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200 2013 751

Bern VerwG · 2013-08-23 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 23. August 2013

Sachverhalt

A. Die 1988 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 1. Oktober 2012 zur Arbeitsvermittlung an (Ak- ten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern- Mittelland [act. IIA] 6) und stellte am 17. Oktober 2012 Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. Oktober 2012 (Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIC] 26). Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 wurde die Versicherte zum Besuch der arbeitsmarktlichen Massnahme BM Berufliche Integration zwischen dem 11. Februar und dem 5. April 2013 eingeladen (act. IIA 63). Nachdem sie der Massnahme unentschuldigt ferngeblieben war, wurde die Versicherte mit Schreiben vom 28. Februar 2013 verwarnt und aufgefor- dert, innerhalb von drei Arbeitstagen die Massnahme aufzunehmen oder einen entschuldbaren Grund für ihre Abwesenheit zu nennen. Widrigenfalls werde sie aus der Massnahme ausgeschlossen, ihr Verhalten könne aus- serdem eine Sanktion der Arbeitslosenversicherung zur Folge haben (act. IIA 70). Nachdem die Versicherte sich daraufhin nicht gemeldet hatte, wur- de die Massnahme per 5. März 2013 abgebrochen (act. IIA 73). Mit Schrei- ben vom 19. März 2013 gab die Versicherte an, zwischen dem 11. und 15. Februar sowie dem 5. und 11. März 2013 krank gewesen zu sein. Zudem sei ihre Tante, welche ihre Tochter hätte betreuen sollen, wegen eines To- desfalls am 17. Februar 2013 nach … gereist. Sie habe sonst niemanden für die Betreuung der Tochter finden können. Aus diesen Gründen sei ihr die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme nicht möglich gewe- sen (act. IIA 81). In der Folge stellte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nach- folgend beco), die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab dem 17. Fe- bruar 2013 in Frage und verfügte nach dem Austausch diesbezüglicher Korrespondenz mit der Versicherten (act. IIA 91, 102, 107, 109, 116, 117; act. IIB 2, 10, 11) am 8. Juli 2013 dahingehend, dass zwischen dem 17. Februar und dem 12. Mai 2013 keine Vermittlungsfähigkeit vorgelegen und damit keine Anspruchsberechtigung bestanden habe. Ab dem 13. Mai 2013 sei die Versicherte, da die Kinderbetreuung ab diesem Datum gesichert sei,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 3 wiederum als vermittlungsfähig zu betrachten (act. IIB 15). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 29) wies der Rechtsdienst des beco (nach- folgend Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 23. August 2013 ab (Akten Rechtsdienst [act. II] 5 bis 7). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. August 2013 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2013 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 4 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2013 (act. II 5 bis 7). Streitig und zu prüfen ist die Verneinung der Vermittlungsfähig- keit vom 17. Februar bis zum 12. Mai 2013.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei der zwischen dem 17. Februar und dem

12. Mai 2013 maximal möglichen Anzahl von sechzig Taggeldern und ei- nem zuletzt erzielten Monatseinkommen von Fr. 3'810.-- (act. IIC 7) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die eigene Arbeits- kraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 5

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe ihrem Berater von Anfang an mitgeteilt, dass für die Betreuung ihres Kindes ab Arbeitsbeginn gesorgt sei. Sobald das beco im Mai 2013 eine schriftliche Bestätigung für die Kinderbetreuung verlangt habe, sei diese eingereicht worden. Für die Kinderbetreuung sei immer gesorgt gewesen, da das beco erst im Mai 2013 nachgefragt habe, sei die Bestätigung auch erst dann erfolgt. Diese Vorbringen sind sowohl bezüglich der im Verwaltungsverfahren an- geblich gemachten Aussagen betreffend Kinderbetreuung, als auch hin- sichtlich des Ablaufs der vom beco hierzu vorgenommenen Abklärungen aktenwidrig: Nachdem die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. März 2013 (act. IIA 81) angegeben hatte, sie habe die arbeitsmarktliche Mass- nahme u.a. nicht antreten können, weil die für die Kinderbetreuung vorge- sehene Tante aufgrund eines Todesfalls am 17. Februar 2013 nach … ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 6 reisen musste und sie ansonsten niemanden für die Kinderbetreuung fin- den konnte, forderte das beco sie bereits mit Schreiben vom 4. April 2013 (act. IIA 91) – und nicht erst wie geltend gemacht im Mai 2013 – zur Stel- lungnahme betreffend Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit auf. Diesem Schreiben war das Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhuts- nachweis)" beigelegt, welches von der Tante der Beschwerdeführerin aus- gefüllt und unterschrieben werden sollte. Nach einer Mahnung vom

