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200 2013 768

Bern VerwG · 2014-01-29 · Deutsch BE

Verfügung vom 9. Juli 2013

Sachverhalt

A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet seit seiner Geburt an einer Cerebralparese mit ausgeprägter Fussde- formität. Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) gewährte ihm eine erstmalige berufliche Ausbildung (Antwortbeilage der Invalidenversicherung [AB] 39.1 S. 118) und ab dem 1. April 1977 bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 70 % eine ganze Invalidenrente (IV-Rente [AB 39.1 S. 95 f.]). Mit Verfügung vom 13. Januar 1982 wurde dem Versicherten eine halbe IV- Rente zugesprochen (AB 39.1 S. 80), welche anlässlich der Revisionen in den Jahren 1984, 1989, 1990, 1995, 2000, 2004 und 2007 (AB 39.1 S. 68, S. 54, S. 29, S. 8, AB 4, AB 8, AB 32) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom

6. September 2007 (AB 35) wurde erstmals der Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung geprüft und verneint. Anlässlich der 2011 eingeleiteten Rentenrevision gab der Versicherte an, in keiner Lebensverrichtung auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen zu sein (AB 45 S. 2). Nach Einholen aktueller medizinischer und erwerblicher Unterlagen liess die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) den Versicherten interdisziplinär begut- achten (AB 64). Gestützt auf das entsprechende Gutachten der C.________ (MEDAS), vom 10. Oktober 2012 (AB 67.1) verfügte die IVB bei einem IV-Grad von 82 % die Erhöhung auf eine ganze IV-Rente per

1. September 2011. Diese Verfügung blieb unangefochten. Nach Erstellen eines Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV (AB 75) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom

17. Mai 2013 (AB 78) die Abweisung des Leistungsbegehrens um Hilflo- senentschädigung in Aussicht. Auf Einwand des Versicherten vom 13. Juni 2013 (AB 80) holte die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdiensts (AB 84) ein und verfügte am 9. Juli 2013 (AB 85) die Abweisung des Leis- tungsbegehrens um Hilflosenentschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – vertreten durch Rechts- anwalt B.________, E.________ – am 9. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juli 2013 (AB 85). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 4 Hilflosenentschädigung und dabei namentlich, ob er auf dauernde lebens- praktische Begleitung angewiesen ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewie- sen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG).

E. 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 5 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

E. 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An- spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebensprakti- sche Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflo- senentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit Be- einträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Auch andere Behinderte können einen Bedarf an lebenspraktischer Beglei- tung geltend machen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Men- schen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 S. 455; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 50 E. 2.2.2 und Nr. 26 S. 81 E. 4.3).

E. 2.4 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätig- keiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesund- heitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 6 Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirek- te) „Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen“ noch die „Pflege“ noch die „Überwachung“. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt wor- den, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebensprakti- sche Begleitung begründen (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2).

E. 2.5 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463).

E. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entneh- men:

E. 3.1.1 Anlässlich der Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung kreuzte der Beschwerdeführer auf dem entsprechenden Fragebogen vom

9. September 2011 (AB 45) an, dass er weder tagsüber noch nachts auf andauernde Pflege oder persönliche Überwachung angewiesen sei (S. 2 Ziff. 3). Zudem sei er nicht dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen.

E. 3.1.2 Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. November 2011 (AB 52) hielt die Personalverantwortliche des D.________ fest, dass der Be- schwerdeführer in 60 % Anwesenheit eine Leistung von 20 % erbringe (S. 3 Ziff. 2.10). Die vom Beschwerdeführer ausgeführten Arbeiten würden zunehmend in computergesteuerte Abläufe integriert, weshalb es schwie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 7 rig, bzw. aufwändig sei, einzelne für ihn durchführbare Tätigkeiten zu sepa- rieren und auch zeitlich bis zu seiner Anwesenheit aufzuschieben (S. 6 f.). Er könne in stark standardisierten und regelmässigen Routinearbeiten mit einfachen Abläufen und mit eingeschränkter PC-Nutzung mit einfachen Programmen arbeiten. Aus der Sicht der Arbeitgeberin habe sich die geisti- ge Beweglichkeit verschlechtert und die emotionale Belastbarkeit abge- nommen (S. 9).

E. 3.1.3 Im Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer durch die MEDAS poly- disziplinär begutachtet. Das entsprechende Gutachten datiert vom 10. Ok- tober 2012 (AB 67.1). Die Fachärzte diagnostizierten nach der interdiszi- plinären Konsens-Konferenz mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine infan- tile Zerebralparese mit beinbetonter spastischer Tetraparese (ICD-10: G80.0) bei/mit Status nach erlittener schwerer Asphyxie bei Geburt, neuro- psychologischer Störung (ICD-10: G91), organischer Persönlichkeitss- törung (ICD-10: F07.0), schwerer Gangstörung mit knapp erhaltener Trans- ferfähigkeit, komplexer Fussdeformität mit Valgus-Knick-Senkfüssen beid- seits, Hallux valgus infraductus, Kontrakturen der Weichteile, Status nach subtalarer Fuss-Arthrodese beidseits 1969 und Status nach chirurgischer Transposition der Knieflexoren in die Femurrückfläche beidseits 1970 (S. 20 Ziff. 6.1). Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psych- iatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Fachgutachten vom 24. Juni 2012 (AB 67.2) eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD- 10: F07.0) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5). Die organisch beding- te Persönlichkeitsstörung gehe mit einer verminderten psychischen Belast- barkeit, einer verminderten Stressresistenz sowie mit Umstellungser- schwernissen einher. Der Beschwerdeführer brauche eine überschaubare und geregelte Tätigkeit ohne Zeitdruck, wobei aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt im Umfang von 40 % bis 50 % am besten geeignet wäre (S. 7). Die psychiatrische Gutachterin führte aus, dass der Beschwerdeführer zum Einkaufen sein Velo oder Elektromobil benütze und grössere Sachen mit Hilfe eines Freundes einkaufe. Bei der Wäsche und der Reinigung der Wohnung erhalte er Hilfe (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 8 Dr. med. G.________, Facharzt für Rheumatologie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem rheumatologi- schen Fachgutachten vom 22. Juni 2012 (AB 67.3) keine Beschwerden am Bewegungsapparat bei konnatalem neurologischen Leiden mit Spastizität, schwerer Gangstörung mit knapp erhaltener Transferfähigkeit und komple- xer Fussdeformität mit Valgus-Knick-Senkfüssen beidseits, Hallux valgus infraductus, Kontrakturen der Weichteile (S. 6 Ziff. 3). Aus isoliert musku- loskelettärer Sicht sei die angestammte Tätigkeit aktuell zu 80 % zumutbar. Dr. med. et phil. H.________, Facharzt für Neurologie FMH, und die Assis- tenzärztin Dr. med. I.________ diagnostizierten in ihrem neurologischen Fachgutachten vom 11. Juni 2012 (AB 67.4) eine infantile Zerebralparese mit beinbetonter spastischer Tetraparese (ICD-10: G80.0) und eine neuro- psychologische Störung (ICD-10: G91), beides bei Status nach erlittener schwerer Asphyxie im Rahmen der Geburt (S. 6 Ziff. 3). Erschwerend sei beim Beschwerdeführer eine gewisse Verlangsamung im Denken und Sprechen, was sich in der akuten Konfrontation im Rahmen der Begutach- tung unter anderem dadurch deutlich gezeigt habe, dass der Beschwerde- führer deutlich unsicher wirkte. Die wiederholt gestellten Fragen bezüglich des Ablaufs der Begutachtung und entsprechender Wegbeschreibung zu den einzelnen Untersuchungen deuteten auf deutliche Planungsschwierig- keiten und gewissen Einschränkungen hinsichtlich der geistigen Flexibilität hin (S. 7). Aufgrund der körperlichen und kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers scheine eine Fortführung der Arbeit im derzeitigen Tätigkeitsfeld auf absehbare Zeit nicht mehr realistisch (S. 8). Für schwere und mittelschwere sowie formell auch für leichte Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der hohen Arbeitsmotivation und des fortbeste- henden Wunsches nach beruflicher Integration sollte aus psychosozialen Gründen dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem Gesamtpensum von 60 % wie bisher entsprechend einer Tätigkeit in einem geschützten Rahmen angeboten werden. Nach interdisziplinärer Konsens-Konferenz gelangten die Fachärzte der MEDAS zum Schluss, dass einerseits aufgrund der somatisch starken Funktionseinschränkung, aber auch aufgrund der sowohl neuropsychologi- schen wie auch psychiatrischen Einschränkungen in Form eines verlang-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 9 samten Denkvermögens, einer geringen Stressresistenz und schneller Überforderung, dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr im ersten Arbeits- markt gegeben sei (AB 67.1 S. 23). Da der Beschwerdeführer weiterhin beruflich tätig sein möchte, sei ihm in einer geschützten Arbeitsstelle eine körperlich leichte, sitzende und geistig wenig fordernde Tätigkeit im Um- fang von 60 % medizinisch möglich. Aufgrund der mangelnden Körperhygi- ene und der Pilzerkrankung sei er einem kollegialen Umfeld aktuell nur eingeschränkt zumutbar. Auch wenn der Beschwerdeführer es nicht explizit benannt habe, scheine es trotzdem gut vorstellbar, dass eine Unterstüt- zung durch Drittpersonen bei der Köperpflege notwendig sei.

