opencaselaw.ch

200 2013 683

Bern VerwG · 2013-07-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013

Sachverhalt

A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit Mai 1984 als selbstständigerwerbender B.________ im Haupterwerb der Ausgleichskas- se des Kantons Bern (AKB) angeschlossen. Am 24. Oktober 2010 meldete er sich bei der AKB als selbstständigerwerbender C.________ im Neben- erwerb an. In der Folge leitete die AKB die Anmeldung des Versicherten zwecks Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status (selbst- ständig/unselbstständig erwerbend) an die Schweizerische Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) weiter (Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Schreiben vom 16. November 2010 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass er für seine Tätigkeit als C.________, bei der er Direktaufträge im eigenen Namen ausführe und bedeutende Be- triebsmittel einsetze sowie ein Unternehmerrisiko trage, ab 2008 bei den Sozialversicherungen als selbstständig erwerbend im Nebenerwerb gelte (AB 2). Anlässlich einer Betriebsrevision bei der D.________ am 19. Juni 2012 wurden Lohnzahlungen an den Versicherten in der Höhe von Fr. 20‘850.-- für die Zeit von September bis Dezember 2010 festgestellt (vgl. AB 16 ff.). Mit Verfügung vom 7. September 2012 stellte die SUVA hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Versicherten fest, dass er für die D.________ eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübe und des- halb obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall versichert sei. Der Arbeitge- ber sei von Gesetzes wegen verpflichtet von den an ihn bezahlten Löhnen die entsprechenden Versicherungsprämien zu entrichten. Daher hätten sie der Firma D.________ eine Prämienrechnung zugestellt (AB 5; vgl. auch AB 4). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten (AB 7) wies die SUVA mit Entscheid vom 12. Juli 2013 ab (AB 10).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, UV/13/683, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. Juli 2013 und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Firma D.________ als Selbstständigerwerbender gearbeitet habe. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er die entsprechenden Arbeiten mit eigenem Werkzeug und eigenen Maschinen ausgeführt habe. Es habe kein Arbeits- vertrag bestanden und er habe sich selber versichert. Mit Eingabe vom 9. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2013 wurde die SUVA aufgefordert, alle Unterlagen, welche sie bei der Festlegung des Status des Beschwerdeführers zugezogen habe, insbesondere die Unterlagen der Abklärungen beim Unternehmen D.________, dem Gericht einzureichen. Dem kam die SUVA mit Eingabe vom 18. September 2013 nach. Am 28. Oktober 2013 reichte die D.________ ebenfalls auf Aufforderung des Instruktionsrichters Unterlagen betreffend die geleisteten Arbeiten des Beschwerdeführers zu den Akten. Von der Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen machten die Parteien keinen Gebrauch.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, UV/13/683, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 12. Juli 2013 (AB 10). Streitig ist das Beitragsstatut des Beschwerdeführers für die im Jahr 2010 für die D.________ geleisteten Arbeiten.

E. 1.3 Die streitige Prämienforderung beläuft sich auf Fr. 1‘164.75 (vgl. AB 4, S. 3). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbei- ter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invaliden- werkstätten tätigen Personen. Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetz- gebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, UV/13/683, Seite 5 Die Grundsätze, welche zur Abgrenzung der selbstständigen von der un- selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der AHV entwickelt wurden, sind auch für die Beantwortung der Statusfrage in der Unfallversicherung heranzuziehen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. Dezember 2001, U 480/00, E. 2a).

E. 2.2 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbst- ständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entschei- dend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV- rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirt- schaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitrags- rechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, UV/13/683, Seite 6

E. 2.2.1 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3).

E. 2.2.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb ein- geordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).

