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200 2013 728

Bern VerwG · 2014-05-16 · Deutsch BE

Verfügung vom 25. Juni 2013

Sachverhalt

A. Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) absolvierte nach dem Besuch einer Sonderschule (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 26.1/8, 26.1/16) mit Unterstützung der Invalidenversicherung eine zweijährige Anlehre als … (AB 26.1/26). Nach Ausbildungsabschluss arbeitete sie ab dem 1. Septem- ber 2001 als … (AB 26.1/142). Ab dem 1. Dezember 2001 bezog die Versi- cherte bei einem Invaliditätsgrad von 72% eine ganze ausserordentliche Rente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell A.Rh. [IV AR] vom

13. Februar 2002 [AB 26.1/109]). Aufgrund einer Verdiensterhöhung (AB 26.1/145) wurde die Rente bei einem Invaliditätsgrad von neu 67% per 1. Dezember 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (Verfügung vom 6. Oktober 2005 [AB 26.1/151]). Nach einer revisionsweisen Überprüfung (AB 28 f.) bestätigte die IV AR den Anspruch auf die Dreiviertelsrente mit Mitteilung vom 5. Februar 2009 (AB 30). In der Zwischenzeit hat die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der … gekündigt (November 2005 [AB 26.1/153]). Zudem hat sie am xx.xx.2009 geheiratet (AB 36). B. Nachdem die Versicherte im Jahr 2009 den Wohnsitz in den Kanton Bern verlegt hatte (AB 31, 41), leitete die IVB im März 2012 ein Revisionsverfah- ren ein (AB 38 ff.); sie nahm diverse Abklärungen vor (AB 37, 48), insbe- sondere holte sie einen Abklärungsbericht Haushalt ein (AB 50). Gestützt darauf stufte die IVB die Versicherte neu als vollschichtig im Haushalt Täti- ge ein, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 2% und hob die Rente – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 51 ff.) – mit Verfügung vom

25. Juni 2013 (AB 58) auf das Ende des der Verfügungszustellung folgen- den Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde dagegen entzog sie die auf- schiebende Wirkung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 3 C. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, am 26. August 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.06.2013 sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zuzusprechen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeich- nenden zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung wird hauptsächlich das Vorliegen eines Revisionsgrun- des bestritten resp. die Statusfestlegung beanstandet. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2013 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]. Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Juni 2013 (AB 58). Streitig und zu prüfen ist die Rechtsmässigkeit der Rentenaufhebung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invali- ditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestände (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 5 cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508).

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

E. 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 6 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1).

E. 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2).

E. 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 3 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Da der Anspruchs- bestätigung vom 5. Februar 2009 (AB 30) keine umfassende materielle Anspruchsüberprüfung vorausging, ist als massgebender Referenzzeit- punkt die Verfügung vom 6. Oktober 2005 (AB 26.1/151) heranzuziehen resp. zu prüfen, ob seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (vgl. E. 2.5.1 und E. 2.5.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 7

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin geht von einem Statuswechsel aus bzw. bemisst die Beschwerdeführerin neu zu 100% als Hausfrau. Demgegenü- ber macht Letztere geltend, sie wäre im Gesundheitsfall (nach wie vor) ganztägig erwerbstätig.

E. 3.1.1 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprechung im Jahr 2002 (AB 26.1/109) wie auch anlässlich der Rentenherabsetzung im Jahr 2005 (AB 26.1/151]) wurde der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) ermittelt. Die Ver- waltung ging damals davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch im Ge- sundheitsfall vollzeitig erwerbstätig gewesen wäre; sie hat während dem Rentenbezug denn auch länger als vier Jahre zu einem 100%-Pensum gearbeitet (AB 26.1/103, 26.1/142, 26.1/153).

E. 3.1.2 Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Februar 2013 (AB 50), der massgebliche Grundlage der rentenaufhebenden Verfügung (AB 58) bildet, ist Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin habe angegeben, beim Heben oder Tragen schwerer Dinge Rückenschmerzen zu haben. Schulische Probleme habe sie beim Rechnen und Schreiben sowie beim Lesen. Sie habe oft Kopf- schmerzen. Im Moment sei viel los, der Vater sei im Vorjahr verstorben, die Mutter sei psychiatrisch hospitalisiert und der Schwiegervater habe Krebs. Sie habe zwei eigene Hunde, mit denen sie sieben Mal pro Tag nach draussen gehe. Zurzeit kümmere sie sich zusätzlich um die zwei Hunde ihrer Mutter. Sie erledige die Haushaltarbeiten wie kochen, waschen, ein- kaufen und putzen; es sei ihr nie langweilig, es gebe immer zu tun. Sie wohne mit ihrem Ehemann in einer 1-Zimmerwohnung mit einer Galerie. Nach der Arbeit in der … habe sie während vier Monaten als … (100%) gearbeitet. Seit Juni 2006 sei sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen. In der Ostschweiz habe sie Bewerbungen geschrieben; seit sie im Kanton Bern wohne (2009), habe sie sich nicht mehr beim RAV an- gemeldet und sich auch nicht um eine Stelle bemüht; dies wegen der zwei Hunde. Ausserdem wäre es ihr im Moment sowieso zu viel, zu arbeiten, weil sie den Tod des Vaters noch nicht verarbeitet habe und die Mutter in der Klinik sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 8 Zusammenfassend legte die Abklärungsfachperson dar, die Beschwerde- führerin könne nicht angeben, ob sie bei guter Gesundheit einer ausser- häuslichen Arbeit nachgehen würde. An ihrem Wohnort finde sie sowieso nichts; irgendwann wolle sie von dort auch weg. Sie wolle eher in die Stadt. Aus Sicht der Verwaltung sei die Beschwerdeführerin zu 100% als Haus- frau zu bemessen: Sie habe sich seit Jahren nicht um eine Stelle bemüht und sie habe die Hunde zu betreuen. Es sei deshalb überwiegend wahr- scheinlich, dass sie heute auch im Gesundheitsfall keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin lediglich im Bereich Ernährung eingeschränkt. Sie koche meist am Mittag, wenn ihr Ehemann nach Hause komme; dabei habe sie nur Probleme, wenn sie etwas nach Rezept koche. Die Einschränkung im Haushalt belaufe sich auf 2%, was gleichzeitig dem Invaliditätsgrad entspreche.

E. 3.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2).

E. 3.2.2 Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 9 ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesam- ten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenhei- ten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig- keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega- bungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195).

E. 3.3 Der Abklärungsbericht vom 6. Februar 2013 (AB 50) erfüllt nicht alle Anforderungen an die Beweiskraft eines solchen Berichts (E. 3.2.1 hiervor). Die Statusfestlegung basiert teilweise auf widersprüchlichen Annahmen, ist nicht plausibel begründet und trägt den Gegebenheiten nicht hinreichend Rechnung. Wenn die Abklärungsfachperson die Beschwerdeführerin neu als vollzeitig im Aufgabenbereich Tätige einstuft (einzig) mit der Begrün- dung, sie halte Hunde und habe sich schon länger nicht mehr um eine Ar- beitsstelle bemüht (AB 50/4, Ziff. 3.4), vermag dies mit Blick auf Art. 27 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201), wonach als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten gelten, nicht zu überzeugen.

