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200 2013 790

Bern VerwG · 2013-08-08 · Deutsch BE

Verfügung vom 8. August 2013

Sachverhalt

A.

Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

bezog seit Januar 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Akten

der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB]

18). Mit Verfügung vom 1. März 2013 hob die IVB die Rente im Rahmen

von lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) vom

18. März 2011 per 30. April 2013 auf (AB 81).

Am 4. März 2013 gewährte die IVB der Versicherten Kostengutsprache für

ein Belastbarkeitstraining durch die X.______ (AB 84) und am 5. März

2013 die Weiterausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2013, längstens

bis 30. April 2015 (AB 85). Am 25. März 2013 trat die Versicherte bei der

X.______ zur Durchführung von Integrationsmassnahmen ein (AB 89).

Diese Massnahme wurde rückwirkend per 18. April 2013 abgebrochen (AB

97). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 98) verfügte die IVB

am 12. Juli 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens und den Abbruch

der Integrationsmassnahme (AB 101). Mit Verfügung vom 8. August 2013

forderte die IVB die Versicherte auf, die in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli

2013 zuviel bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 8‘892.-- zurückzu-

erstatten, da der Anspruch auf eine Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai

2013 wegfalle (AB 102).

Mit Urteil vom 5. September 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kan-

tons Bern die gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 1. März 2013

erhobene Beschwerde (AB 90, S. 3 ff.) ab (AB 106, IV/2013/281).

B.

Gegen die Verfügung vom 8. August 2013 erhob die Versicherte, vertreten

durch B.________, mit Eingabe vom 6. September 2013 beim Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 3

der Rückerstattungsverfügung. Zur Begründung liess sie vorbringen, dass

die angefochtene Verfügung auf der Verfügung vom 1. März 2013 basiere,

welche angefochten worden und daher nicht rechtskräftig sei.

Da sich diese Eingabe mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Sep-

tember 2013 gekreuzt hatte, erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit,

die Beschwerde zu ergänzen bzw. sich zum Verfahren zu äussern. Mit

Schreiben vom 24. September 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem

Antrag fest. Zudem beantragte sie die Erteilung der unentgeltlichen

Rechtspflege und die Beiordnung von B.________ als amtlichen Anwalt.

Am 15. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Ge-

such um unentgeltliche Rechtspflege ein.

Am 18. Oktober 2013 verzichtete die IVB auf eine ausführliche Beschwer-

deantwort und das Stellen eines Antrages. Es wurde indessen festgehal-

ten, die Rente sei drei Monate zu viel ausbezahlt worden, weil sie erst in

jenem Monat aufgehoben worden sei, in welchem der Abbruch der berufli-

chen Massnahme verfügt und nicht ab dem 1. des Monats, der dem Ab-

bruch der Massnahme folgte.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist die Rückerstattungsverfügung der IVB vom 8. Au- gust 2013 (AB 102). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 8‘892.-- für zu viel bezogene Rentenleistungen zurückfordert. Nicht Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IVB vom 12. Juli 2013, wel- che die rückwirkende Aufhebung der Integrationsmassnahme angeordnet hat (AB 101). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine rückwir- kende Korrektur der Leistungszusprache sei nur möglich, wenn eine schuldhafte Meldepflichtverletzung bestehe, ist festzuhalten, dass die er- wähnte Verfügung nicht angefochten wurde. Auf die entsprechenden Aus- führungen der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Leistungsaufhebung ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 1.3 Umstritten ist die Rückforderung in der Höhe von Fr. 8‘892.-- (AB 102). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 5

E. 2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

E. 3.1.1 Ein Abbruch der Massnahmen zur Wiedereingliederung wird der versicherten Person verfügt. Die Ausgleichskasse erhält eine Kopie des Vorbescheides, damit die Rente rechtzeitig eingestellt wird. Die Einstellung erfolgt auf den 1. des Monats, der dem Abbruch der Massnahme folgt (Ziff. 1013 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Ände- rung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB]).

