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200 2013 708

Bern VerwG · 2015-01-30 · Deutsch BE

Verfügung vom 18. Juni 2013

Sachverhalt

A. Der 1953 geborenen A.________ wurden wegen der nach einer im Jahre 1995 erlittenen hypertensiven Stammganglienblutung rechts mit Hemisyn- drom links sowie schwerem Neglect auf Anmeldung vom 3. August 2005 bei der IV-Stelle Bern (IVB) hin und nach den üblichen Abklärungen ver- schiedene Hilfsmittel, medizinische Massnahmen sowie ab April 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 79% ein ganze Invalidenrente zugesprochen. Ab dem gleichen Zeitpunkt erhielt sie eine Hilfslosenentschädigung bei Hilflo- sigkeit mittleren Grades. Die Rente wie die Hilflosenentschädigung bestätigte die IVB in der Folge wiederholt (Akten der IVB [act. II] 5, 6, 11, 28, 29). B. Im Rahmen einer weiteren, im Jahre 2012 eingeleiteten Revision holte die IVB bei der Versicherten einen Fragebogen „Revision der Invalidenren- te/Hilflosenentschädigung“ (act. II 37) sowie beim behandelnden Arzt Dr. med. D.________, FMH Allgemeine Innere Medizin (act. II 38), einen Verlaufsbericht ein. Zudem wurde ein Abklärungsbericht Hilflosenentschä- digung erstellt (act. II 42). Gestützt auf diese Unterlagen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 19. März 2013 die Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades in Aussicht (act. II 44). Zu dem dagegen am

16. April 2013 seitens der E.________ erhobenen Einwand (act. II 55 S. 1 f.) liess die IVB den Abklärungsdienst Stellung nehmen (act. II 57) und ver- fügte am 18. Juni 2013 entsprechend dem Vorbescheid (act. II 59). C.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 3 Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch die B.________, Fürspre- cher C.________, am 20. August 2013 Beschwerde erheben mit den An- trägen, die Verfügung vom 18. Juni 2013 sei aufzuheben und der Be- schwerdeführerin sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Gra- des zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend ge- macht, dass sich im Bereich Essen entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin seit Jahren nichts verändert habe; dass sich die Be- schwerdeführerin mit ihrer Behinderung in einem gewissen Grade arran- giert habe, bedeute noch nicht, dass die Bewältigung einzelner Lebensver- richtungen damit einfacher gelingen würde und hier die Hilflosigkeit abge- nommen habe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Mai 2013 (act. II 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Weiterausrichtung der Hilf- losenentschädigung mittleren Grades anstatt der Reduktion auf eine Ent- schädigung leichten Grades.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilten offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflo- sigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

E. 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 5 Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).

E. 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).

E. 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

E. 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 6

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

E. 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Für die Bestimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 17 N. 44). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfü- gung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde der Anspruch zuvor bereits revi- diert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräf- tige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonfor- me (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und ge- gebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensver- gleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 7 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsa- chenspektrums neu zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 betreffend Rente).

E. 3.1 Zu vergleichen sind vorliegend, nachdem die zugesprochene Hilflo- senentschädigung zwischenzeitlich wiederholt ohne umfassende Prüfung bestätigt worden ist, die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Leis- tungszusprechung mit denjenigen, wie sie der hier angefochtenen Verfü- gung zu Grunde gelegt worden sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Verwaltung geht aufgrund des aktuellen Abklärungsberichtes davon aus, dass insofern eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten sei, als sich die Beschwerdeführerin an ihre Einschränkungen gewöhnt und sich der Situation angepasst habe und sie Fortschritte bei der Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen, insbesondere bei der Lebensverrichtung „Essen“, erzielt habe. Sie sei deshalb noch in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen, entsprechend einer leichten Hilflosigkeit. Hinsichtlich der Einschränkungen in den anderen Bereichen wurden unveränderte Verhältnisse angenom- men.