E. 3.3.1 Zwar hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung mit Hinweis auf die Hunde, den Tod ihres Vaters und die Erkrankung ihrer Mutter angegeben, dass es ihr „jetzt sowieso zu viel“ wäre, zu arbeiten. Gleichzeitig hielt die Abklärungsfachperson aber explizit fest, die Be- schwerdeführerin habe nicht angeben können, ob sie bei guter Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde (AB 50/4). Dass sie sich „wegen der zwei Hunde“ nicht mehr um eine Stelle bemüht haben soll, steht damit im Widerspruch. Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, sie würde im Gesundheitsfall keine Hunde halten; vielmehr seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 10 diese für sie ein „Zeitvertreib“ resp. „aus gesundheitlichen Gründen sehr wertvoll“ (Beschwerde, Ziff. 7). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Fragen der Abklärungsfachperson auf der Basis der im Abklärungszeitpunkt aktuellen (Belastungs-)Situation beantwortet hat. Obgleich im Verlauf des Ab- klärungsverfahrens gemachte Aussagen praxisgemäss stärker zu gewich- ten sind als spätere anders lautende Erklärungen, welche von Überlegun- gen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können, gilt es dennoch zu beachten, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hy- pothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall innerhalb des ganzen IV- Rentengefüges für Laien nicht einfach zu erkennen ist. Dies muss umso mehr gelten für eine Person wie die Beschwerdeführerin, welche unbestrit- tenermassen und bereits seit der Kindheit intellektuell leistungsschwach ist. Die spontane Aussage der ersten Stunde („wegen der zwei Hunde“) kann der Beschwerdeführerin somit schon aus diesem Grund nicht ohne weite- res entgegengehalten werden. Ausserdem widerspricht die fragliche Äus- serung – wie bereits dargelegt – den Feststellungen der Abklärungsfach- person, wonach die Beschwerdeführerin unfähig gewesen sei anzugeben, ob sie bei guter Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde (vgl. AB 50/4, 57/2). Zur Beurteilung der hypothetischen Erwerbs- tätigkeit im Gesundheitsfall sind primär die konkreten Lebensumstände massgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung darstellten (vgl. Ent- scheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 9. Dezember 2005, I 253/05, E. 4.2.2, und vom 30. November 2004, I 399/04, E. 3.2). Zu klären ist damit, welchen Status diese (mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) nahe legen.

E. 3.3.2 Zwar weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass feh- lende Bewerbungen auf einen fehlenden Arbeitswillen hindeuten. In dieser Hinsicht ist die Beschwerdeführerin denn auch auf die ihr ganz allgemein obliegende Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit der bisherigen Rentenausrichtung offenbar keinen Anlass zur Stellensuche sah und nunmehr vom Sozialamt unterstützt wird, wobei sie soweit ersichtlich nicht zum Suchen einer Arbeit angehalten wird (vgl. AB 55; Beschwerde, Ziff. 6). Immerhin äusserte sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 11 die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung dahingehend, dass sie – auch wegen des Arbeitsmarktes – gerne in die Stadt ziehen wol- le (AB 50/4). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin mögli- cherweise tatsächlich Ambitionen hegt, wieder einer Erwerbstätigkeit nach- zugehen. Dass die Beschwerdeführerin mit den (eigenen) zwei Hunden zeitlich nicht mehr frei disponieren kann und sich aus der entsprechenden zeitlichen Belastung die Annahme eines Statuswechsels aufdrängt, leuchtet ein. Nicht sachgerecht ist jedoch, wenn in die Statusbeurteilung der Umstand miteinbezogen wird, dass sie vorübergehend, d.h. während des Klinikauf- enthalts ihrer Mutter, zusätzlich deren zwei Hunde hütete. Wie der Be- schwerde (Ziff. 7) zu entnehmen ist, ist diese Situation denn auch bereits wieder beendet. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nach der Anlehre während längerer Zeit in einem 100%-Pensum arbeitete, kinderlos ist und keinerlei familiäre Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hat sowie bis vor Kurzem mit ihrem Ehemann in einer 1-Zimmerwohnung lebte, welche schon auf- grund der Grösse keine zeitintensiven Haushaltarbeiten erforderte, er- scheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall auch heute erwerbstätig wäre. Indessen ist aufgrund der aktuellen konkreten Lebensumstände nicht mehr von einem 100%-igen Erwerbsanteil auszugehen, sondern von einem Teilzeitpensum. Ein solches wäre mit der Haltung der zwei Hunde denn auch ohne weiteres vereinbar.

E. 3.4 Nach dem Dargelegten kann zusammenfassend gesagt werden, dass der von der Beschwerdegegnerin angenommene Status von 100% Haushaltstätigkeit nicht zutrifft. Gleichzeitig kann jedoch auch nicht mehr wie bis anhin ohne Weiteres von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit im Ge- sundheitsfall ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat bis heute den Tatbeweis, dass sie tatsächlich in hohem Pensum arbeiten würde – immerhin wäre ihr ausgehend von den derzeit vorliegenden Arztberichten eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar (vgl. aber E. 4.2.3 hier- nach) – nicht erbracht. So hat sie sich denn auch unbestrittenermassen seit dem Zuzug in den Kanton Bern und damit seit Jahren nicht mehr um eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 12 Arbeitsstelle bemüht. Hingegen lebt sie, zusammen mit ihrem Ehemann, der allein ein sehr bescheidenes Einkommen erzielt, im Wesentlichen von ihren Leistungen der Invalidenversicherung, den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe. Hinzu kommt, dass der Ehemann offenbar hohe Schulden hat (vgl. AB 50/5) und damit weder er noch die Beschwerdeführerin Inter- esse an einem das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigenden Erwerbseinkommen haben. Insoweit bestehen erhebliche Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin sich auch als Gesunde mit einem minimalen Einkommen begnügen würde. Welches Einkommen die Beschwerdeführe- rin in diesem Rahmen als Gesunde zu erzielen versuchen würde bzw. wel- cher Status einem solchen Einkommen entsprechen würde, wird von der Beschwerdegegnerin im Rahmen weiterer Abklärungen zu prüfen sein. Da im Vergleich zum massgebenden Referenzzeitpunkt – wie dargelegt – nicht mehr von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus- gegangen werden kann, liegt ein Statuswechsel und folglich ein Revisions- grund vor. Damit sind die Leistungsvoraussetzungen im Anschluss an die hinsichtlich des Status vorzunehmenden weiteren Abklärungen frei zu prü- fen (vgl. E. 2.5.3 hiervor).

E. 3.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass mit der bis anhin unberücksichtigt gebliebenen (vgl. AB 30) Kündigung der Arbeitsstelle im November 2005 (AB 26.1/153) ein weiterer (erwerblicher) Revisionsgrund vorliegt. Der Wegfall des effektiv erzielten Invalideneinkommens stellt eine revisions- rechtlich relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem Vergleichszeitpunkt (6. Oktober 2005 [AB 26.1/151]) dar. Allein dies führte zu einer freien Prüfung der Leistungsvoraussetzungen (vgl. E. 2.5.3 hiervor).

E. 4.1 Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort zur Relevanz des Gesundheitsschadens der Be- schwerdeführerin ist auf das Folgende hinzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 13

E. 4.1.1 Im Bericht des schulpsychologischen Dienstes D.________ vom

25. April 1997 (AB 26.1/9) wurde angegeben, die (damals knapp 14- jährige) Beschwerdeführerin habe nach dem PSB-Testverfahren einen In- telligenzquotienten (IQ) von 72 bzw. nach Raven einen solchen von 73. Sie weise einen deutlichen intellektuellen Rückstand auf und sei auch in der seelischen Entwicklung retardiert (AB 26.1/11).

E. 4.1.2 Der Bericht des Spitals E.________ vom 11. September 2007 (AB 29/3) enthält die Diagnose Anpassungsstörung mit depressiver Reakti- on (ICD-10 F32.9). Die Beschwerdeführerin sei in letzter Zeit öfters kolla- biert, vergesslich geworden und leide unter Schlafstörungen. Sie habe sich vor kurzer Zeit nach einer langjährigen, schwierigen Beziehung von ihrem Freund getrennt. Aufgrund der psychosozialen Belastungssituation sei ein psychiatrisches Konsil durch Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt worden, der eine ambulante psychiatri- sche Betreuung im psychiatrischen Zentrum … empfehle.

