opencaselaw.ch

200 2013 724

Bern VerwG · 2014-09-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab März 1994 bis Ende Juni 2013 als … für die D.________ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 2, vgl. auch AB 255, 256). Am 22. März 2010 hatte der Versicherte in … einen Unfall mit einem Motor- roller (AB 2, 15). Dabei erlitt er u.a. ein Schädelhirntrauma und diverse Ge- sichtsschädelfrakturen (AB 27). Vom 25. Mai bis 22. Juli 2010 hielt sich der Versicherte in der Klinik E.________ auf (AB 66). Ende Juli 2010 nahm er die ursprüngliche Tätigkeit zu einem Pensum von 60 % wieder auf (AB 72,

82) und Ende September 2010 wurde die Arbeitsfähigkeit auf 40 % redu- ziert (AB 88 S. 8). Der Versicherte meldete sich im Oktober 2010 zudem bei der IV-Stelle Bern an (AB 88). Am 26. Oktober 2010 erfolgten eine Untersuchung durch den SUVA- Kreisarzt Dr. med. F.________ (AB 89) und am 3. Dezember 2010 wurde eine neuropsychologische Untersuchung in der Klinik E.________ durchge- führt (AB 107). Vom 23. Februar bis 30. März 2011 erfolgte ein weiterer Aufenthalt in der Klinik E.________ (Austrittsbericht vom 30. März 2011 [AB 150]). Am 5. Dezember 2011 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt (vgl. AB 210). Bei der SUVA wurden der Bericht der Abklärungsstelle G.________ vom 3. August 2012 (AB 227) – gestützt auf eine arbeitsmarkt- lich-medizinische Abklärung (AMA) vom 4. Juni bis 1. Juli 2012, welche von der IV-Stelle Bern (IVB) veranlasst wurde – und das von der IVB in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten des H.________ vom 22. Januar 2013 (MEDAS-Gutachten [AB 246]) eingereicht. Am 18. April 2013 führte der Kreisarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Fähigkeitsausweis manuelle Medizin SAMM, eine Abschlussuntersuchung durch (AB 260). Am 22. April 2013 teilte die SUVA dem Versicherten, ver- treten durch Fürsprecher B.________, mit, es erfolge der Fallabschluss und die Taggeldleistungen würden per 1. Juli 2013 eingestellt (AB 265).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 3 Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 sprach die SUVA dem Versicherten eine UV-Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % und eine Integritätsent- schädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu (AB 276). Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2013 Einsprache (AB 282). Mit Einspra- cheentscheid vom 23. Juli 2013 hiess die SUVA die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Mai 2013 teilweise gut, sprach dem Versicherten ab dem 1. Juli 2013 eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 37 % zu, hob den Integritätsschaden auf insgesamt 45 % an und wies die Einspra- che soweit weitergehend ab (AB 286). B. Nach verschiedenen Abklärungen lehnte die IVB mit Verfügung vom

12. Juli 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 28 % die Zusprechung einer Rente ab (AB 81). Über die hiergegen am 9. August 2013 erhobene Be- schwerde befindet das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil heutigen Datums (IV/2013/677). C. Am 23. August 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er liess beantragen, Ziffer 1 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom

23. Juli 2013 sei teilweise aufzuheben und es sei der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2013 auf 62 % festzusetzen, unter Kos- ten und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 beantragte die SUVA, ver- treten durch Rechtsanwalt C.________, die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 4

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2013 eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 37 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 45 % zuge- sprochen hat (AB 286). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der UV-Rente, denn der Beschwerdeführer beantragt beschwerdeweise die Ausrichtung einer UV-Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 62 %. Nicht angefochten wird die Integritätsentschädigung, weshalb der Einspra- cheentscheid vom 23. Juli 2013 diesbezüglich in (Teil-)Rechtskraft erwach- sen ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

E. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

E. 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG).

E. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 6 glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.5 Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs entbindet die verschiede- nen Sozialversicherungsträger nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von ei- nem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553). Die Invaliditätsschätzung der Invalidenver- sicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswir- kung. Der Unfallversicherer ist mangels "Berührtseins" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Renten- anspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366).

E. 3.1 Nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2010 einen Unfall im Rechtsinn erlitten hat. Es liegen Unfallfolgen vor, welche natürlich und adäquat zum Ereignis vom 22. März 2010 sind, die Be- schwerdegegnerin sprach denn auch eine UV-Rente zu (vgl. AB 276 S. 1, 286 S. 6). Nicht umstritten ist zudem die von der Beschwerdegegnerin per Ende Juni 2013 vorgenommene Taggeldeinstellung und Prüfung der Ren- tenfrage (vgl. AB 265). Demgegenüber ist die Höhe der Erwerbsunfähigkeit und damit die Rentenhöhe strittig. Zu prüfen ist vorab die Restarbeits- und Leistungsfähigkeit im Zusammen- hang mit den Unfallfolgen. Soweit entscheidrelevant kann diesbezüglich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnommen wer- den:

E. 3.1.1 Im Austrittsbericht – gestützt auf den Aufenthalt vom 23. Februar bis

30. März 2011 – hielten die Ärzte der Klinik E.________ fest, es liege eine leichte kognitive Leistungsminderung infolge einer neuropsychologischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 7 Funktionsstörung vor, die Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei. Sie attestierten in der angestammten Tätigkeit, ohne repetitive Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm und ohne besondere Kälteeinwirkungen, eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (zwei Tage pro Woche, günstigerweise nicht unmittelbar hintereinander folgend). Eine mittelschwere Arbeit, mit leichten bis mittelschweren kognitiven Anforderungen, erachteten sie ganztags, mit zusätzlichen Kurzpausen, für zumutbar (AB 150 S. 2).

