Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 verneinte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (beco bzw. Beschwerdegegner), den An- spruch der 1977 geborenen A.________ (Versicherte resp. Beschwerde- führerin) auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 16. Mai 2013 bis
31. Mai 2013, da kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliege bzw. ein Arbeitsverhältnis bestehe; der Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung werde frühestens per 1. Juni 2013 geprüft (Antwortbeilagen des beco [AB] 42 f.). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom
15. Juli 2013 (AB 75 f.) wies das beco mit Entscheid vom 23. Juli 2013 (AB 77 bis 80) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 13. August 2013 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2013 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/682, Seite 3 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m Art. 119 Abs. 1 der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 (AB 77 bis 80). Streitig und zu prüfen ist die Ablehnung des An- spruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung vom
16. Mai 2013 bis 31. Mai 2013 wegen eines fehlenden anrechenbaren Ar- beits- und Verdienstausfalls.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit dann vorliegt, wenn die versicherte Person in kei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/682, Seite 4 nem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).
E. 2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG ist für den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung weiter vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG).
E. 3.1 Es steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 7. August 2006 bei der Firma B.________ tätig war (AB 10 f.). Am
18. Oktober 2012 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter und bezog in der Folge bis 1. März 2013 bezahlten Mutterschaftsurlaub (vgl. AB 19 und 73). Nach der Niederkunft des Kindes hatte die B.________ mit Schreiben vom 22. November 2012 (AB 18 f.) gegenüber der Beschwerdeführerin bestätigt, die Parteien seien übereingekommen, dass die Beschwerdefüh- rerin nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs die ihr zustehenden Ferien be- ziehen und die geleisteten Überstunden kompensieren werde (bis Ende April 2013). Da der Beschwerdeführerin im Anschluss daran eine Wieder- aufnahme der Vollzeittätigkeit nicht mehr möglich sei, sei ihre Arbeitsstelle neu besetzt worden; die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung der Be- schwerdeführerin im Teilzeitpensum werde geprüft. Mit Schreiben vom
28. Februar 2013 (AB 4) kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsver- hältnis mit der B.________ auf den 31. Mai 2013. Als Kündigungsgrund gab sie an, die B.________ habe ihr nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs keine Stelle mit einem reduzierten Pensum anbieten können. Mit Bestäti- gungsschreiben vom 7. März 2013 (AB 20) hielt die B.________ fest, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/682, Seite 5 sie die Kündigung der Beschwerdeführerin erhalten habe und das Arbeits- verhältnis unter Einhaltung der dreimonatigen vertraglichen Kündigungsfrist auf den 31. Mai 2013 enden werde. Gemäss Vereinbarung werde die Be- schwerdeführerin nach Kompensation des Ferien- und Überzeitguthabens (bis 15. Mai 2013), d.h. ab dem 16. Mai 2013 bis zum ordentlichen Ablauf der Kündigungsfrist unbezahlten Urlaub nehmen. Am 12. April 2013 melde- te sich die Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 22 bis 25 und 35 f.).
