Einspracheentscheid vom 18. Juni 2013
Sachverhalt
A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), MLaw, nahm nach Absolvierung der juristischen Praktika (Akten der Unia Arbeitslosenkasse [Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 17/8, 17/18 – 17/20) an der Anwaltsprüfung vom Winter 2012 teil (AB 17/7). Da er ein ungenügendes Gesamtergebnis erzielte, trat er in der Prüfungs- session vom Winter 2013 erneut zum Examen an (AB 17/5). Wiederum erzielte er ein ungenügendes Ergebnis, weshalb er dem Obergericht nicht zur Patentierung empfohlen wurde (AB 17/4). Am 7. März 2013 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Jurist; gewünschter Beschäftigungs- grad: 100%) und beantragte Arbeitslosenentschädigung; dabei gab er unter anderem an, seit Mai 2010 einem Nebenjob im Stundenlohn nachzugehen (AB 5 f.). Nachdem die Unia diverse Abklärungen getroffen hatte (AB 14 ff.), verneinte sie mit Verfügung vom 8. Mai 2013 (AB 22) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. März 2013. Als Begründung führ- te sie aus, die während der Beitrags-Rahmenfrist im Selbststudium absol- vierte Weiterbildungszeit könne nicht ausreichend belegt werden, weshalb keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit angenommen werden könne. Ausserdem liege kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor, da der Ver- sicherte nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis stehe. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 25) wies die Unia am 18. Juni 2013 (AB 26) ab. Sie begründete ihren Entscheid namentlich damit, dass mit der seit 2010 ausgeübten Teilzeitbeschäftigung zwar die Beitragszeit erfüllt sei (Ziff. 6), jedoch kein anrechenbarer Arbeitsausfall bestehe (Ziff. 11); unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob der Versicherte aufgrund der Anwaltsausbildung von der Beitragszeit befreit sei (Ziff. 17). B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 3 Dagegen erhob der Versicherte am 19. August 2013 Beschwerde. Er bean- tragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Juni 2013 sowie die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung. Er macht im Wesentli- chen geltend, es liege sowohl ein Befreiungsgrund als auch eine genügen- de Beitragsdauer vor. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2013 beantragt die Beschwer- degegnerin mit Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 4
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 8. Mai 2013 (AB 22) bestätigende Einspracheentscheid vom 18. Juni 2013 (AB 26), womit die Anspruchsberechtigung als solche verneint wurde. Soweit der Beschwerdeführer den abschlägigen Entscheid betreffend die Anspruchs- berechtigung als solche beanstandet, ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht zum Streitgegenstand gehört die in der Beschwerde (S. 3 f.) themati- sierte Entschädigungsberechnung (zur entsprechenden Differenzierung vgl. BGE 121 V 336 E. 2b S. 339), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie – unter anderem – ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitrags- zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung derselben befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a, b und e AVIG).
E. 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Nach Abs. 2 von Art. 10 AVIG gilt als teilweise arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhält- nis steht und eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder wer eine Teilzeit- beschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Die arbeitsuchende Person gilt erst dann als (ganz oder teil- weise) arbeitslos, wenn sie sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG).
E. 2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 5 folgende volle Arbeitstage dauert. Ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor- liegt, beurteilt sich bei Versicherten, die zwar eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, aber eine Ganztagesstelle suchen, nicht an den Verhältnissen der Vergangenheit, sondern prospektiv im Hinblick auf die von ihnen ange- strebte Beschäftigung. Mit Bezug auf eine gewünschte Erweiterung der Erwerbstätigkeit liegt deshalb regelmässig ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor (BGE 121 V 336 E. 3 S. 341).
E. 2.4 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an dem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG).
E. 2.5 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitar- beitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 S. 38).