E. 3.1.2 In der Beurteilung vom 11. Juli 2012 hielt die RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ fest, dass trotz somatisch gutem Verlauf der Beschwer- deführer zunehmend Symptome entwickelt habe, die nicht objektiviert wer- den könnten (Taubheitsgefühl und Schwäche im Bein und Arm, Lärmemp- findlichkeit, Augendruck, reduzierte Belastbarkeit, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Müdigkeit). Diese seien einer somatoformen Schmerzstörung und einer nicht remittierten leichten (schwankend bis mit- telgradigen) depressiven Episode zuzuordnen. Die Störungen hätten sich nach dem Herzinfarkt verstärkt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ha- be der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit und Jugend eine Persönlich- keitsstörung entwickelt, die nun zur Beeinträchtigung führe. Die psychi- schen Störungen, zusammen mit der Persönlichkeitsstörung und den leich- ten neuropsychologischen Störungen hätten zu einem Gesundheitsscha- den mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geführt. Eine angepasste Tätigkeit in einem halben Pensum mit einer verminderten Leistungsfähig- keit von 10 % sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Eine angepasste Ar- beit sei eine Tätigkeit ohne Führungsverantwortung, ohne das Bedienen gefährlicher Maschinen oder das Erfordernis, komplexe Abläufe zu erfas- sen. Weiter habe die Möglichkeit zu bestehen, Pausen zu machen; vorteil- haft sei eine Arbeit mit wenigen Sozialkontakten, mit regelmässigen, über- schaubaren und strukturierten Abläufen (AB 225 S. 6).

E. 3.1.3 Im MEDAS-Gutachten vom 22. Januar 2013 diagnostizierten die Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (AB 246 S. 30

f. Ziff. 5.1):