30. April 2013 (act. IIA 102) ging das auf den 13. Mai 2013 datierte Formu- lar am 22. Mai 2013 beim beco ein (act. IIA 107). Darin wurde festgehalten, dass Frau B.________ ab "Arbeitsbeginn" die Betreuung des Kindes über- nehme. Auf Nachfrage des becos hin (act. IIA 109) führte die Beschwerde- führerin im Schreiben vom 29. Mai 2013 (act. IIA 116) aus, bei Frau B.________ handle es sich um ihre Cousine. Diese werde die Betreuung ihres Kindes per sofort bei Arbeitsbeginn (sobald sie eine Stelle antrete) übernehmen. Ihre Tante werde nur in dringenden Notfällen aushelfen.

E. 3.2 Die nunmehr von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Erklärung, wonach die Betreuung ihrer Tochter von Anfang an gewährleistet gewesen sei, widerspricht ihrer Aussage im Schreiben vom 19. März 2013 (act. IIA

81) bezüglich der unentschuldigten Abwesenheit von der arbeitsmarktli- chen Massnahme und erscheint als reine Schutzbehauptung. Dafür spricht auch die auf den 10. April 2013 datierte Aktennotiz der RAV-Beraterin (act. IIB 77), wonach die Beschwerdeführerin angab, es gäbe Probleme mit ihrer kranken Tante, welche ihr Kind betreuen sollte. Eine Alternative dazu habe sie nicht. Wie der Beschwerdegegner (auch) in der Beschwerdeantwort zu Recht geltend macht, gilt im Sozialversicherungsrecht die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2).

