Einspracheentscheid vom 8. August 2013
Sachverhalt
A. Der 1980 geborene A.________ selig (verstorben am 27. April 2013 [Be- schwerdebeilage {BB} 2]; nachfolgend Versicherter) war vom 1. Januar 2002 bis 30. April 2013 als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Antwortbeilage [AB] 4) setzte die AKB die vom Versicherten für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. De- zember 2011 zu entrichtenden persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge definitiv auf total Fr. 7‘009.50 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse) fest. Dabei legte sie ihrer Berechnung ein mass- gebendes Erwerbseinkommen von Fr. 60‘200.-- zugrunde, bestehend aus einem reinen Erwerbseinkommen von Fr. 54‘867.--, anrechenbaren persön- lichen Beiträgen in der Höhe von Fr. 5‘560.55 sowie einem Zinsabzug für investiertes Eigenkapital von Fr. 140.--. Der AHV-/IV-/EO-Beitragssatz wur- de auf 9,7 % festgelegt. Hiergegen erhob die Erbengemeinschaft des A.________ (Beschwerdefüh- rerin), handelnd durch die Witwe des Versicherten und vertreten durch die B.________, am 28. Juni 2013 Einsprache und beantragte, dass die per- sönlichen Beiträge von Fr. 5‘560.55 nicht aufgerechnet würden, da diese privat bezahlt worden seien (AB 3). Mit Entscheid vom 8. August 2013 wies die AKB die Einsprache ab (AB 2). B. Gegen diesen Entscheid erhob die Witwe, weiterhin vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 29. August 2013 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern und beantragt, dass die persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge für das Jahr 2011 auf der Grundlage eines Erwerbs- einkommens von Fr. 54‘867.-- zu berechnen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 3 Auf richterliche Aufforderung hin reichte die Beschwerdeführerin am 8. Ok- tober 2013 die Erbbescheinigung ein.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die beschwerdeführende Erbengemeinschaft ist im vorinstanzlichen Ver- fahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist mit dem Erwerb der Erbschaft an die Stelle des Versicherten getreten (Art. 560 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BB 2) und demzu- folge durch den angefochtenen Entscheid berührt. Zudem hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. August 2013 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist einzig die von der Beschwerdegeg- nerin vorgenommene Aufrechnung der persönlichen Beiträge zu dem von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 4
E. 1.3 Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen den durch die Be- schwerdegegnerin eingeforderten Beiträgen zu denjenigen, welche die Be- schwerdeführerin gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 54‘867.-- beantragt. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20‘000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Ein- künfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt- schaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbststän- digen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsge- winne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermö- gen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
E. 2.2 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Bei- trag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundet (Art. 8 Abs. 1 AHVG, Fassung vom 1. Januar 2011). Für das Jahr 2011 gilt ab einem Mindest-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 5 einkommen von Fr. 55'700.-- der AHV-/IV-/EO-Beitragssatz von 9,7 % (Merkblatt der AHV/IV, Änderungen auf 1. Januar 2011 bei Beiträgen und Leistungen [Merkblatt], Ziff. 2; abrufbar unter: http://www.ahv-iv.info). Beträgt das Einkommen weniger als Fr. 55‘700.--, aber mindestens Fr. 9'300.--, so vermindert sich der AHV-Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala von 7,4 % bis auf 4,2 % (Art. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 24. September 2010 [V11; SR 831.108], Art. 8 AHVG; vgl. auch Art. 21 AHVV; betreffend IV und EO siehe Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleis- tende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung vom
24. Dezember 1959 [EOV; SR 834.11]; alle Bestimmungen in der hier massgebenden im Jahre 2011 gültigen Fassung).
E. 2.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehör- den, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender mass- gebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf- grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu er- mitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichs- kassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirk- lichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer- behörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres rich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 6 tiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer- den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxa- tion genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung ob- liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche- rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b).
E. 2.4 Die Beitragsfestsetzungen in der IV und EO richten sich sinn- gemäss nach den Vorschriften des AHVG (Art. 2 f. IVG und Art. 27 EOG).
E. 2.5 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer vorgesehenen Abzüge wie Gewinnungskos- ten, Abschreibungen, Verluste, etc., abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 AHVG und Art. 18 Abs. 1 AHVV). Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253; SVR 2010 AHV Nr. 15 S. 57 E. 4.1). Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der AHV-/IV-/EO-Beiträge sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkom- men hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG, in Kraft seit 1. Januar 2012). Laut der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 gilt die neue Bestimmung für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Ände- rung von den Steuerbehörden gemeldet wurden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 7
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Versicher- te selbstständig erwerbend war und somit auf dem daraus erzielten Ein- kommen die persönlichen Beiträge in Prozenten festzusetzen sind (vgl. E. 2.1 hiervor). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, die AHV-/IV-/EO-Beiträge seien aus dem Privatvermögen bezahlt worden, weshalb das von der Steuerverwaltung gemeldete Erwerbseinkommen nicht gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG aufzurechnen sei (vgl. Beschwerde). Zu prüfen ist daher, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auf- rechnung zu Recht erfolgte.