Dispositiv
  1. Status nach Polytrauma vom 22. März 2010 (ICD-10 S06.21) mit organischem Psychosyndrom (ICD-10 F07.2)
  2. Chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD- 10 M54.2/M79.60)
  3. Chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M23.51) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 8
  4. Koronare 2-Ast-Erkrankung (ICD-10 I25.1) Die MEDAS-Gutachter hielten zusammenfassend fest, aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der chronischen Nacken-Schulter-Armbeschwerden rechts und der chronischen Kniebeschwerden rechts in der angestammten Tätigkeit, ebenso wie in jeder anderen körperlich schweren Tätigkeit, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, selten mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege dagegen aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten von 10 kg, selten 15 kg, sollte dabei ebenso wie die Einnahme kniender und hockender Posi- tionen sowie das Überwinden von Treppen und das Gehen auf unebenem Grund vermieden werden. Aus neurologischer und aus neuropsychologi- scher Sicht müsse aufgrund der vorliegenden leichten bis mittelschweren kognitiven Einschränkungen infolge der traumatischen Hirnverletzung von einer verminderten Belastbarkeit ausgegangen werden. Somit sei die Leis- tungsfähigkeit in jeglicher beruflicher Tätigkeit um 20 % vermindert. Höher- gradige Einschränkungen auch in der angestammten beruflichen Tätigkeit könnten aus neurologischer Sicht nicht festgestellt werden. Eine zusätzli- che psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht festgestellt werden. Aus allgemeininternistischer Sicht finde sich keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei aus polydiszi- plinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich schweren Tätigkeit festzustellen. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig umsetzbar bei ver- mehrtem Pausenbedarf (AB 246 S. 31 f. Ziff. 6.2). 3.1.4 Im anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom
  5. April 2013 erstellten Bericht diagnostizierte Dr. med. I.________ eine traumatische Hirnverletzung mit kleinen Kontusionsblutungen temporal rechts bzw. temporo okzipital rechts, Gesichtsschädelfrakturen (Oberkiefer rechts einschliesslich Orbita-Boden und lateraler Orbitarand, posterolatera- ler und anteriore Wände der rechten Kieferhöhle einschliesslich Alveolar- fortsatz, segmentale Fraktur rechter Jochbeinbogen, Fraktur Nasenschei- dewand), Fraktur der Lamina von HWK5 inkl. oberer Teil inferiorer Gelenk- fortsatz, Fraktur 8. Rippe links lateral, Schulterkontusion rechts, im Verlauf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 9 leichte neuropsychologische Störungen mit kognitiven Einschränkungen, Verhaltensauffälligkeiten und leicht depressiver Stimmung im Rahmen ei- nes postkontusionellen Syndroms (AB 260 S. 12). Der Kreisarzt hielt fest, aufgrund der unfallkausalen Befunde ohne aktuell vorgesehene weitere therapeutische Massnahmen könne der versicherungsmedizinische Fallab- schluss vorgenommen werden (AB 260 S. 13). Nicht mehr zumutbar seien Schwerarbeiten, Tätigkeiten mit der rechten Schulter oberhalb der Horizon- talen und mit Lasten heben über 10 kg. Aufgrund der Befunde im rechten Bein mit stattgehabtem Knieeingriff vor dem Unfallereignis seien Tätigkei- ten mit Zwangshaltungen des rechten Beins inkl. Kauern und Knien, mono- tones Stehen oder Gehen nicht zumutbar. Aufgrund der neuropsychologi- schen leichten Einschränkung seien Tätigkeiten mit hohen kognitiven An- forderungen ungünstig, vermehrte Pausen (vormittags und nachmittags zweimal je 20 Minuten) dürften erforderlich sein. Bei Beachtung obiger Zu- mutbarkeiten sei aufgrund der unfallkausalen Veränderungen eine ganztä- gige Arbeitsplatzpräsenz realisierbar (AB 260 S. 13 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 10 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 23. Juli 2013 auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom
  6. Januar 2013 ab (AB 246). Dieses erfüllt die Anforderungen der Recht- sprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die MEDAS-Gutachter hatten Einblick in die Vorakten (AB 246 S. 5 f.) und sie berücksichtigten die gel- tend gemachten Beschwerden (AB 246 S. 10, 15, 21, 24, 27 f.). Die Beur- teilungen in den einzelnen (psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch, neu- ropsychologisch, allgemein-internistisch und kardiologisch) Fachgebieten sind schlüssig und sie stimmen mit der Gesamtbeurteilung, insbesondere bezüglich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, überein. Damit erbringt das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Beurteilung der MEDAS-Gutachter weicht nicht wesentlich von der Ein- schätzung der Ärzte der Klinik E.________ im Austrittsbericht vom
  7. März 2011, welche gestützt auf eine neurologische, neuropsychologi- sche und orthopädische Abklärung erfolgte, ab. Darin wird auch von einer leichten kognitiven Leistungsminderung infolge einer neuropsychologischen Funktionsstörung als Folge einer primär hirnorganischen Schädigung aus- gegangen. Auch die Ärzte der Klinik E.________ erachteten eine Arbeit mit leichten bis mittelschweren kognitiven Anforderungen für zumutbar. Sie attestierten in einer solchen angepassten Tätigkeit überdies eine volle Ar- beitsfähigkeit mit zusätzlichen Kurzpausen (AB 150 S. 2). Nicht gegen das MEDAS-Gutachten vom 22. Januar 2013 spricht ebenso die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. I.________ (AB 260 S. 14). Auch er geht von einer zumutbaren leidensangepassten ganztägigen Tätigkeit, mit einer Leistungseinschränkung wegen vermehrter Pausen, aus (vgl. auch AB 286 S. 5 unten). 3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde S. 6), die Beurteilung der MEDAS-Gutachter weiche in erheblichem Ausmass von den bisherigen Berichten, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, ab. Der psychiatrische MEDAS-Gutachter hatte Kenntnis, dass die RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 11 halben Pensum attestiert (AB 225 S. 6) und die Diagnosen einer leichten depressiven Episode, einer somatoformen Störung, einer Persönlichkeitss- törung und einer Schlafstörung gestellt hatte (AB 225 S. 4). Dr. med. J.________ war denn auch davon ausgegangen, dass die psychischen Störungen zusammen mit der Persönlichkeitsstörung und den leichten neu- ropsychologischen Störungen zu einem Gesundheitsschaden mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit geführt hätten (AB 225 S. 5). Der psychia- trische MEDAS-Gutachter hat sich damit auseinandergesetzt (AB 246 S. 14) und überzeugend begründet, weshalb keine vorbestehende Persön- lichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Zudem hat er ausdrücklich festgehalten, dass die Einschränkungen weitgehend auf das erlittene Schädel-Hirntrauma zurückzuführen seien. Weitere psychische Einschrän- kungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht fest. Da die hirn- organische Störung im Vordergrund steht, ist auch nicht zu beanstanden, dass er keine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, sondern vielmehr auf die Einschätzung aus neurologisch- neuropsychologischer Sicht verwiesen hat (AB 246 S. 14 Ziff. 4.1.8). Damit vermag die Einschätzung der RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ keine Zweifel an der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens hervorzurufen. Ebenso sprechen die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nicht gegen die Zuver- lässigkeit des MEDAS-Gutachtens. Dr. med. K.________ ging in den Be- richten vom 9. September 2011 (AB 185), 22. Dezember 2011 (AB 194) und 24. Mai 2012 (AB 213) von einer depressiven Störung, mindestens mittleren Grades, einer gemischten Angststörung mit erheblichen Existenz- und Zukunftsängsten sowie von einer erhöhten Reizbarkeit und emotiona- len Instabilität im Sinne einer Affektdysregulation, bei Status nach traumati- scher Hirnverletzung mit nachgewiesenen neuropsychologischen Störun- gen, aus (AB 185 S. 2, 194 S. 2, 213 S. 1). Einerseits wurden seine Dia- gnosen vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter, welcher Kenntnis seiner Berichte hatte (vgl. AB 246 S. 13 f.), nicht bestätigt. Andererseits hat sich der behandelnde Psychiater lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit geäussert und dazu ausgeführt, dass die bisherige Tätigkeit mit einem Pensum von 40 % den Beschwerdeführer an die Limite bringe. Diese Einschätzung ist von den MEDAS-Gutachtern insoweit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 12 bestätigt worden, als sie (bereits aus orthopädischer Sicht) in der ange- stammten und jeder anderen körperlich schweren Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (AB 246 S. 31). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________ jedoch nicht. Der Beschwerdeführer beanstandete weiter die Einschätzung der Arbeits- fähigkeit der MEDAS-Gutachter aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht (Beschwerde S. 7): In der neurologischen Beurteilung hat sich der neurologische MEDAS-Gutachter mit den vom Beschwerdeführer berichte- ten chronischen Kopfschmerzen, den belastungsabhängigen Schmerzen am rechten Arm und der allgemeinen Belastungsintoleranz sowie dem be- klagten Muskelschwund am rechten Oberschenkel auseinandergesetzt; weiter wurde festgehalten, dass gewisse Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Kopfseite aufgrund des Traumas nachvollziehbar seien, es bestehe jedoch kein ausgeprägtes neuropathisches Schmerzsyndrom (AB 246 S. 23). Aus neuropsychologischer Sicht fiel bei der Testung die Verlangsamung im Bereich des visuell-motorischen Arbeitstempos auf, die Aufmerksamkeitsfunktionen waren deutlich unterdurchschnittlich und die Reaktionsgeschwindigkeit herabgesetzt sowie die Merkfähigkeit für Wörter und Texte deutlich reduziert (AB 246 S. 27). Die MEDAS-Gutachter haben die verminderte Belastbarkeit in sämtlichen beruflichen Tätigkeiten mit den kognitiven Einschränkungen infolge der traumatischen Hirnverletzung und damit genügend begründet. Weiter haben sie sich auch mit den früheren Einschätzungen aus neurologischer-neuropsychologischer Sicht auseinan- dergesetzt (AB 246 S. 24, 27). Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, das Ergebnis der AMA in der Ab- klärungsstelle G.________ sei nicht näher diskutiert worden (Beschwerde S. 7). In der medizinischen Abklärung wurde festgehalten, dass dem Be- schwerdeführer eine Tätigkeit im Halbtagespensum zumutbar sei (vgl. AB 227 S. 9), weshalb er in der Abklärungsstelle G.________ auch ein Pen- sum von 50 % hatte, wobei der Leistungsrückgang 50 % betrug, was schliesslich lediglich eine Leistungsfähigkeit von 25 % ergab. Die in der AMA gezeigte Leistung spricht dennoch nicht gegen die Schlüssigkeit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten, da einerseits in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 13 AMA vor allem auch die subjektive Arbeitsleistung rapportiert wird und an- dererseits im Abklärungsbericht AMA vom 3. August 2012 eine polydiszi- plinäre Begutachtung empfohlen wurde (AB 227 S. 10). Nicht zu prüfen ist hier die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht, da der am 5. Dezember 2011 erlittene Myokardinfarkt keine Unfallfolge darstellt. Im Übrigen ist ohnehin erstellt, dass der Herzinfarkt lediglich insoweit einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, als dem Beschwerdeführer schwere körperliche Anstrengungen nicht mehr zumutbar sind (AB 246 S. 29). 3.5 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 von einer ganztägi- gen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis intermittierend mittel- schweren Tätigkeit, mit einer Leistungsminderung von 20 %, ausgegangen ist (AB 286 S. 5 unten).
  8. Zu prüfen bleibt der sich aus dem vorstehend Dargelegten ergebende Inva- liditätsgrad. 4.1 Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfall- versicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdiens- tes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 4.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 14 löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe- nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumen- tation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Die Vorlage von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen erscheint in quantitativer Hinsicht in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte Reprä- sentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben sind im Sinne einer qualitativen Anforderung zusätzlich Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsen- tativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einsprachever- fahren zu erheben. Ist die Verwaltung nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP- Profile sind Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 482). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 23. Juli 2013 (AB 286) beim Valideneinkommen zu Recht auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers vom 25. Oktober 2012 ab (AB 242). Danach hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 einen monatlichen Lohn von Fr. 5‘341.-- erzielen können (AB 242 S. 2), was aufgerechnet auf ein Jahr (inkl. 13. Monatslohn) und zuzüglich der vom Arbeitgeber angege- benen Prämie von Fr. 300.--, ein Valideneinkommen von Fr. 69‘733.-- er- gibt (Fr. 5‘341.-- x 13 = Fr. 69‘433.-- + Fr. 300.-- = Fr. 69‘733.--; AB 286 S. 6) und auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. 4.4 Beim Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin fünf aus- gewählte DAP-Profile bei (AB 263/264, 274) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen von Fr. 54‘581.60 (vgl. AB 264 S. 1) erzielen könnte. Unter Berücksichtigung der Einschränkung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 15 von 20 % (vgl. E. 3.5 hiervor) ergibt dies ein hypothetisches Invalidenein- kommen von Fr. 43‘665.30 (vgl. AB 286 S. 6). Soweit sich der Beschwerde- führer dagegen ausspricht, für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf DAP-Zahlen abzustellen, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Die fünf dokumentierten Tätigkeiten als …, …, … und … entsprechen dem im ME- DAS-Gutachten vom 22. Januar 2013 (AB 246 S. 33) beschriebenen Zu- mutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.5 hiervor). Entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers können bei den DAP-Profilen bei den Verdienstverhältnis- sen nicht einzelne Zulagen unberücksichtigt gelassen werden, da es sich bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens gestützt auf die DAP ohnehin um Durchschnittswerte handelt. Im Übrigen ist – wie nachfolgend aufgezeigt – das Abstellen auf die DAP-Profile sicher nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers erfolgt. Die IVB stellte bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkom- mens auf die LSE ab (IV/2013/677). Die Invaliditätsschätzung der Invali- denversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bin- dungswirkung (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb diese Berechnung auch nicht zwingend zu übernehmen ist. Bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Männer, Total), angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeits- zeit (Die Volkswirtschaft, Heft 6, 2014, Tabelle B9.2, Total, 2013, 41,7), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2013 (Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Männer, 2011: 2151, 2013: 2204) resultiert ein hypothetisches Invaliden- einkommen von Fr. 62‘822.20 (Fr. 4‘901.-- / 40 x 41,7 x 12 : 2151 x 2204). Unter Berücksichtigung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, da der Beschwerdeführer vermehrt Pausen benötigt, ergibt dies ein hypothetisches Invalidenein- kommen von Fr. 45‘232.-- (Fr. 62‘822.20 x 0,8 x 0,9). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69‘733.-- und einem hypothe- tischen Invalideneinkommen von Fr. 43‘665.30 (gestützt auf die DAP- Profile) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 26‘067.70 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 %. Wird mit einem hypothetischen In- valideneinkommen von Fr. 45‘232.-- (gestützt auf die LSE) gerechnet, so Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 16 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 24‘501.-- (Fr. 69‘733.-- ab- züglich Fr. 45‘232.--) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 %. 4.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
  9. 5.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 724 UV KNB/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. September 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab März 1994 bis Ende Juni 2013 als … für die D.________ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 2, vgl. auch AB 255, 256). Am 22. März 2010 hatte der Versicherte in … einen Unfall mit einem Motor- roller (AB 2, 15). Dabei erlitt er u.a. ein Schädelhirntrauma und diverse Ge- sichtsschädelfrakturen (AB 27). Vom 25. Mai bis 22. Juli 2010 hielt sich der Versicherte in der Klinik E.________ auf (AB 66). Ende Juli 2010 nahm er die ursprüngliche Tätigkeit zu einem Pensum von 60 % wieder auf (AB 72,