E. 3.2 Gestützt auf diese unbestrittene Sachlage steht fest, dass das Ar- beitsverhältnis auf den 31. Mai 2013 gekündigt und auf diesen Zeitpunkt hin rechtlich beendet worden ist; das Arbeitsverhältnis bestand somit bis zum 31. Mai 2013. Weiter steht fest, dass die Kündigung durch die Be- schwerdeführerin nur deshalb erfolgte, weil die B.________ der Beschwer- deführerin nach deren Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub (ab dem 1. März 2013; AB 19) keine Arbeitsstelle mit Teilzeitpensum anbieten konnte. Unter diesen Umständen kann - wie der Beschwerdegegner zutreffend dargelegt hat - nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit bzw. von einer freiwilligen Stellenaufgabe ohne Zusicherung einer neuen Ar- beitsstelle gesprochen werden (vgl. AB 79). Für die Zeit, in der die Be- schwerdeführerin das bestehende Ferienguthaben bezogen und die aufge- laufenen Überstunden kompensiert hat (vom 1. März 2013 bis 15. Mai 2013), besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Be- schwerdeführerin keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erlitten hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Vom 16. Mai 2013 bis 31. Mai 2013 hat die Beschwerdeführerin unbezahl- ten Urlaub genommen. Gemäss Angaben der B.________ vom 8. August 2013 (AB 83) sei dieser Urlaub nicht von der Beschwerdeführerin ge- wünscht, sondern von der Firma vorgeschlagen worden, da die Arbeitsver- hältnisse immer auf Monatsende gekündigt würden. Während dieser Zeit hätte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt; leider hätten ihr keine Einsatzmöglichkeiten mehr angeboten werden können. Mit Blick darauf, dass das Arbeitsverhältnis in rechtlicher Hinsicht bis 31. Mai 2013 bestanden hat und die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/682, Seite 6 ihre Arbeitskraft - bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist, d.h. bis zum 31. Mai 2013 - angeboten hat (vgl. Art. 319 Abs. 1 des Schweizeri- schen Obligationenrechts [OR; SR 220]), schuldet die B.________ für die- se Zeit grundsätzlich den Lohn (vgl. Art. 319 Abs. 1 OR). Dass die Firma während der Kündigungsfrist keine Arbeit hat anbieten können, hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Arbeitsvertrages bis zum 31. Mai 2013; die Pflicht der Lohnzahlung blieb davon unberührt. Da Lohnansprüche für die Zeit, in welcher eine versicherte Person noch in einem Arbeitsverhältnis stand, nicht von Art. 11 Abs. 3 AVIG erfasst werden, besteht für die Zeit vom 16. Mai 2013 bis 31. Mai 2013 kein Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 (AB 77 bis 80) nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/682, Seite 7 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/682, Seite 3 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m Art. 119 Abs. 1 der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 (AB 77 bis 80). Streitig und zu prüfen ist die Ablehnung des An- spruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung vom
- Mai 2013 bis 31. Mai 2013 wegen eines fehlenden anrechenbaren Ar- beits- und Verdienstausfalls. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit dann vorliegt, wenn die versicherte Person in kei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/682, Seite 4 nem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). 2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG ist für den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung weiter vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG).
- 3.1 Es steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 7. August 2006 bei der Firma B.________ tätig war (AB 10 f.). Am
- Oktober 2012 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter und bezog in der Folge bis 1. März 2013 bezahlten Mutterschaftsurlaub (vgl. AB 19 und 73). Nach der Niederkunft des Kindes hatte die B.________ mit Schreiben vom 22. November 2012 (AB 18 f.) gegenüber der Beschwerdeführerin bestätigt, die Parteien seien übereingekommen, dass die Beschwerdefüh- rerin nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs die ihr zustehenden Ferien be- ziehen und die geleisteten Überstunden kompensieren werde (bis Ende April 2013). Da der Beschwerdeführerin im Anschluss daran eine Wieder- aufnahme der Vollzeittätigkeit nicht mehr möglich sei, sei ihre Arbeitsstelle neu besetzt worden; die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung der Be- schwerdeführerin im Teilzeitpensum werde geprüft. Mit Schreiben vom
