Einspracheentscheid vom 5. Juli 2013
Sachverhalt
A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte am 11. April 2013 beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner), Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. November 2012 (Akten des beco [act. II] 1 – 4). Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (act. II 46 – 49) lehnte das beco den An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit sowie mangels Vorliegen eines Befreiungsgrundes ab. Die dagegen erho- bene Einsprache (act. II 66 f.) wies es mit Entscheid vom 5. Juli 2013 ab (act. II 83 – 87).
B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. September 2013 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Anerkennung der Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung wird im We- sentlichen geltend gemacht, dass die Tätigkeit bei der B.________ man- gels Erfüllung der Kriterien nicht als Selbstständigkeit betrachtet werden könne und trotz Zeichnungsberechtigung mit Einzelunterschrift keine ar- beitgeberähnliche Stellung bestanden habe. Tatsächlich habe es sich um ein mehr als zwölf Monate (11. April 2011 bis 10. April 2013) dauerndes Arbeitnehmerverhältnis und damit um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt; Belege über den Lohnfluss habe er mit dem Antrag eingereicht. Die Trennung von seiner Ehefrau sei am 28. November 2012 richterlich genehmigt worden, was die wirtschaftliche Zwangslage ausgelöst habe und dementsprechend ab diesem Entscheid der Befreiungstatbestand greife. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2013 schloss der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 3
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2013 (act. II 83
– 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslo- senversicherung und dabei insbesondere, ob die notwendige Beitragszeit erfüllt ist bzw. ob ein Befreiungstatbestand gegeben ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
E. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) versichert und für Ein- kommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251).
E. 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender- monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 5 wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umstän- den nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251).
E. 2.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen In- validität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.
E. 2.5 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Ar- beitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschrie- bene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent- scheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrich- tung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (ARV 2011 S. 242 E. 5.1; SVR 2007 ALV Nr. 21 S. 69 E. 3.1).
E. 3.1 In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung hat der Beschwer- deführer als letztes Arbeitsverhältnis eine Vollzeitanstellung bei der B.________, C.________, in der Zeit vom 14. Juli 2011 bis zum 29. No-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 6 vember 2012 angegeben (act. II 3); dieses Arbeitsverhältnis sei auf dieses Datum hin seitens der Arbeitgeberin fristlos gekündigt worden (act. II 38). Ob es sich hierbei um eine für die massgebende Rahmenfrist (30. Novem- ber 2010 bis 29. November 2012) zu berücksichtigende beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne der Gesetzgebung handelt (vgl. E. 2.2. hiervor) – was der Beschwerdegegner mit an sich nachvollziehbarer Begründung verneint –, kann indessen angesichts der nachfolgenden Erwägungen letzt- lich offen bleiben. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass der Beschwerdeführer im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum bei der AHV-Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger erfasst und für entspre- chende Beiträge veranlagt war (act. II 23; Beschwerdebeilage [act. I] 4 und 5); zudem hatte er im Jahr 2011 kein Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit deklariert bzw. im Rahmen der Veranlagung war kein ent- sprechendes Einkommen ausgewiesen (act. II 13 – 21). Nachdem der Be- schwerdeführer im Jahre 2012 nach wie vor als Nichterwerbstätiger erfasst wurde, ist davon auszugehen, dass auch in diesem Jahr kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt und steuerlich deklariert wor- den ist. Und selbst wenn – wie der Beschwerdeführer geltend macht – die Erfassung bei der AHV-Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2012 nicht definitiv sein sollte und noch korrigiert sowie entsprechen- de Lohnbeiträge abgerechnet würden, wäre keine anspruchsbegründende Beitragszeit von 12 Monaten ausgewiesen (1. Januar bis 29. November 2012, mithin nur knapp 11 Monate).