E. 2.3 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.4). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständig- erwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Ent- gelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichs- kasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, UV/13/683, Seite 7

E. 2.4 Für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechts- kräftige Verfügung vorliegt, bedarf es eines Rückkommenstitels (Wiederer- wägung oder prozessuale Revision; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 43 E. 2.4). Geht es nicht um einen rückwirkenden, sondern um einen für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts, greift grundsätzlich die freie erst- malige Prüfung der Statusfrage Platz unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (BGE 122 V 169 E. 4a S. 173, 121 V 1 E. 6 S. 5).

E. 3.1 Die SUVA hat den sozialversicherungsrechtlichen Status im Jahr 2010 nicht verfügt, jedoch immerhin (ohne dies zu deklarieren) mit Schrei- ben vom 16. November 2010 eine rechtsverbindliche Auskunft erteilt (AB 2). Diese wurde klar mit dem sachverhaltlichen Vorbehalt versehen, dass die Tätigkeit als Selbstständigerwerbender für Direktaufträge gilt. Die Sachlage wurde damals auf der Basis verschiedener Rechnungen beurteilt (vgl. AB 1, S. 5 ff.). Diese Rechnungen lassen die Annahme einer Tätigkeit als Selbstständigerwerbender als korrekt erscheinen. Sie besagen jedoch nichts hinsichtlich der Tätigkeit zu Gunsten der D.________. Dieses Unter- nehmen erscheint in den Unterlagen nicht. Insoweit liegt kein revisions- rechtlicher, sondern ein neuer abrechnungspflichtiger Sachverhalt vor, der gesondert und neu zu prüfen ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Insoweit ist auch das Argument des Beschwerdeführers unbehelflich, er sei seit 1984 als Selbst- ständigerwerbender in der E.________ (Haupterwerb) und in der F.________ (Nebenerwerb) tätig und alle Einnahmen seien in der entspre- chenden Buchhaltung aufgenommen (vgl. Beschwerde). Kommt hinzu, dass ohnehin jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitrags- rechtlichen Charakter zu überprüfen ist (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 3.2 Hinsichtlich der Festlegung des Status macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, er habe für das Unternehmen D.________ Arbeiten mit eigenem Werkzeug und eigenen Maschinen ausgeführt. Zudem habe er sich selber versichert (vgl. Beschwerde). Zu diesen Vorbringen hat er aller-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, UV/13/683, Seite 8 dings weder Belege eingereicht, noch auch nur ansatzweise dargelegt, wo entsprechende Beweismittel erhältlich gemacht werden könnten. Vielmehr ergibt sich aus den Akten eine unselbstständige Tätigkeit (vgl. E. 2.2.2 hiervor). So hat die D.________ - welche den Entscheid der SUVA offenbar akzeptiert und dem Beschwerdeführer für die sozialversicherungsrechtli- chen Beiträge eine Rechnung gestellt hat (vgl. AB 4) - in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15. August 2012 darauf hingewiesen, dass die Arbeiten vom Beschwerdeführer nicht in dessen Namen und auf dessen Rechnung erfolgten (AB 4, S. 4). Aus den von der D.________ im Be- schwerdeverfahren eingereichten Rechnungen des Beschwerdeführers ergibt sich sodann eindeutig, dass die Arbeiten auf Baustellen Dritter, unter Anweisung und im Namen der D.________ ausgeführt wurden (vgl. Beila- gen zum Schreiben vom 28. Oktober 2013). Folglich besteht seitens des Beschwerdeführers auch kein Inkasso- und Delkredererisiko. Somit ist im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Der Umstand, dass kein (schrift- licher) Arbeitsvertrag vorliegen soll, vermag - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - daran nichts zu ändern. So sind doch für die Frage der Abgrenzung zwischen einer selbstständigen und einer unselbstständi- gen Erwerbstätigkeit die wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien massge- bend (vgl. E. 2.2 hiervor).

