufgetreten. Heute klage der Beschwerdeführer über bewegungsabhängige Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit in der linken Schulter. Daneben klage er auch über Beschwerden im Mittelfinger links. Er könne den Finger nicht mehr ganz beugen und das Grundgelenk schmerze bei Belastungen (S. 5 oben). Weiter führte Dr. med. C.________ aus, die Probleme mit der linken Schulter und in der linken Hand seien erstmals bei der Untersuchung des behandelnden Orthopäden vom 25. August 2011 "ins Spiel gebracht worden". Bei dieser Untersuchung sei ein subacromiales Impingement links diagnostiziert worden. Gleichzeitig sei eine kräftige und intakte Rotatorenmanschette festgestellt worden. Die Tatsache, dass der behandelnde Orthopäde in der gleichen Sitzung eine Kortisoninfiltration vorgenommen habe, spreche dafür, dass er eine Verletzung der Rotatorenmanschette ausgeschlossen habe. Auch der Verlauf spreche dafür, dass es (beim Sturz vom 7. Juni 2011) zu keiner relevanten Verletzung im linken Schultergelenk gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei über längere Zeit beschwerdefrei und arbeitsfähig gewesen und habe sogar über Monate … betreiben können. Bei einer verletzten Rotatorenmanschette wäre dies nicht möglich gewesen. Somit könne angenommen werden, dass es beim Ereignis vom 7. Juni 2011 zu einer Distorsion der linken Schulter gekommen sei. Bleibende Verletzungsfolgen seien nicht entstanden. Der Status quo ante resp. quo sine könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit postuliert werden (S. 7). Bezüglich der linken Hand seien keine klinischen Angaben vorhanden. In der bildgebenden Untersuchung vom 25. August 2011 hätten keine Verletzungen nachgewiesen werden können. Ein Zusammenhang der neu festgestellten diskreten degenerativen Veränderung mit dem Ereignis vom 7. Juni 2011 sei möglich (S. 8 oben).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 11 3.1.5 Dr. med. E.________ erachtete im Bericht vom 30. April 2013 (Beilage zu act. II K18) die Rotatorenmanschettenruptur links als unfallbedingt. Vor dem Sturz vom 7. Juni 2011 sei der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei gewesen und habe uneingeschränkt gearbeitet. Auch sportliche Aktivitäten wie … habe er ausüben können. 3.1.6 Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 10. September 2013 (Beschwerdebeilage [act. I] 7) einen Status nach Kapselraffung, Gelenkstoilette und Naht Streckerhaube ulnarseitig nach Subluxation MP- Gelenk III links mit ulnarseitigem Ausrissfragment vom 7. Juni 2011. Der Beschwerdeführer sei vom 12. Dezember 2012 bis am 10. Juni 2013 bei ihm in Behandlung gewesen, wobei er an einer Verletzung am Mittelfinger links operiert worden sei. Dabei handle es sich klar um eine Unfallfolge. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 12 3.3 Vorliegend erfüllt der Bericht des Dr. med. C.________ vom 5. April 2013 (act. II M17) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Der Facharzt hat seine ärztliche Beurteilung gestützt auf seine eigene Untersuchung, in Kenntnis der medizinischen Vorakten und unter Beizug der medizinischen Lehre getroffen. Soweit der Beschwerdeführer die Dauer der Untersuchung durch Dr. med. C.________ beanstandet (Replik S. 7 Art. 17), ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten (Replik S. 4 ad Art, 17), dass die Untersuchung aufgrund der ausführlichen anamnestischen Erhebungen länger als die vom Beschwer- deführer behaupteten fünf Minuten gedauert haben muss. Zudem hat Dr. med. C.________ – entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers – nicht nur ein paar wenige Tastversuche an der Schulter vorgenom- men. Aus der Befunderhebung (act. II M17 S. 5 f.) geht klar hervor, dass die oberen Extremitäten und insbesondere die Schultern und die linke Hand untersucht wurden. Darüber hinaus liegt es grundsätzlich im Ermes- sen des jeweiligen Arztes zu bestimmen, wie viel Zeit er für die Untersu- chung eines Exploranden benötigt. Rechtsprechungsgemäss kommt es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersu- chung an; massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juni 2011, 9C_330/2011, E. 5 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Dr. med. C.