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200 2013 767

Bern VerwG · 2013-07-05 · Deutsch BE

Verfügung vom 5. Juli 2013

Sachverhalt

A. Der 2005 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) leidet an Trisomie 21 und bezog deswegen verschiedene Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), namentlich Sonderschulmassnahmen und Hilfsmittel (Akten der IV-Stelle Bern [nach- folgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2, 7 f., 16, 24). Am 7. März 2013 ersuchte die Mutter des Versicherten (AB 17/6) um Über- nahme der Kosten für ein Kommunikationshilfsmittel (iPad mit symbolba- sierten Applikationen [Apps] Pictello und MetaTalk [Kosten Fr. 872.65; AB 17/1]) sowie für die Abgabe des Hilfsmittels und für das Gebrauchstrai- ning (Kosten Fr. 5'767.20; AB 17/2). Nach Abklärungen medizinischer Art (AB 18 ff.) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 5. Juni 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 22), wogegen die Mutter des Ver- sicherten Einwände erhob (AB 25). Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 vernein- te die IVB, wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt, eine Kostengutsprache (AB 27). B. Hiergegen liess die Mutter des Versicherten, vertreten durch C.________, am 9. September 2013 Beschwerde führen und beantragen: 1. Die Verfügung vom 5. Juli 2013 sei aufzuheben, und es seien dem Be- schwerdeführer ein behindertengerechtes Kommunikationssystem beste- hend aus einem iPad mit MetaTalk und Pictello sowie kommunikationsun- terstützenden Apps und einer Sprachausgabe gemäss Antrag vom 7. März 2013 (hiernach: Hilfsmittel) leihweise abzugeben und es seien die Kosten für die Abgabe des Hilfsmittels und für das Gebrauchstraining von Fr. 5'767.20 durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. 2. Eventualiter: Die Verfügung vom 5. Juli 2013 sei aufzuheben, und es sei die Streitsache im Sinne der gerichtlichen Erwägungen an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 21. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen sowie die einverlangte Kos- tennote ein. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 12. November 2013 Stellung.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Juli 2013 (AB 27). Streitig und zu prüfen ist die Kostenübernahme für ein Kommunikationshilfsmittel mitsamt Bereitstellung und Gebrauchstraining im Gesamtbetrag von Fr. 6'639.85 (Fr. 872.65 + Fr. 5'767.20; AB 17/1 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 4

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körper- pflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 5 beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sport- lichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommunikations- geräten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsan- spruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, E. 5).

E. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er- gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit anhangs- weise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausü- bung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).

E. 2.3 Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhel- fen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 9 E. 3.3 S. 13).

E. 2.4 Der Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit ist in Art. 21 Abs. 3 IVG verankert. Es besteht ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 6 diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat denn auch gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung; durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat sie selbst zu tragen (BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225).

E. 2.5 Gemäss Ziff. 15.02 HVI-Anhang werden elektrische und elektroni- sche Kommunikationsgeräte leihweise an schwer sprech- und schreibbe- hinderte Versicherte abgegeben, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendi- gen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines sol- chen Geräts verfügen.

E. 3.1 Zu prüfen ist, ob Anspruch auf die Abgabe eines Kommunikations- geräts mit synthetischer Sprachausgabe (vorliegend eines iPad mit kom- munikationsunterstützenden Apps) durch die IV besteht. Dies ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen, solange das elek- tronische Kommunikationsgerät – wie bei einem an Trisomie 21 leidenden Kind, das im Vergleich mit nichtbehinderten Altersgenossinnen und Alters- genossen einen Entwicklungsrückstand hinsichtlich Wortschatz und Artiku- lationsfähigkeit aufweist – hauptsächlich dem Spracherwerb oder dem An- eignen der Sprechfähigkeit dient (BGE 131 V 9 E. 3.3 S. 13). Fehlt indes- sen einer versicherten Person aufgrund ihrer Grunderkrankung die für eine Sprachentwicklung notwendige Basis, indem sie über gar keine eigene verbale Kommunikation verfügt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nie eine Lautsprache wird erwerben können, geht es in erster Linie darum, ihr mittels bildunterstützter (verbaler) Kommunikationshilfe über- haupt die Möglichkeit zu geben, aus eigenem Antrieb Kontakt aufzuneh- men und ihre (Grund-) Bedürfnisse mitzuteilen; in diesem Fall ist das elek- tronische Kommunikationsgerät als notwendiges Hilfsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI i.V.m. Ziff. 15.02 HVI-Anhang zu betrachten (BGE 139 V 115 E. 6.2.2 S. 120).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 7

