opencaselaw.ch

200 2013 775

Bern VerwG · 2014-04-08 · Deutsch BE

Verfügung vom 8. Juli 2013

Sachverhalt

A. Die 1971 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), gelernte … und Mutter zweier in den Jahren 2003 und 2009 geborener Kinder, zog sich bei einem Skiunfall 1991 ein Schleudertrauma sowie eine commotio cerebri zu (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], act. II 1 S. 16; 10 S. 1; act. IIA 159 S. 4). Mit Verfügung vom 17. November 1998 sprach ihr die IVB für die erwerblichen Folgen eine vom 1. Juli 1996 bis 31. Juli 1997 befristete halbe Invalidenren- te zu (act. II 1 S. 13). Wegen Kopf-, Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen sowie Schmerzen in den Beinen meldete sich die Versicherte im Januar 2001 erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Hierauf sprach ihr die IVB bei einem Invali- ditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente sowie eine entsprechende Zusatzrente für ihren Ehemann ab April 2001 zu (act. II 33). Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. März 2008 (act. II 81) die Invalidenrente bei einem nunmehr nach Massgabe der ge- mischten Methode (50% Erwerb; 50% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 10% per 30. April 2008 (act. II 83) ein. Am 7. Juni 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere Herzinsuffizienz, eine Zwerchfellparese, eine Depression sowie eine Verstärkung der Rückenschmerzen erneut zum Bezug einer Invaliden- rente an (act. II 88). Die IVB tätigte medizinische und erwerbliche Ab- klärungen und liess die Versicherte – auf Empfehlung des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes, RAD, (act. IIA 113 S. 6) – im B.________ (nachfolgend MEDAS) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 27. November 2012 [act. IIA 146.1]). Mit Verfügung vom 2. August 2013 (Akten der Beschwer- degegnerin [act. IIB] 190) verneinte die IVB bei einem in Anwendung der gemischten Methode (50% Erwerb; 50% Haushalt) ermittelten Invaliditäts- grad von 11% einen Rentenanspruch. Dagegen erhob die Versicherte am

3. September 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 3 sicherungsrechtliche Abteilung (nachfolgend Verwaltungsgericht), Be- schwerde. Diese bildet Gegenstand des Verfahrens IV 200 2013 822. B. Am 26. September 2012 (act. IIA 134) meldete sich die Versicherte bei der IVB zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Nach Einholung eines Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 28. März 2013 (act. IIA 160) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 8. April 2013 (act. IIA 166) die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versi- cherte Einwand (act. IIA 171), woraufhin die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes einholte (act. IIB 184). Am 8. Juli 2013 (act. IIB 185) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. Ferner wies die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Juli 2013 (act. IIB

189) ein Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages ab. C. Mit Schreiben vom 26. August 2013 (act. IIB 194) liess die Versicherte di- verse medizinische Berichte einreichen, mit welchen eine erneute Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wurde. Hierauf holte die IVB eine weitere Stellungnahme des RAD (act. IIB 202) sowie ihres Abklärungsdienstes ein (act. IIB 203). D. Mit Eingabe vom 2. September 2013 erhob die Versicherte gegen die Ver- fügung vom 8. Juli 2013 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung per Oktober 2012. In der Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung sei nicht beweiskräftig. Zudem sei sie in vielen Bereichen des Lebensalltags auf Hilfe angewiesen. Gleichzeitig reichte sie diverse Unterlagen ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 4 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen, darunter mehrere medizinische Berichte, ein (Akten der Be- schwerdeführerin [act. IA]). Mit Bezug auf Letztere machte sie zusammen- gefasst und im Wesentlichen geltend, es lägen mehrere Diskushernien in der HWS, BWS und LWS vor, womit die körperlichen Einschränkungen und die Hilflosigkeit ausgewiesen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom

28. März 2013 sowie auf die Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom

17. Juni und vom 16. Oktober 2013. Der Abklärungsbericht Hilflosenent- schädigung enthalte keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, weshalb seitens des Gerichts kein Anlass bestehe, in das Ermessen der Ab- klärungsperson einzugreifen. Ferner bestehe zwischen den von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen und dem Zumut- barkeitsprofil des die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte erfüllenden MEDAS-Gutachtens vom

27. November 2012 eine erhebliche Diskrepanz. Mit Bezug auf die seit Juni 2013 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Dis- kushernie LWK4/5) müsse das Zumutbarkeitsprofil der MEDAS überprüft werden. Diesfalls könne ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenentschädigung jedoch frühestens im Juli 2014 entstehen, da noch das Wartejahr zu absol- vieren sei. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, zu gegebenem Zeitpunkt erneut eine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung einzureichen. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des C.________ vom 18. Dezember 2013 sowie vom 4. Fe- bruar 1997 ein. Zusätzlich machte sie geltend, die Zuweisung der MEDAS als Gutachterstelle sei nicht regelkonform bzw. nicht nach Massgabe des Zufallsprinzips erfolgt. Ferner leide sie neu an Depressionen und an zwei Tumoren im Schädel. Im Übrigen hielt sie im Wesentlichen an den be- schwerdeweise vorgebrachten Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin zwei Arzt- zeugnisse vom 4. März 2014 ein (act. IA 8 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 5

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Juli 2013 (act. IIB 185). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 6

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt grundsätzliche Einwendungen ge- gen die Zuteilung der MEDAS als Gutachterstelle. Die Beschwerdegegne- rin habe namentlich zu beweisen, dass die Zuteilung nach dem „Zufalls- prinzip“ erfolgt sei.

E. 2.2 Mit im Parallelverfahren ergangenem heutigem Urteil des Verwal- tungsgerichts (IV/2013/822, E. 2.3) wurde festgehalten, dass die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie in Kenntnis des Gutachtenser- gebnisses vorgebrachte Rüge verspätet erfolgte, wobei offen gelassen werden könne, ob die Gutachtensvergabe gemäss dem Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ überhaupt zur Anwendung gelangt wäre. Auf die entspre- chenden Ausführungen kann verwiesen werden.

E. 3.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG).

E. 3.2 Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.

E. 3.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

E. 3.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 7

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebensprak- tische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).

E. 3.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwän- digen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli- chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

E. 3.2.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 8

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

E. 3.2.5 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwa- chung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfe- leistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeu- tung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Unter dem Begriff der "Pflege" ist zum Beispiel die Notwen- digkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Ban- dage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist bei- spielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Entscheid des BGer vom 15. Oktober 2008, 8C_158/2008, E. 5.2.1).

E. 3.3 Laut Art. 42 Abs. 3 IVG gilt als hilflos ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Art. 42bis Abs. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 9 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Per- son ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Ge- sundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 26. September 2012 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (act. IIA 134). Damit bestände ein allfälliger Anspruch auf deren Ausrichtung frühestens ab März 2013 (Art. 42 Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). In zeitlicher Hinsicht ist derjenige Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2013 (act. IIB 185) entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4). Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Hilfsbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

E. 4.1.1 In der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung (act. IIA 134) gab die Beschwerdeführerin an, für die alltäglichen Verrichtungen wie An- /Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und Abliegen an „schlimmen Ta- gen“ auf „jede Hilfe angewiesen“ zu sein. Das Essen nehme sie im Bett, wenn sie vor Schmerz nicht aufstehen könne. Auch in Bezug auf die Kör- perpflege sei sie auf Dritthilfe angewiesen, so für das Waschen des Rü- ckens, der Beine, Füsse und Haare, da sie starke Schmerzen in den Schul- tern, in den Knochen und im Rücken habe. Ferner sei sie beim Ein- und Aussteigen in die bzw. aus der Badewanne unsicher auf den Beinen und habe keine Kraft. Bei der Verrichtung der Notdurft müsse ihr an den Tagen, an denen sie nicht aus dem Bett könne, „mit dem Topf geholfen“ werden. Schliesslich sei sie an „schlimmen Tagen“ auf einen Rollstuhl sowie draus- sen immer auf eine Begleitung angewiesen. Auto fahre sie nicht mehr (S. 3). Im Weiteren benötige sie dauernd medizinisch-pflegerische Hilfe und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 10 müsse tagsüber auch überwacht werden (u.a. Medikamentenabgabe, Rü- cken waschen [S. 4]).

