Einspracheentscheid vom 14. August 2013
Sachverhalt
A. Der 1948 geborene, selbstständigerwerbende A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit Januar 2009 für seine (Stief-)Tochter, geboren am tt.mm. 1988, Familien- resp. Ausbildungszulagen (Akten der Ausgleichskasse B.________ [B.________ bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 und 2). Auf Ersuchen der B.________ stellte der Versicherte am 5. Dezember 2012 einen zweiten Antrag auf Familienzulagen (act. II 3). Daraufhin ver- neinte erstere mit Verfügung vom 14. Januar 2013 (act. II 4) einen An- spruch auf Familienzulagen ab dem 1. Januar 2013. Damit zeigte sich der Versicherte mit Email vom 25. Februar 2013 (act. II 5) nicht einverstanden und beantragte die Weiterausrichtung der Familienzulagen durch die B.________. Nach weiterer Email-Korrespondenz forderte die B.________ vom Versi- cherten die in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 ausgerichteten Familienzulagen in der Höhe von Fr. 13‘920.-- zurück (Ver- fügung vom 4. Juli 2013; act. II 10). Die Verfügung begründete sie damit, dass die Ehefrau des Versicherten, die das alleinige Sorgerecht über die Tochter innehabe (resp. inne gehabt habe), seit Beginn ihrer Erwerbstätig- keit am 1. April 2000 als erstanspruchsberechtigte die Familienzulagen über ihre Arbeitgeberin hätte beziehen müssen. Hiergegen erhob der Ver- sicherte am 5. Juli 2013 Einsprache und stellte zugleich ein Erlassgesuch (act. II 11). Mit Entscheid vom 14. August 2013 (act. II 13) hiess die B.________ die Einsprache insofern gut, als sie einen Anspruch auf Familienzulagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2010 bejahte und die Rückforderung dementsprechend auf Fr. 9‘570.-- reduzierte. Im gleichen Entscheid wies sie das Erlassgesuch des Versi- cherten ab. Ebenfalls am 14. August 2013 verfügte die B.________ die Verrechnung dieser Rückforderung mit einer Forderung des Versicherten gegenüber der B.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘603.75 (act. II 14).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 3 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2013 erhob der Versi- cherte am 21. August 2013 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Auf- hebung des Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2013 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. September 2013 ging eine weitere Stellungnahme der Beschwer- degegnerin und am 14. Oktober 2013 eine Stellungnahme des Beschwer- deführers beim Gericht ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Fami- lienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde (grundsätzlich) einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 4
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. August 2013 (act. II 13). Streitig und prüfen ist einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung von in der Zeit von April 2010 bis Dezember 2012 ausge- richteten Familienzulagen in der Höhe von Fr. 9‘570.--. Soweit der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung von Familienzulagen bis Ende Juni 2013 (Vollendung des 25. Altersjahres der Tochter) bean- tragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn die Ausrichtung von Familienzulagen ist nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand. Falls der Beschwerdeführer auch im vor- liegenden Verfahren – wie bereits in seiner Einsprache – den Erlass der Rückforderung beantragen sollte (was jedoch aus der Beschwerde nicht eindeutig hervor geht), wäre auf die Beschwerde diesbezüglich mangels Anfechtungsobjekts ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat zwar im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid über den Er- lass der Rückforderung befunden. Dies jedoch zu Unrecht. Denn über den Erlass der Rückforderung ist (zuerst) eine Verfügung zu erlassen (Art. 4 Abs. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSV; SR 830.11]). Zudem muss grundsätzlich zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung befunden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlass- gesuch verfügt werden (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 104). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Ein- spracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom
30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend über das in der Einsprache geltend gemachte Erlassgesuch (act. II 11 S. 2) nicht separat verfügt, sondern diese Frage direkt im Ein- spracheentscheid vom 14. August 2013 (act. II 13 S. 3) entschieden. Folg- lich fehlt es insoweit an einem Einspracheentscheid resp. einem weiter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 5 ziehbaren Anfechtungsobjekt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1).
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh- rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG).
E. 2.1.1 Die Familienzulagen umfassen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG:
a) die Kinderzulage: sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr voll- endet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet;
b) die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das
25. Altersjahr vollendet.
E. 2.1.2 Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerich- tet. Die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 bleibt vorbehalten (Art. 6 FamZG).
