Einspracheentscheid vom 15. August 2013
Sachverhalt
A.
Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) meldete sich am 13. Februar 2013 beim Regionalen Ar-
beitsvermittlungszentrum (RAV) B.________ zur Arbeitsvermittlung an (Ak-
ten des beco, Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegeg-
ner], Dossier RAV-Region C.________ [act. IIB] 3) und stellte am
30. April 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2013 (Ak-
ten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 34).
Am 14. Mai 2013 (act. IIB 41) reichte der Versicherte dem RAV das vom
30. April 2013 datierte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeits-
bemühungen“ für den Monat April 2013 ein. Mit Schreiben vom 21. Mai
2013 (act. IIB 42) teilte das RAV dem Versicherten mit, die für die Kontroll-
periode April 2013 unterbreiteten Arbeitsbemühungen könnten nicht mehr
berücksichtigt werden, da diese jeweils bis am fünften Tag des Folgemo-
nats einzureichen seien. Gleichzeitig gewährte das RAV dem Versicherten
die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern bzw. bis zum 4. Juni 2013 allfäl-
lige objektive Verhinderungsgründe für den nicht fristgemässen Nachweis
zu nennen und zu belegen.
Mit E-Mail vom 4. Juni 2013 (act. IIB 48) nahm der Versicherte Stellung und
erklärte, er sei zum Zeitpunkt der Abgabe des Nachweises der Arbeits-
bemühungen bei seinem kranken und hilfsbedürftigen Vater in D.________
gewesen und habe von dort aus telefonisch mittgeteilt, dass er die Such-
nachweise nicht rechtzeitig werde zustellen können. Das Nachweisformular
habe er zwar zu spät eingereicht, die Arbeitsbemühungen seien jedoch
komplett.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 (act. IIB 51) stellte das RAV den Versi-
cherten wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ab dem 1. Mai
2013 im Umfang von acht Einstelltagen in der Anspruchsberechtigung ein.
In der Begründung führte es aus, trotz der vom Versicherten in der Stel-
lungnahme vorgebrachten Umstände wäre es möglich gewesen, eine Dritt-
person mit der Einreichung des Formulars zu beauftragen. Die dagegen am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 3
9. Juli 2013 (act. IIB 77) erhobene Einsprache wies das beco mit Einspra-
cheentscheid vom 15. August 2013 ab (act. IIB 108).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte am 22. August 2013 Beschwerde und
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. August
2013 und die „Löschung der Einstelltage“. Zur Begründung verweist er auf
den Tod seiner Mutter im September 2012 und die daraus für ihn resultie-
rende Betreuungsnotwendigkeit seines Vaters.
Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Septem-
ber 2013 auf Abweisung der Beschwerde und verneint das Vorliegen eines
entschuldbaren Grundes.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. August 2013 (act. IIB 108). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von acht Tagen.
E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von acht Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistun- gen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persön- lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
E. 2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person ge- zielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewer- bung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollpe- riode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 5 diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2). Die Regelung, wonach vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes Ar- beitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn deren Nachweis nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht wird, ist gesetz- mässig. Eine zusätzliche Frist muss nicht gewährt werden. Dass die Ar- beitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen werden, ist bei unent- schuldigter Fristversäumnis unerheblich (BGE 139 V 164 Regeste).
E. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
E. 3.1 Aus den Akten geht hervor und es ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer die in der Kontrollperiode April 2013 unternommenen per- sönlichen Arbeitsbemühungen erst am 14. Mai 2013 (Empfangsstempel [act. IIB 41]) und damit nach Ablauf der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV (vgl. E. 2.2 vorne) hierfür geltenden Frist bei der zuständigen Amtsstelle eingereicht hat.