E. 3.1.4 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versi- cherte der IV vom 15. Mai 2013 (AB 75) wurde festgehalten, dass der Be- schwerdeführer angebe, in alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig zu sein (S. 2 Ziff. 1). Er sei erwerbstätig und strukturiere seinen Tag selber (S. 3 Ziff. 4). Nach eigenen Angaben sei er beim An-/Auskleiden, Aufste- hen/Absitzen/Abliegen, Essen, Köperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte selbständig. Kurze Stre- cken könne er zu Fuss überwinden, bei längeren ermüde er. Fortbewegung erfolge auch mittels Elektromobil und Dreiradvelo (S. 4 Ziff. 6). Bezüglich der lebenspraktischen Begleitung wurde festgehalten, dass der Beschwer- deführer selbständig wohne, dabei gewisse Tätigkeiten wie Wäschewa- schen und häusliche Reinigung an eine Haushaltshilfe delegiert habe und selten koche, dafür Tiefkühlprodukte verwende (S. 5 Ziff. 7.1). Kleine Ein- käufe könne er selber erledigen, grosse Einkäufe würden an Drittpersonen delegiert (Ziff. 7.2). Da der Beschwerdeführer damit in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei, seien die Voraussetzungen auf Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 IVG (i.V.m. Art. 27 IVV) nicht erfüllt (S. 6 Ziff. 8). Er gehe selbständig zur Arbeit und kümmere sich um seine Haushaltung. Zudem könne er ausserhäusliche Verrichtungen mehrheitlich selbständig über- nehmen und isoliere sich nicht, damit seien „die Voraussetzungen zur Aus- richtung einer lebenspraktischen Begleitung“ gemäss Art. 38 IVV auch nicht erfüllt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 10

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat den streitigen Anspruch des Be- schwerdeführers materiell geprüft und dabei einen Neuanmeldungsgrund bejaht. Dies ist mit Blick auf die seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 6. September 2007 (AB 35) eingetretene gesundheitliche Verschlech- terung nicht zu beanstanden, wurden doch im MEDAS-Gutachten vom

10. Oktober 2012 bzw. den entsprechenden Teilgutachten (AB 67.1 - 67.4) im Vergleich zu den seinerzeit festgestellten Gesundheitsschäden (AB 13, AB 22 S. 5, AB 31) zusätzliche Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit gestellt (vgl. auch E. 3.1.3 hiervor). Umstritten ist vorliegend einzig, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Beglei- tung gestützt auf Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV besteht. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ohne Begleitung einer Drittperson selbstständig wohnen kann oder nicht. Ob eine Begleitung zu diesem Zweck notwendig ist, ent- scheidet sich nach den im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; in der bis 31. Dezember 2013 gelten- den Fassung) erwähnten Kriterien. Nach Rz. 8050 KSIH liegt lebensprakti- sche Begleitung dann vor, wenn die betroffene Person bei mindestens ei- ner der folgenden Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen ist: Hilfe bei der Tages- strukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.) und Anleitung zur Erle- digung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle. Rz. 8047.1 sieht so- dann vor, dass im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe berücksich- tigt werden kann (seit dem 1. Januar 2014 ist diese Regelung in Rz. 8050.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 11 festgehalten). Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise an- fallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450, Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 23. Juli 2007, I 211/05 E. 10 und vom 23. Juli 2007, I 661/05 E. 5.2.1). Insbesondere er- streckt sich die Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die Haushaltsar- beiten (EVG I 661/05 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

E. 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der hier angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (AB 85) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung verneint, weil dieser kognitiv nicht eingeschränkt sei und diejenigen Aufgaben im Haushalt, welche er nicht selber bewältigen könne, an eine Haushaltshilfe delegiere. Bei dieser Beurteilung hat sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf den Abklärungsbericht Hilflosenent- schädigung vom 15. Mai 2013 (AB 75) gestützt.

