Verfügung vom 29. Juli 2013
Sachverhalt
A. Der 1983 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) erlitt am 6. Januar 2000 bei einem …unfall eine sensomo- torisch komplette Tetraplegie sub C6 (Akten der IV-Stelle Bern [nachfol- gend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIB] 221.2/211, 223, 232). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) erbrachte als zuständige Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen. Auf Anmeldung vom 23. März 2000 hin gewährte die IVB dem Versicherten diverse Leistungen, unter anderem auch berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen Ausbildung zum … bei der C.________ in … (act. IIC 75). Diese vom 6. August 2001 bis 5. August 2005 dauernde Ausbildung schloss der Versicherte erfolgreich ab (act. IIC 114). Anschliessend war er weiterhin bei der C.________ in einem 50 %-Pensum als … tätig (act. IIC 113, 116, act. IIB 121). Ab Januar 2007 absolvierte der Versicherte – unter Verzicht auf eine Kostenbeteiligung seitens der IVB – eine eineinhalbjähri- ge Weiterbildung zum … (act. IIB 129, 150). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 sprach die SUVA dem versicherten rückwirkend ab dem 1. August 2005 eine Invalidenrente bei einer Erwerbs- unfähigkeit von 52 % zu (act. IIB 221.1/158 ff.), wobei sie die unveränderte Weiterausrichtung der Rente revisionsweise mit den Schreiben vom
12. September 2007 und 16. November 2010 bestätigte (act. IIB 221.1/69 f., Akten der IVB [act. IIA] 221.14/10 f.) Die IVB ihrerseits gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 2. März 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % rückwirkend ab dem 1. August 2005 eine halbe Rente (act. IIB 120). Nach Durchführung einer Revision von Amtes wegen teilte die IVB dem Versicherten am 8. Oktober 2007 die weitere Ausrichtung der bisheri- gen halben Invalidenrente mit (act. IIB 152). Nachdem der Versicherte die IVB mit Schreiben vom 8. März 2011 über eine Einkommensverbesserung ab Januar 2011 informiert und im Rahmen des in der Folge eingeleiteten Revisionsverfahrens einen seit 2008 ver- schlechterten Gesundheitszustand geltend gemacht hatte (act. IIB 203,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 3 205), traf die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen (act. IIB 208, 210, 211). Gestützt hierauf wies die IVB – nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren – mit Verfügung vom 5. September 2011 das gestellte Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab; es bestehe weiterhin An- spruch auf die bisherige halbe Rente (act. IIB 213 – 216). Die dagegen am 4. Oktober 2011 erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 4. Juni 2012 (IV/2011/942) ab (act. IIA 235). B. Im Rahmen eines weiteren im April 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IVB einen aktualisierten Auszug aus dem individuellen Konto (act. IIA 240) sowie einen Fragebogen Revision ein, in welchem der Versicherte angab, dass er seit Oktober 2012 unter wiederkehrenden Blaseninfek- ten/Inkontinenz leide und sich wegen wiederkehrenden Schmerzen einer Operation am Ellbogen habe unterziehen müssen; insofern habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert (act. IIA 241). Dem Fragebogen waren die Lohnausweise der Jahre 2010 bis 2012 beigelegt (act. IIA 242). Ferner wurde ein Verlaufsbericht beim Hausarzt, Dr. med. D.________, FMH All- gemeine Innere Medizin, …, vom 8. Mai 2013 (act. IIA 243) sowie ein Fra- gebogen Arbeitgeber bei der C.________ eingeholt (act. IIA 244). Aufgrund dieser Abklärungen stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbe- scheid vom 12. Juni 2013 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 47% die Herabsetzung der bisherigen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (act. IIA 245). Am 29. Juli 2013 verfügte die IVB im Sinne des Vorbeschei- des; zum am 19. Juli 2013 erhobenen Einwand (act. IIA 249 S. 1 – 4) nahm sie in der Verfügung Stellung (act. IIA 253).