E. 3.2 Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne der erwähnten Bestimmung für die verspätete Einreichung vorliegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 6 Der Beschwerdeführer macht geltend (act. IIB 48, 77, Beschwerde vom
22. August 2013), bei Ablauf der für den Nachweis persönlicher Arbeits- bemühungen gesetzten Frist sei er notfallmässig bei seinem Vater in D.________ gewesen. Der Vater sehe sehr schlecht, sei verwirrt und leide an Parkinson und sei seit dem Tod der Mutter im September 2012 auf sei- ne Hilfe angewiesen. Namentlich habe er sich seit damals um die Wohnsi- tuation und andere Angelegenheiten des Vaters (Wohnungskündigung, Wohnungsabgabe, Bankgeschäfte, Postangelegenheiten, AHV, Spitex etc.) kümmern müssen. Dem Vater sei es aufgrund der beschriebenen Umstän- de sehr schlecht gegangen, weshalb er – der Beschwerdeführer – kurzfris- tig und dringend nach D.________ gereist sei. Hinzu sei gekommen, dass er zu diesem Zeitpunkt zwei Wochen getrennt von seiner Frau gelebt habe, was ihn auch „aus dem Ruder“ geworfen habe. Er sei depressiv, ange- schlagen und in ärztlicher Behandlung gewesen. Während des Aufenthal- tes in D.________ habe er gemerkt, dass er die Arbeitsbemühungen nicht rechtzeitig werde einreichen können; er habe auch niemanden anderes damit beauftragen können, da er von seiner Frau getrennt gelebt habe und sonst keine weiteren Personen Zugang zu seiner Wohnung gehabt hätten. Am Tag des Fristablaufs habe er seinen Berater angerufen und ihm die Lage geschildert. Trotz allem habe er die geforderten Arbeitsbemühungen getätigt, jedoch lediglich zu spät eingereicht.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer führt die verspätete Einreichung der Arbeits- bemühungen insbesondere auf den Tod seiner Mutter und die daraus re- sultierende Hilfsbedürftigkeit seines Vaters zurück. Die Mutter verstarb im September 2012 (act. IIB 48) und somit mehr als ein halbes Jahr vor der hier interessierenden Kontrollperiode. Insofern können den Beschwerde- führer die von ihm angeführten Umstände nicht kurzfristig an der rechtzeiti- gen Einreichung der Arbeitsbemühungen gehindert haben. Auch unter Berücksichtigung der mit dem Tod seiner Mutter und der notwendigen Un- terstützung seines Vaters verbundenen Belastung wäre es dem Beschwer- deführer zumutbar gewesen, sich entsprechend zu organisieren, damit er die Frist wahren kann. Ausserdem hat er mit keinem Arztzeugnis belegt, dass er aufgrund seiner behaupteten schlechten gesundheitlichen Verfas- sung im hier massgeblichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen wäre, das Nachweisformular rechtzeitig einzureichen. Ebenso wenig bringt er vor, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 7 dass ihm sein Berater bezüglich Fristwahrung anderslautende Auskünfte erteilt habe. Andere objektive Verhinderungsgründe für den nicht fristge- rechten Nachweis der Arbeitsbemühungen werden weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten diesbezügliche Hinweise. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die ver- spätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat April 2013 ist damit nicht ausgewiesen, so dass die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 vorne). Damit ist auch unerheblich, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen hat (vgl. E. 2.2 vor- ne).
E. 3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Einstelltagen. Die verfügte Einstelldauer von acht Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen – allein für die Verwaltung – verbindlichen „Einstellrasters“ (vgl. Teil D72, Ziff. 1.E/1 der AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2013 gültigen Fassung]), welches für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Es ist kein Grund ersicht- lich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen wür- de.