E. 3.3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus Hilflo- sigkeit, Ansprüche auf Intensivpflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 12 anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 3.3.3 Entgegen den Ausführungen des Abklärungsdienstes in der Stel- lungnahme vom 24. Juni bzw. 4. Juli 2013 (AB 84 S. 2) ist der Beschwerde- führer sehr wohl kognitiv eingeschränkt. So führen zum einen die Gutachter der MEDAS im Gutachten vom 10. Oktober 2012 (AB 67.1) aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine deutlich reduzierte Belastbarkeit bei der Arbeit bestehe und sich ebenfalls kognitive Störungen fänden; im Denken scheine der Beschwerdeführer zähflüssig und umständlich (S. 22). Auch im psych- iatrischen Teilgutachten vom 11. Juni 2012 (AB 67.4) hält die Gutachterin fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten geisti- gen Gewandtheit den Veränderungen an seinem angestammten Arbeits- platz nicht habe entsprechend standhalten können (S. 7). Trotz grosser Willensanstrengung und Unterstützung durch seine Arbeitskollegen sei es ihm nicht gelungen, sich mit neuen Abläufen bei der Einführung des neuen EDV-Systems vertraut zu machen, was mit der verminderten geistigen Fle- xibilität des Beschwerdeführers zu erklären sei. Aufgrund der körperlichen und kognitiven Einschränkungen scheine eine Fortführung der Arbeit im derzeitigen Tätigkeitsfeld auf absehbare Zeit nicht mehr realistisch. Schliesslich stellen auch die neurologischen Gutachter fest, dass Hinweise auf deutliche Planungsschwierigkeiten und gewisse Einschränkungen hin- sichtlich der geistigen Flexibilität beständen (AB 67.4 S. 7). Damit in Über- einstimmung stehen sodann die Ausführungen des Arbeitgebers im Frage- bogen für Arbeitgebende vom 17. November 2011 (AB 52 S. 9), wonach sich die geistige Beweglichkeit verschlechtert und die emotionale Belast- barkeit des Beschwerdeführers abgenommen habe. Zudem würden in demjenigen Bereich, in welchem der Beschwerdeführer tätig sei, weitere Umstellungen stattfinden, welche eine intensive und zeitaufwändige Einar- beitung des Beschwerdeführers erforderten und deren Komplexität der Ab- läufe zur Überforderung führen werde. Im Schreiben vom 17. Dezember 2012 (AB 68) führte die Personalverantwortliche des Arbeitgebers zudem aus, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nur sehr leichte und einfache Arbeiten ohne zu grosse geistige Forderungen beinhalten dürfe (S. 1). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kognitiv

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 13 eingeschränkt ist und der Abklärungsdienst insoweit von einem unzutref- fenden Sachverhalt ausgeht. Auf dessen Angaben und insbesondere den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. Mai 2013 (AB 75) kann deshalb nicht abgestellt werden.

E. 3.3.4 Darüber hinaus kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch aus grundsätzlichen Überlegungen nicht gefolgt werden. Wenn die Be- schwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (AB 85) ausführt, dass der Beschwerdeführer kognitiv nicht eingeschränkt sei und im Stande sei, die Aufgaben, welche er nicht selbstständig bewälti- gen könne, an eine Haushaltshilfe sowie an eine Drittperson, welche für ihn Grosseinkäufe erledige, zu delegieren (vgl. Stellungnahme des Ab- klärungsdienstes vom 24. Juni bzw. vom 4. Juli 2013 [AB 84 S. 2]), würde im Ergebnis die Berücksichtigung der direkten Dritthilfe auf versicherte Per- sonen mit kognitiven Beeinträchtigungen beschränkt. Eine solche Ausle- gung lässt sich jedoch weder dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmun- gen (Art. 42 Abs. 3 IVG bzw. Art. 38 IVV) noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen. Vielmehr hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die Dritthilfe generell zu berücksichtigen ist und dass die Begleit- person die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber aus- führen kann, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467, SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort auf die Rz. 8047.2 KSIH (in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung; aufgehoben in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) beruft, ändert dies nichts. Wenn dort festgehalten war, dass die Mithilfe im Haushalt im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nur dann berücksichtigt werden könne, wenn die versicherte Person den Haus- halt aus gesundheitlichen Gründen nicht selber organisieren kann, ist unter der Tätigkeit des „Organisierens des Haushalts“ nicht die Fähigkeit, die Haushaltsaufgaben an Dritte zu delegieren, zu verstehen. Vielmehr geht es dabei um die Frage, ob die versicherte Person diese Aufgaben (allenfalls unter Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle) selber „ausführen“ kann. Allein gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 14 ist, eine Haushaltshilfe beizuziehen, kann der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht verneint werden.

E. 3.4 Materiell nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur Führung des Haushaltes von Dritten unterstützt wird, indem er eine Haus- haltshilfe für die Wäsche und die häusliche Reinigung angestellt hat. Zu- dem kann er nur kleine Einkäufe selber bewältigen, grosse Einkäufe dele- giert er an eine Drittperson (AB 75 S. 5 Ziff. 7.1 und 7.2). Der Umfang und die krankheitsbedingte Notwendigkeit der in diesem Abklärungsbericht auf- geführten Unterstützung durch die Haushaltshilfe und andere Dritte sind indessen unklar. Weder ist aktenkundig, welche genauen Arbeiten die Haushaltshilfe verrichtet, noch ist der zeitliche Umfang und die krankheits- bedingte Notwendigkeit hinreichend genau erhoben worden. In der Be- schwerde vom 9. September 2013 gibt der Beschwerdeführer selber an, dass er die Dienste einer Haushaltshilfe während vier Stunden pro Woche in Anspruch nehme (S. 4 Ziff. 7). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Behauptung des Beschwerdeführers, auf welche nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. In welchem Ausmass der Beschwerdeführer zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens auf Hilfe angewiesen ist, kann gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden.

E. 4 Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt. Es ist eine Abklärung vor Ort nachzuholen und anschliessend ist über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 (AB 85) aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und anschliessend neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 15

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikos- ten zu ersetzen. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Par- teien, die durch eine Organisation (Integration Handicap, Procap, Gewerk- schaft etc.; vgl. für die Auflistung der anspruchsberechtigten Organisatio- nen BGE 126 V 11 E. 2 S. 11) unentgeltlich vertreten sind, haben von Bun- desrechts wegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 122 V 278 E. 3e aa S. 280; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 E. 3c). In der Kostennote vom 15. Oktober 2013 hat Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 975.– sowie Auslagen von Fr. 46.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 81.65 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘102.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 700.– wird nach Rechtskraft des Urteils zurücker- stattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘102.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- E.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten)

- IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. September 2011. Diese Verfügung blieb unangefochten. Nach Erstellen eines Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV (AB 75) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom
  2. Mai 2013 (AB 78) die Abweisung des Leistungsbegehrens um Hilflo- senentschädigung in Aussicht. Auf Einwand des Versicherten vom 13. Juni 2013 (AB 80) holte die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdiensts (AB 84) ein und verfügte am 9. Juli 2013 (AB 85) die Abweisung des Leis- tungsbegehrens um Hilflosenentschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – vertreten durch Rechts- anwalt B.________, E.________ – am 9. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  4. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juli 2013 (AB 85). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 4 Hilflosenentschädigung und dabei namentlich, ob er auf dauernde lebens- praktische Begleitung angewiesen ist. 1.3. Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewie- sen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 5 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An- spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebensprakti- sche Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflo- senentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit Be- einträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Auch andere Behinderte können einen Bedarf an lebenspraktischer Beglei- tung geltend machen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Men- schen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 S. 455; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 50 E. 2.2.2 und Nr. 26 S. 81 E. 4.3). 2.4 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätig- keiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesund- heitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 6 Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirek- te) „Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen“ noch die „Pflege“ noch die „Überwachung“. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt wor- den, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebensprakti- sche Begleitung begründen (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  6. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2). 2.5 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463).
  7. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entneh- men: 3.1.1 Anlässlich der Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung kreuzte der Beschwerdeführer auf dem entsprechenden Fragebogen vom
  8. September 2011 (AB 45) an, dass er weder tagsüber noch nachts auf andauernde Pflege oder persönliche Überwachung angewiesen sei (S. 2 Ziff. 3). Zudem sei er nicht dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. 3.1.2 Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. November 2011 (AB 52) hielt die Personalverantwortliche des D.________ fest, dass der Be- schwerdeführer in 60 % Anwesenheit eine Leistung von 20 % erbringe (S. 3 Ziff. 2.10). Die vom Beschwerdeführer ausgeführten Arbeiten würden zunehmend in computergesteuerte Abläufe integriert, weshalb es schwie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 7 rig, bzw. aufwändig sei, einzelne für ihn durchführbare Tätigkeiten zu sepa- rieren und auch zeitlich bis zu seiner Anwesenheit aufzuschieben (S. 6 f.). Er könne in stark standardisierten und regelmässigen Routinearbeiten mit einfachen Abläufen und mit eingeschränkter PC-Nutzung mit einfachen Programmen arbeiten. Aus der Sicht der Arbeitgeberin habe sich die geisti- ge Beweglichkeit verschlechtert und die emotionale Belastbarkeit abge- nommen (S. 9). 3.1.3 Im Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer durch die MEDAS poly- disziplinär begutachtet. Das entsprechende Gutachten datiert vom 10. Ok- tober 2012 (AB 67.1). Die Fachärzte diagnostizierten nach der interdiszi- plinären Konsens-Konferenz mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine infan- tile Zerebralparese mit beinbetonter spastischer Tetraparese (ICD-10: G80.0) bei/mit Status nach erlittener schwerer Asphyxie bei Geburt, neuro- psychologischer Störung (ICD-10: G91), organischer Persönlichkeitss- törung (ICD-10: F07.0), schwerer Gangstörung mit knapp erhaltener Trans- ferfähigkeit, komplexer Fussdeformität mit Valgus-Knick-Senkfüssen beid- seits, Hallux valgus infraductus, Kontrakturen der Weichteile, Status nach subtalarer Fuss-Arthrodese beidseits 1969 und Status nach chirurgischer Transposition der Knieflexoren in die Femurrückfläche beidseits 1970 (S. 20 Ziff. 6.1). Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psych- iatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Fachgutachten vom 24. Juni 2012 (AB 67.2) eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD- 10: F07.0) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5). Die organisch beding- te Persönlichkeitsstörung gehe mit einer verminderten psychischen Belast- barkeit, einer verminderten Stressresistenz sowie mit Umstellungser- schwernissen einher. Der Beschwerdeführer brauche eine überschaubare und geregelte Tätigkeit ohne Zeitdruck, wobei aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt im Umfang von 40 % bis 50 % am besten geeignet wäre (S. 7). Die psychiatrische Gutachterin führte aus, dass der Beschwerdeführer zum Einkaufen sein Velo oder Elektromobil benütze und grössere Sachen mit Hilfe eines Freundes einkaufe. Bei der Wäsche und der Reinigung der Wohnung erhalte er Hilfe (S. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 8 Dr. med. G.________, Facharzt für Rheumatologie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem rheumatologi- schen Fachgutachten vom 22. Juni 2012 (AB 67.3) keine Beschwerden am Bewegungsapparat bei konnatalem neurologischen Leiden mit Spastizität, schwerer Gangstörung mit knapp erhaltener Transferfähigkeit und komple- xer Fussdeformität mit Valgus-Knick-Senkfüssen beidseits, Hallux valgus infraductus, Kontrakturen der Weichteile (S. 6 Ziff. 3). Aus isoliert musku- loskelettärer Sicht sei die angestammte Tätigkeit aktuell zu 80 % zumutbar. Dr. med. et phil. H.________, Facharzt für Neurologie FMH, und die Assis- tenzärztin Dr. med. I.________ diagnostizierten in ihrem neurologischen Fachgutachten vom 11. Juni 2012 (AB 67.4) eine infantile Zerebralparese mit beinbetonter spastischer Tetraparese (ICD-10: G80.0) und eine neuro- psychologische Störung (ICD-10: G91), beides bei Status nach erlittener schwerer Asphyxie im Rahmen der Geburt (S. 6 Ziff. 3). Erschwerend sei beim Beschwerdeführer eine gewisse Verlangsamung im Denken und Sprechen, was sich in der akuten Konfrontation im Rahmen der Begutach- tung unter anderem dadurch deutlich gezeigt habe, dass der Beschwerde- führer deutlich unsicher wirkte. Die wiederholt gestellten Fragen bezüglich des Ablaufs der Begutachtung und entsprechender Wegbeschreibung zu den einzelnen Untersuchungen deuteten auf deutliche Planungsschwierig- keiten und gewissen Einschränkungen hinsichtlich der geistigen Flexibilität hin (S. 7). Aufgrund der körperlichen und kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers scheine eine Fortführung der Arbeit im derzeitigen Tätigkeitsfeld auf absehbare Zeit nicht mehr realistisch (S. 8). Für schwere und mittelschwere sowie formell auch für leichte Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der hohen Arbeitsmotivation und des fortbeste- henden Wunsches nach beruflicher Integration sollte aus psychosozialen Gründen dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem Gesamtpensum von 60 % wie bisher entsprechend einer Tätigkeit in einem geschützten Rahmen angeboten werden. Nach interdisziplinärer Konsens-Konferenz gelangten die Fachärzte der MEDAS zum Schluss, dass einerseits aufgrund der somatisch starken Funktionseinschränkung, aber auch aufgrund der sowohl neuropsychologi- schen wie auch psychiatrischen Einschränkungen in Form eines verlang- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 9 samten Denkvermögens, einer geringen Stressresistenz und schneller Überforderung, dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr im ersten Arbeits- markt gegeben sei (AB 67.1 S. 23). Da der Beschwerdeführer weiterhin beruflich tätig sein möchte, sei ihm in einer geschützten Arbeitsstelle eine körperlich leichte, sitzende und geistig wenig fordernde Tätigkeit im Um- fang von 60 % medizinisch möglich. Aufgrund der mangelnden Körperhygi- ene und der Pilzerkrankung sei er einem kollegialen Umfeld aktuell nur eingeschränkt zumutbar. Auch wenn der Beschwerdeführer es nicht explizit benannt habe, scheine es trotzdem gut vorstellbar, dass eine Unterstüt- zung durch Drittpersonen bei der Köperpflege notwendig sei. 3.1.4 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versi- cherte der IV vom 15. Mai 2013 (AB 75) wurde festgehalten, dass der Be- schwerdeführer angebe, in alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig zu sein (S. 2 Ziff. 1). Er sei erwerbstätig und strukturiere seinen Tag selber (S. 3 Ziff. 4). Nach eigenen Angaben sei er beim An-/Auskleiden, Aufste- hen/Absitzen/Abliegen, Essen, Köperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte selbständig. Kurze Stre- cken könne er zu Fuss überwinden, bei längeren ermüde er. Fortbewegung erfolge auch mittels Elektromobil und Dreiradvelo (S. 4 Ziff. 6). Bezüglich der lebenspraktischen Begleitung wurde festgehalten, dass der Beschwer- deführer selbständig wohne, dabei gewisse Tätigkeiten wie Wäschewa- schen und häusliche Reinigung an eine Haushaltshilfe delegiert habe und selten koche, dafür Tiefkühlprodukte verwende (S. 5 Ziff. 7.1). Kleine Ein- käufe könne er selber erledigen, grosse Einkäufe würden an Drittpersonen delegiert (Ziff. 7.2). Da der Beschwerdeführer damit in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei, seien die Voraussetzungen auf Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 IVG (i.V.m. Art. 27 IVV) nicht erfüllt (S. 6 Ziff. 8). Er gehe selbständig zur Arbeit und kümmere sich um seine Haushaltung. Zudem könne er ausserhäusliche Verrichtungen mehrheitlich selbständig über- nehmen und isoliere sich nicht, damit seien „die Voraussetzungen zur Aus- richtung einer lebenspraktischen Begleitung“ gemäss Art. 38 IVV auch nicht erfüllt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 10 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat den streitigen Anspruch des Be- schwerdeführers materiell geprüft und dabei einen Neuanmeldungsgrund bejaht. Dies ist mit Blick auf die seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 6. September 2007 (AB 35) eingetretene gesundheitliche Verschlech- terung nicht zu beanstanden, wurden doch im MEDAS-Gutachten vom