E. 3.3 Es ist aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden, dass das beco davon ausging, die Kinderbetreuung sei erst mit der ausdrücklichen Er- klärung vom 13. Mai 2013 (act. IIB 77) wiederum sichergestellt. Für den Zeitraum vom 17. Februar 2013 bis zum 12. Mai 2013 hat es damit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 7 Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit zu Recht abgesprochen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 4 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
  3. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2013 (act. II 5 bis 7). Streitig und zu prüfen ist die Verneinung der Vermittlungsfähig- keit vom 17. Februar bis zum 12. Mai 2013. 1.3 Der Streitwert liegt bei der zwischen dem 17. Februar und dem
  4. Mai 2013 maximal möglichen Anzahl von sechzig Taggeldern und ei- nem zuletzt erzielten Monatseinkommen von Fr. 3'810.-- (act. IIC 7) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die eigene Arbeits- kraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 5 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b).
  6. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe ihrem Berater von Anfang an mitgeteilt, dass für die Betreuung ihres Kindes ab Arbeitsbeginn gesorgt sei. Sobald das beco im Mai 2013 eine schriftliche Bestätigung für die Kinderbetreuung verlangt habe, sei diese eingereicht worden. Für die Kinderbetreuung sei immer gesorgt gewesen, da das beco erst im Mai 2013 nachgefragt habe, sei die Bestätigung auch erst dann erfolgt. Diese Vorbringen sind sowohl bezüglich der im Verwaltungsverfahren an- geblich gemachten Aussagen betreffend Kinderbetreuung, als auch hin- sichtlich des Ablaufs der vom beco hierzu vorgenommenen Abklärungen aktenwidrig: Nachdem die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. März 2013 (act. IIA 81) angegeben hatte, sie habe die arbeitsmarktliche Mass- nahme u.a. nicht antreten können, weil die für die Kinderbetreuung vorge- sehene Tante aufgrund eines Todesfalls am 17. Februar 2013 nach … ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 6 reisen musste und sie ansonsten niemanden für die Kinderbetreuung fin- den konnte, forderte das beco sie bereits mit Schreiben vom 4. April 2013 (act. IIA 91) – und nicht erst wie geltend gemacht im Mai 2013 – zur Stel- lungnahme betreffend Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit auf. Diesem Schreiben war das Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhuts- nachweis)" beigelegt, welches von der Tante der Beschwerdeführerin aus- gefüllt und unterschrieben werden sollte. Nach einer Mahnung vom
  7. April 2013 (act. IIA 102) ging das auf den 13. Mai 2013 datierte Formu- lar am 22. Mai 2013 beim beco ein (act. IIA 107). Darin wurde festgehalten, dass Frau B.________ ab "Arbeitsbeginn" die Betreuung des Kindes über- nehme. Auf Nachfrage des becos hin (act. IIA 109) führte die Beschwerde- führerin im Schreiben vom 29. Mai 2013 (act. IIA 116) aus, bei Frau B.________ handle es sich um ihre Cousine. Diese werde die Betreuung ihres Kindes per sofort bei Arbeitsbeginn (sobald sie eine Stelle antrete) übernehmen. Ihre Tante werde nur in dringenden Notfällen aushelfen. 3.2 Die nunmehr von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Erklärung, wonach die Betreuung ihrer Tochter von Anfang an gewährleistet gewesen sei, widerspricht ihrer Aussage im Schreiben vom 19. März 2013 (act. IIA 81) bezüglich der unentschuldigten Abwesenheit von der arbeitsmarktli- chen Massnahme und erscheint als reine Schutzbehauptung. Dafür spricht auch die auf den 10. April 2013 datierte Aktennotiz der RAV-Beraterin (act. IIB 77), wonach die Beschwerdeführerin angab, es gäbe Probleme mit ihrer kranken Tante, welche ihr Kind betreuen sollte. Eine Alternative dazu habe sie nicht. Wie der Beschwerdegegner (auch) in der Beschwerdeantwort zu Recht geltend macht, gilt im Sozialversicherungsrecht die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). 3.3 Es ist aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden, dass das beco davon ausging, die Kinderbetreuung sei erst mit der ausdrücklichen Er- klärung vom 13. Mai 2013 (act. IIB 77) wiederum sichergestellt. Für den Zeitraum vom 17. Februar 2013 bis zum 12. Mai 2013 hat es damit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 7 Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit zu Recht abgesprochen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
  8. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 751 ALV FUR/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 4. April 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 1. Oktober 2012 zur Arbeitsvermittlung an (Ak- ten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern- Mittelland [act. IIA] 6) und stellte am 17. Oktober 2012 Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. Oktober 2012 (Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIC] 26). Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 wurde die Versicherte zum Besuch der arbeitsmarktlichen Massnahme BM Berufliche Integration zwischen dem 11. Februar und dem 5. April 2013 eingeladen (act. IIA 63). Nachdem sie der Massnahme unentschuldigt ferngeblieben war, wurde die Versicherte mit Schreiben vom 28. Februar 2013 verwarnt und aufgefor- dert, innerhalb von drei Arbeitstagen die Massnahme aufzunehmen oder einen entschuldbaren Grund für ihre Abwesenheit zu nennen. Widrigenfalls werde sie aus der Massnahme ausgeschlossen, ihr Verhalten könne aus- serdem eine Sanktion der Arbeitslosenversicherung zur Folge haben (act. IIA 70). Nachdem die Versicherte sich daraufhin nicht gemeldet hatte, wur- de die Massnahme per 5. März 2013 abgebrochen (act. IIA 73). Mit Schrei- ben vom 19. März 2013 gab die Versicherte an, zwischen dem 11. und 15. Februar sowie dem 5. und 11. März 2013 krank gewesen zu sein. Zudem sei ihre Tante, welche ihre Tochter hätte betreuen sollen, wegen eines To- desfalls am 17. Februar 2013 nach … gereist. Sie habe sonst niemanden für die Betreuung der Tochter finden können. Aus diesen Gründen sei ihr die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme nicht möglich gewe- sen (act. IIA 81). In der Folge stellte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nach- folgend beco), die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab dem 17. Fe- bruar 2013 in Frage und verfügte nach dem Austausch diesbezüglicher Korrespondenz mit der Versicherten (act. IIA 91, 102, 107, 109, 116, 117; act. IIB 2, 10, 11) am 8. Juli 2013 dahingehend, dass zwischen dem 17. Februar und dem 12. Mai 2013 keine Vermittlungsfähigkeit vorgelegen und damit keine Anspruchsberechtigung bestanden habe. Ab dem 13. Mai 2013 sei die Versicherte, da die Kinderbetreuung ab diesem Datum gesichert sei,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 3 wiederum als vermittlungsfähig zu betrachten (act. IIB 15). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 29) wies der Rechtsdienst des beco (nach- folgend Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 23. August 2013 ab (Akten Rechtsdienst [act. II] 5 bis 7). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. August 2013 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2013 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 4 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2013 (act. II 5 bis 7). Streitig und zu prüfen ist die Verneinung der Vermittlungsfähig- keit vom 17. Februar bis zum 12. Mai 2013. 1.3 Der Streitwert liegt bei der zwischen dem 17. Februar und dem