82) und Ende September 2010 wurde die Arbeitsfähigkeit auf 40 % redu- ziert (AB 88 S. 8). Der Versicherte meldete sich im Oktober 2010 zudem bei der IV-Stelle Bern an (AB 88). Am 26. Oktober 2010 erfolgten eine Untersuchung durch den SUVA- Kreisarzt Dr. med. F.________ (AB 89) und am 3. Dezember 2010 wurde eine neuropsychologische Untersuchung in der Klinik E.________ durchge- führt (AB 107). Vom 23. Februar bis 30. März 2011 erfolgte ein weiterer Aufenthalt in der Klinik E.________ (Austrittsbericht vom 30. März 2011 [AB 150]). Am 5. Dezember 2011 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt (vgl. AB 210). Bei der SUVA wurden der Bericht der Abklärungsstelle G.________ vom 3. August 2012 (AB 227) – gestützt auf eine arbeitsmarkt- lich-medizinische Abklärung (AMA) vom 4. Juni bis 1. Juli 2012, welche von der IV-Stelle Bern (IVB) veranlasst wurde – und das von der IVB in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten des H.________ vom 22. Januar 2013 (MEDAS-Gutachten [AB 246]) eingereicht. Am 18. April 2013 führte der Kreisarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Fähigkeitsausweis manuelle Medizin SAMM, eine Abschlussuntersuchung durch (AB 260). Am 22. April 2013 teilte die SUVA dem Versicherten, ver- treten durch Fürsprecher B.________, mit, es erfolge der Fallabschluss und die Taggeldleistungen würden per 1. Juli 2013 eingestellt (AB 265).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 3 Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 sprach die SUVA dem Versicherten eine UV-Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % und eine Integritätsent- schädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu (AB 276). Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2013 Einsprache (AB 282). Mit Einspra- cheentscheid vom 23. Juli 2013 hiess die SUVA die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Mai 2013 teilweise gut, sprach dem Versicherten ab dem 1. Juli 2013 eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 37 % zu, hob den Integritätsschaden auf insgesamt 45 % an und wies die Einspra- che soweit weitergehend ab (AB 286). B. Nach verschiedenen Abklärungen lehnte die IVB mit Verfügung vom