E. 4.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 28. Januar 2009 (AB 29/1) folgende Diagno- sen: Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, Teilleistungs- schwäche (Intelligenz), nicht ulzeröse Dyspepsie vom Dysmotilitätstyp. Ak- tuell sei die Patientin arbeitslos. Eine Anstellung in einer geschützten Werkstatt wäre durchaus erfolgsversprechend. Im freien Arbeitsmarkt er- scheine es aber sehr schwierig für die Patientin, eine geeignete Anstellung zu finden.

E. 4.1.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, legte im Bericht vom 14. August 2012 (AB 48) dar, er sehe die Beschwer- deführerin regelmässig – alle 3 Monate während einigen Minuten – zur In- jektion von Depot-Provera (Antikonzeption). Bezüglich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkung sei ihm nichts bekannt.

E. 4.2 Die sich in den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen erlauben keine abschliessende Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin (noch) an einer gesundheitlichen Störung leidet, welche sie im Haushalt und/oder in einer Erwerbstätigkeit einschränkt. Eine umfassende medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 14 sche Abklärung wurde bis anhin – soweit ersichtlich – noch nie durchge- führt.

E. 4.2.1 Ein IQ von 72 oder 73 – der bei der Beschwerdeführerin im Alter von 14 Jahren eruiert worden war (AB 26.1/9) – würde zwar gerade noch keine leichte Intelligenzminderung im Sinne der ICD-10-Kodierung begrün- den, ist eine solche doch erst ab einem IQ von weniger als 70 zu diagnosti- zieren (ICD-10 F70). Es ist aber ebenso unklar, ob heute vom selben Wert auszugehen ist, wie auch, ob andere psychische oder geistige Störungen vorliegen. Obgleich die intellektuelle Begabung grundsätzlich keiner Beein- flussung zugänglich ist, kann der IQ als Messwert im Laufe des Lebens durchaus verbessert werden. Abgesehen davon handelte es sich bei der schulpsychologischen Abklärung im Jahr 1997 um eine Untersuchung im Hinblick auf die schulische Einstufung resp. heilpädagogische Förderung (vgl. AB 26.1/12), was nicht gleichzusetzen ist mit einer Abklärung der Arbeitsfähigkeit.

E. 4.2.2 Der im Zuweisungsschreiben des Spitals E.________ vom 11. Sep- tember 2007 (AB 29/3) erwähnte psychiatrische Konsiliarbericht findet sich nicht in den Akten. Ebenso fehlen Unterlagen des Ambulatoriums für Sozialpsychiatrie, wo die Beschwerdeführerin damals zur ambulanten psychiatrischen Behandlung angemeldet worden war.

E. 4.2.3 Aus dem Umstand, dass Dr. med. H.________ im Bericht vom 14. August 2012 (AB 48) keine Diagnosen aufgeführt hat, kann angesichts der Vorberichte nicht abgeleitet werden, es bestehe kein Gesundheitsschaden. Zwar wäre bei einem offensichtlichen Verdacht auf eine psychische Störung oder eine körperliche Beeinträchtigung davon auszugehen, dass er die Beschwerdeführerin einer fachärztlichen Behandlung zugewiesen hätte; dies war jedoch offenbar nicht der Fall. Zu bemerken ist jedoch, dass Dr. med. H.________ die Beschwerdeführerin lediglich zur Verabreichung der sog. Dreimonatsspritze sieht, was jeweils „einige Minuten“ dauert (Ziff. 1.11). Damit basiert die Beurteilung der Beschwerdegegnerin auch in medizinischer Hinsicht auf unzureichend aktuellen Abklärungen.

E. 5 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 15

E. 5.1 Nach dem Ausgeführten basiert die angefochtene Verfügung vom

25. Juni 2013 (AB 58) auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt. Erstellt ist das Vorliegen zweier Revisionsgründe. Jedoch ist hinsichtlich des Status zunächst unklar, zu welchem Anteil die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit erwerbstätig wäre. Ausserdem lässt sich gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten auch nicht zuverlässig beurteilen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass Einschränkungen in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen. Die angefochtene Verfügung ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Akten sind an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung der Unter- suchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen durchführe und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. Vorab sind die Akten zu vervollständigen resp. den psychiatri- schen Konsiliarbericht von Dr. med. F.________ sowie allenfalls vorhande- ne Unterlagen des psychiatrischen Ambulatoriums (vgl. AB 29/3) einzuho- len. Anschliessend ist eine medizinische Begutachtung anzuordnen. In die- sem Rahmen wird namentlich abzuklären sein, ob und gegebenenfalls wel- che gesundheitlichen Störungen mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vorliegen. In der Folge wird die Beschwerdegegnerin einen neuen Ab- klärungsbericht Haushalt erstellen zu lassen haben, in welchem die neuen medizinischen Erkenntnisse sowie das in E. 3.3 f. hiervor Dargelegte zu berücksichtigen sind.

E. 5.2 Schliesslich ist explizit auf Folgendes hinzuweisen: Da die Be- schwerdegegnerin einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (AB 58/2) und nicht von einer missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung auszugehen ist, dauert der Entzug auch noch für den Zeitraum des angeordneten Ab- klärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1). Während der Zeit der vorzuneh- menden Abklärungen sind somit (weiterhin) keine Rentenleistungen auszu- richten.

E. 6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 16

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Entsprechend der angemessenen Kostennote von Fürsprecher C.________ von B.________ vom 14. Oktober 2013 wird die Parteien- tschädigung auf Fr. 1‘170.-- (9 Stunden à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 70.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 99.20 (8% auf Fr. 1‘240.--), somit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 17 auf total Fr. 1‘339.20, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

E. 6.3 Bei diesem Ergebnis ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge und Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt als gegenstandlos geworden abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘339.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher C.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandlos ge- worden abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 18 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten)

- IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]. Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Juni 2013 (AB 58). Streitig und zu prüfen ist die Rechtsmässigkeit der Rentenaufhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invali- ditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestände (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 5 cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 6 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
  4. Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Da der Anspruchs- bestätigung vom 5. Februar 2009 (AB 30) keine umfassende materielle Anspruchsüberprüfung vorausging, ist als massgebender Referenzzeit- punkt die Verfügung vom 6. Oktober 2005 (AB 26.1/151) heranzuziehen resp. zu prüfen, ob seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (vgl. E. 2.5.1 und E. 2.5.2 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 7 3.1 Die Beschwerdegegnerin geht von einem Statuswechsel aus bzw. bemisst die Beschwerdeführerin neu zu 100% als Hausfrau. Demgegenü- ber macht Letztere geltend, sie wäre im Gesundheitsfall (nach wie vor) ganztägig erwerbstätig. 3.1.1 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprechung im Jahr 2002 (AB 26.1/109) wie auch anlässlich der Rentenherabsetzung im Jahr 2005 (AB 26.1/151]) wurde der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) ermittelt. Die Ver- waltung ging damals davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch im Ge- sundheitsfall vollzeitig erwerbstätig gewesen wäre; sie hat während dem Rentenbezug denn auch länger als vier Jahre zu einem 100%-Pensum gearbeitet (AB 26.1/103, 26.1/142, 26.1/153). 3.1.2 Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Februar 2013 (AB 50), der massgebliche Grundlage der rentenaufhebenden Verfügung (AB 58) bildet, ist Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin habe angegeben, beim Heben oder Tragen schwerer Dinge Rückenschmerzen zu haben. Schulische Probleme habe sie beim Rechnen und Schreiben sowie beim Lesen. Sie habe oft Kopf- schmerzen. Im Moment sei viel los, der Vater sei im Vorjahr verstorben, die Mutter sei psychiatrisch hospitalisiert und der Schwiegervater habe Krebs. Sie habe zwei eigene Hunde, mit denen sie sieben Mal pro Tag nach draussen gehe. Zurzeit kümmere sie sich zusätzlich um die zwei Hunde ihrer Mutter. Sie erledige die Haushaltarbeiten wie kochen, waschen, ein- kaufen und putzen; es sei ihr nie langweilig, es gebe immer zu tun. Sie wohne mit ihrem Ehemann in einer 1-Zimmerwohnung mit einer Galerie. Nach der Arbeit in der … habe sie während vier Monaten als … (100%) gearbeitet. Seit Juni 2006 sei sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen. In der Ostschweiz habe sie Bewerbungen geschrieben; seit sie im Kanton Bern wohne (2009), habe sie sich nicht mehr beim RAV an- gemeldet und sich auch nicht um eine Stelle bemüht; dies wegen der zwei Hunde. Ausserdem wäre es ihr im Moment sowieso zu viel, zu arbeiten, weil sie den Tod des Vaters noch nicht verarbeitet habe und die Mutter in der Klinik sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 8 Zusammenfassend legte die Abklärungsfachperson dar, die Beschwerde- führerin könne nicht angeben, ob sie bei guter Gesundheit einer ausser- häuslichen Arbeit nachgehen würde. An ihrem Wohnort finde sie sowieso nichts; irgendwann wolle sie von dort auch weg. Sie wolle eher in die Stadt. Aus Sicht der Verwaltung sei die Beschwerdeführerin zu 100% als Haus- frau zu bemessen: Sie habe sich seit Jahren nicht um eine Stelle bemüht und sie habe die Hunde zu betreuen. Es sei deshalb überwiegend wahr- scheinlich, dass sie heute auch im Gesundheitsfall keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin lediglich im Bereich Ernährung eingeschränkt. Sie koche meist am Mittag, wenn ihr Ehemann nach Hause komme; dabei habe sie nur Probleme, wenn sie etwas nach Rezept koche. Die Einschränkung im Haushalt belaufe sich auf 2%, was gleichzeitig dem Invaliditätsgrad entspreche. 3.2 3.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 3.2.2 Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 9 ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesam- ten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenhei- ten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig- keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega- bungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). 3.3 Der Abklärungsbericht vom 6. Februar 2013 (AB 50) erfüllt nicht alle Anforderungen an die Beweiskraft eines solchen Berichts (E. 3.2.1 hiervor). Die Statusfestlegung basiert teilweise auf widersprüchlichen Annahmen, ist nicht plausibel begründet und trägt den Gegebenheiten nicht hinreichend Rechnung. Wenn die Abklärungsfachperson die Beschwerdeführerin neu als vollzeitig im Aufgabenbereich Tätige einstuft (einzig) mit der Begrün- dung, sie halte Hunde und habe sich schon länger nicht mehr um eine Ar- beitsstelle bemüht (AB 50/4, Ziff. 3.4), vermag dies mit Blick auf Art. 27 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201), wonach als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten gelten, nicht zu überzeugen. 3.3.1 Zwar hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung mit Hinweis auf die Hunde, den Tod ihres Vaters und die Erkrankung ihrer Mutter angegeben, dass es ihr „jetzt sowieso zu viel“ wäre, zu arbeiten. Gleichzeitig hielt die Abklärungsfachperson aber explizit fest, die Be- schwerdeführerin habe nicht angeben können, ob sie bei guter Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde (AB 50/4). Dass sie sich „wegen der zwei Hunde“ nicht mehr um eine Stelle bemüht haben soll, steht damit im Widerspruch. Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, sie würde im Gesundheitsfall keine Hunde halten; vielmehr seien Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 10 diese für sie ein „Zeitvertreib“ resp. „aus gesundheitlichen Gründen sehr wertvoll“ (Beschwerde, Ziff. 7). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Fragen der Abklärungsfachperson auf der Basis der im Abklärungszeitpunkt aktuellen (Belastungs-)Situation beantwortet hat. Obgleich im Verlauf des Ab- klärungsverfahrens gemachte Aussagen praxisgemäss stärker zu gewich- ten sind als spätere anders lautende Erklärungen, welche von Überlegun- gen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können, gilt es dennoch zu beachten, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hy- pothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall innerhalb des ganzen IV- Rentengefüges für Laien nicht einfach zu erkennen ist. Dies muss umso mehr gelten für eine Person wie die Beschwerdeführerin, welche unbestrit- tenermassen und bereits seit der Kindheit intellektuell leistungsschwach ist. Die spontane Aussage der ersten Stunde („wegen der zwei Hunde“) kann der Beschwerdeführerin somit schon aus diesem Grund nicht ohne weite- res entgegengehalten werden. Ausserdem widerspricht die fragliche Äus- serung – wie bereits dargelegt – den Feststellungen der Abklärungsfach- person, wonach die Beschwerdeführerin unfähig gewesen sei anzugeben, ob sie bei guter Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde (vgl. AB 50/4, 57/2). Zur Beurteilung der hypothetischen Erwerbs- tätigkeit im Gesundheitsfall sind primär die konkreten Lebensumstände massgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung darstellten (vgl. Ent- scheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 9. Dezember 2005, I 253/05, E. 4.2.2, und vom 30. November 2004, I 399/04, E. 3.2). Zu klären ist damit, welchen Status diese (mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) nahe legen. 3.3.2 Zwar weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass feh- lende Bewerbungen auf einen fehlenden Arbeitswillen hindeuten. In dieser Hinsicht ist die Beschwerdeführerin denn auch auf die ihr ganz allgemein obliegende Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit der bisherigen Rentenausrichtung offenbar keinen Anlass zur Stellensuche sah und nunmehr vom Sozialamt unterstützt wird, wobei sie soweit ersichtlich nicht zum Suchen einer Arbeit angehalten wird (vgl. AB 55; Beschwerde, Ziff. 6). Immerhin äusserte sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 11 die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung dahingehend, dass sie – auch wegen des Arbeitsmarktes – gerne in die Stadt ziehen wol- le (AB 50/4). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin mögli- cherweise tatsächlich Ambitionen hegt, wieder einer Erwerbstätigkeit nach- zugehen. Dass die Beschwerdeführerin mit den (eigenen) zwei Hunden zeitlich nicht mehr frei disponieren kann und sich aus der entsprechenden zeitlichen Belastung die Annahme eines Statuswechsels aufdrängt, leuchtet ein. Nicht sachgerecht ist jedoch, wenn in die Statusbeurteilung der Umstand miteinbezogen wird, dass sie vorübergehend, d.h. während des Klinikauf- enthalts ihrer Mutter, zusätzlich deren zwei Hunde hütete. Wie der Be- schwerde (Ziff. 7) zu entnehmen ist, ist diese Situation denn auch bereits wieder beendet. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nach der Anlehre während längerer Zeit in einem 100%-Pensum arbeitete, kinderlos ist und keinerlei familiäre Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hat sowie bis vor Kurzem mit ihrem Ehemann in einer 1-Zimmerwohnung lebte, welche schon auf- grund der Grösse keine zeitintensiven Haushaltarbeiten erforderte, er- scheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall auch heute erwerbstätig wäre. Indessen ist aufgrund der aktuellen konkreten Lebensumstände nicht mehr von einem 100%-igen Erwerbsanteil auszugehen, sondern von einem Teilzeitpensum. Ein solches wäre mit der Haltung der zwei Hunde denn auch ohne weiteres vereinbar. 