  9. Oktober 2012 bzw. den entsprechenden Teilgutachten (AB 67.1 - 67.4) im Vergleich zu den seinerzeit festgestellten Gesundheitsschäden (AB 13, AB 22 S. 5, AB 31) zusätzliche Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit gestellt (vgl. auch E. 3.1.3 hiervor). Umstritten ist vorliegend einzig, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Beglei- tung gestützt auf Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV besteht. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ohne Begleitung einer Drittperson selbstständig wohnen kann oder nicht. Ob eine Begleitung zu diesem Zweck notwendig ist, ent- scheidet sich nach den im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; in der bis 31. Dezember 2013 gelten- den Fassung) erwähnten Kriterien. Nach Rz. 8050 KSIH liegt lebensprakti- sche Begleitung dann vor, wenn die betroffene Person bei mindestens ei- ner der folgenden Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen ist: Hilfe bei der Tages- strukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.) und Anleitung zur Erle- digung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle. Rz. 8047.1 sieht so- dann vor, dass im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe berücksich- tigt werden kann (seit dem 1. Januar 2014 ist diese Regelung in Rz. 8050.1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 11 festgehalten). Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise an- fallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450, Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 23. Juli 2007, I 211/05 E. 10 und vom 23. Juli 2007, I 661/05 E. 5.2.1). Insbesondere er- streckt sich die Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die Haushaltsar- beiten (EVG I 661/05 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der hier angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (AB 85) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung verneint, weil dieser kognitiv nicht eingeschränkt sei und diejenigen Aufgaben im Haushalt, welche er nicht selber bewältigen könne, an eine Haushaltshilfe delegiere. Bei dieser Beurteilung hat sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf den Abklärungsbericht Hilflosenent- schädigung vom 15. Mai 2013 (AB 75) gestützt. 3.3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus Hilflo- sigkeit, Ansprüche auf Intensivpflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 12 anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.3.3 Entgegen den Ausführungen des Abklärungsdienstes in der Stel- lungnahme vom 24. Juni bzw. 4. Juli 2013 (AB 84 S. 2) ist der Beschwerde- führer sehr wohl kognitiv eingeschränkt. So führen zum einen die Gutachter der MEDAS im Gutachten vom 10. Oktober 2012 (AB 67.1) aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine deutlich reduzierte Belastbarkeit bei der Arbeit bestehe und sich ebenfalls kognitive Störungen fänden; im Denken scheine der Beschwerdeführer zähflüssig und umständlich (S. 22). Auch im psych- iatrischen Teilgutachten vom 11. Juni 2012 (AB 67.4) hält die Gutachterin fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten geisti- gen Gewandtheit den Veränderungen an seinem angestammten Arbeits- platz nicht habe entsprechend standhalten können (S. 7). Trotz grosser Willensanstrengung und Unterstützung durch seine Arbeitskollegen sei es ihm nicht gelungen, sich mit neuen Abläufen bei der Einführung des neuen EDV-Systems vertraut zu machen, was mit der verminderten geistigen Fle- xibilität des Beschwerdeführers zu erklären sei. Aufgrund der körperlichen und kognitiven Einschränkungen scheine eine Fortführung der Arbeit im derzeitigen Tätigkeitsfeld auf absehbare Zeit nicht mehr realistisch. Schliesslich stellen auch die neurologischen Gutachter fest, dass Hinweise auf deutliche Planungsschwierigkeiten und gewisse Einschränkungen hin- sichtlich der geistigen Flexibilität beständen (AB 67.4 S. 7). Damit in Über- einstimmung stehen sodann die Ausführungen des Arbeitgebers im Frage- bogen für Arbeitgebende vom 17. November 2011 (AB 52 S. 9), wonach sich die geistige Beweglichkeit verschlechtert und die emotionale Belast- barkeit des Beschwerdeführers abgenommen habe. Zudem würden in demjenigen Bereich, in welchem der Beschwerdeführer tätig sei, weitere Umstellungen stattfinden, welche eine intensive und zeitaufwändige Einar- beitung des Beschwerdeführers erforderten und deren Komplexität der Ab- läufe zur Überforderung führen werde. Im Schreiben vom 17. Dezember 2012 (AB 68) führte die Personalverantwortliche des Arbeitgebers zudem aus, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nur sehr leichte und einfache Arbeiten ohne zu grosse geistige Forderungen beinhalten dürfe (S. 1). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kognitiv Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 13 eingeschränkt ist und der Abklärungsdienst insoweit von einem unzutref- fenden Sachverhalt ausgeht. Auf dessen Angaben und insbesondere den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. Mai 2013 (AB 75) kann deshalb nicht abgestellt werden. 3.3.4 Darüber hinaus kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch aus grundsätzlichen Überlegungen nicht gefolgt werden. Wenn die Be- schwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (AB 85) ausführt, dass der Beschwerdeführer kognitiv nicht eingeschränkt sei und im Stande sei, die Aufgaben, welche er nicht selbstständig bewälti- gen könne, an eine Haushaltshilfe sowie an eine Drittperson, welche für ihn Grosseinkäufe erledige, zu delegieren (vgl. Stellungnahme des Ab- klärungsdienstes vom 24. Juni bzw. vom 4. Juli 2013 [AB 84 S. 2]), würde im Ergebnis die Berücksichtigung der direkten Dritthilfe auf versicherte Per- sonen mit kognitiven Beeinträchtigungen beschränkt. Eine solche Ausle- gung lässt sich jedoch weder dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmun- gen (Art. 42 Abs. 3 IVG bzw. Art. 38 IVV) noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen. Vielmehr hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die Dritthilfe generell zu berücksichtigen ist und dass die Begleit- person die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber aus- führen kann, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467, SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort auf die Rz. 8047.2 KSIH (in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung; aufgehoben in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) beruft, ändert dies nichts. Wenn dort festgehalten war, dass die Mithilfe im Haushalt im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nur dann berücksichtigt werden könne, wenn die versicherte Person den Haus- halt aus gesundheitlichen Gründen nicht selber organisieren kann, ist unter der Tätigkeit des „Organisierens des Haushalts“ nicht die Fähigkeit, die Haushaltsaufgaben an Dritte zu delegieren, zu verstehen. Vielmehr geht es dabei um die Frage, ob die versicherte Person diese Aufgaben (allenfalls unter Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle) selber „ausführen“ kann. Allein gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lage Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 14 ist, eine Haushaltshilfe beizuziehen, kann der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht verneint werden. 3.4 Materiell nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur Führung des Haushaltes von Dritten unterstützt wird, indem er eine Haus- haltshilfe für die Wäsche und die häusliche Reinigung angestellt hat. Zu- dem kann er nur kleine Einkäufe selber bewältigen, grosse Einkäufe dele- giert er an eine Drittperson (AB 75 S. 5 Ziff. 7.1 und 7.2). Der Umfang und die krankheitsbedingte Notwendigkeit der in diesem Abklärungsbericht auf- geführten Unterstützung durch die Haushaltshilfe und andere Dritte sind indessen unklar. Weder ist aktenkundig, welche genauen Arbeiten die Haushaltshilfe verrichtet, noch ist der zeitliche Umfang und die krankheits- bedingte Notwendigkeit hinreichend genau erhoben worden. In der Be- schwerde vom 9. September 2013 gibt der Beschwerdeführer selber an, dass er die Dienste einer Haushaltshilfe während vier Stunden pro Woche in Anspruch nehme (S. 4 Ziff. 7). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Behauptung des Beschwerdeführers, auf welche nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. In welchem Ausmass der Beschwerdeführer zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens auf Hilfe angewiesen ist, kann gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden.
  10. Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt. Es ist eine Abklärung vor Ort nachzuholen und anschliessend ist über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 (AB 85) aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und anschliessend neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 15
  11. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikos- ten zu ersetzen. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Par- teien, die durch eine Organisation (Integration Handicap, Procap, Gewerk- schaft etc.; vgl. für die Auflistung der anspruchsberechtigten Organisatio- nen BGE 126 V 11 E. 2 S. 11) unentgeltlich vertreten sind, haben von Bun- desrechts wegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 122 V 278 E. 3e aa S. 280; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 E. 3c). In der Kostennote vom 15. Oktober 2013 hat Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 975.– sowie Auslagen von Fr. 46.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 81.65 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘102.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 700.– wird nach Rechtskraft des Urteils zurücker- stattet.
  14. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘102.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  15. Zu eröffnen (R): - E.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 768 IV KOJ/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Januar 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch E.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet seit seiner Geburt an einer Cerebralparese mit ausgeprägter Fussde- formität. Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) gewährte ihm eine erstmalige berufliche Ausbildung (Antwortbeilage der Invalidenversicherung [AB] 39.1 S. 118) und ab dem 1. April 1977 bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 70 % eine ganze Invalidenrente (IV-Rente [AB 39.1 S. 95 f.]). Mit Verfügung vom 13. Januar 1982 wurde dem Versicherten eine halbe IV- Rente zugesprochen (AB 39.1 S. 80), welche anlässlich der Revisionen in den Jahren 1984, 1989, 1990, 1995, 2000, 2004 und 2007 (AB 39.1 S. 68, S. 54, S. 29, S. 8, AB 4, AB 8, AB 32) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom

6. September 2007 (AB 35) wurde erstmals der Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung geprüft und verneint. Anlässlich der 2011 eingeleiteten Rentenrevision gab der Versicherte an, in keiner Lebensverrichtung auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen zu sein (AB 45 S. 2). Nach Einholen aktueller medizinischer und erwerblicher Unterlagen liess die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) den Versicherten interdisziplinär begut- achten (AB 64). Gestützt auf das entsprechende Gutachten der C.________ (MEDAS), vom 10. Oktober 2012 (AB 67.1) verfügte die IVB bei einem IV-Grad von 82 % die Erhöhung auf eine ganze IV-Rente per

1. September 2011. Diese Verfügung blieb unangefochten. Nach Erstellen eines Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV (AB 75) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom

17. Mai 2013 (AB 78) die Abweisung des Leistungsbegehrens um Hilflo- senentschädigung in Aussicht. Auf Einwand des Versicherten vom 13. Juni 2013 (AB 80) holte die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdiensts (AB 84) ein und verfügte am 9. Juli 2013 (AB 85) die Abweisung des Leis- tungsbegehrens um Hilflosenentschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – vertreten durch Rechts- anwalt B.________, E.________ – am 9. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juli 2013 (AB 85). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 4 Hilflosenentschädigung und dabei namentlich, ob er auf dauernde lebens- praktische Begleitung angewiesen ist. 1.3. Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewie- sen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 5 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An- spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebensprakti- sche Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflo- senentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit Be- einträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Auch andere Behinderte können einen Bedarf an lebenspraktischer Beglei- tung geltend machen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Men- schen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 S. 455; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 50 E. 2.2.2 und Nr. 26 S. 81 E. 4.3). 2.4 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätig- keiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesund- heitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 6 Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirek- te) „Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen“ noch die „Pflege“ noch die „Überwachung“. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt wor- den, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebensprakti- sche Begleitung begründen (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2). 2.5 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entneh- men: 3.1.1 Anlässlich der Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung kreuzte der Beschwerdeführer auf dem entsprechenden Fragebogen vom