E. 3.2 Eine Hilfsmittelversorgung ist nicht möglich, wenn sie der Behand- lung des Leidens dienen würde. Anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen, lässt sich solches aus den Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers jedoch nicht ohne weiteres ableiten. Vielmehr haben die Mutter des Beschwerdeführers wie auch die betreuenden Personen durchaus von Beginn weg den Aspekt der Kommunikation in den Vorder- grund gerückt (insbesondere AB 17/6: "Wir suchen dringend ein Kommuni- kationshilfsmittel, das [dem Beschwerdeführer] Möglichkeiten gibt, erfolg- reich zu kommunizieren und im Alltag besser partizipieren zu können."; AB 25/2: "Da er sich nicht verbal mitteilen kann, ist es für ihn sehr schwie- rig, mit den anderen Familienangehörigen zu kommunizieren. Es entstehen oft Missverständnisse oder sogar gefährliche Situationen, wenn [der Be- schwerdeführer] nicht sagen kann, wie es zuhause normalerweise abläuft. Auch mit seinen Verwandten wie Götti oder Gotti kann [der Beschwerde- führer] nicht kommunizieren. Wenn er mit Nachbarskindern spielen will, wird er nicht verstanden, ein Austausch ist nicht möglich."). Daneben wurde aber auch auf die Erwartung einer Verbesserung der Sprachentwicklung hingewiesen (so AB 17/6: "[…] und allmählich zu einer komplexen Kommu- nikation gelangen"). Gestützt auf diese Darstellung ist der Anspruch weder ausgewiesen noch kann er bereits verneint werden. Für die Versorgung mit dem hier beantragten bzw. einem ähnlichen Hilfs- mittel ist ein Auseinanderfallen von Können und Wollen in der Kommunika- tion erforderlich. Hinsichtlich des Könnens ist letztlich unbestritten (vgl. AB 17/6 und 27/1), dass beim Beschwerdeführer eine Sprachentwicklungs- störung vorliegt (so auch die Diagnose des Hausarztes im Arztbericht vom

24. Mai 2013; AB 21/2 Ziff. 1.1), die eine umfangreiche Kommunikation auszuschliessen scheint. Weder durch medizinische Unterlagen noch ent- sprechende Akten der betreuenden Institutionen belegt ist hingegen, wel- ches Potential der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kommunikationsver- besserung über die Lautsprache noch hat, und ob, falls ein solches be- steht, dies ihm eine hinreichende, die Hilfsmittelversorgung ausschliessen- de Kommunikation ermöglichen würde. Dabei ist zu beachten, dass 'hinrei- chende' Kommunikation im vorliegenden Fall nicht den Aspekt der Ver- ständigungsmöglichkeit entsprechend dem einem Gesunden Möglichen meint, sondern auch in Verbindung mit dem geistig möglichen zu sehen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 8 Kann also beim Beschwerdeführer (auf welchem bildnerischen Weg auch immer) eine Lautkommunikation erreicht werden, bei der er sich den geisti- gen Fähigkeiten entsprechend über die Lautsprache und über verständli- che Gebärden ausdrücken kann, so besteht kein Anspruch auf ein Kom- munikationsgerät. Anders stellt sich die Sachlage nur dar, wenn er auf der geistigen Ebene in der Lage wäre, zu kommunizieren (vgl. Entscheid des BGer vom 31. Juli 2008, 9C_214/2008, E. 1.4 und 2.4), ihm jedoch behin- derungsbedingt die Umsetzung in die (in gewissem Mass auch unterstützt durch Gebärden) Lautsprache nicht möglich ist und dies nicht innert ab- sehbarer Zeit über die weiteren (vom Gemeinwesen unterstützten) Bil- dungsmassnahmen überbrückt werden kann.