E. 3.3 Die Höhe der in Rechnung gestellten Prämien wird nicht bestritten. Aufgrund der Akten besteht auch für das Gericht kein Anlass, diese in Fra- ge zu stellen (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 417). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013 ist somit zu Recht ergangen und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskos- ten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, UV/13/683, Seite 9

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 683 UV SCI/PRN/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013 (302-70535.6)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, UV/13/683, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit Mai 1984 als selbstständigerwerbender B.________ im Haupterwerb der Ausgleichskas- se des Kantons Bern (AKB) angeschlossen. Am 24. Oktober 2010 meldete er sich bei der AKB als selbstständigerwerbender C.________ im Neben- erwerb an. In der Folge leitete die AKB die Anmeldung des Versicherten zwecks Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status (selbst- ständig/unselbstständig erwerbend) an die Schweizerische Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) weiter (Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Schreiben vom 16. November 2010 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass er für seine Tätigkeit als C.________, bei der er Direktaufträge im eigenen Namen ausführe und bedeutende Be- triebsmittel einsetze sowie ein Unternehmerrisiko trage, ab 2008 bei den Sozialversicherungen als selbstständig erwerbend im Nebenerwerb gelte (AB 2). Anlässlich einer Betriebsrevision bei der D.________ am 19. Juni 2012 wurden Lohnzahlungen an den Versicherten in der Höhe von Fr. 20‘850.-- für die Zeit von September bis Dezember 2010 festgestellt (vgl. AB 16 ff.). Mit Verfügung vom 7. September 2012 stellte die SUVA hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Versicherten fest, dass er für die D.________ eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübe und des- halb obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall versichert sei. Der Arbeitge- ber sei von Gesetzes wegen verpflichtet von den an ihn bezahlten Löhnen die entsprechenden Versicherungsprämien zu entrichten. Daher hätten sie der Firma D.________ eine Prämienrechnung zugestellt (AB 5; vgl. auch AB 4). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten (AB 7) wies die SUVA mit Entscheid vom 12. Juli 2013 ab (AB 10).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, UV/13/683, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. Juli 2013 und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Firma D.________ als Selbstständigerwerbender gearbeitet habe. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er die entsprechenden Arbeiten mit eigenem Werkzeug und eigenen Maschinen ausgeführt habe. Es habe kein Arbeits- vertrag bestanden und er habe sich selber versichert. Mit Eingabe vom 9. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2013 wurde die SUVA aufgefordert, alle Unterlagen, welche sie bei der Festlegung des Status des Beschwerdeführers zugezogen habe, insbesondere die Unterlagen der Abklärungen beim Unternehmen D.________, dem Gericht einzureichen. Dem kam die SUVA mit Eingabe vom 18. September 2013 nach. Am 28. Oktober 2013 reichte die D.________ ebenfalls auf Aufforderung des Instruktionsrichters Unterlagen betreffend die geleisteten Arbeiten des Beschwerdeführers zu den Akten. Von der Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen machten die Parteien keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, UV/13/683, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 12. Juli 2013 (AB 10). Streitig ist das Beitragsstatut des Beschwerdeführers für die im Jahr 2010 für die D.________ geleisteten Arbeiten. 1.3 Die streitige Prämienforderung beläuft sich auf Fr. 1‘164.75 (vgl. AB 4, S. 3). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbei- ter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invaliden- werkstätten tätigen Personen. Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetz- gebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, UV/13/683, Seite 5 Die Grundsätze, welche zur Abgrenzung der selbstständigen von der un- selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der AHV entwickelt wurden, sind auch für die Beantwortung der Statusfrage in der Unfallversicherung heranzuziehen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. Dezember 2001, U 480/00, E. 2a). 2.2 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbst- ständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entschei- dend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV- rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirt- schaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitrags- rechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, UV/13/683, Seite 6 2.2.1 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.2.