E. 3.2 Da Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auch die mitarbeitenden Ehegatten umfasst (vgl. E. 2.5 hiervor), entfällt nämlich beim Beschwerdeführer be- reits schon aus diesem Grund der Anspruch auf ALE (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes [BGer] vom 12. Oktober 201, 8C_374/2010, mit Hinwei- sen). Angesichts dessen ist auch nicht ausschlaggebend, ob der Be- schwerdeführer selber arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb innehatte, sodass sich weitere Ausführungen zu diesem Gesichtspunkt erübrigen. Laut dem Kreisschreiben des seco über die AVIG-Praxis ALE vom Januar 2013 (AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter: http://www.treff-punkt-arbeit.ch) gelten die mitarbeitenden Ehegatten, die aus dem Betrieb – welcher vom anderen Ehegatten weitergeführt wird, was vorliegend offensichtlich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 7 Fall ist (vgl. Handelsregisterauszug abrufbar unter www.zefix.ch) – ausge- schieden sind, erst dann als anspruchsberechtigt, wenn sie entweder min- destens eine sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nach Aufga- be der Tätigkeit im ehelichen Betrieb ausgeübt haben oder die Mindestbei- tragszeit von 12 Monaten alleine ausserhalb des ehelichen Betriebes erfül- len (vgl. auch AVIG-Praxis ALE AB31). Dass der Beschwerdeführer eine mindestens sechsmonatige beitragspflich- tige Beschäftigung nach Aufgabe der Tätigkeit im ehelichen Betrieb aus- geübt oder die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten alleine ausserhalb des ehelichen Betriebes erfüllt hätte, ist weder aufgrund der Akten erstellt noch wird solches vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
E. 3.3 Einen Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 2.4 hiervor) kann der Beschwerdeführer einerseits aus dem in E. 3.2 hiervor genannten Grund – worauf zu verweisen ist – und andererseits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht anrufen. Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Sie zielt auf Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 125 V 123 E. 2a S. 125; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2252 Rz. 243). Die genannte Bestimmung findet auf Fälle Anwendung, in denen eine wirtschaftliche Zwangslage eintritt, weil das Einkommen des versorgenden Ehegatten wegfällt. Vorliegend kann von einer mit der Trennung eingetre- tenen wirtschaftlichen Zwangslage schon deshalb nicht die Rede sein, weil sich der Beschwerdeführer mit der Teiltrennungsvereinbarung vom 1. Fe- bruar 2012 verpflichtet hatte, seiner Ehefrau ab Februar 2012 Unterhalts- beiträge im Betrag von Fr. 1‘700.— pro Monat zu entrichten (act. II 42). Damit ist nicht der eheliche Unterhalt weggefallen, sondern der Beschwer- deführer hatte Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau zu leisten. Eine Kon- stellation im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG läge allenfalls dann vor, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 8 Unterhaltszahlungen, die seine Ehefrau an ihn zu leisten gehabt hätte, weggefallen wären. In casu hatte indessen der Beschwerdeführer bis Oktober 2012 Unterhaltszahlungen zu leisten (vgl. Entscheid des Regio- nalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. November 2012; act. II 77 – 79); er war demnach nicht Versorgter, sondern Versorgender und wurde mithin durch die Beendigung der Leistungspflicht letztlich (wirtschaftlich) entlastet. Der Wegfall eigenen Einkommens (vorliegend durch die Beendigung der – überdies fraglich beitragspflichtigen – Tätigkeit im Betrieb seiner Ehefrau) vermag im Übrigen nie einen Befreiungstatbestand zu begründen.
E. 3.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht von vornherein kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Kanton Bern - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 763 ALV GRD/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juli 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte am 11. April 2013 beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner), Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. November 2012 (Akten des beco [act. II] 1 – 4). Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (act. II 46 – 49) lehnte das beco den An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit sowie mangels Vorliegen eines Befreiungsgrundes ab. Die dagegen erho- bene Einsprache (act. II 66 f.) wies es mit Entscheid vom 5. Juli 2013 ab (act. II 83 – 87).
B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. September 2013 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Anerkennung der Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung wird im We- sentlichen geltend gemacht, dass die Tätigkeit bei der B.________ man- gels Erfüllung der Kriterien nicht als Selbstständigkeit betrachtet werden könne und trotz Zeichnungsberechtigung mit Einzelunterschrift keine ar- beitgeberähnliche Stellung bestanden habe. Tatsächlich habe es sich um ein mehr als zwölf Monate (11. April 2011 bis 10. April 2013) dauerndes Arbeitnehmerverhältnis und damit um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt; Belege über den Lohnfluss habe er mit dem Antrag eingereicht. Die Trennung von seiner Ehefrau sei am 28. November 2012 richterlich genehmigt worden, was die wirtschaftliche Zwangslage ausgelöst habe und dementsprechend ab diesem Entscheid der Befreiungstatbestand greife. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2013 schloss der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2013 (act. II 83