E. 3.2 Die seinerzeitige Zusprechung der Hilflosenentschädigung bei Hilf- losigkeit mittleren Grades basierte auf dem Abklärungsbericht vom 15. Ja- nuar 1997 (act. II 27 [Akten vor 1999]). Unter Ziffer 6.3 S. 3 wurde darin festgehalten: „Frau A.________ kann trotz dem Einhandmesser das Fleisch nicht selber zerkleinern. Gewisse andere Speisen müssen ihr ebenfalls zerschnitten werden.“ Im Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2012 wird zu derselben Leben- desverrichtung (act. II 55 S. 6, Ziff. 6.3) ausgeführt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 8 „Frau A.________ kann selbständig mit der rechten Hand essen. Trotz Einhandmesser muss das Fleisch vom Ehe- mann zerkleinert werden. Beispielsweise Kartoffeln kann Frau A.________ mit dem Einhandmesser schneiden. Frau A.________ kauft für sich Weggli oder Mütschli ein, welche nicht geschnitten werden müssen. Für das Schneiden von Brot ist sie auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen. Auch harter Käse muss vom Ehemann geschnitten werden. Die Dritthilfe ist nicht regelmässig und erheblich. Harte Spei- sen wie Fleisch, Brot und Käse stehen nicht täglich auf dem Speiseplan.“

E. 3.3 Wie aus E. 2.3. hiervor hervorgeht, kann eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wer- den, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheb- lich verändert hat. Die Reduktion der vorliegend fraglichen Hilflosenent- schädigung setzt mithin voraus, dass in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung, d.h. eine Verbesserung, eingetreten ist. Eine solche Veränderung ist einer Gegenüberstellung der obigen Angaben zur Lebensverrichtung „Essen“ indessen nicht zu entnehmen. Trotz Ange- wöhnung an die Einschränkungen wird damals wie heute eine Hilfebedürf- tigkeit bei der Zerkleinerung gewisser Nahrungsmittel, insbesondere Fleisch, Brot und Käse, beschrieben. Inwiefern diese heute im Gegensatz zu früher nicht mehr regelmässig und erheblich sein soll, wird – auch in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. Mai 2013 (act. II 57) – nicht näher ausgeführt. Im Abklärungsbericht vom 15. Januar 1997 wurde die Hilfebedürftigkeit auf das Zerschneiden gewisser Speisen beschränkt. Auszugehen ist deshalb davon, dass die Versicherte weiche Speisen, Kar- toffeln, gekochtes Gemüse o.ä. bereits damals selbständig zerkleinern und zu sich nehmen konnte. Nichts anderes ergibt sich letztlich aus dem Ab- klärungsbericht vom 18. Dezember 2012. Eine zwischenzeitlich eingetrete- ne erhebliche Veränderung ist jedenfalls nicht auszumachen. Soweit die Beschwerdegegnerin mit Blick auf eine revisionsrelevante Veränderung geltend macht, die Nahrungsmittel, bei deren Vorbereitung zum Verzehr die Versicherte auf Hilfe angewiesen sei, stünden nicht täglich auf den Speise- plan, handelt es sich bei dieser Annahme bloss um eine andere Beurteilung von im Wesentlichen unverändert gebliebenen Verhältnissen. Dies allein schon deshalb, weil kein Anlass zu Annahme besteht, dass sich im Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 9 gleich zur Revisionsbasis, d.h. in der Zeit zwischen den beiden genannten Abklärungsberichten, die individuell-konkreten oder in allgemeiner Hinsicht die in schweizerisch-ländlichen Gebieten üblichen Essgewohnheiten erheb- lich geändert hätten. Bei im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen liegt mithin kein Revisi- onsgrund vor, sodass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit hat. In diesem Sinn ist die Beschwerde als offensichtlich begründet gutzuheissen.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.— ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 10 rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.— und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.— festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch die B.________, Fürsprecher C.________, vertreten. Dessen Kostennote vom 9. Oktober 2013 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 1’092.— (8.4 h x Fr. 130.—) zuzüglich Auslagen von Fr. 58.— und