E. 4.1.2 Am 3. und 6. September 2012 war die Beschwerdeführerin in der MEDAS polydisziplinär begutachtet worden. Im entsprechenden Gutachten vom 27. November 2012 (act. IIA 146.1) wurden interdisziplinär die folgen- den gesundheitlichen Einschränkungen festgehalten (S. 46): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Dispositiv
  1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links betont (ICD-10 M54.5) • DD seronegative Spondylarthropathie (Typ Psoriasis sine Psori- asis) bei • Chronischer Sakroiliitis links; ev. diskrete Sakroiliitis rechts (MRT BWS/LWS/ SIG 10. September 2012) • HLA B27 negativ • DD periphere Arthralgien/evtl. intermittierende Arthritiden im Rah- men einer seronegativen Spondylarthropathie • Status nach Verdacht auf infektiöse Sakroiliitis links Dezember 2010 ohne Erregernachweis und unauffälliger Knochenbiopsie • DD primär infektiöse Sakroiliitis mit residuellen radiomorphologi- schen Veränderungen; fibromyalgieformes generalisiertes Schmerzsyndrom • Leichte Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform • Muskuläre Dysbalance im Rahmen der Adipositas mit BMI von 36 kg/m2
  2. Unklare Kardiomyopathie (ED 02/2010) (ICD-10 I42.9) • DD hypertensive Kardiomyopathie, peripartale Kardiomyopathie, idiopathische dilatative Kardiomyopathie, Tako-Tsubo- Kardiomyopathie • Status nach schwer eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunkti- on mit EF 25% am 5. Februar 2010 • Koronarangiographie 5. Februar 2010: normale Koronararterien • Aktuell 6. September 2012: echokardiographisch global normale LVEF bei leichter LV-Dyssynchronie und wahrscheinlich diastoli- scher Dysfunktion • Status nach Lungenödem infolge i.v. – Volumenüberladung 12/2010 (Regionalspital Burgdorf) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 11
  3. Auffallende Regressionsneigung ohne eindeutigen Hinweis auf Somatisie- rungsstörung
  4. Asthma bronchiale (ICD-10 J45.1) • Dauertherapie mit Pulmicort Inhalationslösung • anamnestisch rezidivierende respiratorische Infekte bei positiver Familienanamnese und variablem Immundefektsyndrom
  5. Hashimoto Thyreoiditis, ED 2003 (ICD-10 E06.3) • unter Substitutionstherapie aktuell labormässig euthyreot
  6. Metabolisches Syndrom • Adipositas (BMI 36kg/m2) (ICD-10 E66.0) • Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - medikamentös behandelt • Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) • anamnestisch Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) • anamnestisch Status nach Gestationsdiabetes (ICD-10 24.4) - aktuell HbA1c mit 5.7% im Normbereich
  7. Anamnestisch Uterus myomatusus ED 08/2009 (ICD-10 D25.9)
  8. Anamnestisch Zwerchfellhochstand links (ICD-10 Q79.1)
  9. Chronische Obstipation (ICD-10 K59.0) • bei Daueropioidtherapie Die klinisch-rheumatologische Untersuchung habe einerseits eine bekannte Adipositas ergeben; es bestehe eine allgemeine muskuläre Dekonditionie- rung; die segmentale Untersuchung der Wirbelsäule habe insbesondere eine Schmerzprovokation bei Prüfung der LWS-Segmente LWK4/5 und LWK5/SWK1 ergeben, wobei die Beschwerdeführerin einerseits über tief- lumbale und gluteale Schmerzen geklagt, andererseits aber ein diffuses Kraftverlustgefühl geschildert habe, so dass sie sich in dieser Position kaum mehr habe aufrecht halten können. Die BWS- und HWS- Untersuchung habe ebenso wie der gesamte periphere Gelenkstatus rele- vante pathoanatomische Veränderungen ergeben. Es bestehe tendenziell eine allgemeine Hypermotilität am gesamten Bewegungsapparat (S. 39). Die vom Rheumatologen Dr. med. D.________ postulierte Form einer Spondylarthropathie im Rahmen einer Psoriasis sine Psoriasis könne auf- grund einer familiären Belastung theoretisch diskutiert werden. Ganz ein- deutig könne aktuell jedoch unter Berücksichtigung der MRT-Aufnahmen vom 10. September 2012 festgestellt werden, dass weder thorakal noch lumbal aktuell aktive entzündliche Veränderungen vorlägen und dass in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 12 Bezug auf das Sakroiliakalgelenk links nur noch sehr diskrete residuelle Veränderungen beständen. Diese insgesamt nur sehr diskreten entzündli- chen/evtl. degenerativen Veränderungen im Bereiche der Sakroiliakalge- lenke könnten sicherlich nicht als adäquate somatisch orientierte Erklärung für das ausgeprägte chronifizierte und subjektiv massiv invalidisierende Schmerzbild dienen (S. 41). Aus klinisch-rheumatologischer Sicht sei des- halb von einer deutlichen psychosozialen Überlagerung des gesamten Schmerzbildes auszugehen (S. 39 f.). In rheumatologischer Hinsicht könne ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont festge- stellt werden mit der Differentialdiagnose einer seronegativen Spondylar- thropathie vom Typ Psoriasis sine Psoriasis bei einer chronischen Sakroili- itis links und evtl. diskreter Sakroiliitis rechts. Im Weiteren bestehe eine leichte Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform und eine muskuläre Dysba- lance im Rahmen der Adipositas (S. 48). Eine körperlich leichte und wech- selbelastende Tätigkeit (entsprechend der letzten Tätigkeit als …) sei auf- grund der objektivierbaren pathoanatomischen Befunde, insbesondere un- ter Berücksichtigung des aktuellen MRT der LWS und der ISG vom
  10. September 2012, in einem Umfang von 80% ganztägig verwertbar möglich (S. 48), wobei die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsposition regel- mässig nach eigenem Gutdünken selbständig wechseln können sollte. Ins- besondere seien stereotype Rotationsbewegungen der LWS oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition zu vermeiden. Es beständen keine Einschränkungen in Bezug auf fein- sowie intermittierend grobmanu- ell verarbeitende Tätigkeiten. Ebenso wenig beständen Einschränkungen in Bezug auf die Gehfähigkeit. In Bezug auf Haushalttätigkeiten bestehe eine Einschränkung von maximal 20% (S. 40). Die kardiologische Evaluation bestätige die früheren Erhebungen einer ätiologisch nicht klassifizierbaren Kardiomyopathie mit Erstdiagnose im Februar 2010. Die aktuelle Echokardiographie vom 6. September 2012 ergebe eine global normale LVEF bei leichter LV-Dyssynchronie und wahr- scheinlicher diastolischer Dysfunktion. Die im Februar 2010 objektivierbare schwer eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion bestehe dement- sprechend nicht mehr. Aufgrund der kardialen Erkrankung sei die Be- schwerdeführerin für eine körperlich belastende Tätigkeit nicht mehr ein- setzbar. Auch für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit müsse von ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 13 ner leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufgrund der latenten Herzin- suffizienz ausgegangen werden (S. 48). Die psychiatrische Evaluation habe eine vollständig emotionale Fokussie- rung der Beschwerdeführerin auf ihr Schmerz- und Krankheitsgeschehen mit einem ausgeprägten Schmerzmittelgebrauch ergeben. Ansonsten habe der psychische Befund keine Pathologika ergeben. Am ehesten sei von einer Symptomausweitung und einem sekundären Krankheitsgewinn aus- zugehen (S. 48). In psychiatrischer Hinsicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 49). Auch aus internistischer Sicht beständen keine Befunde und Diagnosen, welche sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirkten (S. 29; 49). Zusammenfassend und aus polydisziplinärer Sicht liege bei der Beschwer- deführerin für jegliche mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätig- keit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor; für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter spezifischen qualitativen Einschränkun- gen bestehe eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 49). 4.1.3 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 28. März 2013 (act. IIA 160) verneinte der Abklärungsdienst in den sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen eine Hilflosigkeit (Ziff. 7). Zu den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen hielt er gestützt auf die Angaben der Beschwerdefüh- rerin folgendes fest: Ankleiden/Auskleiden: Die Beschwerdeführerin könne sich am Oberkörper anziehen; sie habe letztmals vor zwei Wochen Hilfe benötigt. Am Unterkör- per ziehe sie sich auf dem Bett liegend oder auf dem Bettrand sitzend an. Die Socken könne sie nie anziehen. Sei jemand anwesend, lasse sie sich gerne auch bei den Hosen helfen. Sie könne sich nicht bücken. Knöpfe und Reissverschlüsse könne sie schliessen. Ferner sei sie froh, wenn ihr je- mand beim Anziehen der Schuhe für den Aussenbereich helfe (z.B. Socke- nanzieher; S. 4). Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Die Beschwerdeführerin meide alle harten Sitzgelegenheiten. Meistens sitze sie auf dem Bettrand des Wasserbettes. Die Transfers könne sie in der Regel allein ausführen. Sie habe ein Geh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 14 böckli, welches sie an ganz schlimmen Tagen benütze, um auf dem WC absitzen zu können. Bei Schmerzschüben (letztmals vor zwei Wochen) müsse sie vom Ehemann im Bett gedreht werden (S. 5). Essen: Die Beschwerdeführerin esse üblicherweise auf dem Bettrand sit- zend. Den Teller stelle sie vor sich auf einen Stuhl, welcher tiefer als das Bett sei, oder auf den noch tieferen Nachttisch, was sie zwinge, seitlich oder vorne über gebeugt zu essen. Sie könne fünf Minuten auf einem Stuhl sitzen. Sie lasse sich gerne den Teller bringen; sie könne fünf Minuten ge- hen, was grundsätzlich reiche, den Teller in der Küche nebenan zu holen. Essen, Trinken und Schneiden könne sie – ausser in intensiven Schubpha- sen (S. 5). Körperpflege: Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr baden wie früher. Einmal pro Woche dusche sie stehend, d.h. sie lasse sich die Haare ein- schäumen, weil sie die Arme nicht heben könne und in den Händen zu we- nig Kraft habe; dann spüle sie aus und beende sofort den Duschvorgang. Wegen der Medikamente fühle sie sich unsicher, weshalb sie beim Ein- und Aussteigen gesichert werden müsse. Sie lasse sich die Haare trock- nen, da ihr auch das Föhnen nicht gut tun würde. Kämmen könne sie allei- ne. Die Beschwerdeführerin wasche sich selber mit einem Waschlappen - Rücken und Füsse müssten ihr gewaschen werden. Der Ehemann oder die Angestellte müssten ihr die Fussnägel schneiden und die Haare im Intim- bereich und an den Beinen entfernen. Dies sei nicht täglich notwendig (S. 6). Verrichten der Notdurft: Bei heftigen Schmerzen – was so alle drei Wochen vorkomme – könne sie manchmal nicht aus dem Bett zur Toilette. Die Urin- flasche könne sie meistens selber anlegen. Für die Bettpfanne für den Stuhlgang benötige sie wegen dem Wasserbett Hilfe (S. 7). Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme: Die Beschwerde- führerin benütze den Rollstuhl, wenn sie irgendwelche Termine habe. Fünf Minuten könne sie gehen. Der Ehemann oder die Angestellte würden sie stossen. Lesen, schreiben, telefonieren und sprechen könne die Be- schwerdeführerin, wenn sie ansprechbar sei, was meistens am Nachmittag Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 15 sei. Lesen tue sie im Internet. Formulare würde ihr die Angestellte ausfül- len; Informationen hole sie sich aus dem Internet (S. 7). Ferner wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Medikamente würden vom Ehemann oder der Angestellten einmal pro Monat bzw. pro Woche gerichtet. Es sei jedoch grundsätzlich zumutbar, dass die Beschwerdefüh- rerin die Medikamente selber richte und einnehme (S. 3). Schliesslich kön- ne die Beschwerdeführerin allein gelassen werden; sie benötige Betreuung, insbesondere, damit ihr die Medikamente gebracht werden könnten. Ein Überwachungsbedarf sei objektiv nicht ausgewiesen (S. 3). 4.1.4 Am 28. Juni 2013 begab sich die Beschwerdeführerin wegen Herz- rasens, leichtem Gefühl wie Atemnot und Thoraxschmerzen in das Notfall- zentrum des Spitals E.________. Die Untersuchungen ergaben einen durchwegs normocarden Sinusrhythmus. Die sternalen Schmerzen seien am ehesten rheumatoid bedingt. Klinisch und anhand von Röntgen und Labor könne eine erneute Linksherzinsuffizienz ausgeschlossen werden (act. IIB 195 S. 11). 4.1.5 Vom 15. bis 25. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer nach kranial luxierten medioforaminalen axiliären Diskushernie L4/5 links im Spital F.________ hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbe- richt vom 26. Juli 2013 (act. IIB 194 S. 5) wurde festgehalten, neben diffu- sen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates beständen seit Jah- ren Schmerzen im linken Bein, die wahrscheinlich vor zwei Wochen nach Heben des Sohnes exazerbiert seien (S. 5). Nach einer zweiten Infiltration sei für die Beschwerdeführerin eine spürbare Regredienz der Schmerzen im linken Bein eingetreten, so dass sie die Entlassung gewünscht habe (S. 6). 4.2 4.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 16 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 4.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus Hilflo- sigkeit analog anwendbar. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 17 4.3 Am 26. März 2013 liess die Beschwerdegegnerin bei der Be- schwerdeführerin zu Hause die geltend gemachte Hilflosigkeit abklären. Der entsprechende Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom
  11. März 2013 erfüllt die beweismässigen Anforderungen an solche Berich- te (vgl. E. 4.2.3 vorne). Namentlich erfolgte dessen Erstellung in Kenntnis des mittels polydisziplinärem MEDAS-Gutachten vom 27. November 2012 aktualisierten medizinischen Sachverhalts (vgl. auch E. 4.5 hinten), wel- ches sämtliche Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen erfüllt (vgl. E. 4.2.2 hiervor) und vollen Beweis erbringt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Zu keiner anderen Beurteilung führen die von der Be- schwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwände: 4.3.1 Das MEDAS-Gutachten basiert auf umfassenden, allgemeininternis- tischen, psychiatrischen, rheumatologischen und kardiologischen Untersu- chungen und deckt damit sämtliche, vorliegend potentiell relevanten Fach- bereiche ab. Die fachspezifischen sowie die interdisziplinären Schlussfolge- rungen der MEDAS-Gutachter stehen denn auch – was die medizinische Situation anbelangt – durchwegs im Einklang mit den übrigen medizini- schen Unterlagen. Soweit die Beschwerdeführerin den Einschätzungen im ABI-Gutachten ihre subjektiven Beschwerdenangaben entgegenhält, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass für die sozialversicherungs- bzw. invalidenversicherungsrechtlichen Belange auf eine – wie vorliegend – fachgerecht erhobene objektivierte Befundlage abzustellen ist. Andererseits ist das subjektive Empfinden der versicherten Person – insbesondere wenn es sich wie im vorliegenden Fall nur sehr bedingt mit der Auffassung der begutachtenden Ärzte deckt – für sich allein nicht massgebend (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom
  12. Mai 2004, I 677/03, E. 2.3.1), zumal die Beschwerdeführerin – unter allfälligem Verweis auf (bestehende oder neue) ärztliche Stellungnahmen – keine (relevanten) medizinischen Aspekte be- nennt, die zum Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS ausser Acht geblieben wären, wobei die später in Erscheinung getretene Diskushernie im Bereich LWK4/5 keinen solchen Aspekt darstellt (vgl. E. 4.3.2 hiernach). Ebenso stimmt die im psychiatrischen Teilgutachten festgestellte auffallen- de Regressionsneigung bzw. emotionale Fokussierung der Beschwerde- führerin auf ihr Schmerz- und Krankheitsgeschehen mit Symptomauswei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 18 tung und sekundärem Krankheitsgewinn mit der übrigen Aktenlage überein, hat doch bereits der Psychiatrische Dienst des Regionalspitals G.________ Anhaltspunkte für eine histrionische und narzisstische Persönlichkeitsak- zentuierung mit einem für die Beschwerdeführerin unbewussten sekun- dären Krankheitsgewinn beschrieben (act. IIA 116 S. 3) und wird diese Diagnose auch im Bericht des Gesundheitszentrums H.________, wo sich die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation aufhielt, aufgeführt (act. IIA 112 S. 7). Im Übrigen führten die Gutachter der MEDAS das chronische lumbospon- dylogene Schmerzsyndrom linksbetont auf eine chronische Sakroiliitis links und evtl. diskrete Sakroiliitis rechts, eine leichte Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform und eine muskuläre Dysbalance im Rahmen der Adipositas zurück (act. IIA 146.1 S. 48). Diese Feststellungen sind nicht zu beanstan- den und insbesondere mit den Ergebnissen der radiologischen Untersu- chungen der Klinik F.________ (vgl. Befundbericht vom 27. April 2012 [act. IIA 146.2 S. 24]) und den Befunden der Rheumatologen des Spitals C.________ (act. IIA 112 S. 3), der Ärzte des Gesundheitszentrums H.________ (act. IIA 112 S. 7) und des Regionalspitals G.________ (act. II 106 S. 7 ff.) vereinbar. Mit der von Dr. med. D.________ postulierten The- se, wonach es sich bei der Sakroiliitis um eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung handle (vgl. act. IIA 146.2 S. 1), hat sich das MEDAS- Gutachten ausführlich und schlüssig auseinandergesetzt (act. IIA 146.1 S. 41) und die Beurteilung der funktionellen Einschränkungen im Übrigen auf die bildgebend ausgewiesenen und anlässlich der (umfassenden) Un- tersuchung erhobenen Befunde (act. IIA 146.1 S. 35 f.) abgestützt. Was sodann den Bericht des Spitals C.________ vom 18. Dezember 2013 (in den Gerichtsakten) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass in rechtlicher Hinsicht derjenige Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Juli 2013) verwirklicht hat (vgl. E. 4.1 vorne), weshalb der nämliche Bericht ausser Acht zu bleiben hat. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Bericht des Spitals C.________ vom 4. Februar 1997 (in den Gerichtsakten) etwas zu ihren Gunsten ableiten: Einerseits lag die fragliche neuropsychologische Untersuchung zum Verfügungszeitpunkt über 16 Jahre zurück, womit ihr für die vorliegende Angelegenheit keine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 19 Aussagekraft mehr zukommt, zumal die damalige SPECT-Untersuchung des Cerebrums im Normbereich lag und auch eine am 2. September 2013 durchgeführte MR des Schädels unauffällig ausfiel (act. IA 4). Andererseits ergeben sich im weiteren Verlauf aus den (sehr umfangreichen) medizinischen Akten keine Hinweise auf (potentiell invalidisierende) neuropsychologische Defizite. 4.3.2 Sodann trifft es entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Schlussfolgerungen der MEDAS mit Blick auf die seit Juli 2013 im Bereich LWK4/5 ausgewiesene Diskushernie als fehlerhaft zu betrachten seien, war diese im Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS bzw. vor Juli 2013 doch nicht vorhanden bzw. nicht in einer die Arbeitsfähigkeit einschränken- den Weise symptomatisch: So führte die mittels MRI vom 16. Dezember 2010 auch im Bereich LWK4/5 festgestellte, breitbasig dorsale Diskuspro- trusion zu keinen signifikanten foraminalen und rezessalen Stenosierungen (act. IIA 146.2 S. 28), welcher Befund mit MRI vom 20. Dezember 2010 bestätigt wurde (act. IIA 146.2 S. 27). Auch die übrigen Arztberichte erwäh- nen keine Diskushernie im Bereich LWK4/5 (vgl. act. IIA 95 S. 2; 98; 112 S. 3; 113 S. 5; act. IIB 196 S. 55) bzw. führen einen Prolaps im Bereich LWK4/5 rechts lediglich unter „Nebenproblemen“ auf (act. IIA 106 S. 8). Schliesslich war der kursorisch-neurologische Status anlässlich der Begut- achtung im ABI „völlig unauffällig“ (act. IIA 146.1 S. 36; 39). Mithin tangiert das Auftreten der Diskushernienproblematik die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nicht. 4.4 4.4.1 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung werden zwar hinsicht- lich der massgebenden Lebensverrichtungen (vgl. E. 3.2.4 vorne) diverse Einschränkungen aus Sicht der Beschwerdeführerin beschrieben; diese machten jedoch gemäss Abklärungsperson keine regelmässige und erheb- liche direkte oder indirekte Hilfe erforderlich (act. IIA 160 S. 4 ff.). Diese Einschätzung wird durch die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens (act. IIA 146.1) gestützt: Zwar gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der internistischen Untersuchung an, ihr Problem seien ihre wechselnd intensi- ven Beschwerden (S. 28). Eine objektive Einschränkung der Arbeits- und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 20 Leistungsfähigkeit konnte der Gutachter indessen nicht feststellen (S. 29). In rheumatologischer Hinsicht wurde „tendenziell“ eine Hypermotilität am gesamten Bewegungsapparat festgehalten; diese war jedoch somatisch nur sehr bedingt erklärbar, weshalb der Rheumatologe von einer deutlichen psychosozialen Überlagerung ausging (S. 39). Auch ergeben sich akten- kundige Widersprüche zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerde- führerin und den Befunden der Gutachter: Trotz deren Angabe, nicht länger als 5-10 Minuten sitzen zu können (act. IIA 134 S. 3; 160 S. 5), war es ihr gemäss Darstellung des untersuchenden Rheumatologen anlässlich der Begutachtung problemlos möglich, ohne Artikulation von Schmerzen über 50 Minuten eine fixierte sitzende Position einzuhalten (S. 35). Auch gab die Beschwerdeführerin starke Schmerzen in den Schultern an (act. IIA 134 S. 3), wohingegen die Untersuchungen an den oberen Extremitäten keine Befunde ergaben bzw. die funktionellen Schultergriffe problemlos und schmerzfrei durchführbar waren (S. 36). Ebenso kontrastiert die subjektiv maximal mögliche Gehfähigkeit von fünf Minuten (act. IIA 160 S. 7) mit der gutachtlichen Feststellung, wonach keine Einschränkung derselben beste- he (S. 40). Entsprechend postulierten die Gutachter – bei festgestellter „massivst ausgeprägter subjektiver Krankheits- und Behindertenüberzeu- gung und der kompletten Regression der Beschwerdeführerin“ (S. 50) – unter Mitberücksichtigung der kardiologischen Einschränkungen für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter spezifischen qualitati- ven Einschränkungen eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. 4.4.2 Angesichts dieser Feststellungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 3.2.4 vorne) objektiv regelmässig und erheblich eingeschränkt sein soll- te, der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf bzw. objektiv ein dauernder Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehen könnte. Zwar fällt unter den Begriff der „Pflege“ auch das Verabreichen von Medikamenten (vgl. E. 3.2.5 vorne); indessen ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin hierzu nicht selber in der Lage sein sollte, liegt doch keine psychische Störung von Krankheitswert vor (act. IIA 146.1 S 32; 48). Die subjektive Darstellung der Beschwerdeführerin vermag hieran nichts zu ändern, ist doch für die invalidenversicherungsrechtlichen Belan- ge auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 21 Eine klar feststellbare Fehleinschätzung der die Abklärung tätigenden Per- son (vgl. E. 4.2.3 vorne) ist unter den gegebenen Umständen somit nicht ersichtlich, weshalb auf die Schlussfolgerung im Abklärungsbericht vom
  13. März 2013, wonach keine Hilflosigkeit ausgewiesen sei (act. IIA 160 S. 7), abzustellen ist. 4.5 Nach der Begutachtung in der MEDAS im September 2012 blieb der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorerst unverändert (vgl. act. IIA 159 S. 4; act. IIB 181 S. 2). Am 28. Juni 2013 begab sich die Be- schwerdeführerin wegen Herzrasens, leichtem Gefühl wie Atemnot und Thoraxschmerzen in das Notfallzentrum des Spitals E.________. Die Un- tersuchungen förderten keine auffälligen Befunde zu Tage; eine Arbeitsun- fähigkeit wurde lediglich für 2 Tage attestiert (act. IIB 195 S. 5). Vom 15. bis
  14. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin sodann wegen der erwähnten Diskushernie LWK4/5 (vgl. E. 4.3.2 vorne) im Spital F.________ hospitali- siert. Im entsprechenden Austrittsbericht (act. IIB 194 S. 5) wurde festge- halten, neben diffusen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates beständen seit Jahren Schmerzen im linken Bein, die wahrscheinlich vor zwei Wochen nach Heben des Sohnes exazerbiert seien (S. 5). Eine Ar- beitsunfähigkeit wurde ab dem 15. Juli 2013 attestiert (act. IIB 194 S. 4). Schliesslich erfolgte am 11. September 2013 im Spital C.________ eine Fenestration und Sequesterektomie auf Höhe LWK4/5. Demnach ist erst für die Zeit ab 15. Juli 2013 – und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2013 – eine (potentiell anspruchsre- levante) Änderung in den medizinischen Verhältnissen ausgewiesen. Diese ist damit vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 4.1 vorne). Es steht der Beschwerdeführerin jedoch frei, gestützt darauf ein neuerliches Gesuch um Zusprache einer Hilflosenentschädigung einzureichen. 4.6 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom
  15. Juli 2013 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 22
  16. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  18. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  19. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 23
  20. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (mit Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
  21. März 2014, inklusive Beilagen, sowie Kopie des Mailverkehrs Be- schwerdeführerin/Verwaltungsgericht vom 2. - 7. April 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 775 IV KOJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), gelernte … und Mutter zweier in den Jahren 2003 und 2009 geborener Kinder, zog sich bei einem Skiunfall 1991 ein Schleudertrauma sowie eine commotio cerebri zu (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], act. II 1 S. 16; 10 S. 1; act. IIA 159 S. 4). Mit Verfügung vom 17. November 1998 sprach ihr die IVB für die erwerblichen Folgen eine vom 1. Juli 1996 bis 31. Juli 1997 befristete halbe Invalidenren- te zu (act. II 1 S. 13). Wegen Kopf-, Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen sowie Schmerzen in den Beinen meldete sich die Versicherte im Januar 2001 erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Hierauf sprach ihr die IVB bei einem Invali- ditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente sowie eine entsprechende Zusatzrente für ihren Ehemann ab April 2001 zu (act. II 33). Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. März 2008 (act. II 81) die Invalidenrente bei einem nunmehr nach Massgabe der ge- mischten Methode (50% Erwerb; 50% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 10% per 30. April 2008 (act. II 83) ein. Am 7. Juni 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere Herzinsuffizienz, eine Zwerchfellparese, eine Depression sowie eine Verstärkung der Rückenschmerzen erneut zum Bezug einer Invaliden- rente an (act. II 88). Die IVB tätigte medizinische und erwerbliche Ab- klärungen und liess die Versicherte – auf Empfehlung des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes, RAD, (act. IIA 113 S. 6) – im B.________ (nachfolgend MEDAS) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 27. November 2012 [act. IIA 146.1]). Mit Verfügung vom 2. August 2013 (Akten der Beschwer- degegnerin [act. IIB] 190) verneinte die IVB bei einem in Anwendung der gemischten Methode (50% Erwerb; 50% Haushalt) ermittelten Invaliditäts- grad von 11% einen Rentenanspruch. Dagegen erhob die Versicherte am