E. 3.1.2 Dieses Kreisschreiben ist eine Verwaltungsweisung. Konkretisie- rungen in Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbeson- dere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend- baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Be- streben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechts- gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 137 V 1 E. 5.2.3 S. 8). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Vorliegend besteht kein Anlass von dem Kreisschreiben abzuweichen.

E. 3.1.3 Im vorliegenden Fall wurde die Integrationsmassnahme mit rechts- kräftiger Verfügung per 18. April 2013 abgebrochen (AB 101). Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 6 Ziff. 1013 KSSB war die Rente daher auf den 1. des dem Abbruch der Massnahme folgenden Monats, d.h. per 1. Mai 2013, einzustellen (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Da der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahme rückwirkend am 12. Juli 2013 verfügt und auch erst zu diesem Zeitpunkt die Rente aufgehoben worden ist, wurden die Renten vom 1. Mai bis 31. Juli 2013 zu Unrecht ausgerichtet. Damit erfolgte die Rückforderung grundsätz- lich zu Recht (vgl. E. 2.1 hiervor).

E. 3.2 Die IVB erhielt von dem rückwirkenden Abbruch erstmals am

21. Mai 2013 durch den Bericht Integrationsmassnahmen der X.______ vom 16. Mai 2013 Kenntnis (AB 97). Mit Verfügung vom 8. August 2013 forderte die IVB die zu viel bezogenen Leistungen zurück, womit die einjäh- rige Verwirkungsfrist gewahrt wurde (AB 102). Da die Rente bis Juli 2013 ausgerichtet worden ist, ist die fünfjährige Verwirkungsfrist ebenfalls einge- halten (vgl. E. 2.2 hiervor).

E. 3.3 Die Höhe der Rückforderung von Fr. 8‘892.-- gibt gestützt auf die Akten zu keinen Bemerkungen Anlass und wird von der Beschwerdeführe- rin denn auch nicht bestritten.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuwei- sen. Ein allfälliger Erlass der Forderung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist nicht im vorlie- genden Verfahren zu prüfen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 37).

E. 4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Prozesspflege und Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt.

E. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 7 gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

E. 4.3 Das vorliegende Verfahren war nicht von vornherein aussichtslos (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). Die Pro- zessarmut der Beschwerdeführerin ist durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (vgl. Beschwerdeantwort 4 ff.; BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheis- sen und der Beschwerdeführerin ist B.________ als amtlicher Anwalt bei- zuordnen.

E. 5 Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘079.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘674.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiervor) ist die Beschwerdeführerin - unter Vorbe- halt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfah- rens zur Nachzahlung in der Lage ist - von der Pflicht zur Zahlung der Ver- fahrenskosten zu befreien.

E. 5.2 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 8

E. 5.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord-

nung von B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. E. 4.3 hiervor) bleibt des-

sen amtliches Honorar festzulegen.

Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006

(KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen

und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo-

tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif-

ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des

gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-

steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-

chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.

Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen

und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun-

denansatz Fr. 200.--.

Die von B.________ eingereichte Kostennote vom 31. Oktober 2013 bzw.

der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 7.5 Stunden ist nicht zu bean-

standen. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total

Fr. 2‘079.20 festzusetzen (Honorar: Fr. 1‘875.--, Auslagen: Fr. 50.20,

Mehrwertsteuer: Fr. 154.--). Davon ist B.________ nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von

Fr. 1‘500.-- (7.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 50.20 und

Mehrwertsteuer von Fr. 124.-- (8% von Fr. 1‘550.20), total somit eine Ent-

schädigung von Fr. 1‘674.20, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nach-

zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern ent-

sprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von

B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird

die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht

gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 6 Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist die Rückerstattungsverfügung der IVB vom 8. Au- gust 2013 (AB 102). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 8‘892.-- für zu viel bezogene Rentenleistungen zurückfordert. Nicht Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IVB vom 12. Juli 2013, wel- che die rückwirkende Aufhebung der Integrationsmassnahme angeordnet hat (AB 101). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine rückwir- kende Korrektur der Leistungszusprache sei nur möglich, wenn eine schuldhafte Meldepflichtverletzung bestehe, ist festzuhalten, dass die er- wähnte Verfügung nicht angefochten wurde. Auf die entsprechenden Aus- führungen der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Leistungsaufhebung ist daher nicht weiter einzugehen. 1.3 Umstritten ist die Rückforderung in der Höhe von Fr. 8‘892.-- (AB 102). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 5 2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
  4. 3.1 3.1.1 Ein Abbruch der Massnahmen zur Wiedereingliederung wird der versicherten Person verfügt. Die Ausgleichskasse erhält eine Kopie des Vorbescheides, damit die Rente rechtzeitig eingestellt wird. Die Einstellung erfolgt auf den 1. des Monats, der dem Abbruch der Massnahme folgt (Ziff. 1013 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Ände- rung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB]). 3.1.2 Dieses Kreisschreiben ist eine Verwaltungsweisung. Konkretisie- rungen in Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbeson- dere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend- baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Be- streben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechts- gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 137 V 1 E. 5.2.3 S. 8). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Vorliegend besteht kein Anlass von dem Kreisschreiben abzuweichen. 3.1.3 Im vorliegenden Fall wurde die Integrationsmassnahme mit rechts- kräftiger Verfügung per 18. April 2013 abgebrochen (AB 101). Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 6 Ziff. 1013 KSSB war die Rente daher auf den 1. des dem Abbruch der Massnahme folgenden Monats, d.h. per 1. Mai 2013, einzustellen (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Da der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahme rückwirkend am 12. Juli 2013 verfügt und auch erst zu diesem Zeitpunkt die Rente aufgehoben worden ist, wurden die Renten vom 1. Mai bis 31. Juli 2013 zu Unrecht ausgerichtet. Damit erfolgte die Rückforderung grundsätz- lich zu Recht (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Die IVB erhielt von dem rückwirkenden Abbruch erstmals am
  5. Mai 2013 durch den Bericht Integrationsmassnahmen der X.______ vom 16. Mai 2013 Kenntnis (AB 97). Mit Verfügung vom 8. August 2013 forderte die IVB die zu viel bezogenen Leistungen zurück, womit die einjäh- rige Verwirkungsfrist gewahrt wurde (AB 102). Da die Rente bis Juli 2013 ausgerichtet worden ist, ist die fünfjährige Verwirkungsfrist ebenfalls einge- halten (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Die Höhe der Rückforderung von Fr. 8‘892.-- gibt gestützt auf die Akten zu keinen Bemerkungen Anlass und wird von der Beschwerdeführe- rin denn auch nicht bestritten. 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuwei- sen. Ein allfälliger Erlass der Forderung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist nicht im vorlie- genden Verfahren zu prüfen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,
  6. Aufl. 2009, Art. 25 N. 37).
  7. 4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Prozesspflege und Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 7 gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3 Das vorliegende Verfahren war nicht von vornherein aussichtslos (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). Die Pro- zessarmut der Beschwerdeführerin ist durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (vgl. Beschwerdeantwort 4 ff.; BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheis- sen und der Beschwerdeführerin ist B.________ als amtlicher Anwalt bei- zuordnen.
  8. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiervor) ist die Beschwerdeführerin - unter Vorbe- halt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfah- rens zur Nachzahlung in der Lage ist - von der Pflicht zur Zahlung der Ver- fahrenskosten zu befreien. 5.2 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 8 5.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. E. 4.3 hiervor) bleibt des- sen amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die von B.________ eingereichte Kostennote vom 31. Oktober 2013 bzw. der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 7.5 Stunden ist nicht zu bean- standen. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 2‘079.20 festzusetzen (Honorar: Fr. 1‘875.--, Auslagen: Fr. 50.20, Mehrwertsteuer: Fr. 154.--). Davon ist B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘500.-- (7.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 50.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 124.-- (8% von Fr. 1‘550.20), total somit eine Ent- schädigung von Fr. 1‘674.20, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nach- zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern ent- sprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘079.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘674.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  14. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 790 IV

MAW/PRN/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2014

Verwaltungsrichter Matti

Gerichtsschreiberin Prunner

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 8. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

bezog seit Januar 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Akten

der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB]

18). Mit Verfügung vom 1. März 2013 hob die IVB die Rente im Rahmen

von lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) vom

18. März 2011 per 30. April 2013 auf (AB 81).

Am 4. März 2013 gewährte die IVB der Versicherten Kostengutsprache für

ein Belastbarkeitstraining durch die X.______ (AB 84) und am 5. März

2013 die Weiterausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2013, längstens

bis 30. April 2015 (AB 85). Am 25. März 2013 trat die Versicherte bei der

X.______ zur Durchführung von Integrationsmassnahmen ein (AB 89).