E. 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 92.—, somit auf total Fr. 1'242.—, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Juni 2015 aufgehoben und die Beschwerde- gegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Hilf- losenentschädigung mittleren Grades auszurichten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 11 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'242.— (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 12 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Kopie der Kostennote vom 9. Oktober 2013)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Mai 2013 (act. II 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Weiterausrichtung der Hilf- losenentschädigung mittleren Grades anstatt der Reduktion auf eine Ent- schädigung leichten Grades. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilten offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflo- sigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 5 Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 6 - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Für die Bestimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 17 N. 44). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfü- gung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde der Anspruch zuvor bereits revi- diert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräf- tige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonfor- me (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und ge- gebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensver- gleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 7 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsa- chenspektrums neu zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 betreffend Rente).
  4. 3.1 Zu vergleichen sind vorliegend, nachdem die zugesprochene Hilflo- senentschädigung zwischenzeitlich wiederholt ohne umfassende Prüfung bestätigt worden ist, die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Leis- tungszusprechung mit denjenigen, wie sie der hier angefochtenen Verfü- gung zu Grunde gelegt worden sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Verwaltung geht aufgrund des aktuellen Abklärungsberichtes davon aus, dass insofern eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten sei, als sich die Beschwerdeführerin an ihre Einschränkungen gewöhnt und sich der Situation angepasst habe und sie Fortschritte bei der Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen, insbesondere bei der Lebensverrichtung „Essen“, erzielt habe. Sie sei deshalb noch in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen, entsprechend einer leichten Hilflosigkeit. Hinsichtlich der Einschränkungen in den anderen Bereichen wurden unveränderte Verhältnisse angenom- men. 3.2 Die seinerzeitige Zusprechung der Hilflosenentschädigung bei Hilf- losigkeit mittleren Grades basierte auf dem Abklärungsbericht vom 15. Ja- nuar 1997 (act. II 27 [Akten vor 1999]). Unter Ziffer 6.3 S. 3 wurde darin festgehalten: „Frau A.________ kann trotz dem Einhandmesser das Fleisch nicht selber zerkleinern. Gewisse andere Speisen müssen ihr ebenfalls zerschnitten werden.“ Im Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2012 wird zu derselben Leben- desverrichtung (act. II 55 S. 6, Ziff. 6.3) ausgeführt: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 8 „Frau A.________ kann selbständig mit der rechten Hand essen. Trotz Einhandmesser muss das Fleisch vom Ehe- mann zerkleinert werden. Beispielsweise Kartoffeln kann Frau A.________ mit dem Einhandmesser schneiden. Frau A.________ kauft für sich Weggli oder Mütschli ein, welche nicht geschnitten werden müssen. Für das Schneiden von Brot ist sie auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen. Auch harter Käse muss vom Ehemann geschnitten werden. Die Dritthilfe ist nicht regelmässig und erheblich. Harte Spei- sen wie Fleisch, Brot und Käse stehen nicht täglich auf dem Speiseplan.