E. 3.3 Zwar hat das Bundesgericht in BGE 139 V 115 E. 6.2.2 S. 120 unter Verweis auf BGE 131 V 9 vergleichend zum damals zu beurteilenden Fall ausgeführt, dass bei Kindern, die an Trisomie 21 leiden, es nicht darum gehe, ein behinderungsbedingt bleibendes Defizit auszugleichen. Diese grundsätzliche Überlegung zur Trisomie 21 basiert auf der medizinischen Tatsache, dass, von der Art des Gesundheitsschadens her betrachtet, bei Kindern mit Trisomie 21 ein Entwicklungsrückstand hinsichtlich Wortschatz und Artikulationsfähigkeit besteht, der mittels geeigneter Massnahmen be- handelt wird, jedoch nicht durch den Einsatz von Hilfsmitteln zu überbrü- cken ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem Kind mit Trisomie 21 (ausnahmsweise) die Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines Hilfsmittels zur Artikulation – trotz allenfalls gewissen Weiterentwicklungs- möglichkeiten im Sprachgebrauch – gegeben sein können. Dafür, dass das Bundesgericht in dieser Hinsicht im Sinne eines obiter dictums einen gene- rellen Ausschluss hätte formulieren wollen, bestehen keinerlei Anzeichen. Ein Ausnahmefall läge mit Blick auf den vorliegenden Fall dann vor, wenn davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie eine Lautsprache erwerben können, die eine hinreichende (dem geistig Möglichen entsprechende) Kommunika- tion zulassen werde (vgl. E. 3.2 hiervor). Wie es sich damit im konkreten Fall verhält, kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, da weder die echtzeitlichen Behandlungsakten der mit dem Beschwerdeführer be- fassten Personen noch (mindestens) eine ärztliche Beurteilung des Regio- nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt wurde. Die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 9 hat abzuklären, ob der Beschwerdeführer bloss einen Entwicklungsrückstand hinsichtlich Wortschatz und Artikulationsfähigkeit aufweist, was nicht vom Einsatzzweck des Hilfsmittels gedeckt wäre, oder ob ihm die für eine Sprachentwicklung notwendige Basis in der Weise fehlt, dass die effektive geistige Kommunikationsfähigkeit in der Sprache keinen hinreichenden Ausdruck finden kann, womit einem Kommunikationshilfsmittel bei der Kommunikation eine wesentliche selbstständige Bedeutung zukommen könnte. Die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2013 (AB 27) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzu- heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da- mit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