9. September 2011 (AB 45) an, dass er weder tagsüber noch nachts auf andauernde Pflege oder persönliche Überwachung angewiesen sei (S. 2 Ziff. 3). Zudem sei er nicht dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. 3.1.2 Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. November 2011 (AB 52) hielt die Personalverantwortliche des D.________ fest, dass der Be- schwerdeführer in 60 % Anwesenheit eine Leistung von 20 % erbringe (S. 3 Ziff. 2.10). Die vom Beschwerdeführer ausgeführten Arbeiten würden zunehmend in computergesteuerte Abläufe integriert, weshalb es schwie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 7 rig, bzw. aufwändig sei, einzelne für ihn durchführbare Tätigkeiten zu sepa- rieren und auch zeitlich bis zu seiner Anwesenheit aufzuschieben (S. 6 f.). Er könne in stark standardisierten und regelmässigen Routinearbeiten mit einfachen Abläufen und mit eingeschränkter PC-Nutzung mit einfachen Programmen arbeiten. Aus der Sicht der Arbeitgeberin habe sich die geisti- ge Beweglichkeit verschlechtert und die emotionale Belastbarkeit abge- nommen (S. 9). 3.1.3 Im Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer durch die MEDAS poly- disziplinär begutachtet. Das entsprechende Gutachten datiert vom 10. Ok- tober 2012 (AB 67.1). Die Fachärzte diagnostizierten nach der interdiszi- plinären Konsens-Konferenz mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine infan- tile Zerebralparese mit beinbetonter spastischer Tetraparese (ICD-10: G80.0) bei/mit Status nach erlittener schwerer Asphyxie bei Geburt, neuro- psychologischer Störung (ICD-10: G91), organischer Persönlichkeitss- törung (ICD-10: F07.0), schwerer Gangstörung mit knapp erhaltener Trans- ferfähigkeit, komplexer Fussdeformität mit Valgus-Knick-Senkfüssen beid- seits, Hallux valgus infraductus, Kontrakturen der Weichteile, Status nach subtalarer Fuss-Arthrodese beidseits 1969 und Status nach chirurgischer Transposition der Knieflexoren in die Femurrückfläche beidseits 1970 (S. 20 Ziff. 6.1). Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psych- iatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Fachgutachten vom 24. Juni 2012 (AB 67.2) eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD- 10: F07.0) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5). Die organisch beding- te Persönlichkeitsstörung gehe mit einer verminderten psychischen Belast- barkeit, einer verminderten Stressresistenz sowie mit Umstellungser- schwernissen einher. Der Beschwerdeführer brauche eine überschaubare und geregelte Tätigkeit ohne Zeitdruck, wobei aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt im Umfang von 40 % bis 50 % am besten geeignet wäre (S. 7). Die psychiatrische Gutachterin führte aus, dass der Beschwerdeführer zum Einkaufen sein Velo oder Elektromobil benütze und grössere Sachen mit Hilfe eines Freundes einkaufe. Bei der Wäsche und der Reinigung der Wohnung erhalte er Hilfe (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 8 Dr. med. G.________, Facharzt für Rheumatologie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem rheumatologi- schen Fachgutachten vom 22. Juni 2012 (AB 67.3) keine Beschwerden am Bewegungsapparat bei konnatalem neurologischen Leiden mit Spastizität, schwerer Gangstörung mit knapp erhaltener Transferfähigkeit und komple- xer Fussdeformität mit Valgus-Knick-Senkfüssen beidseits, Hallux valgus infraductus, Kontrakturen der Weichteile (S. 6 Ziff. 3). Aus isoliert musku- loskelettärer Sicht sei die angestammte Tätigkeit aktuell zu 80 % zumutbar. Dr. med. et phil. H.________, Facharzt für Neurologie FMH, und die Assis- tenzärztin Dr. med. I.________ diagnostizierten in ihrem neurologischen Fachgutachten vom 11. Juni 2012 (AB 67.4) eine infantile Zerebralparese mit beinbetonter spastischer Tetraparese (ICD-10: G80.0) und eine neuro- psychologische Störung (ICD-10: G91), beides bei Status nach erlittener schwerer Asphyxie im Rahmen der Geburt (S. 6 Ziff. 3). Erschwerend sei beim Beschwerdeführer eine gewisse Verlangsamung im Denken und Sprechen, was sich in der akuten Konfrontation im Rahmen der Begutach- tung unter anderem dadurch deutlich gezeigt habe, dass der Beschwerde- führer deutlich unsicher wirkte. Die wiederholt gestellten Fragen bezüglich des Ablaufs der Begutachtung und entsprechender Wegbeschreibung zu den einzelnen Untersuchungen deuteten auf deutliche Planungsschwierig- keiten und gewissen Einschränkungen hinsichtlich der geistigen Flexibilität hin (S. 7). Aufgrund der körperlichen und kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers scheine eine Fortführung der Arbeit im derzeitigen Tätigkeitsfeld auf absehbare Zeit nicht mehr realistisch (S. 8). Für schwere und mittelschwere sowie formell auch für leichte Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der hohen Arbeitsmotivation und des fortbeste- henden Wunsches nach beruflicher Integration sollte aus psychosozialen Gründen dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem Gesamtpensum von 60 % wie bisher entsprechend einer Tätigkeit in einem geschützten Rahmen angeboten werden. Nach interdisziplinärer Konsens-Konferenz gelangten die Fachärzte der MEDAS zum Schluss, dass einerseits aufgrund der somatisch starken Funktionseinschränkung, aber auch aufgrund der sowohl neuropsychologi- schen wie auch psychiatrischen Einschränkungen in Form eines verlang-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 9 samten Denkvermögens, einer geringen Stressresistenz und schneller Überforderung, dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr im ersten Arbeits- markt gegeben sei (AB 67.1 S. 23). Da der Beschwerdeführer weiterhin beruflich tätig sein möchte, sei ihm in einer geschützten Arbeitsstelle eine körperlich leichte, sitzende und geistig wenig fordernde Tätigkeit im Um- fang von 60 % medizinisch möglich. Aufgrund der mangelnden Körperhygi- ene und der Pilzerkrankung sei er einem kollegialen Umfeld aktuell nur eingeschränkt zumutbar. Auch wenn der Beschwerdeführer es nicht explizit benannt habe, scheine es trotzdem gut vorstellbar, dass eine Unterstüt- zung durch Drittpersonen bei der Köperpflege notwendig sei. 3.1.4 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versi- cherte der IV vom 15. Mai 2013 (AB 75) wurde festgehalten, dass der Be- schwerdeführer angebe, in alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig zu sein (S. 2 Ziff. 1). Er sei erwerbstätig und strukturiere seinen Tag selber (S. 3 Ziff. 4). Nach eigenen Angaben sei er beim An-/Auskleiden, Aufste- hen/Absitzen/Abliegen, Essen, Köperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte selbständig. Kurze Stre- cken könne er zu Fuss überwinden, bei längeren ermüde er. Fortbewegung erfolge auch mittels Elektromobil und Dreiradvelo (S. 4 Ziff. 6). Bezüglich der lebenspraktischen Begleitung wurde festgehalten, dass der Beschwer- deführer selbständig wohne, dabei gewisse Tätigkeiten wie Wäschewa- schen und häusliche Reinigung an eine Haushaltshilfe delegiert habe und selten koche, dafür Tiefkühlprodukte verwende (S. 5 Ziff. 7.1). Kleine Ein- käufe könne er selber erledigen, grosse Einkäufe würden an Drittpersonen delegiert (Ziff. 7.2). Da der Beschwerdeführer damit in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei, seien die Voraussetzungen auf Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 IVG (i.V.m. Art. 27 IVV) nicht erfüllt (S. 6 Ziff. 8). Er gehe selbständig zur Arbeit und kümmere sich um seine Haushaltung. Zudem könne er ausserhäusliche Verrichtungen mehrheitlich selbständig über- nehmen und isoliere sich nicht, damit seien „die Voraussetzungen zur Aus- richtung einer lebenspraktischen Begleitung“ gemäss Art. 38 IVV auch nicht erfüllt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 10 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat den streitigen Anspruch des Be- schwerdeführers materiell geprüft und dabei einen Neuanmeldungsgrund bejaht. Dies ist mit Blick auf die seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 6. September 2007 (AB 35) eingetretene gesundheitliche Verschlech- terung nicht zu beanstanden, wurden doch im MEDAS-Gutachten vom