“ 3.3 Wie aus E. 2.3. hiervor hervorgeht, kann eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wer- den, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheb- lich verändert hat. Die Reduktion der vorliegend fraglichen Hilflosenent- schädigung setzt mithin voraus, dass in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung, d.h. eine Verbesserung, eingetreten ist. Eine solche Veränderung ist einer Gegenüberstellung der obigen Angaben zur Lebensverrichtung „Essen“ indessen nicht zu entnehmen. Trotz Ange- wöhnung an die Einschränkungen wird damals wie heute eine Hilfebedürf- tigkeit bei der Zerkleinerung gewisser Nahrungsmittel, insbesondere Fleisch, Brot und Käse, beschrieben. Inwiefern diese heute im Gegensatz zu früher nicht mehr regelmässig und erheblich sein soll, wird – auch in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. Mai 2013 (act. II 57) – nicht näher ausgeführt. Im Abklärungsbericht vom 15. Januar 1997 wurde die Hilfebedürftigkeit auf das Zerschneiden gewisser Speisen beschränkt. Auszugehen ist deshalb davon, dass die Versicherte weiche Speisen, Kar- toffeln, gekochtes Gemüse o.ä. bereits damals selbständig zerkleinern und zu sich nehmen konnte. Nichts anderes ergibt sich letztlich aus dem Ab- klärungsbericht vom 18. Dezember 2012. Eine zwischenzeitlich eingetrete- ne erhebliche Veränderung ist jedenfalls nicht auszumachen. Soweit die Beschwerdegegnerin mit Blick auf eine revisionsrelevante Veränderung geltend macht, die Nahrungsmittel, bei deren Vorbereitung zum Verzehr die Versicherte auf Hilfe angewiesen sei, stünden nicht täglich auf den Speise- plan, handelt es sich bei dieser Annahme bloss um eine andere Beurteilung von im Wesentlichen unverändert gebliebenen Verhältnissen. Dies allein schon deshalb, weil kein Anlass zu Annahme besteht, dass sich im Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 9 gleich zur Revisionsbasis, d.h. in der Zeit zwischen den beiden genannten Abklärungsberichten, die individuell-konkreten oder in allgemeiner Hinsicht die in schweizerisch-ländlichen Gebieten üblichen Essgewohnheiten erheb- lich geändert hätten. Bei im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen liegt mithin kein Revisi- onsgrund vor, sodass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit hat. In diesem Sinn ist die Beschwerde als offensichtlich begründet gutzuheissen.
  5. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.— ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 10 rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.— und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.— festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch die B.________, Fürsprecher C.________, vertreten. Dessen Kostennote vom 9. Oktober 2013 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 1’092.— (8.4 h x Fr. 130.—) zuzüglich Auslagen von Fr. 58.— und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 92.—, somit auf total Fr. 1'242.—, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  6. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Juni 2015 aufgehoben und die Beschwerde- gegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Hilf- losenentschädigung mittleren Grades auszurichten.
  7. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 11
  8. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'242.— (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 12
  9. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Kopie der Kostennote vom 9. Oktober 2013) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 708 IV SCP/BRM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Januar 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborenen A.________ wurden wegen der nach einer im Jahre 1995 erlittenen hypertensiven Stammganglienblutung rechts mit Hemisyn- drom links sowie schwerem Neglect auf Anmeldung vom 3. August 2005 bei der IV-Stelle Bern (IVB) hin und nach den üblichen Abklärungen ver- schiedene Hilfsmittel, medizinische Massnahmen sowie ab April 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 79% ein ganze Invalidenrente zugesprochen. Ab dem gleichen Zeitpunkt erhielt sie eine Hilfslosenentschädigung bei Hilflo- sigkeit mittleren Grades. Die Rente wie die Hilflosenentschädigung bestätigte die IVB in der Folge wiederholt (Akten der IVB [act. II] 5, 6, 11, 28, 29). B. Im Rahmen einer weiteren, im Jahre 2012 eingeleiteten Revision holte die IVB bei der Versicherten einen Fragebogen „Revision der Invalidenren- te/Hilflosenentschädigung“ (act. II 37) sowie beim behandelnden Arzt Dr. med. D.________, FMH Allgemeine Innere Medizin (act. II 38), einen Verlaufsbericht ein. Zudem wurde ein Abklärungsbericht Hilflosenentschä- digung erstellt (act. II 42). Gestützt auf diese Unterlagen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 19. März 2013 die Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades in Aussicht (act. II 44). Zu dem dagegen am