3.4 Nach dem Dargelegten kann zusammenfassend gesagt werden, dass der von der Beschwerdegegnerin angenommene Status von 100% Haushaltstätigkeit nicht zutrifft. Gleichzeitig kann jedoch auch nicht mehr wie bis anhin ohne Weiteres von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit im Ge- sundheitsfall ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat bis heute den Tatbeweis, dass sie tatsächlich in hohem Pensum arbeiten würde – immerhin wäre ihr ausgehend von den derzeit vorliegenden Arztberichten eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar (vgl. aber E. 4.2.3 hier- nach) – nicht erbracht. So hat sie sich denn auch unbestrittenermassen seit dem Zuzug in den Kanton Bern und damit seit Jahren nicht mehr um eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 12 Arbeitsstelle bemüht. Hingegen lebt sie, zusammen mit ihrem Ehemann, der allein ein sehr bescheidenes Einkommen erzielt, im Wesentlichen von ihren Leistungen der Invalidenversicherung, den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe. Hinzu kommt, dass der Ehemann offenbar hohe Schulden hat (vgl. AB 50/5) und damit weder er noch die Beschwerdeführerin Inter- esse an einem das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigenden Erwerbseinkommen haben. Insoweit bestehen erhebliche Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin sich auch als Gesunde mit einem minimalen Einkommen begnügen würde. Welches Einkommen die Beschwerdeführe- rin in diesem Rahmen als Gesunde zu erzielen versuchen würde bzw. wel- cher Status einem solchen Einkommen entsprechen würde, wird von der Beschwerdegegnerin im Rahmen weiterer Abklärungen zu prüfen sein. Da im Vergleich zum massgebenden Referenzzeitpunkt – wie dargelegt – nicht mehr von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus- gegangen werden kann, liegt ein Statuswechsel und folglich ein Revisions- grund vor. Damit sind die Leistungsvoraussetzungen im Anschluss an die hinsichtlich des Status vorzunehmenden weiteren Abklärungen frei zu prü- fen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass mit der bis anhin unberücksichtigt gebliebenen (vgl. AB 30) Kündigung der Arbeitsstelle im November 2005 (AB 26.1/153) ein weiterer (erwerblicher) Revisionsgrund vorliegt. Der Wegfall des effektiv erzielten Invalideneinkommens stellt eine revisions- rechtlich relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem Vergleichszeitpunkt (6. Oktober 2005 [AB 26.1/151]) dar. Allein dies führte zu einer freien Prüfung der Leistungsvoraussetzungen (vgl. E. 2.5.3 hiervor).
  5. 4.1 Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort zur Relevanz des Gesundheitsschadens der Be- schwerdeführerin ist auf das Folgende hinzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 13 4.1.1 Im Bericht des schulpsychologischen Dienstes D.________ vom
  6. April 1997 (AB 26.1/9) wurde angegeben, die (damals knapp 14- jährige) Beschwerdeführerin habe nach dem PSB-Testverfahren einen In- telligenzquotienten (IQ) von 72 bzw. nach Raven einen solchen von 73. Sie weise einen deutlichen intellektuellen Rückstand auf und sei auch in der seelischen Entwicklung retardiert (AB 26.1/11). 4.1.2 Der Bericht des Spitals E.________ vom 11. September 2007 (AB 29/3) enthält die Diagnose Anpassungsstörung mit depressiver Reakti- on (ICD-10 F32.9). Die Beschwerdeführerin sei in letzter Zeit öfters kolla- biert, vergesslich geworden und leide unter Schlafstörungen. Sie habe sich vor kurzer Zeit nach einer langjährigen, schwierigen Beziehung von ihrem Freund getrennt. Aufgrund der psychosozialen Belastungssituation sei ein psychiatrisches Konsil durch Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt worden, der eine ambulante psychiatri- sche Betreuung im psychiatrischen Zentrum … empfehle. 4.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 28. Januar 2009 (AB 29/1) folgende Diagno- sen: Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, Teilleistungs- schwäche (Intelligenz), nicht ulzeröse Dyspepsie vom Dysmotilitätstyp. Ak- tuell sei die Patientin arbeitslos. Eine Anstellung in einer geschützten Werkstatt wäre durchaus erfolgsversprechend. Im freien Arbeitsmarkt er- scheine es aber sehr schwierig für die Patientin, eine geeignete Anstellung zu finden. 4.1.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, legte im Bericht vom 14. August 2012 (AB 48) dar, er sehe die Beschwer- deführerin regelmässig – alle 3 Monate während einigen Minuten – zur In- jektion von Depot-Provera (Antikonzeption). Bezüglich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkung sei ihm nichts bekannt. 4.2 Die sich in den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen erlauben keine abschliessende Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin (noch) an einer gesundheitlichen Störung leidet, welche sie im Haushalt und/oder in einer Erwerbstätigkeit einschränkt. Eine umfassende medizini- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 14 sche Abklärung wurde bis anhin – soweit ersichtlich – noch nie durchge- führt. 4.2.1 Ein IQ von 72 oder 73 – der bei der Beschwerdeführerin im Alter von 14 Jahren eruiert worden war (AB 26.1/9) – würde zwar gerade noch keine leichte Intelligenzminderung im Sinne der ICD-10-Kodierung begrün- den, ist eine solche doch erst ab einem IQ von weniger als 70 zu diagnosti- zieren (ICD-10 F70). Es ist aber ebenso unklar, ob heute vom selben Wert auszugehen ist, wie auch, ob andere psychische oder geistige Störungen vorliegen. Obgleich die intellektuelle Begabung grundsätzlich keiner Beein- flussung zugänglich ist, kann der IQ als Messwert im Laufe des Lebens durchaus verbessert werden. Abgesehen davon handelte es sich bei der schulpsychologischen Abklärung im Jahr 1997 um eine Untersuchung im Hinblick auf die schulische Einstufung resp. heilpädagogische Förderung (vgl. AB 26.1/12), was nicht gleichzusetzen ist mit einer Abklärung der Arbeitsfähigkeit. 4.2.2 Der im Zuweisungsschreiben des Spitals E.________ vom 11. Sep- tember 2007 (AB 29/3) erwähnte psychiatrische Konsiliarbericht findet sich nicht in den Akten. Ebenso fehlen Unterlagen des Ambulatoriums für Sozialpsychiatrie, wo die Beschwerdeführerin damals zur ambulanten psychiatrischen Behandlung angemeldet worden war. 4.2.3 Aus dem Umstand, dass Dr. med. H.________ im Bericht vom 14. August 2012 (AB 48) keine Diagnosen aufgeführt hat, kann angesichts der Vorberichte nicht abgeleitet werden, es bestehe kein Gesundheitsschaden. Zwar wäre bei einem offensichtlichen Verdacht auf eine psychische Störung oder eine körperliche Beeinträchtigung davon auszugehen, dass er die Beschwerdeführerin einer fachärztlichen Behandlung zugewiesen hätte; dies war jedoch offenbar nicht der Fall. Zu bemerken ist jedoch, dass Dr. med. H.________ die Beschwerdeführerin lediglich zur Verabreichung der sog. Dreimonatsspritze sieht, was jeweils „einige Minuten“ dauert (Ziff. 1.11). Damit basiert die Beurteilung der Beschwerdegegnerin auch in medizinischer Hinsicht auf unzureichend aktuellen Abklärungen.
  7. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 15 5.1 Nach dem Ausgeführten basiert die angefochtene Verfügung vom
  8. Juni 2013 (AB 58) auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt. Erstellt ist das Vorliegen zweier Revisionsgründe. Jedoch ist hinsichtlich des Status zunächst unklar, zu welchem Anteil die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit erwerbstätig wäre. Ausserdem lässt sich gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten auch nicht zuverlässig beurteilen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass Einschränkungen in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen. Die angefochtene Verfügung ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Akten sind an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung der Unter- suchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen durchführe und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. Vorab sind die Akten zu vervollständigen resp. den psychiatri- schen Konsiliarbericht von Dr. med. F.________ sowie allenfalls vorhande- ne Unterlagen des psychiatrischen Ambulatoriums (vgl. AB 29/3) einzuho- len. Anschliessend ist eine medizinische Begutachtung anzuordnen. In die- sem Rahmen wird namentlich abzuklären sein, ob und gegebenenfalls wel- che gesundheitlichen Störungen mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vorliegen. In der Folge wird die Beschwerdegegnerin einen neuen Ab- klärungsbericht Haushalt erstellen zu lassen haben, in welchem die neuen medizinischen Erkenntnisse sowie das in E. 3.3 f. hiervor Dargelegte zu berücksichtigen sind. 5.2 Schliesslich ist explizit auf Folgendes hinzuweisen: Da die Be- schwerdegegnerin einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (AB 58/2) und nicht von einer missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung auszugehen ist, dauert der Entzug auch noch für den Zeitraum des angeordneten Ab- klärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1). Während der Zeit der vorzuneh- menden Abklärungen sind somit (weiterhin) keine Rentenleistungen auszu- richten.
  9. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 16 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Entsprechend der angemessenen Kostennote von Fürsprecher C.________ von B.________ vom 14. Oktober 2013 wird die Parteien- tschädigung auf Fr. 1‘170.-- (9 Stunden à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 70.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 99.20 (8% auf Fr. 1‘240.--), somit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 17 auf total Fr. 1‘339.20, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 6.3 Bei diesem Ergebnis ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge und Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt als gegenstandlos geworden abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  12. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘339.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  13. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher C.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandlos ge- worden abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 18
  14. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 728 IV FUR/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Mai 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) absolvierte nach dem Besuch einer Sonderschule (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 26.1/8, 26.1/16) mit Unterstützung der Invalidenversicherung eine zweijährige Anlehre als … (AB 26.1/26). Nach Ausbildungsabschluss arbeitete sie ab dem 1. Septem- ber 2001 als … (AB 26.1/142). Ab dem 1. Dezember 2001 bezog die Versi- cherte bei einem Invaliditätsgrad von 72% eine ganze ausserordentliche Rente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell A.Rh. [IV AR] vom