E. 2.1.3 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Famili- enzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachfolgender Reihenfolge zu:
a) der erwerbstätigen Person;
b) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 6
c) der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mün- digkeit lebte;
d) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
e) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit;
f) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit. Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und zweitanspruchs- berechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei ver- schiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person An- spruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG).
E. 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2.2 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versiche- rungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurtei- lung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 7 cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hin- reichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1).
E. 2.2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer- deführer in der hier strittigen Zeit von April 2010 bis Dezember 2012 als Selbstständigerwerbender grundsätzlich Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine 1988 geborene Stieftochter hatte (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b und 13 Abs. 2bis FamZG; vgl. auch E. 2.1.1 hiervor). Er hat denn auch von der Be- schwerdegegnerin Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 9‘570.-- erhal- ten (33 Monate à Fr. 290.--; vgl. act. II 2 und 4). Weiter steht fest und ist unbestritten, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers seit ihrer Ar- beitsaufnahme im April 2010 (vgl. act. II 12) grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung von Ausbildungszulagen hat resp. hatte (Art. 13 Abs. 1 und 3 i.V.m. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Dementspre- chend liegt für die hier strittige Zeit von April 2010 bis Dezember 2012 eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 8 Anspruchskonkurrenz vor. Diesbezüglich bestimmt Art. 7 FamZG die Rei- henfolge (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung besteht der Anspruch bei einer Erwerbstätigkeit der Mutter und des (Stief)Vaters jener Partei zu, welche die elterlich Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte (Art. 7 Abs. 1 lit. b FamZG). Vorliegend lag die elterliche Sorge (unbestrittenermassen) bei der Ehefrau des Beschwerde- führers (act. II 7), weshalb dieser der Anspruch auf Ausbildungszulagen zustand. Somit hat der Beschwerdeführer in dieser Zeit grundsätzlich zu Unrecht Ausbildungszulagen erhalten.
E. 3.2 Eine Meldung an die Beschwerdegegnerin aufgrund der Änderung der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau (Arbeitsaufnahme per April 2010) hat der Beschwerdeführer unterlassen, dies obwohl er dazu verpflichtet gewe- sen wäre (vgl. diesbezüglich insbesondere die „wichtigen Hinweise“ auf der Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen; act. II 1 S. 2). Die Beschwer- degegnerin hat hiervon erst aufgrund des zweiten Gesuchs Kenntnis erhal- ten (Eingang des entsprechenden Gesuchs bei der Beschwerdegegnerin:
E. 3.3 Weiter ist zu Recht unbestritten, dass eine Verwirkung des Rückfor- derungsanspruchs nicht eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 2.2.3 hiervor). Einerseits ist mit Verfügungserlass am 4. Juli 2013 (act. II 10) die relative einjährige Frist gewahrt, welche im Dezember 2012 (vgl. E. 3.2 hiervor) zu laufen begonnen hat. Andererseits ist die fünfjährige absolute Frist klarerweise eingehalten.
E. 3.4 In betraglicher Hinsicht fordert die Beschwerdegegnerin vom Be- schwerdeführer die in der Zeit von April 2010 bis Dezember 2012 ausge- richteten Ausbildungszulagen von Fr. 9‘570.-- (33 Monate à Fr. 290.--) zurück. Da jedoch der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in zwei verschieden Kantonen erwerbstätig sind (Kanton Bern und Solothurn; act. II 3), richten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 9 sich die Familien- resp. Ausbildungszulagenansprüche nach den Familien- zulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen. In einem solchen Fall bestimmt Art. 7 Abs. 2 FamZG, dass die zweitanspruchsberechtigte Person (hier der Beschwerdeführer) Anspruch auf den Betrag hat, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im Kanton der erstanspruchsberechtigten Person (hier die Ehefrau). Vorliegend besteht im Kanton Bern ein Anspruch auf Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 290.-- (Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen [KFamZG; BSG 832.71] i.V.m. 5 Abs. 2 FamZG), wohingegen sich im Kan- ton Solothurn die Leistungen nach dem FamZG richten, d.h. Ausbildungs- zulagen in der Höhe von mindestens Fr. 250.-- ausbezahlt werden (§ 37 Abs. 2 lit. a des kantonalen Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 [SG; BGS 831.1] i.V.m. 5 Abs. 2 FamZG). Es besteht somit eine Differenz von Fr. 40.-- im Monat resp. für die hier massgebende Zeit von April 2010 bis Dezember 2012 eine solche von insgesamt Fr. 1‘320.-- (33 Monate à Fr. 40.--). Auf diesen Differenzbetrag hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 7 Abs. 2 FamZG Anspruch. Ausführungen zur Frage, ob die Be- schwerdegegnerin diese Differenz – entsprechend ihrer Auffassung – erst dann auszubezahlen hat, wenn die für die Ehefrau zuständige Ausgleichs- kasse über deren Anspruch entschieden hat, erübrigen sich vorliegend, da diese den Anspruch in der Zwischenzeit offensichtlich bejaht hat (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1). Folglich ist der Rückforderungsbetrag um Fr. 1‘320.-- zu reduzieren. Weiter bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer allfällige wei- tere Differenzbeträge nach dem 31. Dezember 2012 bis zum Abschluss der Ausbildung resp. bis zur Vollendung des 25. Altersjahres seiner Stieftochter (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG) zusätzlich noch verrechnungsweise vom Rück- forderungsbetrag in Abzug bringen kann (vgl. Art. 25 lit. d FamZG i.V.m. Art. 20 AHVG).
E. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin für zu Unrecht bezogene Ausbildungszulagen während der Zeit von April 2010 bis Dezember 2012 grundsätzlich rücker- stattungspflichtig, wobei der Rückforderungsbetrag um Fr. 1‘320.-- zu redu- zieren ist. Die Beschwerde ist somit – soweit darauf einzutreten ist – teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 10 weise gutzuheissen und der Rückforderungsbetrag ist auf Fr. 8‘250.-- (Fr. 9‘570.--- Fr. 1‘320.--) festzusetzen. Ferner ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2013 insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin in diesem Entscheid über den Erlass der Rückerstattungsforderung entschieden hat. Die Ange- legenheit ist an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung (resp. dem vorlie- genden Urteil) über das Erlassgesuch verfüge (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen wer- den, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom
24. September 2013, S. 2) hat der Beschwerdeführer, indem er das Gericht nicht über die Anfrage seiner Ehefrau bei ihrer zuständigen Ausgleichskas- se hinsichtlich dem Bezug von Familienzulagen resp. über deren Zusage hinsichtlich der Ausrichtung der Familienzulagen informiert hat, nicht gegen seine Informationspflicht verstossen. Denn ob die Ehefrau des Beschwer- deführers die Familienzulagen für die hier strittige Zeit von April 2010 bis Dezember 2012 von ihrer Ausgleichskasse erhalten wird, ist nicht relevant für die vorliegend einzig zu prüfende Frage der Rechtmässigkeit der Rück- forderung der von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Familienzula- gen. Sonstige Umstände, die die Prozessführung als leichtsinnig oder mut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 11 willig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Damit bleibt das Beschwer- deverfahren kostenlos. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Soweit die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt (Stellungnahme vom 24. September 2013, S. 2), ist darauf hin- zuweisen, dass Art. 61 lit. g ATSG die Zusprechung einer Prozessentschä- digung an den Sozialversicherungsträger im kantonalen Verfahren grundsätzlich ausschliesst. Der Wendung "obsiegende Beschwerde führende Person" liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozia- lversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz für sämtliche Sozia- lversicherungszweige ist für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mut- willige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Da vorliegend – wie zuvor dargelegt – weder eine mutwillige noch eine leichtsinnige Prozessführung besteht, hat die Beschwerdegegne- rin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 7 Dezember 2012; act. II 3). Das nachträgliche Entdecken dieser deutlich veränderten Einkommensverhältnisse stellt einen Rückkommenstitel dar, liegt doch ein Fall einer prozessualen Revision vor (Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 2.2 hiervor). Die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Aus- bildungszulagen erweist sich somit dem Grundsatz nach als rechtmässig.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse B.________ vom 14. August 2013 insofern abgeändert, als die Höhe der Rückforderung der in der Zeit von April 2010 bis Dezember 2012 ausgerichteten Familienzulagen auf Fr. 8‘250.-- reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 12
- Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse B.________ vom 14. August 2013 wird insoweit aufgehoben, als in die- sem Entscheid über den Erlass der Rückerstattungsforderung ent- schieden wurde. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwie- sen zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteien- tschädigungen zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 719 FZ GRD/COC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juli 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse B.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. August 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1948 geborene, selbstständigerwerbende A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit Januar 2009 für seine (Stief-)Tochter, geboren am tt.mm. 1988, Familien- resp. Ausbildungszulagen (Akten der Ausgleichskasse B.________ [B.________ bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 und 2). Auf Ersuchen der B.________ stellte der Versicherte am 5. Dezember 2012 einen zweiten Antrag auf Familienzulagen (act. II 3). Daraufhin ver- neinte erstere mit Verfügung vom 14. Januar 2013 (act. II 4) einen An- spruch auf Familienzulagen ab dem 1. Januar 2013. Damit zeigte sich der Versicherte mit Email vom 25. Februar 2013 (act. II 5) nicht einverstanden und beantragte die Weiterausrichtung der Familienzulagen durch die B.