E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 6
E. 3.1 Unbestritten und aktenmässig belegt ist, dass der Beschwerdefüh- rer sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2013 jeweils von anfangs Januar bis Ende Februar an der Anwaltsprüfung teilgenommen hat (AB 17/5 ff.). Es ist zudem gerichtsnotorisch (vgl. auch SVR 2013 ALV Nr. 4 S. 12 E. 4.1) und stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers (AB 17/1) überein, dass die Vorbereitungszeit auf die Anwaltsprüfung gemessen an einem Vollzeitpensum 6 bis 8 Monate beträgt. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massge- benden Rahmenfrist vom 7. März 2011 bis 6. März 2013 (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mehr als zwölf Monaten eine beitragspflichtige Teilzeitbe- schäftigung ausgeübt hat (AB 26, Ziff. 6).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat die Teilzeitbeschäftigung nach wie vor inne, sucht jedoch eine Vollzeitbeschäftigung (AB 5 [Rückseite]). Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV, d.h. seit dem 7. März 2013, ist er demnach als teilarbeitslos zu betrachten (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies wurde – soweit ersichtlich – denn auch nie in Abrede gestellt.
E. 3.3 Was die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsaus- falls anbelangt, weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die- se Frage bei Versicherten, die – wie er – teilzeitlich arbeiten, jedoch eine vollzeitliche Beschäftigung suchen, nicht gemäss den Verhältnissen der Vergangenheit resp. Gegenwart, sondern vielmehr prospektiv im Hinblick auf die angestrebte Beschäftigung zu beurteilen ist (E. 2.3 hiervor). Mit Be- zug auf die vom Beschwerdeführer angestrebte Erweiterung der Erwerbs- tätigkeit auf ein 100%-Pensum liegt somit ohne weiteres ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor. Ob das seit Mai 2010 bestehende Arbeitsverhältnis als solches auf Abruf zu qualifizieren ist, wie die Beschwerdegegnerin annimmt (AB 26/3), kann offen bleiben. Selbst wenn die entsprechende Tätigkeit eine sog. Arbeit auf Abruf wäre, läge ein anrechenbarer Verdienstausfall vor, weil sie als im Rahmen der Schadenminderungspflicht ausgeübter Zwischenverdienst (AB 16 [letzter Punkt]; AB 18-21) Anspruch auf einen Differenzausgleich vermittelt (vgl. ARV 1996/97 Nr. 38 S. 209 ff.; BGE 139 V 259 E. 5.1 S. 260). Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit bereits vor der Arbeitslosigkeit ausübte, ändert daran nichts.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 7
E. 3.4 Betreffend die Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit oder Be- freiung davon (E. 2.4 f. hiervor) ist Folgendes festzuhalten:
E. 3.4.1 Während die Beschwerdegegnerin in der anspruchsverneinenden Verfügung vom 8. Mai 2013 (AB 22) gestützt auf die für sie massgebenden Verwaltungsweisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (vgl. B185 und B187 der AVIG-Praxis ALE [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung]) noch die Auffassung vertrat, die im Selbststu- dium absolvierte Weiterbildungszeit (Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung) könne mangels hinreichender Überprüfbarkeit nicht anerkannt werden, führte sie im nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid aus, aufgrund der erfüllten Beitragszeit und der Subsidiarität der Befreiungstatbestände brauche nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die Vorbereitungen für das Anwaltsexamen genügend nachgewiesen seien. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei sowohl die Beitragszeit erfüllt als auch (gleichzeitig) ein Befreiungs- grund gegeben.