13. Februar 2002 [AB 26.1/109]). Aufgrund einer Verdiensterhöhung (AB 26.1/145) wurde die Rente bei einem Invaliditätsgrad von neu 67% per 1. Dezember 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (Verfügung vom 6. Oktober 2005 [AB 26.1/151]). Nach einer revisionsweisen Überprüfung (AB 28 f.) bestätigte die IV AR den Anspruch auf die Dreiviertelsrente mit Mitteilung vom 5. Februar 2009 (AB 30). In der Zwischenzeit hat die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der … gekündigt (November 2005 [AB 26.1/153]). Zudem hat sie am xx.xx.2009 geheiratet (AB 36). B. Nachdem die Versicherte im Jahr 2009 den Wohnsitz in den Kanton Bern verlegt hatte (AB 31, 41), leitete die IVB im März 2012 ein Revisionsverfah- ren ein (AB 38 ff.); sie nahm diverse Abklärungen vor (AB 37, 48), insbe- sondere holte sie einen Abklärungsbericht Haushalt ein (AB 50). Gestützt darauf stufte die IVB die Versicherte neu als vollschichtig im Haushalt Täti- ge ein, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 2% und hob die Rente – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 51 ff.) – mit Verfügung vom

25. Juni 2013 (AB 58) auf das Ende des der Verfügungszustellung folgen- den Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde dagegen entzog sie die auf- schiebende Wirkung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 3 C. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, am 26. August 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.06.2013 sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zuzusprechen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeich- nenden zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung wird hauptsächlich das Vorliegen eines Revisionsgrun- des bestritten resp. die Statusfestlegung beanstandet. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2013 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]. Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Juni 2013 (AB 58). Streitig und zu prüfen ist die Rechtsmässigkeit der Rentenaufhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invali- ditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestände (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 5 cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 6 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Da der Anspruchs- bestätigung vom 5. Februar 2009 (AB 30) keine umfassende materielle Anspruchsüberprüfung vorausging, ist als massgebender Referenzzeit- punkt die Verfügung vom 6. Oktober 2005 (AB 26.1/151) heranzuziehen resp. zu prüfen, ob seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (vgl. E. 2.5.1 und E. 2.5.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 7 3.1 Die Beschwerdegegnerin geht von einem Statuswechsel aus bzw. bemisst die Beschwerdeführerin neu zu 100% als Hausfrau. Demgegenü- ber macht Letztere geltend, sie wäre im Gesundheitsfall (nach wie vor) ganztägig erwerbstätig. 3.1.1 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprechung im Jahr 2002 (AB 26.1/109) wie auch anlässlich der Rentenherabsetzung im Jahr 2005 (AB 26.1/151]) wurde der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) ermittelt. Die Ver- waltung ging damals davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch im Ge- sundheitsfall vollzeitig erwerbstätig gewesen wäre; sie hat während dem Rentenbezug denn auch länger als vier Jahre zu einem 100%-Pensum gearbeitet (AB 26.1/103, 26.1/142, 26.1/153). 3.1.2 Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Februar 2013 (AB 50), der massgebliche Grundlage der rentenaufhebenden Verfügung (AB 58) bildet, ist Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin habe angegeben, beim Heben oder Tragen schwerer Dinge Rückenschmerzen zu haben. Schulische Probleme habe sie beim Rechnen und Schreiben sowie beim Lesen. Sie habe oft Kopf- schmerzen. Im Moment sei viel los, der Vater sei im Vorjahr verstorben, die Mutter sei psychiatrisch hospitalisiert und der Schwiegervater habe Krebs. Sie habe zwei eigene Hunde, mit denen sie sieben Mal pro Tag nach draussen gehe. Zurzeit kümmere sie sich zusätzlich um die zwei Hunde ihrer Mutter. Sie erledige die Haushaltarbeiten wie kochen, waschen, ein- kaufen und putzen; es sei ihr nie langweilig, es gebe immer zu tun. Sie wohne mit ihrem Ehemann in einer 1-Zimmerwohnung mit einer Galerie. Nach der Arbeit in der … habe sie während vier Monaten als … (100%) gearbeitet. Seit Juni 2006 sei sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen. In der Ostschweiz habe sie Bewerbungen geschrieben; seit sie im Kanton Bern wohne (2009), habe sie sich nicht mehr beim RAV an- gemeldet und sich auch nicht um eine Stelle bemüht; dies wegen der zwei Hunde. Ausserdem wäre es ihr im Moment sowieso zu viel, zu arbeiten, weil sie den Tod des Vaters noch nicht verarbeitet habe und die Mutter in der Klinik sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 8 Zusammenfassend legte die Abklärungsfachperson dar, die Beschwerde- führerin könne nicht angeben, ob sie bei guter Gesundheit einer ausser- häuslichen Arbeit nachgehen würde. An ihrem Wohnort finde sie sowieso nichts; irgendwann wolle sie von dort auch weg. Sie wolle eher in die Stadt. Aus Sicht der Verwaltung sei die Beschwerdeführerin zu 100% als Haus- frau zu bemessen: Sie habe sich seit Jahren nicht um eine Stelle bemüht und sie habe die Hunde zu betreuen. Es sei deshalb überwiegend wahr- scheinlich, dass sie heute auch im Gesundheitsfall keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin lediglich im Bereich Ernährung eingeschränkt. Sie koche meist am Mittag, wenn ihr Ehemann nach Hause komme; dabei habe sie nur Probleme, wenn sie etwas nach Rezept koche. Die Einschränkung im Haushalt belaufe sich auf 2%, was gleichzeitig dem Invaliditätsgrad entspreche. 3.2 3.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 3.2.2 Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 9 ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesam- ten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenhei- ten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig- keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega- bungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). 3.3 Der Abklärungsbericht vom 6. Februar 2013 (AB 50) erfüllt nicht alle Anforderungen an die Beweiskraft eines solchen Berichts (E. 3.2.1 hiervor). Die Statusfestlegung basiert teilweise auf widersprüchlichen Annahmen, ist nicht plausibel begründet und trägt den Gegebenheiten nicht hinreichend Rechnung. Wenn die Abklärungsfachperson die Beschwerdeführerin neu als vollzeitig im Aufgabenbereich Tätige einstuft (einzig) mit der Begrün- dung, sie halte Hunde und habe sich schon länger nicht mehr um eine Ar- beitsstelle bemüht (AB 50/4, Ziff. 3.4), vermag dies mit Blick auf Art. 27 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201), wonach als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten gelten, nicht zu überzeugen. 3.3.1 Zwar hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung mit Hinweis auf die Hunde, den Tod ihres Vaters und die Erkrankung ihrer Mutter angegeben, dass es ihr „jetzt sowieso zu viel“ wäre, zu arbeiten. Gleichzeitig hielt die Abklärungsfachperson aber explizit fest, die Be- schwerdeführerin habe nicht angeben können, ob sie bei guter Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde (AB 50/4). Dass sie sich „wegen der zwei Hunde“ nicht mehr um eine Stelle bemüht haben soll, steht damit im Widerspruch. Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, sie würde im Gesundheitsfall keine Hunde halten; vielmehr seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 10 diese für sie ein „Zeitvertreib“ resp. „aus gesundheitlichen Gründen sehr wertvoll“ (Beschwerde, Ziff. 7). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Fragen der Abklärungsfachperson auf der Basis der im Abklärungszeitpunkt aktuellen (Belastungs-)Situation beantwortet hat. Obgleich im Verlauf des Ab- klärungsverfahrens gemachte Aussagen praxisgemäss stärker zu gewich- ten sind als spätere anders lautende Erklärungen, welche von Überlegun- gen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können, gilt es dennoch zu beachten, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hy- pothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall innerhalb des ganzen IV- Rentengefüges für Laien nicht einfach zu erkennen ist. Dies muss umso mehr gelten für eine Person wie die Beschwerdeführerin, welche unbestrit- tenermassen und bereits seit der Kindheit intellektuell leistungsschwach ist. Die spontane Aussage der ersten Stunde („wegen der zwei Hunde“) kann der Beschwerdeführerin somit schon aus diesem Grund nicht ohne weite- res entgegengehalten werden. Ausserdem widerspricht die fragliche Äus- serung – wie bereits dargelegt – den Feststellungen der Abklärungsfach- person, wonach die Beschwerdeführerin unfähig gewesen sei anzugeben, ob sie bei guter Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde (vgl. AB 50/4, 57/2). Zur Beurteilung der hypothetischen Erwerbs- tätigkeit im Gesundheitsfall sind primär die konkreten Lebensumstände massgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung darstellten (vgl. Ent- scheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 9. Dezember 2005, I 253/05, E. 4.2.2, und vom 30. November 2004, I 399/04, E. 3.2). Zu klären ist damit, welchen Status diese (mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) nahe legen. 3.3.2 Zwar weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass feh- lende Bewerbungen auf einen fehlenden Arbeitswillen hindeuten. In dieser Hinsicht ist die Beschwerdeführerin denn auch auf die ihr ganz allgemein obliegende Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit der bisherigen Rentenausrichtung offenbar keinen Anlass zur Stellensuche sah und nunmehr vom Sozialamt unterstützt wird, wobei sie soweit ersichtlich nicht zum Suchen einer Arbeit angehalten wird (vgl. AB 55; Beschwerde, Ziff. 6). Immerhin äusserte sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 11 die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung dahingehend, dass sie – auch wegen des Arbeitsmarktes – gerne in die Stadt ziehen wol- le (AB 50/4). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin mögli- cherweise tatsächlich Ambitionen hegt, wieder einer Erwerbstätigkeit nach- zugehen. Dass die Beschwerdeführerin mit den (eigenen) zwei Hunden zeitlich nicht mehr frei disponieren kann und sich aus der entsprechenden zeitlichen Belastung die Annahme eines Statuswechsels aufdrängt, leuchtet ein. Nicht sachgerecht ist jedoch, wenn in die Statusbeurteilung der Umstand miteinbezogen wird, dass sie vorübergehend, d.h. während des Klinikauf- enthalts ihrer Mutter, zusätzlich deren zwei Hunde hütete. Wie der Be- schwerde (Ziff. 7) zu entnehmen ist, ist diese Situation denn auch bereits wieder beendet. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nach der Anlehre während längerer Zeit in einem 100%-Pensum arbeitete, kinderlos ist und keinerlei familiäre Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hat sowie bis vor Kurzem mit ihrem Ehemann in einer 1-Zimmerwohnung lebte, welche schon auf- grund der Grösse keine zeitintensiven Haushaltarbeiten erforderte, er- scheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall auch heute erwerbstätig wäre. Indessen ist aufgrund der aktuellen konkreten Lebensumstände nicht mehr von einem 100%-igen Erwerbsanteil auszugehen, sondern von einem Teilzeitpensum. Ein solches wäre mit der Haltung der zwei Hunde denn auch ohne weiteres vereinbar. 3.4 Nach dem Dargelegten kann zusammenfassend gesagt werden, dass der von der Beschwerdegegnerin angenommene Status von 100% Haushaltstätigkeit nicht zutrifft. Gleichzeitig kann jedoch auch nicht mehr wie bis anhin ohne Weiteres von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit im Ge- sundheitsfall ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat bis heute den Tatbeweis, dass sie tatsächlich in hohem Pensum arbeiten würde – immerhin wäre ihr ausgehend von den derzeit vorliegenden Arztberichten eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar (vgl. aber E. 4.2.3 hier- nach) – nicht erbracht. So hat sie sich denn auch unbestrittenermassen seit dem Zuzug in den Kanton Bern und damit seit Jahren nicht mehr um eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 12 Arbeitsstelle bemüht. Hingegen lebt sie, zusammen mit ihrem Ehemann, der allein ein sehr bescheidenes Einkommen erzielt, im Wesentlichen von ihren Leistungen der Invalidenversicherung, den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe. Hinzu kommt, dass der Ehemann offenbar hohe Schulden hat (vgl. AB 50/5) und damit weder er noch die Beschwerdeführerin Inter- esse an einem das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigenden Erwerbseinkommen haben. Insoweit bestehen erhebliche Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin sich auch als Gesunde mit einem minimalen Einkommen begnügen würde. Welches Einkommen die Beschwerdeführe- rin in diesem Rahmen als Gesunde zu erzielen versuchen würde bzw. wel- cher Status einem solchen Einkommen entsprechen würde, wird von der Beschwerdegegnerin im Rahmen weiterer Abklärungen zu prüfen sein. Da im Vergleich zum massgebenden Referenzzeitpunkt – wie dargelegt – nicht mehr von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus- gegangen werden kann, liegt ein Statuswechsel und folglich ein Revisions- grund vor. Damit sind die Leistungsvoraussetzungen im Anschluss an die hinsichtlich des Status vorzunehmenden weiteren Abklärungen frei zu prü- fen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass mit der bis anhin unberücksichtigt gebliebenen (vgl. AB 30) Kündigung der Arbeitsstelle im November 2005 (AB 26.1/153) ein weiterer (erwerblicher) Revisionsgrund vorliegt. Der Wegfall des effektiv erzielten Invalideneinkommens stellt eine revisions- rechtlich relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem Vergleichszeitpunkt (6. Oktober 2005 [AB 26.1/151]) dar. Allein dies führte zu einer freien Prüfung der Leistungsvoraussetzungen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 4. 4.1 Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort zur Relevanz des Gesundheitsschadens der Be- schwerdeführerin ist auf das Folgende hinzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 13 4.1.1 Im Bericht des schulpsychologischen Dienstes D.________ vom