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 4 C. Hiergegen lässt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. September 2013 Beschwerde erheben mit den Anträ- gen, die Verfügung vom 29. Juli 2013 sei aufzuheben und dem Beschwer- deführer sei weiterhin eine halbe Rente auszurichten; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen mit der Anweisung, eine neue Verfügung im Sinne der Be- schwerde zu erlassen. Geltend gemacht wird zunächst, es liege gar kein Revisionsgrund vor, nachdem das Verwaltungsgericht erst im Jahre 2011 über den Invaliditätsgrad des Versicherten entschieden habe. Ferner sei es entgegen der Verfügung unzulässig, für das Valideneinkommen auf das Mindesteinkommen eines … mit 5 Jahren Berufserfahrung abzustellen. Vielmehr sei auf die konkreten Angaben des ehemaligen Lehrmeisters ab- zustellen, wonach der Beschwerdeführer heute bei ordnungsgemässer Beendigung der Lehre und seitheriger Tätigkeit als … in diesem Betrieb einen Jahresverdienst von Fr. 70‘200.— erzielen würde. Zudem hätte der Beschwerdeführer – wie er es nach seinem Unfall getan habe – auch ohne Eintritt der Invalidität berufliche Weiterbildungen absolviert und würde heute deutlich mehr als ein … mit zehn Jahren Berufserfahrung verdienen. Be- züglich des Invalideneinkommens sei zu beachten, dass der Beschwerde- führer im Jahre 2012 einmalige Prämien in Höhe von Fr. 1‘430.— erhalten habe, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe und die auch nicht regel- mässig ausbezahlt worden seien; diese dürften dem Invalideneinkommen nicht hinzugerechnet werden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den bisher ver- tretenen Standpunkten und den gestellten Anträgen fest. Der Beschwerde- führer wies replicando ergänzend darauf hin, dass ihm im Jahre 2012 für geleistete Überstunden ein Betrag von Fr. 2‘266.40 sowie Auswärtszulagen von Fr. 63.— ausbezahlt worden seien; auch diese Zahlungen dürften für das Invalideneinkommen nicht berücksichtigt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 5
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 29. Juli 2013, mit welcher die bisher laufende halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden ist. Beantragt wird die Weiterausrichtung einer halben Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung, eine neue Verfügung im Sinn der Beschwerde zu erlassen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 6
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.5 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).
E. 2.6 hiervor), wobei eine Änderung eines dieser beiden Parameter genügt. Bereits unter diesen Aspekt verfängt die Argumentation des Beschwerde- führers auf S. 5 der Beschwerde (Art. 3) nicht, soweit ausgeführt wird, es liege gar kein Revisionsgrund vor, nachdem das Verwaltungsgericht erst im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 9 Jahre 2012 über den Invaliditätsgrad entschieden habe. Es ist nicht aus- zumachen und wird auch nicht weiter begründet, worin – wie geltend ge- macht – beim Vorgehen der Verwaltung eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 31 IVG zu erblicken wäre. Bei einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist eine Revision grundsätzlich jederzeit möglich.
E. 2.7 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
E. 2.8 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 8 Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein- kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 IVG). Art. 31 IVG findet nur auf Revisionsfälle Anwendung, in denen die betroffe- ne Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich ver- wertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Ein- kommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demge- genüber in Fällen, in welchen dem Rentenbezüger oder der Rentenbezüge- rin im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1 S. 223).
E. 3.1 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der – auf einer umfassenden Prüfung des Leistungsanspruchs beruhenden
– Verfügung vom 5. September 2011 (act. IIB 216) und desjenigen im Zeit- punkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2013 (act. IIA
253) zu prüfen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte dazu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Revision in erheblicher Weise verändert hätte. In erwerblicher Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin indessen davon aus, dass die Erhöhung des Invalideneinkommens erheblich sei und damit ein entsprechender Revisionsgrund gegeben sei.