– 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslo- senversicherung und dabei insbesondere, ob die notwendige Beitragszeit erfüllt ist bzw. ob ein Befreiungstatbestand gegeben ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) versichert und für Ein- kommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender- monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 5 wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umstän- den nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). 2.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen In- validität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. 2.5 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Ar- beitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschrie- bene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent- scheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrich- tung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (ARV 2011 S. 242 E. 5.1; SVR 2007 ALV Nr. 21 S. 69 E. 3.1). 3. 3.1 In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung hat der Beschwer- deführer als letztes Arbeitsverhältnis eine Vollzeitanstellung bei der B.________, C.________, in der Zeit vom 14. Juli 2011 bis zum 29. No-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 6 vember 2012 angegeben (act. II 3); dieses Arbeitsverhältnis sei auf dieses Datum hin seitens der Arbeitgeberin fristlos gekündigt worden (act. II 38). Ob es sich hierbei um eine für die massgebende Rahmenfrist (30. Novem- ber 2010 bis 29. November 2012) zu berücksichtigende beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne der Gesetzgebung handelt (vgl. E. 2.2. hiervor) – was der Beschwerdegegner mit an sich nachvollziehbarer Begründung verneint –, kann indessen angesichts der nachfolgenden Erwägungen letzt- lich offen bleiben. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass der Beschwerdeführer im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum bei der AHV-Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger erfasst und für entspre- chende Beiträge veranlagt war (act. II 23; Beschwerdebeilage [act. I] 4 und 5); zudem hatte er im Jahr 2011 kein Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit deklariert bzw. im Rahmen der Veranlagung war kein ent- sprechendes Einkommen ausgewiesen (act. II 13 – 21). Nachdem der Be- schwerdeführer im Jahre 2012 nach wie vor als Nichterwerbstätiger erfasst wurde, ist davon auszugehen, dass auch in diesem Jahr kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt und steuerlich deklariert wor- den ist. Und selbst wenn – wie der Beschwerdeführer geltend macht – die Erfassung bei der AHV-Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2012 nicht definitiv sein sollte und noch korrigiert sowie entsprechen- de Lohnbeiträge abgerechnet würden, wäre keine anspruchsbegründende Beitragszeit von 12 Monaten ausgewiesen (1. Januar bis 29. November 2012, mithin nur knapp 11 Monate). 3.2 Da Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auch die mitarbeitenden Ehegatten umfasst (vgl. E. 2.5 hiervor), entfällt nämlich beim Beschwerdeführer be- reits schon aus diesem Grund der Anspruch auf ALE (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes [BGer] vom 12. Oktober 201, 8C_374/2010, mit Hinwei- sen). Angesichts dessen ist auch nicht ausschlaggebend, ob der Be- schwerdeführer selber arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb innehatte, sodass sich weitere Ausführungen zu diesem Gesichtspunkt erübrigen. Laut dem Kreisschreiben des seco über die AVIG-Praxis ALE vom Januar 2013 (AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter: http://www.treff-punkt-arbeit.ch) gelten die mitarbeitenden Ehegatten, die aus dem Betrieb – welcher vom anderen Ehegatten weitergeführt wird, was vorliegend offensichtlich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 7 Fall ist (vgl. Handelsregisterauszug abrufbar unter www.zefix.ch) – ausge- schieden sind, erst dann als anspruchsberechtigt, wenn sie entweder min- destens eine sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nach Aufga- be der Tätigkeit im ehelichen Betrieb ausgeübt haben oder die Mindestbei- tragszeit von 12 Monaten alleine ausserhalb des ehelichen Betriebes erfül- len (vgl. auch AVIG-Praxis ALE AB31). Dass der Beschwerdeführer eine mindestens sechsmonatige beitragspflich- tige Beschäftigung nach Aufgabe der Tätigkeit im ehelichen Betrieb aus- geübt oder die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten alleine ausserhalb des ehelichen Betriebes erfüllt hätte, ist weder aufgrund der Akten erstellt noch wird solches vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 3.3 Einen Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 2.4 hiervor) kann der Beschwerdeführer einerseits aus dem in E. 3.2 hiervor genannten Grund – worauf zu verweisen ist – und andererseits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht anrufen. Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Sie zielt auf Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 125 V 123 E. 2a S. 125; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2252 Rz. 243). Die genannte Bestimmung findet auf Fälle Anwendung, in denen eine wirtschaftliche Zwangslage eintritt, weil das Einkommen des versorgenden Ehegatten wegfällt. Vorliegend kann von einer mit der Trennung eingetre- tenen wirtschaftlichen Zwangslage schon deshalb nicht die Rede sein, weil sich der Beschwerdeführer mit der Teiltrennungsvereinbarung vom 1. Fe- bruar 2012 verpflichtet hatte, seiner Ehefrau ab Februar 2012 Unterhalts- beiträge im Betrag von Fr. 1‘700.— pro Monat zu entrichten (act. II 42). Damit ist nicht der eheliche Unterhalt weggefallen, sondern der Beschwer- deführer hatte Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau zu leisten. Eine Kon- stellation im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG läge allenfalls dann vor, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 8 Unterhaltszahlungen, die seine Ehefrau an ihn zu leisten gehabt hätte, weggefallen wären. In casu hatte indessen der Beschwerdeführer bis Oktober 2012 Unterhaltszahlungen zu leisten (vgl. Entscheid des Regio- nalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. November 2012; act. II 77 – 79); er war demnach nicht Versorgter, sondern Versorgender und wurde mithin durch die Beendigung der Leistungspflicht letztlich (wirtschaftlich) entlastet. Der Wegfall eigenen Einkommens (vorliegend durch die Beendigung der – überdies fraglich beitragspflichtigen – Tätigkeit im Betrieb seiner Ehefrau) vermag im Übrigen nie einen Befreiungstatbestand zu begründen. 3.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht von vornherein kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
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3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Kanton Bern
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.