3. September 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 3 sicherungsrechtliche Abteilung (nachfolgend Verwaltungsgericht), Be- schwerde. Diese bildet Gegenstand des Verfahrens IV 200 2013 822. B. Am 26. September 2012 (act. IIA 134) meldete sich die Versicherte bei der IVB zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Nach Einholung eines Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 28. März 2013 (act. IIA 160) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 8. April 2013 (act. IIA 166) die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versi- cherte Einwand (act. IIA 171), woraufhin die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes einholte (act. IIB 184). Am 8. Juli 2013 (act. IIB 185) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. Ferner wies die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Juli 2013 (act. IIB

189) ein Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages ab. C. Mit Schreiben vom 26. August 2013 (act. IIB 194) liess die Versicherte di- verse medizinische Berichte einreichen, mit welchen eine erneute Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wurde. Hierauf holte die IVB eine weitere Stellungnahme des RAD (act. IIB 202) sowie ihres Abklärungsdienstes ein (act. IIB 203). D. Mit Eingabe vom 2. September 2013 erhob die Versicherte gegen die Ver- fügung vom 8. Juli 2013 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung per Oktober 2012. In der Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung sei nicht beweiskräftig. Zudem sei sie in vielen Bereichen des Lebensalltags auf Hilfe angewiesen. Gleichzeitig reichte sie diverse Unterlagen ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 4 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen, darunter mehrere medizinische Berichte, ein (Akten der Be- schwerdeführerin [act. IA]). Mit Bezug auf Letztere machte sie zusammen- gefasst und im Wesentlichen geltend, es lägen mehrere Diskushernien in der HWS, BWS und LWS vor, womit die körperlichen Einschränkungen und die Hilflosigkeit ausgewiesen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom

28. März 2013 sowie auf die Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom

17. Juni und vom 16. Oktober 2013. Der Abklärungsbericht Hilflosenent- schädigung enthalte keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, weshalb seitens des Gerichts kein Anlass bestehe, in das Ermessen der Ab- klärungsperson einzugreifen. Ferner bestehe zwischen den von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen und dem Zumut- barkeitsprofil des die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte erfüllenden MEDAS-Gutachtens vom

27. November 2012 eine erhebliche Diskrepanz. Mit Bezug auf die seit Juni 2013 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Dis- kushernie LWK4/5) müsse das Zumutbarkeitsprofil der MEDAS überprüft werden. Diesfalls könne ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenentschädigung jedoch frühestens im Juli 2014 entstehen, da noch das Wartejahr zu absol- vieren sei. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, zu gegebenem Zeitpunkt erneut eine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung einzureichen. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des C.________ vom 18. Dezember 2013 sowie vom 4. Fe- bruar 1997 ein. Zusätzlich machte sie geltend, die Zuweisung der MEDAS als Gutachterstelle sei nicht regelkonform bzw. nicht nach Massgabe des Zufallsprinzips erfolgt. Ferner leide sie neu an Depressionen und an zwei Tumoren im Schädel. Im Übrigen hielt sie im Wesentlichen an den be- schwerdeweise vorgebrachten Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin zwei Arzt- zeugnisse vom 4. März 2014 ein (act. IA 8 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Juli 2013 (act. IIB 185). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 6 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt grundsätzliche Einwendungen ge- gen die Zuteilung der MEDAS als Gutachterstelle. Die Beschwerdegegne- rin habe namentlich zu beweisen, dass die Zuteilung nach dem „Zufalls- prinzip“ erfolgt sei. 2.2 Mit im Parallelverfahren ergangenem heutigem Urteil des Verwal- tungsgerichts (IV/2013/822, E. 2.3) wurde festgehalten, dass die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie in Kenntnis des Gutachtenser- gebnisses vorgebrachte Rüge verspätet erfolgte, wobei offen gelassen werden könne, ob die Gutachtensvergabe gemäss dem Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ überhaupt zur Anwendung gelangt wäre. Auf die entspre- chenden Ausführungen kann verwiesen werden. 3. 3.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). 3.2 Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden. 3.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 3.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

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a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebensprak- tische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 3.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwän- digen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli- chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 3.2.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

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- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 3.2.5 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwa- chung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfe- leistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeu- tung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Unter dem Begriff der "Pflege" ist zum Beispiel die Notwen- digkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Ban- dage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist bei- spielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Entscheid des BGer vom 15. Oktober 2008, 8C_158/2008, E. 5.2.1). 3.3 Laut Art. 42 Abs. 3 IVG gilt als hilflos ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Art. 42bis Abs. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 9 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Per- son ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Ge- sundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 26. September 2012 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (act. IIA 134). Damit bestände ein allfälliger Anspruch auf deren Ausrichtung frühestens ab März 2013 (Art. 42 Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). In zeitlicher Hinsicht ist derjenige Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2013 (act. IIB 185) entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4). Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Hilfsbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.1.1 In der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung (act. IIA 134) gab die Beschwerdeführerin an, für die alltäglichen Verrichtungen wie An- /Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und Abliegen an „schlimmen Ta- gen“ auf „jede Hilfe angewiesen“ zu sein. Das Essen nehme sie im Bett, wenn sie vor Schmerz nicht aufstehen könne. Auch in Bezug auf die Kör- perpflege sei sie auf Dritthilfe angewiesen, so für das Waschen des Rü- ckens, der Beine, Füsse und Haare, da sie starke Schmerzen in den Schul- tern, in den Knochen und im Rücken habe. Ferner sei sie beim Ein- und Aussteigen in die bzw. aus der Badewanne unsicher auf den Beinen und habe keine Kraft. Bei der Verrichtung der Notdurft müsse ihr an den Tagen, an denen sie nicht aus dem Bett könne, „mit dem Topf geholfen“ werden. Schliesslich sei sie an „schlimmen Tagen“ auf einen Rollstuhl sowie draus- sen immer auf eine Begleitung angewiesen. Auto fahre sie nicht mehr (S. 3). Im Weiteren benötige sie dauernd medizinisch-pflegerische Hilfe und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 10 müsse tagsüber auch überwacht werden (u.a. Medikamentenabgabe, Rü- cken waschen [S. 4]). 4.1.2 Am 3. und 6. September 2012 war die Beschwerdeführerin in der MEDAS polydisziplinär begutachtet worden. Im entsprechenden Gutachten vom 27. November 2012 (act. IIA 146.1) wurden interdisziplinär die folgen- den gesundheitlichen Einschränkungen festgehalten (S. 46): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links betont (ICD-10 M54.5) • DD seronegative Spondylarthropathie (Typ Psoriasis sine Psori- asis) bei • Chronischer Sakroiliitis links; ev. diskrete Sakroiliitis rechts (MRT BWS/LWS/ SIG 10. September 2012) • HLA B27 negativ • DD periphere Arthralgien/evtl. intermittierende Arthritiden im Rah- men einer seronegativen Spondylarthropathie • Status nach Verdacht auf infektiöse Sakroiliitis links Dezember 2010 ohne Erregernachweis und unauffälliger Knochenbiopsie • DD primär infektiöse Sakroiliitis mit residuellen radiomorphologi- schen Veränderungen; fibromyalgieformes generalisiertes Schmerzsyndrom • Leichte Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform • Muskuläre Dysbalance im Rahmen der Adipositas mit BMI von 36 kg/m2 2. Unklare Kardiomyopathie (ED 02/2010) (ICD-10 I42.9) • DD hypertensive Kardiomyopathie, peripartale Kardiomyopathie, idiopathische dilatative Kardiomyopathie, Tako-Tsubo- Kardiomyopathie • Status nach schwer eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunkti- on mit EF 25% am 5. Februar 2010 • Koronarangiographie 5. Februar 2010: normale Koronararterien • Aktuell 6. September 2012: echokardiographisch global normale LVEF bei leichter LV-Dyssynchronie und wahrscheinlich diastoli- scher Dysfunktion • Status nach Lungenödem infolge i.v. – Volumenüberladung 12/2010 (Regionalspital Burgdorf) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 11 1. Auffallende Regressionsneigung ohne eindeutigen Hinweis auf Somatisie- rungsstörung 2. Asthma bronchiale (ICD-10 J45.1) • Dauertherapie mit Pulmicort Inhalationslösung • anamnestisch rezidivierende respiratorische Infekte bei positiver Familienanamnese und variablem Immundefektsyndrom 3. Hashimoto Thyreoiditis, ED 2003 (ICD-10 E06.3) • unter Substitutionstherapie aktuell labormässig euthyreot 4. Metabolisches Syndrom • Adipositas (BMI 36kg/m2) (ICD-10 E66.0) • Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