E. 3.5 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 8
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
- August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. August 2013 (act. IIB 108). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von acht Tagen. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von acht Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 17 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistun- gen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persön- lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. 2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person ge- zielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewer- bung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollpe- riode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 5 diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2). Die Regelung, wonach vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes Ar- beitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn deren Nachweis nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht wird, ist gesetz- mässig. Eine zusätzliche Frist muss nicht gewährt werden. Dass die Ar- beitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen werden, ist bei unent- schuldigter Fristversäumnis unerheblich (BGE 139 V 164 Regeste). 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
- 3.1 Aus den Akten geht hervor und es ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer die in der Kontrollperiode April 2013 unternommenen per- sönlichen Arbeitsbemühungen erst am 14. Mai 2013 (Empfangsstempel [act. IIB 41]) und damit nach Ablauf der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV (vgl. E. 2.2 vorne) hierfür geltenden Frist bei der zuständigen Amtsstelle eingereicht hat. 3.2 Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne der erwähnten Bestimmung für die verspätete Einreichung vorliegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 6 Der Beschwerdeführer macht geltend (act. IIB 48, 77, Beschwerde vom
- August 2013), bei Ablauf der für den Nachweis persönlicher Arbeits- bemühungen gesetzten Frist sei er notfallmässig bei seinem Vater in D.________ gewesen. Der Vater sehe sehr schlecht, sei verwirrt und leide an Parkinson und sei seit dem Tod der Mutter im September 2012 auf sei- ne Hilfe angewiesen. Namentlich habe er sich seit damals um die Wohnsi- tuation und andere Angelegenheiten des Vaters (Wohnungskündigung, Wohnungsabgabe, Bankgeschäfte, Postangelegenheiten, AHV, Spitex etc.) kümmern müssen. Dem Vater sei es aufgrund der beschriebenen Umstän- de sehr schlecht gegangen, weshalb er – der Beschwerdeführer – kurzfris- tig und dringend nach D.________ gereist sei. Hinzu sei gekommen, dass er zu diesem Zeitpunkt zwei Wochen getrennt von seiner Frau gelebt habe, was ihn auch „aus dem Ruder“ geworfen habe. Er sei depressiv, ange- schlagen und in ärztlicher Behandlung gewesen. Während des Aufenthal- tes in D.________ habe er gemerkt, dass er die Arbeitsbemühungen nicht rechtzeitig werde einreichen können; er habe auch niemanden anderes damit beauftragen können, da er von seiner Frau getrennt gelebt habe und sonst keine weiteren Personen Zugang zu seiner Wohnung gehabt hätten. Am Tag des Fristablaufs habe er seinen Berater angerufen und ihm die Lage geschildert. Trotz allem habe er die geforderten Arbeitsbemühungen getätigt, jedoch lediglich zu spät eingereicht. 3.3 Der Beschwerdeführer führt die verspätete Einreichung der Arbeits- bemühungen insbesondere auf den Tod seiner Mutter und die daraus re- sultierende Hilfsbedürftigkeit seines Vaters zurück. Die Mutter verstarb im September 2012 (act. IIB 48) und somit mehr als ein halbes Jahr vor der hier interessierenden Kontrollperiode. Insofern können den Beschwerde- führer die von ihm angeführten Umstände nicht kurzfristig an der rechtzeiti- gen Einreichung der Arbeitsbemühungen gehindert haben. Auch unter Berücksichtigung der mit dem Tod seiner Mutter und der notwendigen Un- terstützung seines Vaters verbundenen Belastung wäre es dem Beschwer- deführer zumutbar gewesen, sich entsprechend zu organisieren, damit er die Frist wahren kann. Ausserdem hat er mit keinem Arztzeugnis belegt, dass er aufgrund seiner behaupteten schlechten gesundheitlichen Verfas- sung im hier massgeblichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen wäre, das Nachweisformular rechtzeitig einzureichen. Ebenso wenig bringt er vor, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 7 dass ihm sein Berater bezüglich Fristwahrung anderslautende Auskünfte erteilt habe. Andere objektive Verhinderungsgründe für den nicht fristge- rechten Nachweis der Arbeitsbemühungen werden weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten diesbezügliche Hinweise. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die ver- spätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat April 2013 ist damit nicht ausgewiesen, so dass die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 vorne). Damit ist auch unerheblich, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen hat (vgl. E. 2.2 vor- ne). 3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Einstelltagen. Die verfügte Einstelldauer von acht Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen – allein für die Verwaltung – verbindlichen „Einstellrasters“ (vgl. Teil D72, Ziff. 1.E/1 der AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2013 gültigen Fassung]), welches für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Es ist kein Grund ersicht- lich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen wür- de. 3.5 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 8 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 721 ALV
KOJ/GET/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 3. Dezember 2013
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiber Germann
A.________
Beschwerdeführer
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 15. August 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) meldete sich am 13. Februar 2013 beim Regionalen Ar-
beitsvermittlungszentrum (RAV) B.________ zur Arbeitsvermittlung an (Ak-
ten des beco, Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegeg-
ner], Dossier RAV-Region C.________ [act. IIB] 3) und stellte am
30. April 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2013 (Ak-
ten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 34).