12. Juli 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 28 % die Zusprechung einer Rente ab (AB 81). Über die hiergegen am 9. August 2013 erhobene Be- schwerde befindet das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil heutigen Datums (IV/2013/677). C. Am 23. August 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er liess beantragen, Ziffer 1 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom

23. Juli 2013 sei teilweise aufzuheben und es sei der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2013 auf 62 % festzusetzen, unter Kos- ten und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 beantragte die SUVA, ver- treten durch Rechtsanwalt C.________, die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2013 eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 37 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 45 % zuge- sprochen hat (AB 286). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der UV-Rente, denn der Beschwerdeführer beantragt beschwerdeweise die Ausrichtung einer UV-Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 62 %. Nicht angefochten wird die Integritätsentschädigung, weshalb der Einspra- cheentscheid vom 23. Juli 2013 diesbezüglich in (Teil-)Rechtskraft erwach- sen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 6 glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.5 Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs entbindet die verschiede- nen Sozialversicherungsträger nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von ei- nem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553). Die Invaliditätsschätzung der Invalidenver- sicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswir- kung. Der Unfallversicherer ist mangels "Berührtseins" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Renten- anspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366). 3. 3.1 Nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2010 einen Unfall im Rechtsinn erlitten hat. Es liegen Unfallfolgen vor, welche natürlich und adäquat zum Ereignis vom 22. März 2010 sind, die Be- schwerdegegnerin sprach denn auch eine UV-Rente zu (vgl. AB 276 S. 1, 286 S. 6). Nicht umstritten ist zudem die von der Beschwerdegegnerin per Ende Juni 2013 vorgenommene Taggeldeinstellung und Prüfung der Ren- tenfrage (vgl. AB 265). Demgegenüber ist die Höhe der Erwerbsunfähigkeit und damit die Rentenhöhe strittig. Zu prüfen ist vorab die Restarbeits- und Leistungsfähigkeit im Zusammen- hang mit den Unfallfolgen. Soweit entscheidrelevant kann diesbezüglich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnommen wer- den: 3.1.1 Im Austrittsbericht – gestützt auf den Aufenthalt vom 23. Februar bis