E. 3.2 Wie in Erwägung 2.5 hiervor dargelegt, können Selbstständiger- werbende die von ihnen geleisteten persönlichen Beiträge steuerrechtlich in Abzug bringen. Da dieser Abzug bei der AHV nicht zulässig ist, wird die- ser von den Ausgleichskassen zu dem von den Steuerbehörden ermittelten Einkommen wieder hinzu- und auf 100 % aufgerechnet (Art. 9 Abs. 4 AHVG). Bei einem Einkommen in der Höhe von Fr. 54‘867.-- (AB 1, 5) wird das Mindesteinkommen von Fr. 55'700.-- unterschritten, weshalb die Bei- tragssätze für die AHV/IV/EO gemäss der sinkenden Skala zu verwenden sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Einkommenshöhe von Fr. 54‘867.-- im Jahr 2011 führt gemäss den massgeblichen Gesetzesbestimmungen zu einem anwendbaren Beitragssatz von 9,202 % (vgl. Merkblatt, Ziff. 2). Dies hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 8. August 2013 (AB 2) festgehalten und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten. Indem die Beschwerdegegnerin das von der Steuerverwal- tung angegebene Einkommen in der Höhe von Fr. 54‘867.-- (AB 1, 5) auf 100 % aufrechnete (Fr. 54‘867.-- x 100 : [100 - 9.202] = Fr. 60‘427.55) und anschliessend unter Berücksichtigung des Zinses des investierten Eigen- kapitals (Abzug von Fr. 140.--; AB 4) die persönlichen Beiträge auf dem abgerundeten beitragspflichtigen Betrag von Fr. 60‘200.-- festsetzte, ging sie nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 AHVG vor. Da die Steuerverwal- tung das ermittelte Erwerbseinkommen des Versicherten für das Jahr 2011 am 29. Mai 2013 angab (AB 5), ist gestützt auf die obgenannte Überg- angsbestimmung Art. 9 Abs. 4 AHVG anzuwenden (vgl. E. 2.5 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 8
E. 3.3 Zu prüfen gilt nun, ob dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch gefolgt werden muss, wenn – wie in der Beschwerde geltend gemacht – die persönlichen Beiträge aus Privatvermögen bezahlt wurden und daher keine steuerrechtlichen Abzüge erfolgten. Nachdem früher die Steuerbehörden zur Beitragsaufrechnung verpflichtet waren, wurde diese Aufgabe mit der neuen Bestimmung von Art. 9 Abs. 4 AHVG an die Ausgleichskassen übertragen. Laut der Botschaft zur Ände- rung des AHVG vom 3. Dezember 2010 (Botschaft, BBI 2011 543 S. 552) war man sich bewusst, dass mit dieser neuen Lösung die auf Steuerseite tatsächlich abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen würden. Dies weil die Ausgleichkasse den steuerlichen Abzug nicht kenne und dieser ihr auch nicht mehr gemeldet werde. Insbesondere wurde in der Botschaft erwähnt, dass die neue Be- stimmung auf Gesetzesstufe zu verankern sei, um Diskussionen bezüglich der nicht übereinstimmenden Beträge auf Steuer- und AHV-Seite im Einzel- fall vorzubeugen (BBI 2011 543 S. 553). Von den Eidgenössischen Räten wurde die neue Bestimmung ohne weitere Bemerkungen angenommen (vgl. Amtl. Bull. SR 2011 S. 22 f., NR 2011 S. 1228 ff.). Da explizit das Ziel der neuen Bestimmung ist, die Aufrechnung zu verein- fachen und Unklarheiten bezüglich der nicht übereinstimmenden Beträge auf Steuer- und AHV-Seite im Einzelfall vorzubeugen, ist das von der Steu- erverwaltung gemeldete Einkommen ohne weitere Prüfung aufzurechnen. Unbeachtlich ist demzufolge, ob die persönlichen Beiträge aus Privat- oder Geschäftsvermögen bezahlt und wie diese steuerrechtlich und buchhalte- risch behandelt wurden.