E. 3.2 Anlass zu einer Revision gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, sei es in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht (vgl. E.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Bemessung des Vali- deneinkommens geltend, entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegne- rin sei nicht vom Mindestverdienst eines … mit fünf Jahren Berufserfah- rung, sondern zumindest vom Medianlohn eines … mit zehn Jahren Be- rufserfahrung auszugehen; sodann sei eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, wodurch dessen Erwerbseinkommen nochmals deut- lich höher ausfallen würde. Diese Frage kann angesichts der Ausführungen unter E. 3.4 hiernach letzt- lich offen bleiben. Betreffend der Berücksichtigung einer beruflichen Wei- terbildung sei an dieser Stelle immerhin auf das Urteils dieses Gerichts vom 4. Juni 2012 (IV/2011/942) verwiesen, in dessen E. 6. erkannt wurde, dass eine solche für den Gesundheitsfall nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit dargetan sei, sodass für das Valideneinkommen auf den durchschnittlichen Verdienst eines … abzustellen sei. Es besteht kein An- lass, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von dieser Beurteilung ab- zuweichen. Nicht nachvollziehbar ist indessen, warum die Beschwerde- gegnerin nach wie vor als Valideneinkommen einen Betrag von Fr. 62‘400.— einsetzt, obwohl im genannten Urteil festgehalten wurde, gemäss den Resultaten der VSEI-Lohnerhebung 2011 (act. IIA 214/3) habe sich das – vorliegend als Basis für die Bemessung des Valideneinkommens heranzuziehende – mittlere Monatssalär eines … im Jahr 2011 im Alter von 28 Jahren – der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1983 geboren – monat- lich auf Fr. 4'888.— bzw. jährlich auf Fr. 63'544.— belaufen. Dies umso weniger, als sie in der Beschwerdeantwort unter Hinweis auf eine Auskunft des Verbandes Schweizerischer … (…) selber ausführte, das mittlere Jah- ressalär eines … im Alter von 29 Jahren betrage im Jahre 2012 Fr. 64‘922.— (inkl. 13. Monatslohn).
E. 3.4 Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist die Beschwerde- gegnerin gestützt auf den Fragebogen Arbeitgeber (act. IIA 244) für das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 10 Jahr 2012 von einem Betrag von Fr. 34‘320.— ausgegangen, der sich aus dem Monatslohn von Fr. 2‘530.— x 13 zuzüglich der als Gratifikation aus- gewiesenen Summe von Fr. 1‘430.— zusammensetzt. Davon zog sie den Freibetrag von Fr. 1‘500.— gemäss Art. 31 IVG ab, was ein Invalidenein- kommen in Höhe von Fr. 32‘820.— ergab. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, bei dem unter dem Titel Gratifikation ausgerichteten Betrag von insgesamt Fr. 1‘430.— handle es sich um einmalige Prämien, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, und die deshalb nicht für die Bemessung des Invalideneinkommens mit einzu- beziehen seien. Den eingereichten Lohnabrechnungen (act. I 7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2012 in den Monaten Januar, Juli, August und Dezem- ber Prämien ausbezahlt erhalten hat, nämlich im Umfang von F. 780.—, Fr. 250.—, Fr. 300.— und Fr. 100.—. Die Prämien wurden mithin zu unter- schiedlichen Beträgen und zu unregelmässigen Zeitpunkten ausgerichtet. Hinweise darauf, dass auf diese Prämien ein Rechtsanspruch besteht, er- geben sich aus den Akten nicht. Die Arbeitgeberin vermerkte zwar den Ge- samtbetrag der gutgeschriebenen Prämien im Fragebogen Arbeitgeber unter der Rubrik „Gratifikation“, jedoch wurden die Auszahlungen in den Lohnabrechnungen jeweils als einmalige Prämien bezeichnet. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf E. 7.1.2 i.V.m. E. 5.2 des Urteils dieses Gerichts vom 4. Juni 2012, gemäss denen das Invalidenein- kommen ausgehend vom effektiv bei der C.________ im Jahr 2011 erziel- ten Verdienst von monatlich Fr. 2'500.—, jährlich Fr. 32'500.— (act. IIB 203, 210/2) zu ermitteln ist. Auch im Jahre 2011 hat der Beschwerdeführer eine Prämie, damals in Höhe von gesamthaft Fr. 1‘459.