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200 2013 778

Bern VerwG · 2013-09-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. September 2013

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1949, nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 17. Oktober 2011 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und bezog in der Folge Arbeitslosentaggelder (act. IIA/26 ff.). Am 11. Juni 2013 ging bei der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) X.________ der Nachweis des Versicherten für seine im Monat Mai 2013 getätigten Arbeitsbemühungen ein (act. IIB/72 f.). Am 12. Juni 2013 (Ein- gangsstempel) wurde der RAV ein Arztzeugnis betreffend den Versicherten zugestellt, wonach dieser vom 3. bis am 10. Juni 2013 zu 100 % arbeitsun- fähig gewesen sei (act. IIB/77). Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 (act. IIB/78) teilte die RAV dem Versicher- ten mit, dass der Nachweis für die im Monat Mai 2013 getätigten Arbeits- bemühungen (act. IIB/72 f.) zu spät eingereicht worden sei. Hierzu wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt und namentlich darauf aufmerksam ge- macht, dass allfällige objektive Verhinderungsgründe für den nicht fristge- rechten Nachweis bis am 5. Juli 2013 zu melden seien. Der Versicherte erklärte mit Schreiben vom 17. Juli 2013, er habe der Arbeitslosenkasse ein Arztzeugnis geschickt und er werde hiervon auch der RAV eine Kopie zukommen lassen. Vom 24. Juni bis am 12. Juli 2013 sei er ferienhalber abwesend gewesen, wobei dies der RAV gemeldet worden sei (act. IIB/84). In der Folge stellte die RAV den Versicherten mit Verfügung vom 24. Juli 2013 für elf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB/93 f.). Der Versicherte focht diese Verfügung mit Einsprache vom 29. Juli 2013 beim beco Berner Wirtschaft - Arbeitsvermittlung (nachfolgend beco bzw. Be- schwerdegegner) an (act. IIB/95). Mit Schreiben 22. August 2013 machte das beco auf die voraussichtlich gebotene Erhöhung der Einstelltage und die dadurch resultierende Schlechterstellung aufmerksam und bot Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (act. II/7 f.). Der Versicherte hielt mit Eingabe vom 23. August 2013 an der Einsprache fest (act. II/10). Mit Entscheid vom 5. September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2014, ALV/13/778, Seite 3 2013 wies das beco die Einsprache ab und erhöhte die Sanktion von elf auf 15 Einstelltage (act. I/1). B. Mit Beschwerde vom 6. September 2013 hat der Versicherte den Einspra- cheentscheid des beco vom 5. September 2013 (act. I/1) beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern angefochten und sinngemäss die Aufhe- bung der Einstelltage beantragt. Der Beschwerdegegner schloss mit Be- schwerdeantwort vom 29. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 1. November 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, die Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsun- fähigkeit belege nicht ohne weiteres, dass er aufgrund einer schwerwie- genden gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert worden sei, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig selbst einzureichen oder eine Drittperson damit zu betrauen. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, diesbe- züglich präzisierende Angaben des Hausarztes, Dr. med. B.________ (All- gemeine Medizin FMH) einzureichen. Am 8. November 2013 ging beim Verwaltungsgericht ein Schreiben von Dr. med. B.________ vom 6. No- vember 2013 ein. Das beco hielt mit Eingabe vom 27. November 2013 sinngemäss an seinem Antrag fest.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2014, ALV/13/778, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. September 2013 (act. I/1). Streitgegenstand bildet die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung für 15 Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Juni 2012. Damit liegt der Streitwert in jedem Fall unter Fr. 20'000.-- (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]) und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2014, ALV/13/778, Seite 5 den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs.

E. 2.2 Die versicherte Person muss ihre Bemühungen um Arbeit mit der Anmeldung zum Taggeldbezug gegenüber der zuständigen Amtsstelle nachweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG). Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Diese Regelung ist gesetzmässig (BGE 139 V 164 E. 3.1 S. 166).