30. März 2011 – hielten die Ärzte der Klinik E.________ fest, es liege eine leichte kognitive Leistungsminderung infolge einer neuropsychologischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 7 Funktionsstörung vor, die Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei. Sie attestierten in der angestammten Tätigkeit, ohne repetitive Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm und ohne besondere Kälteeinwirkungen, eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (zwei Tage pro Woche, günstigerweise nicht unmittelbar hintereinander folgend). Eine mittelschwere Arbeit, mit leichten bis mittelschweren kognitiven Anforderungen, erachteten sie ganztags, mit zusätzlichen Kurzpausen, für zumutbar (AB 150 S. 2). 3.1.2 In der Beurteilung vom 11. Juli 2012 hielt die RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ fest, dass trotz somatisch gutem Verlauf der Beschwer- deführer zunehmend Symptome entwickelt habe, die nicht objektiviert wer- den könnten (Taubheitsgefühl und Schwäche im Bein und Arm, Lärmemp- findlichkeit, Augendruck, reduzierte Belastbarkeit, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Müdigkeit). Diese seien einer somatoformen Schmerzstörung und einer nicht remittierten leichten (schwankend bis mit- telgradigen) depressiven Episode zuzuordnen. Die Störungen hätten sich nach dem Herzinfarkt verstärkt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ha- be der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit und Jugend eine Persönlich- keitsstörung entwickelt, die nun zur Beeinträchtigung führe. Die psychi- schen Störungen, zusammen mit der Persönlichkeitsstörung und den leich- ten neuropsychologischen Störungen hätten zu einem Gesundheitsscha- den mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geführt. Eine angepasste Tätigkeit in einem halben Pensum mit einer verminderten Leistungsfähig- keit von 10 % sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Eine angepasste Ar- beit sei eine Tätigkeit ohne Führungsverantwortung, ohne das Bedienen gefährlicher Maschinen oder das Erfordernis, komplexe Abläufe zu erfas- sen. Weiter habe die Möglichkeit zu bestehen, Pausen zu machen; vorteil- haft sei eine Arbeit mit wenigen Sozialkontakten, mit regelmässigen, über- schaubaren und strukturierten Abläufen (AB 225 S. 6). 3.1.3 Im MEDAS-Gutachten vom 22. Januar 2013 diagnostizierten die Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (AB 246 S. 30

f. Ziff. 5.1): 1. Status nach Polytrauma vom 22. März 2010 (ICD-10 S06.21) mit organischem Psychosyndrom (ICD-10 F07.2) 2. Chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD- 10 M54.2/M79.60) 3. Chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M23.51)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 8 4. Koronare 2-Ast-Erkrankung (ICD-10 I25.1) Die MEDAS-Gutachter hielten zusammenfassend fest, aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der chronischen Nacken-Schulter-Armbeschwerden rechts und der chronischen Kniebeschwerden rechts in der angestammten Tätigkeit, ebenso wie in jeder anderen körperlich schweren Tätigkeit, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, selten mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege dagegen aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten von 10 kg, selten 15 kg, sollte dabei ebenso wie die Einnahme kniender und hockender Posi- tionen sowie das Überwinden von Treppen und das Gehen auf unebenem Grund vermieden werden. Aus neurologischer und aus neuropsychologi- scher Sicht müsse aufgrund der vorliegenden leichten bis mittelschweren kognitiven Einschränkungen infolge der traumatischen Hirnverletzung von einer verminderten Belastbarkeit ausgegangen werden. Somit sei die Leis- tungsfähigkeit in jeglicher beruflicher Tätigkeit um 20 % vermindert. Höher- gradige Einschränkungen auch in der angestammten beruflichen Tätigkeit könnten aus neurologischer Sicht nicht festgestellt werden. Eine zusätzli- che psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht festgestellt werden. Aus allgemeininternistischer Sicht finde sich keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei aus polydiszi- plinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich schweren Tätigkeit festzustellen. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig umsetzbar bei ver- mehrtem Pausenbedarf (AB 246 S. 31 f. Ziff. 6.2). 3.1.4 Im anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom

18. April 2013 erstellten Bericht diagnostizierte Dr. med. I.________ eine traumatische Hirnverletzung mit kleinen Kontusionsblutungen temporal rechts bzw. temporo okzipital rechts, Gesichtsschädelfrakturen (Oberkiefer rechts einschliesslich Orbita-Boden und lateraler Orbitarand, posterolatera- ler und anteriore Wände der rechten Kieferhöhle einschliesslich Alveolar- fortsatz, segmentale Fraktur rechter Jochbeinbogen, Fraktur Nasenschei- dewand), Fraktur der Lamina von HWK5 inkl. oberer Teil inferiorer Gelenk- fortsatz, Fraktur 8. Rippe links lateral, Schulterkontusion rechts, im Verlauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 9 leichte neuropsychologische Störungen mit kognitiven Einschränkungen, Verhaltensauffälligkeiten und leicht depressiver Stimmung im Rahmen ei- nes postkontusionellen Syndroms (AB 260 S. 12). Der Kreisarzt hielt fest, aufgrund der unfallkausalen Befunde ohne aktuell vorgesehene weitere therapeutische Massnahmen könne der versicherungsmedizinische Fallab- schluss vorgenommen werden (AB 260 S. 13). Nicht mehr zumutbar seien Schwerarbeiten, Tätigkeiten mit der rechten Schulter oberhalb der Horizon- talen und mit Lasten heben über 10 kg. Aufgrund der Befunde im rechten Bein mit stattgehabtem Knieeingriff vor dem Unfallereignis seien Tätigkei- ten mit Zwangshaltungen des rechten Beins inkl. Kauern und Knien, mono- tones Stehen oder Gehen nicht zumutbar. Aufgrund der neuropsychologi- schen leichten Einschränkung seien Tätigkeiten mit hohen kognitiven An- forderungen ungünstig, vermehrte Pausen (vormittags und nachmittags zweimal je 20 Minuten) dürften erforderlich sein. Bei Beachtung obiger Zu- mutbarkeiten sei aufgrund der unfallkausalen Veränderungen eine ganztä- gige Arbeitsplatzpräsenz realisierbar (AB 260 S. 13 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 10 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 23. Juli 2013 auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom

22. Januar 2013 ab (AB 246). Dieses erfüllt die Anforderungen der Recht- sprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die MEDAS-Gutachter hatten Einblick in die Vorakten (AB 246 S. 5 f.) und sie berücksichtigten die gel- tend gemachten Beschwerden (AB 246 S. 10, 15, 21, 24, 27 f.). Die Beur- teilungen in den einzelnen (psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch, neu- ropsychologisch, allgemein-internistisch und kardiologisch) Fachgebieten sind schlüssig und sie stimmen mit der Gesamtbeurteilung, insbesondere bezüglich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, überein. Damit erbringt das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Beurteilung der MEDAS-Gutachter weicht nicht wesentlich von der Ein- schätzung der Ärzte der Klinik E.________ im Austrittsbericht vom

30. März 2011, welche gestützt auf eine neurologische, neuropsychologi- sche und orthopädische Abklärung erfolgte, ab. Darin wird auch von einer leichten kognitiven Leistungsminderung infolge einer neuropsychologischen Funktionsstörung als Folge einer primär hirnorganischen Schädigung aus- gegangen. Auch die Ärzte der Klinik E.________ erachteten eine Arbeit mit leichten bis mittelschweren kognitiven Anforderungen für zumutbar. Sie attestierten in einer solchen angepassten Tätigkeit überdies eine volle Ar- beitsfähigkeit mit zusätzlichen Kurzpausen (AB 150 S. 2). Nicht gegen das MEDAS-Gutachten vom 22. Januar 2013 spricht ebenso die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. I.________ (AB 260 S. 14). Auch er geht von einer zumutbaren leidensangepassten ganztägigen Tätigkeit, mit einer Leistungseinschränkung wegen vermehrter Pausen, aus (vgl. auch AB 286 S. 5 unten). 3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde S. 6), die Beurteilung der MEDAS-Gutachter weiche in erheblichem Ausmass von den bisherigen Berichten, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, ab. Der psychiatrische MEDAS-Gutachter hatte Kenntnis, dass die RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 11 halben Pensum attestiert (AB 225 S. 6) und die Diagnosen einer leichten depressiven Episode, einer somatoformen Störung, einer Persönlichkeitss- törung und einer Schlafstörung gestellt hatte (AB 225 S. 4). Dr. med. J.________ war denn auch davon ausgegangen, dass die psychischen Störungen zusammen mit der Persönlichkeitsstörung und den leichten neu- ropsychologischen Störungen zu einem Gesundheitsschaden mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit geführt hätten (AB 225 S. 5). Der psychia- trische MEDAS-Gutachter hat sich damit auseinandergesetzt (AB 246 S.