25. April 1997 (AB 26.1/9) wurde angegeben, die (damals knapp 14- jährige) Beschwerdeführerin habe nach dem PSB-Testverfahren einen In- telligenzquotienten (IQ) von 72 bzw. nach Raven einen solchen von 73. Sie weise einen deutlichen intellektuellen Rückstand auf und sei auch in der seelischen Entwicklung retardiert (AB 26.1/11). 4.1.2 Der Bericht des Spitals E.________ vom 11. September 2007 (AB 29/3) enthält die Diagnose Anpassungsstörung mit depressiver Reakti- on (ICD-10 F32.9). Die Beschwerdeführerin sei in letzter Zeit öfters kolla- biert, vergesslich geworden und leide unter Schlafstörungen. Sie habe sich vor kurzer Zeit nach einer langjährigen, schwierigen Beziehung von ihrem Freund getrennt. Aufgrund der psychosozialen Belastungssituation sei ein psychiatrisches Konsil durch Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt worden, der eine ambulante psychiatri- sche Betreuung im psychiatrischen Zentrum … empfehle. 4.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 28. Januar 2009 (AB 29/1) folgende Diagno- sen: Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, Teilleistungs- schwäche (Intelligenz), nicht ulzeröse Dyspepsie vom Dysmotilitätstyp. Ak- tuell sei die Patientin arbeitslos. Eine Anstellung in einer geschützten Werkstatt wäre durchaus erfolgsversprechend. Im freien Arbeitsmarkt er- scheine es aber sehr schwierig für die Patientin, eine geeignete Anstellung zu finden. 4.1.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, legte im Bericht vom 14. August 2012 (AB 48) dar, er sehe die Beschwer- deführerin regelmässig – alle 3 Monate während einigen Minuten – zur In- jektion von Depot-Provera (Antikonzeption). Bezüglich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkung sei ihm nichts bekannt. 4.2 Die sich in den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen erlauben keine abschliessende Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin (noch) an einer gesundheitlichen Störung leidet, welche sie im Haushalt und/oder in einer Erwerbstätigkeit einschränkt. Eine umfassende medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 14 sche Abklärung wurde bis anhin – soweit ersichtlich – noch nie durchge- führt. 4.2.1 Ein IQ von 72 oder 73 – der bei der Beschwerdeführerin im Alter von 14 Jahren eruiert worden war (AB 26.1/9) – würde zwar gerade noch keine leichte Intelligenzminderung im Sinne der ICD-10-Kodierung begrün- den, ist eine solche doch erst ab einem IQ von weniger als 70 zu diagnosti- zieren (ICD-10 F70). Es ist aber ebenso unklar, ob heute vom selben Wert auszugehen ist, wie auch, ob andere psychische oder geistige Störungen vorliegen. Obgleich die intellektuelle Begabung grundsätzlich keiner Beein- flussung zugänglich ist, kann der IQ als Messwert im Laufe des Lebens durchaus verbessert werden. Abgesehen davon handelte es sich bei der schulpsychologischen Abklärung im Jahr 1997 um eine Untersuchung im Hinblick auf die schulische Einstufung resp. heilpädagogische Förderung (vgl. AB 26.1/12), was nicht gleichzusetzen ist mit einer Abklärung der Arbeitsfähigkeit. 4.2.2 Der im Zuweisungsschreiben des Spitals E.________ vom 11. Sep- tember 2007 (AB 29/3) erwähnte psychiatrische Konsiliarbericht findet sich nicht in den Akten. Ebenso fehlen Unterlagen des Ambulatoriums für Sozialpsychiatrie, wo die Beschwerdeführerin damals zur ambulanten psychiatrischen Behandlung angemeldet worden war. 4.2.3 Aus dem Umstand, dass Dr. med. H.________ im Bericht vom 14. August 2012 (AB 48) keine Diagnosen aufgeführt hat, kann angesichts der Vorberichte nicht abgeleitet werden, es bestehe kein Gesundheitsschaden. Zwar wäre bei einem offensichtlichen Verdacht auf eine psychische Störung oder eine körperliche Beeinträchtigung davon auszugehen, dass er die Beschwerdeführerin einer fachärztlichen Behandlung zugewiesen hätte; dies war jedoch offenbar nicht der Fall. Zu bemerken ist jedoch, dass Dr. med. H.________ die Beschwerdeführerin lediglich zur Verabreichung der sog. Dreimonatsspritze sieht, was jeweils „einige Minuten“ dauert (Ziff. 1.11). Damit basiert die Beurteilung der Beschwerdegegnerin auch in medizinischer Hinsicht auf unzureichend aktuellen Abklärungen. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 15 5.1 Nach dem Ausgeführten basiert die angefochtene Verfügung vom