— bezogen, welche zu Recht nicht dem Invalideneinkommen hinzugerechnet worden sind. Zu Recht nicht berücksichtigt wurden die in den Monaten Januar und De- zember 2012 erfolgten Auszahlungen von geleisteten Überstunden sowie die im Juni und Juli 2012 vergüteten Auswärtszulagen (act. I 6), sodass sich Bemerkungen zu den in der Replik diesbezüglich gemachten Aus- führungen erübrigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 11 Stellt man den gemäss Urteil vom 4. Juni 2012 massgebenden Lohn für das Jahr 2011 (Fr. 32‘500.—) demjenigen in gleicher Weise bemessenen Einkommen des Jahres 2012 (Fr. 32‘890.—) gegenüber, resultiert ein Mehreinkommen in Höhe von Fr. 390.—. Damit ist die – eine Revisions- schwelle darstellende (BVR 2013, 579 ff.) – Einkommenssteigerung von Fr. 1‘500.— nicht erreicht, sodass es an einer gesetzlichen Voraussetzung für eine Revision fehlt. Sogar wenn die ausgerichteten Prämien in beiden Jahren, d.h. sowohl 2011 als auch 2012, berücksichtigt würden – was aus Parallelitätsgründen ggf. zu erfolgen hätte –, ergäbe sich ebenfalls keine den Betrag gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG überschreitende Einkommensverbesserung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in Gutheissung der gegen sie er- hobenen Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 Erw. 4). Der vom Beschwerde- führer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 4.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versi- cherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 12 In der Kostennote vom 3. Januar 2014 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 5'130.— sowie Auslagen von Fr. 134.— und Mehrwert- steuer von Fr. 421.10 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu bean- standen. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 5'685.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. Juli 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, dem Be- schwerdeführer weiterhin eine halbe Rente auszurichten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung, festgesetzt auf total Fr. 5'685.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 754 IV STC/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. April 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Juli 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) erlitt am 6. Januar 2000 bei einem …unfall eine sensomo- torisch komplette Tetraplegie sub C6 (Akten der IV-Stelle Bern [nachfol- gend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIB] 221.2/211, 223, 232). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) erbrachte als zuständige Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen. Auf Anmeldung vom 23. März 2000 hin gewährte die IVB dem Versicherten diverse Leistungen, unter anderem auch berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen Ausbildung zum … bei der C.________ in … (act. IIC 75). Diese vom 6. August 2001 bis 5. August 2005 dauernde Ausbildung schloss der Versicherte erfolgreich ab (act. IIC 114). Anschliessend war er weiterhin bei der C.________ in einem 50 %-Pensum als … tätig (act. IIC 113, 116, act. IIB 121). Ab Januar 2007 absolvierte der Versicherte – unter Verzicht auf eine Kostenbeteiligung seitens der IVB – eine eineinhalbjähri- ge Weiterbildung zum … (act. IIB 129, 150). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 sprach die SUVA dem versicherten rückwirkend ab dem 1. August 2005 eine Invalidenrente bei einer Erwerbs- unfähigkeit von 52 % zu (act. IIB 221.1/158 ff.), wobei sie die unveränderte Weiterausrichtung der Rente revisionsweise mit den Schreiben vom
12. September 2007 und 16. November 2010 bestätigte (act. IIB 221.1/69 f., Akten der IVB [act. IIA] 221.14/10 f.) Die IVB ihrerseits gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 2. März 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % rückwirkend ab dem 1. August 2005 eine halbe Rente (act. IIB 120). Nach Durchführung einer Revision von Amtes wegen teilte die IVB dem Versicherten am 8. Oktober 2007 die weitere Ausrichtung der bisheri- gen halben Invalidenrente mit (act. IIB 152). Nachdem der Versicherte die IVB mit Schreiben vom 8. März 2011 über eine Einkommensverbesserung ab Januar 2011 informiert und im Rahmen des in der Folge eingeleiteten Revisionsverfahrens einen seit 2008 