E. 3.4 Gemäss der Abklärungsstelle soll das hier fragliche Gerät mit ent- sprechender Software einer Person, die nicht (bzw. wenig) sprechen kann, jedoch geistig zur Kommunikation in der Lage wäre, ermöglichen, sich zu äussern; es verleihe der betroffenen Person eine Sprache (Akten des Be- schwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5). Ob dies zutrifft und ob das beantragte Gerät wie auch die zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Abgabe im konkreten Fall die Anforderungen an eine einfache und zweck- mässige Hilfsmittelversorgung (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllen, hat die Be- schwerdegegnerin nicht geprüft, da sie der Auffassung war, es bestehe per se kein Anspruch auf ein Hilfsmittel. Wie es sich damit verhält, wird sie nach abgeschlossenen Abklärungen hinsichtlich der gesundheitlichen Um- stände, sollten diese eine Hilfsmittelversorgung indiziert erscheinen lassen, im Detail zu klären haben.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 10 (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1). Bei der Beurtei- lung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf das Sozialversicherungsgericht auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit kann nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfül- lung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Im Weiteren fallen Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unter- nommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung der Höhe seines Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; ZAK 1989 S. 254 E. 4b - d). Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die von C.________ mit Kostennote vom 21. Oktober 2013 geltend gemachte Entschädigung von Fr. 4'136.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), basierend auf einem Aufwand von 15 Stunden, als zu hoch. Es handelte sich um allein wenig umfangreiche Akten. Der Streitgegenstand beschränkte sich auf eine einzelne Rechtsfrage. Der vor- liegende Fall bedingte somit keinen besonders hohen Aufwand. Der gel- tend gemachte Parteikostenersatz entspricht deshalb nicht der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens. Der Rechtsvertreter bezeichnete die Bedeu- tung in der Kostennote zu Recht selber als unterdurchschnittlich. Auch wenn dem Beschwerdeführer ein zweites Mal Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben war, so ändert dies nichts daran, dass es sich um eine von der Bedeutung wie auch der sich stellenden Fragen her beschränkte Angelegenheit handelt. Der Parteikostenersatz wird deshalb auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 5. Juli 2013 sei aufzuheben, und es seien dem Be- schwerdeführer ein behindertengerechtes Kommunikationssystem beste- hend aus einem iPad mit MetaTalk und Pictello sowie kommunikationsun- terstützenden Apps und einer Sprachausgabe gemäss Antrag vom 7. März 2013 (hiernach: Hilfsmittel) leihweise abzugeben und es seien die Kosten für die Abgabe des Hilfsmittels und für das Gebrauchstraining von Fr. 5'767.20 durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
  2. Eventualiter: Die Verfügung vom 5. Juli 2013 sei aufzuheben, und es sei die Streitsache im Sinne der gerichtlichen Erwägungen an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 21. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen sowie die einverlangte Kos- tennote ein. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 12. November 2013 Stellung. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  4. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Juli 2013 (AB 27). Streitig und zu prüfen ist die Kostenübernahme für ein Kommunikationshilfsmittel mitsamt Bereitstellung und Gebrauchstraining im Gesamtbetrag von Fr. 6'639.85 (Fr. 872.65 + Fr. 5'767.20; AB 17/1 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körper- pflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 5 beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sport- lichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommunikations- geräten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsan- spruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, E. 5). 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er- gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
  6. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit anhangs- weise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausü- bung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.3 Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhel- fen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 9 E. 3.3 S. 13). 2.4 Der Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit ist in Art. 21 Abs. 3 IVG verankert. Es besteht ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 6 diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat denn auch gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung; durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat sie selbst zu tragen (BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225). 2.5 Gemäss Ziff. 15.02 HVI-Anhang werden elektrische und elektroni- sche Kommunikationsgeräte leihweise an schwer sprech- und schreibbe- hinderte Versicherte abgegeben, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendi- gen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines sol- chen Geräts verfügen.