- medikamentös behandelt • Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) • anamnestisch Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) • anamnestisch Status nach Gestationsdiabetes (ICD-10 24.4)

- aktuell HbA1c mit 5.7% im Normbereich 5. Anamnestisch Uterus myomatusus ED 08/2009 (ICD-10 D25.9) 6. Anamnestisch Zwerchfellhochstand links (ICD-10 Q79.1) 7. Chronische Obstipation (ICD-10 K59.0) • bei Daueropioidtherapie Die klinisch-rheumatologische Untersuchung habe einerseits eine bekannte Adipositas ergeben; es bestehe eine allgemeine muskuläre Dekonditionie- rung; die segmentale Untersuchung der Wirbelsäule habe insbesondere eine Schmerzprovokation bei Prüfung der LWS-Segmente LWK4/5 und LWK5/SWK1 ergeben, wobei die Beschwerdeführerin einerseits über tief- lumbale und gluteale Schmerzen geklagt, andererseits aber ein diffuses Kraftverlustgefühl geschildert habe, so dass sie sich in dieser Position kaum mehr habe aufrecht halten können. Die BWS- und HWS- Untersuchung habe ebenso wie der gesamte periphere Gelenkstatus rele- vante pathoanatomische Veränderungen ergeben. Es bestehe tendenziell eine allgemeine Hypermotilität am gesamten Bewegungsapparat (S. 39). Die vom Rheumatologen Dr. med. D.________ postulierte Form einer Spondylarthropathie im Rahmen einer Psoriasis sine Psoriasis könne auf- grund einer familiären Belastung theoretisch diskutiert werden. Ganz ein- deutig könne aktuell jedoch unter Berücksichtigung der MRT-Aufnahmen vom 10. September 2012 festgestellt werden, dass weder thorakal noch lumbal aktuell aktive entzündliche Veränderungen vorlägen und dass in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 12 Bezug auf das Sakroiliakalgelenk links nur noch sehr diskrete residuelle Veränderungen beständen. Diese insgesamt nur sehr diskreten entzündli- chen/evtl. degenerativen Veränderungen im Bereiche der Sakroiliakalge- lenke könnten sicherlich nicht als adäquate somatisch orientierte Erklärung für das ausgeprägte chronifizierte und subjektiv massiv invalidisierende Schmerzbild dienen (S. 41). Aus klinisch-rheumatologischer Sicht sei des- halb von einer deutlichen psychosozialen Überlagerung des gesamten Schmerzbildes auszugehen (S. 39 f.). In rheumatologischer Hinsicht könne ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont festge- stellt werden mit der Differentialdiagnose einer seronegativen Spondylar- thropathie vom Typ Psoriasis sine Psoriasis bei einer chronischen Sakroili- itis links und evtl. diskreter Sakroiliitis rechts. Im Weiteren bestehe eine leichte Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform und eine muskuläre Dysba- lance im Rahmen der Adipositas (S. 48). Eine körperlich leichte und wech- selbelastende Tätigkeit (entsprechend der letzten Tätigkeit als …) sei auf- grund der objektivierbaren pathoanatomischen Befunde, insbesondere un- ter Berücksichtigung des aktuellen MRT der LWS und der ISG vom