E. 3.4.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG, obschon hinsichtlich der erforderlichen Überprüfbarkeit gele- gentlich Schwierigkeiten bestehen: Da diesbezüglich ein strikter Nachweis nicht verlangt werden kann, muss es genügen, wenn dies glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wird. Die Vorbereitung auf das Anwaltsexamen ist auf ein konkretes berufliches Ziel ausgerichtet und erfolgt auf der Grund- lage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch geordne- ten Ablaufs, auch wenn sie – nicht notwendigerweise – mit dem regelmäs- sigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbun- den ist. Sie bietet daher Anlass zur Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit. Rechtsprechungsgemäss gilt dies auch für die mit Prüfungswie- derholungen aufgewendete und die bis zum Bekanntwerden des Prü- fungsergebnisses verstrichene Zeit (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. März 2012, 8C_318/2011, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen [publiziert in SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 31 ff. und in ARV 2012 S. 203 ff.]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 8
E. 3.4.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er sich in der zur Diskussion stehenden Zeit auf das resp. die Examen vorbereitet hat. Namentlich hat er auch nachvollziehbar erläutert, dass und weshalb er die für die Prüfungszulassung vorgeschriebenen Vorlesungen (vgl. Art. 1 lit. b der Verordnung über die Anwaltsprüfung [APV] vom
25. Oktober 2006 [BSG 168.221.1]) bereits im akademischen Jahr 2009/2010 besucht hat (AB 17/2; vgl. AB 17/21) und er den Besuch weite- rer (Anwalts-)Vorlesungen mangels Immatrikulation bzw. entsprechenden Bestätigungen nicht nachweisen kann und im Übrigen für die Prüfungszu- lassung auch nicht nachweisen musste (AB 17/1). Die Prüfungsvorberei- tung des Beschwerdeführers entspricht damit ohne weiteres dem üblichen Vorbereitungsprozedere. Damit ist die vom Beschwerdeführer für die An- waltsausbildung aufgewendete Zeit, d.h. sowohl die erstmalige Vorberei- tung auf die Anwaltsprüfung als auch die Prüfungswiederholung, als Aus- bildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu qualifizieren.
E. 3.4.4 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer – gemessen an einem Vollzeitpensum – während 16 Monaten (2 x 8 Monate [6 Monate Lernzeit im engeren Sinne + 2 Monate Prüfungsphase]) an der Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit gehindert. Da er während der Vorberei- tung aus wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen des praxisgemäss tiefen Praktikumslohns auf einen Teilzeitverdienst („Nebenjob“) angewiesen war, verlängerte sich die Prüfungsvorbereitung (vgl. auch AB 17/2, unten). Nach der nicht zu beanstandenden Berechnung der Beschwerdegegnerin belief sich der durchschnittliche Beschäftigungsgrad auf 37% (AB 26/7); daraus resultiert – in Relation zu einer 16-monatigen Vollzeitvorbereitung – eine Vorbereitungszeit von 25.4 Monaten (16 : 0.63 [1.00 ./. 0.37]).
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin geht fehl, wenn sie annimmt, die mit der Teilzeiterwerbstätigkeit erfüllte Beitragszeit schliesse eine Beitragsbefrei- ung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG aus (AB 26/4, Ziff. 17): Zwar ist Art. 14 AVIG als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbei- tragspflicht in der Tat subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügen- der Beitragszeit grundsätzlich nicht zur Anwendung (Entscheid des BGer vom 13. Juli 2007, C 123/06, E. 4.1; vgl. auch BGE 121 V 336 E. 5b S. 343). Jedoch kann die mit der vorliegend durchschnittlich 37%-igen Teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 9 zeitbeschäftigung erfüllte Beitragszeit für den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, da es in diesem Um- fang nicht zu Arbeitslosigkeit gekommen ist. Entscheidend ist somit einzig, dass der Beschwerdeführer für den darüber hinaus gehenden, 63% einer Vollzeitbeschäftigung ausmachenden Bereich, für welchen eine beitrags- pflichtige Beschäftigung unbestrittenermassen nicht ausgewiesen ist, von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist (vgl. SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 33 E. 5.1). Wie dargelegt ist dies vorliegend der Fall. Wenn die versicherte Person – wie hier – zur selben Zeit die Beitragszeit in einem weniger als 100% ausmachenden Anteil erfüllt und im übrigen Bereich von der Erfül- lung der Beitragszeit befreit ist, spricht denn auch nichts gegen eine gleich- zeitige Erfüllung der Beitragszeit und eine Befreiung hiervon (SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 33 E. 5.2).