Am 14. Mai 2013 (act. IIB 41) reichte der Versicherte dem RAV das vom
30. April 2013 datierte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeits-
bemühungen“ für den Monat April 2013 ein. Mit Schreiben vom 21. Mai
2013 (act. IIB 42) teilte das RAV dem Versicherten mit, die für die Kontroll-
periode April 2013 unterbreiteten Arbeitsbemühungen könnten nicht mehr
berücksichtigt werden, da diese jeweils bis am fünften Tag des Folgemo-
nats einzureichen seien. Gleichzeitig gewährte das RAV dem Versicherten
die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern bzw. bis zum 4. Juni 2013 allfäl-
lige objektive Verhinderungsgründe für den nicht fristgemässen Nachweis
zu nennen und zu belegen.
Mit E-Mail vom 4. Juni 2013 (act. IIB 48) nahm der Versicherte Stellung und
erklärte, er sei zum Zeitpunkt der Abgabe des Nachweises der Arbeits-
bemühungen bei seinem kranken und hilfsbedürftigen Vater in D.________
gewesen und habe von dort aus telefonisch mittgeteilt, dass er die Such-
nachweise nicht rechtzeitig werde zustellen können. Das Nachweisformular
habe er zwar zu spät eingereicht, die Arbeitsbemühungen seien jedoch
komplett.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 (act. IIB 51) stellte das RAV den Versi-
cherten wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ab dem 1. Mai
2013 im Umfang von acht Einstelltagen in der Anspruchsberechtigung ein.
In der Begründung führte es aus, trotz der vom Versicherten in der Stel-
lungnahme vorgebrachten Umstände wäre es möglich gewesen, eine Dritt-
person mit der Einreichung des Formulars zu beauftragen. Die dagegen am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 3
9. Juli 2013 (act. IIB 77) erhobene Einsprache wies das beco mit Einspra-
cheentscheid vom 15. August 2013 ab (act. IIB 108).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte am 22. August 2013 Beschwerde und
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. August
2013 und die „Löschung der Einstelltage“. Zur Begründung verweist er auf
den Tod seiner Mutter im September 2012 und die daraus für ihn resultie-
rende Betreuungsnotwendigkeit seines Vaters.
Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Septem-
ber 2013 auf Abweisung der Beschwerde und verneint das Vorliegen eines
entschuldbaren Grundes.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-
beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 4
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-
sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. August
2013 (act. IIB 108). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An-
spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von acht
Tagen.
1.3
Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von acht Tagen unter
Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistun-
gen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes
alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu
verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls
auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen
nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte
Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persön-
lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
2.2
Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person ge-
zielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewer-
bung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollpe-
riode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 5
diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden
nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen
entschuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2).
Die Regelung, wonach vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes Ar-
beitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn deren Nachweis
nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht wird, ist gesetz-
mässig. Eine zusätzliche Frist muss nicht gewährt werden. Dass die Ar-
beitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen werden, ist bei unent-
schuldigter Fristversäumnis unerheblich (BGE 139 V 164 Regeste).
2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-
tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage,
für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti-
gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem
Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs-
behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche
ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las-
sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
3.
3.1
Aus den Akten geht hervor und es ist unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer die in der Kontrollperiode April 2013 unternommenen per-
sönlichen Arbeitsbemühungen erst am 14. Mai 2013 (Empfangsstempel
[act. IIB 41]) und damit nach Ablauf der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV
(vgl. E. 2.2 vorne) hierfür geltenden Frist bei der zuständigen Amtsstelle
eingereicht hat.