________. Nach weiterer Email-Korrespondenz forderte die B.________ vom Versi- cherten die in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 ausgerichteten Familienzulagen in der Höhe von Fr. 13‘920.-- zurück (Ver- fügung vom 4. Juli 2013; act. II 10). Die Verfügung begründete sie damit, dass die Ehefrau des Versicherten, die das alleinige Sorgerecht über die Tochter innehabe (resp. inne gehabt habe), seit Beginn ihrer Erwerbstätig- keit am 1. April 2000 als erstanspruchsberechtigte die Familienzulagen über ihre Arbeitgeberin hätte beziehen müssen. Hiergegen erhob der Ver- sicherte am 5. Juli 2013 Einsprache und stellte zugleich ein Erlassgesuch (act. II 11). Mit Entscheid vom 14. August 2013 (act. II 13) hiess die B.________ die Einsprache insofern gut, als sie einen Anspruch auf Familienzulagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2010 bejahte und die Rückforderung dementsprechend auf Fr. 9‘570.-- reduzierte. Im gleichen Entscheid wies sie das Erlassgesuch des Versi- cherten ab. Ebenfalls am 14. August 2013 verfügte die B.________ die Verrechnung dieser Rückforderung mit einer Forderung des Versicherten gegenüber der B.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘603.75 (act. II 14).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 3 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2013 erhob der Versi- cherte am 21. August 2013 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Auf- hebung des Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2013 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. September 2013 ging eine weitere Stellungnahme der Beschwer- degegnerin und am 14. Oktober 2013 eine Stellungnahme des Beschwer- deführers beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Fami- lienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde (grundsätzlich) einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. August 2013 (act. II 13). Streitig und prüfen ist einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung von in der Zeit von April 2010 bis Dezember 2012 ausge- richteten Familienzulagen in der Höhe von Fr. 9‘570.--. Soweit der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung von Familienzulagen bis Ende Juni 2013 (Vollendung des 25. Altersjahres der Tochter) bean- tragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn die Ausrichtung von Familienzulagen ist nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand. Falls der Beschwerdeführer auch im vor- liegenden Verfahren – wie bereits in seiner Einsprache – den Erlass der Rückforderung beantragen sollte (was jedoch aus der Beschwerde nicht eindeutig hervor geht), wäre auf die Beschwerde diesbezüglich mangels Anfechtungsobjekts ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat zwar im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid über den Er- lass der Rückforderung befunden. Dies jedoch zu Unrecht. Denn über den Erlass der Rückforderung ist (zuerst) eine Verfügung zu erlassen (Art. 4 Abs. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSV; SR 830.11]). Zudem muss grundsätzlich zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung befunden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlass- gesuch verfügt werden (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 104). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Ein- spracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom
30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend über das in der Einsprache geltend gemachte Erlassgesuch (act. II 11 S. 2) nicht separat verfügt, sondern diese Frage direkt im Ein- spracheentscheid vom 14. August 2013 (act. II 13 S. 3) entschieden. Folg- lich fehlt es insoweit an einem Einspracheentscheid resp. einem weiter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 5 ziehbaren Anfechtungsobjekt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh- rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). 2.1.1 Die Familienzulagen umfassen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG:
a) die Kinderzulage: sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr voll- endet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet;
b) die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das
25. Altersjahr vollendet. 2.1.2 Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerich- tet. Die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 bleibt vorbehalten (Art. 6 FamZG). 2.1.3 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Famili- enzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachfolgender Reihenfolge zu:
a) der erwerbstätigen Person;
b) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
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c) der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mün- digkeit lebte;
d) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
e) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit;
f) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit. Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und zweitanspruchs- berechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei ver- schiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person An- spruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG). 2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versiche- rungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurtei- lung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 7 cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hin- reichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). 2.2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer- deführer in der hier strittigen Zeit von April 2010 bis Dezember 2012 als Selbstständigerwerbender grundsätzlich Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine 1988 geborene Stieftochter hatte (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b und 13 Abs. 2bis FamZG; vgl. auch E. 2.1.1 hiervor). Er hat denn auch von der Be- schwerdegegnerin Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 9‘570.-- erhal- ten (33 Monate à Fr. 290.--; vgl. act. II 2 und 4). Weiter steht fest und ist unbestritten, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers seit ihrer Ar- beitsaufnahme im April 2010 (vgl. act. II 12) grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung von Ausbildungszulagen hat resp. hatte (Art. 13 Abs. 1 und 3 i.V.m. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Dementspre- chend liegt für die hier strittige Zeit von April 2010 bis Dezember 2012 eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 8 Anspruchskonkurrenz vor. Diesbezüglich bestimmt Art. 7 FamZG die Rei- henfolge (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung besteht der Anspruch bei einer Erwerbstätigkeit der Mutter und des (Stief)Vaters jener Partei zu, welche die elterlich Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte (Art. 7 Abs. 1 lit. b FamZG). Vorliegend lag die elterliche Sorge (unbestrittenermassen) bei der Ehefrau des Beschwerde- führers (act. II 7), weshalb dieser der Anspruch auf Ausbildungszulagen zustand. Somit hat der Beschwerdeführer in dieser Zeit grundsätzlich zu Unrecht Ausbildungszulagen erhalten. 3.2 Eine Meldung an die Beschwerdegegnerin aufgrund der Änderung der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau (Arbeitsaufnahme per April 2010) hat der Beschwerdeführer unterlassen, dies obwohl er dazu verpflichtet gewe- sen wäre (vgl. diesbezüglich insbesondere die „wichtigen Hinweise“ auf der Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen; act. II 1 S. 2). Die Beschwer- degegnerin hat hiervon erst aufgrund des zweiten Gesuchs Kenntnis erhal- ten (Eingang des entsprechenden Gesuchs bei der Beschwerdegegnerin:
7. Dezember 2012; act. II 3). Das nachträgliche Entdecken dieser deutlich veränderten Einkommensverhältnisse stellt einen Rückkommenstitel dar, liegt doch ein Fall einer prozessualen Revision vor (Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 2.2 hiervor). Die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Aus- bildungszulagen erweist sich somit dem Grundsatz nach als rechtmässig. 3.3 Weiter ist zu Recht unbestritten, dass eine Verwirkung des Rückfor- derungsanspruchs nicht eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 2.2.3 hiervor). Einerseits ist mit Verfügungserlass am 4. Juli 2013 (act. II 10) die relative einjährige Frist gewahrt, welche im Dezember 2012 (vgl. E. 3.2 hiervor) zu laufen begonnen hat. Andererseits ist die fünfjährige absolute Frist klarerweise eingehalten. 3.4 In betraglicher Hinsicht fordert die Beschwerdegegnerin vom Be- schwerdeführer die in der Zeit von April 2010 bis Dezember 2012 ausge- richteten Ausbildungszulagen von Fr. 9‘570.-- (33 Monate à Fr. 290.--) zurück. Da jedoch der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in zwei verschieden Kantonen erwerbstätig sind (Kanton Bern und Solothurn; act. II 3), richten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 9 sich die Familien- resp. Ausbildungszulagenansprüche nach den Familien- zulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen. In einem solchen Fall bestimmt Art. 7 Abs. 2 FamZG, dass die zweitanspruchsberechtigte Person (hier der Beschwerdeführer) Anspruch auf den Betrag hat, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im Kanton der erstanspruchsberechtigten Person (hier die Ehefrau). Vorliegend besteht im Kanton Bern ein Anspruch auf Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 290.-- (Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen [KFamZG; BSG 832.71] i.V.m. 5 Abs. 2 FamZG), wohingegen sich im Kan- ton Solothurn die Leistungen nach dem FamZG richten, d.h. Ausbildungs- zulagen in der Höhe von mindestens Fr. 250.