E. 3.6 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Prüfungs- vorbereitungen auch daran gehindert war, eine teilzeitliche Beschäftigung als ausgebildeter Jurist auszuüben. In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Bundesgericht die Vermitt- lungsfähigkeit eines Anwaltsprüfungskandidaten während der Prüfungsvor- bereitung mit Bezug auf ein Vollzeitpensum klar verneint. Die Frage, wie es sich bezüglich eines Teilzeitpensums verhält, war nicht Gegenstand dieses Verfahrens (SVR 2013 ALV Nr. 4 S. 12 E. 4.1 f.). Unter dem Aspekt „in der Lage sein“ (eine zumutbare Stelle anzunehmen; Art. 15 Abs. 1 AVIG [Ver- mittlungsfähigkeit]) ist zu berücksichtigen, dass die Vorbereitung der An- waltsprüfung nicht nur im selbstständigen Lernen zu planbaren und fixen Zeiten besteht, sondern insoweit eine gewisse zeitliche Flexibilität erfordert, als insbesondere der Besuch von Repetitorien an der Universität oder in Lerngruppen möglich sein muss. In diesem Sinne konnte der Beschwerde- führer während der fraglichen Zeit nicht frei disponieren; seine Ressourcen waren zu einem wesentlichen Teil durch die Prüfungsvorbereitungen ge- bunden (vgl. SVR 2013 ALV Nr. 4 S. 12 E. 4.2). Weiter ist es gerichtsnoto- risch, dass es kaum ein Angebot an juristischen Teilzeitstellen mit einem niedrigen und flexibel auszugestaltenden Beschäftigungsgrad gibt. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem auch nicht zumutbar gewesen, die Prü- fungsvorbereitung auf die Abende und/oder die Wochenenden zu be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 10 schränken (vgl. ARV 2000 Nr. 28 S. 147 E. 2c). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer während der Prüfungsvorbereitung auch daran gehin- dert war, (teilzeitlich) als Jurist zu arbeiten, womit nicht nur für die zeitliche (vgl. E. 3.4 hiervor), sondern auch für die qualitative Ausdehnung der Er- werbstätigkeit ein Befreiungsgrund als gegeben zu erachten ist.
E. 4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
18. Juni 2013 (AB 26) in Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf ein- zutreten ist – aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat zu prüfen, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Bejahendenfalls hat sie in der Folge die konkrete Entschädigungsbemessung vorzunehmen. Im Anschluss an die Abklärungen hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden.
E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 5.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumut- barerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie dahingehend gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 18. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen wird.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 705 ALV Homepage SCP/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. März 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juni 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), MLaw, nahm nach Absolvierung der juristischen Praktika (Akten der Unia Arbeitslosenkasse [Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 17/8, 17/18 – 17/20) an der Anwaltsprüfung vom Winter 2012 teil (AB 17/7). Da er ein ungenügendes Gesamtergebnis erzielte, trat er in der Prüfungs- session vom Winter 2013 erneut zum Examen an (AB 17/5). Wiederum erzielte er ein ungenügendes Ergebnis, weshalb er dem Obergericht nicht zur Patentierung empfohlen wurde (AB 17/4). Am 7. März 2013 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Jurist; gewünschter Beschäftigungs- grad: 100%) und beantragte Arbeitslosenentschädigung; dabei gab er unter anderem an, seit Mai 2010 einem Nebenjob im Stundenlohn nachzugehen (AB 5 f.). Nachdem die Unia diverse Abklärungen getroffen hatte (AB 14 ff.), verneinte sie mit Verfügung vom 8. Mai 2013 (AB 22) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. März 2013. Als Begründung führ- te sie aus, die während der Beitrags-Rahmenfrist im Selbststudium absol- vierte Weiterbildungszeit könne nicht ausreichend belegt werden, weshalb keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit angenommen werden könne. Ausserdem liege kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor, da der Ver- sicherte nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis stehe. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 25) wies die Unia am 18. Juni 2013 (AB 26) ab. Sie begründete ihren Entscheid namentlich damit, dass mit der seit 2010 ausgeübten Teilzeitbeschäftigung zwar die Beitragszeit erfüllt sei (Ziff. 6), jedoch kein anrechenbarer Arbeitsausfall bestehe (Ziff. 11); unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob der Versicherte aufgrund der Anwaltsausbildung von der Beitragszeit befreit sei (Ziff. 17). B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 3 Dagegen erhob der Versicherte am 19. August 2013 Beschwerde. Er bean- tragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Juni 2013 sowie die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung. Er macht im Wesentli- chen geltend, es liege sowohl ein Befreiungsgrund als auch eine genügen- de Beitragsdauer vor. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2013 beantragt die Beschwer- degegnerin mit Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 8. Mai 2013 (AB 22) bestätigende Einspracheentscheid vom 18. Juni 2013 (AB 26), womit die Anspruchsberechtigung als solche verneint wurde. Soweit der Beschwerdeführer den abschlägigen Entscheid betreffend die Anspruchs- berechtigung als solche beanstandet, ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht zum Streitgegenstand gehört die in der Beschwerde (S. 3 f.) themati- sierte Entschädigungsberechnung (zur entsprechenden Differenzierung vgl. BGE 121 V 336 E. 2b S. 339), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie – unter anderem – ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitrags- zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung derselben befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a, b und e AVIG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Nach Abs. 2 von Art. 10 AVIG gilt als teilweise arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhält- nis steht und eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder wer eine Teilzeit- beschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Die arbeitsuchende Person gilt erst dann als (ganz oder teil- weise) arbeitslos, wenn sie sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). 2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 5 folgende volle Arbeitstage dauert. Ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor- liegt, beurteilt sich bei Versicherten, die zwar eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, aber eine Ganztagesstelle suchen, nicht an den Verhältnissen der Vergangenheit, sondern prospektiv im Hinblick auf die von ihnen ange- strebte Beschäftigung. Mit Bezug auf eine gewünschte Erweiterung der Erwerbstätigkeit liegt deshalb regelmässig ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor (BGE 121 V 336 E. 3 S. 341). 2.4 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an dem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.5 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitar- beitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 S. 38). 3.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 6 3.1 Unbestritten und aktenmässig belegt ist, dass der Beschwerdefüh- rer sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2013 jeweils von anfangs Januar bis Ende Februar an der Anwaltsprüfung teilgenommen hat (AB 17/5 ff.). Es ist zudem gerichtsnotorisch (vgl. auch SVR 2013 ALV Nr. 4 S. 12 E. 4.1) und stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers (AB 17/1) überein, dass die Vorbereitungszeit auf die Anwaltsprüfung gemessen an einem Vollzeitpensum 6 bis 8 Monate beträgt. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massge- benden Rahmenfrist vom 7. März 2011 bis 6. März 2013 (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mehr als zwölf Monaten eine beitragspflichtige Teilzeitbe- schäftigung ausgeübt hat (AB 26, Ziff. 6). 3.2 Der Beschwerdeführer hat die Teilzeitbeschäftigung nach wie vor inne, sucht jedoch eine Vollzeitbeschäftigung (AB 5 [Rückseite]). Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV, d.h. seit dem 7. März 2013, ist er demnach als teilarbeitslos zu betrachten (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies wurde – soweit ersichtlich – denn auch nie in Abrede gestellt. 3.3 Was die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsaus- falls anbelangt, weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die- se Frage bei Versicherten, die – wie er – teilzeitlich arbeiten, jedoch eine vollzeitliche Beschäftigung suchen, nicht gemäss den Verhältnissen der Vergangenheit resp. Gegenwart, sondern vielmehr prospektiv im Hinblick auf die angestrebte Beschäftigung zu beurteilen ist (E. 2.3 hiervor). Mit Be- zug auf die vom Beschwerdeführer angestrebte Erweiterung der Erwerbs- tätigkeit auf ein 100%-Pensum liegt somit ohne weiteres ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor. Ob das seit Mai 2010 bestehende Arbeitsverhältnis als solches auf Abruf zu qualifizieren ist, wie die Beschwerdegegnerin annimmt (AB 26/3), kann offen bleiben. Selbst wenn die entsprechende Tätigkeit eine sog. Arbeit auf Abruf wäre, läge ein anrechenbarer Verdienstausfall vor, weil sie als im Rahmen der Schadenminderungspflicht ausgeübter Zwischenverdienst (AB 16 [letzter Punkt]; AB 18-21) Anspruch auf einen Differenzausgleich vermittelt (vgl. ARV 1996/97 Nr. 38 S. 209 ff.; BGE 139 V 259 E. 5.1 S. 260). Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit bereits vor der Arbeitslosigkeit ausübte, ändert daran nichts.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 7 3.4 Betreffend die Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit oder Be- freiung davon (E. 2.4 f. hiervor) ist Folgendes festzuhalten: 3.4.1 Während die Beschwerdegegnerin in der anspruchsverneinenden Verfügung vom 8. Mai 2013 (AB 22) gestützt auf die für sie massgebenden Verwaltungsweisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (vgl. B185 und B187 der AVIG-Praxis ALE [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung]) noch die Auffassung vertrat, die im Selbststu- dium absolvierte Weiterbildungszeit (Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung) könne mangels hinreichender Überprüfbarkeit nicht anerkannt werden, führte sie im nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid aus, aufgrund der erfüllten Beitragszeit und der Subsidiarität der Befreiungstatbestände brauche nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die Vorbereitungen für das Anwaltsexamen genügend nachgewiesen seien. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei sowohl die Beitragszeit erfüllt als auch (gleichzeitig) ein Befreiungs- grund gegeben. 3.4.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG, obschon hinsichtlich der erforderlichen Überprüfbarkeit gele- gentlich Schwierigkeiten bestehen: Da diesbezüglich ein strikter Nachweis nicht verlangt werden kann, muss es genügen, wenn dies glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wird. Die Vorbereitung auf das Anwaltsexamen ist auf ein konkretes berufliches Ziel ausgerichtet und erfolgt auf der Grund- lage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch geordne- ten Ablaufs, auch wenn sie – nicht notwendigerweise – mit dem regelmäs- sigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbun- den ist. Sie bietet daher Anlass zur Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit. Rechtsprechungsgemäss gilt dies auch für die mit Prüfungswie- derholungen aufgewendete und die bis zum Bekanntwerden des Prü- fungsergebnisses verstrichene Zeit (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. März 2012, 8C_318/2011, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen [publiziert in SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 31 ff. und in ARV 2012 S. 203 ff.]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 8 3.4.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er sich in der zur Diskussion stehenden Zeit auf das resp. die Examen vorbereitet hat. Namentlich hat er auch nachvollziehbar erläutert, dass und weshalb er die für die Prüfungszulassung vorgeschriebenen Vorlesungen (vgl. Art. 1 lit. b der Verordnung über die Anwaltsprüfung [APV] vom
25. Oktober 2006 [BSG 168.221.1]) bereits im akademischen Jahr 2009/2010 besucht hat (AB 17/2; vgl. AB 17/21) und er den Besuch weite- rer (Anwalts-)Vorlesungen mangels Immatrikulation bzw. entsprechenden Bestätigungen nicht nachweisen kann und im Übrigen für die Prüfungszu- lassung auch nicht nachweisen musste (AB 17/1). Die Prüfungsvorberei- tung des Beschwerdeführers entspricht damit ohne weiteres dem üblichen Vorbereitungsprozedere. Damit ist die vom Beschwerdeführer für die An- waltsausbildung aufgewendete Zeit, d.h. sowohl die erstmalige Vorberei- tung auf die Anwaltsprüfung als auch die Prüfungswiederholung, als Aus- bildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu qualifizieren. 3.4.4 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer – gemessen an einem Vollzeitpensum – während 16 Monaten (2 x 8 Monate [6 Monate Lernzeit im engeren Sinne + 2 Monate Prüfungsphase]) an der Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit gehindert. Da er während der Vorberei- tung aus wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen des praxisgemäss tiefen Praktikumslohns auf einen Teilzeitverdienst („Nebenjob“) angewiesen war, verlängerte sich die Prüfungsvorbereitung (vgl. auch AB 17/2, unten). Nach der nicht zu beanstandenden Berechnung der Beschwerdegegnerin belief sich der durchschnittliche Beschäftigungsgrad auf 37% (AB 26/7); daraus resultiert – in Relation zu einer 16-monatigen Vollzeitvorbereitung – eine Vorbereitungszeit von 25.4 Monaten (16 : 0.63 [1.00 ./. 