16. April 2013 seitens der E.________ erhobenen Einwand (act. II 55 S. 1 f.) liess die IVB den Abklärungsdienst Stellung nehmen (act. II 57) und ver- fügte am 18. Juni 2013 entsprechend dem Vorbescheid (act. II 59). C.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 3 Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch die B.________, Fürspre- cher C.________, am 20. August 2013 Beschwerde erheben mit den An- trägen, die Verfügung vom 18. Juni 2013 sei aufzuheben und der Be- schwerdeführerin sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Gra- des zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend ge- macht, dass sich im Bereich Essen entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin seit Jahren nichts verändert habe; dass sich die Be- schwerdeführerin mit ihrer Behinderung in einem gewissen Grade arran- giert habe, bedeute noch nicht, dass die Bewältigung einzelner Lebensver- richtungen damit einfacher gelingen würde und hier die Hilflosigkeit abge- nommen habe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Mai 2013 (act. II 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Weiterausrichtung der Hilf- losenentschädigung mittleren Grades anstatt der Reduktion auf eine Ent- schädigung leichten Grades. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilten offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflo- sigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 5 Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 6

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Für die Bestimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 17 N. 44). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfü- gung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde der Anspruch zuvor bereits revi- diert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräf- tige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonfor- me (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und ge- gebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensver- gleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 7 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsa- chenspektrums neu zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 betreffend Rente). 3. 3.1 Zu vergleichen sind vorliegend, nachdem die zugesprochene Hilflo- senentschädigung zwischenzeitlich wiederholt ohne umfassende Prüfung bestätigt worden ist, die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Leis- tungszusprechung mit denjenigen, wie sie der hier angefochtenen Verfü- gung zu Grunde gelegt worden sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Verwaltung geht aufgrund des aktuellen Abklärungsberichtes davon aus, dass insofern eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten sei, als sich die Beschwerdeführerin an ihre Einschränkungen gewöhnt und sich der Situation angepasst habe und sie Fortschritte bei der Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen, insbesondere bei der Lebensverrichtung „Essen“, erzielt habe. Sie sei deshalb noch in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen, entsprechend einer leichten Hilflosigkeit. Hinsichtlich der Einschränkungen in den anderen Bereichen wurden unveränderte Verhältnisse angenom- men. 3.2 Die seinerzeitige Zusprechung der Hilflosenentschädigung bei Hilf- losigkeit mittleren Grades basierte auf dem Abklärungsbericht vom 15. Ja- nuar 1997 (act. II 27 [Akten vor 1999]). Unter Ziffer 6.3 S. 3 wurde darin festgehalten: „Frau A.________ kann trotz dem Einhandmesser das Fleisch nicht selber zerkleinern. Gewisse andere Speisen müssen ihr ebenfalls zerschnitten werden.“ Im Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2012 wird zu derselben Leben- desverrichtung (act. II 55 S. 6, Ziff. 6.3) ausgeführt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 8 „Frau A.________ kann selbständig mit der rechten Hand essen. Trotz Einhandmesser muss das Fleisch vom Ehe- mann zerkleinert werden. Beispielsweise Kartoffeln kann Frau A.________ mit dem Einhandmesser schneiden. Frau A.________ kauft für sich Weggli oder Mütschli ein, welche nicht geschnitten werden müssen. Für das Schneiden von Brot ist sie auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen. Auch harter Käse muss vom Ehemann geschnitten werden. Die Dritthilfe ist nicht regelmässig und erheblich. Harte Spei- sen wie Fleisch, Brot und Käse stehen nicht täglich auf dem Speiseplan.“ 3.3 Wie aus E. 2.3. hiervor hervorgeht, kann eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wer- den, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheb- lich verändert hat. Die Reduktion der vorliegend fraglichen Hilflosenent- schädigung setzt mithin voraus, dass in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung, d.h. eine Verbesserung, eingetreten ist. Eine solche Veränderung ist einer Gegenüberstellung der obigen Angaben zur Lebensverrichtung „Essen“ indessen nicht zu entnehmen. Trotz Ange- wöhnung an die Einschränkungen wird damals wie heute eine Hilfebedürf- tigkeit bei der Zerkleinerung gewisser Nahrungsmittel, insbesondere Fleisch, Brot und Käse, beschrieben. Inwiefern diese heute im Gegensatz zu früher nicht mehr regelmässig und erheblich sein soll, wird – auch in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. Mai 2013 (act. II 57) – nicht näher ausgeführt. Im Abklärungsbericht vom 15. Januar 1997 wurde die Hilfebedürftigkeit auf das Zerschneiden gewisser Speisen beschränkt. Auszugehen ist deshalb davon, dass die Versicherte weiche Speisen, Kar- toffeln, gekochtes Gemüse o.ä. bereits damals selbständig zerkleinern und zu sich nehmen konnte. Nichts anderes ergibt sich letztlich aus dem Ab- klärungsbericht vom 18. Dezember 2012. Eine zwischenzeitlich eingetrete- ne erhebliche Veränderung ist jedenfalls nicht auszumachen. Soweit die Beschwerdegegnerin mit Blick auf eine revisionsrelevante Veränderung geltend macht, die Nahrungsmittel, bei deren Vorbereitung zum Verzehr die Versicherte auf Hilfe angewiesen sei, stünden nicht täglich auf den Speise- plan, handelt es sich bei dieser Annahme bloss um eine andere Beurteilung von im Wesentlichen unverändert gebliebenen Verhältnissen. Dies allein schon deshalb, weil kein Anlass zu Annahme besteht, dass sich im Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 9 gleich zur Revisionsbasis, d.h. in der Zeit zwischen den beiden genannten Abklärungsberichten, die individuell-konkreten oder in allgemeiner Hinsicht die in schweizerisch-ländlichen Gebieten üblichen Essgewohnheiten erheb- lich geändert hätten. Bei im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen liegt mithin kein Revisi- onsgrund vor, sodass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit hat. In diesem Sinn ist die Beschwerde als offensichtlich begründet gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.— ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 10 rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.— und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.— festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch die B.________, Fürsprecher C.________, vertreten. Dessen Kostennote vom 9. Oktober 2013 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 1’092.— (8.4 h x Fr. 130.—) zuzüglich Auslagen von Fr. 58.— und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 92.—, somit auf total Fr. 1'242.—, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Juni 2015 aufgehoben und die Beschwerde- gegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Hilf- losenentschädigung mittleren Grades auszurichten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 11 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'242.— (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/13/708, Seite 12 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Kopie der Kostennote vom 9. Oktober 2013)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.