E. 3.1 Dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2013 erst am 11. Juni 2013

– und damit verspätet – vorgelegt hat (vgl. act. IIB/72 f.), ist unbestritten und erstellt. Der Beschwerdeführer bringt vor, zum einen sei er selber be- reits Ende Mai 2013 krank gewesen; dies sei durch ein Arztzeugnis belegt. Zum andern sei er auch durch die Pflegebedürftigkeit seiner MS-kranken Ehefrau belastet gewesen. Zu prüfen ist somit zunächst, ob der Beschwerdeführer schlüssig darzutun vermag, dass er aufgrund einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beein- trächtigung daran gehindert war, die Arbeitsbemühungen selbst einzurei- chen oder zumindest eine Drittperson damit zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87). Dies ist nicht der Fall. Entgegen der Argumentation des Be- schwerdeführers (act. IIB/95) nennt das Arztzeugnis von Dr. med. B.________ nur den Zeitraum vom 3. bis am 10. Juni 2013 (act. IIB/77). Dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen (entgegen seinen früheren Gepflogenheiten; vgl. act. IIB/67, 71) erst kurz vor Ablauf der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV hätte einreichen wollen, wird nicht geltend ge- macht. Selbst, wenn dem so wäre, läge jedoch kein Hinderungsgrund vor. Der Hausarzt bestätigt mit Schreiben vom 6. November 2013 lediglich, der Beschwerdeführer habe ihn am 12. Juni 2013 wegen eines grippalen Infek-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2014, ALV/13/778, Seite 6 tes mit hohem Fieber aufgesucht, wobei die Beschwerden damals bereits wieder abgeklungen und das Fieber verschwunden seien. Sein Patient ha- be sich deshalb Anfang Juni nicht in der Lage gefühlt, beim Arbeitsamt zu erscheinen, um seine Arbeitsbemühungen einzureichen. Dr. med. B.________ konnte somit nicht aus eigener Wahrnehmung darüber berich- ten, ob der Beschwerdeführer wegen Krankheit an der rechtzeitigen Einrei- chung der Arbeitsbemühungen gehindert war. Vielmehr gibt er damit nur die eigene Beurteilung des Beschwerdeführers wieder. Ebenso wenig stellt die Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des Beschwerde- führers einen entschuldbaren Grund dar. Zwar bleibt offen, ob Drittperso- nen zur Betreuung der Ehefrau beigezogen werden mussten, als der Be- schwerdeführer selbst erkrankt war. Gegebenenfalls hätte der Beschwerde- führer diese aber durchaus darum bitten können, die Arbeitsbemühungen zur Post zu bringen oder bei der zuständigen RAV abzugeben. Sollte der Beschwerdeführer dagegen in der Lage gewesen sein, die Betreuung selbst zu besorgen, wäre es ihm zweifellos auch möglich gewesen, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig einzureichen.

E. 3.2 Andere objektive, entschuldbare Verhinderungsgründe für den nicht fristgerechten Nachweis der Arbeitsbemühungen werden weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten diesbezügliche Hinweise. Somit steht fest, dass für die Kontrollperiode Mai 2013 innert der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen wurden, ohne dass ein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Dabei ist unerheblich, dass der Nachweis später erbracht wurde (BGE 139 V 164 E. 3.2 f. S. 166).

E. 4 Zu prüfen bleibt die Bemessung der Einstelltage.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG; BGE 113 V 154) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeits- lose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2014, ALV/13/778, Seite 7 Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152).

E. 4.2 Die Verwaltung hat im vorliegenden Fall ein leichtes Verschulden angenommen, was nicht zu beanstanden ist. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens von 1 – 15 Tagen hat sie in Ausübung ihres Ermessens 15 Ein- stelltage auferlegt. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren bereits zum zweiten Mal wegen unentschuldbar verspäte- ter Einreichung der Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt wird (vgl. rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 14. Januar 2013, ALV 1115/12; act. IIB/46 ff.), hat es damit sein Bewenden (Rz D72 KS ALE; vgl. auch Art. 45 Abs. 5 AVIV).