0.37]). 3.5 Die Beschwerdegegnerin geht fehl, wenn sie annimmt, die mit der Teilzeiterwerbstätigkeit erfüllte Beitragszeit schliesse eine Beitragsbefrei- ung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG aus (AB 26/4, Ziff. 17): Zwar ist Art. 14 AVIG als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbei- tragspflicht in der Tat subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügen- der Beitragszeit grundsätzlich nicht zur Anwendung (Entscheid des BGer vom 13. Juli 2007, C 123/06, E. 4.1; vgl. auch BGE 121 V 336 E. 5b S. 343). Jedoch kann die mit der vorliegend durchschnittlich 37%-igen Teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 9 zeitbeschäftigung erfüllte Beitragszeit für den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, da es in diesem Um- fang nicht zu Arbeitslosigkeit gekommen ist. Entscheidend ist somit einzig, dass der Beschwerdeführer für den darüber hinaus gehenden, 63% einer Vollzeitbeschäftigung ausmachenden Bereich, für welchen eine beitrags- pflichtige Beschäftigung unbestrittenermassen nicht ausgewiesen ist, von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist (vgl. SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 33 E. 5.1). Wie dargelegt ist dies vorliegend der Fall. Wenn die versicherte Person – wie hier – zur selben Zeit die Beitragszeit in einem weniger als 100% ausmachenden Anteil erfüllt und im übrigen Bereich von der Erfül- lung der Beitragszeit befreit ist, spricht denn auch nichts gegen eine gleich- zeitige Erfüllung der Beitragszeit und eine Befreiung hiervon (SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 33 E. 5.2). 3.6 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Prüfungs- vorbereitungen auch daran gehindert war, eine teilzeitliche Beschäftigung als ausgebildeter Jurist auszuüben. In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Bundesgericht die Vermitt- lungsfähigkeit eines Anwaltsprüfungskandidaten während der Prüfungsvor- bereitung mit Bezug auf ein Vollzeitpensum klar verneint. Die Frage, wie es sich bezüglich eines Teilzeitpensums verhält, war nicht Gegenstand dieses Verfahrens (SVR 2013 ALV Nr. 4 S. 12 E. 4.1 f.). Unter dem Aspekt „in der Lage sein“ (eine zumutbare Stelle anzunehmen; Art. 15 Abs. 1 AVIG [Ver- mittlungsfähigkeit]) ist zu berücksichtigen, dass die Vorbereitung der An- waltsprüfung nicht nur im selbstständigen Lernen zu planbaren und fixen Zeiten besteht, sondern insoweit eine gewisse zeitliche Flexibilität erfordert, als insbesondere der Besuch von Repetitorien an der Universität oder in Lerngruppen möglich sein muss. In diesem Sinne konnte der Beschwerde- führer während der fraglichen Zeit nicht frei disponieren; seine Ressourcen waren zu einem wesentlichen Teil durch die Prüfungsvorbereitungen ge- bunden (vgl. SVR 2013 ALV Nr. 4 S. 12 E. 4.2). Weiter ist es gerichtsnoto- risch, dass es kaum ein Angebot an juristischen Teilzeitstellen mit einem niedrigen und flexibel auszugestaltenden Beschäftigungsgrad gibt. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem auch nicht zumutbar gewesen, die Prü- fungsvorbereitung auf die Abende und/oder die Wochenenden zu be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 10 schränken (vgl. ARV 2000 Nr. 28 S. 147 E. 2c). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer während der Prüfungsvorbereitung auch daran gehin- dert war, (teilzeitlich) als Jurist zu arbeiten, womit nicht nur für die zeitliche (vgl. E. 3.4 hiervor), sondern auch für die qualitative Ausdehnung der Er- werbstätigkeit ein Befreiungsgrund als gegeben zu erachten ist. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
18. Juni 2013 (AB 26) in Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf ein- zutreten ist – aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat zu prüfen, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Bejahendenfalls hat sie in der Folge die konkrete Entschädigungsbemessung vorzunehmen. Im Anschluss an die Abklärungen hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumut- barerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, ALV/13/705, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie dahingehend gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 18. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse Unia
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.