________ hat einleuchtend und nachvollziehbar begründet, weshalb die festgestellte Rotatorenmanschettenruptur links und die Be- schwerden an der linken Hand (degenerative Veränderungen im MCP- Gelenk III links) nur möglicherweise, jedoch nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Sturz vom 7. Juni 2011 stehen. Ferner hat er schlüssig dargelegt, dass es beim besagten Sturz (überwiegend wahrscheinlich) zu einer Distorsion der linken Schulter ohne bleibende Verletzungsfolgen gekommen ist und der status quo sine vel ante (vgl. E. 2.2.3 hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit postuliert werden kann (S. 7 f.). Darauf ist abzustellen. Diese Beurteilung findet ihren Rückhalt im Bericht von Dr. med. E.________ vom 4. Januar 2012 (act. II M11), in welchem der behandelnde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 13 Orthopäde ein subacromiales Impingement links diagnostizierte und die Rotatorenmanschette (links) als kräftig und vor allem intakt beschrieb. Eine Ruptur der Rotatorenmanschette (links) konnte er anlässlich seiner nicht ganz zwei Monate nach dem Sturz vom 7. Juni 2011 stattgefundenen Un- tersuchung vom 25. August 2011 somit nicht feststellen (vgl. act. II M11). Insoweit ist es denn auch nicht nachvollziehbar, dass Dr. med. E.________ die festgestellte Rotatorenmanschettenruptur im Bericht vom 30. April 2013 (Beilage zu act. II K18) auf das Unfallereignis vom 7. Juni 2011 zurückführ- te und als unfallbedingt bezeichnete. Soweit der behandelnde Orthopäde
– wie im übrigen auch der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 7 Art. 3) – den angeblichen Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwer- den links und dem Sturz vom 7. Juni 2011 damit begründet, dass der Be- schwerdeführer vor dem Sturz (in der linken Schulter) beschwerdefrei ge- wesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schä- digung der Grundsatz "post hoc, ergo propter hoc" nicht massgebend ist, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Ge- stützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ist es somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Rotatorenmanschettenruptur Schulter links zwi- schen der Untersuchung vom 25. August 2011 durch Dr. med. E.________ (act. II M11) und der bildgebenden Untersuchung vom 27. September 2012 (act. II M13) entstanden ist, anlässlich welcher die Rotatorenmanschetten- ruptur erstmals bildgebend festgestellt worden ist. An der schlüssigen Beurteilung des Dr. med. C.________ ändert – entge- gen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 Art. 1) – auch der Bericht des Dr. med. F.________ vom 10. September 2013 (act. I 7) nichts, in welchem der behandelnde Handchirurg die Verletzung am Mittelfinger links (Status nach Kapselraffung, Gelenkstoilette und Naht Streckerhaube ulnarseitig nach Subluxation MP-Gelenk III links mit ulnarseitigem Ausrissfragment) als Unfallfolge bezeichnete. Denn eine Begründung, warum es sich um eine Unfallfolge handelt, fehlt in diesem Bericht vollständig. Zudem konnten in der bildgebenden Untersuchung vom 25. August 2011 – und somit nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 14 ganz zwei Monate nach dem Sturz vom 7. Juni 2011 – keine Verletzungen an der linken Hand nachgewiesen werden (act. II M10). 3.4 Nach dem Dargelegten ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den ab September 2012 bestehenden Schulter- und Handbe- schwerden links und dem Unfall vom 7. Juni 2011 nicht überwiegend wahr- scheinlich. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen, insbesondere die Anordnung eines Obergutachtens oder die Befragung von Dr. med. C.________ – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 5 Art. 1; Replik S. 7 Art. 17) –, nicht notwendig, da von weite- ren Beweismassnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 4. 4.1 Bezüglich des Ereignisses vom 8. September 2012, anlässlich welchem der Beschwerdeführer beim Anheben zweier Wein-Harassen vom Boden starke Schmerzen (Riss) in der rechten Schulter verspürte (act. IIA S1, Beschwerde S. 6 Art. 2), ist zu Recht unbestritten, dass dieses man- gels Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors keinen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.1 hiervor). 