E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss dem anzuwendenden Art. 9 Abs. 4 AHVG rechtmässig vorgegan- gen ist und die Aufrechnung korrekt erfolgte. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 9
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 748 AHV GRD/TOZ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Tomic Erbengemeinschaft des A.________ handelnd durch C.________, vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. August 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ selig (verstorben am 27. April 2013 [Be- schwerdebeilage {BB} 2]; nachfolgend Versicherter) war vom 1. Januar 2002 bis 30. April 2013 als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Antwortbeilage [AB] 4) setzte die AKB die vom Versicherten für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. De- zember 2011 zu entrichtenden persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge definitiv auf total Fr. 7‘009.50 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse) fest. Dabei legte sie ihrer Berechnung ein mass- gebendes Erwerbseinkommen von Fr. 60‘200.-- zugrunde, bestehend aus einem reinen Erwerbseinkommen von Fr. 54‘867.--, anrechenbaren persön- lichen Beiträgen in der Höhe von Fr. 5‘560.55 sowie einem Zinsabzug für investiertes Eigenkapital von Fr. 140.--. Der AHV-/IV-/EO-Beitragssatz wur- de auf 9,7 % festgelegt. Hiergegen erhob die Erbengemeinschaft des A.________ (Beschwerdefüh- rerin), handelnd durch die Witwe des Versicherten und vertreten durch die B.________, am 28. Juni 2013 Einsprache und beantragte, dass die per- sönlichen Beiträge von Fr. 5‘560.55 nicht aufgerechnet würden, da diese privat bezahlt worden seien (AB 3). Mit Entscheid vom 8. August 2013 wies die AKB die Einsprache ab (AB 2). B. Gegen diesen Entscheid erhob die Witwe, weiterhin vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 29. August 2013 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern und beantragt, dass die persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge für das Jahr 2011 auf der Grundlage eines Erwerbs- einkommens von Fr. 54‘867.-- zu berechnen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 3 Auf richterliche Aufforderung hin reichte die Beschwerdeführerin am 8. Ok- tober 2013 die Erbbescheinigung ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die beschwerdeführende Erbengemeinschaft ist im vorinstanzlichen Ver- fahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist mit dem Erwerb der Erbschaft an die Stelle des Versicherten getreten (Art. 560 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BB 2) und demzu- folge durch den angefochtenen Entscheid berührt. Zudem hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. August 2013 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist einzig die von der Beschwerdegeg- nerin vorgenommene Aufrechnung der persönlichen Beiträge zu dem von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 4 1.3 Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen den durch die Be- schwerdegegnerin eingeforderten Beiträgen zu denjenigen, welche die Be- schwerdeführerin gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 54‘867.-- beantragt. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20‘000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Ein- künfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt- schaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbststän- digen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsge- winne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermö- gen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 2.2 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Bei- trag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundet (Art. 8 Abs. 1 AHVG, Fassung vom 1. Januar 2011). Für das Jahr 2011 gilt ab einem Mindest-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 5 einkommen von Fr. 55'700.-- der AHV-/IV-/EO-Beitragssatz von 9,7 % (Merkblatt der AHV/IV, Änderungen auf 1. Januar 2011 bei Beiträgen und Leistungen [Merkblatt], Ziff. 2; abrufbar unter: http://www.ahv-iv.info). Beträgt das Einkommen weniger als Fr. 55‘700.--, aber mindestens Fr. 9'300.--, so vermindert sich der AHV-Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala von 7,4 % bis auf 4,2 % (Art. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 24. September 2010 [V11; SR 831.108], Art. 8 AHVG; vgl. auch Art. 21 AHVV; betreffend IV und EO siehe Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleis- tende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung vom