25. Juni 2013 (AB 58) auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt. Erstellt ist das Vorliegen zweier Revisionsgründe. Jedoch ist hinsichtlich des Status zunächst unklar, zu welchem Anteil die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit erwerbstätig wäre. Ausserdem lässt sich gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten auch nicht zuverlässig beurteilen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass Einschränkungen in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen. Die angefochtene Verfügung ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Akten sind an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung der Unter- suchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen durchführe und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. Vorab sind die Akten zu vervollständigen resp. den psychiatri- schen Konsiliarbericht von Dr. med. F.________ sowie allenfalls vorhande- ne Unterlagen des psychiatrischen Ambulatoriums (vgl. AB 29/3) einzuho- len. Anschliessend ist eine medizinische Begutachtung anzuordnen. In die- sem Rahmen wird namentlich abzuklären sein, ob und gegebenenfalls wel- che gesundheitlichen Störungen mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vorliegen. In der Folge wird die Beschwerdegegnerin einen neuen Ab- klärungsbericht Haushalt erstellen zu lassen haben, in welchem die neuen medizinischen Erkenntnisse sowie das in E. 3.3 f. hiervor Dargelegte zu berücksichtigen sind. 5.2 Schliesslich ist explizit auf Folgendes hinzuweisen: Da die Be- schwerdegegnerin einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (AB 58/2) und nicht von einer missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung auszugehen ist, dauert der Entzug auch noch für den Zeitraum des angeordneten Ab- klärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1). Während der Zeit der vorzuneh- menden Abklärungen sind somit (weiterhin) keine Rentenleistungen auszu- richten. 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 16 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Entsprechend der angemessenen Kostennote von Fürsprecher C.________ von B.________ vom 14. Oktober 2013 wird die Parteien- tschädigung auf Fr. 1‘170.-- (9 Stunden à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 70.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 99.20 (8% auf Fr. 1‘240.--), somit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 17 auf total Fr. 1‘339.20, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 6.3 Bei diesem Ergebnis ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge und Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt als gegenstandlos geworden abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘339.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher C.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandlos ge- worden abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/728, Seite 18 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten)

- IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.