- Februar 2013 (AB 4) kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsver- hältnis mit der B.________ auf den 31. Mai 2013. Als Kündigungsgrund gab sie an, die B.________ habe ihr nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs keine Stelle mit einem reduzierten Pensum anbieten können. Mit Bestäti- gungsschreiben vom 7. März 2013 (AB 20) hielt die B.________ fest, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/682, Seite 5 sie die Kündigung der Beschwerdeführerin erhalten habe und das Arbeits- verhältnis unter Einhaltung der dreimonatigen vertraglichen Kündigungsfrist auf den 31. Mai 2013 enden werde. Gemäss Vereinbarung werde die Be- schwerdeführerin nach Kompensation des Ferien- und Überzeitguthabens (bis 15. Mai 2013), d.h. ab dem 16. Mai 2013 bis zum ordentlichen Ablauf der Kündigungsfrist unbezahlten Urlaub nehmen. Am 12. April 2013 melde- te sich die Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 22 bis 25 und 35 f.). 3.2 Gestützt auf diese unbestrittene Sachlage steht fest, dass das Ar- beitsverhältnis auf den 31. Mai 2013 gekündigt und auf diesen Zeitpunkt hin rechtlich beendet worden ist; das Arbeitsverhältnis bestand somit bis zum 31. Mai 2013. Weiter steht fest, dass die Kündigung durch die Be- schwerdeführerin nur deshalb erfolgte, weil die B.________ der Beschwer- deführerin nach deren Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub (ab dem 1. März 2013; AB 19) keine Arbeitsstelle mit Teilzeitpensum anbieten konnte. Unter diesen Umständen kann - wie der Beschwerdegegner zutreffend dargelegt hat - nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit bzw. von einer freiwilligen Stellenaufgabe ohne Zusicherung einer neuen Ar- beitsstelle gesprochen werden (vgl. AB 79). Für die Zeit, in der die Be- schwerdeführerin das bestehende Ferienguthaben bezogen und die aufge- laufenen Überstunden kompensiert hat (vom 1. März 2013 bis 15. Mai 2013), besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Be- schwerdeführerin keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erlitten hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Vom 16. Mai 2013 bis 31. Mai 2013 hat die Beschwerdeführerin unbezahl- ten Urlaub genommen. Gemäss Angaben der B.________ vom 8. August 2013 (AB 83) sei dieser Urlaub nicht von der Beschwerdeführerin ge- wünscht, sondern von der Firma vorgeschlagen worden, da die Arbeitsver- hältnisse immer auf Monatsende gekündigt würden. Während dieser Zeit hätte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt; leider hätten ihr keine Einsatzmöglichkeiten mehr angeboten werden können. Mit Blick darauf, dass das Arbeitsverhältnis in rechtlicher Hinsicht bis 31. Mai 2013 bestanden hat und die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/682, Seite 6 ihre Arbeitskraft - bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist, d.h. bis zum 31. Mai 2013 - angeboten hat (vgl. Art. 319 Abs. 1 des Schweizeri- schen Obligationenrechts [OR; SR 220]), schuldet die B.________ für die- se Zeit grundsätzlich den Lohn (vgl. Art. 319 Abs. 1 OR). Dass die Firma während der Kündigungsfrist keine Arbeit hat anbieten können, hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Arbeitsvertrages bis zum 31. Mai 2013; die Pflicht der Lohnzahlung blieb davon unberührt. Da Lohnansprüche für die Zeit, in welcher eine versicherte Person noch in einem Arbeitsverhältnis stand, nicht von Art. 11 Abs. 3 AVIG erfasst werden, besteht für die Zeit vom 16. Mai 2013 bis 31. Mai 2013 kein Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 (AB 77 bis 80) nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.
- 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/682, Seite 7 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 682 ALV STC/TOZ/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 2. Dezember 2013 Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/682, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 verneinte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (beco bzw. Beschwerdegegner), den An- spruch der 1977 geborenen A.________ (Versicherte resp. Beschwerde- führerin) auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 16. Mai 2013 bis
31. Mai 2013, da kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliege bzw. ein Arbeitsverhältnis bestehe; der Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung werde frühestens per 1. Juni 2013 geprüft (Antwortbeilagen des beco [AB] 42 f.). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom
15. Juli 2013 (AB 75 f.) wies das beco mit Entscheid vom 23. Juli 2013 (AB 77 bis 80) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 13. August 2013 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2013 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/682, Seite 3 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m Art. 119 Abs. 1 der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 (AB 77 bis 80). Streitig und zu prüfen ist die Ablehnung des An- spruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung vom