ver- schlechterten Gesundheitszustand geltend gemacht hatte (act. IIB 203,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 3 205), traf die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen (act. IIB 208, 210, 211). Gestützt hierauf wies die IVB – nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren – mit Verfügung vom 5. September 2011 das gestellte Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab; es bestehe weiterhin An- spruch auf die bisherige halbe Rente (act. IIB 213 – 216). Die dagegen am 4. Oktober 2011 erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 4. Juni 2012 (IV/2011/942) ab (act. IIA 235). B. Im Rahmen eines weiteren im April 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IVB einen aktualisierten Auszug aus dem individuellen Konto (act. IIA 240) sowie einen Fragebogen Revision ein, in welchem der Versicherte angab, dass er seit Oktober 2012 unter wiederkehrenden Blaseninfek- ten/Inkontinenz leide und sich wegen wiederkehrenden Schmerzen einer Operation am Ellbogen habe unterziehen müssen; insofern habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert (act. IIA 241). Dem Fragebogen waren die Lohnausweise der Jahre 2010 bis 2012 beigelegt (act. IIA 242). Ferner wurde ein Verlaufsbericht beim Hausarzt, Dr. med. D.________, FMH All- gemeine Innere Medizin, …, vom 8. Mai 2013 (act. IIA 243) sowie ein Fra- gebogen Arbeitgeber bei der C.________ eingeholt (act. IIA 244). Aufgrund dieser Abklärungen stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbe- scheid vom 12. Juni 2013 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 47% die Herabsetzung der bisherigen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (act. IIA 245). Am 29. Juli 2013 verfügte die IVB im Sinne des Vorbeschei- des; zum am 19. Juli 2013 erhobenen Einwand (act. IIA 249 S. 1 – 4) nahm sie in der Verfügung Stellung (act. IIA 253).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 4 C. Hiergegen lässt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. September 2013 Beschwerde erheben mit den Anträ- gen, die Verfügung vom 29. Juli 2013 sei aufzuheben und dem Beschwer- deführer sei weiterhin eine halbe Rente auszurichten; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen mit der Anweisung, eine neue Verfügung im Sinne der Be- schwerde zu erlassen. Geltend gemacht wird zunächst, es liege gar kein Revisionsgrund vor, nachdem das Verwaltungsgericht erst im Jahre 2011 über den Invaliditätsgrad des Versicherten entschieden habe. Ferner sei es entgegen der Verfügung unzulässig, für das Valideneinkommen auf das Mindesteinkommen eines … mit 5 Jahren Berufserfahrung abzustellen. Vielmehr sei auf die konkreten Angaben des ehemaligen Lehrmeisters ab- zustellen, wonach der Beschwerdeführer heute bei ordnungsgemässer Beendigung der Lehre und seitheriger Tätigkeit als … in diesem Betrieb einen Jahresverdienst von Fr. 70‘200.— erzielen würde. Zudem hätte der Beschwerdeführer – wie er es nach seinem Unfall getan habe – auch ohne Eintritt der Invalidität berufliche Weiterbildungen absolviert und würde heute deutlich mehr als ein … mit zehn Jahren Berufserfahrung verdienen. Be- züglich des Invalideneinkommens sei zu beachten, dass der Beschwerde- führer im Jahre 2012 einmalige Prämien in Höhe von Fr. 1‘430.— erhalten habe, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe und die auch nicht regel- mässig ausbezahlt worden seien; diese dürften dem Invalideneinkommen nicht hinzugerechnet werden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den bisher ver- tretenen Standpunkten und den gestellten Anträgen fest. Der Beschwerde- führer wies replicando ergänzend darauf hin, dass ihm im Jahre 2012 für geleistete Überstunden ein Betrag von Fr. 2‘266.40 sowie Auswärtszulagen von Fr. 63.— ausbezahlt worden seien; auch diese Zahlungen dürften für das Invalideneinkommen nicht berücksichtigt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 29. Juli 2013, mit welcher die bisher laufende halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden ist. Beantragt wird die Weiterausrichtung einer halben Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung, eine neue Verfügung im Sinn der Beschwerde zu erlassen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 7 Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). 