  7. 3.1 Zu prüfen ist, ob Anspruch auf die Abgabe eines Kommunikations- geräts mit synthetischer Sprachausgabe (vorliegend eines iPad mit kom- munikationsunterstützenden Apps) durch die IV besteht. Dies ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen, solange das elek- tronische Kommunikationsgerät – wie bei einem an Trisomie 21 leidenden Kind, das im Vergleich mit nichtbehinderten Altersgenossinnen und Alters- genossen einen Entwicklungsrückstand hinsichtlich Wortschatz und Artiku- lationsfähigkeit aufweist – hauptsächlich dem Spracherwerb oder dem An- eignen der Sprechfähigkeit dient (BGE 131 V 9 E. 3.3 S. 13). Fehlt indes- sen einer versicherten Person aufgrund ihrer Grunderkrankung die für eine Sprachentwicklung notwendige Basis, indem sie über gar keine eigene verbale Kommunikation verfügt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nie eine Lautsprache wird erwerben können, geht es in erster Linie darum, ihr mittels bildunterstützter (verbaler) Kommunikationshilfe über- haupt die Möglichkeit zu geben, aus eigenem Antrieb Kontakt aufzuneh- men und ihre (Grund-) Bedürfnisse mitzuteilen; in diesem Fall ist das elek- tronische Kommunikationsgerät als notwendiges Hilfsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI i.V.m. Ziff. 15.02 HVI-Anhang zu betrachten (BGE 139 V 115 E. 6.2.2 S. 120). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 7 3.2 Eine Hilfsmittelversorgung ist nicht möglich, wenn sie der Behand- lung des Leidens dienen würde. Anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen, lässt sich solches aus den Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers jedoch nicht ohne weiteres ableiten. Vielmehr haben die Mutter des Beschwerdeführers wie auch die betreuenden Personen durchaus von Beginn weg den Aspekt der Kommunikation in den Vorder- grund gerückt (insbesondere AB 17/6: "Wir suchen dringend ein Kommuni- kationshilfsmittel, das [dem Beschwerdeführer] Möglichkeiten gibt, erfolg- reich zu kommunizieren und im Alltag besser partizipieren zu können."; AB 25/2: "Da er sich nicht verbal mitteilen kann, ist es für ihn sehr schwie- rig, mit den anderen Familienangehörigen zu kommunizieren. Es entstehen oft Missverständnisse oder sogar gefährliche Situationen, wenn [der Be- schwerdeführer] nicht sagen kann, wie es zuhause normalerweise abläuft. Auch mit seinen Verwandten wie Götti oder Gotti kann [der Beschwerde- führer] nicht kommunizieren. Wenn er mit Nachbarskindern spielen will, wird er nicht verstanden, ein Austausch ist nicht möglich."). Daneben wurde aber auch auf die Erwartung einer Verbesserung der Sprachentwicklung hingewiesen (so AB 17/6: "[…] und allmählich zu einer komplexen Kommu- nikation gelangen"). Gestützt auf diese Darstellung ist der Anspruch weder ausgewiesen noch kann er bereits verneint werden. Für die Versorgung mit dem hier beantragten bzw. einem ähnlichen Hilfs- mittel ist ein Auseinanderfallen von Können und Wollen in der Kommunika- tion erforderlich. Hinsichtlich des Könnens ist letztlich unbestritten (vgl. AB 17/6 und 27/1), dass beim Beschwerdeführer eine Sprachentwicklungs- störung vorliegt (so auch die Diagnose des Hausarztes im Arztbericht vom
  8. Mai 2013; AB 21/2 Ziff. 1.1), die eine umfangreiche Kommunikation auszuschliessen scheint. Weder durch medizinische Unterlagen noch ent- sprechende Akten der betreuenden Institutionen belegt ist hingegen, wel- ches Potential der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kommunikationsver- besserung über die Lautsprache noch hat, und ob, falls ein solches be- steht, dies ihm eine hinreichende, die Hilfsmittelversorgung ausschliessen- de Kommunikation ermöglichen würde. Dabei ist zu beachten, dass 'hinrei- chende' Kommunikation im vorliegenden Fall nicht den Aspekt der Ver- ständigungsmöglichkeit entsprechend dem einem Gesunden Möglichen meint, sondern auch in Verbindung mit dem geistig möglichen zu sehen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 8 Kann also beim Beschwerdeführer (auf welchem bildnerischen Weg auch immer) eine Lautkommunikation erreicht werden, bei der er sich den geisti- gen Fähigkeiten entsprechend über die Lautsprache und über verständli- che Gebärden ausdrücken kann, so besteht kein Anspruch auf ein Kom- munikationsgerät. Anders stellt sich die Sachlage nur dar, wenn er auf der geistigen Ebene in der Lage wäre, zu kommunizieren (vgl. Entscheid des BGer vom 31. Juli 2008, 9C_214/2008, E. 1.4 und 2.4), ihm jedoch behin- derungsbedingt die Umsetzung in die (in gewissem Mass auch unterstützt durch Gebärden) Lautsprache nicht möglich ist und dies nicht innert ab- sehbarer Zeit über die weiteren (vom Gemeinwesen unterstützten) Bil- dungsmassnahmen überbrückt werden kann. 3.3 Zwar hat das Bundesgericht in BGE 139 V 115 E. 6.2.2 S. 120 unter Verweis auf BGE 131 V 9 vergleichend zum damals zu beurteilenden Fall ausgeführt, dass bei Kindern, die an Trisomie 21 leiden, es nicht darum gehe, ein behinderungsbedingt bleibendes Defizit auszugleichen. Diese grundsätzliche Überlegung zur Trisomie 21 basiert auf der medizinischen Tatsache, dass, von der Art des Gesundheitsschadens her betrachtet, bei Kindern mit Trisomie 21 ein Entwicklungsrückstand hinsichtlich Wortschatz und Artikulationsfähigkeit besteht, der mittels geeigneter Massnahmen be- handelt wird, jedoch nicht durch den Einsatz von Hilfsmitteln zu überbrü- cken ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem Kind mit Trisomie 21 (ausnahmsweise) die Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines Hilfsmittels zur Artikulation – trotz allenfalls gewissen Weiterentwicklungs- möglichkeiten im Sprachgebrauch – gegeben sein können. Dafür, dass das Bundesgericht in dieser Hinsicht im Sinne eines obiter dictums einen gene- rellen Ausschluss hätte formulieren wollen, bestehen keinerlei Anzeichen. Ein Ausnahmefall läge mit Blick auf den vorliegenden Fall