24. Dezember 1959 [EOV; SR 834.11]; alle Bestimmungen in der hier massgebenden im Jahre 2011 gültigen Fassung). 2.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehör- den, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender mass- gebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf- grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu er- mitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichs- kassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirk- lichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer- behörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres rich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 6 tiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer- den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxa- tion genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung ob- liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche- rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). 2.4 Die Beitragsfestsetzungen in der IV und EO richten sich sinn- gemäss nach den Vorschriften des AHVG (Art. 2 f. IVG und Art. 27 EOG). 2.5 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer vorgesehenen Abzüge wie Gewinnungskos- ten, Abschreibungen, Verluste, etc., abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 AHVG und Art. 18 Abs. 1 AHVV). Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253; SVR 2010 AHV Nr. 15 S. 57 E. 4.1). Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der AHV-/IV-/EO-Beiträge sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkom- men hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG, in Kraft seit 1. Januar 2012). Laut der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 gilt die neue Bestimmung für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Ände- rung von den Steuerbehörden gemeldet wurden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 7 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Versicher- te selbstständig erwerbend war und somit auf dem daraus erzielten Ein- kommen die persönlichen Beiträge in Prozenten festzusetzen sind (vgl. E. 2.1 hiervor). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, die AHV-/IV-/EO-Beiträge seien aus dem Privatvermögen bezahlt worden, weshalb das von der Steuerverwaltung gemeldete Erwerbseinkommen nicht gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG aufzurechnen sei (vgl. Beschwerde). Zu prüfen ist daher, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auf- rechnung zu Recht erfolgte. 3.2 Wie in Erwägung 2.5 hiervor dargelegt, können Selbstständiger- werbende die von ihnen geleisteten persönlichen Beiträge steuerrechtlich in Abzug bringen. Da dieser Abzug bei der AHV nicht zulässig ist, wird die- ser von den Ausgleichskassen zu dem von den Steuerbehörden ermittelten Einkommen wieder hinzu- und auf 100 % aufgerechnet (Art. 9 Abs. 4 AHVG). Bei einem Einkommen in der Höhe von Fr. 54‘867.-- (AB 1, 5) wird das Mindesteinkommen von Fr. 55'700.-- unterschritten, weshalb die Bei- tragssätze für die AHV/IV/EO gemäss der sinkenden Skala zu verwenden sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Einkommenshöhe von Fr. 54‘867.-- im Jahr 2011 führt gemäss den massgeblichen Gesetzesbestimmungen zu einem anwendbaren Beitragssatz von 9,202 % (vgl. Merkblatt, Ziff. 2). Dies hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 8. August 2013 (AB 2) festgehalten und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten. Indem die Beschwerdegegnerin das von der Steuerverwal- tung angegebene Einkommen in der Höhe von Fr. 54‘867.-- (AB 1, 5) auf 100 % aufrechnete (Fr. 54‘867.-- x 100 : [100 - 9.202] = Fr. 60‘427.55) und anschliessend unter Berücksichtigung des Zinses des investierten Eigen- kapitals (Abzug von Fr. 140.--; AB 4) die persönlichen Beiträge auf dem abgerundeten beitragspflichtigen Betrag von Fr. 60‘200.-- festsetzte, ging sie nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 AHVG vor. Da die Steuerverwal- tung das ermittelte Erwerbseinkommen des Versicherten für das Jahr 2011 am 29. Mai 2013 angab (AB 5), ist gestützt auf die obgenannte Überg- angsbestimmung Art. 9 Abs. 4 AHVG anzuwenden (vgl. E. 2.5 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 8 3.3 Zu prüfen gilt nun, ob dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch gefolgt werden muss, wenn – wie in der Beschwerde geltend gemacht – die persönlichen Beiträge aus Privatvermögen bezahlt wurden und daher keine steuerrechtlichen Abzüge erfolgten. Nachdem früher die Steuerbehörden zur Beitragsaufrechnung verpflichtet waren, wurde diese Aufgabe mit der neuen Bestimmung von Art. 9 Abs. 4 AHVG an die Ausgleichskassen übertragen. Laut der Botschaft zur Ände- rung des AHVG vom 3. Dezember 2010 (Botschaft, BBI 2011 543 S. 552) war man sich bewusst, dass mit dieser neuen Lösung die auf Steuerseite tatsächlich abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen würden. Dies weil die Ausgleichkasse den steuerlichen Abzug nicht kenne und dieser ihr auch nicht mehr gemeldet werde. Insbesondere wurde in der Botschaft erwähnt, dass die neue Be- stimmung auf Gesetzesstufe zu verankern sei, um Diskussionen bezüglich der nicht übereinstimmenden Beträge auf Steuer- und AHV-Seite im Einzel- fall vorzubeugen (BBI 2011 543 S. 553). Von den Eidgenössischen Räten wurde die neue Bestimmung ohne weitere Bemerkungen angenommen (vgl. Amtl. Bull. SR 2011 S. 22 f., NR 2011 S. 1228 ff.). Da explizit das Ziel der neuen Bestimmung ist, die Aufrechnung zu verein- fachen und Unklarheiten bezüglich der nicht übereinstimmenden Beträge auf Steuer- und AHV-Seite im Einzelfall vorzubeugen, ist das von der Steu- erverwaltung gemeldete Einkommen ohne weitere Prüfung aufzurechnen. Unbeachtlich ist demzufolge, ob die persönlichen Beiträge aus Privat- oder Geschäftsvermögen bezahlt und wie diese steuerrechtlich und buchhalte- risch behandelt wurden. 3.4 Nach dem Dargelegten ist erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss dem anzuwendenden Art. 9 Abs. 4 AHVG rechtmässig vorgegan- gen ist und die Aufrechnung korrekt erfolgte. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 9 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.