10. September 2012, in einem Umfang von 80% ganztägig verwertbar möglich (S. 48), wobei die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsposition regel- mässig nach eigenem Gutdünken selbständig wechseln können sollte. Ins- besondere seien stereotype Rotationsbewegungen der LWS oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition zu vermeiden. Es beständen keine Einschränkungen in Bezug auf fein- sowie intermittierend grobmanu- ell verarbeitende Tätigkeiten. Ebenso wenig beständen Einschränkungen in Bezug auf die Gehfähigkeit. In Bezug auf Haushalttätigkeiten bestehe eine Einschränkung von maximal 20% (S. 40). Die kardiologische Evaluation bestätige die früheren Erhebungen einer ätiologisch nicht klassifizierbaren Kardiomyopathie mit Erstdiagnose im Februar 2010. Die aktuelle Echokardiographie vom 6. September 2012 ergebe eine global normale LVEF bei leichter LV-Dyssynchronie und wahr- scheinlicher diastolischer Dysfunktion. Die im Februar 2010 objektivierbare schwer eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion bestehe dement- sprechend nicht mehr. Aufgrund der kardialen Erkrankung sei die Be- schwerdeführerin für eine körperlich belastende Tätigkeit nicht mehr ein- setzbar. Auch für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit müsse von ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 13 ner leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufgrund der latenten Herzin- suffizienz ausgegangen werden (S. 48). Die psychiatrische Evaluation habe eine vollständig emotionale Fokussie- rung der Beschwerdeführerin auf ihr Schmerz- und Krankheitsgeschehen mit einem ausgeprägten Schmerzmittelgebrauch ergeben. Ansonsten habe der psychische Befund keine Pathologika ergeben. Am ehesten sei von einer Symptomausweitung und einem sekundären Krankheitsgewinn aus- zugehen (S. 48). In psychiatrischer Hinsicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 49). Auch aus internistischer Sicht beständen keine Befunde und Diagnosen, welche sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirkten (S. 29; 49). Zusammenfassend und aus polydisziplinärer Sicht liege bei der Beschwer- deführerin für jegliche mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätig- keit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor; für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter spezifischen qualitativen Einschränkun- gen bestehe eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 49). 4.1.3 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 28. März 2013 (act. IIA 160) verneinte der Abklärungsdienst in den sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen eine Hilflosigkeit (Ziff. 7). Zu den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen hielt er gestützt auf die Angaben der Beschwerdefüh- rerin folgendes fest: Ankleiden/Auskleiden: Die Beschwerdeführerin könne sich am Oberkörper anziehen; sie habe letztmals vor zwei Wochen Hilfe benötigt. Am Unterkör- per ziehe sie sich auf dem Bett liegend oder auf dem Bettrand sitzend an. Die Socken könne sie nie anziehen. Sei jemand anwesend, lasse sie sich gerne auch bei den Hosen helfen. Sie könne sich nicht bücken. Knöpfe und Reissverschlüsse könne sie schliessen. Ferner sei sie froh, wenn ihr je- mand beim Anziehen der Schuhe für den Aussenbereich helfe (z.B. Socke- nanzieher; S. 4). Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Die Beschwerdeführerin meide alle harten Sitzgelegenheiten. Meistens sitze sie auf dem Bettrand des Wasserbettes. Die Transfers könne sie in der Regel allein ausführen. Sie habe ein Geh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 14 böckli, welches sie an ganz schlimmen Tagen benütze, um auf dem WC absitzen zu können. Bei Schmerzschüben (letztmals vor zwei Wochen) müsse sie vom Ehemann im Bett gedreht werden (S. 5). Essen: Die Beschwerdeführerin esse üblicherweise auf dem Bettrand sit- zend. Den Teller stelle sie vor sich auf einen Stuhl, welcher tiefer als das Bett sei, oder auf den noch tieferen Nachttisch, was sie zwinge, seitlich oder vorne über gebeugt zu essen. Sie könne fünf Minuten auf einem Stuhl sitzen. Sie lasse sich gerne den Teller bringen; sie könne fünf Minuten ge- hen, was grundsätzlich reiche, den Teller in der Küche nebenan zu holen. Essen, Trinken und Schneiden könne sie – ausser in intensiven Schubpha- sen (S. 5). Körperpflege: Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr baden wie früher. Einmal pro Woche dusche sie stehend, d.h. sie lasse sich die Haare ein- schäumen, weil sie die Arme nicht heben könne und in den Händen zu we- nig Kraft habe; dann spüle sie aus und beende sofort den Duschvorgang. Wegen der Medikamente fühle sie sich unsicher, weshalb sie beim Ein- und Aussteigen gesichert werden müsse. Sie lasse sich die Haare trock- nen, da ihr auch das Föhnen nicht gut tun würde. Kämmen könne sie allei- ne. Die Beschwerdeführerin wasche sich selber mit einem Waschlappen - Rücken und Füsse müssten ihr gewaschen werden. Der Ehemann oder die Angestellte müssten ihr die Fussnägel schneiden und die Haare im Intim- bereich und an den Beinen entfernen. Dies sei nicht täglich notwendig (S. 6). Verrichten der Notdurft: Bei heftigen Schmerzen – was so alle drei Wochen vorkomme – könne sie manchmal nicht aus dem Bett zur Toilette. Die Urin- flasche könne sie meistens selber anlegen. Für die Bettpfanne für den Stuhlgang benötige sie wegen dem Wasserbett Hilfe (S. 7). Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme: Die Beschwerde- führerin benütze den Rollstuhl, wenn sie irgendwelche Termine habe. Fünf Minuten könne sie gehen. Der Ehemann oder die Angestellte würden sie stossen. Lesen, schreiben, telefonieren und sprechen könne die Be- schwerdeführerin, wenn sie ansprechbar sei, was meistens am Nachmittag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 15 sei. Lesen tue sie im Internet. Formulare würde ihr die Angestellte ausfül- len; Informationen hole sie sich aus dem Internet (S. 7). Ferner wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Medikamente würden vom Ehemann oder der Angestellten einmal pro Monat bzw. pro Woche gerichtet. Es sei jedoch grundsätzlich zumutbar, dass die Beschwerdefüh- rerin die Medikamente selber richte und einnehme (S. 3). Schliesslich kön- ne die Beschwerdeführerin allein gelassen werden; sie benötige Betreuung, insbesondere, damit ihr die Medikamente gebracht werden könnten. Ein Überwachungsbedarf sei objektiv nicht ausgewiesen (S. 3). 4.1.4 Am 28. Juni 2013 begab sich die Beschwerdeführerin wegen Herz- rasens, leichtem Gefühl wie Atemnot und Thoraxschmerzen in das Notfall- zentrum des Spitals E.________. Die Untersuchungen ergaben einen durchwegs normocarden Sinusrhythmus. Die sternalen Schmerzen seien am ehesten rheumatoid bedingt. Klinisch und anhand von Röntgen und Labor könne eine erneute Linksherzinsuffizienz ausgeschlossen werden (act. IIB 195 S. 11). 4.1.5 Vom 15. bis 25. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer nach kranial luxierten medioforaminalen axiliären Diskushernie L4/5 links im Spital F.________ hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbe- richt vom 26. Juli 2013 (act. IIB 194 S. 5) wurde festgehalten, neben diffu- sen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates beständen seit Jah- ren Schmerzen im linken Bein, die wahrscheinlich vor zwei Wochen nach Heben des Sohnes exazerbiert seien (S. 5). Nach einer zweiten Infiltration sei für die Beschwerdeführerin eine spürbare Regredienz der Schmerzen im linken Bein eingetreten, so dass sie die Entlassung gewünscht habe (S. 6). 4.2 4.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 16 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 4.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus Hilflo- sigkeit analog anwendbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 17 4.3 Am 26. März 2013 liess die Beschwerdegegnerin bei der Be- schwerdeführerin zu Hause die geltend gemachte Hilflosigkeit abklären. Der entsprechende Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom

28. März 2013 erfüllt die beweismässigen Anforderungen an solche Berich- te (vgl. E. 4.2.3 vorne). Namentlich erfolgte dessen Erstellung in Kenntnis des mittels polydisziplinärem MEDAS-Gutachten vom 27. November 2012 aktualisierten medizinischen Sachverhalts (vgl. auch E. 4.5 hinten), wel- ches sämtliche Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen erfüllt (vgl. E. 4.2.2 hiervor) und vollen Beweis erbringt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Zu keiner anderen Beurteilung führen die von der Be- schwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwände: 4.3.1 Das MEDAS-Gutachten basiert auf umfassenden, allgemeininternis- tischen, psychiatrischen, rheumatologischen und kardiologischen Untersu- chungen und deckt damit sämtliche, vorliegend potentiell relevanten Fach- bereiche ab. Die fachspezifischen sowie die interdisziplinären Schlussfolge- rungen der MEDAS-Gutachter stehen denn auch – was die medizinische Situation anbelangt – durchwegs im Einklang mit den übrigen medizini- schen Unterlagen. Soweit die Beschwerdeführerin den Einschätzungen im ABI-Gutachten ihre subjektiven Beschwerdenangaben entgegenhält, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass für die sozialversicherungs- bzw. invalidenversicherungsrechtlichen Belange auf eine – wie vorliegend – fachgerecht erhobene objektivierte Befundlage abzustellen ist. Andererseits ist das subjektive Empfinden der versicherten Person – insbesondere wenn es sich wie im vorliegenden Fall nur sehr bedingt mit der Auffassung der begutachtenden Ärzte deckt – für sich allein nicht massgebend (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 28. Mai 2004, I 677/03, E. 2.3.1), zumal die Beschwerdeführerin – unter allfälligem Verweis auf (bestehende oder neue) ärztliche Stellungnahmen – keine (relevanten) medizinischen Aspekte be- nennt, die zum Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS ausser Acht geblieben wären, wobei die später in Erscheinung getretene Diskushernie im Bereich LWK4/5 keinen solchen Aspekt darstellt (vgl. E. 4.3.2 hiernach). Ebenso stimmt die im psychiatrischen Teilgutachten festgestellte auffallen- de Regressionsneigung bzw. emotionale Fokussierung der Beschwerde- führerin auf ihr Schmerz- und Krankheitsgeschehen mit Symptomauswei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 18 tung und sekundärem Krankheitsgewinn mit der übrigen Aktenlage überein, hat doch bereits der Psychiatrische Dienst des Regionalspitals G.________ Anhaltspunkte für eine histrionische und narzisstische Persönlichkeitsak- zentuierung mit einem für die Beschwerdeführerin unbewussten sekun- dären Krankheitsgewinn beschrieben (act. IIA 116 S. 3) und wird diese Diagnose auch im Bericht des Gesundheitszentrums H.________, wo sich die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation aufhielt, aufgeführt (act. IIA 112 S. 7). Im Übrigen führten die Gutachter der MEDAS das chronische lumbospon- dylogene Schmerzsyndrom linksbetont auf eine chronische Sakroiliitis links und evtl. diskrete Sakroiliitis rechts, eine leichte Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform und eine muskuläre Dysbalance im Rahmen der Adipositas zurück (act. IIA 146.1 S. 48). Diese Feststellungen sind nicht zu beanstan- den und insbesondere mit den Ergebnissen der radiologischen Untersu- chungen der Klinik F.________ (vgl. Befundbericht vom 27. April 2012 [act. IIA 146.2 S. 24]) und den Befunden der Rheumatologen des Spitals C.________ (act. IIA 112 S. 3), der Ärzte des Gesundheitszentrums H.________ (act. IIA 112 S. 7) und des Regionalspitals G.________ (act. II 106 S. 7 ff.) vereinbar. Mit der von Dr. med. D.________ postulierten The- se, wonach es sich bei der Sakroiliitis um eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung handle (vgl. act. IIA 146.2 S. 1), hat sich das MEDAS- Gutachten ausführlich und schlüssig auseinandergesetzt (act. IIA 146.1 S. 41) und die Beurteilung der funktionellen Einschränkungen im Übrigen auf die bildgebend ausgewiesenen und anlässlich der (umfassenden) Un- tersuchung erhobenen Befunde (act. IIA 146.1 S. 35 f.) abgestützt. Was sodann den Bericht des Spitals C.________ vom 18. Dezember 2013 (in den Gerichtsakten) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass in rechtlicher Hinsicht derjenige Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Juli 2013) verwirklicht hat (vgl. E. 4.1 vorne), weshalb der nämliche Bericht ausser Acht zu bleiben hat. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Bericht des Spitals C.________ vom 4. Februar 1997 (in den Gerichtsakten) etwas zu ihren Gunsten ableiten: Einerseits lag die fragliche neuropsychologische Untersuchung zum Verfügungszeitpunkt über 16 Jahre zurück, womit ihr für die vorliegende Angelegenheit keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 19 Aussagekraft mehr zukommt, zumal die damalige SPECT-Untersuchung des Cerebrums im Normbereich lag und auch eine am 2. September 2013 durchgeführte MR des Schädels unauffällig ausfiel (act. IA 4). Andererseits ergeben sich im weiteren Verlauf aus den (sehr umfangreichen) medizinischen Akten keine Hinweise auf (potentiell invalidisierende) neuropsychologische Defizite. 4.3.2 Sodann trifft es entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Schlussfolgerungen der MEDAS mit Blick auf die seit Juli 2013 im Bereich LWK4/5 ausgewiesene Diskushernie als fehlerhaft zu betrachten seien, war diese im Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS bzw. vor Juli 2013 doch nicht vorhanden bzw. nicht in einer die Arbeitsfähigkeit einschränken- den Weise symptomatisch: So führte die mittels MRI vom 16. Dezember 2010 auch im Bereich LWK4/5 festgestellte, breitbasig dorsale Diskuspro- trusion zu keinen signifikanten foraminalen und rezessalen Stenosierungen (act. IIA 146.2 S. 28), welcher Befund mit MRI vom 20. Dezember 2010 bestätigt wurde (act. IIA 146.2 S. 27). Auch die übrigen Arztberichte erwäh- nen keine Diskushernie im Bereich LWK4/5 (vgl. act. IIA 95 S. 2; 98; 112 S. 3; 113 S. 5; act. IIB 196 S. 55) bzw. führen einen Prolaps im Bereich LWK4/5 rechts lediglich unter „Nebenproblemen“ auf (act. IIA 106 S. 8). Schliesslich war der kursorisch-neurologische Status anlässlich der Begut- achtung im ABI „völlig unauffällig“ (act. IIA 146.1 S. 36; 39). Mithin tangiert das Auftreten der Diskushernienproblematik die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nicht. 4.4 4.4.1 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung werden zwar hinsicht- lich der massgebenden Lebensverrichtungen (vgl. E. 3.2.4 vorne) diverse Einschränkungen aus Sicht der Beschwerdeführerin beschrieben; diese machten jedoch gemäss Abklärungsperson keine regelmässige und erheb- liche direkte oder indirekte Hilfe erforderlich (act. IIA 160 S. 4 ff.). Diese Einschätzung wird durch die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens (act. IIA 146.1) gestützt: Zwar gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der internistischen Untersuchung an, ihr Problem seien ihre wechselnd intensi- ven Beschwerden (S. 28). Eine objektive Einschränkung der Arbeits- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 20 Leistungsfähigkeit konnte der Gutachter indessen nicht feststellen (S. 29). In rheumatologischer Hinsicht wurde „tendenziell“ eine Hypermotilität am gesamten Bewegungsapparat festgehalten; diese war jedoch somatisch nur sehr bedingt erklärbar, weshalb der Rheumatologe von einer deutlichen psychosozialen Überlagerung ausging (S. 39). Auch ergeben sich akten- kundige Widersprüche zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerde- führerin und den Befunden der Gutachter: Trotz deren Angabe, nicht länger als 5-10 Minuten sitzen zu können (act. IIA 134 S. 3; 160 S. 5), war es ihr gemäss Darstellung des untersuchenden Rheumatologen anlässlich der Begutachtung problemlos möglich, ohne Artikulation von Schmerzen über 50 Minuten eine fixierte sitzende Position einzuhalten (S. 35). Auch gab die Beschwerdeführerin starke Schmerzen in den Schultern an (act. IIA 134 S. 3), wohingegen die Untersuchungen an den oberen Extremitäten keine Befunde ergaben bzw. die funktionellen Schultergriffe problemlos und schmerzfrei durchführbar waren (S. 36). Ebenso kontrastiert die subjektiv maximal mögliche Gehfähigkeit von fünf Minuten (act. IIA 160 S. 7) mit der gutachtlichen Feststellung, wonach keine Einschränkung derselben beste- he (S. 40). Entsprechend postulierten die Gutachter – bei festgestellter „massivst ausgeprägter subjektiver Krankheits- und Behindertenüberzeu- gung und der kompletten Regression der Beschwerdeführerin“ (S. 50) – unter Mitberücksichtigung der kardiologischen Einschränkungen für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter spezifischen qualitati- ven Einschränkungen eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. 4.4.2 Angesichts dieser Feststellungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 3.2.4 vorne) objektiv regelmässig und erheblich eingeschränkt sein soll- te, der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf bzw. objektiv ein dauernder Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehen könnte. Zwar fällt unter den Begriff der „Pflege“ auch das Verabreichen von Medikamenten (vgl. E. 3.2.5 vorne); indessen ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin hierzu nicht selber in der Lage sein sollte, liegt doch keine psychische Störung von Krankheitswert vor (act. IIA 146.1 S 32; 48). Die subjektive Darstellung der Beschwerdeführerin vermag hieran nichts zu ändern, ist doch für die invalidenversicherungsrechtlichen Belan- ge auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 21 Eine klar feststellbare Fehleinschätzung der die Abklärung tätigenden Per- son (vgl. E. 4.2.3 vorne) ist unter den gegebenen Umständen somit nicht ersichtlich, weshalb auf die Schlussfolgerung im Abklärungsbericht vom

28. März 2013, wonach keine Hilflosigkeit ausgewiesen sei (act. IIA 160 S. 7), abzustellen ist. 4.5 Nach der Begutachtung in der MEDAS im September 2012 blieb der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorerst unverändert (vgl. act. IIA 159 S. 4; act. IIB 181 S. 2). Am 28. Juni 2013 begab sich die Be- schwerdeführerin wegen Herzrasens, leichtem Gefühl wie Atemnot und Thoraxschmerzen in das Notfallzentrum des Spitals E.________. Die Un- tersuchungen förderten keine auffälligen Befunde zu Tage; eine Arbeitsun- fähigkeit wurde lediglich für 2 Tage attestiert (act. IIB 195 S. 5). Vom 15. bis

25. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin sodann wegen der erwähnten Diskushernie LWK4/5 (vgl. E. 4.3.2 vorne) im Spital F.________ hospitali- siert. Im entsprechenden Austrittsbericht (act. IIB 194 S. 5) wurde festge- halten, neben diffusen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates beständen seit Jahren Schmerzen im linken Bein, die wahrscheinlich vor zwei Wochen nach Heben des Sohnes exazerbiert seien (S. 5). Eine Ar- beitsunfähigkeit wurde ab dem 15. Juli 2013 attestiert (act. IIB 194 S. 4). Schliesslich erfolgte am 11. September 2013 im Spital C.________ eine Fenestration und Sequesterektomie auf Höhe LWK4/5. Demnach ist erst für die Zeit ab 15. Juli 2013 – und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2013 – eine (potentiell anspruchsre- levante) Änderung in den medizinischen Verhältnissen ausgewiesen. Diese ist damit vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 4.1 vorne). Es steht der Beschwerdeführerin jedoch frei, gestützt darauf ein neuerliches Gesuch um Zusprache einer Hilflosenentschädigung einzureichen. 4.6 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom

8. Juli 2013 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/775, Seite 22 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (mit Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom

17. März 2014, inklusive Beilagen, sowie Kopie des Mailverkehrs Be- schwerdeführerin/Verwaltungsgericht vom 2. - 7. April 2014)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.