dann vor, wenn davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie eine Lautsprache erwerben können, die eine hinreichende (dem geistig Möglichen entsprechende) Kommunika- tion zulassen werde (vgl. E. 3.2 hiervor). Wie es sich damit im konkreten Fall verhält, kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, da weder die echtzeitlichen Behandlungsakten der mit dem Beschwerdeführer be- fassten Personen noch (mindestens) eine ärztliche Beurteilung des Regio- nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt wurde. Die Beschwerdegegnerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 9 hat abzuklären, ob der Beschwerdeführer bloss einen Entwicklungsrückstand hinsichtlich Wortschatz und Artikulationsfähigkeit aufweist, was nicht vom Einsatzzweck des Hilfsmittels gedeckt wäre, oder ob ihm die für eine Sprachentwicklung notwendige Basis in der Weise fehlt, dass die effektive geistige Kommunikationsfähigkeit in der Sprache keinen hinreichenden Ausdruck finden kann, womit einem Kommunikationshilfsmittel bei der Kommunikation eine wesentliche selbstständige Bedeutung zukommen könnte. Die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2013 (AB 27) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzu- heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da- mit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 3.4 Gemäss der Abklärungsstelle soll das hier fragliche Gerät mit ent- sprechender Software einer Person, die nicht (bzw. wenig) sprechen kann, jedoch geistig zur Kommunikation in der Lage wäre, ermöglichen, sich zu äussern; es verleihe der betroffenen Person eine Sprache (Akten des Be- schwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5). Ob dies zutrifft und ob das beantragte Gerät wie auch die zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Abgabe im konkreten Fall die Anforderungen an eine einfache und zweck- mässige Hilfsmittelversorgung (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllen, hat die Be- schwerdegegnerin nicht geprüft, da sie der Auffassung war, es bestehe per se kein Anspruch auf ein Hilfsmittel. Wie es sich damit verhält, wird sie nach abgeschlossenen Abklärungen hinsichtlich der gesundheitlichen Um- stände, sollten diese eine Hilfsmittelversorgung indiziert erscheinen lassen, im Detail zu klären haben.
  9. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 10 (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1). Bei der Beurtei- lung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf das Sozialversicherungsgericht auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit kann nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfül- lung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Im Weiteren fallen Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unter- nommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung der Höhe seines Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; ZAK 1989 S. 254 E. 4b - d). Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die von C.________ mit Kostennote vom 21. Oktober 2013 geltend gemachte Entschädigung von Fr. 4'136.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), basierend auf einem Aufwand von 15 Stunden, als zu hoch. Es handelte sich um allein wenig umfangreiche Akten. Der Streitgegenstand beschränkte sich auf eine einzelne Rechtsfrage. Der vor- liegende Fall bedingte somit keinen besonders hohen Aufwand. Der gel- tend gemachte Parteikostenersatz entspricht deshalb nicht der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens. Der Rechtsvertreter bezeichnete die Bedeu- tung in der Kostennote zu Recht selber als unterdurchschnittlich. Auch wenn dem Beschwerdeführer ein zweites Mal Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben war, so ändert dies nichts daran, dass es sich um eine von der Bedeutung wie auch der sich stellenden Fragen her beschränkte Angelegenheit handelt. Der Parteikostenersatz wird deshalb auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet.
  12. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  13. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 767 IV SCI/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Februar 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2005 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) leidet an Trisomie 21 und bezog deswegen verschiedene Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), namentlich Sonderschulmassnahmen und Hilfsmittel (Akten der IV-Stelle Bern [nach- folgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2, 7 f., 16, 24). Am 7. März 2013 ersuchte die Mutter des Versicherten (AB 17/6) um Über- nahme der Kosten für ein Kommunikationshilfsmittel (iPad mit symbolba- sierten Applikationen [Apps] Pictello und MetaTalk [Kosten Fr. 872.65; AB 17/1]) sowie für die Abgabe des Hilfsmittels und für das Gebrauchstrai- ning (Kosten Fr. 5'767.20; AB 17/2). Nach Abklärungen medizinischer Art (AB 18 ff.) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 5. Juni 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 22), wogegen die Mutter des Ver- sicherten Einwände erhob (AB 25). Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 vernein- te die IVB, wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt, eine Kostengutsprache (AB 27). B. Hiergegen liess die Mutter des Versicherten, vertreten durch C.________, am 9. September 2013 Beschwerde führen und beantragen: 1. Die Verfügung vom 5. Juli 2013 sei aufzuheben, und es seien dem Be- schwerdeführer ein behindertengerechtes Kommunikationssystem beste- hend aus einem iPad mit MetaTalk und Pictello sowie kommunikationsun- terstützenden Apps und einer Sprachausgabe gemäss Antrag vom 7. März 2013 (hiernach: Hilfsmittel) leihweise abzugeben und es seien die Kosten für die Abgabe des Hilfsmittels und für das Gebrauchstraining von Fr. 5'767.20 durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. 