3.2
Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund im
Sinne der erwähnten Bestimmung für die verspätete Einreichung vorliegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 6
Der Beschwerdeführer macht geltend (act. IIB 48, 77, Beschwerde vom
22. August 2013), bei Ablauf der für den Nachweis persönlicher Arbeits-
bemühungen gesetzten Frist sei er notfallmässig bei seinem Vater in
D.________ gewesen. Der Vater sehe sehr schlecht, sei verwirrt und leide
an Parkinson und sei seit dem Tod der Mutter im September 2012 auf sei-
ne Hilfe angewiesen. Namentlich habe er sich seit damals um die Wohnsi-
tuation und andere Angelegenheiten des Vaters (Wohnungskündigung,
Wohnungsabgabe, Bankgeschäfte, Postangelegenheiten, AHV, Spitex etc.)
kümmern müssen. Dem Vater sei es aufgrund der beschriebenen Umstän-
de sehr schlecht gegangen, weshalb er – der Beschwerdeführer – kurzfris-
tig und dringend nach D.________ gereist sei. Hinzu sei gekommen, dass
er zu diesem Zeitpunkt zwei Wochen getrennt von seiner Frau gelebt habe,
was ihn auch „aus dem Ruder“ geworfen habe. Er sei depressiv, ange-
schlagen und in ärztlicher Behandlung gewesen. Während des Aufenthal-
tes in D.________ habe er gemerkt, dass er die Arbeitsbemühungen nicht
rechtzeitig werde einreichen können; er habe auch niemanden anderes
damit beauftragen können, da er von seiner Frau getrennt gelebt habe und
sonst keine weiteren Personen Zugang zu seiner Wohnung gehabt hätten.
Am Tag des Fristablaufs habe er seinen Berater angerufen und ihm die
Lage geschildert. Trotz allem habe er die geforderten Arbeitsbemühungen
getätigt, jedoch lediglich zu spät eingereicht.
3.3
Der Beschwerdeführer führt die verspätete Einreichung der Arbeits-
bemühungen insbesondere auf den Tod seiner Mutter und die daraus re-
sultierende Hilfsbedürftigkeit seines Vaters zurück. Die Mutter verstarb im
September 2012 (act. IIB 48) und somit mehr als ein halbes Jahr vor der
hier interessierenden Kontrollperiode. Insofern können den Beschwerde-
führer die von ihm angeführten Umstände nicht kurzfristig an der rechtzeiti-
gen Einreichung der Arbeitsbemühungen gehindert haben. Auch unter
Berücksichtigung der mit dem Tod seiner Mutter und der notwendigen Un-
terstützung seines Vaters verbundenen Belastung wäre es dem Beschwer-
deführer zumutbar gewesen, sich entsprechend zu organisieren, damit er
die Frist wahren kann. Ausserdem hat er mit keinem Arztzeugnis belegt,
dass er aufgrund seiner behaupteten schlechten gesundheitlichen Verfas-
sung im hier massgeblichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen wäre, das
Nachweisformular rechtzeitig einzureichen. Ebenso wenig bringt er vor,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 7
dass ihm sein Berater bezüglich Fristwahrung anderslautende Auskünfte
erteilt habe. Andere objektive Verhinderungsgründe für den nicht fristge-
rechten Nachweis der Arbeitsbemühungen werden weder geltend gemacht
noch ergeben sich aus den Akten diesbezügliche Hinweise.
Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die ver-
spätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen
für den Monat April 2013 ist damit nicht ausgewiesen, so dass die Einstel-
lung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist
(vgl. E. 2.2 vorne). Damit ist auch unerheblich, dass der Beschwerdeführer
die Arbeitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen hat (vgl. E. 2.2 vor-
ne).
3.4
Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten
Sanktion von acht Einstelltagen.
Die verfügte Einstelldauer von acht Tagen liegt im mittleren Bereich des
leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung
des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen – allein
für die Verwaltung – verbindlichen „Einstellrasters“ (vgl. Teil D72, Ziff. 1.E/1
der AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2013 gültigen Fassung]), welches
für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen eine Sanktion von
fünf bis neun Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht
der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Es ist kein Grund ersicht-
lich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen wür-
de.
3.5
Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von acht Tagen in
der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her
beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
abzuweisen.
4.
4.1
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 8
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.