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb ein- geordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.3 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.4). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständig- erwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Ent- gelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichs- kasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, UV/13/683, Seite 7 2.4 Für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechts- kräftige Verfügung vorliegt, bedarf es eines Rückkommenstitels (Wiederer- wägung oder prozessuale Revision; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 43 E. 2.4). Geht es nicht um einen rückwirkenden, sondern um einen für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts, greift grundsätzlich die freie erst- malige Prüfung der Statusfrage Platz unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (BGE 122 V 169 E. 4a S. 173, 121 V 1 E. 6 S. 5). 3. 3.1 Die SUVA hat den sozialversicherungsrechtlichen Status im Jahr 2010 nicht verfügt, jedoch immerhin (ohne dies zu deklarieren) mit Schrei- ben vom 16. November 2010 eine rechtsverbindliche Auskunft erteilt (AB 2). Diese wurde klar mit dem sachverhaltlichen Vorbehalt versehen, dass die Tätigkeit als Selbstständigerwerbender für Direktaufträge gilt. Die Sachlage wurde damals auf der Basis verschiedener Rechnungen beurteilt (vgl. AB 1, S. 5 ff.). Diese Rechnungen lassen die Annahme einer Tätigkeit als Selbstständigerwerbender als korrekt erscheinen. Sie besagen jedoch nichts hinsichtlich der Tätigkeit zu Gunsten der D.________. Dieses Unter- nehmen erscheint in den Unterlagen nicht. Insoweit liegt kein revisions- rechtlicher, sondern ein neuer abrechnungspflichtiger Sachverhalt vor, der gesondert und neu zu prüfen ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Insoweit ist auch das Argument des Beschwerdeführers unbehelflich, er sei seit 1984 als Selbst- ständigerwerbender in der E.________ (Haupterwerb) und in der F.________ (Nebenerwerb) tätig und alle Einnahmen seien in der entspre- chenden Buchhaltung aufgenommen (vgl. Beschwerde). Kommt hinzu, dass ohnehin jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitrags- rechtlichen Charakter zu überprüfen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Hinsichtlich der Festlegung des Status macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, er habe für das Unternehmen D.________ Arbeiten mit eigenem Werkzeug und eigenen Maschinen ausgeführt. Zudem habe er sich selber versichert (vgl. Beschwerde). Zu diesen Vorbringen hat er aller-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, UV/13/683, Seite 8 dings weder Belege eingereicht, noch auch nur ansatzweise dargelegt, wo entsprechende Beweismittel erhältlich gemacht werden könnten. Vielmehr ergibt sich aus den Akten eine unselbstständige Tätigkeit (vgl. E. 2.2.2 hiervor). So hat die D.________ - welche den Entscheid der SUVA offenbar akzeptiert und dem Beschwerdeführer für die sozialversicherungsrechtli- chen Beiträge eine Rechnung gestellt hat (vgl. AB 4) - in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15. August 2012 darauf hingewiesen, dass die Arbeiten vom Beschwerdeführer nicht in dessen Namen und auf dessen Rechnung erfolgten (AB 4, S. 4). Aus den von der D.________ im Be- schwerdeverfahren eingereichten Rechnungen des Beschwerdeführers ergibt sich sodann eindeutig, dass die Arbeiten auf Baustellen Dritter, unter Anweisung und im Namen der D.________ ausgeführt wurden (vgl. Beila- gen zum Schreiben vom 28. Oktober 2013). Folglich besteht seitens des Beschwerdeführers auch kein Inkasso- und Delkredererisiko. Somit ist im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Der Umstand, dass kein (schrift- licher) Arbeitsvertrag vorliegen soll, vermag - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - daran nichts zu ändern. So sind doch für die Frage der Abgrenzung zwischen einer selbstständigen und einer unselbstständi- gen Erwerbstätigkeit die wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien massge- bend (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Die Höhe der in Rechnung gestellten Prämien wird nicht bestritten. Aufgrund der Akten besteht auch für das Gericht kein Anlass, diese in Fra- ge zu stellen (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 417). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013 ist somit zu Recht ergangen und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskos- ten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, UV/13/683, Seite 9 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.