14) und überzeugend begründet, weshalb keine vorbestehende Persön- lichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Zudem hat er ausdrücklich festgehalten, dass die Einschränkungen weitgehend auf das erlittene Schädel-Hirntrauma zurückzuführen seien. Weitere psychische Einschrän- kungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht fest. Da die hirn- organische Störung im Vordergrund steht, ist auch nicht zu beanstanden, dass er keine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, sondern vielmehr auf die Einschätzung aus neurologisch- neuropsychologischer Sicht verwiesen hat (AB 246 S. 14 Ziff. 4.1.8). Damit vermag die Einschätzung der RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ keine Zweifel an der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens hervorzurufen. Ebenso sprechen die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nicht gegen die Zuver- lässigkeit des MEDAS-Gutachtens. Dr. med. K.________ ging in den Be- richten vom 9. September 2011 (AB 185), 22. Dezember 2011 (AB 194) und 24. Mai 2012 (AB 213) von einer depressiven Störung, mindestens mittleren Grades, einer gemischten Angststörung mit erheblichen Existenz- und Zukunftsängsten sowie von einer erhöhten Reizbarkeit und emotiona- len Instabilität im Sinne einer Affektdysregulation, bei Status nach traumati- scher Hirnverletzung mit nachgewiesenen neuropsychologischen Störun- gen, aus (AB 185 S. 2, 194 S. 2, 213 S. 1). Einerseits wurden seine Dia- gnosen vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter, welcher Kenntnis seiner Berichte hatte (vgl. AB 246 S. 13 f.), nicht bestätigt. Andererseits hat sich der behandelnde Psychiater lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit geäussert und dazu ausgeführt, dass die bisherige Tätigkeit mit einem Pensum von 40 % den Beschwerdeführer an die Limite bringe. Diese Einschätzung ist von den MEDAS-Gutachtern insoweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 12 bestätigt worden, als sie (bereits aus orthopädischer Sicht) in der ange- stammten und jeder anderen körperlich schweren Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (AB 246 S. 31). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________ jedoch nicht. Der Beschwerdeführer beanstandete weiter die Einschätzung der Arbeits- fähigkeit der MEDAS-Gutachter aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht (Beschwerde S. 7): In der neurologischen Beurteilung hat sich der neurologische MEDAS-Gutachter mit den vom Beschwerdeführer berichte- ten chronischen Kopfschmerzen, den belastungsabhängigen Schmerzen am rechten Arm und der allgemeinen Belastungsintoleranz sowie dem be- klagten Muskelschwund am rechten Oberschenkel auseinandergesetzt; weiter wurde festgehalten, dass gewisse Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Kopfseite aufgrund des Traumas nachvollziehbar seien, es bestehe jedoch kein ausgeprägtes neuropathisches Schmerzsyndrom (AB 246 S. 23). Aus neuropsychologischer Sicht fiel bei der Testung die Verlangsamung im Bereich des visuell-motorischen Arbeitstempos auf, die Aufmerksamkeitsfunktionen waren deutlich unterdurchschnittlich und die Reaktionsgeschwindigkeit herabgesetzt sowie die Merkfähigkeit für Wörter und Texte deutlich reduziert (AB 246 S. 27). Die MEDAS-Gutachter haben die verminderte Belastbarkeit in sämtlichen beruflichen Tätigkeiten mit den kognitiven Einschränkungen infolge der traumatischen Hirnverletzung und damit genügend begründet. Weiter haben sie sich auch mit den früheren Einschätzungen aus neurologischer-neuropsychologischer Sicht auseinan- dergesetzt (AB 246 S. 24, 27). Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, das Ergebnis der AMA in der Ab- klärungsstelle G.________ sei nicht näher diskutiert worden (Beschwerde S. 7). In der medizinischen Abklärung wurde festgehalten, dass dem Be- schwerdeführer eine Tätigkeit im Halbtagespensum zumutbar sei (vgl. AB 227 S. 9), weshalb er in der Abklärungsstelle G.________ auch ein Pen- sum von 50 % hatte, wobei der Leistungsrückgang 50 % betrug, was schliesslich lediglich eine Leistungsfähigkeit von 25 % ergab. Die in der AMA gezeigte Leistung spricht dennoch nicht gegen die Schlüssigkeit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten, da einerseits in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 13 AMA vor allem auch die subjektive Arbeitsleistung rapportiert wird und an- dererseits im Abklärungsbericht AMA vom 3. August 2012 eine polydiszi- plinäre Begutachtung empfohlen wurde (AB 227 S. 10). Nicht zu prüfen ist hier die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht, da der am 5. Dezember 2011 erlittene Myokardinfarkt keine Unfallfolge darstellt. Im Übrigen ist ohnehin erstellt, dass der Herzinfarkt lediglich insoweit einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, als dem Beschwerdeführer schwere körperliche Anstrengungen nicht mehr zumutbar sind (AB 246 S. 29). 3.5 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 von einer ganztägi- gen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis intermittierend mittel- schweren Tätigkeit, mit einer Leistungsminderung von 20 %, ausgegangen ist (AB 286 S. 5 unten). 4. Zu prüfen bleibt der sich aus dem vorstehend Dargelegten ergebende Inva- liditätsgrad. 4.1 Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfall- versicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdiens- tes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 4.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 14 löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe- nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumen- tation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Die Vorlage von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen erscheint in quantitativer Hinsicht in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte Reprä- sentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben sind im Sinne einer qualitativen Anforderung zusätzlich Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsen- tativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einsprachever- fahren zu erheben. Ist die Verwaltung nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP- Profile sind Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 482). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 23. Juli 2013 (AB 286) beim Valideneinkommen zu Recht auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers vom 25. Oktober 2012 ab (AB 242). Danach hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 einen monatlichen Lohn von Fr. 5‘341.-- erzielen können (AB 242 S. 2), was aufgerechnet auf ein Jahr (inkl. 13. Monatslohn) und zuzüglich der vom Arbeitgeber angege- benen Prämie von Fr. 300.--, ein Valideneinkommen von Fr. 69‘733.-- er- gibt (Fr. 5‘341.-- x 13 = Fr. 69‘433.-- + Fr. 300.-- = Fr. 69‘733.--; AB 286 S.

6) und auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. 4.4 Beim Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin fünf aus- gewählte DAP-Profile bei (AB 263/264, 274) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen von Fr. 54‘581.60 (vgl. AB 264 S. 1) erzielen könnte. Unter Berücksichtigung der Einschränkung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 15 von 20 % (vgl. E. 3.5 hiervor) ergibt dies ein hypothetisches Invalidenein- kommen von Fr. 43‘665.30 (vgl. AB 286 S. 6). Soweit sich der Beschwerde- führer dagegen ausspricht, für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf DAP-Zahlen abzustellen, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Die fünf dokumentierten Tätigkeiten als …, …, … und … entsprechen dem im ME- DAS-Gutachten vom 22. Januar 2013 (AB 246 S. 33) beschriebenen Zu- mutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.5 hiervor). Entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers können bei den DAP-Profilen bei den Verdienstverhältnis- sen nicht einzelne Zulagen unberücksichtigt gelassen werden, da es sich bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens gestützt auf die DAP ohnehin um Durchschnittswerte handelt. Im Übrigen ist – wie nachfolgend aufgezeigt – das Abstellen auf die DAP-Profile sicher nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers erfolgt. Die IVB stellte bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkom- mens auf die LSE ab (IV/2013/677). Die Invaliditätsschätzung der Invali- denversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bin- dungswirkung (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb diese Berechnung auch nicht zwingend zu übernehmen ist. Bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Männer, Total), angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeits- zeit (Die Volkswirtschaft, Heft 6, 2014, Tabelle B9.2, Total, 2013, 41,7), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2013 (Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Männer, 2011: 2151, 2013: 2204) resultiert ein hypothetisches Invaliden- einkommen von Fr. 62‘822.20 (Fr. 4‘901.-- / 40 x 41,7 x 12 : 2151 x 2204). Unter Berücksichtigung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, da der Beschwerdeführer vermehrt Pausen benötigt, ergibt dies ein hypothetisches Invalidenein- kommen von Fr. 45‘232.-- (Fr. 62‘822.20 x 0,8 x 0,9). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69‘733.-- und einem hypothe- tischen Invalideneinkommen von Fr. 43‘665.30 (gestützt auf die DAP- Profile) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 26‘067.70 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 %. Wird mit einem hypothetischen In- valideneinkommen von Fr. 45‘232.-- (gestützt auf die LSE) gerechnet, so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, UV/13/724, Seite 16 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 24‘501.-- (Fr. 69‘733.-- ab- züglich Fr. 45‘232.--) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 %. 4.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.