-- ausbezahlt werden (§ 37 Abs. 2 lit. a des kantonalen Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 [SG; BGS 831.1] i.V.m. 5 Abs. 2 FamZG). Es besteht somit eine Differenz von Fr. 40.-- im Monat resp. für die hier massgebende Zeit von April 2010 bis Dezember 2012 eine solche von insgesamt Fr. 1‘320.-- (33 Monate à Fr. 40.--). Auf diesen Differenzbetrag hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 7 Abs. 2 FamZG Anspruch. Ausführungen zur Frage, ob die Be- schwerdegegnerin diese Differenz – entsprechend ihrer Auffassung – erst dann auszubezahlen hat, wenn die für die Ehefrau zuständige Ausgleichs- kasse über deren Anspruch entschieden hat, erübrigen sich vorliegend, da diese den Anspruch in der Zwischenzeit offensichtlich bejaht hat (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1). Folglich ist der Rückforderungsbetrag um Fr. 1‘320.-- zu reduzieren. Weiter bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer allfällige wei- tere Differenzbeträge nach dem 31. Dezember 2012 bis zum Abschluss der Ausbildung resp. bis zur Vollendung des 25. Altersjahres seiner Stieftochter (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG) zusätzlich noch verrechnungsweise vom Rück- forderungsbetrag in Abzug bringen kann (vgl. Art. 25 lit. d FamZG i.V.m. Art. 20 AHVG). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin für zu Unrecht bezogene Ausbildungszulagen während der Zeit von April 2010 bis Dezember 2012 grundsätzlich rücker- stattungspflichtig, wobei der Rückforderungsbetrag um Fr. 1‘320.-- zu redu- zieren ist. Die Beschwerde ist somit – soweit darauf einzutreten ist – teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 10 weise gutzuheissen und der Rückforderungsbetrag ist auf Fr. 8‘250.-- (Fr. 9‘570.--- Fr. 1‘320.--) festzusetzen. Ferner ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2013 insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin in diesem Entscheid über den Erlass der Rückerstattungsforderung entschieden hat. Die Ange- legenheit ist an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung (resp. dem vorlie- genden Urteil) über das Erlassgesuch verfüge (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen wer- den, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom
24. September 2013, S. 2) hat der Beschwerdeführer, indem er das Gericht nicht über die Anfrage seiner Ehefrau bei ihrer zuständigen Ausgleichskas- se hinsichtlich dem Bezug von Familienzulagen resp. über deren Zusage hinsichtlich der Ausrichtung der Familienzulagen informiert hat, nicht gegen seine Informationspflicht verstossen. Denn ob die Ehefrau des Beschwer- deführers die Familienzulagen für die hier strittige Zeit von April 2010 bis Dezember 2012 von ihrer Ausgleichskasse erhalten wird, ist nicht relevant für die vorliegend einzig zu prüfende Frage der Rechtmässigkeit der Rück- forderung der von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Familienzula- gen. Sonstige Umstände, die die Prozessführung als leichtsinnig oder mut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 11 willig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Damit bleibt das Beschwer- deverfahren kostenlos. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Soweit die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt (Stellungnahme vom 24. September 2013, S. 2), ist darauf hin- zuweisen, dass Art. 61 lit. g ATSG die Zusprechung einer Prozessentschä- digung an den Sozialversicherungsträger im kantonalen Verfahren grundsätzlich ausschliesst. Der Wendung "obsiegende Beschwerde führende Person" liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozia- lversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz für sämtliche Sozia- lversicherungszweige ist für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mut- willige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Da vorliegend – wie zuvor dargelegt – weder eine mutwillige noch eine leichtsinnige Prozessführung besteht, hat die Beschwerdegegne- rin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse B.________ vom 14. August 2013 insofern abgeändert, als die Höhe der Rückforderung der in der Zeit von April 2010 bis Dezember 2012 ausgerichteten Familienzulagen auf Fr. 8‘250.-- reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, FZ/13/719, Seite 12 2. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse B.________ vom 14. August 2013 wird insoweit aufgehoben, als in die- sem Entscheid über den Erlass der Rückerstattungsforderung ent- schieden wurde. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwie- sen zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteien- tschädigungen zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse B.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.