12. Mai 2013 maximal möglichen Anzahl von sechzig Taggeldern und ei- nem zuletzt erzielten Monatseinkommen von Fr. 3'810.-- (act. IIC 7) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die eigene Arbeits- kraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 5 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe ihrem Berater von Anfang an mitgeteilt, dass für die Betreuung ihres Kindes ab Arbeitsbeginn gesorgt sei. Sobald das beco im Mai 2013 eine schriftliche Bestätigung für die Kinderbetreuung verlangt habe, sei diese eingereicht worden. Für die Kinderbetreuung sei immer gesorgt gewesen, da das beco erst im Mai 2013 nachgefragt habe, sei die Bestätigung auch erst dann erfolgt. Diese Vorbringen sind sowohl bezüglich der im Verwaltungsverfahren an- geblich gemachten Aussagen betreffend Kinderbetreuung, als auch hin- sichtlich des Ablaufs der vom beco hierzu vorgenommenen Abklärungen aktenwidrig: Nachdem die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. März 2013 (act. IIA 81) angegeben hatte, sie habe die arbeitsmarktliche Mass- nahme u.a. nicht antreten können, weil die für die Kinderbetreuung vorge- sehene Tante aufgrund eines Todesfalls am 17. Februar 2013 nach … ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 6 reisen musste und sie ansonsten niemanden für die Kinderbetreuung fin- den konnte, forderte das beco sie bereits mit Schreiben vom 4. April 2013 (act. IIA 91) – und nicht erst wie geltend gemacht im Mai 2013 – zur Stel- lungnahme betreffend Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit auf. Diesem Schreiben war das Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhuts- nachweis)" beigelegt, welches von der Tante der Beschwerdeführerin aus- gefüllt und unterschrieben werden sollte. Nach einer Mahnung vom

30. April 2013 (act. IIA 102) ging das auf den 13. Mai 2013 datierte Formu- lar am 22. Mai 2013 beim beco ein (act. IIA 107). Darin wurde festgehalten, dass Frau B.________ ab "Arbeitsbeginn" die Betreuung des Kindes über- nehme. Auf Nachfrage des becos hin (act. IIA 109) führte die Beschwerde- führerin im Schreiben vom 29. Mai 2013 (act. IIA 116) aus, bei Frau B.________ handle es sich um ihre Cousine. Diese werde die Betreuung ihres Kindes per sofort bei Arbeitsbeginn (sobald sie eine Stelle antrete) übernehmen. Ihre Tante werde nur in dringenden Notfällen aushelfen. 3.2 Die nunmehr von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Erklärung, wonach die Betreuung ihrer Tochter von Anfang an gewährleistet gewesen sei, widerspricht ihrer Aussage im Schreiben vom 19. März 2013 (act. IIA

81) bezüglich der unentschuldigten Abwesenheit von der arbeitsmarktli- chen Massnahme und erscheint als reine Schutzbehauptung. Dafür spricht auch die auf den 10. April 2013 datierte Aktennotiz der RAV-Beraterin (act. IIB 77), wonach die Beschwerdeführerin angab, es gäbe Probleme mit ihrer kranken Tante, welche ihr Kind betreuen sollte. Eine Alternative dazu habe sie nicht. Wie der Beschwerdegegner (auch) in der Beschwerdeantwort zu Recht geltend macht, gilt im Sozialversicherungsrecht die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). 3.3 Es ist aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden, dass das beco davon ausging, die Kinderbetreuung sei erst mit der ausdrücklichen Er- klärung vom 13. Mai 2013 (act. IIB 77) wiederum sichergestellt. Für den Zeitraum vom 17. Februar 2013 bis zum 12. Mai 2013 hat es damit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 7 Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit zu Recht abgesprochen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.