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): A.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2014, ALV/13/778, Seite 8 beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 778 ALV SCJ/MAK/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Februar 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Mauerhofer A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2014, ALV/13/778, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1949, nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 17. Oktober 2011 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und bezog in der Folge Arbeitslosentaggelder (act. IIA/26 ff.). Am 11. Juni 2013 ging bei der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) X.________ der Nachweis des Versicherten für seine im Monat Mai 2013 getätigten Arbeitsbemühungen ein (act. IIB/72 f.). Am 12. Juni 2013 (Ein- gangsstempel) wurde der RAV ein Arztzeugnis betreffend den Versicherten zugestellt, wonach dieser vom 3. bis am 10. Juni 2013 zu 100 % arbeitsun- fähig gewesen sei (act. IIB/77). Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 (act. IIB/78) teilte die RAV dem Versicher- ten mit, dass der Nachweis für die im Monat Mai 2013 getätigten Arbeits- bemühungen (act. IIB/72 f.) zu spät eingereicht worden sei. Hierzu wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt und namentlich darauf aufmerksam ge- macht, dass allfällige objektive Verhinderungsgründe für den nicht fristge- rechten Nachweis bis am 5. Juli 2013 zu melden seien. Der Versicherte erklärte mit Schreiben vom 17. Juli 2013, er habe der Arbeitslosenkasse ein Arztzeugnis geschickt und er werde hiervon auch der RAV eine Kopie zukommen lassen. Vom 24. Juni bis am 12. Juli 2013 sei er ferienhalber abwesend gewesen, wobei dies der RAV gemeldet worden sei (act. IIB/84). In der Folge stellte die RAV den Versicherten mit Verfügung vom 24. Juli 2013 für elf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB/93 f.). Der Versicherte focht diese Verfügung mit Einsprache vom 29. Juli 2013 beim beco Berner Wirtschaft - Arbeitsvermittlung (nachfolgend beco bzw. Be- schwerdegegner) an (act. IIB/95). Mit Schreiben 22. August 2013 machte das beco auf die voraussichtlich gebotene Erhöhung der Einstelltage und die dadurch resultierende Schlechterstellung aufmerksam und bot Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (act. II/7 f.). Der Versicherte hielt mit Eingabe vom 23. August 2013 an der Einsprache fest (act. II/10). Mit Entscheid vom 5. September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2014, ALV/13/778, Seite 3 2013 wies das beco die Einsprache ab und erhöhte die Sanktion von elf auf 15 Einstelltage (act. I/1). B. Mit Beschwerde vom 6. September 2013 hat der Versicherte den Einspra- cheentscheid des beco vom 5. September 2013 (act. I/1) beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern angefochten und sinngemäss die Aufhe- bung der Einstelltage beantragt. Der Beschwerdegegner schloss mit Be- schwerdeantwort vom 29. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 1. November 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, die Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsun- fähigkeit belege nicht ohne weiteres, dass er aufgrund einer schwerwie- genden gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert worden sei, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig selbst einzureichen oder eine Drittperson damit zu betrauen. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, diesbe- züglich präzisierende Angaben des Hausarztes, Dr. med. B.________ (All- gemeine Medizin FMH) einzureichen. Am 8. November 2013 ging beim Verwaltungsgericht ein Schreiben von Dr. med. B.________ vom 6. No- vember 2013 ein. Das beco hielt mit Eingabe vom 27. November 2013 sinngemäss an seinem Antrag fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2014, ALV/13/778, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. September 2013 (act. I/1). Streitgegenstand bildet die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung für 15 Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Juni 2012. Damit liegt der Streitwert in jedem Fall unter Fr. 20'000.-- (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]) und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2014, ALV/13/778, Seite 5 den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. 2.2 Die versicherte Person muss ihre Bemühungen um Arbeit mit der Anmeldung zum Taggeldbezug gegenüber der zuständigen Amtsstelle nachweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG). Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Diese Regelung ist gesetzmässig (BGE 139 V 164 E. 3.1 S. 166). 3. 3.1 Dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2013 erst am 11. Juni 2013