2.7 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.8 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 8 Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein- kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 IVG). Art. 31 IVG findet nur auf Revisionsfälle Anwendung, in denen die betroffe- ne Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich ver- wertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Ein- kommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demge- genüber in Fällen, in welchen dem Rentenbezüger oder der Rentenbezüge- rin im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1 S. 223). 3. 3.1 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der – auf einer umfassenden Prüfung des Leistungsanspruchs beruhenden
– Verfügung vom 5. September 2011 (act. IIB 216) und desjenigen im Zeit- punkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2013 (act. IIA
253) zu prüfen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte dazu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Revision in erheblicher Weise verändert hätte. In erwerblicher Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin indessen davon aus, dass die Erhöhung des Invalideneinkommens erheblich sei und damit ein entsprechender Revisionsgrund gegeben sei. 3.2 Anlass zu einer Revision gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, sei es in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht (vgl. E. 2.6 hiervor), wobei eine Änderung eines dieser beiden Parameter genügt. Bereits unter diesen Aspekt verfängt die Argumentation des Beschwerde- führers auf S. 5 der Beschwerde (Art. 3) nicht, soweit ausgeführt wird, es liege gar kein Revisionsgrund vor, nachdem das Verwaltungsgericht erst im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 9 Jahre 2012 über den Invaliditätsgrad entschieden habe. Es ist nicht aus- zumachen und wird auch nicht weiter begründet, worin – wie geltend ge- macht – beim Vorgehen der Verwaltung eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 31 IVG zu erblicken wäre. Bei einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist eine Revision grundsätzlich jederzeit möglich. 3.3 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Bemessung des Vali- deneinkommens geltend, entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegne- rin sei nicht vom Mindestverdienst eines … mit fünf Jahren Berufserfah- rung, sondern zumindest vom Medianlohn eines … mit zehn Jahren Be- rufserfahrung auszugehen; sodann sei eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, wodurch dessen Erwerbseinkommen nochmals deut- lich höher ausfallen würde. Diese Frage kann angesichts der Ausführungen unter E. 3.4 hiernach letzt- lich offen bleiben. Betreffend der Berücksichtigung einer beruflichen Wei- terbildung sei an dieser Stelle immerhin auf das Urteils dieses Gerichts vom 4. Juni 2012 (IV/2011/942) verwiesen, in dessen E. 6. erkannt wurde, dass eine solche für den Gesundheitsfall nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit dargetan sei, sodass für das Valideneinkommen auf den durchschnittlichen Verdienst eines … abzustellen sei. Es besteht kein An- lass, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von dieser Beurteilung ab- zuweichen. Nicht nachvollziehbar ist indessen, warum die Beschwerde- gegnerin nach wie vor als Valideneinkommen einen Betrag von Fr. 62‘400.— einsetzt, obwohl im genannten Urteil festgehalten wurde, gemäss den Resultaten der VSEI-Lohnerhebung 2011 (act. IIA 214/3) habe sich das – vorliegend als Basis für die Bemessung des Valideneinkommens heranzuziehende – mittlere Monatssalär eines … im Jahr 2011 im Alter von 28 Jahren – der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1983 geboren – monat- lich auf Fr. 4'888.— bzw. jährlich auf Fr. 63'544.— belaufen. Dies umso weniger, als sie in der Beschwerdeantwort unter Hinweis auf eine Auskunft des Verbandes Schweizerischer … (…) selber ausführte, das mittlere Jah- ressalär eines … im Alter von 29 Jahren betrage im Jahre 2012 Fr. 64‘922.