16. Mai 2013 bis 31. Mai 2013 wegen eines fehlenden anrechenbaren Ar- beits- und Verdienstausfalls. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit dann vorliegt, wenn die versicherte Person in kei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/682, Seite 4 nem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). 2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG ist für den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung weiter vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). 3. 3.1 Es steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 7. August 2006 bei der Firma B.________ tätig war (AB 10 f.). Am
18. Oktober 2012 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter und bezog in der Folge bis 1. März 2013 bezahlten Mutterschaftsurlaub (vgl. AB 19 und 73). Nach der Niederkunft des Kindes hatte die B.________ mit Schreiben vom 22. November 2012 (AB 18 f.) gegenüber der Beschwerdeführerin bestätigt, die Parteien seien übereingekommen, dass die Beschwerdefüh- rerin nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs die ihr zustehenden Ferien be- ziehen und die geleisteten Überstunden kompensieren werde (bis Ende April 2013). Da der Beschwerdeführerin im Anschluss daran eine Wieder- aufnahme der Vollzeittätigkeit nicht mehr möglich sei, sei ihre Arbeitsstelle neu besetzt worden; die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung der Be- schwerdeführerin im Teilzeitpensum werde geprüft. Mit Schreiben vom
28. Februar 2013 (AB 4) kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsver- hältnis mit der B.________ auf den 31. Mai 2013. Als Kündigungsgrund gab sie an, die B.________ habe ihr nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs keine Stelle mit einem reduzierten Pensum anbieten können. Mit Bestäti- gungsschreiben vom 7. März 2013 (AB 20) hielt die B.________ fest, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/682, Seite 5 sie die Kündigung der Beschwerdeführerin erhalten habe und das Arbeits- verhältnis unter Einhaltung der dreimonatigen vertraglichen Kündigungsfrist auf den 31. Mai 2013 enden werde. Gemäss Vereinbarung werde die Be- schwerdeführerin nach Kompensation des Ferien- und Überzeitguthabens (bis 15. Mai 2013), d.h. ab dem 16. Mai 2013 bis zum ordentlichen Ablauf der Kündigungsfrist unbezahlten Urlaub nehmen. Am 12. April 2013 melde- te sich die Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 22 bis 25 und 35 f.). 3.2 Gestützt auf diese unbestrittene Sachlage steht fest, dass das Ar- beitsverhältnis auf den 31. Mai 2013 gekündigt und auf diesen Zeitpunkt hin rechtlich beendet worden ist; das Arbeitsverhältnis bestand somit bis zum 31. Mai 2013. Weiter steht fest, dass die Kündigung durch die Be- schwerdeführerin nur deshalb erfolgte, weil die B.________ der Beschwer- deführerin nach deren Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub (ab dem 1. März 2013; AB 19) keine Arbeitsstelle mit Teilzeitpensum anbieten konnte. Unter diesen Umständen kann - wie der Beschwerdegegner zutreffend dargelegt hat - nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit bzw. von einer freiwilligen Stellenaufgabe ohne Zusicherung einer neuen Ar- beitsstelle gesprochen werden (vgl. AB 79). Für die Zeit, in der die Be- schwerdeführerin das bestehende Ferienguthaben bezogen und die aufge- laufenen Überstunden kompensiert hat (vom 1. März 2013 bis 15. Mai 2013), besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Be- schwerdeführerin keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erlitten hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Vom 16. Mai 2013 bis 31. Mai 2013 hat die Beschwerdeführerin unbezahl- ten Urlaub genommen. Gemäss Angaben der B.________ vom 8. August 2013 (AB 83) sei dieser Urlaub nicht von der Beschwerdeführerin ge- wünscht, sondern von der Firma vorgeschlagen worden, da die Arbeitsver- hältnisse immer auf Monatsende gekündigt würden. Während dieser Zeit hätte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt; leider hätten ihr keine Einsatzmöglichkeiten mehr angeboten werden können. Mit Blick darauf, dass das Arbeitsverhältnis in rechtlicher Hinsicht bis 31. Mai 2013 bestanden hat und die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/682, Seite 6 ihre Arbeitskraft - bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist, d.h. bis zum 31. Mai 2013 - angeboten hat (vgl. Art. 319 Abs. 1 des Schweizeri- schen Obligationenrechts [OR; SR 220]), schuldet die B.________ für die- se Zeit grundsätzlich den Lohn (vgl. Art. 319 Abs. 1 OR). Dass die Firma während der Kündigungsfrist keine Arbeit hat anbieten können, hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Arbeitsvertrages bis zum 31. Mai 2013; die Pflicht der Lohnzahlung blieb davon unberührt. Da Lohnansprüche für die Zeit, in welcher eine versicherte Person noch in einem Arbeitsverhältnis stand, nicht von Art. 11 Abs. 3 AVIG erfasst werden, besteht für die Zeit vom 16. Mai 2013 bis 31. Mai 2013 kein Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 (AB 77 bis 80) nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/682, Seite 7 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.