Diese Massnahme wurde rückwirkend per 18. April 2013 abgebrochen (AB

97). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 98) verfügte die IVB

am 12. Juli 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens und den Abbruch

der Integrationsmassnahme (AB 101). Mit Verfügung vom 8. August 2013

forderte die IVB die Versicherte auf, die in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli

2013 zuviel bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 8‘892.-- zurückzu-

erstatten, da der Anspruch auf eine Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai

2013 wegfalle (AB 102).

Mit Urteil vom 5. September 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kan-

tons Bern die gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 1. März 2013

erhobene Beschwerde (AB 90, S. 3 ff.) ab (AB 106, IV/2013/281).

B.

Gegen die Verfügung vom 8. August 2013 erhob die Versicherte, vertreten

durch B.________, mit Eingabe vom 6. September 2013 beim Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 3

der Rückerstattungsverfügung. Zur Begründung liess sie vorbringen, dass

die angefochtene Verfügung auf der Verfügung vom 1. März 2013 basiere,

welche angefochten worden und daher nicht rechtskräftig sei.

Da sich diese Eingabe mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Sep-

tember 2013 gekreuzt hatte, erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit,

die Beschwerde zu ergänzen bzw. sich zum Verfahren zu äussern. Mit

Schreiben vom 24. September 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem

Antrag fest. Zudem beantragte sie die Erteilung der unentgeltlichen

Rechtspflege und die Beiordnung von B.________ als amtlichen Anwalt.

Am 15. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Ge-

such um unentgeltliche Rechtspflege ein.

Am 18. Oktober 2013 verzichtete die IVB auf eine ausführliche Beschwer-

deantwort und das Stellen eines Antrages. Es wurde indessen festgehal-

ten, die Rente sei drei Monate zu viel ausbezahlt worden, weil sie erst in

jenem Monat aufgehoben worden sei, in welchem der Abbruch der berufli-

chen Massnahme verfügt und nicht ab dem 1. des Monats, der dem Ab-

bruch der Massnahme folgte.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 4

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai

1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-

treten.

1.2

Angefochten ist die Rückerstattungsverfügung der IVB vom 8. Au-

gust 2013 (AB 102). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht Fr. 8‘892.-- für zu viel bezogene Rentenleistungen zurückfordert.

Nicht Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IVB vom 12. Juli 2013, wel-

che die rückwirkende Aufhebung der Integrationsmassnahme angeordnet

hat (AB 101). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine rückwir-

kende Korrektur der Leistungszusprache sei nur möglich, wenn eine

schuldhafte Meldepflichtverletzung bestehe, ist festzuhalten, dass die er-

wähnte Verfügung nicht angefochten wurde. Auf die entsprechenden Aus-

führungen der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtmässigkeit der

rückwirkenden Leistungsaufhebung ist daher nicht weiter einzugehen.

1.3

Umstritten ist die Rückforderung in der Höhe von Fr. 8‘892.--

(AB 102). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei-

lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57

Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-

ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 5

2.2

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,

nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,

spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren

Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs-

frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1

3.1.1

Ein Abbruch der Massnahmen zur Wiedereingliederung wird der

versicherten Person verfügt. Die Ausgleichskasse erhält eine Kopie des

Vorbescheides, damit die Rente rechtzeitig eingestellt wird. Die Einstellung

erfolgt auf den 1. des Monats, der dem Abbruch der Massnahme folgt

(Ziff. 1013 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Ände-

rung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB]).