— (inkl. 13. Monatslohn). 3.4 Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist die Beschwerde- gegnerin gestützt auf den Fragebogen Arbeitgeber (act. IIA 244) für das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 10 Jahr 2012 von einem Betrag von Fr. 34‘320.— ausgegangen, der sich aus dem Monatslohn von Fr. 2‘530.— x 13 zuzüglich der als Gratifikation aus- gewiesenen Summe von Fr. 1‘430.— zusammensetzt. Davon zog sie den Freibetrag von Fr. 1‘500.— gemäss Art. 31 IVG ab, was ein Invalidenein- kommen in Höhe von Fr. 32‘820.— ergab. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, bei dem unter dem Titel Gratifikation ausgerichteten Betrag von insgesamt Fr. 1‘430.— handle es sich um einmalige Prämien, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, und die deshalb nicht für die Bemessung des Invalideneinkommens mit einzu- beziehen seien. Den eingereichten Lohnabrechnungen (act. I 7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2012 in den Monaten Januar, Juli, August und Dezem- ber Prämien ausbezahlt erhalten hat, nämlich im Umfang von F. 780.—, Fr. 250.—, Fr. 300.— und Fr. 100.—. Die Prämien wurden mithin zu unter- schiedlichen Beträgen und zu unregelmässigen Zeitpunkten ausgerichtet. Hinweise darauf, dass auf diese Prämien ein Rechtsanspruch besteht, er- geben sich aus den Akten nicht. Die Arbeitgeberin vermerkte zwar den Ge- samtbetrag der gutgeschriebenen Prämien im Fragebogen Arbeitgeber unter der Rubrik „Gratifikation“, jedoch wurden die Auszahlungen in den Lohnabrechnungen jeweils als einmalige Prämien bezeichnet. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf E. 7.1.2 i.V.m. E. 5.2 des Urteils dieses Gerichts vom 4. Juni 2012, gemäss denen das Invalidenein- kommen ausgehend vom effektiv bei der C.________ im Jahr 2011 erziel- ten Verdienst von monatlich Fr. 2'500.—, jährlich Fr. 32'500.— (act. IIB 203, 210/2) zu ermitteln ist. Auch im Jahre 2011 hat der Beschwerdeführer eine Prämie, damals in Höhe von gesamthaft Fr. 1‘459.— bezogen, welche zu Recht nicht dem Invalideneinkommen hinzugerechnet worden sind. Zu Recht nicht berücksichtigt wurden die in den Monaten Januar und De- zember 2012 erfolgten Auszahlungen von geleisteten Überstunden sowie die im Juni und Juli 2012 vergüteten Auswärtszulagen (act. I 6), sodass sich Bemerkungen zu den in der Replik diesbezüglich gemachten Aus- führungen erübrigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 11 Stellt man den gemäss Urteil vom 4. Juni 2012 massgebenden Lohn für das Jahr 2011 (Fr. 32‘500.—) demjenigen in gleicher Weise bemessenen Einkommen des Jahres 2012 (Fr. 32‘890.—) gegenüber, resultiert ein Mehreinkommen in Höhe von Fr. 390.—. Damit ist die – eine Revisions- schwelle darstellende (BVR 2013, 579 ff.) – Einkommenssteigerung von Fr. 1‘500.— nicht erreicht, sodass es an einer gesetzlichen Voraussetzung für eine Revision fehlt. Sogar wenn die ausgerichteten Prämien in beiden Jahren, d.h. sowohl 2011 als auch 2012, berücksichtigt würden – was aus Parallelitätsgründen ggf. zu erfolgen hätte –, ergäbe sich ebenfalls keine den Betrag gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG überschreitende Einkommensverbesserung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in Gutheissung der gegen sie er- hobenen Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 Erw. 4). Der vom Beschwerde- führer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versi- cherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, IV/13/754, Seite 12 In der Kostennote vom 3. Januar 2014 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 5'130.— sowie Auslagen von Fr. 134.— und Mehrwert- steuer von Fr. 421.10 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu bean- standen. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 5'685.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. Juli 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, dem Be- schwerdeführer weiterhin eine halbe Rente auszurichten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung, festgesetzt auf total Fr. 5'685.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen.
4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.