2. Eventualiter: Die Verfügung vom 5. Juli 2013 sei aufzuheben, und es sei die Streitsache im Sinne der gerichtlichen Erwägungen an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 21. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen sowie die einverlangte Kos- tennote ein. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 12. November 2013 Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Juli 2013 (AB 27). Streitig und zu prüfen ist die Kostenübernahme für ein Kommunikationshilfsmittel mitsamt Bereitstellung und Gebrauchstraining im Gesamtbetrag von Fr. 6'639.85 (Fr. 872.65 + Fr. 5'767.20; AB 17/1 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körper- pflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 5 beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sport- lichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommunikations- geräten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsan- spruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, E. 5). 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er- gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit anhangs- weise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausü- bung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.3 Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhel- fen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 9 E. 3.3 S. 13). 2.4 Der Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit ist in Art. 21 Abs. 3 IVG verankert. Es besteht ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 6 diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat denn auch gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung; durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat sie selbst zu tragen (BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225). 2.5 Gemäss Ziff. 15.02 HVI-Anhang werden elektrische und elektroni- sche Kommunikationsgeräte leihweise an schwer sprech- und schreibbe- hinderte Versicherte abgegeben, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendi- gen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines sol- chen Geräts verfügen. 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob Anspruch auf die Abgabe eines Kommunikations- geräts mit synthetischer Sprachausgabe (vorliegend eines iPad mit kom- munikationsunterstützenden Apps) durch die IV besteht. Dies ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen, solange das elek- tronische Kommunikationsgerät – wie bei einem an Trisomie 21 leidenden Kind, das im Vergleich mit nichtbehinderten Altersgenossinnen und Alters- genossen einen Entwicklungsrückstand hinsichtlich Wortschatz und Artiku- lationsfähigkeit aufweist – hauptsächlich dem Spracherwerb oder dem An- eignen der Sprechfähigkeit dient (BGE 131 V 9 E. 3.3 S. 13). Fehlt indes- sen einer versicherten Person aufgrund ihrer Grunderkrankung die für eine Sprachentwicklung notwendige Basis, indem sie über gar keine eigene verbale Kommunikation verfügt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nie eine Lautsprache wird erwerben können, geht es in erster Linie darum, ihr mittels bildunterstützter (verbaler) Kommunikationshilfe über- haupt die Möglichkeit zu geben, aus eigenem Antrieb Kontakt aufzuneh- men und ihre (Grund-) Bedürfnisse mitzuteilen; in diesem Fall ist das elek- tronische Kommunikationsgerät als notwendiges Hilfsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI i.V.m. Ziff. 15.02 HVI-Anhang zu betrachten (BGE 139 V 115 E. 6.2.2 S. 120).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 7 3.2 Eine Hilfsmittelversorgung ist nicht möglich, wenn sie der Behand- lung des Leidens dienen würde. Anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen, lässt sich solches aus den Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers jedoch nicht ohne weiteres ableiten. Vielmehr haben die Mutter des Beschwerdeführers wie auch die betreuenden Personen durchaus von Beginn weg den Aspekt der Kommunikation in den Vorder- grund gerückt (insbesondere AB 17/6: "Wir suchen dringend ein Kommuni- kationshilfsmittel, das [dem Beschwerdeführer] Möglichkeiten gibt, erfolg- reich zu kommunizieren und im Alltag besser partizipieren zu können."; AB 25/2: "Da er sich nicht verbal mitteilen kann, ist es für ihn sehr schwie- rig, mit den anderen Familienangehörigen zu kommunizieren. Es entstehen oft Missverständnisse oder sogar gefährliche Situationen, wenn [der Be- schwerdeführer] nicht sagen kann, wie es zuhause normalerweise abläuft. Auch mit seinen Verwandten wie Götti oder Gotti kann [der Beschwerde- führer] nicht kommunizieren. Wenn er mit Nachbarskindern spielen will, wird er nicht verstanden, ein Austausch ist nicht möglich."). Daneben wurde aber auch auf die Erwartung einer Verbesserung der Sprachentwicklung hingewiesen (so AB 17/6: "[…] und allmählich zu einer komplexen Kommu- nikation gelangen"). Gestützt auf diese Darstellung ist der Anspruch weder ausgewiesen noch kann er bereits verneint werden. Für die Versorgung mit dem hier beantragten bzw. einem ähnlichen Hilfs- mittel ist ein Auseinanderfallen von Können und Wollen in der Kommunika- tion erforderlich. Hinsichtlich des Könnens ist letztlich unbestritten (vgl. AB 17/6 und 27/1), dass beim Beschwerdeführer eine Sprachentwicklungs- störung vorliegt (so auch die Diagnose des Hausarztes im Arztbericht vom