10. Oktober 2012 bzw. den entsprechenden Teilgutachten (AB 67.1 - 67.4) im Vergleich zu den seinerzeit festgestellten Gesundheitsschäden (AB 13, AB 22 S. 5, AB 31) zusätzliche Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit gestellt (vgl. auch E. 3.1.3 hiervor). Umstritten ist vorliegend einzig, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Beglei- tung gestützt auf Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV besteht. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ohne Begleitung einer Drittperson selbstständig wohnen kann oder nicht. Ob eine Begleitung zu diesem Zweck notwendig ist, ent- scheidet sich nach den im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; in der bis 31. Dezember 2013 gelten- den Fassung) erwähnten Kriterien. Nach Rz. 8050 KSIH liegt lebensprakti- sche Begleitung dann vor, wenn die betroffene Person bei mindestens ei- ner der folgenden Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen ist: Hilfe bei der Tages- strukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.) und Anleitung zur Erle- digung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle. Rz. 8047.1 sieht so- dann vor, dass im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe berücksich- tigt werden kann (seit dem 1. Januar 2014 ist diese Regelung in Rz. 8050.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 11 festgehalten). Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise an- fallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450, Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 23. Juli 2007, I 211/05 E. 10 und vom 23. Juli 2007, I 661/05 E. 5.2.1). Insbesondere er- streckt sich die Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die Haushaltsar- beiten (EVG I 661/05 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der hier angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (AB 85) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung verneint, weil dieser kognitiv nicht eingeschränkt sei und diejenigen Aufgaben im Haushalt, welche er nicht selber bewältigen könne, an eine Haushaltshilfe delegiere. Bei dieser Beurteilung hat sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf den Abklärungsbericht Hilflosenent- schädigung vom 15. Mai 2013 (AB 75) gestützt. 3.3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus Hilflo- sigkeit, Ansprüche auf Intensivpflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 12 anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.3.3 Entgegen den Ausführungen des Abklärungsdienstes in der Stel- lungnahme vom 24. Juni bzw. 4. Juli 2013 (AB 84 S. 2) ist der Beschwerde- führer sehr wohl kognitiv eingeschränkt. So führen zum einen die Gutachter der MEDAS im Gutachten vom 10. Oktober 2012 (AB 67.1) aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine deutlich reduzierte Belastbarkeit bei der Arbeit bestehe und sich ebenfalls kognitive Störungen fänden; im Denken scheine der Beschwerdeführer zähflüssig und umständlich (S. 22). Auch im psych- iatrischen Teilgutachten vom 11. Juni 2012 (AB 67.4) hält die Gutachterin fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten geisti- gen Gewandtheit den Veränderungen an seinem angestammten Arbeits- platz nicht habe entsprechend standhalten können (S. 7). Trotz grosser Willensanstrengung und Unterstützung durch seine Arbeitskollegen sei es ihm nicht gelungen, sich mit neuen Abläufen bei der Einführung des neuen EDV-Systems vertraut zu machen, was mit der verminderten geistigen Fle- xibilität des Beschwerdeführers zu erklären sei. Aufgrund der körperlichen und kognitiven Einschränkungen scheine eine Fortführung der Arbeit im derzeitigen Tätigkeitsfeld auf absehbare Zeit nicht mehr realistisch. Schliesslich stellen auch die neurologischen Gutachter fest, dass Hinweise auf deutliche Planungsschwierigkeiten und gewisse Einschränkungen hin- sichtlich der geistigen Flexibilität beständen (AB 67.4 S. 7). Damit in Über- einstimmung stehen sodann die Ausführungen des Arbeitgebers im Frage- bogen für Arbeitgebende vom 17. November 2011 (AB 52 S. 9), wonach sich die geistige Beweglichkeit verschlechtert und die emotionale Belast- barkeit des Beschwerdeführers abgenommen habe. Zudem würden in demjenigen Bereich, in welchem der Beschwerdeführer tätig sei, weitere Umstellungen stattfinden, welche eine intensive und zeitaufwändige Einar- beitung des Beschwerdeführers erforderten und deren Komplexität der Ab- läufe zur Überforderung führen werde. Im Schreiben vom 17. Dezember 2012 (AB 68) führte die Personalverantwortliche des Arbeitgebers zudem aus, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nur sehr leichte und einfache Arbeiten ohne zu grosse geistige Forderungen beinhalten dürfe (S. 1). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kognitiv

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 13 eingeschränkt ist und der Abklärungsdienst insoweit von einem unzutref- fenden Sachverhalt ausgeht. Auf dessen Angaben und insbesondere den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. Mai 2013 (AB 75) kann deshalb nicht abgestellt werden. 3.3.4 Darüber hinaus kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch aus grundsätzlichen Überlegungen nicht gefolgt werden. Wenn die Be- schwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (AB 85) ausführt, dass der Beschwerdeführer kognitiv nicht eingeschränkt sei und im Stande sei, die Aufgaben, welche er nicht selbstständig bewälti- gen könne, an eine Haushaltshilfe sowie an eine Drittperson, welche für ihn Grosseinkäufe erledige, zu delegieren (vgl. Stellungnahme des Ab- klärungsdienstes vom 24. Juni bzw. vom 4. Juli 2013 [AB 84 S. 2]), würde im Ergebnis die Berücksichtigung der direkten Dritthilfe auf versicherte Per- sonen mit kognitiven Beeinträchtigungen beschränkt. Eine solche Ausle- gung lässt sich jedoch weder dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmun- gen (Art. 42 Abs. 3 IVG bzw. Art. 38 IVV) noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen. Vielmehr hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die Dritthilfe generell zu berücksichtigen ist und dass die Begleit- person die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber aus- führen kann, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467, SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort auf die Rz. 8047.2 KSIH (in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung; aufgehoben in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) beruft, ändert dies nichts. Wenn dort festgehalten war, dass die Mithilfe im Haushalt im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nur dann berücksichtigt werden könne, wenn die versicherte Person den Haus- halt aus gesundheitlichen Gründen nicht selber organisieren kann, ist unter der Tätigkeit des „Organisierens des Haushalts“ nicht die Fähigkeit, die Haushaltsaufgaben an Dritte zu delegieren, zu verstehen. Vielmehr geht es dabei um die Frage, ob die versicherte Person diese Aufgaben (allenfalls unter Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle) selber „ausführen“ kann. Allein gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 14 ist, eine Haushaltshilfe beizuziehen, kann der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht verneint werden. 3.4 Materiell nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur Führung des Haushaltes von Dritten unterstützt wird, indem er eine Haus- haltshilfe für die Wäsche und die häusliche Reinigung angestellt hat. Zu- dem kann er nur kleine Einkäufe selber bewältigen, grosse Einkäufe dele- giert er an eine Drittperson (AB 75 S. 5 Ziff. 7.1 und 7.2). Der Umfang und die krankheitsbedingte Notwendigkeit der in diesem Abklärungsbericht auf- geführten Unterstützung durch die Haushaltshilfe und andere Dritte sind indessen unklar. Weder ist aktenkundig, welche genauen Arbeiten die Haushaltshilfe verrichtet, noch ist der zeitliche Umfang und die krankheits- bedingte Notwendigkeit hinreichend genau erhoben worden. In der Be- schwerde vom 9. September 2013 gibt der Beschwerdeführer selber an, dass er die Dienste einer Haushaltshilfe während vier Stunden pro Woche in Anspruch nehme (S. 4 Ziff. 7). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Behauptung des Beschwerdeführers, auf welche nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. In welchem Ausmass der Beschwerdeführer zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens auf Hilfe angewiesen ist, kann gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden. 4. Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt. Es ist eine Abklärung vor Ort nachzuholen und anschliessend ist über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 (AB 85) aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und anschliessend neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 15 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikos- ten zu ersetzen. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Par- teien, die durch eine Organisation (Integration Handicap, Procap, Gewerk- schaft etc.; vgl. für die Auflistung der anspruchsberechtigten Organisatio- nen BGE 126 V 11 E. 2 S. 11) unentgeltlich vertreten sind, haben von Bun- desrechts wegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 122 V 278 E. 3e aa S. 280; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 E. 3c). In der Kostennote vom 15. Oktober 2013 hat Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 975.– sowie Auslagen von Fr. 46.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 81.65 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘102.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, IV/13/768, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 700.– wird nach Rechtskraft des Urteils zurücker- stattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘102.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- E.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten)

- IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.