4.2 Bleibt zu prüfen, ob unter dem Titel einer unfallähnlichen Körper- schädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht: 4.2.1 Anlässlich der rund drei Wochen nach dem Ereignis vom 8. Sep- tember 2012 erstellten bildgebenden Untersuchung vom 1. Oktober 2012 (act. IIA M3) wurde beim Beschwerdeführer in der rechten Schulter eine Komplettruptur des Supraspinatus, eine funktionelle Totalruptur des Subscapularis und ein begleitender Einriss des Pulley mit zusätzlicher Lu- xation der langen Bizepssehne nach medial festgestellt (vgl. auch Bericht des Dr. med. E.________ vom 18. Oktober 2012; act. IIA M4). Das Vorlie- gen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgeführten Körper- schädigungen (Muskelriss; lit. d) wäre somit grundsätzlich erfüllt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 15 Da jedoch bereits anlässlich der Untersuchung vom 22. Oktober 1999 im Spital G.________ in der rechten Schulter eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne und eine Ruptur der kranialen Anteile der Subscapula- ris mit konsekutiver Luxation der langen Bizepssehne nach medial festge- stellt worden war (act. III 3 S. 23) und (damals) auf eine operative Sanie- rung der Rupturen verzichtet worden war (act. II 3 S. 21 und S. 22), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Verletzungen in der rechten Schulter nicht durch das Ereignis vom 8. September 2012 entstan- den sind, sondern vorbestehend waren. Dabei ist nicht erheblich, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis zum Ereignis vom 8. Sep- tember 2012 beschwerdefrei gewesen ist (Beschwerde S. 7 Art. 3). Denn dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter bereits vor dem Ereignis vom 8. September 2012 entstanden ist. Folglich ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu verneinen. 4.2.2 Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst dann das Vorlie- gen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu verneinen wäre, wenn die festgestellte Rotatorenmanschettenrup- tur durch das Ereignis vom 8. September 2012 entstanden wäre. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV ist zwar das Element der Ungewöhnlichkeit nicht erforderlich, wohl aber muss ein äusserer Faktor gegeben sein. Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird (vgl. E. 2.3 hiervor). Vorliegend hat der Beschwerdefüh- rer gemäss eigenen Angaben beim Aufheben von zwei Wein-Harassen in rückenschonender Haltung einschiessende Schmerzen in die rechte Schul- ter verspürt (act. IIA S1; vgl. auch Beschwerde S. 6 Art. 2). Da der Be- schwerdeführer jedoch selbst angibt, dass er seit Jahren immer zwei auf- einander gestapelte Harassen vom Keller in die Küche/… getragen habe, stellt die vom ihm geschilderte Bewegung vom 8. September 2012 nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 16 eine mehr als physiologisch normale Beanspruchung des Körpers dar (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Gewicht der beiden Wein-Harassen (gemäss Angaben des Beschwerdeführers zwischen 30kg und 40kg; vgl. Replik S. 5 Art. 14) allein genügt im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (S. 9 Art. 4) – nicht, das Erfordernis des äusseren Faktors zu begründen. Folglich wäre auch das Vorliegen eines sinnfälligen Ereignisses resp. einer gesteigerten Gefahrenlage zu verneinen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Mai 2013, 8C_282/2013, E. 3). 4.3 Da vorliegend weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körper- schädigung zu bejahen sind, erübrigen sich im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. September 2012 Ausführungen zur (natürlichen und adäquaten) Kausalität. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, indem die Beschwerdegegne- rin ihn hinsichtlich des Ereignisses vom 8. September 2012 ein halbes Jahr im Ungewissen gelassen habe, habe sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen (vgl. Beschwerde, S. 12 f. Art. 9), kann darauf hingewiesen wer- den, dass dem Beschwerdeführer jederzeit der Weg einer Rechtsverzöge- rungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde offen gestanden wäre. Ab- gesehen davon, dass im Verhalten der Beschwerdegegnerin bei Schaden- meldungseingang am 9. Oktober 2012 (act. IIA UM) und Verfügungserlass am 13. Februar 2013 (act. IIA K10) keine Rechtsverweigerung erblickt wer- den kann. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
29. Juli 2013 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 17 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.