– und damit verspätet – vorgelegt hat (vgl. act. IIB/72 f.), ist unbestritten und erstellt. Der Beschwerdeführer bringt vor, zum einen sei er selber be- reits Ende Mai 2013 krank gewesen; dies sei durch ein Arztzeugnis belegt. Zum andern sei er auch durch die Pflegebedürftigkeit seiner MS-kranken Ehefrau belastet gewesen. Zu prüfen ist somit zunächst, ob der Beschwerdeführer schlüssig darzutun vermag, dass er aufgrund einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beein- trächtigung daran gehindert war, die Arbeitsbemühungen selbst einzurei- chen oder zumindest eine Drittperson damit zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87). Dies ist nicht der Fall. Entgegen der Argumentation des Be- schwerdeführers (act. IIB/95) nennt das Arztzeugnis von Dr. med. B.________ nur den Zeitraum vom 3. bis am 10. Juni 2013 (act. IIB/77). Dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen (entgegen seinen früheren Gepflogenheiten; vgl. act. IIB/67, 71) erst kurz vor Ablauf der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV hätte einreichen wollen, wird nicht geltend ge- macht. Selbst, wenn dem so wäre, läge jedoch kein Hinderungsgrund vor. Der Hausarzt bestätigt mit Schreiben vom 6. November 2013 lediglich, der Beschwerdeführer habe ihn am 12. Juni 2013 wegen eines grippalen Infek-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2014, ALV/13/778, Seite 6 tes mit hohem Fieber aufgesucht, wobei die Beschwerden damals bereits wieder abgeklungen und das Fieber verschwunden seien. Sein Patient ha- be sich deshalb Anfang Juni nicht in der Lage gefühlt, beim Arbeitsamt zu erscheinen, um seine Arbeitsbemühungen einzureichen. Dr. med. B.________ konnte somit nicht aus eigener Wahrnehmung darüber berich- ten, ob der Beschwerdeführer wegen Krankheit an der rechtzeitigen Einrei- chung der Arbeitsbemühungen gehindert war. Vielmehr gibt er damit nur die eigene Beurteilung des Beschwerdeführers wieder. Ebenso wenig stellt die Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des Beschwerde- führers einen entschuldbaren Grund dar. Zwar bleibt offen, ob Drittperso- nen zur Betreuung der Ehefrau beigezogen werden mussten, als der Be- schwerdeführer selbst erkrankt war. Gegebenenfalls hätte der Beschwerde- führer diese aber durchaus darum bitten können, die Arbeitsbemühungen zur Post zu bringen oder bei der zuständigen RAV abzugeben. Sollte der Beschwerdeführer dagegen in der Lage gewesen sein, die Betreuung selbst zu besorgen, wäre es ihm zweifellos auch möglich gewesen, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig einzureichen. 3.2 Andere objektive, entschuldbare Verhinderungsgründe für den nicht fristgerechten Nachweis der Arbeitsbemühungen werden weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten diesbezügliche Hinweise. Somit steht fest, dass für die Kontrollperiode Mai 2013 innert der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen wurden, ohne dass ein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Dabei ist unerheblich, dass der Nachweis später erbracht wurde (BGE 139 V 164 E. 3.2 f. S. 166). 4. Zu prüfen bleibt die Bemessung der Einstelltage. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG; BGE 113 V 154) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeits- lose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2014, ALV/13/778, Seite 7 Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152). 4.2 Die Verwaltung hat im vorliegenden Fall ein leichtes Verschulden angenommen, was nicht zu beanstanden ist. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens von 1 – 15 Tagen hat sie in Ausübung ihres Ermessens 15 Ein- stelltage auferlegt. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren bereits zum zweiten Mal wegen unentschuldbar verspäte- ter Einreichung der Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt wird (vgl. rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 14. Januar 2013, ALV 1115/12; act. IIB/46 ff.), hat es damit sein Bewenden (Rz D72 KS ALE; vgl. auch Art. 45 Abs. 5 AVIV). 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): A.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2014, ALV/13/778, Seite 8 beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.