24. Mai 2013; AB 21/2 Ziff. 1.1), die eine umfangreiche Kommunikation auszuschliessen scheint. Weder durch medizinische Unterlagen noch ent- sprechende Akten der betreuenden Institutionen belegt ist hingegen, wel- ches Potential der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kommunikationsver- besserung über die Lautsprache noch hat, und ob, falls ein solches be- steht, dies ihm eine hinreichende, die Hilfsmittelversorgung ausschliessen- de Kommunikation ermöglichen würde. Dabei ist zu beachten, dass 'hinrei- chende' Kommunikation im vorliegenden Fall nicht den Aspekt der Ver- ständigungsmöglichkeit entsprechend dem einem Gesunden Möglichen meint, sondern auch in Verbindung mit dem geistig möglichen zu sehen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 8 Kann also beim Beschwerdeführer (auf welchem bildnerischen Weg auch immer) eine Lautkommunikation erreicht werden, bei der er sich den geisti- gen Fähigkeiten entsprechend über die Lautsprache und über verständli- che Gebärden ausdrücken kann, so besteht kein Anspruch auf ein Kom- munikationsgerät. Anders stellt sich die Sachlage nur dar, wenn er auf der geistigen Ebene in der Lage wäre, zu kommunizieren (vgl. Entscheid des BGer vom 31. Juli 2008, 9C_214/2008, E. 1.4 und 2.4), ihm jedoch behin- derungsbedingt die Umsetzung in die (in gewissem Mass auch unterstützt durch Gebärden) Lautsprache nicht möglich ist und dies nicht innert ab- sehbarer Zeit über die weiteren (vom Gemeinwesen unterstützten) Bil- dungsmassnahmen überbrückt werden kann. 3.3 Zwar hat das Bundesgericht in BGE 139 V 115 E. 6.2.2 S. 120 unter Verweis auf BGE 131 V 9 vergleichend zum damals zu beurteilenden Fall ausgeführt, dass bei Kindern, die an Trisomie 21 leiden, es nicht darum gehe, ein behinderungsbedingt bleibendes Defizit auszugleichen. Diese grundsätzliche Überlegung zur Trisomie 21 basiert auf der medizinischen Tatsache, dass, von der Art des Gesundheitsschadens her betrachtet, bei Kindern mit Trisomie 21 ein Entwicklungsrückstand hinsichtlich Wortschatz und Artikulationsfähigkeit besteht, der mittels geeigneter Massnahmen be- handelt wird, jedoch nicht durch den Einsatz von Hilfsmitteln zu überbrü- cken ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem Kind mit Trisomie 21 (ausnahmsweise) die Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines Hilfsmittels zur Artikulation – trotz allenfalls gewissen Weiterentwicklungs- möglichkeiten im Sprachgebrauch – gegeben sein können. Dafür, dass das Bundesgericht in dieser Hinsicht im Sinne eines obiter dictums einen gene- rellen Ausschluss hätte formulieren wollen, bestehen keinerlei Anzeichen. Ein Ausnahmefall läge mit Blick auf den vorliegenden Fall dann vor, wenn davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie eine Lautsprache erwerben können, die eine hinreichende (dem geistig Möglichen entsprechende) Kommunika- tion zulassen werde (vgl. E. 3.2 hiervor). Wie es sich damit im konkreten Fall verhält, kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, da weder die echtzeitlichen Behandlungsakten der mit dem Beschwerdeführer be- fassten Personen noch (mindestens) eine ärztliche Beurteilung des Regio- nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt wurde. Die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 9 hat abzuklären, ob der Beschwerdeführer bloss einen Entwicklungsrückstand hinsichtlich Wortschatz und Artikulationsfähigkeit aufweist, was nicht vom Einsatzzweck des Hilfsmittels gedeckt wäre, oder ob ihm die für eine Sprachentwicklung notwendige Basis in der Weise fehlt, dass die effektive geistige Kommunikationsfähigkeit in der Sprache keinen hinreichenden Ausdruck finden kann, womit einem Kommunikationshilfsmittel bei der Kommunikation eine wesentliche selbstständige Bedeutung zukommen könnte. Die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2013 (AB 27) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzu- heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da- mit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 3.4 Gemäss der Abklärungsstelle soll das hier fragliche Gerät mit ent- sprechender Software einer Person, die nicht (bzw. wenig) sprechen kann, jedoch geistig zur Kommunikation in der Lage wäre, ermöglichen, sich zu äussern; es verleihe der betroffenen Person eine Sprache (Akten des Be- schwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5). Ob dies zutrifft und ob das beantragte Gerät wie auch die zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Abgabe im konkreten Fall die Anforderungen an eine einfache und zweck- mässige Hilfsmittelversorgung (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllen, hat die Be- schwerdegegnerin nicht geprüft, da sie der Auffassung war, es bestehe per se kein Anspruch auf ein Hilfsmittel. Wie es sich damit verhält, wird sie nach abgeschlossenen Abklärungen hinsichtlich der gesundheitlichen Um- stände, sollten diese eine Hilfsmittelversorgung indiziert erscheinen lassen, im Detail zu klären haben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 10 (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1). Bei der Beurtei- lung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf das Sozialversicherungsgericht auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit kann nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfül- lung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Im Weiteren fallen Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unter- nommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung der Höhe seines Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; ZAK 1989 S. 254 E. 4b - d). Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die von C.________ mit Kostennote vom 21. Oktober 2013 geltend gemachte Entschädigung von Fr. 4'136.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), basierend auf einem Aufwand von 15 Stunden, als zu hoch. Es handelte sich um allein wenig umfangreiche Akten. Der Streitgegenstand beschränkte sich auf eine einzelne Rechtsfrage. Der vor- liegende Fall bedingte somit keinen besonders hohen Aufwand. Der gel- tend gemachte Parteikostenersatz entspricht deshalb nicht der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens. Der Rechtsvertreter bezeichnete die Bedeu- tung in der Kostennote zu Recht selber als unterdurchschnittlich. Auch wenn dem Beschwerdeführer ein zweites Mal Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben war, so ändert dies nichts daran, dass es sich um eine von der Bedeutung wie auch der sich stellenden Fragen her beschränkte Angelegenheit handelt. Der Parteikostenersatz wird deshalb auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2014, IV/13/767, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.