3.1.2

Dieses Kreisschreiben ist eine Verwaltungsweisung. Konkretisie-

rungen in Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die

Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht

verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbeson-

dere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine

dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend-

baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Kon-

kretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Be-

streben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechts-

gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 137 V 1 E. 5.2.3 S. 8).

Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht

gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den

allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen

(BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Vorliegend besteht kein Anlass von dem

Kreisschreiben abzuweichen.

3.1.3

Im vorliegenden Fall wurde die Integrationsmassnahme mit rechts-

kräftiger Verfügung per 18. April 2013 abgebrochen (AB 101). Gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 6

Ziff. 1013 KSSB war die Rente daher auf den 1. des dem Abbruch der

Massnahme folgenden Monats, d.h. per 1. Mai 2013, einzustellen (vgl.

E. 3.1.1 hiervor). Da der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahme

rückwirkend am 12. Juli 2013 verfügt und auch erst zu diesem Zeitpunkt die

Rente aufgehoben worden ist, wurden die Renten vom 1. Mai bis 31. Juli

2013 zu Unrecht ausgerichtet. Damit erfolgte die Rückforderung grundsätz-

lich zu Recht (vgl. E. 2.1 hiervor).

3.2

Die IVB erhielt von dem rückwirkenden Abbruch erstmals am

21. Mai 2013 durch den Bericht Integrationsmassnahmen der X.______

vom 16. Mai 2013 Kenntnis (AB 97). Mit Verfügung vom 8. August 2013

forderte die IVB die zu viel bezogenen Leistungen zurück, womit die einjäh-

rige Verwirkungsfrist gewahrt wurde (AB 102). Da die Rente bis Juli 2013

ausgerichtet worden ist, ist die fünfjährige Verwirkungsfrist ebenfalls einge-

halten (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.3

Die Höhe der Rückforderung von Fr. 8‘892.-- gibt gestützt auf die

Akten zu keinen Bemerkungen Anlass und wird von der Beschwerdeführe-

rin denn auch nicht bestritten.

3.4

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid

nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuwei-

sen.

Ein allfälliger Erlass der Forderung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist nicht im vorlie-

genden Verfahren zu prüfen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 37).

4.

4.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Prozesspflege und

Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt.

4.2

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von

den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 7

gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet

werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV

Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

4.3

Das vorliegende Verfahren war nicht von vornherein aussichtslos

(BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). Die Pro-

zessarmut der Beschwerdeführerin ist durch die eingereichten Unterlagen

ausgewiesen (vgl. Beschwerdeantwort 4 ff.; BGE 128 I 225 E. 2.5.1

S. 232). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheis-

sen und der Beschwerdeführerin ist B.________ als amtlicher Anwalt bei-

zuordnen.

5.

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh-

rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiervor) ist die Beschwerdeführerin - unter Vorbe-

halt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO;

SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfah-

rens zur Nachzahlung in der Lage ist - von der Pflicht zur Zahlung der Ver-

fahrenskosten zu befreien.

5.2

Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch

auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 8

5.3

Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord-

nung von B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. E. 4.3 hiervor) bleibt des-

sen amtliches Honorar festzulegen.

Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006

(KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen

und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo-

tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif-

ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des

gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-

steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-

chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.

Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen

und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun-

denansatz Fr. 200.--.

Die von B.________ eingereichte Kostennote vom 31. Oktober 2013 bzw.

der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 7.5 Stunden ist nicht zu bean-

standen. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total

Fr. 2‘079.20 festzusetzen (Honorar: Fr. 1‘875.--, Auslagen: Fr. 50.20,

Mehrwertsteuer: Fr. 154.--). Davon ist B.________ nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von

Fr. 1‘500.-- (7.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 50.20 und

Mehrwertsteuer von Fr. 124.-- (8% von Fr. 1‘550.20), total somit eine Ent-

schädigung von Fr. 1‘674.20, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nach-

zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern ent-

sprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von

B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird

die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht

gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die-

sem Verfahren auf Fr. 2‘079.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt.

Davon wird B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus

der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘674.20 festgesetzte Entschädigung

(inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah-

lungspflicht nach Art. 123 ZPO.

6. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,

3001 Bern

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 10

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.